Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Unterlassen, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski
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1 Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Unterlassen, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski
2 Hinweise Materialien Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, Rn Klausurtermine: Abschlussklausur: , Uhr, Audimax, HS 9 Einschreibefrist läuft bis zum Wiederholungsklausur: , 9-12 Uhr, Audimax Unterlassen - Prof. Dr. Klesczewski 2
3 Aufbau des unechten Unterlassungsdelikts I. Aktives Tun (z. B. 212 I StGB) II. Unterlassen (z. B. 212, 13 I StGB A. Tatbestand 1. Obj. Tb. a) Erfolg eingetreten b) Erfolgsabwendung möglich c) Garantenstellung d) Hypothetische Kausalität e) Pflichtwidrigkeitszusammenhang f) Gleichstellungsklausel 2. Subjektiver Tatbestand B. Rechtswidrigkeit C. Schuld Unterlassen - Prof. Dr. Klesczewski 3
4 Abgrenzung: Tun/Unterlassen Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit (h. M.) Richtung des Energieaufwandes (DK) Sich rettungsunfähig Machen = Unterlassen Fall 3.7 Unterbrechung eines rettenden Kausalverlaufes = Tun Vgl. Fall 3.5 (+) / Fall 3.6 (-) Unterlassen - Prof. Dr. Klesczewski 4
5 Garantenstellung Überwachergarant Obhutsgarant Unterlassen - Prof. Dr. Klesczewski 5
6 Garantenstellung 1. Rechtspflicht 2. Einstandspflicht Gesetz, z.b S. 2 BGB , 1626a BGB - 2 LPartG Vertrag - 145, 311 I, 241 BGB z. B. Babysitting Ingerenz -pflichtwidrige Gefahrschaffung Unterlassen - Prof. Dr. Klesczewski 6
7 Ingerenz: Fall 3.1 I. Strafbarkeit des A wegen des Erstechens von Z, 212 I StGB A. Tb. 1. Obj. Tb. a) Tod des Z b) Handlung: Messerstich c) Kausalität d) Obj. Zurechnung 2. Tötungsvorsatz B. Rechtswidrigkeit 32 StGB 1. Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff von Z 2. Verteidigung 3. Geeignetheit 4. Erforderlichkeit 5. Gebotenheit 6. Verteidigungswille C. Nicht strafbar Unterlassen - Prof. Dr. Klesczewski 7
8 Ingerenz: Fall 3.1 II. Strafbarkeit des A wegen des Liegenlassens des Z, A. 212 I, 13 I StGB 1. Tb. a) Tod des Z b) Erfolgsabwendung möglich: Hilferufen c) Garantenstellung aa) BGH: pflichtwidrige Gefahrschaffung, hier: (-) bb) Teil der Lit. (Maiwald, JuS 1981, S. 482 f.) cc) Streitentscheid -> Angreifer dürften nicht schutzlos gestellt werden. <-> Keine Schutzlosigkeit wegen 323c StGB d) Tb. nicht erfüllt 2. Nicht strafbar gem. 212 I, 13 I StGB B. 323c StGB: (+) Unterlassen - Prof. Dr. Klesczewski 8
9 Ingerenz: Fall 3.2 I. Strafbarkeit des A wegen des Anfahrens des K, 222 StGB A. Tb. -BGH: Sorgfaltspflichtwidrigkeitszusammenhang fehle, keine rechtmäßige Alternative -DK: Rechtmäßige Alternative besteht in konkret angepasster Geschwindigkeit ( 3 I 2 StVO) Aber: keine bewusste Fahrlässigkeit B. Strafbarkeit gem. 222 StGB: (-) II. Strafbarkeit des A wegen des Liegenlassens des K, 212 I, 13 I StGB A. Tb. -Garantenstellung -BGH: (+) sorgfaltspflichtwidrige Gefahrschaffung genüge -Teil der Lit.: (+) inadäquate Gefahrschaffung genüge -DK: Sorgfaltspflichtwidrigkeitszusammenhang besteht (s. o.) B. Strafbarkeit gem. 212 I, 13 I StGB: (+) Unterlassen - Prof. Dr. Klesczewski 9
10 Fall 3.8 Strafbarkeit des A wegen Unterlassen der Rettung von K, 212 I, 13 I StGB I. Tatbestand A. Obj. Tb. 1. K ist tot. 2. Erfolgsabwendung möglich: Hinauswerfen 3. Garantenstellung: 1626, 1626a BGB 4. Hypothetische Kausalität : Denkt man sich das Hinauswerfen hinzu, wäre K mit Gewissheit nicht verbrannt. 5. Pflichtwidrigkeitszusammenhang Risiko des Todes durch Aufschlagen auf den Boden war geringer. 6. Gleichstellungsklausel a) Handeln war erforderlich b) Handeln war zumutbar. B. Vorsatz C. Zwischenergebnis: Tb. erfüllt Unterlassen - Prof. Dr. Klesczewski 10
11 Strafrecht I AT 2 Gleichstellungsklausel Reines Erfolgsdelikt, z. B. 212 I StGB Delikt mit Verhaltensbindung, z. B. 268 III StGB (BGHSt. 28, 300) Erforderlichkeit Zumutbarkeit Erforderlichkeit Zumutbarkeit Modalitätenäquivalenz Unterlassen - Prof. Dr. Klesczewski 11
12 Zumutbarkeit i. S. d. Tatbestandes des unechten Unterlassungsdelikts Ingerenzgarant Wer objektiv pflichtwidrig eine Gefahr für ein Rechtsgut schafft, dem ist eine Rettung stets zumutbar, es sei denn, das durch das Unterlassen geschützte Rechtsgut überwiegt das dadurch beeinträchtigte wesentlich. Analogie zur Güterabwägung bei 228 BGB Obhutsgarant Wer die Obhut über ein Rechtsgut hat, dem ist eine Rettung desselben jedenfalls dann zumutbar, wenn das durch das Unterlassen beeinträchtigte Rechtsgut das dadurch geschützte wesentlich überwiegen. Analogie zur Güterabwägung bei 34 StGB Darüber hinaus kann die Rettung zumutbar sein, wenn das beeinträchtigte Rechtsgut und das geschützte einfach überwiegt Unterlassen - Prof. Dr. Klesczewski 12
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