Amtsblatt des Kreises Unna
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- Vincent Adler
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1 Sonderausgabe 14 Amtsblatt des Kreises Unna Inhalt Seite Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des 357 Kreises Unna für das Haushaltsjahr 2017 Amtsblatt Nr. 14 vom Sonderausgabe
2 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Kreises Unna für das Haushaltsjahr 2017 Haushaltssatzung des Kreises Unna für das Haushaltsjahr 2017 Aufgrund des 53 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV.NRW. S. 966) i.v.m. 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 966) hat der Kreistag des Kreises Unna mit Beschluss vom folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 des Kreises Unna, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Kreises voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf
3 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf (1) Zur Deckung des nicht durch Schlüsselzuweisungen und sonstige Erträge gedeckten Finanzbedarfs von wird gem. 56 Abs. 1 und 2 KrO NRW die Allgemeine Kreisumlage auf einheitlich 45,41 v. H. der für die Städte und Gemeinden des Kreises Unna geltenden Umlagegrundlagen (2) Zur Finanzierung der durch die Aufgaben des Fachbereiches 51 Familie und Jugend verursachten ungedeckten Aufwendungen in Höhe von wird von der Stadt Fröndenberg/Ruhr und den Gemeinden Bönen und Holzwickede gem. 56 Abs. 5 KrO NRW eine einheitliche differenzierte Kreisumlage in Höhe von 24,3901 v. H. der geltenden Umlagegrundlagen 358
4 (3) Die Kreisumlage zu (1) und (2) ist in monatlichen Teilbeträgen zum 05. eines jeden Monats fällig. 7 Im Rahmen der Bestimmungen der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Gemeindehaushaltsverordnung NRW GemHVO NRW) vom (GV. NRW. S. 644) in der geltenden Fassung ergehen folgende Regelungen zur flexiblen Bewirtschaftung der Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen des Haushaltsplanes: 1. Budgetbildung Gem. 21 Abs. 1 GemHVO NRW werden zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung folgende Budgets gebildet: Budget 01 Zentrale Verwaltung - Fachdienste und Stabsstellen - Sonderbudget Allgemeine Deckungsmittel Budget 32 Öffentliche Sicherheit und Ordnung Budget 36 Straßenverkehr Budget 40 Schulen und Bildung Budget 50 Arbeit und Soziales Budget 51 Familie und Jugend Budget 53 Gesundheit und Verbraucherschutz Budget 60 Bauen Budget 62 Vermessung und Kataster Budget 69 Natur und Umwelt In den Budgets ist die Summe der Erträge und die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsführung verbindlich. Dies gilt auch für Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen. 2. Mehrerträge / Mindererträge, Mehreinzahlungen/Mindereinzahlungen für Investitionen Bei der Erzielung von nicht zweckgebundenen zahlungswirksamen Mehrerträgen innerhalb eines Budgets kann der Kämmerer auf Antrag eine Erhöhung von zahlungswirksamen Aufwandsermächtigungen zulassen; bei nicht zweckgebundenen zahlungswirksamen Mindererträgen kann der Kämmerer zahlungswirksame Aufwandsermächtigungen vermindern ( 21 Abs. 2 GemHVO NRW). Das Gleiche gilt für Mehreinzahlungen und Mindereinzahlungen für Investitionen. 359
5 3. Deckungsfähigkeit Innerhalb der gebildeten Budgets werden alle zahlungswirksamen Aufwendungen der laufenden Verwaltungstätigkeit für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Ausgenommen hiervon sind zweckgebundene Aufwendungen. Einsparungen bei nicht zahlungswirksamen Aufwendungen können nicht zur Deckung von zahlungswirksamen Mehraufwendungen herangezogen werden. Das gleiche gilt für Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen auf Investitionstätigkeit. Innerhalb der gebildeten Budgets werden die zahlungswirksamen Aufwendungen der laufenden Verwaltungstätigkeit zugunsten der investiven Auszahlungen für einseitig deckungsfähig erklärt. Die Bereitstellung der Mittel bedarf der Zustimmung des Kämmerers. 4. Budgetverschiebungen Eine Verschiebung von Haushaltsmitteln zwischen den Budgets bedarf der Zustimmung durch den Kreistag, soweit ein Betrag von überschritten wird; in allen übrigen Fällen entscheidet der Kämmerer. Vom Kämmerer genehmigte Budgetverschiebungen sind dem Kreistag in analoger Anwendung des 83 Abs. 2 S. 1 GO NRW zur Kenntnis zu bringen. 5. Budgetüberschreitungen Überschreitungen eines Budgets ohne Ausgleichsmöglichkeiten bedürfen der Zustimmung durch den Kreistag, soweit ein Betrag von überschritten wird; in allen übrigen Fällen entscheidet der Kämmerer. Vom Kämmerer genehmigte Budgetüberschreitungen sind dem Kreistag in analoger Anwendung des 83 Abs. 2 S. 1 GO NRW zur Kenntnis zu bringen. Bei über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, die im Rahmen des Jahresabschlusses erforderlich werden (u.a. Abschreibungen nach 35 GemHVO NRW und Rückstellungen nach 36 GemHVO NRW), entfällt das Verfahren nach 83 GO NRW. 8 Der Kämmerer berichtet dem Kreistag 2 x jährlich (jeweils zu den Stichtagen und ) über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und der Einzahlungen und Auszahlungen der einzelnen Budgets sowie insbesondere über voraussichtlich zu erwartende Abweichungen von den Haushaltsansätzen (Budgetberichte). Sind erhebliche Abweichungen von den im 1 der Haushaltssatzung festgesetzten Beträgen zu erwarten, ist der Kreistag unverzüglich zu unterrichten. Das gilt auch für erhebliche Abweichungen bei einzelnen In- 360
6 vestitionsmaßnahmen. Der Kämmerer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Abweichungen als erheblich anzusehen sind. 9 Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden. Dafür werden folgende Wertgrenzen bestimmt: 1. Als erheblich im Sinne des 81 Absatz 2 Nr. 1 GO NRW, die die Pflicht zum Erlass einer Nachtragssatzung begründet, gilt ein zusätzlicher Fehlbetrag in Höhe von 2 % des Volumens der ordentlichen Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit. 2. Als erheblich sind Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen i. S. d. 81 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 % des Volumens der ordentlichen Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit übersteigen. 3. Als geringfügig im Sinne des 81 Abs. 3 GO NRW gelten Auszahlungen für nichtveranschlagte und zusätzliche Investitionen bis zur Höhe von Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan gemäß 26 Abs. 1 Buchstabe g KrO NRW in Verbindung mit 4 Abs. 4 GemHVO NRW wird auf Soweit ku-vermerke im Stellenplan angebracht sind, dürfen diese Stellen bei Freiwerden nur entsprechend der durch den ku-vermerk bestimmtem Besoldungs- und Entgeltgruppen wieder besetzt werden. Soweit kw-vermerke angebracht sind, dürfen diese Stellen bei Freiwerden nicht mehr besetzt werden. 361
7 Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gem. 80 Abs. 5 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) der Bezirksregierung in Arnsberg mit Schreiben vom angezeigt worden. Die nach 56 Abs. 2 und Abs. 4 KrO NRW erforderliche Genehmigung der Hebesätze der Allgemeinen Kreisumlage (einschl. der differenzierten Kreisumlage für die Aufgaben des Fachbereichs 51 Familie und Jugend) ist von der Bezirksregierung in Arnsberg mit Verfügung vom erteilt worden. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2017 während der Dienststunden montags donnerstags freitags 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr, 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr im Kreishaus Unna, Friedrich-Ebert-Straße 17, Unna, 1.OG, Raum E.109, einsehbar und unter der Adresse im Internet verfügbar. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der KrO NRW und der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Unna, Kreis Unna Der Landrat 362
8 Herausgeber: Bestellungen sind zu richten an: Kreis Unna - Der Landrat Das Amtsblatt des Kreises Unna kann einzeln und im Abonnement bezogen werden. Die Abonnementkosten betragen 13,00 jährlich. Kreis Unna Der Landrat Büro Landrat, Kreistag, Gleichstellung Friedrich-Ebert-Straße Unna Fon /
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