Landesprüfungsamt für Studierende der Medizin und der Pharmazie Schießgartenstraße Mainz Krankenpflegedienst

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1 Landesprüfungsamt für Studierende der Medizin und der Pharmazie Schießgartenstraße Mainz Krankenpflegedienst Merkblatt über die Ableistung des Krankenpflegedienstes nach 6 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der jeweils geltenden Fassung Stand: Oktober 2004 Rechtsgrundlage im Wortlaut nach 6 ÄAppO: Absatz 1 : Der dreimonatige Krankenpflegedienst ( 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Krankenhaus abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat abgeleistet werden. Absatz 2 : Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen 1. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen, 2. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, 3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes, 4. eine Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe. Absatz 3 : Ein im Ausland geleisteter Krankenpflegedienst kann angerechnet werden. Absatz 4 : Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen (kann nicht nachgereicht werden). In den Fällen des Absatzes 1 erfolgt der Nachweis durch eine Bescheinigung nach Anlage 5 zu dieser Verordnung.

2 2 Allgemeine Informationen zum Krankenpflegedienst Studierende, die nach dem ihr Studium der Humanmedizin aufgenommen haben und sich ab Herbst 2005 zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung neu anmelden, müssen einen Krankenpflegedienst von drei Monaten (90 Tagen) nachweisen. Studierende, die vor dem das Studium der Medizin bereits aufgenommen haben und bis zum Frühjahr 2006 die Ärztliche Vorprüfung alt ablegen, müssen einen Krankenpflegedienst von zwei Monaten (60 Tagen) nachweisen. Für die Berechnung des Zeitraums des Krankenpflegedienstes werden Kalendertage zugrunde gelegt. Es werden alle Tage gezählt, also auch Wochenenden und Feiertage. Unterbrechungen (Krankheitszeiten, unentschuldigtes Fehlen) sind gesondert auszuweisen und können nicht berücksichtigt werden. Der Krankenpflegedienst darf eine Dauer von drei Monaten (90 Kalendertage) nicht unterschreiten, ist ganztägig und möglichst zusammenhängend zu erbringen. Eine Aufteilung in maximal drei Abschnitte ist möglich, wobei der einzelne Abschnitt einen Monat (mindestens 30 Kalendertage) betragen muss. Nach 6 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) hat der Krankenpflegedienst den Zweck, die Studierenden bzw. Studienanwärter mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege (Tätigkeiten der Grund- und Behandlungspflege) vertraut zu machen und sie in die Organisation und den Betrieb einer Krankenanstalt einzuführen, damit der zukünftige Arzt bzw. die zukünftige Ärztin einen umfassenden Einblick in das Zusammenwirken der verschiedenen Berufe im Gesundheitswesen erhält. Die Wahl der Krankenanstalt bleibt dabei dem Studierenden überlassen. Begriff: Krankenhaus Unter dem Begriff Krankenhaus sind Einrichtungen zu verstehen, die der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutischen Möglichkeiten verfügen, nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, mit Hilfe von jederzeit verfügbarem, ärztlichen Pflege-, Funktions- und medizinischtechnischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, oder Geburtshilfe zu leisten und Möglichkeiten zur Unterbringung und Verpflegung von Kranken bieten. Dies bedeutet, dass eine kontinuierliche Einbindung in das Arzt-Patienten-Verhältnis gewährleistet sein muss. Das Krankenpflegepraktikum muss daher auf der Bettenstation eines Krankenhauses bzw. einer Klinik abgeleistet werden.

3 3 Negativabgrenzung Krankenhaus Folgende Bereiche bzw. Einrichtungen erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Ableistung des Krankenpflegedienstes: Notaufnahme, Anästhesie, Operationssaal, Ambulanz oder Dialysestation eines Krankenhauses, Vorsorgeeinrichtung, Einrichtungen, bei denen kosmetische Behandlungen im Vordergrund stehen, Rehabilitationseinrichtungen, bei denen nicht die eigentliche Behandlungspflege, sondern lediglich die Anschlussbehandlung angewandt wird, Mobiler Sozialer Hilfsdienst Arzt- oder Gemeinschaftspraxis Alten- und Pflegeheim Behindertenheim Wichtige Hinweise: 1. Die Nachweise müssen mit der Unterschrift der Pflegedienstleitung und einem Stempel/Siegel der Einrichtung versehen sein. 2. Nicht anerkannt werden Bescheinigungen, die vor Erlangung der Hochschulzugangsbrechtigung ausgestellt wurden. Die Bescheinigung über den abgeleisteten Krankenpflegedienst soll generell nicht älter als drei Jahre sein. 3. Ein im Rahmen der Ausbildung zum Rettungssanitäter und zum Rettungsassistenten abgeleisteter Krankenpflegedienst kann nur die während der Ausbildung im Klinikpraktikum ausgeübte krankenpflegerische Tätigkeit angerechnet werden. Sie ist durch eine Bescheinigung des Krankenhauses im Ausbildungsheft nachzuweisen. Krankenpflegedienst im Ausland Der Krankenpflegedienst kann gemäß 6 Abs. 3 ÄAppO auch im Ausland geleistet werden. Er kann an jedem staatlich anerkannten Krankenhaus auf der Bettenstation absolviert werden. Es gelten die gleichen Bedingungen wie für inländische Krankenpflegedienste. Entsprechende Nachweise sind dem Antrag auf Anerkennung im Original beizufügen. 3-sprachiger Vordruck (Deutsch-Englisch-Französisch) ist nachfolgend abgedruckt und auch beim LPA erhältlich. Falls dieser nicht verwendet wird, ist einem, nicht in deutscher Sprache abgefasster Nachweis zusätzlich eine Übersetzung eines in Deutschland gerichtlich vereidigten Übersetzers beizufügen. Aus dem Nachweis muss ersichtlich sein, um welche Ausbildungsstätte es sich handelt und in welchem Fachgebiet der Krankenpflegedienst abgeleistet wurde. In begründeten Zweifelsfällen behält sich das LPA die Vorlage weiterer Nachweise vor.

4 4 Auskunft erteilt: Öffnungszeiten: Frau Heidi Wagner Telefon: / Montag bis Freitag 9.00 Uhr bis Uhr Schriftliche Anfragen können Sie unter der angegebenen Adresse, -Adresse, oder unter der Fax-Nr / an das Landesprüfungsamt richten. gez. Heike Schückes Leiterin des Landesprüfungsamtes für Studierende der Medizin und der Pharmazie

5 ZEUGNIS CERTIFICATE CERTIFICAT KRANKENPFLEGEDIENST Die / der Studierende der Medizin L estudiant (e) de medecine The medical student Geboren am in Ne Born on au in hat im Rahmen der ärztlichen Ausbildung a dans le cadre d éducation médicale has in the frame of medical education vom bis du au from to in der unten bezeichneten Krankenhaus / Klinik unter meiner Leitung Krankenpflegedienst geleistet a exécute le service qui malade-soignant sous mon contrôle dans la clinique / l hôpital a mentionné au dessous has carried out sick-nursing service under my supervision in the clinic / hospital mentioned below. Die Ausbildung ist nicht unterbrochen worden. La formation na pas ete interrompe. The training was not interrupted. Die Ausbildung war unterbrochen vom bis La formation a ete interrompe du au The training was interrupted from to, den / le / the Ort, placer, place Datum, la date, date Bezeichnung der Einrichtung / Siegel Nom de l institution / sceau Name of the institution / seal Unterschrift der Pflegedienstleitung La signature de tête de soigner de section Signature of head of nursing section

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