Landesprüfungsamt für Studierende der Medizin und der Pharmazie Schießgartenstraße Mainz Krankenpflegedienst
|
|
- Irma Meyer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Landesprüfungsamt für Studierende der Medizin und der Pharmazie Schießgartenstraße Mainz Krankenpflegedienst Merkblatt über die Ableistung des Krankenpflegedienstes nach 6 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der jeweils geltenden Fassung Stand: Oktober 2004 Rechtsgrundlage im Wortlaut nach 6 ÄAppO: Absatz 1 : Der dreimonatige Krankenpflegedienst ( 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Krankenhaus abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat abgeleistet werden. Absatz 2 : Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen 1. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen, 2. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, 3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes, 4. eine Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe. Absatz 3 : Ein im Ausland geleisteter Krankenpflegedienst kann angerechnet werden. Absatz 4 : Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen (kann nicht nachgereicht werden). In den Fällen des Absatzes 1 erfolgt der Nachweis durch eine Bescheinigung nach Anlage 5 zu dieser Verordnung.
2 2 Allgemeine Informationen zum Krankenpflegedienst Studierende, die nach dem ihr Studium der Humanmedizin aufgenommen haben und sich ab Herbst 2005 zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung neu anmelden, müssen einen Krankenpflegedienst von drei Monaten (90 Tagen) nachweisen. Studierende, die vor dem das Studium der Medizin bereits aufgenommen haben und bis zum Frühjahr 2006 die Ärztliche Vorprüfung alt ablegen, müssen einen Krankenpflegedienst von zwei Monaten (60 Tagen) nachweisen. Für die Berechnung des Zeitraums des Krankenpflegedienstes werden Kalendertage zugrunde gelegt. Es werden alle Tage gezählt, also auch Wochenenden und Feiertage. Unterbrechungen (Krankheitszeiten, unentschuldigtes Fehlen) sind gesondert auszuweisen und können nicht berücksichtigt werden. Der Krankenpflegedienst darf eine Dauer von drei Monaten (90 Kalendertage) nicht unterschreiten, ist ganztägig und möglichst zusammenhängend zu erbringen. Eine Aufteilung in maximal drei Abschnitte ist möglich, wobei der einzelne Abschnitt einen Monat (mindestens 30 Kalendertage) betragen muss. Nach 6 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) hat der Krankenpflegedienst den Zweck, die Studierenden bzw. Studienanwärter mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege (Tätigkeiten der Grund- und Behandlungspflege) vertraut zu machen und sie in die Organisation und den Betrieb einer Krankenanstalt einzuführen, damit der zukünftige Arzt bzw. die zukünftige Ärztin einen umfassenden Einblick in das Zusammenwirken der verschiedenen Berufe im Gesundheitswesen erhält. Die Wahl der Krankenanstalt bleibt dabei dem Studierenden überlassen. Begriff: Krankenhaus Unter dem Begriff Krankenhaus sind Einrichtungen zu verstehen, die der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutischen Möglichkeiten verfügen, nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, mit Hilfe von jederzeit verfügbarem, ärztlichen Pflege-, Funktions- und medizinischtechnischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, oder Geburtshilfe zu leisten und Möglichkeiten zur Unterbringung und Verpflegung von Kranken bieten. Dies bedeutet, dass eine kontinuierliche Einbindung in das Arzt-Patienten-Verhältnis gewährleistet sein muss. Das Krankenpflegepraktikum muss daher auf der Bettenstation eines Krankenhauses bzw. einer Klinik abgeleistet werden.
3 3 Negativabgrenzung Krankenhaus Folgende Bereiche bzw. Einrichtungen erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Ableistung des Krankenpflegedienstes: Notaufnahme, Anästhesie, Operationssaal, Ambulanz oder Dialysestation eines Krankenhauses, Vorsorgeeinrichtung, Einrichtungen, bei denen kosmetische Behandlungen im Vordergrund stehen, Rehabilitationseinrichtungen, bei denen nicht die eigentliche Behandlungspflege, sondern lediglich die Anschlussbehandlung angewandt wird, Mobiler Sozialer Hilfsdienst Arzt- oder Gemeinschaftspraxis Alten- und Pflegeheim Behindertenheim Wichtige Hinweise: 1. Die Nachweise müssen mit der Unterschrift der Pflegedienstleitung und einem Stempel/Siegel der Einrichtung versehen sein. 2. Nicht anerkannt werden Bescheinigungen, die vor Erlangung der Hochschulzugangsbrechtigung ausgestellt wurden. Die Bescheinigung über den abgeleisteten Krankenpflegedienst soll generell nicht älter als drei Jahre sein. 3. Ein im Rahmen der Ausbildung zum Rettungssanitäter und zum Rettungsassistenten abgeleisteter Krankenpflegedienst kann nur die während der Ausbildung im Klinikpraktikum ausgeübte krankenpflegerische Tätigkeit angerechnet werden. Sie ist durch eine Bescheinigung des Krankenhauses im Ausbildungsheft nachzuweisen. Krankenpflegedienst im Ausland Der Krankenpflegedienst kann gemäß 6 Abs. 3 ÄAppO auch im Ausland geleistet werden. Er kann an jedem staatlich anerkannten Krankenhaus auf der Bettenstation absolviert werden. Es gelten die gleichen Bedingungen wie für inländische Krankenpflegedienste. Entsprechende Nachweise sind dem Antrag auf Anerkennung im Original beizufügen. 3-sprachiger Vordruck (Deutsch-Englisch-Französisch) ist nachfolgend abgedruckt und auch beim LPA erhältlich. Falls dieser nicht verwendet wird, ist einem, nicht in deutscher Sprache abgefasster Nachweis zusätzlich eine Übersetzung eines in Deutschland gerichtlich vereidigten Übersetzers beizufügen. Aus dem Nachweis muss ersichtlich sein, um welche Ausbildungsstätte es sich handelt und in welchem Fachgebiet der Krankenpflegedienst abgeleistet wurde. In begründeten Zweifelsfällen behält sich das LPA die Vorlage weiterer Nachweise vor.
4 4 Auskunft erteilt: Öffnungszeiten: Frau Heidi Wagner Telefon: / Montag bis Freitag 9.00 Uhr bis Uhr Schriftliche Anfragen können Sie unter der angegebenen Adresse, -Adresse, oder unter der Fax-Nr / an das Landesprüfungsamt richten. gez. Heike Schückes Leiterin des Landesprüfungsamtes für Studierende der Medizin und der Pharmazie
5 ZEUGNIS CERTIFICATE CERTIFICAT KRANKENPFLEGEDIENST Die / der Studierende der Medizin L estudiant (e) de medecine The medical student Geboren am in Ne Born on au in hat im Rahmen der ärztlichen Ausbildung a dans le cadre d éducation médicale has in the frame of medical education vom bis du au from to in der unten bezeichneten Krankenhaus / Klinik unter meiner Leitung Krankenpflegedienst geleistet a exécute le service qui malade-soignant sous mon contrôle dans la clinique / l hôpital a mentionné au dessous has carried out sick-nursing service under my supervision in the clinic / hospital mentioned below. Die Ausbildung ist nicht unterbrochen worden. La formation na pas ete interrompe. The training was not interrupted. Die Ausbildung war unterbrochen vom bis La formation a ete interrompe du au The training was interrupted from to, den / le / the Ort, placer, place Datum, la date, date Bezeichnung der Einrichtung / Siegel Nom de l institution / sceau Name of the institution / seal Unterschrift der Pflegedienstleitung La signature de tête de soigner de section Signature of head of nursing section
Merkblatt Krankenpflegedienst (KPFD)Saarland Stand 05/2017
Merkblatt Krankenpflegedienst (KPFD)Saarland Stand 05/2017 Allgemeine Informationen zum Krankenpflegedienst Die ärztliche Ausbildung umfasst u.a. einen Krankenpflegedienst von 3 Monaten, der als Zulassungsvoraussetzung
Mehrüber die Ableistung des Krankenpflegedienstes und der Erste Hilfe Ausbildung gemäß 6 Approbationsordnung für
M E R K B L A T T S t a n d : 0 9. 0 3. 2 0 1 7 A u s k u n f t e r t e i l t : P e t e r K r a u s e P e t e r. K r a u s e @ l a s d. l a n d s h. d e 0431-9885574 über die Ableistung des Krankenpflegedienstes
MehrHinweise zum Krankenpflegedienst
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Abteilung Gesundheit Dezernat Akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe Hinweise zum Krankenpflegedienst 1. Allgemeine Informationen
MehrInformationen zum Krankenpflegedienst im Rahmen des Medizinstudiums
Informationen zum Krankenpflegedienst im Rahmen des Medizinstudiums Stand 01.06.2016 Allgemeine Informationen zum Krankenpflegedienst Die ärztliche Ausbildung umfasst u.a. einen Krankenpflegedienst von
MehrHinweise zum Krankenpflegedienst
Ansprechpartnerin: für Heilberufe Frau Kirstin Lemke, Zimmer 0.02 Billstraße 80, D-20539 Hamburg Telefon: (040) 428 37 3797 E-Fax: (040) 427 31 0104 Öffnungszeiten: E-Mail: Kirstin.Lemke@bgv.hamburg.de
MehrBezirksregierung Münster
Bezirksregierung Münster Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Bezirksregierung Münster Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Postfach 103455 40025 Düsseldorf!!!
MehrBezirksregierung Düsseldorf Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie
Bezirksregierung Düsseldorf Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Bezirksregierung Düsseldorf Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Postfach 300865 40408 Düsseldorf!!!
MehrBezirksregierung Düsseldorf Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie. Krankenpflegedienst
Bezirksregierung Düsseldorf Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Krankenpflegedienst (gemäß 1 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit 6 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) i.d.f. der
MehrBezirksregierung Münster
Bezirksregierung Münster Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Bezirksregierung Münster Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Postfach 103455 40025 Düsseldorf!!!
Mehr(in der Fassung vom ).
(in der Fassung vom 18.02.2016). 0331 8683-821 od. 825 Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Dezernat akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe Wünsdorfer Platz 3 15806
MehrInformationen zum Krankenpflegedienst im Rahmen des Medizinstudiums
Informationen zum Krankenpflegedienst im Rahmen des Medizinstudiums Stand 01.07.2013 Allgemeine Informationen zum Krankenpflegedienst Die ärztliche Ausbildung umfasst u.a. einen Krankenpflegedienst von
MehrMerkblatt über die Ableistung einer Famulatur nach 7 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der jeweils geltenden Fassung
Landesprüfungsamt für Studierende der Medizin und der Pharmazie Rheinland-Pfalz Schießgartenstraße 6 55116 Mainz Ansprechpartnerin Heidi Bauer Telefon 06131 16-4381 Telefax 06131 16-2015 bauer.heidi@lsjv.rlp.de
MehrBezirksregierung Düsseldorf Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie. Krankenpflegedienst
Bezirksregierung Düsseldorf Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Krankenpflegedienst i.d.f. der Novellierung der ÄAppO vom 17. Juli 2012 (BGBI I S. 1539) 1. Wann und wo kann der
MehrMerkblatt Praktisches Jahr im Medizinstudium 1, 3, 4, 12 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApp0) Stand: Juli 2016
Merkblatt Praktisches Jahr im Medizinstudium 1, 3, 4, 12 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApp0) Stand: Juli 2016 Allgemeines Die ärztliche Ausbildung umfasst in ihrem letzten Abschnitt eine zusammenhängende
MehrFamulatur im Medizinstudium nach der ÄAppO in der Fassung vom Stand: Februar 2017
Famulatur im Medizinstudium nach der ÄAppO in der Fassung vom 17.07.2012 Stand: Februar 2017 Allgemeines Die ärztliche Ausbildung umfasst eine viermonatige Famulatur, die als Zulassungsvoraussetzung bei
MehrMODELLSTUDIENGANG MEDIZIN
MEDIZINISCHE FAKULTÄT RWTH AACHEN MODELLSTUDIENGANG MEDIZIN Anerkennung des Krankenpflegedienstes oder analoger Leistungen im Rahmen des AACHENER MODELLSTUDIENGANGS MEDIZIN (STAND 08.10.2015) Gemäß 6 der
MehrF A M U L A T U R M E R K B L A T T 2. über die Bestimmungen der. Famulatur
F A M U L A T U R M E R K B L A T T 2 über die Bestimmungen der Famulatur gemäß 7 Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (in Fassung der Novelle vom 17.07.2012) - Neuregelung mit Hausarztfamulatur-
MehrPraktisches Jahr Merkblatt
Praktisches Jahr Merkblatt zur praktischen Ausbildung gemäß 3 und 4 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 27. Juni 2002, die durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juli 2012 (BGBl. I. S. 1539)
MehrLandesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe. Merkblatt
Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe Merkblatt Praktisches Jahr gemäß 3 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO 2002) 1. Allgemeine Hinweise Nach 1 Abs.
MehrÄQUIVALENZBESCHEINIGUNG
Ausfertigungsdatum:... Stand: August 2016 Universität in NRW:... Name des Hochschullehrers:... Telefonnummer:.. E-Mail-Adresse:... ÄQUIVALENZBESCHEINIGUNG zur Vorlage bei der Bezirksregierung Düsseldorf,
MehrInformationen über die Ableistung der Famulatur gemäß 7 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 27. Juni 2002
Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 550 / Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe Weimarplatz 4 Postfach 2249 (0361) 3773-7282, 7283 99423 Weimar 99403 Weimar Informationen über die Ableistung
MehrANHANG R. Praktikumsordnung für den Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesen
ANHANG R Praktikumsordnung für den Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesen Praktikumsordnung Seite 2 Praktikumsordnung für den Studiengang "Bauingenieurwesen" Inhalt an der Ruhr-Universität Bochum Entwurf
MehrAntrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Landesamt für Gesundheit und Soziales Auskunft erteilen: Mecklenburg-Vorpommern, Abt. 1 Frau Meinz - Landesprüfungsamt für Heilberufe - Telefon: +49 381 331 59-118 M3 Erich-Schlesinger- 35 E-Mail: antje.meinz@lagus.mv-regierung.de
MehrLandesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt Stand 2013 Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe M E R K B L A T T
Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt Stand 2013 Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe M E R K B L A T T Praktisches Jahr gemäß 3 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO 2002) 1. Allgemeine
MehrFamulatur im Medizinstudium nach der ÄAppO i. d. g. F. Stand: 07/ 2015
Allgemeines Famulatur im Medizinstudium nach der ÄAppO i. d. g. F. Stand: 07/ 2015 Die ärztliche Ausbildung umfasst u. a. eine viermonatige Famulatur, die als Zulassungsvoraussetzung bei der Meldung zum
Mehr(Praktikumsrichtlinien) November 2015
Richtlinien für die berufspraktische Tätigkeit (Industriepraktikum) von Studierenden der Energietechnik an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Gültig für Bachelor- und Masterstudiengänge
MehrGesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2003 bis 10.02.2005 G aufgeh. durch Artikel 4 des Gesetzes
MehrF A M U L A T U R Z E U G N I S (für Famulaturen in Einrichtungen der hausärztlichen Versorgung)
F A M U L A T U R Z E U G N I S (für Famulaturen in Einrichtungen der hausärztlichen Versorgung) Die / Der Studierende der Medizin: _ geboren am: in: / vom bis zum in der unten bezeichneten Einrichtung
MehrRichtlinien für die berufspraktische Tätigkeit für den Studiengang Computational Engineering an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Richtlinien für die berufspraktische Tätigkeit für den Studiengang Computational Engineering an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Gültig für Bachelor- und Masterstudiengänge (Praktikumsrichtlinien)
MehrLANDESÄRZTEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG MIT DEN BEZIRKSÄRZTEKAMMERN
LANDESÄRZTEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG MIT DEN BEZIRKSÄRZTEKAMMERN M e r k b l a t t Famulatur Stand: Juli 2014 Die viermonatige Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung
MehrBayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Landesjustizprüfungsamt Gz. PA - 2210-3993/2004 Stand: Mai 2010 Informationen zur praktischen Studienzeit ( 25 JAPO vom 13. Oktober 2003,
Mehr(Praktikumsrichtlinien) August 2015
Richtlinien für die berufspraktische Tätigkeit Gültig für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Fachrichtung Mechatronik an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Praktikumsrichtlinien)
MehrStudienordnung für das 6. Studienjahr (Praktisches Jahr) an der Medizinischen Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg
Universität Heidelberg Seite 17 Studienordnung für das 6. Studienjahr (Praktisches Jahr) an der Medizinischen Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg vom 20. November 2013 Aufgrund von 34 des Landeshochschulgesetzes,
Mehratur Merkbla Inhalt: ärztliche att zur Famula iengangsleitung. gen? Seite 2 Seite 2 Seite 2 Seite 3 Seite 4 Seite 5 Seite 5 Seite 6 Seite 6
RHEINISCH-WESTFÄLISCHE TECHNISCHE HOCHSCHULEE AACHEN MODELLSTUDIENG GANG MEDIZIN Merkbla att zur Famula atur Gemäß 7 Absatz 2 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) und 10 der Studien- und Prüfungsordnung
Mehr(Praktikumsrichtlinien) Oktober 2012
Richtlinien für die berufspraktische Tätigkeit von Studierenden der Informations- und Kommunikationstechnik an der Friedrich- Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Gültig für den Bachelorstudiengang
Mehrfür das Berufspraktikum für Studierende des Bauingenieurwesens ab FPSO WS 2016/2017 an der Technischen Universität München
MERKBLATT für das Berufspraktikum für Studierende des Bauingenieurwesens ab FPSO WS 2016/2017 an der Technischen Universität München 1. Allgemeines Die geforderte praktische Tätigkeit hat den Zweck, den
Mehr(Praktikumsrichtlinien) November 2010
Richtlinien für die berufspraktische Tätigkeit Gültig für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Fachrichtung Mechatronik an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Praktikumsrichtlinien)
MehrM e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ)
0401-02061/Nov-12 Seite 1 von 5 Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abt. Gesundheit - Landesprüfungsamt für Heilberufe - Telefon 0381 331-59104 und -59118 Telefax: 0381 331-59044
MehrFamulaturwegweiser. Version 3 Stand April 2016. Fakultät für Medizin Klinikum rechts der Isar Technische Universität München
Famulaturwegweiser Version 3 Stand April 2016 Fakultät für Medizin Klinikum rechts der Isar Technische Universität München Inhalt: 1. Allgemeine Vorgaben 2 1.1 WESHALB wird eine Famulatur abgeleistet?
Mehr(Praktikumsrichtlinien) 13. Mai 2015
Richtlinien für die berufspraktische Tätigkeit (Industriepraktikum) von Studierenden der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik an der Friedrich-Alexander- Universität Erlangen-Nürnberg (Praktikumsrichtlinien)
Mehr... Name, Vorname geb. am Beihilfenummer. ... Straße Hausnummer. ... PLZ Wohnort. ... Dienststelle/Anstellungskörperschaft
Antragsteller/in (Beihilfeberechtigte/r) Name, Vorname geb. am Beihilfenummer Straße Hausnummer PLZ Wohnort Dienststelle/Anstellungskörperschaft Landeskirche Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse für
MehrFamulatur im Medizinstudium nach der ÄAppO in der Fassung vom 17.07.2012 Stand: Oktober 2015
Famulatur im Medizinstudium nach der ÄAppO in der Fassung vom 17.07.2012 Stand: Oktober 2015 Allgemeines Die ärztliche Ausbildung umfasst u. a. eine viermonatige Famulatur, die als Zulassungsvoraussetzung
MehrGesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.01.1996 bis 08.11.1996 G aufgeh. durch Artikel 4 des Gesetzes
MehrPostleitzahl, Ort. Telefax. Ich erkläre, dass gegen mich kein gerichtliches Straf- oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
Name, Vorname Straße, Haus-Nr. Postleitzahl, Ort Telefon Telefax Weimarplatz 4 99423 Weimar Approbationserteilung als Antrag Erklärung über anhängige Straf- bzw. Ermittlungsverfahren Ich erkläre, dass
MehrLandesverordnung über den Erwerb der Fachhochschulreife nach 65 Abs. 3 des Hochschulgesetzes
Landesverordnung über den Erwerb der Fachhochschulreife nach 65 Abs. 3 des Hochschulgesetzes Vom 26. Mai 2011 (GVBl. S. 156) Geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2014 (GVBl. S. 22) Aufgrund des 65
MehrPraktikumsordnung für den Bachelorstudiengang Sicherheitstechnik an der Bergischen Universität Wuppertal. vom
AMTLICHE MITTEILUNGEN Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal Herausgegeben vom Rektor NR_100 JAHRGANG 44 15. September 2015 Praktikumsordnung für den Bachelorstudiengang Sicherheitstechnik
MehrMerkblatt zur Famulatur im AACHENER MODELLSTUDIENGANG MEDIZIN
RHEINISCH-WESTFÄLISCHE TECHNISCHE HOCHSCHULE AACHEN MEDIZINISCHE FAKULTÄT MODELLSTUDIENGANG MEDIZIN Merkblatt zur Famulatur im AACHENER MODELLSTUDIENGANG MEDIZIN Gemäß 7 Absatz 2 der Approbationsordnung
MehrRUHR-UNIVERSITÄT BOCHUM
RUHR-UNIVERSITÄT BOCHUM Koordinationsstelle des Studienganges Umwelttechnik und Ressourcenmanagement Praktikumsordnung für den Studiengang Umwelttechnik und Ressourcenmanagement an der Ruhr-Universität
MehrNeufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Praxismodule in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Universität Kassel vom 16.
Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Praxismodule in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Universität Kassel vom 16. Juli 2014 Aufgrund der Ordnung zur Änderung der Allgemeinen Bestimmungen
MehrAntrag. Persönliche Angaben. Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Referat 55 Baedekerstraße Koblenz
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Referat 55 Baedekerstraße 2-20 56073 Koblenz Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß 11 der Bundes-Apothekerordnung sowie auf Teilnahme an der Kenntnisprüfung
MehrErhebungsbogen zum Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für. Palliativmedizin
Ärztekammer Hamburg Weidestraße 122 B (Alstercity) 22083 Hamburg Tel.: 20 22 99-264 / - 265 Erhebungsbogen zum Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für KRANKENHAUS Palliativmedizin A. UMFANG
MehrRumänien. Staatliche Anerkennung von. Hebammen/Entbindungspflegern. Regierungspräsidium Darmstadt
Staatliche Anerkennung von Hebammen/Entbindungspflegern Rumänien Informationen für Antragstellerinnen und Antragsteller Regierungspräsidium Darmstadt 64278 Darmstadt Das Merkblatt enthält die wesentlichen
MehrMerkblatt Praktisches Jahr (PJ)
Merkblatt Praktisches Jahr (PJ) (Stand 09/2014) PJ Ausbildung gemäß 3 und 4 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) i. d. g. F. 1. Allgemeines ( 3 ÄAppO) Das Praktische Jahr (PJ) ist Teil des Medizinstudiums
MehrBehörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Landesprüfungsamt
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Landesprüfungsamt Ansprechpartnerin und Ansprechpartner: Landesprüfungsamt für Heilberufe Frau Brigitte Wagner (A - H) Billstraße 80, D-20539 Hamburg Zimmer:
MehrHinweise zum Betriebs oder Sozialpraktikum
Zentrum für Lehrerbildung Hinweise zum Betriebs oder Sozialpraktikum 1. Wozu wird das Praktikum benötigt? Das Betriebs oder Sozialpraktikum ist nicht Bestandteil des Lehramtsstudiums an der Universität,
Mehr1. Antrag mit Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren (Vordruck 1)
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Landesprüfungsamt Ansprechpartnerin: Frau Miriam Redlin Zimmer: 0.04 Telefon: + 49 40 428 37-3782 E-Mail: miriam.redlin@bgv.hamburg.de Öffnungszeiten: Billstraße
MehrBehörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Landesprüfungsamt
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Landesprüfungsamt Ansprechpartnerin und Ansprechpartner: Landesprüfungsamt für Heilberufe Frau Miriam Redlin Billstraße 80, D-20539 Hamburg Zimmer: 0.04 Telefon:
MehrREGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Landesprüfungsamt Baden-Württemberg für Medizin und Pharmazie
REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Landesprüfungsamt Baden-Württemberg für Medizin und Pharmazie Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2017 Hinweise zum Prüfungsverfahren und zum Zulassungsantrag
MehrBehörde für Gesundheit und Verbraucherschutz MERKBLATT. über die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Freie und Hansestadt Hamburg MERKBLATT über die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Erst die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistentin/Rettungsassistent berechtigt
Mehrin der Praxisgemeinschaft Rheingrafenstraße Bad Kreuznach
in der Praxisgemeinschaft Rheingrafenstraße 48 55543 Bad Kreuznach Vertrag über die 3 jährige Ausbildung in Vollzeit oder die 5 jährige Ausbildung berufsbegleitend zum/r Psychologischen Psychotherapeuten/in
MehrINFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Stand: 5. Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum
MehrINFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK POLEN
Stand: 5.3.2018 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK POLEN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,
Mehrzum Betriebs- oder Sozialpraktikum
MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT BADEN-WÜRTTEMBERG zum Betriebs- oder Sozialpraktikum für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen gemäß 2 Abs. 1 Nr. 5 der
MehrAmtliche Mitteilungen
Amtliche Mitteilungen Datum 10. Juli 2014 Nr. 67/2014 I n h a l t : Praktikumsordnung für den Bachelorstudiengang für die Masterstudiengänge Human-Computer Interaction (HCI) der Universität Siegen Vom
MehrINFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat RUMÄNIEN
Stand: 5 Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat RUMÄNIEN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,
MehrSenatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin, den GesSoz - I C Telefon: 9(0)
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin, den 8.12.2014 GesSoz - I C 24-5818 Telefon: 9(0)28-2887 Carola.Doerfler@sengs.berlin.de An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen
MehrTechnische Universität Dresden. Praktikumsordnung für den Bachelor-Studiengang Forstwissenschaften
Technische Universität Dresden Praktikumsordnung für den Bachelor-Studiengang Forstwissenschaften Praktikumsordnung für den Bachelor-Studiengang Forstwissenschaften der Technischen Universität Dresden
MehrVerordnung über besondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer
Verordnung 811.112.13 über besondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer vom 18. November 1975 Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 115 Absatz
MehrGesundheits- und Krankenpfleger/in
GESUNDHEIT GANZ NAH. WIR SIND DA. Wir bilden aus: Gesundheits- und Krankenpfleger/in Informationen über einen Beruf mit Zukunft Der Beruf Pflege ist in ihrer organisierten Form ein eigener Fachbereich
MehrVerordnung über besondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer
Verordnung über besondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer vom 18. November 1975 Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 115 Absatz 2 bis und 116
MehrStaatliche Anerkennung von. Krankenpflegehelferinnen/Krankenpflegehelfern
Staatliche Anerkennung von Krankenpflegehelferinnen/Krankenpflegehelfern Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes Informationen für Antragstellerinnen und Antragsteller
MehrINFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat TSCHECHISCHE REPUBLIK
Stand: 5. Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat TSCHECHISCHE REPUBLIK Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum
MehrLandesverordnung über den Erwerb der Fachhochschulreife nach 65 Abs. 3 des Hochschulgesetzes
Landesverordnung über den Erwerb der Fachhochschulreife nach 65 Abs. 3 des Hochschulgesetzes Vom 16. Juli 2004 (GVBl. S. 394) Zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 2008 (GVBl. S. 217) Auf Grund
MehrAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 19S9 (BGBI I S.
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten () vom 7. November 19S9 (BGBI I S. 1966) 1 Lehrgang (1) Der Lehrgang nach 4 des Gesetzes umfasst die in Anlage 1 aufgeführte
MehrPraktikumsordnung für Bachelor-Studiengänge an der Philosophischen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (PrO B.A.) vom 23.5.
Praktikumsordnung für Bachelor-Studiengänge an der Philosophischen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (PrO B.A.) vom 23.5.2007 1 Geltungsbereich Diese Praktikumsordnung regelt aufgrund
MehrF A M U L A T U R M E R K B L A T T 2 ( S t a n d : 0 3 / 1 7 ) über die Bestimmungen der. Famulatur
Landesamt für soziale Dienste Postfach 70 61 24170 Kiel Abteilung Gesundheits- und Verbraucherschutz Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Mein Zeichen: lasd 323 Meine Nachricht vom: Peter Krause Peter.krause@lasd.landsh.de
MehrBezirksregierung Düsseldorf Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie
Bezirksregierung Düsseldorf Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 24 -/ Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Postfach 300865
MehrAntrag auf Förderung ambulanter Hospizdienste gemäß 39 a Abs. 2 SGB V
- 1 - Antrag an: vdek-landesvertretung Sachsen Referat Pflege Glacisstr. 4 01099 Dresden E-Mail-Adresse: rene.kellner@vdek.com Antrag auf Förderung ambulanter Hospizdienste gemäß 39 a Abs. 2 SGB V für
MehrAntrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Landesamt für Gesundheit und Soziales Auskunft erteilen: Mecklenburg-Vorpommern, Abt. 1 Frau Meinz - Landesprüfungsamt für Heilberufe - Telefon: +49 381 331 59-118 M2 Erich-Schlesinger- 35 E-Mail: antje.meinz@lagus.mv-regierung.de
MehrMINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT BADEN-WÜRTTEMBERG. Informationsblatt. zum Betriebs- oder Sozialpraktikum
MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT BADENWÜRTTEMBERG Informationsblatt zum Betriebs oder Sozialpraktikum für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen gemäß 2 Abs. 1 Nr.
MehrMINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT BADEN-WÜRTTEMBERG. Informationsblatt. zum Betriebs- oder Sozialpraktikum
MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT BADEN-WÜRTTEMBERG Informationsblatt zum Betriebs- oder Sozialpraktikum für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt Gymnasium gemäß 2 Abs. 1 Nr. 6
Mehr1 Geltungsbereich 1. 2 Ziele des Praktikums
Praktikumsordnung für den Bachelorstudiengang Recht Wirtschaft Personal an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Ernst- Moritz-Arndt-Universität (PraktO B.A. R.W.P.) vom 21. Dezember 2010
MehrSlowakische Republik
Staatliche Anerkennung von Hebammen/Entbindungspflegern Slowakische Republik Informationen für Antragstellerinnen und Antragsteller Regierungspräsidium Darmstadt 64278 Darmstadt Das Merkblatt enthält die
MehrMarita Lippmann. Tel.: Fax:
Dezernatsleitung Marita Lippmann Tel.: +49 381 33159 102 Fax: +49 381 3319959 102 E-Mail: Marita.Lippmann@lagus.mv-regierung.de Vertretung: Beate Gratopp Tel.: +49 381 33159 108 Fax: +49 381 3319959 108
MehrVerordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)
97 Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) Vom 5. November 977 (Stand. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf des Gesetzes vom 0.
MehrINFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK BULGARIEN
Stand: 5. Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK BULGARIEN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,
MehrBekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 7. März 2016 Gz. F /216
Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den fachlichen Schwerpunkt Forstdienst der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik Einstieg in der dritten Qualifikationsebene 2016 Bekanntmachung des Bayerischen
MehrMINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT BADEN-WÜRTTEMBERG. Informationsblatt. zum Betriebs- oder Sozialpraktikum
MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT BADEN-WÜRTTEMBERG Informationsblatt zum Betriebs- oder Sozialpraktikum für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Sonderschulen gemäß 2 Abs. 1
MehrRichtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 (veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrRichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrEU-M. Antrag. Eingang am: An das Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen Walter-Möller-Platz 1 M3 -
Der Antrag ist mit deutlicher Druckschrift auszufüllen! Name und Vorname/Geburtsname der/s Antragsteller/in sind in amtlicher Schreibweise (Transliteration nach ISO-Norm 9) anzugeben. An das Hessisches
MehrPatienteninformation zum Entlassmanagement nach 39 Abs. 1a SGB V
Patienteninformation zum Entlassmanagement nach 39 Abs. 1a SGB V Worum geht es beim Entlassmanagement? Nach Abschluss der Krankenhausbehandlung erfolgt die Entlassung der Patienten aus dem Krankenhaus.
MehrKrankenhausbehandlung
Krankenhausbehandlung ( 39 SGB V, 33 SGB VII) Bei einer Erkrankung ist oftmals die Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich. Patienten haben darauf einen Rechtsanspruch. Es gibt dabei verschiedene
MehrMerkblatt zum Freiversuch
Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf Merkblatt zum Freiversuch gemäß 25 JAG NRW bei der staatlichen Pflichtfachprüfung Der Freiversuch kommt den Prüflingen zugute, die sich spätestens
MehrPraktikum in Krankenpflege für Studierende der Humanmedizin
Praktikum in Krankenpflege für Studierende der Humanmedizin Ein Praktikum in Krankenpflege ist für Studierende der Humanmedizin an der Universität Bern obligatorisch. Zahnmedizin-Studierende sind dazu
MehrDie praktische Ausbildung gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte (Tertiale) von je sechzehn Wochen
Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 550 / Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe Weimarplatz 4 Postfach 2249 (0361) 3773-7282, 7283 99423 Weimar 99403 Weimar Merkblatt über die Ableistung der
MehrREGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Landesprüfungsamt Baden-Württemberg für Medizin und Pharmazie
REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Landesprüfungsamt Baden-Württemberg für Medizin und Pharmazie Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2017 Hinweise zum Prüfungsverfahren und zum Zulassungsantrag
MehrGesuch um Bewilligung zur Tätigkeit in einem Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung
Departement des Innern Amt für Gesundheit und Soziales Kollegiumstrasse 28 Postfach 2161 6431 Schwyz Telefon 041 819 16 65 Telefax 041 819 20 49 Gesuch um Bewilligung zur Tätigkeit in einem Gesundheitsberuf
Mehr