EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL

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1 EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL SPESEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSREGLEMENT Gültig ab 1. Januar 2016

2 1. Geltungsbereich Das vorliegende Spesen- und Entschädigungsreglement bildet einen integrierten Bestandteil der Dienst- und Gehaltsordnung (DGO). Das Spesen- und Entschädigungsreglement gilt für alle haupt- und nebenamtlich angestellten oder gewählten Beamten und Funktionäre der Einwohnergemeinde Recherswil. Nachfolgend wird der Einfachheit halber nur noch von "Arbeitnehmenden" gesprochen, wenn nicht nur einzelne Beamte oder Funktionäre gemeint sind. 2. Allgemein Auslagen, welche den Arbeitnehmenden aus Amtstätigkeiten und Dienstreisen erwachsen, werden nach den folgenden Bestimmungen vergütet. Die im Spesenreglement aufgeführten Beträge sind nicht indexiert. 3. Jahrespauschale 3.1 Nebenamtliche Funktionen können mit einer Jahrespauschale entschädigt werden. Diese sind in Anhang 3 der DGO geregelt. 3.2 Mit der Jahrespauschale sind die ordentlichen Tätigkeiten der Funktionäre abgegolten: Aktenstudium, Lesen von Fachliteratur, Gesetzen etc. Recherchen/Informationsbeschaffung ( s, Telefonate, Recherchen im Internet und in Gesetzen/Reglementen) Gespräche mit Gemeindeverwaltung, Gemeindepräsident, Ressortleiter und Kommissionen Sitzungsvorbereitungen Sämtliche Vorbereitungsarbeiten für ordentliche und ausserordentliche Sitzungen (Gemeinderat, Gemeindeversammlungen, Kommissionen, Arbeitsgruppen) Zeitaufwand für Gegenlesen und/oder Unterzeichnen von Korrespondenz, Einladungen, Traktandenlisten, Protokollen, Protokollauszügen, etc. Präsenz bei Veranstaltungen ohne eigentliche Funktion 1) Gemeindeversammlungen, Generalversammlungen (Vereine, Unternehmen, Organisationen), Vereinsempfänge, Einladungen von Vereinen, Apéro's aller Art, Tage der offenen Türe, Beerdigungen (ausgenommen Beerdigungen von Aktiven), Jubiläen, Schulanlässe etc. Büroraum und Einrichtungen 2) 1) Als Funktion gelten: Vorsitz, Protokollführung, Halten von Reden und Teilnahme an Podiumsdiskussion 2) Mit Ausnahme des Gemeindepräsidenten und des Präsidenten der Bau- und Werkkommission Seite 2 von 6

3 Ausnahmen bewilligt der Gemeinderat 3.3 Die Jahrespauschalen werden jeweils nach 4 Jahren überprüft und sind in einem separaten Anhang zur DGO geregelt. 4. Sitzungsgelder Sitzungen des Gemeinderates, von Kommissionen, vom Gemeinderat eingesetzten Arbeitsgruppen und Spezialkommissionen sowie von Gremien, in die jemand als Gemeindevertreter oder wegen seiner Funktion delegiert ist, werden mit einem Sitzungsgeld entschädigt. Der Nachweis erfolgt über ein Protokoll oder eine Aktennotiz. Die Bestimmungen gelten auch für auswärtige Sitzungen. Der Stundenansatz beträgt CHF Gemeindeangestellte haben während ihrer Arbeitszeit keinen Anspruch auf Sitzungsgelder. 5. Stundenentschädigungen a) Leistungen, welche weder mit Sitzungsgeldern noch mit einer Jahrespauschale geregelt sind, werden nach dem effektiven Stundenaufwand entschädigt. Der Stundenansatz beträgt CHF b) Wahlbüro Für Mitglieder des Wahlbüros und Aushilfskräfte beträgt der Stundenansatz CHF c) Feuerwehr Der Sold der Angehörigen der Feuerwehr beträgt pro Stunde CHF Gemeindeangestellte haben während ihrer Arbeitszeit keinen Anspruch auf Stundenentschädigungen. 6. Taggelder Für ganz- oder halbtägige Sitzungen (8 Stunden bzw. 4 Stunden), Delegationen, Versammlungen, Kurse oder andere Veranstaltungen besteht Anspruch auf ein Taggeld. Ein ganzes Taggeld beträgt CHF , ein halbes CHF Gemeindeangestellte haben während ihrer Arbeitszeit keinen Anspruch auf Taggelder. 7. Spesenentschädigungen 7.1 Mahlzeiten und Übernachtungen Seite 3 von 6

4 7.1.1 Für eine Hauptmahlzeit, wenn der/die Arbeitnehmende vor Uhr bzw Uhr den Arbeits- oder Wohnort verlassen muss oder nach Uhr bzw Uhr dorthin zurückkehrt. Erwachsen den Arbeitnehmenden am Arbeits- oder Wohnort wegen ausserordentlicher Beanspruchung wie Teilnahme an Beratungen, Konferenzen oder Augenscheinen, Auslagen für Mahlzeiten, so haben sie ebenfalls Anspruch auf Vergütung. Pro Hauptmahlzeit werden CHF entschädigt Für die Übernachtung, wenn die Rückfahrt am selben Tag nicht mehr möglich ist oder wenn das Übernachten aus Rücksicht auf die auswärts zu behandelnden Geschäfte geboten ist. Für eine Übernachtung inkl. Frühstück werden in der Regel maximal CHF entschädigt Bei mehrtägiger Abwesenheit werden für volle Abwesenheitstage die Vergütung für 2 Hauptmahlzeiten und eine Vergütung für das Übernachten inkl. Frühstück ausgerichtet Werden die Kosten durch Dritte getragen, kann kein Auslagenersatz geltend gemacht werden. 7.2 Dienstfahrten Grundsatz Für Dienstfahrten sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, sofern dies nicht zu einem wesentlichen Zeitverlust führt. Ist die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges unumgänglich oder entsteht gegenüber den öffentlichen Verkehrsmitteln eine wesentliche Einsparung an Zeit oder Kosten, werden die effektiv gefahrenen Kilometer entschädigt. Massgebend ist die kürzeste Strecke zwischen Start- und Zielort. Arbeitnehmende sind verpflichtet, andere Arbeitnehmende auf Dienstreisen unentgeltlich mitzuführen. Sie sind zudem angehalten, Fahrgemeinschaften zu bilden, wenn sie dieselbe Veranstaltung besuchen. Für Fahrten innerhalb des Gemeindegebietes wird keine Entschädigung ausgerichtet. Ausnahmen bewilligt der Gemeinderat Entschädigung für Benützung privater Personenwagen Wird aufgrund Art der private Personenwagen verwendet, werden folgende Entschädigungen ausgerichtet: a) CHF 0.70 pro Kilometer für die ersten 5'000 Kilometer pro Jahr CHF 0.45 für jeden weiteren Kilometer Seite 4 von 6

5 7.2.3 Vergütung der Parkgebühren Wer ein privates Motorfahrzeug für Dienstfahrten benützt, hat Anspruch auf die Vergütung allfälliger Parkgebühren Entschädigung für Benützung privater Motor(fahr)räder Die Entschädigung beträgt für die Benützung von a) Motorfahrrädern CHF 0.20 pro Kilometer b) Motorrädern CHF 0.35 pro Kilometer Sachschäden auf Dienstfahrten 7.3 Büroentschädigung Sachschäden an privaten Motorfahrzeugen auf Dienstfahrten trägt die Gemeinde, sofern der Schaden vom Arbeitnehmenden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. Der Gemeindepräsident und der Präsident der Bau- und Werkkommission erhalten eine jährliche pauschale Entschädigung von CHF 1' für Ihre Büros zuhause. 7.4 Telefonkosten Arbeitnehmende, welche dienstliche Telefongespräche von einem Apparat ausserhalb der Verwaltung aus führen müssen, haben Anspruch auf Entschädigung der effektiv anfallenden Gesprächstaxen. 7.5 übrige Spesen 8. Abrechnung Kopien Kopien sind wo möglich und sinnvoll auf der Verwaltung zu erstellen. Für andernorts erstellte Kopien wird pro Kopie CHF 0.20 entschädigt Kopier-/Schreibpapier, Couverts Diese sind auf der Verwaltung zu beziehen Büro- und Verbrauchsmaterial Schreibutensilien, Ordner, Tinte/Toner etc. sind bei den vom Gemeinderat bezeichneten Geschäften zu beziehen. Dabei ist anzugeben, wer (Person, Funktion, Kommission) das Material bezieht. 9. Kontrolle Seite 5 von 6

6 Ersetzt Spesenregelement vom und tritt per in Kraft Von der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Recherswil am 10. Dezember 2015 genehmigt. EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Hardy Jäggi Gabriella Meili Vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigt mit Verfügung vom 22. Februar Seite 6 von 6

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