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1 alga-infodienst Der alga-infodienst gibt einen Überblick über die Gesetzesentwicklung und verabschiedete Gesetze, die in Kraft getreten sind sowie über Gerichtsurteile, die Einfluss auf Personalverwaltung und Entgeltabrechnung haben. Wichtige Projekte der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger werden begleitet und wir geben Hinweise für die Umsetzung in die betriebliche Praxis. ELStAM Der ELStAM-Start am kommt immer näher und die Informationen seitens des BMF ausführlicher. Zwischenzeitlich hat das BMF zu den Vorschlägen der Achter-Runde (siehe alga-infodienst ) Stellung genommen. Ein Leitfaden für das Lohnbüro wird vom BMF entwickelt und wird die bekanten Fehlerquellen und Lösungen enthalten. BMF-Schreiben Urteile BAG - Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters FG - Abzugsfähigkeit von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung bei einem ledigen Arbeitnehmer 4 Unterbrechungsmeldung für freiwilligen Wehrdienst - Abgabegrund 53 Die Minijobzentrale hat am in einer Pressemitteilung auf die Vorgehensweise im DEÜV- Meldeverfahren bei dem freiwilligen Wehrdienst hingewiesen. Neue Gesetze Gesetz zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 (Beitragssatzgesetz 2013) Gesetz zur Abschaffung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen Interessante Links und Informationen Risiko-Lebensversicherung für Frauen Umrechnungskurs bei Zahlungen im Urlaub Stand der Gesetzgebung Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 1 von 6

2 1 ELStAM Der ELStAM-Start am kommt immer näher und die Informationen seitens des BMF ausführlicher. Zwischenzeitlich hat das BMF zu den Vorschlägen der Achter-Runde (siehe alga-infodienst 12-10) Stellung genommen. Ein Leitfaden für das Lohnbüro wird vom BMF entwickelt und wird die bekanten Fehlerquellen und Lösungen enthalten. Das BMF lehnt ein weiteres Schreiben mit den ELStAM-Daten an die Bürger vor der Einführung ab. Damit bleibt das Risiko bezüglich evtl. falscher Daten bestehen und somit sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehalten, die Daten vorher zu prüfen. Hierbei ist besonders zu beachten, dass die Bürger seit Herbst 2011 keine Möglichkeit hatten, ihre Daten zu prüfen. Ab dem 6. September 2012 bekommen die Bürger jedoch einen Zugang über das ElsterOnline-Portal ( und haben damit die Möglichkeit, ihre aktuell in der ELStAM- Datenbank gespeicherten Daten zu überprüfen. Alternativ haben die Bürger die Möglichkeit, sich beim Finanzamt auf Antrag die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mitteilen zu lassen. Das gesamte ELStAM Verfahren funktioniert nur mit der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers. Diese muss vorliegen und zur Kontrolle muss das melderechtliche Geburtsdatum mitgeteilt werden. Die Arbeitgeberverbände wurden von dem BMF gebeten, nachfolgende Information über ihre Verteilerwege an die Arbeitgeber zu senden, damit diese die Information an die Arbeitnehmer weiterleiten können. Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) der Arbeitnehmer Als Arbeitgeber übermitteln Sie am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Lohnsteuerbescheinigungen Ihrer Arbeitnehmer elektronisch an das Finanzamt ( 41b Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG). Die Finanzverwaltung ordnet diese Lohnsteuerbescheinigungen den Arbeitnehmern anhand der IdNr. zu. Zum 1. Januar 2013 werden die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eingeführt. Um diese elektronisch abrufen zu können, haben Sie bereits ab dem 1. November 2012 die Möglichkeit, Ihre Arbeitnehmer unter Verwendung der IdNr. und des Geburtsdatums in der ELStAM-Datenbank anzumelden ( 39e Absatz 4 Satz 2 EStG). Ohne diese Angaben ist eine Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens nicht möglich. Bitte stellen Sie sicher, dass Ihnen diese Daten vorliegen. Wurde einem Arbeitnehmer bisher keine IdNr. zugeteilt, sind für Sie als Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug weiterhin die vorgelegten amtlichen Bescheinigungen maßgebend ( 39e Absatz 8 Sätze 1 und 2 EStG). Die IdNr. des Arbeitnehmers ergibt sich z.b. aus folgenden Dokumenten: Einkommensteuerbescheid Lohnsteuerkarte 2010 oder Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (Ersatzbescheinigung) Informationsschreiben des Finanzamts zur Mitteilung der persönlichen ELStAM aus dem Herbst 2011 Zusätzlich besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine IdNr. mittels Eingabeformular auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern ( anzufordern. Möchte der Arbeitnehmer Ihnen seine IdNr. nicht mitteilen, sind Sie verpflichtet, den Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI vorzunehmen ( 39c Absatz 1 Satz 1 EStG). Weitere Informationen zum Thema ELStAM finden Sie unter Die Finanzverwaltung wird einen Leitfaden für die Entgeltabrechnung veröffentlichen, in dem auch auf mögliche Fehlerquellen beim Abruf der ELStAM hingewiesen wird. In diesem Leitfaden wird ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, dass es Abweichungen zwischen dem SV-rechtlichen und dem melderechtlichen Geburtsdatum geben kann. Weiter werden in dem Leitfaden alle bisher bekannten Abweichungen bei den Steuerdaten behandelt und entsprechende Empfehlungen für die Korrektur Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 2 von 6

3 gegeben. Für die Abrechnungspraxis ist es wichtig, dass die ELStAM-Daten erst ab dem Tag des Eintritts zur Übermittlung bereit stehen. Ein früherer Abruf führt zu einer Fehlermeldung. Nachdrücklich weist das BMF darauf hin, dass die Freibeträge für das Jahr 2013 neu zu beantragen sind. Dies gilt sowohl für die Arbeitgeber, die ab dem auf ELStAM umstellen als auch für die Arbeitgeber, die erst im Jahresverlauf umstellen wollen. Die Freibeträge sind zum zu löschen und der Arbeitnehmer muss sie neu beantragen. Wird erst im Jahresverlauf 2013 auf ELStAM umgestellt, muss der Arbeitnehmer sich vom Finanzamt eine Bestätigung geben lassen, die er dann dem Arbeitgeber vorlegt. Voraussichtlich im Oktober 2012 wird die Finanzverwaltung ein umfangreiches steuerliches Anwendungsschreiben zum neuen elektronischen Verfahren (ElsterLohn II) mit den Regelungen für den Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2013 vorlegen. Quelle BDA-Info vom und BMF-Schreiben Seit dem gab es folgende Schreiben: Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Bescheinigung der 2012 angelegten vermögenswirksamen Leistungen BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer Umsatzsteuer-Umrechnungskurse; Monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2012 Die Schreiben stehen auf der Homepage des BMF für einen Übergangszeitraum zum Download bereit. 3 Urteile BAG - Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters Urteil vom 23. August AZR 285/11 - Ein sehr interessantes Urteil hat das Bundesarbeitsgericht zu dem Dauerthema "Diskriminierung bei Stellenausschreibungen" gesprochen. Es sollte eigentlich jedem Personaler bekannt sein, dass in einer Stellenausschreibung keine Einschränkungen aufgrund des Alters, Geschlecht etc. vorhanden sein dürfen, trotzdem wird es immer noch gemacht. In dem entschiedenen Fall aus dem Jahr 2009 wurden zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht. Der 1956 geborene Kläger bewarb sich um eine Stelle, wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Wie zu erwarten, klagte der Bewerber wegen Diskriminierung aufgrund seines Alters. Dies ist nicht neu und die Klagen führen i.d.r. auch zum Erfolg. Das besondere an diesem Fall war aber, dass die Firma keinen neuen Mitarbeiter einstellte und die Vorinstanzen somit keine Diskriminierung sahen. Dieser Rechtsauffassung ist das BAG in seinem Urteil nicht gefolgt. In der Pressemitteilung des BAG wird hierzu folgendes ausgeführt: Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 3 von 6

4 Enthält eine Stellenausschreibung den Hinweis, dass Mitarbeiter eines bestimmten Alters gesucht werden, so scheitert der Anspruch eines nicht eingestellten älteren Bewerbers auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht allein daran, dass der Arbeitgeber keinen anderen neuen Mitarbeiter eingestellt hat. Das Landesarbeitsgericht hätte die Entschädigungsklage nicht allein mit der Begründung abweisen dürfen, ein Verstoß der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot des 7 Abs. 1 AGG scheide allein deshalb aus, weil sie keinen anderen Bewerber eingestellt habe. Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dies wird bei seiner Entscheidung über das Bestehen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs u.a. zu prüfen haben, ob der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist. Quelle: PM des BAG Nr. 61/12 vom FG - Abzugsfähigkeit von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung bei einem ledigen Arbeitnehmer Urteil FG Rheinland-Pfalz vom Az. 3 K 2338/09 Wie groß die Unsicherheit bei steuerrechtlichen Belangen ist, zeigt sich an einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz zum Thema doppelte Haushaltsführung. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom (AZ: VI R 87/10) folgende Leitsätze aufgestellt: 1. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt, zu unterscheiden. Einen eigenen Hausstand kann auch unterhalten, wer die Mittel dazu von einem Dritten erhält. 2. Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, wird regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein. Der BFH vertritt in dem Urteil die Auffassung, dass es vorrangig nicht darauf ankommt, dass der Arbeitnehmer die Wohnung finanziert, sondern das dies lediglich ein Indiz für den eigenen Hausstand sein kann, aber eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden muss. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil diese Vorgabe des BFH sehr weitgehend auslegt. Es ging wie immer um die Frage, ob eine Wohneinheit bei den Eltern ein steuerlich zu berücksichtigender eigener Hausstand ist. Der Kläger wohnte bei seiner Mutter und hat in dem Einfamilienhaus ein Schlafzimmer und ein Arbeitszimmer sowie ein eigenes Bad. Die Küche, das Ess- und Wohnzimmer wurden von ihm und seiner Mutter gemeinsam genutzt. An der Unterhaltung des Hausstandes hatte sich der Kläger weder finanziell noch durch eigene Arbeitsleistung beteiligt. Dies war für das Gericht Anlass genug, die doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen. Quelle: Urteil des FG Rheinland Pfalz Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 4 von 6

5 4 Unterbrechungsmeldung für freiwilligen Wehrdienst - Abgabegrund 53 Die Minijobzentrale hat am in einer Pressemitteilung auf die Vorgehensweise im DEÜV- Meldeverfahren bei dem freiwilligen Wehrdienst hingewiesen. Seit dem 1. Juli 2011 können sich deutsche Staatsbürger freiwillig für sechs Monate zum Wehrdienst verpflichten. Nach Ablauf der sechs Monate besteht die Möglichkeit, den Wehrdienst zusätzlich um bis zu 17 Monate zu verlängern. Unterbricht ein Minijobber für die Ausübung des freiwilligen Wehrdienstes die Beschäftigung für mindestens einen Kalendermonat und erhält kein laufendes Arbeitsentgelt, gilt Folgendes: Der Arbeitgeber hat für den Minijobber eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund 53 an die MJZ zu übermitteln. In der Unterbrechungsmeldung ist unter anderem die Beschäftigungszeit bis zum Tag vor Beginn des freiwilligen Wehrdienstes und das bis zu diesem Zeitpunkt erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt des Minijobbers vorzugeben Diese Regelung gilt auch bei allen anderen Arbeitnehmern. Quelle: PM der Minijobzentrale vom Neue Gesetze Seit dem letzten alga-infodienst wurden folgende Gesetze eingebracht: Gesetz zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 (Beitragssatzgesetz 2013) Mit diesem Gesetz wird der Beitragssatz in der Rentenversicherung auf 19,0 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 25,2 % gesenkt. Das Gesetz ist nicht durch den Bundesrat zustimmungspflichtig. Gesetz zur Abschaffung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen Das Land Schleswig-Holstein hat ein Gesetz eingebracht, mit dem der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen wieder an den normalen Satz von 19% angepasst werden soll. Begründet wird dies mit den Steuerausfällen für die öffentlichen Haushalte und der Verkomplizierung des Umsatzsteuerrechtes. 5 Interessante Links und Informationen Risiko-Lebensversicherung für Frauen Diverse Versicherer und die Zeitungen weisen auf die Neuregelung bei Risiko-Lebensversicherungen ab dem hin. Ab diesem Tag dürfen Versicherer nur noch Unisextarife anbieten und damit werden die Prämien für Frauen stark ansteigen. Grundlage dieser Regelung ist die Rechtsprechung des EuGH, der es als Diskriminierung ansieht, wenn bei der Prämienkalkulation das Geschlecht eine Rolle spielt. Frauen sind also gut beraten, wenn sie vor diesem Termin noch eine Risiko- Lebensversicherung abschließen. Zu den unterschiedlichen Angeboten enthält die Zeitschrift "Finanztest" in der Ausgabe 09/12 einen Artikel. Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 5 von 6

6 Umrechnungskurs bei Zahlungen im Urlaub In seiner Pressemitteilung vom hat der Bundesverband Öffentlicher Banken darauf hingewiesen, dass Einzelhändler in nicht-euroländern anbieten, eine Kreditkartenzahlung in Euro vorzunehmen. Dies kann für den Käufer nachteilig sein, da der Einzelhändler den (meist schlechteren) Wechselkurs festlegt. 6 Stand der Gesetzgebung Auflistung der wichtigsten laufenden Gesetzesinitiativen. Für Einzelheiten siehe: > Beratungsabläufe > erweiterte Suche > dort im letzten Absatz unter Sonstiges die GESTA-Ordnungsnummer eingeben. Gesetzesinitiativen der Opposition werden nicht verfolgt, da es sich gezeigt hat, dass keine Initiative zum Erfolg geführt hat und die Verweildauer sehr lang ist. GESTA Text Eingebracht von G049 C124 Gesetzesinitiativen der Bundesregierung Gesetz zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 (Beitragssatzgesetz 2013) Stand Dem Bundesrat zugeleitet - Noch nicht beraten Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte Stand: dem Bundesrat zugeleitet noch nicht beraten D076 Jahressteuergesetz 2013 M023 D061 B025 D082 B017 C030 Stand Bundesrat hat überwiesen Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung Stand vom Bundesrat angenommen Gesetz zum Abbau der kalten Progression Stand Bundesregierung hat den Vermittlungsausschuss angerufen Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes Stand an die Ausschüsse verwiesen Gesetzesinitiativen des Bundesrates Gesetz zur Abschaffung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen Stand Dem Bundesrat zugeleitet - Noch nicht beraten Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stand : Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten Gesetz zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP) (BR -DRS 139/10) Stand : dem Bundestag zugeleitet - noch nicht beraten G011 Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (BR -DRS 27/10) Stand : Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten I001 Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (BR -DRS 884/09) B061 Stand : Bundesrat hat Vermittlungsausschuss nicht angerufen Im Bundesgesetzblatt 2012 veröffentlicht Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union Stand Bundesgesetzblatt Teil I 2012 Nr S Bundesregierung Bundesregierung Schleswig-Holstein Hamburg Saarland Baden-Württemberg Hessen Sachsen Nordrhein-Westfalen Baden-Württemberg Bayern, Saarland Rheinland-Pfalz Sachsen, Thüringen Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 6 von 6

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