Haushaltssatzung 2014 der Gemeinde Ostseebad Göhren

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1 BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Ostseebad Göhren Haushaltssatzung 2014 der Gemeinde Ostseebad Göhren Aufgrund der 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom und mit Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde - Der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen - folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird 1. im Ergebnishaushalt a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf... EUR c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf die Einstellung in Rücklagen auf die Entnahmen aus Rücklagen auf das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf im Finanzhaushalt a) die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf b) die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt.

2 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf Hebesätze Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf 300 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 345 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 400 v. H. 6 Stellen gemäß Stellenplan Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 2,925 Vollzeitäquivalente (VzÄ). 7 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitales zum des Haushaltsvorvorjahres betrug EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitales zum des Haushaltsvorjahres beträgt EUR und zum des Haushaltsjahres EUR.

3 8 Festsetzung des Wirtschaftsplans des kommunalen Eigenbetriebs der Gemeinde Ostseebad Göhren Gemäß 5 Abs. 1 Nr. 2 der Eigenbetriebsverordnung i.v.m. 64 Abs. 1 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern setzt die Gemeindevertretung den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs der Gemeinde Ostseebad Göhren für das Wirtschaftsjahr 2014 fest: Es betragen 1. im Erfolgsplan - die Erträge 2.492,2 TEUR - die Aufwendungen 2.665,1 TEUR - der Jahresgewinn 172,9 TEUR 2. im Finanzplan - der Mittelzu-/Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit 104,8 TEUR - der Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit ,6 TEUR - der Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit 1.192,4 TEUR - der Saldo aus der Änderung des Finanzmittelbestandes -43,4 TEUR 3. Es werden festgesetzt - der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (ohne Umschuldungen) auf 1.282,4 TEUR - der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0,0 TEUR - der Höchstbetrag aller Kredite zur Liquiditätssicherung 1.300,0 TEUR 4. Die Stellenübersicht weist 19,14 Stellen in Vollzeitäquivalenten aus. 5. Der Stand des Eigenkapitals - betrug zum des Vorvorjahres 5.178,3 TEUR - beträgt zum des Vorjahres voraussichtlich 5.206,2 TEUR beträgt zum des Wirtschaftsjahres voraussichtlich 5.033,3 TEUR 9 Festsetzung der Haushaltssatzung des städtebaulichen Sondervermögens der Gemeinde Ostseebad Göhren Aufgrund der 45 ff. der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom folgende genehmigungsfreie Haushaltssatzung für das Städtebauliche Sondervermögen erlassen. 9.1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan für das Städtebauliche Sondervermögen für das Haushaltsjahr 2014 wird 1. im Ergebnishaushalt a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf c) das Jahresergebnis auf

4 2. im Finanzhaushalt a) die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf b) die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf ) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt. 10 Weitere Vorschriften Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung Festlegung erfolgt in der Hauptsatzung Entscheidungen zu über und außerplanmäßigen Ausgaben Die Entscheidung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird durch die Gemeindevertretung getroffen, wenn sie die in der Hauptsatzung der Gemeinde festgelegten Wertgrenzen für die Entscheidung des Bürgermeisters übersteigt. Die Gemeindevertretung ermächtigt den Amtsvorsteher, in Vertretung die leitende Verwaltungsbeamtin, über über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zu dieser Wertgrenze zu entscheiden Haushaltsvermerke zur Deckungsfähigkeit Gemäß 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Auszahlungen für Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilhaushalts für gegenseitig deckungsfähig erklärt Gemäß 14 Abs. 4 GemHVO werden die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zugunsten von Auszahlungen für Investitionstätigkeit desselben Teilhaushalts für einseitig deckungsfähig erklärt Haushaltsvermerke zur Zweckbindung Gemäß 13 Abs. 2 GemHVO-Doppik wird bestimmt, dass Mehrerträge aus Verwaltungsgebühren, Entgelten und sonstigen eigenen Erträgen des Amtshaushalts ausgenommen Mehrerträge aus allgemeinen Zuwendungen und Umlagen die Aufwendungsansätze des gleichen Teilhaushalts erhöhen können, da davon auszugehen ist, dass die Mehrerträge einen höheren Verwaltungsaufwand erfordern. Der Haushaltsvermerk gilt gleichermaßen für Einzahlungen und daraus zu leistende Auszahlungen.

5 10.5. Festlegung der Wertgrenze für die Einzeldarstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionsvorhaben Gemäß 4 Abs. 12 GemHVO-Doppik wird bestimmt, dass Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme im Teilhaushalt einzeln darzustellen sind. Unterhalb dieser Wertgrenze erfolgt die Darstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in jedem Teilhaushalt insgesamt. Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am erteilt. Göhren, den Ort, Datum Wolfgang Pester Bürgermeister Hinweis: Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die nach 47 Abs. 2 KV M-V erforderlichen Genehmigungen hinsichtlich des Wirtschaftsplanes wurden am durch die Untere Rechtsaufsichtsbehörde Der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen unter AZ: mit folgender Entscheidung erteilt: 1. Gemäß 52 Abs. 2 KV M-V in Verbindung mit 64 KV M-V und 1 EigVO wird der unter Punkt 3 des Wirtschaftsplanes 2014 für den kommunalen Eigenbetrieb Kurverwaltung Ostseebad Göhren festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von genehmigt ,00 (in Worten: eine Million einhundertneunundneuzigtausend sechshundert Euro) Der festgesetzte Restbetrag wird versagt. 2. Gemäß 53 Abs. 3 KV M- V in Verbindung mit 64 KV M-V und 1 EigVO wird der unter Punkt 3 des Wirtschaftsplanes 2014 für den kommunalen Eigenbetrieb Kurverwaltung Ostseebad Göhren festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit in Höhe von genehmigt ,00 (in Worten: eine Million einhundertsechsundzwanzigtausend siebenhundert Euro) Der festgesetzte Restbetrag wird versagt.

6 3. Die Entscheidung ergeht verwaltungsgebührenfrei. Die nach 47 Abs. 2 KV M-V erforderlichen Genehmigungen hinsichtlich des Gemeindehaushaltes wurden am durch die Untere Rechtsaufsichtsbehörde Der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen unter AZ: mit folgender Entscheidung erteilt: 1. Gemäß 55 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird der Stellenplan genehmigt. 2. Gemäß 52 Abs. 2 KV M-V wird der unter 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Kredit zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von genehmigt ,00 (in Worten: dreihundertzweiundzwanzig tausend Euro) 3. Die Entscheidung ergeht verwaltungsgebührenfrei. Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom bis jeweils donnerstags von 9.00 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr, dienstags von 9.00 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr im Amt Mönchgut-Granitz, Ostseebad Baabe, Göhrener Weg 1, Zimmer 38, öffentlich aus. Göhren, den Wolfgang Pester Bürgermeister Ort der Veröffentlichung: lt. Hauptsatzung: * Strandstraße, zwischen Haus Undine und dem Heimatmuseum, am Gemeindeplatz * Poststraße, vor dem Eingang zu Haus-Nr. 9. Aushangfrist: abgenommen am: erlassene Behörde: Amt Mönchgut-Granitz, Göhrener Weg 01, Ostseebad Baabe

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