1. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff Steuerverschwendung?

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Volker Wissing, Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/7546 Steuerverschwendung in Deutschland Vorbemerkung der Fragesteller DieBundesregierunghatinderlaufendenLegislaturperiodezahlreicheSteuererhöhungenbeschlossen.SowurdennichtnurdieUmsatzsteuerunddieVersicherungsteuerum3Prozentpunkteerhöht,eswurdenauchnochderSparerfreibetragsowiediePendlerpauschaledrastischreduziertunddieEigenheimzulageohneAusgleichgestrichen.DiezahlreichenSteuererhöhungendieser LegislaturperiodestelleneineerheblicheBelastungdar.Esistdaherwichtig, dassderstaatdenbürgerinnenundbürgernnichtnurdurcheinesparsame Haushaltspolitik,sondernauchdurchdiekonsequenteBekämpfungjedweder FormderSteuerverschwendungeinenverantwortungsvollenUmgangmitden ihm anvertrauten Geldern signalisiert. Vorbemerkung der Bundesregierung DieBundesregierungistsichihrerVerantwortungfürdiezielgenaue,sparsame undeffizienteverwendungderfinanziellenressourcendesbundesbewusst.sie nimmtdenverantwortungsvollenumgangmithaushaltsmittelnsehrernst.der rechtliche Rahmen hierzu ergibt sich aus dem Haushaltsrecht. 1. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff Steuerverschwendung? DerBegriffistderMedien-undUmgangsspracheentlehntundentsprichtnicht dem Sprachgebrauch der Bundesregierung. AmtlicheBegriffe,diebeiderVerwendungöffentlicherMittelAnwendungfindenundEingangindasHaushaltsrechtgefundenhaben,sinddieder Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom27.Dezember2007 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2.WelcheAnsprüchesindnachAnsichtderBundesregierunganeinesparsame und ordnungsgemäße Verwendung von Steuergeldern zu stellen? DemwirtschaftlichenundsparsamenUmgangmitSteuergeldernwirdseitens derbundesregierunggroßebedeutungbeigemessen.diesemzieldienendiegesetzlichenvorschriften,dieeineordnungsgemäßemittelverwendungimrahmendesstaatlichenverwaltungshandelnsregeln.sohält 7derBundeshaushaltsordnung (BHO)mitdenHaushaltsgrundsätzender Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit diemitdemhaushaltsvollzugbefasstenmittelbewirtschafter dazuan,diefürdiestaatlicheaufgabenerfüllungnotwendigenhaushaltsmittel ökonomisch sinnvoll einzusetzen. DieBewirtschaftersindauchfürdieDurchführungvonangemessenenWirtschaftlichkeitsuntersuchungenverantwortlich,die 7Abs.2BHOfüralle finanzwirksamenmaßnahmenfordert.siewerdeninjederphasedeshaushaltsprozessesvorgenommenundbeschränkensichnichtnuraufdenzeitlichenabschnittderplanungeinermaßnahme,sondernwerdenauchalsbegleitendeoder abschließendeerfolgskontrollewährendodernacheinermaßnahmedurchgeführt. WeiterhinverlangtdieAusführungdesHaushaltsplans,Einnahmenrechtzeitig undvollständigzuerheben.auchzeitpunktundhöhederausgabenhabensich andermaßgabeeinerwirtschaftlichenundsparsamenverwaltungzuorientieren ( 34 BHO). 3.WievieleGesetzesinitiativenhatesseitensderBundesregierungmitdem Ziel,dieVerschwendungvonSteuermittelnzubekämpfen,seitder14.Legislaturperiodegegeben,undumwelchehatessichdabeijeweilsgehandelt? DieinderBundesrepublikDeutschlandvorhandenenVerfahrengewährleisten einewirksamekontrollederöffentlichenmittelverwendungundhelfenfehlverhaltenzubegrenzen,möglichefehleraufzuzeigenund soweiterforderlich dieverantwortlichenzurrechenschaftzuziehen (vergleicheauchantwortzu Frage5).GrößereAnpassungenimbestehendenRegelwerkundbeidenbeteiligtenInstitutionenwarenundsindnichterforderlich.EswurdenfolgendeergänzendeMaßnahmenzurVerbesserungderWirtschaftlichkeitsuntersuchungen sowie zur Bekämpfung der Korruption getroffen: ImJahr2005wurdein 7Abs.2BHOalsneuerSatz2dieForderungeingefügt, beidenfürallefinanzwirksamenmaßnahmengefordertenwirtschaftlichkeitsuntersuchungen die damit verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. DieadministrativenMaßnahmenzurKorruptionspräventioninderBundesverwaltungwurdenu.a.inderRichtliniederBundesregierungzurKorruptionspräventioninderBundesverwaltungvom30.Juli2004gebündelt.EinVerhaltenskodexgegenKorruptionsowieeinLeitfadenfürVorgesetzteundBehördenleitungensindindieRichtlinieintegriert.DieRichtlinieersetztdiealteFassung ausdemjahr1998,dieaufdergrundlagedergewonnenenpraktischenerfahrungenweiterentwickeltundoptimiertwurde.sieberücksichtigtzudembereits dievorgabenundempfehlungenzupräventivenmaßnahmeninderverwaltung, dieindemübereinkommendervereintennationengegenkorruption,dasam 9.Dezember2003unterzeichnetwurde,enthaltensind.DieRichtliniegiltfür alledienststellendesbundes,diestreitkräfteundsinngemäßauchfürdiejuristischenpersonendesöffentlichenoderprivatenrechts,andenenausschließlich diebundesrepublikdeutschlandbeteiligtist.diesestellenwerdendurchdie Richtlinieangehalten,unterBerücksichtigungderjeweiligenorganisatorischen undfachlichenbesonderheitendieerforderlichenmaßnahmenzurkorruptionspräventionzuergreifenoderfortzusetzen.hierzugehörenunteranderemdie

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/7671 DurchführungvonRisikoanalysenbeibesonderskorruptionsgefährdetenArbeitsgebieten,dieSicherstellungdesMehr-Augen-PrinzipsundderTransparenz vonentscheidungen,diepersonalrotationinbesonderskorruptionsgefährdeten Bereichen,einekonsequenteDienst-undFachaufsichtsowieMaßnahmenzur SensibilisierungundBelehrungvonBeschäftigtenundzurAus-undFortbildung. Ziel ist die Sicherung der Integrität der Bundesverwaltung. 4.WievieleGesetzesinitiativenhatesseitensderBundesregierungseitder 14.Legislaturperiodegegeben,mitdemZielSteuerhinterziehungbzw.-betrugzuerschwerenbzw.zuverhindern,undumwelcheGesetzesinitiativen hat es sich dabei jeweils gehandelt? Seitder14.LegislaturperiodesindzahlreicheGesetzesinitiativenderBundesregierungerfolgt,diedasZielhatten,Steuerhinterziehungbzw.-betrugzuerschwerenbzw.zuverhindern.DadieBekämpfungdesSteuerbetrugsnichtimmerdasalleinigeZielvonÄnderungenderSteuergesetzeist,sindinsbesondere die folgenden Gesetzesinitiativen zu nennen: SteuerermäßigungenbeiAufwendungenfürhaushaltsnaheBeschäftigungsverhältnisseundfürdieInanspruchnahmehaushaltsnaherDienstleistungen ( 35aEStG).DiesesolleneinenAnreizfürdieLegalisierungvonBeschäftigungenimHaushaltdesSteuerpflichtigenbietenunddamitzurBekämpfungderSchwarzarbeitbeitragenundwurdendurchArtikel8desZweiten GesetzesfürmoderneDienstleistungenamArbeitsmarktindasEinkommensteuergesetz (EStG) eingefügt. Erweiterungdes 35aAbs.2EStGumdieInanspruchnahmevonHandwerkerleistungenundVerdoppelungderFörderunghaushaltsnaherDienstleistungeninbestimmtenPflegefällen.AufnahmedersteuerlichenBerücksichtigungvon insbesondereerwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten ( 4f und 10Abs.1Nr.5und8EStG)indasEinkommensteuergesetz.Auch dieseregelungensollenzurbekämpfungderschwarzarbeitbeitragen (Artikel1desGesetzeszursteuerlichenFörderungvonWachstumundBeschäftigung). VerwendungderFreistellungsdatenfürdasgesamteBesteuerungsverfahren ( 45d EStG Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002). VeränderungderVoraussetzungenderEntlastungvondeutscherAbzugsteuer ( 50d Abs. 3 EStG Jahressteuergesetz 2007). ZentralisierungvonZuständigkeiten ( 20a,21derAbgabenordnung [AO]),ErhöhungdesBußgeldrahmens ( 380AO GesetzzurEindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe). EinführungderFinanzkontrolleSchwarzarbeitderZollverwaltung (FKS), DurchbrechungdesSteuergeheimnissesbeiSchwarzarbeit,SubventionsbetrugundSozialleistungsmissbrauch ( 31,31aAO GesetzzurErleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit). VerbesserungderBekämpfungvonMissbräuchenrechtlicherGestaltungsmöglichkeiten ( 42AO),VerbesserungderInformationenbeiVerdachtauf Steuerstraftaten ( 116 AO Jahressteuergesetz 2008). Steueramnestie,EinführungKontenabruf;AnreizzurDeklarierungbisher hinterzogenersteuerneinerseits,verbesserteverifikationsmöglichkeiten nachauslaufenderamnestieanderseits ( 93,93bAO GesetzzurFörderungderSteuerehrlichkeit,ÄnderungdurchUnternehmensteuerreformgesetz 2008).

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode VerbesserungdesVerfahrensvonMitteilungenandererBehördenund GerichtebeiVerdachtaufSteuerstraftaten ( 116AO Föderalismusreform- Begleitgesetz). EinführungdesStraftatbestandesdergewerbsmäßigenoderbandenmäßigen Steuerhinterziehungnach 370aAOdurchdasam1.Januar2001inKraft getretene Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz. Änderungdes 370aAO,umauchbei 370aAOdieSelbstanzeigezuzulassen,unddamiteinenAnreizzuschaffen,Steuerhinterziehungselbstoffenzu legen (FünftesGesetzzurÄnderungdesSteuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen). ErweiterungdesTatbestandesderSteuergefährdungaufHandelmitBelegen ( 379AO GesetzzurEindämmungmissbräuchlicherSteuergestaltungen). ErweiterungdesStraftatbestandesaufEin-undAusfuhrabgaben ( 379, 382 AO Steueränderungsgesetz 2001). RegelungderVerwertbarkeitderimstrafrechtlichenVerfahrenrechtmäßig gewonnenenerkenntnisseimbesteuerungsverfahren, 393AOinderFassung des Steueränderungsgesetzes MöglichkeitderTelefonüberwachungimBereichderbandenmäßigenUmsatzsteuer-undVerbrauchsteuerhinterziehungdurchdasGesetzzurNeuregelungderTelekommunikationsüberwachungundandererverdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG. AbgabemonatlicherVoranmeldungenbeiNeugründungen (imjahrder GründungundimdarauffolgendenJahr),umkurzlebige,betrügerischeUnternehmenschnelleraufspürenzukönnen ( 18Abs.2Satz4desUmsatzsteuergesetzes [UStG]);Umsatzsteuer-Nachschau,sodassdieFinanzämter sichunangemeldetvororteineneindruckvondenunternehmenverschaffen können ( 27bUStG);VorsteuererstattunggegenfreiwilligeSicherheitsleistung,umdieUnternehmenbeinotwendigenÜberprüfungendesVorsteuerabzugsrechtsmöglichstweniginihrerLiquiditätzubeeinträchtigen ( 18f UStG);HaftungbösgläubigerUnternehmerfürschuldhaftnichtabgeführte Umsatzsteuer,umdenSchadenfürdenFiskuszureduzieren ( 25dUStG); AhndungdervorsätzlichenNichtbezahlungderUmsatzsteueralsOrdnungswidrigkeit (Grundtatbestand) 26bUStG;Ahndungdergewerbsmäßigen oderbandenmäßigennichtbezahlungderumsatzsteueralsstraftat,uminsbesonderedemphänomendesumsatzsteuerkarussellbetrugsbegegnenzu können ( 26cUStG);ÜbertragungneuerAufgabenaufdasBundeszentralamtfürSteuern,umdenVerwaltungsvollzugimBereichderUmsatzsteuer nochweiterzuverbessern (KoordinierungvonUmsatzsteuerprüfungen;ZusammenführenundAuswertenumsatzsteuerlicherheblicherInformationen zuridentifizierungprüfungswürdigersachverhalte;beobachtungvonelektronischangebotenendienstleistungenzursicherstellungderumsatzbesteuerung durch die Länder) (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz). MaßnahmenzurVermeidungvonSteuerausfällenbeiForderungsübertragungen,insbesonderebeiGlobalzessionen:EinführungeinerRegelungzur gesamtschuldnerischenhaftungdesabtretungsempfängersinfällender Abtretung,VerpfändungoderPfändungvonForderungen ( 13cUStG); MaßnahmenzurVermeidungvonSteuerausfällenbeiLeasing-undMietkaufmodellen:EinführungeinerRegelungzurgesamtschuldnerischenHaftungdesleistendenUnternehmersbeiÄnderungderBemessungsgrundlage indenfällenderlieferungeinesbeweglichengegenstandesaufgrundeines MietvertragesodermietähnlichenVertrages ( 13dUStG).AufGrundfehlenderFälleinderPraxiswurdedieVorschriftmitdemJahressteuergesetz 2008aufgehoben.MaßnahmenzurSicherungdesUmsatzsteueranspruchs

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/7671 beigeltendgemachtenvorsteuerbeträgenimzusammenhangmitderrückgängigmachungdesverzichtsaufdiesteuerbefreiungnach 9UStG ( 14c Abs.1UStG).EinführungeinermodifiziertenFassungdes 25dUStG,die einewiderlegbarevermutungsregelunginbezugaufdiekenntnisbeinhaltet undinsoweitalstatbestandsmerkmalanbetrugstypischepreisgestaltungen anknüpft (Steueränderungsgesetz 2003). ErweiterungderSteuerschuldnerschaftdesLeistungsempfängers ( 13b UStG);MaßnahmezurVermeidungvonSteuerausfällenbeiGrundstücksveräußerungen:ErweiterungderSteuerschuldnerschaftdesLeistungsempfängersaufalleumsatzsteuerpflichtigenUmsätze,dieunterdasGrunderwerbsteuergesetzfallen,insbesonderedieUmsätzevonbebautenundunbebauten Grundstücken ( 13bAbs.1Satz1Nr.3UStG).MaßnahmezurSicherstellungdesSteueranspruchsinderBaubranche:EinführungderSteuerschuldnerschaftdesLeistungsempfängersbeibestimmtenBauleistungen ( 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG) (Haushaltsbegleitgesetz 2004). Revisionsprotokollvom12.März2002zumDoppelbesteuerungsabkommen (DBA)-Schweiz,durchdessenArtikelVderArtikel27DBA-Schweizum einevorschrifterweitertwurde,nachderdieschweizauchrechtshilfezur DurchführungdesinnerstaatlichenRechtsbeiBetrugsdeliktengewährt (GesetzzudemRevisionsprotokollvom12.März2002zudemAbkommenvom 11.August1971zwischenderBundesrepublikDeutschlandundderSchweizerischenEidgenossenschaftzurVermeidungvonDoppelbesteuerungauf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen). Zudemistam1.August2004dasSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Schwarz- ArbG)alsArtikel1desGesetzeszurIntensivierungderBekämpfungder SchwarzarbeitunddamitzusammenhängenderSteuerhinterziehung (BGBl.I S.1842)inKraftgetreten.In 1Abs.2SchwarzArbGwirdSchwarzarbeiterstmaligumfassenddefiniert.Schwarzarbeitleistetdanachu.a.auchderjenige,der Dienst-oderWerkleistungenerbringtoderausführenlässtunddabeialsSteuerpflichtigerseinesichaufGrundderDienst-oderWerkleistungenergebenden steuerlichenpflichtennichterfüllt.diebehördenderzollverwaltung (FinanzkontrolleSchwarzarbeit)habengemäß 2Abs.1SchwarzArbGauchdenAuftrag,zurErfüllungihrer nach 6Abs.1Satz1SchwarzArbGbestehenden MitteilungspflichtengegenüberdenLandesfinanzbehördenzuprüfen,obAnhaltspunktedafürbestehen,dassSteuerpflichtigediesensteuerlichenPflichten nichtnachgekommensind.dasschwarzarbgschafftmithindierechtliche Grundlagedafür,dassauchdieBehördenderZollverwaltungeinenwesentlichenBeitragzurBekämpfungundVerhinderungvonSteuerhinterziehungbzw. -betrugleisten.diegrundsätzederzusammenarbeitzwischenderfinanzkontrolleschwarzarbeitderzollverwaltungunddenlandesfinanzbehördensind durcheinezusammenarbeitsvereinbarungzwischendembundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder geregelt. ImÜbrigenverfolgtdieBundesregierungauchansonstenstetsdasZiel,Steuerumgehungen oder Steuergestaltungen zu verhindern. 5.ReichennachAnsichtderBundesregierungdiegeltendengesetzlichenRegelungenaus,umdieVerschwendungbzw.VeruntreuungvonSteuergeldernwirksamzubekämpfen,undwiebegründetdieBundesregierungihre diesbezügliche Auffassung? ImstaatlichenBereichwirddiewirksameKontrollederMittelverwendungu.a. aufderbasisvonhaushaltsrechtlichenbestimmungendurchverschiedeneinstitutionengewährleistet.dieetabliertenverfahrensollenfehlverhaltenverhindern und helfen, dieses frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DasHaushaltsrechtverpflichtetdenBundzurBeachtungderGrundsätzeder WirtschaftlichkeitundSparsamkeit ( 7BHO).ZurBeachtungdesGrundsatzes derwirtschaftlichkeitgehörtdieprüfung,obeineaufgabedurchgeführtwerden mussundwennja,obundinwelcherformderöffentlichebereichdieaufgabe ambestenwahrnehmenkann.kriterienfürdiebegleitendeundabschließende ErfolgskontrollevonMaßnahmensinddieZielerreichung,Wirksamkeitund WirtschaftlichkeitderMaßnahme,d.h.dieFeststellung,obundinwelchem AusmaßdieangestrebtenZieleerreichtwurden,obdieMaßnahmeursächlich fürdiezielerreichungwar,welchebeabsichtigtenwirkungensiehatteundob diemaßnahmewirtschaftlichwar.alleentscheidungsträgerhabendiesevorgaben zu beachten. GrundsätzlichistbeijederDienststelle,dieEinnahmenundAusgabendesBundesbewirtschaftet,einBeauftragterfürdenHaushaltzubestellen ( 9BHO). DieserhatnachNummer3.3.1derAllgemeinenVerwaltungsvorschriftenzur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)zu 9BHOüberdieEinhaltungderfür diehaushalts-undwirtschaftsführunggeltendenvorschriftenundgrundsätze imrahmenderbewirtschaftungzuwachenundinsbesondereaufdiebeachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit hinzuwirken. DieEinhaltungdieserundweiterergesetzlichfestgelegterVerpflichtungenin derhaushalts-undwirtschaftsführungdesbundeswirdimübrigendurchden Bundesrechnungshofkontrolliert.SeineBeratungstätigkeitgegenübergeprüften StellensowieBundestag,BundesratundBundesregierungumfasstkonkrete VorschlägefürQualitätsverbesserungen,EinsparungenoderMehreinnahmen. AuchhierdurchkonntedieArbeitvonBundesministerienund-behördeninden vergangenen Jahren häufig verbessert werden. DemBundesrechnungshofobliegtnach 88BHOu.a.diePrüfungdergesamtenHaushalts-undWirtschaftsführungdesBundes.DiePrüfungs-undBeratungstätigkeitdesBundesrechnungshofesförderterfahrungsgemäßeinewirtschaftlicheundsparsameHaushaltsführungderVerwaltung,ohnedasssich diesewirkungenbeziffernließen.bedeutsameprüfungserkenntnissefasstder BundesrechnungshofinseinenjährlichenBemerkungenzurHaushalts-und WirtschaftsführungdesBundeszusammen.SoweitderBundesrechnungshof hierfinanzielleauswirkungendarstellt,beschränkendiesesichnichtaufein Haushaltsjahr ( 97Abs.3BHO).DieBemerkungenwerdenalsBundestagsdrucksacheveröffentlicht,sozuletztBundestagsdrucksache16/7100vom 21.November2007.DieinTeilIundTeilIIdesjährlichenBerichtsdesBundesrechnungshofeszusammengefasstenBemerkungenwerdenimEinzelnenim RechnungsprüfungsausschussdesHaushaltsausschussesdesDeutschenBundestages beraten. DenPrüfungenundFeststellungendesBundesrechnungshofeswidmetdieBundesregierunggroßeAufmerksamkeit.DieMitteilungenwerdenvondengeprüftenStellenunverzüglichüberprüft,beiberechtigterKritikwirdAbhilfegeschaffen.SofernineinemFallkeineEinigungderBewertungdesSachverhaltes zustandekommt,kannderbundesrechnungshofdieangelegenheitinseine jährlichenbemerkungenaufnehmen.dieentscheidungüberdieoffenenfragen trifftdanndasparlament.indenfälleneinermissbilligungeinesverhaltens durchdielegislativeträgtdieexekutivedafürsorge,dassdiemissständeabgebaut werden. VerstößegegenhaushaltsrechtlicheBestimmungenkönnendarüberhinausim Einzelfallauchstraf-,disziplinar-undhaftungsrechtlicheFolgenhaben.DieBeamtinnenundBeamtendesBundessindu.a.verpflichtet,ihrAmtuneigennützig undnachbestemwissenundgewissenzuverwalten ( 54Satz2desBundesbeamtengesetzes BBG),RechtundGesetzzubeachten ( 56Abs.1BBG)sowieEigentumundVermögendesDienstherrnnichtzuschädigen.WervorsätzlichodergrobfahrlässigdieihmobliegendenPflichtenbeimUmgangmit

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/7671 öffentlichenmittelnverletzt,mussnach 78BBGdendarausentstehenden Schadenersetzen.DerDienstherristbeiVorliegenallerHaftungsvoraussetzungengrundsätzlichverpflichtet,einensolchenSchadenersatzanspruchgeltendzu machen.liegenhinreichendetatsächlicheanhaltspunktefüreindienstvergehenvor,istnach 17desBundesdisziplinargesetzes (BDG)vonAmtswegen eindisziplinarverfahreneinzuleiten.entsprechendevorschriftengeltenfürdie Beamtinnen und Beamten der Länder. EinesparsameundwirtschaftlicheMittelverwendungwirdschließlichauch durchdiedetailliertenundzwingendenvorgabendeseuropäischenundnationalenvergaberechtsunterstützt.dasengmaschigevergaberechtprägtdasöffentlichebeschaffungswesenundsichertimzusammenspielmitdenbestimmungendeshaushaltsrechtssowiemitdeninderantwortzufrage3dargestellten MaßnahmenzurKorruptionspräventioneinesparsameundsinnvolleVerwendung der Steuergelder. InsgesamtgesehengewährleistetdasinderBundesrepublikDeutschlandgehandhabteVerfahreneinewirksameFinanzkontrolle.DieetabliertenVerfahren sollenfehlverhaltenverhindern.dadiesjedochgrundsätzlich,wieüberallwo Menschenarbeiten,nichtvollkommenausgeschlossenoderimVorfeldverhindertwerdenkann,helfensiedarüberhinausFehleraufzuzeigen,umgeeignete Gegenmaßnahmenergreifenzukönnenund soweiterforderlich dieverantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. 6.HandeltessichbeidenjährlichimsogenanntenSchwarzbuchderSteuerzahleraufgeführtenFällennachAnsichtderBundesregierungum Steuerverschwendung,undwiebegründetdieBundesregierungihrediesbezügliche Auffassung? DerBundderSteuerzahleristeinprivaterVerein.EineprivateMeinungsäußerungkannwedereinepolitischeundhaushaltsrechtlicheBewertungdurchdie dafürzuständigen,demokratischlegitimiertengremien (wieetwadenhaushalts-undinsbesonderedenrechnungsprüfungsausschussdeshaushaltsausschussesdesdeutschenbundestages)nochdiefüreinenanspruchnach 78 BBGerforderliche,rechtskräftigeFeststellungeinesindividuellenPflichtverstoßes ersetzen. 7.WiebeurteiltdieBundesregierungindiesemZusammenhangdieseitens desbundesdersteuerzahlerberechnetesummeinhöhevonca.30mrd. Euro pro Jahr bzw. 5 Prozent der öffentlichen Ausgaben? Vergleiche Antwort zu Frage 6. 8.AufwelcheSummebelaufensichnachAnsichtderBundesregierungdie jährlich verschwendeten SteuermittelbezogenaufBundes-,Landes-und kommunale Ebene? Vergleiche Antworten zu den Fragen 1 und 5. BezüglichderHaushalts-undWirtschaftsführungderLänderundGemeinden liegenderbundesregierungkeineinformationenvor.diebundesrepublik DeutschlandisteinföderalgegliederterStaat.BundundLändersindnachArtikel109Abs.1desGrundgesetzes (GG)inihrerHaushaltswirtschaftselbständig undvoneinanderunabhängig.diebundesregierunggehtjedochdavonaus,dass dieländerentsprechendemaßnahmengetroffenhaben,umeinesparsameund wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel sicherzustellen.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DieGemeindenundGemeindeverbändesindTeilederLänder.IhnenistentsprechendArtikel28Abs.2GGdasRechtverbürgt,alleAngelegenheitenderörtlichenGemeinschaftimRahmenderGesetzeineigenerVerantwortungzu regeln.dasbedeutet,dassdiekommuneninihrerhaushaltswirtschaftgrundsätzlichfreisind.ausdruckdafüristdiekommunaleselbstverwaltung.die GemeindenundGemeindeverbändeunterliegendabeiderKommunalaufsichtin denjeweiligenländern.sienimmtdieallgemeineaufsichtüberdierechtmäßigkeitderhaushalts-undwirtschaftsführungsowieüberdieimrahmender GesetzebeschlossenenSatzungen,Verträgeo.a.RechtsgeschäftederKommunenwahr.DieBundesregierunggehtdavonaus,dassdieindenLänderngenutztenkommunalaufsichtsrechtlichenInstrumenteeinesparsameundwirtschaftliche Mittelverwendung sicherstellen. 9.WiehochistnachAnsichtderBundesregierungdieSummederjährlich verschwendeten Steuergelder,undwiehatsichdieseSummeseit1998 entwickelt? Vergleich Antworten zu den Fragen 1 und 8. NachrichtlichwirdauffolgendeBundestagsdrucksachenzudenBemerkungen desbundesrechnungshofeszurhaushalts-undwirtschaftsführungdesbundes verwiesen: BemerkungendesBundesrechnungshofes1998:Bundestagsdrucksache 14/29vom23.November1998, BemerkungendesBundesrechnungshofes1999:Bundestagsdrucksache 14/1667vom11.Oktober1999, BemerkungendesBundesrechnungshofes2000:Bundestagsdrucksache 14/4226vom23.Oktober2000, BemerkungendesBundesrechnungshofes2001:Bundestagsdrucksache 14/7018vom15.Oktober2001, BemerkungendesBundesrechnungshofes2002:Bundestagsdrucksache 15/60vom18.November2002, BemerkungendesBundesrechnungshofes2003:Bundestagsdrucksache 15/2020vom24.November2003, BemerkungendesBundesrechnungshofes2004:Bundestagsdrucksache 15/4200vom15.November2004, BemerkungendesBundesrechnungshofes2005:Bundestagsdrucksache 16/160vom12.Dezember2005, BemerkungendesBundesrechnungshofes2006:Bundestagsdrucksache 16/3200vom13.November2006, BemerkungendesBundesrechnungshofes2007:Bundestagsdrucksache 16/7100vom21.November WelcheFällevon Steuerverschwendung hatesnachkenntnisderbundesregierungseitder14.legislaturperiodegegeben,undwiehochwardie Höhe der Steuermittel, um die es in den einzelnen Fällen ging? Vergleiche Antwort zu Frage 9.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/7671 Vergleiche Antwort zu Frage WieverteilensichdieseFälleaufdieeinzelnenRessortsderBundesregierung? 12.InwelchenderFällehatdieBundesregierungAnzeigeerstattetbzw.Schadensersatzansprüchegeltendgemacht,undwiehochwarderdabeiinden einzelnen Fällen jeweils erzielte Schadensersatz? IsteinemBeamteneinkonkreter,vorsätzlicherodergrobfahrlässigerVerstoß gegendieihmobliegendenpflichtennachzuweisen,istderdienstherrverpflichtet,ihnaufschadenersatzinanspruchzunehmen.dieschadenersatzforderung wirdinderregelvonderpersonalabteilungderjeweiligenbeschäftigungsbehörde geltend gemacht. DieBundesregierungführtkeineStatistiküberdieAnwendungdes 78BBGin derbundesverwaltung.informationenhierzukönntennurdiejeweilsbetroffenenbehördengeben.aufgrunddeserheblichenverwaltungsaufwandswurde von einer entsprechenden Abfrage abgesehen. 13. Wie viele Strafverfahren endeten mit einem Schuldspruch? Vergleiche Antwort zu Frage 12.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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