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1 Welche Versicherungen gibt es und Was decken sie ab? Die Sozialversicherung ist ein gesetzlich geregeltes System, das die Einzelnen und die Gemeinschaft gegen Schäden absichern soll, die ihre Existenzgrundlage bedrohen. Ihr Klientel sind grundsätzlich alle Arbeiter und Angestellten. Sie unterteilt sich in die gesetzliche Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Im Gegensatz zur Privatversicherung besteht Versicherungszwang. Krankenversicherung, gesetzliche, gesetzlich vorgeschriebene Versicherung, die die soziale bzw. finanzielle Absicherung im Krankheitsfall gewährleistet. Die gesetzliche Krankenversicherung, auch soziale Krankenversicherung genannt, ist Bestandteil der Sozialgesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland. Sie wurde 1883, als erste der Sozialversicherungen, ins Leben gerufen und ist damit der älteste Zweig des bestehenden Sozialversicherungssystems. Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer, die unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegen. Für 1997 lag die Pflichtversicherungsgrenze bei monatlich Mark (brutto) in den alten bzw Mark in den neuen Bundesländern. Wer über dieser Einkommensgrenze liegt, kann entweder eine private Krankenversicherung abschließen, oder unter bestimmten Voraussetzungen sich als freiwilliges Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Zum pflichtversicherten Personenkreis gehören u. a. auch Studenten an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen, Künstler gemäß dem Künstlersozialversicherungsgesetz, Arbeitslose, die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit erhalten, und Behinderte in anerkannten Werkstätten. Rentner sind, nach vorheriger Pflichtmitgliedschaft, in der Krankenkasse der Rentner pflichtversichert. Ehepartner und Kinder des Pflichtversicherten sind mitversichert, wenn sie nicht über ein eigenes Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze verfügen. Kinder sind in der Regel bis zum 18. Lebensjahr mitversichert. Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber die Hälfte des zu entrichtenden Beitrags (siehe Arbeitgeberanteil), die andere Hälfte wird vom Versicherten selbst getragen. Aufgrund der gestiegenen Kosten im Gesundheitswesen muss der Versicherte Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse erbringen, so z. B. bei Arzneimitteln und beim Zahnersatz. Außerdem muss sich der Versicherte bei einem Krankenhausaufenthalt an den Kosten beteiligen. Pflegeversicherung, seit 1995 bestehende neue Versicherungsleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit dem 1. Juli 1996 beträgt der Beitragssatz für die Pflegeversicherung, von dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber je die Hälfte zahlen, 1,7 Prozent des Bruttoeinkommens (vom 1. April 1995 bis zum 30. Juni 1996 betrug der Beitragssatz nur 1 Prozent). Davon betroffen sind alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse und deren nichtberufstätige Ehepartner und Kinder in der gesetzlichen sowie Privatversicherte und Beamte in einer privaten Pflegeversicherung. Wer bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maß auf Hilfe angewiesen ist, gilt als pflegebedürftig. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstreckt sich auf vier Bereiche: die Körperpflege, die Ernährung, die Mobilität und die hauswirtschaftliche Versorgung. Neben Leistungen für häusliche Pflege und ambulante Pflegedienste (seit 1. April 1995) zahlt die Pflegekasse, seit mit dem 1. Juli 1996 die zweite Stufe der Pflegeversicherung in Kraft trat, auch für stationäre Pflege, d. h. für Pflegeleistungen, die im Heim erbracht werden. Die Höhe der Leistungen hängt einerseits vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab (Pflegestufe I bis III), andererseits davon, ob der Pflegebedürftige von Angehörigen oder Bekannten, einem ambulanten Seite 1 von 1

2 Dienst oder im Heim gepflegt werden muss. Daneben zahlt die Kasse unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge zur Rentenversicherung für die Pflegepersonen. Wird der Pflegebedürftige von einem ambulanten Dienst gepflegt (der jedoch mit den Kassen einen Pflegevertrag haben muss), erhält er, je nach Pflegestufe Sachleistungen. Der Pflegeaufwand für einen Heimbewohner wird dem Heim in einem Pauschalbetrag ersetzt. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung hat der Versicherte zu tragen. Rentenversicherung, gesetzliche, Versicherung, die im Fall der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes die soziale Absicherung des Mitgliedes oder von dessen Hinterbliebenen gewährleisten soll. Sie wurde 1889 als Invaliditäts- und Altersversicherung vom Reichskanzler Bismarck ins Leben gerufen und war als Mindestversorgung für besonders Bedürftige im Alter sowie für Witwen und Waisen gedacht. Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind, je nach Berufsgruppe oder Arbeitnehmerstatus, verschiedene Organisationen. Arbeiter und Handwerker sind in den Landesversicherungsanstalten versichert. Berufsbezogen sind außerdem die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse. Für die Versicherung der Angestellten ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig, Beschäftigte im Bergbau sind über die Bundesknappschaft versichert. Für Landwirte stehen die landwirtschaftlichen Alterskassen bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zur Verfügung. Das System der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland beruht auf der Solidarität zwischen den Generationen, dem so genannten Generationenvertrag. Dies bedeutet, die jeweils arbeitende Bevölkerung sichert mit ihren Beiträgen das Einkommen der nicht mehr arbeitenden Generation, die entsprechend der geleisteten Arbeit ein Recht auf eine angemessene Versorgung im Alter oder bei Invalidität hat. Die gesetzliche Rentenversicherung ist für Arbeitnehmer eine Pflichtversicherung. Die Pflichtversicherung gilt unabhängig von Alter, Geschlecht oder Staatsangehörigkeit. Sie kann auch nicht durch eine private Rentenversicherung aufgehoben werden. Auch bei hohem Einkommen bleibt die Versicherungspflicht bestehen, beitragspflichtig ist sie allerdings nur bis zur Höhe der festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze. Sie lag für 2001 bei monatlich 8700 DM (2000: 8600 DM) in den alten und bei 7300 DM (2000: 7100 DM) in den neuen Bundesländern. Der Beitragssatz betrug ,1 Prozent (2000: 19,3 Prozent). Von wenigen Ausnahmen abgesehen wird die Beitragslast gleichmäßig auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt. Arbeitslosenversicherung, Pflichtversicherung gegen die materiellen Nachteile der Arbeitslosigkeit. Rechtsgrundlage der Arbeitslosenversicherung ist das Arbeitsförderungsgesetz. Versicherungspflichtig sind alle Arbeiter und Angestellten, sofern ihre wöchentliche Arbeitszeit 15 oder mehr Stunden beträgt und das monatliche Arbeitsentgelt ein Viertel der Bezugsgröße der Sozialversicherung überschreitet; 1997 entsprach dies 610 DM in den alten Bundesländern und 520 DM in den neuen Bundesländern. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen betrug der Beitragssatz 6,5 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens bis zur Einkommensgrenze von 7800 DM im Westen und 6400 DM im Osten. Aus der Arbeitslosenversicherung werden das Arbeitslosengeld, die Arbeitslosenhilfe sowie Kurzarbeiter-, Schlechtwetter- und Konkursausfallgeld gezahlt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat ein Erwerbsloser, der in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 360 Tage lang beitragspflichtig beschäftigt war. Die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld beträgt maximal 32 Monate, je nach Alter und der Dauer der vorhergehenden beitragspflichtigen Beschäftigung. Das Arbeitslosengeld beträgt 67 Prozent des früheren Nettolohnes für Erwerbslose mit einem Kind im Sinne des Steuerrechts, 60 Prozent für Erwerbslose ohne Kind. Seite 2 von 2

3 Unfallversicherung, Teil der gesetzlichen Sozialversicherung mit der Aufgabe, den Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten abzusichern. Im Gegensatz zur Sozialversicherung sind Privatversicherungen prinzipiell freiwillig; eine Ausnahme ist die Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Höhe der Prämie ist nicht vom Gleichheitsprinzip bestimmt, sondern hängt von einem geschätzten individuellen Risiko ab (z. B. zahlen Frauen in privaten Krankenversicherungen höhere Prämien als Männer). Privatversicherungen sind also Individualversicherungen und können grundsätzlich jeden beliebigen Gegenstand betreffen. Sie werden im Rahmen eines Versicherungsvertrages abgeschlossen. Private Krankenkassen, nichtgesetzliche Versicherer gegen Krankheits- und Krankheitsfolgekosten. Private Krankenkassen bieten neben Zusatz- und Ergänzungsversicherungen für gesetzlich Krankenversicherte auch Vollversicherungen für Personen an, die nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig sind. Anders als die gesetzlichen bieten die privaten Krankenversicherer unterschiedliche Leistungen an, und ihre Beitragssätze richten sich nach Alter und Geschlecht der Versicherten und nicht nach dem Einkommen (Kapital- oder Anwartschaftsdeckungsverfahren). Die Möglichkeit einer privaten Vollversicherung haben in Deutschland nur Personen, die nicht gesetzlich versicherungspflichtig sind, wie Selbständige oder Angestellte, die ein Bruttojahresgehalt von mehr als DM (alte Bundesländer, 1999) haben. Eine Vollversicherung ist eine Schadensversicherung, die alle Krankheitskosten ganz oder teilweise abdeckt. Zusatz- und Ergänzungsversicherungen stehen allen Personen offen und sollen die Kosten decken, die von der gesetzlichen Versicherung nicht übernommen werden. Lebensversicherung, eine Personenversicherung zur Deckung eines durch den Versicherungsfall entstehenden Geldbedarfs, z. B. Versorgung der Hinterbliebenen nach dem Tod des Familienernährers, Versorgung der Familie nach Eintreten einer Berufsunfähigkeit, Bereitstellung von Mitteln für die Ausbildung der Kinder oder Sicherung des eigenen Lebensabends. Im Gegensatz zur Sachversicherung, bei der die Versicherungsprämie im Fall des Vermögensverlustes ausgezahlt wird, tritt bei der Lebensversicherung der Versicherungsfall entweder durch den Tod der versicherten Person (Todesfallversicherung) oder durch das Erreichen eines im Voraus bestimmten Zeitpunktes ein (Erlebensfallversicherung). Gegen Berufsunfähigkeit sollte jeder abgesichert sein, denn meist reichen andere Renten oder Bezüge nicht aus, den gewohnten Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Zu beachten ist, dass das Risiko der Berufsunfähigkeit ab dem Jahr 2001 aufgrund des Rentenreformgesetzes nicht weiter durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert ist. Die bisherigen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten wurden durch eine Erwerbsminderungsrente ersetzt. Demnach erhalten Sie die volle Erwerbsminderungsrente, wenn Sie täglich keine drei Stunden mehr arbeiten können. Die halbe Erwerbsminderungsrente erhalten Sie, wenn sie täglich drei bis sechs Stunden arbeiten können. Können Sie sechs oder mehr Stunden pro Tag tätig sein, erhalten Sie gar keine Rente mehr. In einer Übergangsregelung erhalten Personen, die vor dem ihr 40. Lebensjahr vollendet haben, die bisherigen Berufsunfähigkeitsrenten weiter. Die Leistungen liegen jedoch ein Seite 3 von 3

4 Viertel unter den bisherigen Renten. Des Weiteren ist zu erwähnen, dass Ihre Ausbildung und Ihr Beruf nicht weiter berücksichtigt werden. Als Bankkaufmann könnten Sie so auf einen Job als Nachtwächter verwiesen werden. Nicht nur Berufstätige auch bereits Schüler, Auszubildende, Studenten sollten eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Bei jüngeren und damit in der Regel auch gesünderen Personen ist eine Ablehnung des Antrags meist nicht zu erwarten. In den "Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen" (AUB) wird ein Unfall wie folgt beschrieben: "Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von aussen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet." Demnach sind zwei Anforderungen an ein Ereignis zu stellen, um als Unfall zu gelten. Zum einen muss das Ereignis plötzlich eintreten, und zwar so, dass Sie der schädigenden Wirkung weder ausweichen noch wirksam begegnen können. Damit werden in der Unfallversicherung solche Ereignisse ausgegrenzt, deren schädigenden Wirkungen erst allmählich eintreten. Werden Sie als Fußgänger von einem Pkw erfasst, ist das plötzliche Ereignis gegeben. Arbeiten Sie aber beispielsweise mit gesundheitsgefährdenden Stoffen und atmen diese über längere Zeit ein, tritt die schädigende Wirkung nicht plötzlich ein, so dass dieses Ereignis nicht über die Unfallversicherung gedeckt ist. Die zweite Anforderung ist, dass das Ereignis von außen auf den Körper einwirken muss. Unter den Unfallbegriff fallen damit beispielsweise Verletzungen durch herabfallende Gegenstände, Zusammenstösse im Verkehr oder der Sturz beim Laufen. Des Weiteren das Einatmen giftiger Gase oder der Tod durch Ertrinken. Auch Unfälle durch Stürme, Blitz oder Hagel sowie Unfälle durch Elektrizität sind versichert. Beruht das Ereignis jedoch auf inneren organischen Vorgängen, wie beispielsweise dem Sturz nach einem Kreislaufversagen, liegt kein Unfall vor. Erweitert wird der Unfallbegriff auf Ereignisse, bei denen durch "erhöhte" Kraftanstrengung an Gliedmassen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Nicht versichert sind jedoch auf Verschleiß' beruhende Bandscheiben- oder Meniskusschäden, auch wenn diese durch eine erhöhte Kraftanstrengung verursacht wurden. Unter den Versicherungsschutz fällt jede Gesundheitsschädigung infolge eines Unfalls, sofern dieser unfreiwillig eingetreten ist. Den Beweis einer freiwilligen Gesundheitsschädigung beispielsweise durch Selbstverstümmelung muss Ihr Versicherer führen. Auch wenn Ihr Versicherer die Leistung kürzen will, weil er glaubt, dass eine Krankheit das Unfallereignis ausgelöst hat, muss er dieses beweisen. Ansonsten wird bis zum Beweis des Gegenteils von der Unfreiwilligkeit der Gesundheitsschädigung ausgegangen. Nicht versicherbar sind dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke. Hier ist zu beachten, dass der Versicherungsschutz für diese Personen sofort erlischt und die Versicherung beendet wird. Beiträge, die seit Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichtet wurden, sind vom Versicherer zurückzuzahlen. Die Privathaftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungen, die jeder haben sollte. Sie gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Schutz bei Schadensersatzansprüchen. Eine solche Versicherung gewährleistet der versicherten Partei finanziellen Schutz, wenn sie wegen Fahrlässigkeit Schadensersatz leisten müsste. Bei der fahrlässigen Handlung kann es sich um Körperverletzung, Tod oder Eigentumsschäden handeln. Seite 4 von 4

5 Bei einer Personenverletzung können die Leistungen dabei Arzt- und Krankenhauskosten, Erstattung von Verdienstausfall, die Kosten für eine Pflegekraft, Schmerzensgeld oder das Ausbezahlen einer lebenslangen Rente umfassen. Die Haftung wegen Fahrlässigkeit kann nicht nur durch das Verhalten des Versicherten entstehen, sondern auch durch das Verhalten seines oder ihres Vertreters oder Angestellten. Es gibt folgende Arten der Haftpflichtversicherung: Haftpflichtversicherung des Privatbereichs, die Berufs-, die Betriebs-, die Gewässerschaden- und Produkthaftpflichtversicherung. Die Privathaftpflichtversicherung hat die meisten Haftpflichtrisiken des täglichen Lebens zum Gegenstand. Aufgrund der gefährdeten Interessen Dritter besteht in der Haftpflicht zur Zeit u. a. für Autohalter Versicherungspflicht. Eine Hausratversicherung ist für jeden wichtig, der eine eigene Wohnung hat. Bis zur Beendigung der Schul- bzw. ersten Berufsausbildung sind Schüler, Studenten und Auszubildende über Ihre Eltern im Rahmen des Außenversicherungsschutzes mitversichert. Die Entschädigungsgrenze ist hier jedoch auf 10% der Versicherungssumme (höchstens Euro) begrenzt. Wer also außerhalb der elterlichen Wohnung wertvollen Hausrat besitzt, sollte über eine eigene Hausratversicherung nachdenken. Die Hausratversicherung ist eine der bedeutendsten Versicherungen im privaten Bereich. Mehrere Gefahrengruppen sind in der Hausratversicherung zusammengefasst, nämlich Brand / Blitzschlag / Explosion / Flugkörper Einbruchdiebstahl / Raub / Vandalismus Leitungswasser bestimmte Rohrbruch- und Frostschäden Sturm / Hagel Die Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung (VGB) beinhalten eine Grunddeckung für typische Gefahren, die durch Klauseln auf andere Risiken erweitert werden können. Die VGB sind auch auf Gebäude anwendbar, die sowohl Wohnzwecken als auch gewerblich genutzt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Anteil der Wohnfläche nicht geringer als 50% ist. Versichert sind das Gebäude, seine Bestandteile sowie Zubehör, so weit es zu Wohnzwecken bzw. zur Instandhaltung genutzt wird Von einem Mieter auf eigene Kosten in das Gebäude eingefügte Sachen sind ebenfalls ausgeschlossen. Diese sind über eine vom Mieter abzuschließende Hausratversicherung zu versichern. Hierzu zählen beispielsweise eine vom Mieter installierte Satellitenanlage oder Massivholztüren die gegen einfache Türen ausgetauscht wurden. Mehrere Gefahrengruppen sind in der Wohngebäudeversicherung zusammengefasst, nämlich Brand / Blitzschlag / Explosion / Implosion / Flugkörper Leistungswasser / Rohrbruch / Frost Sturm / Hagel Die Rechtsschutzversicherung ist eine der weniger wichtigen Versicherungen. Zu beachten ist unbedingt, dass für viele Rechtsschutzfälle eine 3-monatige Wartezeit besteht und dass der Versicherungsfall nicht bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrags eingetreten sein darf. Seite 5 von 5

6 Wichtig ist sicher der Schutz vor Prozessen um größere Summen, beispielsweise Streitigkeiten um hohe Schmerzensgelder. Kleinere Streitigkeiten sollten Sie über eine ausreichend hohe Selbstbeteiligung und damit geringeren Beitrag ausschließen. Im Rahmen der Rechtsschutzversicherung sorgt der Versicherer dafür, dass Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen können und trägt die dafür erforderlichen Kosten. Für Was ist man automatisch Versichert? Als Arbeitsloser Als Arbeitsnehmer Als Selbstständiger Kranken- V. Pflege- V. Unfall- V. Kranken- V. Pflege- V. Unfall- V. Arbeitslosen- V. Renten- V. gar nicht, muss sich komplett privat Versichern Seite 6 von 6

7 Pflege- Versicherung Berufsunfähigkeits- Versicherung Unfall- Versicherung Hausrat- Versicherung Kranken- Versicherung Allgemeine Haftpflicht- Versicherung Versicherungen Privat KFZ- Versicherung Lebens- Versicherung Renten- Versicherung Rechtschutz- Versicherung Wohngebäude- Versicherung Für Was ist man automatisch Versichert? Als Arbeitsloser Als Arbeitsnehmer Als Selbstständiger Kranken- V. Pflege- V. Unfall- V. Kranken- V. Pflege- V. Unfall- V. Arbeitslosen- V. Renten- V. gar nicht, muss sich komplett privat Versichern Seite 7 von 7

8 Renten- Versicherung Berufsunfähigkeits- Versicherung Arbeitslosen- Versicherung Allgemeine Haftpflicht Pflege- Versicherung Lebens- Versicherung Rechtschutz- Versicherung KFZ- Versicherung Versicherungen (Allgemein) Unfall- Versicherung Kranken- Versicherung Hausrat- Versicherung Wohngebäude- Versicherung Pflege- Versicherung 50/50 Kranken- Versicherung 50/50 Renten- Versicherung 50/50 Sozial- Versicherungen Gesetzlich Arbeitslosen- Versicherung 50/50 Unfall- Versicherung Arbeitgeber Seite 8 von 8

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