EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL
|
|
- Artur Fuhrmann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL SPESEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSREGLEMENT Gültig ab 1. Januar 2016
2 1. Geltungsbereich Das vorliegende Spesen- und Entschädigungsreglement bildet einen integrierten Bestandteil der Dienst- und Gehaltsordnung (DGO). Das Spesen- und Entschädigungsreglement gilt für alle haupt- und nebenamtlich angestellten oder gewählten Beamten und Funktionäre der Einwohnergemeinde Recherswil. Nachfolgend wird der Einfachheit halber nur noch von "Arbeitnehmenden" gesprochen, wenn nicht nur einzelne Beamte oder Funktionäre gemeint sind. 2. Allgemein Auslagen, welche den Arbeitnehmenden aus Amtstätigkeiten und Dienstreisen erwachsen, werden nach den folgenden Bestimmungen vergütet. Die im Spesenreglement aufgeführten Beträge sind nicht indexiert. 3. Jahrespauschale 3.1 Nebenamtliche Funktionen können mit einer Jahrespauschale entschädigt werden. Diese sind in Anhang 3 der DGO geregelt. 3.2 Mit der Jahrespauschale sind die ordentlichen Tätigkeiten der Funktionäre abgegolten: Aktenstudium, Lesen von Fachliteratur, Gesetzen etc. Recherchen/Informationsbeschaffung ( s, Telefonate, Recherchen im Internet und in Gesetzen/Reglementen) Gespräche mit Gemeindeverwaltung, Gemeindepräsident, Ressortleiter und Kommissionen Sitzungsvorbereitungen Sämtliche Vorbereitungsarbeiten für ordentliche und ausserordentliche Sitzungen (Gemeinderat, Gemeindeversammlungen, Kommissionen, Arbeitsgruppen) Zeitaufwand für Gegenlesen und/oder Unterzeichnen von Korrespondenz, Einladungen, Traktandenlisten, Protokollen, Protokollauszügen, etc. Präsenz bei Veranstaltungen ohne eigentliche Funktion 1) Gemeindeversammlungen, Generalversammlungen (Vereine, Unternehmen, Organisationen), Vereinsempfänge, Einladungen von Vereinen, Apéro's aller Art, Tage der offenen Türe, Beerdigungen (ausgenommen Beerdigungen von Aktiven), Jubiläen, Schulanlässe etc. Büroraum und Einrichtungen 2) 1) Als Funktion gelten: Vorsitz, Protokollführung, Halten von Reden und Teilnahme an Podiumsdiskussion 2) Mit Ausnahme des Gemeindepräsidenten und des Präsidenten der Bau- und Werkkommission Seite 2 von 6
3 Ausnahmen bewilligt der Gemeinderat 3.3 Die Jahrespauschalen werden jeweils nach 4 Jahren überprüft und sind in einem separaten Anhang zur DGO geregelt. 4. Sitzungsgelder Sitzungen des Gemeinderates, von Kommissionen, vom Gemeinderat eingesetzten Arbeitsgruppen und Spezialkommissionen sowie von Gremien, in die jemand als Gemeindevertreter oder wegen seiner Funktion delegiert ist, werden mit einem Sitzungsgeld entschädigt. Der Nachweis erfolgt über ein Protokoll oder eine Aktennotiz. Die Bestimmungen gelten auch für auswärtige Sitzungen. Der Stundenansatz beträgt CHF Gemeindeangestellte haben während ihrer Arbeitszeit keinen Anspruch auf Sitzungsgelder. 5. Stundenentschädigungen a) Leistungen, welche weder mit Sitzungsgeldern noch mit einer Jahrespauschale geregelt sind, werden nach dem effektiven Stundenaufwand entschädigt. Der Stundenansatz beträgt CHF b) Wahlbüro Für Mitglieder des Wahlbüros und Aushilfskräfte beträgt der Stundenansatz CHF c) Feuerwehr Der Sold der Angehörigen der Feuerwehr beträgt pro Stunde CHF Gemeindeangestellte haben während ihrer Arbeitszeit keinen Anspruch auf Stundenentschädigungen. 6. Taggelder Für ganz- oder halbtägige Sitzungen (8 Stunden bzw. 4 Stunden), Delegationen, Versammlungen, Kurse oder andere Veranstaltungen besteht Anspruch auf ein Taggeld. Ein ganzes Taggeld beträgt CHF , ein halbes CHF Gemeindeangestellte haben während ihrer Arbeitszeit keinen Anspruch auf Taggelder. 7. Spesenentschädigungen 7.1 Mahlzeiten und Übernachtungen Seite 3 von 6
4 7.1.1 Für eine Hauptmahlzeit, wenn der/die Arbeitnehmende vor Uhr bzw Uhr den Arbeits- oder Wohnort verlassen muss oder nach Uhr bzw Uhr dorthin zurückkehrt. Erwachsen den Arbeitnehmenden am Arbeits- oder Wohnort wegen ausserordentlicher Beanspruchung wie Teilnahme an Beratungen, Konferenzen oder Augenscheinen, Auslagen für Mahlzeiten, so haben sie ebenfalls Anspruch auf Vergütung. Pro Hauptmahlzeit werden CHF entschädigt Für die Übernachtung, wenn die Rückfahrt am selben Tag nicht mehr möglich ist oder wenn das Übernachten aus Rücksicht auf die auswärts zu behandelnden Geschäfte geboten ist. Für eine Übernachtung inkl. Frühstück werden in der Regel maximal CHF entschädigt Bei mehrtägiger Abwesenheit werden für volle Abwesenheitstage die Vergütung für 2 Hauptmahlzeiten und eine Vergütung für das Übernachten inkl. Frühstück ausgerichtet Werden die Kosten durch Dritte getragen, kann kein Auslagenersatz geltend gemacht werden. 7.2 Dienstfahrten Grundsatz Für Dienstfahrten sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, sofern dies nicht zu einem wesentlichen Zeitverlust führt. Ist die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges unumgänglich oder entsteht gegenüber den öffentlichen Verkehrsmitteln eine wesentliche Einsparung an Zeit oder Kosten, werden die effektiv gefahrenen Kilometer entschädigt. Massgebend ist die kürzeste Strecke zwischen Start- und Zielort. Arbeitnehmende sind verpflichtet, andere Arbeitnehmende auf Dienstreisen unentgeltlich mitzuführen. Sie sind zudem angehalten, Fahrgemeinschaften zu bilden, wenn sie dieselbe Veranstaltung besuchen. Für Fahrten innerhalb des Gemeindegebietes wird keine Entschädigung ausgerichtet. Ausnahmen bewilligt der Gemeinderat Entschädigung für Benützung privater Personenwagen Wird aufgrund Art der private Personenwagen verwendet, werden folgende Entschädigungen ausgerichtet: a) CHF 0.70 pro Kilometer für die ersten 5'000 Kilometer pro Jahr CHF 0.45 für jeden weiteren Kilometer Seite 4 von 6
5 7.2.3 Vergütung der Parkgebühren Wer ein privates Motorfahrzeug für Dienstfahrten benützt, hat Anspruch auf die Vergütung allfälliger Parkgebühren Entschädigung für Benützung privater Motor(fahr)räder Die Entschädigung beträgt für die Benützung von a) Motorfahrrädern CHF 0.20 pro Kilometer b) Motorrädern CHF 0.35 pro Kilometer Sachschäden auf Dienstfahrten 7.3 Büroentschädigung Sachschäden an privaten Motorfahrzeugen auf Dienstfahrten trägt die Gemeinde, sofern der Schaden vom Arbeitnehmenden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. Der Gemeindepräsident und der Präsident der Bau- und Werkkommission erhalten eine jährliche pauschale Entschädigung von CHF 1' für Ihre Büros zuhause. 7.4 Telefonkosten Arbeitnehmende, welche dienstliche Telefongespräche von einem Apparat ausserhalb der Verwaltung aus führen müssen, haben Anspruch auf Entschädigung der effektiv anfallenden Gesprächstaxen. 7.5 übrige Spesen 8. Abrechnung Kopien Kopien sind wo möglich und sinnvoll auf der Verwaltung zu erstellen. Für andernorts erstellte Kopien wird pro Kopie CHF 0.20 entschädigt Kopier-/Schreibpapier, Couverts Diese sind auf der Verwaltung zu beziehen Büro- und Verbrauchsmaterial Schreibutensilien, Ordner, Tinte/Toner etc. sind bei den vom Gemeinderat bezeichneten Geschäften zu beziehen. Dabei ist anzugeben, wer (Person, Funktion, Kommission) das Material bezieht. 9. Kontrolle Seite 5 von 6
6 Ersetzt Spesenregelement vom und tritt per in Kraft Von der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Recherswil am 10. Dezember 2015 genehmigt. EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Hardy Jäggi Gabriella Meili Vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigt mit Verfügung vom 22. Februar Seite 6 von 6
Spesen- und Entschädigungsreglement
EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL Spesen- und Entschädigungsreglement (DGO 2014 vom 12.12.2013) 1. Geltungsbereich Das vorliegende Spesen- und Entschädigungsreglement bildet einen integrierten Bestandteil der
MehrRichtlinien für die Entrichtung von Entschädigungen, Sitzungsgeldern und Spesen für Behörden, Kommissionen und Funktionäre
GEMEINDE NUGLAR-ST. PANTALEON 441 NUGLAR Anhang zum Stellenplan und Gehaltsregulativ Richtlinien für die Entrichtung von Entschädigungen, n und Spesen für Behörden, Kommissionen und Funktionäre Genehmigt
MehrEntschädigungsreglement
GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Entschädigungsreglement Entschädigungsreglement Seite 1 Inhaltsverzeichnis Paragraph Text Seite Inhaltsverzeichnis 1 1. Geltungsbereich 2 1 Geltungsbereich 2 2. Besoldung,
MehrNamens des Gemeinderates
Gemeinde Villnachern Entschädigungsverordnung für Schulpflege, Kommissionen und Funktionäre Genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 0. Oktober 0 Namens des Gemeinderates Die Frau Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:
MehrKirchlicher Bezirk Amt Thun. Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen
Kirchlicher Bezirk Amt Thun Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen /7 Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen Die Bezirkssynode, gestützt auf Art. 8 Abs. Ziffer 7 Reglement
MehrORDNUNG FÜR ENTSCHÄDIGUNGEN UND SPESEN
ORDNUNG FÜR ENTSCHÄDIGUNGEN UND SPESEN GRUNDSÄTZE Art. Anspruch auf Entschädigungen und Spesen haben grundsätzlich Personen, die im Auftrag der Synode bzw. des Synodalrates Aufgaben erfüllen. Sämtliche
MehrEntschädigungsverordnung (EVO) Für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre
Entschädigungsverordnung (EVO) Für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre vom 2. Dezember 2013; in Kraft auf Beginn der Amtsdauer 2014-2018 Inhalt I. Allgemeines... 2 Art. 1 Rechtsgrundlagen...
MehrGEMEINDERAT. Reglement. für die Entschädigung der Behördenmitglieder und nebenamtlichen Funktionäre der Gemeinde Teufen. (Entschädigungsreglement)
GEMEINDERAT Reglement für die Entschädigung der Behördenmitglieder und nebenamtlichen Funktionäre der Gemeinde Teufen (Entschädigungsreglement) Inkrafttreten: 1. Juni 2016 -2- Die Geschäftsprüfungskommission
MehrGEMEINDE SCHERZ ENTSCHÄDIGUNGS- UND SPESENREGLEMENT BEHÖRDEN VERSION 1.1
GEMEINDE SCHERZ GEMEINDE SCHERZ ENTSCHÄDIGUNGS- UND SPESENREGLEMENT BEHÖRDEN VERSION 1.1 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 1.1 Allgemeines 3 1.2 Zweck 3 2. BESOLDUNGEN, PAUSCHALE UND ENTSCHÄDIGUNGEN
Mehrentschädigungsverordnung (evo)
entschädigungsverordnung (evo) vom 4. dezember 006 teilrevision 7. märz 04 Inkraftsetzung. Januar 05 Inhaltsverzeichnis Seite. Allgemeines Art. Rechtsgrundlage 3 Art. Geltungsbereich 3. Pauschale Entschädigungen
MehrCUMÜN DA SCUOL. und Kommissionen. Entschädigungsgesetz
CUMÜN DA SCUOL Gesetz über die Entschädigung von Behörden und Kommissionen Entschädigungsgesetz INHALT Artikel I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand 1 Grundsatz 2 Spesenvergütung 3 Vollzug 4 II. Entschädigungen
MehrPROTOKOLL NR. 2 der Sitzung vom Donnerstag, 12. Dezember h Werkhof, Saal 1, 1. Stock
Einwohnergemeinde Recherswil Gemeindeversammlung PROTOKOLL NR. 2 der Sitzung vom Donnerstag, 12. Dezember 2013 20.00-21.15 h Werkhof, Saal 1, 1. Stock Vorsitz: Protokoll: Hardy Jäggi, Gemeindepräsident
MehrReglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen
MehrGemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN
Gemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN der Einwohnergemeinde Füllinsdorf vom. September 00 Inhaltsverzeichnis Seite Geltungsbereich...
MehrGemeinde Egg Entschädigungsverordnung für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre der Politischen Gemeinde
Gemeinde Egg Entschädigungsverordnung für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre der Politischen Gemeinde (vom 19. Juni 2006) Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines 3 Art. 1 Rechtsgrundlage
MehrReglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)
4.. Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS) vom 6. Dezember 06 (Stand. April 07) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
MehrSwiss Baseball and Softball Federation
Spesenreglement Swiss Baseball and Softball Federation Genehmigt durch die GV am: 28. November 2015 Gültig ab: 1. November 2015 Seite 1 von 6 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 3 1.1 Geltungsbereich 3 1.2
MehrVERORDNUNG ZUR PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG
VERORDNUNG ZUR PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG der Einwohnergemeinde Hildisrieden vom 16. August 2000 / 15. Oktober 2001 Verordnung zur Personal- und Besoldungsordnung Seite 2 INHALT... Seite I BESOLDUNG
MehrReglement über die Entschädigung und Spesen. Gemeinde Fraubrunnen
Reglement über die Entschädigung und Spesen Gemeinde Fraubrunnen Gültig per..07 Version Gemeindeversammlung vom 6.6.06 Seite / 9 INHALTSVERZEICHNIS Geltungsbereich Zweck / Anspruch Jahresentschädigungen
MehrEntschädigungsverordnung (EVO) vom 5. Dezember 2016
(EVO) vom 5. Dezember 2016 In Kraft seit: 1. Januar 2017 (nachgeführt bis 1. Januar 2017) Inhaltsverzeichnis I. Einleitung... 1 II. Allgemeine Bestimmungen... 1 Art. 1 Geltungsbereich, Zweck... 1 Art.
MehrEinwohnergemeinde Egerkingen. Reglement über nebenamtliche Gehälter der Einwohnergemeinde Egerkingen
Einwohnergemeinde Egerkingen Reglement über nebenamtliche Gehälter der Einwohnergemeinde Egerkingen vom 1. Januar 2006 Die Gemeindeversammlung vom 13. November 2006 beschliesst folgende Gehaltsregelung
MehrNr 232 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN
Nr 3 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\3EntschaedigungsreglementBehoerdenmitglieder.docx REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG
MehrEntschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus. (Erlassen vom Gemeinderat am 23. Dezember 2010)
Entschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus (Erlassen vom Gemeinderat am 3. Dezember 00) Inhaltsverzeichnis Art. Grundsatz... Art. Verantwortlichkeiten... Art. 3 Berechtigte... Art. 4 Spesenarten...3
MehrVerordnung über die Entschädigung ausserordentlicher Tätigkeiten und über die Spesen der Mitglieder des Stadtrats
Verordnung über die Entschädigung ausserordentlicher Tätigkeiten und über die Spesen der Mitglieder des Stadtrats Vom 27. August 2012 Kurztitel: Ausserordentliche Entschädigungen und Spesen Stadtrat Zuständige
MehrVerordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden (Spesenverordnung)
Verordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden (Spesenverordnung) vom 10. November 2003 Ausgabe Januar 2008 Verordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden
Mehrgestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3
Reglement über die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, der Kommissionen und der Arbeitsgruppen der Politischen Gemeinde Oberdorf (Entschädigungsreglement, EntschR) vom 21. Mai 2014 1 Die Gemeindeversammlung
MehrVerordnung über die Entschädigung von Gemeindebehörden, Kommissionen und Funktionären (Behördenentschädigungs- Verordnung)
Verordnung über die Entschädigung von Gemeindebehörden, Kommissionen und Funktionären (Behördenentschädigungs- Verordnung) Genehmigt an der Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde
MehrDienst- und Gehaltsordnung (DGO) Bürgergemeinde Gunzgen
Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) Bürgergemeinde Gunzgen Dienst- und Gehaltsordnung Bürgergemeinde Gunzgen Die Bürgergemeindeversammlung - gestützt auf die 56 lit. a und 121 Gemeindegesetz vom 16. Februar
MehrSpesenreglement. Dachverband für Freiwilligenarbeit im sozialen Bereich, Frauenfeld
Spesenreglement Dachverband für Freiwilligenarbeit im sozialen Bereich, Frauenfeld Karl Moser, 18.10.2009 1 Änderung am: 20.09.2011 Inhaltsverzeichnis: 1. Allgemeines... 3 1.1. Geltungsbereich... 3 1.2.
MehrVerordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt. (Entschädigungsverordnung, EVO)
Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (Entschädigungsverordnung, EVO) A. Allgemeines Art. 1 Rechtsgrundlage Der Gemeinderat erlässt folgende Verordnung
MehrVerordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom
Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom 12.12.2016 Inkraftsetzung 01.01.2017 Entschädigungsverordnung 2 Verordnung über die Entschädigung der
MehrReglement über die Entschädigung an Behördenmitglieder vom 27. März 2006
Reglement über die Entschädigung an Behördenmitglieder vom 27. März 2006 (inkl. Änderungen bis 3. November 2014) Reglement über die Entschädigungen an Behördenmitglieder vom 27. März 2006 Gestützt auf
MehrDienstund. Gehaltsordnung
BÜRGERGEMEINDE STARRKIRCH-WIL Dienstund Gehaltsordnung Dienst- Und Gehaltsordnung - Gültig Ab 1.1.2013.Docx INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS... 2 1. PRÄAMBEL 1.1. Gleichstellung der Geschlechter...
MehrVerordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der Schule
Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 738 14 11 Fax 044 738 15 90 Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der
MehrTeil 6 der Verordnung zum Personalreglement Spesen und Entschädigungen. Rechtsgrundlage: 29 des Personalreglements Stand / Gültig ab:
Teil 6 der Verordnung zum Personalreglement 004 Spesen und Entschädigungen Rechtsgrundlage: 9 des Personalreglements Stand / Gültig ab: 0.0.06 Inhaltsverzeichnis Spesen Taggeld Sitzungsgeld 4 Stundenentschädigung
MehrAUSFÜHRU GSREGLEME T
AUSFÜHRU GSREGLEME T vom 9. Dezember 00 über die Entschädigungen für Kosten und Auslagen der Laienseelsorgerinnen und Laienseelsorger der römisch-katholischen Kirche des Kantons Freiburg (AR Entschädigungen)
MehrVerordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen und Funktionäre der Stadt Kloten (EntschVO)
Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen und Funktionäre der Stadt Kloten (EntschVO) INHALTSVERZEICHNIS A. ALLGEMEINES 2 Rechtsgrundlage 2 Geltungsbereich 2 B. ENTSCHÄDIGUNGEN
MehrEINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT
EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT Teilrevision vom 0.0.04 I. Rechtsverhältnis. Geltungsbereich Art. Die in diesem Personalreglement aufgestellten Vorschriften gelten für das gesamte Personal
Mehrvom 25. November 2011 Die Aktivbürgerinnen und -bürger der Gemeinde Ennetmoos,
Reglement über die Festsetzung der Entschädigung an die Mitglieder des Gemeinderates, der Kommissionen sowie für Arbeitsgruppen und Personen mit amtlichen Funktionen (Entschädigungsreglement) vom 25. November
MehrJ+M-Entschädigungsregelung. Stand vom Version Version 1.0 Genehmigte Version
J+M-Entschädigungsregelung Stand vom 26.10.2016 Version Version 1.0 Status Genehmigte Version Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage / Grundsatz... 3 2 Spesenersatz... 3 2.1 Verpflegung... 3 2.2 Fahrspesen...
MehrNamens des Gemeinderates
Gemeinde Villnachern Entschädigungsverordnung für Schulpflege, Kommissionen und Funktionäre Genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 0. Oktober 0 Namens des Gemeinderates Die Frau Vizeammann: Der Gemeindeschreiber:
MehrSteuerliche Behandlung von Spesen bei Mitgliedern von bernsport
Steuerliche Behandlung von Spesen bei Mitgliedern von bernsport Geschäftsbereich Recht und Koordination Sirgit Meier, Koordinatorin Besteuerung Privatpersonen Daniel Dzamko, Geschäftsbereichsleiter Inhalt
MehrEinwohnergemeinde Beatenberg. Personalverordnung
Einwohnergemeinde Beatenberg Personalverordnung vom 16. Dezember 2013 Gegenstand Art. 1 Diese Personalverordnung regelt: a) Die Zuordnung der Stellen in Gehaltsklassen (Anhang I), b) Stellenplan für die
MehrENTSCHADIGUNGS- REGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL
.. ENTSCHADIGUNGS- REGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL Reglement über Rechte und Pflichten sowie die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übriger Organe der Gemeinde Oberwil (Entschädigungsreglement)
MehrVerordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung)
Spesenverordnung 164.40 Verordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung) Vom 7. Juni 1995 Der Regierungsrat
MehrEinwohnergemeinde Reutigen
Einwohnergemeinde Reutigen Personalreglement Auflageexemplar Teilrevision 1. Dezember 017-1 - Inhaltsverzeichnis I. RECHTSVERHÄLTNIS... II. LOHNSYSTEM... III. LEISTUNGSBEURTEILUNG... 5 IV. BESONDERE BESTIMMUNGEN...
MehrA Allgemeine Bestimmungen. B Rechte und Pflichten
Behördenreglement der Gemeinde Ettingen (ReglementüberRechte,PflichtenundEntschädigungvonBehörden, OrganenundNebenfunktionenderGemeindeEttingen) Die Gemeindeversammlung, gestützt auf 47 Abs. 1 Ziff. 2
MehrEVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHGEMEINDE KÖNIZ. Verordnung über die Entschädigung der Organe der Kirchgemeinde Köniz (Entschädigungsverordnung)
EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHGEMEINDE KÖNIZ Verordnung über die Entschädigung der Organe der Kirchgemeinde Köniz (Entschädigungsverordnung) 01. Januar 2008 Verordnung über die Entschädigung der Organe
MehrReglement über die Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbildung
Reglement über die Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbildung vom 11. Dezember 006 Die Bildungsdirektion, gestützt auf 6 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über
MehrEINWOHNERGEMEINDE OBERDORF
3.4 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF A) Geschäftsordnung des Gemeinderates B) Richtlinie für die Entschädigungsregelung von ausserordentlichen Aufwendungen von Behörden und Kommissionen GEMEINDE OBERDORF / Geschäftsordnung
MehrS p e s e n r e g l e m e n t
1 S p e s e n r e g l e m e n t für den Fussballverband Nordwestschweiz und den ihm angeschlossenen Vereine I. Zweck 1. Dieses Spesenreglement soll den tätigen Funktionären des Fussballverbandes Nordwestschweiz
MehrGehälter, Zulagen und Spesen der im Pastoralraum Wasseramt West tätigen Angestellten
Anhang I Gehälter, Zulagen und Spesen der im Pastoralraum Wasseramt West tätigen Angestellten 1. Die Lohntabelle 2017 für das Verwaltungspersonal des Kantons Solothurn bildet die Grundlage der nachfolgenden
MehrPERSONAL- UND ENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG Einwohnergemeinde Kappelen
Seite 1 Der Gemeinderat Kappelen erlässt gestützt auf Art. 3 und 21 des Personalreglementes der die folgende PERSONAL- UND ENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG Inhaltsverzeichnis I. Gehaltsklassenzuordnung öffentlich-rechtliche
MehrVerordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt Totalrevision
sverordnung Behörden Verordnung über die en der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt A N T R A G 1. Die Gemeindeversammlung genehmigt: Die Verordnung über die en der Behörden, Kommissionen
MehrVereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal
Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal Vom Die Einwohnergemeinden Bennwil, Hölstein, Langenbruck, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf und Waldenburg (nachstehend Vertragsgemeinden)
MehrPolitische Gemeinde WIESENDANGEN. Behördenentschädigungsreglement
Politische Gemeinde WIESENDANGEN Behördenentschädigungsreglement vom 25. November 2013 1. Allgemeines Art. 1 Rechtsgrundlage Gestützt auf die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Wiesendangen, erlässt
Mehr- 1 - Reisespesen Arbeiter und Strassenwärter
- 1 - Reglement welches die verschiedenen Spesen- und Reiseentschädigungen für die Arbeiter und die Strassenwärter der Dienststelle für Strassen- und Flussbau festlegt vom 17. Dezember 1997 Der Staatsrat
MehrReglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)
4.. Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS) vom 0. November 007 (Stand. Januar 06) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
MehrEINWOHNERGEMEINDE GAMPELEN PERSONALREGLEMENT. G:\Reglemente\Personalreglement\Personalreglement_2008.doc
EINWOHNERGEMEINDE GAMPELEN PERSONALREGLEMENT G:\Reglemente\Personalreglement\Personalreglement_2008.doc Inhaltsverzeichnis Seite I Rechtsverhältnis 2 II Lohnsystem 2 III Leistungsbeurteilung 3 IV Entschädigungen
MehrBESOLDUNGSVERORDNUNG DER GEMEINDE GRÜNINGEN. Allgemeine, gemeinsame Bestimmungen
BESOLDUNGSVERORDNUNG DER GEMEINDE GRÜNINGEN vom... Allgemeine, gemeinsame Bestimmungen 1. Die Besoldungsverordnung regelt die Besoldungen und Entschädigungen für Behördenmitglieder, Angestellte und nebenamtliche
MehrReglement über die Festsetzung der Entschädigung an die Mitglieder des Einwohnergemeinderates und der Kommissionen (Entschädigungsreglement)
Reglement über die Festsetzung der Entschädigung an die Mitglieder des Einwohnergemeinderates und der Kommissionen (Entschädigungsreglement) vom 5. August 003 inklusive Nachtrag vom 9. August 0.. Seite
MehrDer Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. e des Personalgesetzes vom 3. Mai 2004,
80. Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen (Spesenverordnung) vom 9. Dezember 006 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. Abs. lit. e des Personalgesetzes
MehrEINWOHNERGEMEINDE MÜHLEBERG
EINWOHNERGEMEINDE MÜHLEBERG Personalreglement 20092018 Inhalt I. Rechtsverhältnis... 444 Geltungsbereich... 444 Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal... 444 Privatrechtlich angestelltes Personal...
MehrDIENST- UND GEHALTSORDNUNG. Gemeinde Drei Höfe
************************************************************************************************ DIENST- UND GEHALTSORDNUNG Gemeinde Drei Höfe ************************************************************************************************
MehrVerordnung über die Entschädigung der Behörden der Gemeinde Rüti inkl. Anhang 1, Zusatzregelung der Schulpflege betreffend Behördenentschädigung
Verordnung über die Entschädigung der Behörden der Gemeinde Rüti inkl. Anhang 1, Zusatzregelung der Schulpflege betreffend Behördenentschädigung (Behördenentschädigungs-Verordnung) vom 16. Juni 2014 Inhaltsverzeichnis
MehrGliederung. Präambel. 1 Allgemeine Vorschrift. 2 Geltungsbereich. 3 Grundsätze. 4 Einwohnerzahl. 5 Zahlungsbestimmungen
S a t z u n g über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Gemeindevertretung und Ausschüsse in der Gemeinde Letschin (Entschädigungssatzung) vom 20. November 2008 Gliederung Präambel 1 Allgemeine
Mehr(i. d. Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006)
Satzung über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Osten vom 20. Dezember 2001 (i. d. Fassung
MehrReglement betreffend Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung
lg Reglement betreffend Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Glarner Kantonalbank Der Verwaltungsrat, gestützt auf Art. 7 des Gesetzes über die Glarner Kantonalbank,
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
66. Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) vom 09.06.00 (Stand 0.06.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel Absatz des Gesetzes vom. Juni 009
MehrSpesenreglement. Der Kirchgemeinde Wynigen
Spesenreglement Der Kirchgemeinde Wynigen Ausgabe Juli 2009 I. Allgemeine Bestimmungen Inhalt Art. 1 Das vorliegende Reglement regelt die Spesenansprüche in der Kirchgemeinde Wynigen für: a) das Personal
MehrVerordnung. Ersatz von Auslagen (Spesenverordnung)
Verordnung über den Ersatz von Auslagen (Spesenverordnung) vom 10. Juni 2008 Revision vom 27. März 2012 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 1 2 Definition 1 3 Vorgängige
MehrBenützungsreglement. Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen
Benützungsreglement Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen Inhaltsverzeichnis Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Zweck Art. 3 Aufsicht und Mithilfe des Hauswart Art. 4 Weisungen Hauswart Art.
MehrVERGÜTUNGS- UND SPESENREGLEMENT
VERGÜTUNGS- UND SPESENREGLEMENT vom 05. September 2017 INHALT 1. Allgemeines 3 2. Expertenwesen 3 3. Spesen/Pauschalvergütungen 4 4. Aufwandvergütungen 5 5. Schlussbestimmungen 6 2 1. Allgemeines Art.
MehrBenützungsreglement. Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen
Benützungsreglement Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen Inhaltsverzeichnis Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Zweck Art. 3 Aufsicht und Mithilfe des Hauswart Art. 4 Weisungen Hauswart Art.
MehrEinwohnergemeinde Brenzikofen 3671 Brenzikofen. Personalreglement
Einwohnergemeinde Brenzikofen 3671 Brenzikofen Personalreglement Inkraftsetzung: 01.01.2018 Inhaltsverzeichnis I Rechtsverhältnis... 3 Geltungsbereich... 3 Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal...
MehrINFOBLATT ZU REISEKOSTEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER REISEGEBÜHRENVORSCHRIFT DER BUNDESBEDIENSTETEN 1
INFOBLATT ZU REISEKOSTEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER REISEGEBÜHRENVORSCHRIFT DER BUNDESBEDIENSTETEN 1 ALLGEMEINE INFORMATION Reisekosten, die dem beantragten Projekt zuordenbar sind, sind, sofern in der
MehrÄnderungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Einwohnergemeinde Starrkirch-Wil
Gemeindeverwaltung Wiesenstrasse 3 Telefon 062 295 33 33 Telefax 062 295 39 29 E-Mail gemeinde@starrkirch-wil.ch Web: www.starrkirch-wil.ch Vergleich Änderungen DGO - Antrag GV.doc EINWOHNERGEMEINDE STARRKIRCH-WIL
MehrEntschädigungs- und Spesenreglement
Entschädigungs- und Spesenreglement Effretikon, 11. September 2012 Entschädigungs- und Spesenreglement der reformierten Kirchgemeinde Illnau- Effretikon vom September 2012 Grundsatz Art 1 Geltungsbereich
MehrBesoldungsreglement der Feuerwehr Thayngen
Besoldungsreglement der Feuerwehr Thayngen Gesetzeshinweis Gestützt auf die Feuerwehrverordnung der Gemeinde Thayngen wird folgendes Besoldungsreglement erlassen: I. Allgemeine Bestimmungen Alle in diesem
MehrINFOBLATT ZU REISEKOSTEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER REISEGEBÜHRENVORSCHRIFT DER BUNDESBEDIENSTETEN, BGBL. NR. 133/1955
INFOBLATT ZU REISEKOSTEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER REISEGEBÜHRENVORSCHRIFT DER BUNDESBEDIENSTETEN, BGBL. NR. 133/1955 ALLGEMEINE INFORMATION Reisekosten, die dem beantragten Projekt zuordenbar sind, sind,
MehrAntrag an die Gemeindeversammlung betreffend Genehmigung der Teilrevision der Besoldungsverordnung ab 1. Januar 2016 (Einführung Einheitsgemeinde)
Fehler! Verweisquelle konnte nicht g efunden werd en. GEMEINDEPERSONAL Besoldung, Zulagen, Entschädigungen 14 14.03 Antrag an die Gemeindeversammlung betreffend Genehmigung der Teilrevision der Besoldungsverordnung
MehrSPESENREGLEMENT DER KIRCHGEMEINDE KALLNACH-NIEDERRIED
SPESENREGLEMENT DER KIRCHGEMEINDE KALLNACH-NIEDERRIED Überarbeitet August 2012 Spesenreglement der Kirchgemeinde Kallnach-Niederried Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite Anwendungsbereich 3 Entschädigungen
MehrSTADT DÜBENDORF. Entschädigungs-Verordnung
STADT DÜBENDORF Entschädigungs-Verordnung Verordnung über die Entschädigung der Behörden und Kommissionen, der Einzelbeamtungen und der Funktionäre im Nebenamt letztmals revidiert am 5. September 2005
MehrReisekosten und Entschädigungs- regelung für Mitglieder der Vertreterversammlung
Reisekosten und Entschädigungs- regelung für Mitglieder der Vertreterversammlung Kassenärztliche Vereinigung Saarland Körperschaft des öffentlichen Rechts Europaallee 7-9 66113 Saarbrücken gültig ab 01.01.2017
MehrStadt Frauenfeld. Kleine Besoldungsverordnung
Stadt Frauenfeld Kleine Besoldungsverordnung Stand 1. Juni 2015 177.2.10 STADT FRAUENFELD Kleine Besoldungsverordnung vom 14. Dezember 2004 (mit Änderungen vom 8. September 2004, 5. Dezember 2006, 8. Dezember
MehrE i n w o h n e r g e m e i n d e W i c h t r a c h. Personalreglement
E i n w o h n e r g e m e i n d e W i c h t r a c h Personalreglement vom 30. Mai 2013 INHALTSVERZEICHNIS 2 1. Rechtsverhältnis 3 Geltungsbereich 3 Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal Kündigungsfristen
MehrPERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG
PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG der Einwohnergemeinde Hildisrieden vom. August 000 Personal- und Besoldungsordnung INHALT Seite I. Geltungsbereich Art. Geltungsbereich II. Personalrecht des Kantons Art.
MehrPR Anhang II Stand: Seite 1 A N H A N G II. Jahresentschädigungen, Sitzungsgelder, Spesen
Seite 1 A N H A N G II Jahresentschädigungen, Sitzungsgelder, Spesen 1. Entschädigungen 1.1 Gemeinderat (Fassung vom 21.01.2009) Pro Jahr 1.1.1 Präsident / Präsidentin CHF 12'700.00 1.1.2 Vizepräsident
MehrVerordnung der Synode über Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau
KGS. Verordnung der Synode über Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 6. November 0. Allgemeine Bestimmungen Diese Verordnung regelt die Kostenaufteilung zwischen Kirchgemeinden
MehrReglement über die Spesenvergütung an der Universität Zürich (Spesenreglement UZH)
Reglement über die Spesenvergütung an der (Spesenreglement UZH) (vom 6. Juni 0) Die Universitätsleitung beschliesst: I. Allgemeines l Grundlagen Das Spesenreglement der stützt sich auf 86 Ausführungsverordnung
MehrEntschädigungsreglement Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde Neftenbach
Entschädigungsreglement Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde Neftenbach Vom 1. Juni 2016 (anlässlich Kirchgemeindeversammlung) Abnahme durch die Kirchenpflege am 2. Februar 2016 zu Händen der Kirchgemeindeversammlung
MehrWeisung Experten und Kursleiter in Kursen für Lehrpersonen
Weisung Experten und Kursleiter in Kursen für Lehrpersonen In diesem Dokument wird der Einfachheit halber bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen jeweils die männliche Form verwendet. Die weibliche
MehrDIENST- UND GEHALTSORDNUNG. Gemeinde Drei Höfe
************************************************************************************************ DIENST- UND GEHALTSORDNUNG Gemeinde Drei Höfe ************************************************************************************************
MehrVorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Angestellte, Personalkategorien
.49 (Okt. 00) PERSONALREGLEMENT für die Lehrpersonen (PRL) (vom. August 00) Der Gemeinderat, gestützt auf Artikel 67 der Personalverordnung ), beschliesst:. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich Artikel Geltungsbereich
MehrG E S C H Ä F T S O R D N U N G
Nr. 0.00 G E S C H Ä F T S O R D N U N G DES GEMEINDERATES vom 4. Juni 000 (Fassung: 9. Februar 04) Geschäftsordnung des Gemeinderates Nr. 0.00 Seite INHALTSVERZEICHNIS A. Organisation und Kompetenzen
MehrBESOLDUNGSREGLEMENT BAM
BESOLDUNGSREGLEMENT BAM vom 07. Dezember 2005 / 27. Januar 2006 1. Überarbeitung 01.01.2010 2. Überarbeitung 24.09.2014 Gestützt auf - Das Gemeindegesetzes des Kantons Schaffhausen vom 17. August 1998
MehrPersonalreglement. der Einwohnergemeinde Schwarzenburg
Personalreglement der Einwohnergemeinde Schwarzenburg Inkrafttreten: 1. Januar 2009 Änderung vom 8. November 2010 Änderung vom 10. Dezember 2012 Personalreglement der Einwohnergemeinde Schwarzenburg I.
MehrReglement über die Entschädigung der Organe Stiftungsrat, Stiftungsratsausschuss, Nationaler Forschungsrat und Forschungskommissionen
www.snf.ch Wildhainweg, Postfach 8, CH-00 Bern Stiftungsrat Reglement über die Entschädigung der Organe Stiftungsrat, Stiftungsratsausschuss, Nationaler Forschungsrat und Forschungskommissionen des Schweizerischen
MehrEntschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)
Mehr