Verordnung über die besonderen Massnahmen in der Volksschule BMV. Fragen und Antworten
|
|
- Frida Keller
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 DM v7 Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung Letzte Aktualisierung: Juni 2014 Expertinnen- und Expertengruppe zur BMV/OMPP Verordnung über die besonderen Massnahmen in der Volksschule BMV n und en von/für Lehrpersonen Schulleitungen Schulbehörden Schulinspektorate/n
2 Inhaltsverzeichnis 1. Art. 4: Modell, Konzept Zusammenarbeit Gemeinden Anpassung Gemeindeerlass 5 2. Art. 5.2a: Individuelle Lernziele rilz und weitere Massnahmen Kann die SL rilz "verordnen? 5 3. Art. 5.2b: Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung Wegleitung über die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung Mehrere Integrationsvorhaben in einer Klasse Integrierter Schüler = Regelschüler? Anrecht auf integrative Schulung Schulangebot für Kinder und Jugendliche in Integrationsvorhaben Dauer der Bewilligung integrativer Schulung Rekrutierung von Heilpädagoginnen und Heilpädagogen Anstellung von Heilpädagoginnen und Heilpädagogen 8 4. Art. 5.2c: Integration Fremdsprachiger DaZ-Lektionen im Kindergaren 8 5. Art. 5.2d: Zweijährige Einschulung Umsetzung der zweijährigen Einschulung 9 6. Art. 5.2e: Begabtenförderung Praxis partieller Schulbesuch auf höherer Schulstufe Freie Wahl von privater oder öffentlicher Begabtenförderung Begabtenförderung im Kindergarten 10 Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni
3 7. Art. 5.2f: Rhythmik Abgrenzung zum Angebot der Schule Art. 6: Spezialunterricht Legasthenie/Dyskalkulie-Unterricht Art. 7: Durchführung Spezialunterricht Lerngruppe Verwendung der IF-Lektionen Art. 8: Besondere Klassen Meldung von besonderen Klassen Zuständige Klassenlehrkraft Lektionentafel für besondere Klassen Unterrichtsausschlussklasse Art. 10: Einschulungsklassen Einschulung in EK an einem anderen Schulort Einschulungsklasse Einjährige Einschulungsklasse Status von Schülerinnen und Schülern in Einschulungsklassen Schuljahr für Schülerinnen und Schüler mit 2-jähriger Einschulung Art. 11: Zuweisung Bezeichnung der Abklärungsstellen Reihenuntersuchungen Verbindlichkeit der Anträge Art. 12: Weigerung der Abklärung durch die Erziehungsberatung Vorgehen bei Verweigerung einer Abklärung 16 Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni
4 13.2. Vorgehen bei Verweigerung einer Abklärung der Einschulungsfrage Art. 15: Lektionenpool für die Begabtenförderung Verwendung Art. 16: Lektionenpool Zuteilungskriterien Art. 22 und 23: Reduktion bzw. Erhöhung des Lektionenpools Lektionendotation ab 1. August BMDV Lektionen für abteilungsweisen Unterricht bei integrativer Schulung Kombination von Intensiv- und Aufbaukursen Klassenlehrerlektion für Intensiv- und Aufbaukurse Schülerzahlen für die Begabtenförderung LAV Entlöhnung von Lehrkräften, die DaZ erteilen Entlastung für DaZ-Organisation Lehrkräfte für Begabtenförderung Entlöhnung der Lehrkräfte für Begabtenförderung Unbefristete Anstellbarkeit Varia: Poolmanagement Reservelektionen 21 Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni
5 1. Art. 4: Modell, Konzept 1.1. Zusammenarbeit Gemeinden Kann eine (z.b. grössere) Gemeinde dazu gezwungen werden, mit einer anderen (z.b. kleineren) Gemeinde für die Umsetzung der BMV zusammenzuarbeiten? 1.2. Anpassung Gemeindeerlass Konzept und Modell sind durch Gemeindeerlass zu bestimmen. Bis wann ist dieser (z. B. Schulreglement oder Gemeindeordnung) anzupassen? Nein. Die Vorteile einer Zusammenarbeit müssen in Verhandlungsgesprächen mit wichtigen Argumenten (z.b. Attraktivität der Pensen, grössere Flexibilität bei der Ausgestaltung der Förderangebote) aufgezeigt werden. Die Übergangsbestimmungen in der BMV sehen vor, dass die Umsetzung bis am 1. August 2011 zu vollziehen ist. Der Gemeindeerlass ist deshalb auch bis spätestes zu diesem Zeitpunkt anzupassen. Achtung: Die Revision des Volksschulgesetzes 2008 bedingt ebenfalls Anpassungen der Gemeindeerlasse. Sinnvollerweise sollten die Anpassungen sowohl bezüglich der BMV wie auch bezüglich der Revision VSG in einer einzigen Revision vorgenommen werden. 2. Art. 5.2a: Individuelle Lernziele 2.1. rilz und weitere Massnahmen Haben Schülerinnen und Schüler mit reduzierten individuellen Lernzielen Anrecht auf eine weitere besondere Massnahme? 2.2. Kann die SL rilz "verordnen? Kann die SL rilz gegen den Willen der Eltern verfügen? Individuelle Lernziele sind unabhängig von weiteren Massnahmen einsetzbar. Sie stellen eine erweiterte Individualisierungsmassnahme im Regelunterricht dar. In begründeten Fällen und unter Einhaltung der entsprechenden Zuweisungsverfahren kann es durchaus sinnvoll und angezeigt sein, eine weitere Massnahme einzuleiten. Wenn die Klassenlehrperson rilz in einem oder zwei Fächern beantragt, kann die SL ohne Einverständnis der Eltern nicht rilz verfügen. Die Beurteilung erfolgt gemäss dem ordentlichen Vorgehen (gegebenenfalls mit ungenügenden Noten). Siehe dazu Art. 11 Abs 1 Bst. a BMV. Sollte rilz in mehr als zwei Fächern beantragt werden, ist eine Abklärung durch zum Inhaltsverzeichnis die EB oder den Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni
6 KJPD erforderlich. Verweigern die Eltern eine Abklärung der Schülerin oder des Schülers durch die EB oder den KJPD, kann die Schulleitung adäquate besondere Massnahmen anordnen, wie z. B. rilz, Spezialunterricht, die Zuweisung zu einer besonderen Klasse, usw. 3. Art. 5.2b: Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung 3.1. Wegleitung über die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung Wo finde ich die Wegleitung der GEF? Die Wegleitung steht unter folgendem Link zur Verfügung: Mehrere Integrationsvorhaben in einer Klasse Wie werden die Lektionen bemessen, wenn mehrere Kinder in die gleiche Klasse integriert werden? Die Ziele einer Integration können von Fall zu Fall unterschiedlich gewichtet sein. In den meisten Fällen spielt die wohnortsnahe soziale Integration in die Gruppe der Gleichaltrigen eine wichtige Rolle. Es kann aus unterschiedlichen Gründen jedoch auch sinnvoll sein, in einer Klasse mehrere Integrationen zu führen. Stichworte sind etwa: Bündelung von Ressourcen, Optimierung des vorhandenen Know-hows, Erleichterung der Personalrekrutierung oder Ermöglichung erweiterter sozialer Interaktion unter Gleichen. In diesen Fällen ist zu beachten, dass sich die verfügbaren Unterstützungslektionen nach dem Bedarf in der Klasse richten und nicht linear nach der Anzahl integrierter Kinder zur Verfügung gestellt werden Integrierter Schüler = Regelschüler? Wird ein Schüler mit einer Behinderung (Sonderschüler) zu einem Regelschüler, wenn er mit einem Integrationsvorhaben in die Regelschule integriert wird? Bei der integrativen Schulung bleibt ein Schüler Sonderschüler, auch wenn er den Unterricht ausschliesslich in der Regelschule besucht (Ausnahme: Handelt es sich gemäss Abklärungsstelle um einen normal begabten Asperger-Autisten bleibt der Status Regelschüler in jedem Fall bestehen). Alle integriert unterrichteten Sonderschülerinnen und -schüler, unbesehen ihres Bedarfs, zählen hingegen statistisch als Schülerinnen und Schüler der Regelschule (sie zählen zum Klassenbestand und werden in der Lernendenerhebung gezählt), sofern sie dort mindestens an drei Tagen unterrichtet werden. Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni
7 3.4. Anrecht auf integrative Schulung Hat ein Kind mit einer Behinderung gemäss SSV Anrecht auf integrative Schulung in der Regelschule? Nein. Das Kind hat einen Anspruch, dass seine Situation überprüft und beurteilt wird (Art. 5 Abs. 2 Bst. b BMV). Der Entscheid für eine allfällige integrative Schulung eines Kindes mit Behinderung gemäss SSV erfolgt im Einverständnis mit allen Beteiligten, insbesondere der zuständigen Schulleitung (Art. 11 Abs. 5 BMV). Das Vorgehen richtet sich nach der Wegleitung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion Schulangebot für Kinder und Jugendliche in Integrationsvorhaben Welches Schulangebot soll Kindern und Jugendlichen in Integrationsvorhaben zur Verfügung stehen? Wenn immer möglich und sinnvoll sollen die Schülerinnen und Schüler am gesamten, altersgemässen Fächerangebot und an allen schulischen Veranstaltungen (Schulreisen, Lager, Theater, Sammlungen,...) teilnehmen können. Abweichungen sind im Einzelfall zu vereinbaren. In jedem fall, insbesondere auch bei Teilintegrationen, ist auf eine sinnvolle Tagesstruktur zu achten Dauer der Bewilligung integrativer Schulung Werden die integrative Schulung (für Kinder mit Behinderungen) und ihre Massnahmen grundsätzlich immer für ein Jahr bewilligt? Ja, die Bewilligung gilt immer für ein Jahr. Siehe dazu auch Wegleitung der GEF Integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung mit erhöhtem Bedarf im Kindergarten und in der Volksschule Rekrutierung von Heilpädagoginnen und Heilpädagogen Was können Schulen unternehmen, wenn sie für ein Integrationsvorhaben keine ausgebildete heilpädagogische Lehrperson finden können? Grundsätzlich sind bei Integrationsvorhaben schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit EDK-anerkanntem Diplom anzustellen. Anerkannt werden auch Lehrerinnen und Lehrer für geistig Behinderte (LG). Ausnahmsweise ist es möglich, auch Lehrpersonen ohne Zusatzausbildung anzustellen, wenn für alle Beteiligten das Integrationsvorhaben als die zielführendere Schulungsform beurteilt wird und keine der erwähnten anerkannten Fachpersonen gefunden werden kann. Ein solches Vorgehen bedingt allerdings, dass 1. vorgängig eine Absprache mit dem ALBA erfolgt; 2. die vorausgegangenen Bemühungen um ausgebildete Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen dokumentiert werden können; 3. es von allen Beteiligten verantwortet werden kann; Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni
8 4. die Lehrperson bereit ist, sich Know-how bei der Sonderschule oder in Weiterbildungen zu holen (bspw. bei der Erarbeitung der Förderplanung); 5. die Sonderschule die Lehrperson unterstützt; 6. die getroffene Lösung eine provisorische ist und das Ziel, eine anerkannte Fachperson zu finden, nach wie vor verfolgt wird; 7. es sich bei der Integrationslehrperson möglichst um eine erfahrene Pädagogin/einen erfahrenen Pädagogen handelt Anstellung von Heilpädagoginnen und Heilpädagogen Müssen schulische Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen für die Begleitung von Kindern mit einer Behinderung in Integrationsvorhaben zwingend von einer Sonderschule angestellt werden? Ja. Unterstützungslektionen gemäss Art. 45 SSV werden auf der Grundlage der Bewilligung/Verfügung einer anderweitigen Schulung gemäss Artikel 18 VSG gewährt (Ausnahme: Kinder mit Autismus (Form Asperger) und in gewissen Fällen Kinder mit GG 404/POS, vgl. Wegleitung der GEF). Die Beiträge werden dabei gemäss Art. 55 SSV der für das Integrationsvorhaben zuständigen Sonderschule gewährt, weil es sich mit der Anwendung von Art. 18 beim Schüler oder bei der Schülerin danach im Grundsatz um einen Sonderschüler oder um eine Sonderschülerin handelt. Es ist folgerichtig die zuständige Sonderschule, welche die heilpädagogischen Lehrkräfte für das Integrationsvorhaben anstellt. 4. Art. 5.2c: Integration Fremdsprachiger 4.1. DaZ-Lektionen im Kindergaren DaZ im Kindergarten: Gibt es einen Ersatz für die Regelung in den Richtlinien für die Schülerzahlen bezüglich der Lektionenzuteilung? Bandbreite? Massgebend ist die Regelung gemäss BMDV. Das Management von Aufgabenzuteilung und Ressourcen vor Ort obliegt der Schulleitung. Eine Orientierung an der bisherigen Dotation kann als Zuteilungshilfe dienen. Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni
9 5. Art. 5.2d: Zweijährige Einschulung 5.1. Umsetzung der zweijährigen Einschulung Wie kann die zweijährige Einschulung innerhalb der Regelklasse umgesetzt werden? Verschiedene Varianten sind denkbar: Kinder mit 2-jähriger Einschulung können in den entsprechenden Jahrgangsklassen mit zusätzlicher heilpädagogischer Unterstützung unterrichtet werden. Sinnvoll ist eine anfänglich intensivere Betreuung durch IF, zumindest im 1. Semester. Der dazu notwendige Ressourceneinsatz ist entsprechend zu planen. Auch besteht die Möglichkeit, die Kinder für einen Teil ihres Pensums in einer Förder- oder Lerngruppe zusammenzufassen und teilweise ausserhalb der Klasse zu unterrichten. Die Ressourcen dazu sind dem BMV-Pool zu entnehmen. 6. Art. 5.2e: Begabtenförderung 6.1. Praxis partieller Schulbesuch auf höherer Schulstufe Partieller Schulbesuch auf höherer Schulstufe (Anhang 1 BMV): In Anbetracht des Primats integrativer Förderformen sollte diese Möglichkeit so restriktiv als möglich gehandhabt werden. Sind eine Abklärung und ein Antrag der Erziehungsberatungsstellen für einen Schullaufbahnentscheid erforderlich? 6.2. Freie Wahl von privater oder öffentlicher Begabtenförderung Können die Eltern ihre Kinder ab dem 1. August 2009 immer noch in private Förderprogramme schicken? Faktisch entspricht der partielle Schulbesuch auf höherer Stufe dem Schullaufbahnentscheid eilz in einem oder zwei Fächern. Deshalb ist kein Antrag der Erziehungsberatungsstellen oder des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes erforderlich. Ja, die Eltern können ihre Kinder nach wie vor in die privaten Förderangebote des Vereins zur Förderung besonders begabter Kinder (FBK) schicken. Die Schülerinnen und Schüler können für den Besuch dieser Kurse vom ordentlichen Unterricht dispensiert werden. Das Abklärungs- und Zuweisungsverfahren ist das gleiche wie dasjenige für die Zuweisung zur Begabtenförderung der Volksschule. Ein allfälliger Besuch sowohl des privaten, als auch des öffentlichen Angebots ist nur dann zulässig, wenn das private Angebot während der unterrichtsfreien Zeit stattfindet. Siehe dazu das entsprechende Merkblatt. Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni
10 6.3. Begabtenförderung im Kindergarten Haben gemäss BMV auch die Kinder des Kindergartens Anspruch auf Teilnahme an der durch die Gemeinde organisierten Begabtenförderung, falls sie die Zulassungskriterien erfüllen? Wenn ja, können die Gemeinden dazu verpflichtet werden, die Begabtenförderung für Kindergartenkinder nur in integrierter Form durchzuführen? Die BMV öffnet allen Kindern und Jugendlichen des Kindergartens und der Volksschule die Möglichkeit, an der Hochbegabtenförderung teilzunehmen, sofern sie die Zulassungsbedingungen erfüllen. Die Teilnahme von Kindergartenkindern an kursartig organisierten Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich. Die, ob diese Form für diese Stufe sinnvoll ist, ist dem Entscheid der Gemeinden überlassen. 7. Art. 5.2f: Rhythmik 7.1. Abgrenzung zum Angebot der Schule Wie definiert sich die Abgrenzung zum Angebot der Schule? Die Abgrenzung betrifft a) die Finanzierung: Die Lektionen für das Angebot der Schule stehen gemäss Lehrplan zur Verfügung, die Lektionen für die Rhythmik hingegen gehen zu Lasten des Lektionenpools der BMV. b) die Zuweisung: Da Rhythmik zu den besonderen (Förder-) Massnahmen gehört, erfolgt die Zuweisung aufgrund einer Beratung/Empfehlung der Klassenlehrkraft für Schülerinnen und Schüler, die einer zusätzlichen Förderung im musikalisch-rhythmischen Bereich bedürfen. 8. Art. 6: Spezialunterricht 8.1. Legasthenie/Dyskalkulie-Unterricht In welchem Spezialunterricht werden Kinder mit Legasthenie oder Dyskalkulie unterrichtet? Der ehemalige Fachbereich Legasthenie/Dyskalkulie des Spezialunterrichts ist per 1. August 2009 in die Integrative Förderung integriert worden. Die Feststellung der Diagnose Legasthenie oder Dyskalkulie durch die Erziehungsberatungsstellen ist weiterhin möglich. Diese Schülerinnen und Schüler können je nach Schwerpunkt der Lernstörung der Integrativen Förderung oder aber auch der Logopädie zugewiesen werden. Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni
11 9. Art. 7: Durchführung Spezialunterricht 9.1. Lerngruppe Der Begriff der Lerngruppe wird unterschiedlich ausgelegt. Dürfen in einer Gruppe nur durch die EB abgeklärte Kinder unterrichtet werden? Nein, Lerngruppen zu bilden ist eine unterrichtsorganisatorische Massnahme und ein Instrument des Ressourcenmanagements. Lerngruppen können flexibel zusammengestellt werden. Nebst Kindern, die aufgrund des ordentlichen Zuweisungsverfahrens Spezialunterricht erhalten, können auch Kinder im Rahmen einer Kurzintervention den Gruppenunterricht besuchen Verwendung der IF-Lektionen Können IF-Lektionen nur schülergebunden erteilt werden, oder können sie z. B. auch als Sockellektionen auf die Klassen verteilt werden? Folgende Regelungen und Grundsätze sind generell bei der Organisation und Durchführung des Spezialunterrichts zu beachten: 1. Die EB/der KJPD ist zuständig für die Abklärung und Antragstellung. 2. Die SL ist zuständig für das Ressourcen- und das Personalmanagement. 3. Die LfS ist zuständig für die Durchführung des Unterrichts und für das dazu erforderliche Detailmanagement (Passung von Auftrag, Ressourcen und Sozialform z. B. durch Priorisierung der Aufgaben, Gruppenbildung, Intervallarbeit, Variation von Intensität und Dauer) Die Arbeits- und Auftragszuweisung erfolgt folglich durch die SL an die LfS. Arbeiten oder Aufträge sind: a) Spezialunterrichtsaufträge gemäss den Anträgen von EB/KJPD und Zuweisung durch die SL. b) Gezielte und zeitlich definierte Arbeitsaufträge der SL. Das heisst für die IF: Für Schülerinnen und Schüler, die nach dem ordentlichen Zuweisungsverfahren dem Spezialunterricht IF zugewiesen werden, muss die Förderung mit den vorhandenen Lektionen gewährleistet sein. Wartelisten sind nicht zulässig. Die SL können einen Teil der für die IF eingeteilten Lektionen gezielt für heilpädagogische Interventionen einsetzen (z. B. für kurzfristige Unterstützung von LP in akuten Krisensituationen durch Klasseninterventionen, Coaching der LP, Präventionsprojekte, usw.). Die LfS können Kurzinterventionen auf Anfrage von Lehrpersonen (z.b. für Klassen- oder Schülerbeobachtungen, fachspezifische Beurteilung einzelner Schülerinnen und Schüler, kurzfristig nötigen Spezialunterricht, usw.) durchführen. Die SL ist über die Kurzintervention zu informieren. Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni
12 Nicht sinnvoll, weil nicht zielgerichtet, ist eine giesskannenartige Verteilung der IF-Lektionen durch die SL auf die Klassen für ein allgemeines Teamteaching, sowie die Verwendung der IF- Lektionen für eine generelle Entlastung" der Lehrpersonen. 10. Art. 8: Besondere Klassen Meldung von besonderen Klassen Wie erfolgt die Meldung der Anzahl besonderer Klassen? Wann steht die Berechnungstabelle gemäss Vortrag zur Verfügung? Anzahl und Standorte von besonderen Klassen sind in den Konzepten zur Umsetzung der BMV definiert. Eröffnung und Schliessung von besonderen Klassen unterliegen nach wie vor der (formellen) Bewilligung auf dem Dienstweg durch das AKVB. Die Verifizierung ist Bestandteil des Controllings durch die Schulinspektorate. Das Berechnungstool ist auf der Internetsite der Erziehungsdirektion aufgeschaltet: Siehe Internetseite zu den Besonderen Klassen Zuständige Klassenlehrkraft Wenn eine Fördergruppe gemäss BMV keine besondere Klasse ist, und es aber Kinder gibt, die in dieser Förderstruktur z.b. 23 oder 17 Lektionen unterrichtet werden, ist es richtig, dass diese Kinder einer Regelklasse als Stammklasse zugewiesen würden? Die Verantwortung für Gespräche, Beurteilungsbericht etc. würde dann auch beim Klassenlehrer der Regelklasse liegen, der das Kind vielleicht 2-7 Lektionen pro Woche sieht? Lektionentafel für besondere Klassen Der Lehrplan für die KKA wird aufgehoben. Fallen demzufolge auch die Lektionentafeln weg und sollen die Lektionentafeln der Regelklassen gelten? Wie soll nun eine KbF beispielsweise im Bereich Gestalten, Hauswirtschaft organisiert werden? Welche Lektionenzuteilung für die einzelnen Fächer ist anzuwenden? Ja. Er ist der zuständige Klassenlehrer. Der Lehrplanteil für die KKA, mit einer eigenen Lektionentafel für die KKA ist per aufgehoben worden. Neu gilt seit für alle Schülerinnen und Schüler grundsätzlich die Lektionentafel der Primar- bzw. Sekundarstufe. Das heisst, dass neu auch die Schülerinnen und Schüler, die in besonderen Klassen unterrichtet werden, ein Anrecht haben, in der Volksschule Fremdsprachen Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni
13 zu lernen. Dabei sind deren individuelle Lernvoraussetzungen zu berücksichtigen. Sie werden deshalb grundsätzlich gleich viele Lektionen Gestalten und Hauswirtschaft haben, wie die Regelschülerinnen und -schüler. Gemäss Art. 4.1d DVAD (Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen) können Schülerinnen und Schüler jedoch vom Besuch einzelner Fächer dispensiert werden (durch die SL auf Antrag von EB, KJPD, Schularzt). Anstelle des dispensierten Fachs (z.b. Französisch) können diese Schüler mehr Lektionen in anderen Fächern (z.b. Gestalten, allenfalls in anderen Klassen) besuchen. Der Lehrplan, AHB Kap. 4 hält für die Gestaltung der Stundenpläne deshalb folgendes fest: "Bei Kindern mit besonderem Förderbedarf, z.b. aufgrund von Fremdsprachigkeit, (Lern- )Behinderung, komplexer Lernstörung, kann die Schulleitung Abweichungen von den für die einzelnen Fächer vorgegebenen Lektionen bewilligen." Für diejenigen Schülerinnen und Schüler, bei denen die Lehr- und Fachpersonen sowie die Eltern es als sinnvoll erachten, hat die Schulleitung die Möglichkeit eine entsprechende Abweichung von der Lektionentafel zu bewilligen. Es ist jedoch eine individuelle Beurteilung erforderlich. Diese auf individuelle Gestaltung der Lektionentafel ausgerichtete Regelung ist organisatorisch anspruchsvoller Unterrichtsausschlussklasse Können die Gemeinden KbF s als Unterrichtsausschlussklassen führen? Eine Unterrichtsausschlussklasse gibt es nicht. Wer von der Volksschule ausgeschlossen ist, hat für die Zeit des Ausschlusses keinen Anspruch auf Volksschulunterricht. Hingegen kann es sinnvoll sein, entsprechend ausgerichtete KbF s zu führen als Förderangebot vor einem drohenden oder im Anschluss an einen beendeten Unterrichtsausschluss. Regionale Lösungen sind anzustreben. Die Schulinspektorate können bei der Organisation und Ausgestaltung dieser KbF s beratend mithelfen. Für die interkommunale Abgeltung braucht es sowohl ein Schulgeld (für Infrastruktur, Material, etc.) wie auch die Abgabe von Lektionen aus dem BMV-Pool (für die Besoldung der Lehrkräfte). Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni
14 11. Art. 10: Einschulungsklassen Einschulung in EK an einem anderen Schulort Ist mit der Formulierung in Art. 10 Abs. 2 BMV eine Schulung in einer Einschulungsklasse an einem anderen Schulort wieder möglich? Ja, die Formulierung lässt diese Möglichkeit in eingeschränktem Mass zu. Massgebend ist die Beurteilung der abklärenden und zuweisenden Stelle, ob das Kind trotz des Besuchs einer Einschulungsklasse sozial am Wohnort integriert werden bzw. bleiben kann Einschulungsklasse Wie strikte ist Art. 10, Absatz 2 auszulegen? Im Vortrag zu diesem Absatz heisst es, die Entwurzelung sei zu vermeiden. Dies lässt einen gewissen Spielraum offen. Wenn die Schule über mehrere Gemeinden in einem Verband (oder durch Verträge) organisiert ist, gilt dann das Verbandsgebiet als Aufenthaltsort? Können zentrale Einschulungsklassen geführt werden? Die Gemeinden können vereinbaren, auch ab dem 1. August 2011 gemeinsame Einschulungsklassen zu führen. Hingegen kann als Grundlage für die Beurteilung der sozialen Integration nicht ein geografisches Konstrukt dienen. Die EB bzw. der KJPD muss als Antrag stellende Instanz aufgrund der Abklärungsgespräche mit den Eltern und weiteren Beteiligten beurteilen, ob die Zuweisung zu einer zentral geführten Einschulungsklasse die soziale Integration am Aufenthaltsort (dort wo das Kind wohnt und schläft, wo es seine Spielkameraden hat und die Sozialkontakte stattfinden) gefährdet Einjährige Einschulungsklasse Ist es möglich, die Einschulungsklasse nur ein Jahr als separate Klasse zu führen und nachher die Kinder im zweiten Jahr der Einschulungsklasse in die erste Regelklasse zu integrieren? Nein. Das Modell einer einjährigen Einschulungsklasse ist nicht vorgesehen. Die Absicht der BMV besteht darin, die bisherige, zweijährige KKD bis zur Einführung der Basisstufe weiterzuführen. Gemäss Art. 10 BMV ist klar definiert, dass in einer Einschulungsklasse das Pensum der 1. Klasse auf zwei Schuljahre zu verteilen ist. Hingegen ist es durchaus weiterhin möglich, dass im Einzelfall, bei günstigem Entwicklungsverlauf eines Kindes, die Rückschulung in die Regelklasse auf Antrag der EB oder des KJPD früher erfolgen kann. Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni
15 11.4. Status von Schülerinnen und Schülern in Einschulungsklassen Haben Schülerinnen und Schüler in Einschulungsklassen einen eigenen Status? Wie ist die Handhabung im Beurteilungsbericht? Sowohl die in einer Regelklasse, wie auch die in einer Einschulungsklasse umgesetzte 2-jährige Einschulung bedürfen eines entsprechenden Status (SchülerIn mit 2-jähriger Einschulung). Handhabung im Beurteilungsbericht: Oben im Kopf des Formulars Vermerk: Schülerin/Schüler mit 2-jähriger Einschulung Schuljahr für Schülerinnen und Schüler mit 2-jähriger Einschulung (geändert am ) Haben Kinder mit 2-jähriger Einschulung die Möglichkeit, ohne Gesuch ein 10. Schuljahr (12. Schuljahr nach HarmoS-Zählung) absolvieren zu dürfen. Seit dem 1. August 2013 gibt es keine Spezialregelung mehr bei der Schuljahrzählung von Schülerinnen und Schülern mit 2-jähriger Einschulung. Grundsätzlich können alle Schülerinnen und Schüler die letzte Klasse der Volksschule ohne Gesuch besuchen. Ein 12. oder 13. Schuljahr (Harmos-Zählung) kann Schülerinnen und Schülern, die bereits elf Jahre Volksschule absolviert haben durch die Schulkommission jedoch verweigert werden, wenn sie nicht mehr lernbereit sind oder durch ihr Verhalten besondere Schwierigkeiten bereiten (siehe Art. 24 Abs. 2 VSG). 12. Art. 11: Zuweisung Bezeichnung der Abklärungsstellen Welches sind die Abklärungsstellen? Wann und in welcher Form bezeichnet die Erziehungsdirektion die Abklärungsstellen? Abklärungsstellen sind grundsätzlich die EB und der KJPD. Eine Liste von Schulärztinnen und Schulärzten, welche zusätzlich auf Gesuch hin die Bewilligung erhalten haben, Abklärungen für die Zuweisung zur Logopädie und zur Psychomotorik in ihrem Verantwortungsbereich durchzuführen, ist unter folgendem Link aufgeschaltet: (LINK) Reihenuntersuchungen Dürfen oder sollen Reihenuntersuchungen durch LfS durchgeführt werden? Nein. Reihenuntersuchungen sind grundsätzlich ethisch und rechtlich problematisch, da diese auch nicht-auffällige Kinder umfassen. Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni
16 Die Zuweisung zum Spezialunterricht hat nach dem 4-Stufenmodell zu erfolgen. Dabei ist immer vom einzelnen Kind aus zu gehen, bei dem eine Auffälligkeit festgestellt worden ist. Die (Klassen-)Lehrperson ist dabei die erstbeobachtende Fachperson. Sie verfügt über die erforderliche Kompetenz, Auffälligkeiten wahrzunehmen und gegebenenfalls auf der 3. Stufe eine LfS für eine fachspezifische Beurteilung beizuziehen Verbindlichkeit der Anträge In der alten Verordnung über die besonderen Klassen, die per aufgehoben wurde definierte Art. 24, dass Anträge der Untersuchungsinstanz für die Schulkommission grundsätzlich verbindlich sind. Wo ist diese Verbindlichkeit neu geregelt? Alle Anträge von Abklärungsstellen sind für die Bewilligungsbehörde grundsätzlich verbindlich. Ein vom Antrag abweichender Entscheid ist fachlich zu begründen. Speziell erwähnt ist dies im Vortrag zur BMV (Kommentar zu Art. 11). 13. Art. 12: Weigerung der Abklärung durch die Erziehungsberatung Vorgehen bei Verweigerung einer Abklärung Eltern weigern sich, für eine Schülerin oder einen Schüler den allfälligen Bedarf nach einer besonderen Massnahme durch die Erziehungsberatung abklären zu lassen. Wie sollen Schulleitung und Schulkommission vorgehen? 1. Keine voreilige Verfügung erlassen. 2. Die Schulleitung sucht mit den Eltern das Gespräch mit dem Ziel herauszufinden, warum die Eltern die Abklärung verweigern. 3. Alternative Abklärungsmöglichkeit vorschlagen (andere Person der Erziehungsberatung, andere Erziehungsberatungsstelle, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst, gegebenenfalls Schularzt). 4. Falls keine Einwilligung erreicht wird: Bericht der Lehrkraft/Lehrkräfte einholen. 5. Falls angezeigt: Verfügung einer besonderen Massnahme durch die Schulleitung. Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni
17 13.2. Vorgehen bei Verweigerung einer Abklärung der Einschulungsfrage Die Kindergärtnerin/der Kindergärtner empfiehlt die Einschulung in einer Einschulungsklasse. Die Eltern weigern sich, das Kind durch die Erziehungsberatung abklären zu lassen. Wie sollen Schulleitung und Schulkommission vorgehen? 1. Die Schulleitung sucht mit den Eltern das Gespräch mit dem Ziel herauszufinden, warum die Eltern die Schulbereitschaftsabklärung verweigern. 2. Alternative Abklärungsmöglichkeit vorschlagen (andere Person der Erziehungsberatung, andere Erziehungsberatungsstelle, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst, Schularzt). 3. Falls keine Einwilligung erreicht wird: Reguläre Einschulung vornehmen mit Beurteilung nach dem 1. Quartal oder Semester. 4. Falls angezeigt: Verfügung der Zuweisung zur Einschulungsklasse oder zu einer anderen besonderen Massnahme durch die Schulleitung. 14. Art. 15: Lektionenpool für die Begabtenförderung Verwendung Können die Lektionen für die Begabtenförderung für andere Massnahmen verwendet werden, wenn sie nicht ausgeschöpft werden? Nein (siehe Art. 19 BMDV). 15. Art. 16: Lektionenpool Zuteilungskriterien Ist die Zuteilung der Lektionen an die Gemeinden nach Wohnort oder nach Schulort erfolgt? Die Zuteilung des Lektionenpools erfolgt aufgrund des Schulortes der Schülerinnen und Schüler und nicht aufgrund deren Wohnortes. Das heisst z.b., dass eine Gemeinde ohne Schule und ohne Kindergarten keine Lektionen zugeteilt erhalten hat. Die Gemeinden müssen untereinander deshalb nicht Lektionen hin- oder herschieben. Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni
18 16. Art. 22 und 23: Reduktion bzw. Erhöhung des Lektionenpools Lektionendotation ab 1. August 2009 Welche Lektionenzahl steht der Gemeinde ab 1. August 2009 zur Umsetzung der besonderen Massnahmen zur Verfügung? Bedarf es einer Berechnung der Reduktion oder Erhöhung? Den Gemeinden stehen in der Zeit vom 1. August 2009 bis am 31. Juli 2012 diejenigen Lektionen zur Verfügung, die ihnen mit Schreiben des Erziehungsdirektors vom 7. November 2007 mitgeteilt worden sind. Es bedarf keiner weiteren Berechnung. Auf den 1. August 2012 werden die zugeteilten Lektionenpools erstmals durch die Erziehungsdirektion überprüft und allenfalls angepasst. 17. BMDV Lektionen für abteilungsweisen Unterricht bei integrativer Schulung Handelt es sich bei Art. 3 BMDV um heilpädagogische Lektionen, wenn sie in Form von Teamteaching mit einer schulischen Heilpädagogin eingesetzt werden, und um "normale" Lektionen, wenn sie als abteilungsweiser Unterricht eingesetzt werden? Oder sind es immer "normale Lektionen? Die Bewilligung abteilungsweiser Unterrichtsektionen ist als Massnahme zur Entlastung der Klasse gedacht, die durch Regellehrpersonen ohne zusätzliche Spezialausbildung durchgeführt werden können. Es handelt sich deshalb immer um Lektionen, welche dem entsprechenden Schultyp gemäss LAV (Tabelle Anhang 1) entspricht, auch wenn die durchführende Lehrperson über eine heilpädagogische Zusatzausbildung verfügt Kombination von Intensiv- und Aufbaukursen Wir planen, Intensiv- und Aufbaukurs parallel während den gleichen Lektionen von einer LK zu führen. Dies hätte den Vorteil, dass Schülerinnen und Schüler kostenneutral während mehr Kurslektionen unterrichtet werden könnten. Dies hätte zur Folge, dass die Schülerinnen und Schüler im Aufbaukurs in entsprechend mehr Lektionen vom Regelunterricht befreit werden müssten. Würde diese Umsetzung den Richtlinien der BMDV genügend entsprechen? Nein. Intensiv- und Aufbaukurse sind separat zu führen. Die BMDV sieht da keine Kombinationsmöglichkeit vor. Sowohl in den Intensiv-, wie auch in den Aufbaukursen sind die Schülerinnen und Schüler auf einen hohen Anteil an individueller Betreuung angewiesen. Die Unterrichtsgestaltung soll auf eine einzige Zielgruppe ausgerichtet werden können. Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni
19 17.3. Klassenlehrerlektion für Intensiv- und Aufbaukurse Können Klassenlehrerlektionen für die Lehrkräfte der Intensiv- und Aufbaukurse geltend gemacht werden? Kann die Entlastungslektion auch diesen Kurslehrkräften gutgeschrieben werden, anstatt der Regelklassenlehrkraft (ähnlich der Klassenlehrerlektion der früheren KfF)? Nein. Die Kurse sind keine Klassen. Für die Durchführung der Kurse, die zeitlich auf in der Regel 10 Wochen begrenzt sind, ist keine Klassenlehrerlektion vorgesehen Schülerzahlen für die Begabtenförderung Bestehen Richtlinien für Schülerzahlen in Begabtenförderung? Wenn ja wie viele Kinder braucht es um eine Lektion Begabungsförderung auslösen zu können? Massgebend sind Art. 16 und 17 BMDV. Für die kursartig organisierte Begabtenförderung in eigenen Lerngruppen ausserhalb der Regelklassen beträgt die Gruppengrösse 3-12 Kinder. (max. 4 Wochenlektionen pro Gruppe). Bei integrativer Umsetzung der Begabtenförderung pro einzelnes Kind oder Gruppe können 1-3 Lektionen pro Woche eingesetzt werden. 18. LAV Entlöhnung von Lehrkräften, die DaZ erteilen Werden die Lektionen für Deutsch für Fremdsprachige künftig einheitlich entlöhnt oder kommt es darauf an, ob in der Gruppe auch Schülerinnen und Schüler aus der Sekstufe I mitwirken? Die Entlöhnung erfolgt nach der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (Anhang I LAV) nach wie vor stufendifferenziert (Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I). Die BMV hat diesbezüglich keine Änderung der LAV zur Folge Entlastung für DaZ-Organisation Gibt es für die SL eine Entlastung für Organisation der DaZ-Angebote? Nein, denn auch die Organisation der DaZ-Angebote gehört zum Schulorganisationsauftrag der Schulleitung. Bei gemeindeübergreifender Organisation kann ein Ausgleich durch die Abgabe von Beschäftigungsprozenten der durch die zentrale Organisation entlasteten SL an die für DaZ zuständige Schulleitung in Betracht gezogen werden. Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni
20 18.3. Lehrkräfte für Begabtenförderung Kann man für die Förderung ausserordentlich Begabter auch Mentorinnen und Mentoren ohne Lehrerpatent anstellen? In den durchgeführten Schulversuchen sind auch Mentorinnen und Mentoren ohne pädagogische Ausbildung angestellt worden. (Architekten, Theaterleute, Computerspezialisten, Präparatoren, Sprachlehrer ohne Lehrdiplom usw.). Der Einsatz solcher Fachleute 2 hat sich grundsätzlich bewährt. Diese Lehrpersonen können im Rahmen der zugewiesenen Lektionepools auch im Einzellektionen-Abrechnungsverfahren zum FachreferentInnenansatz angestellt werden. Da die Begabtenförderung (BF) im Kanton Bern erst neu eingeführt wird, wird es vielmals nicht einfach sein, für deren Umsetzung geeignete Lehrkräfte zu finden. Es ist zu vermeiden, dass BF-Lektionen als Pensenfüller verwendet werden. 2 Muster von Anstellungsverfügungen auf der Internetseite zur Anstellung der Lehrkräfte Entlöhnung der Lehrkräfte für Begabtenförderung Wie werden die Lektionen für die Begabtenförderung (BF) entlöhnt? Die BF gilt als Regelunterricht (nicht Spezialunterricht). Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich nach der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (Anhang 1 LAV) stufendifferenziert (Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I) Unbefristete Anstellbarkeit Können heutige Kleinklassenlehrkräfte ohne heilpädagogische Zusatzausbildung unbefristet angestellt werden? Regelung: Aufgrund einer Praxisänderung der Erziehungsdirektion können bisherige Lehrpersonen an besonderen Klassen, die nicht über eine Ausbildung in schulischer Heilpädagogik verfügen, jedoch eine mindestens fünfjährige Praxiserfahrung an einer besonderen Klasse aufweisen, neu für den Unterricht an einer besonderen Klasse oder für den Spezialunterricht Integrative Förderung unbefristet angestellt werden. Hinweise: Da es sich bei der neuen Stelle um eine Stelle mit anderem Charakter (Anforderungsprofil) handelt und die bisherige Stelle aufgehoben wird, sind die Anstellungsbehörden jedoch nicht verpflichtet, die betreffenden Personen überhaupt anzustellen. Die Anstellungsbehörde kann mit der betreffenden Person vereinbaren, dass diese die Ausbildung in schulischer Heilpädagogik nachholt oder Weiterbildungskurse besucht, mit welchen die Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni
21 fehlenden Qualifikationen zumindest teilweise kompensiert werden können. Falls eine betreffende Person nicht mehr angestellt werden soll, kann die bisherige Anstellungsbehörde mit Gesuch dem zuständigen Schulinspektorat eine voraussichtliche Reorganisation gemäss Art. 10a LAG melden. Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Gesuchs. 19. Varia: Poolmanagement Reservelektionen Soll für Notfälle ein Teil des Lektionenpools als Reserve zurückgestellt werden? Es sind verschiedene Lösungen denkbar, mit denen der unregelmässig auftretende Bedarf an Unterstützungsressourcen abgedeckt werden kann. Die Gemeinden haben dabei einen grossen Gestaltungsspielraum. Es ist durchaus denkbar, dass Reservelektionen ausgeschieden werden, die bei akutem Interventionsbedarf eingesetzt werden können, Im Vordergrund steht jedoch die Anwendung eines dynamischen Ressourcenmanagements. Dieses obliegt der Schulleitung resp. der Leitung Spezialunterricht. Dadurch kann der anfallende Bedarf an Förderung und Unterstützung wie folgt bewältigt werden: - durch Variation von Dauer und Intensität, - durch Variation der Gruppenbildung, - durch ind. Variation der Wochenpensen (Orientierung an der Jahresarbeitszeit und nicht an der Wochenarbeitszeit) oder - durch die Anwendung einer Prioritätenliste 1. Unter Umständen ist eine Umlagerung von Pensen durch die Schulleitung von einem Unterstützungsangebot in ein anderes erforderlich. 1 Zum Beispiel: Vorrang der schweren Sprachstörungen gegenüber den leichten; Vorrang einer Klassenintervention bei akuten Situationen wie Gewalt oder Mobbing gegenüber der Förderung einer Gruppe schwacher Mathematikschüler, usw.) Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni
Zuweisungsverfahren Audiopädagogische Therapie
Prozessname Prozesseigner/in Prozessverantwortliche/r Zuweisungsverfahren Audiopädagogische Therapie Zentralschulpflege Kreisschulpflege-Präsident/in Beobachtungen in der Klasse 6 Konsens zu Beizug SPD?
MehrVerordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule
DM 424227v6 Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung Letzte Aktualisierung: Juli 2010 Expertinnen- und Expertengruppe zur BMV/OMPP rot: Änderungen, Ergänzungen gegenüber der Version Dezember 2009
MehrKonzept Integrative Förderung Sekundarstufe I
Seite 1 / 5 Konzept Integrative Förderung Sekundarstufe I Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage 2. Vorgaben DVS 3. Zielsetzung 4. Rahmenbedingungen 5. Unterrichtsräume 6. Einführung des Integrationsmodells
MehrGrobkonzept für ein Integrationsmodell Mattenhof - Weissenbühl
Grobkonzept für ein Integrationsmodell Mattenhof - Weissenbühl Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung / Zweck 2. Gesetzliche Grundlagen 3. Projektgrundlagen im Schulkreis Mattenhof-Weissenbühl 4. Feinkonzept
MehrErläuternder Bericht zur Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Berufs- und Mittelschulen
Erläuternder Bericht zur Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Berufs- und Mittelschulen (RSV BM; RB 413.141) Entwurf Stand 30. August 2012 Inhaltsverzeichnis
Mehr1. Welche Klassengrösse sollte unter NFV angestrebt werden, damit eine Gemeinde nicht übermässig finanziell belastet wird?
Häufig gestellte Fragen 1. Welche Klassengrösse sollte unter NFV angestrebt werden, damit eine Gemeinde nicht übermässig finanziell belastet wird? Eine Gemeinde wird finanziell nicht übermässig belastet,
MehrAnstellung und Unterrichtspensum im Kindergarten, Informationsschreiben
DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Volksschule Sektion Organisation 15. Januar 2014 Anstellung und Unterrichtspensum im Kindergarten, Informationsschreiben Seit Beginn des Schuljahrs 2013/14
MehrVersetzungsordnung: Änderungen
Anlage zur Deputationsvorlage L 28/17 Versetzungsordnung: Änderungen geltender Text (Auszug) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen - 1 Geltungsbereich Diese Versetzungsordnung gilt für alle öffentlichen Schulen
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrErziehungsdirektion des Kantons Bern Lehrplan für die Volksschule des Kantons Bern Änderungen ab 1. August 2012
Erziehungsdirektion des Kantons Bern Lehrplan für die Volksschule des Kantons Bern Änderungen ab 1. August 2012 Die geänderte Lektionentafel für die Primarstufe sowie die Anpassungen in den Lehrplänen
MehrKonzept Hausaufgabenbegleitung
Konzept Hausaufgabenbegleitung 1. Formelle Voraussetzungen 1.1 Umschreibung der Thematik Zum Schuljahresbeginn wurde seitens Lehrpersonen erneut der Wunsch nach einer Hausaufgabenbegleitung geäussert.
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrRichtlinien. über die Einteilung der Kinder in die Schulen und Kindergärten. vom 27. Juni 2002 (mit Änderungen bis 29. Juni 2010)
Direktion Bildung und Soziales Abteilung Bildung und Sport Landorfstrasse 1 098 Köniz T 01 970 9 9 Richtlinien über die Einteilung der Kinder in die Schulen und Kindergärten vom 7. Juni 00 (mit Änderungen
MehrFragebogen zu den Möglichkeiten der Integration von Kindern mit Behinderungen in Schulen im [(Land-)kreis oder Stadt]
Fragebogen zu den Möglichkeiten der Integration von Kindern mit Behinderungen in Schulen im [(Land-)kreis oder Stadt] Der Fragebogen richtet sich an Schulen, in denen Kinder mit Behinderungen integriert
MehrAlle gehören dazu. Vorwort
Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören
MehrBerufsbegleitende Diplomstudiengänge
Primar- und Sekundarstufe I Grundsätzliches Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich hat zusammen mit der Schulleitung der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) die Rahmenbedingungen für die Nachqualifikation
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrTeilrevision der Verbandsstatuten
Primarschule Heilpädagogische Schule Bezirk Bülach Teilrevision der Verbandsstatuten Antrag und Weisung an den Gemeinderat Bülach, 18. März 2014 Antrag Der Gemeinderat wird beantragt, er wolle beschliessen:
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
MehrVerordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule und an der Kantonsschule
40.44 Verordnung über die der Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule und an der Kantonsschule vom 9. Dezember 00 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 64, 65, 67 und 88 des
MehrSonderpädagogische Förderung für den Förderbereich Lernen an den Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/844 10.09.2012 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 293 vom 25. Juli 2012 der Abgeordneten Ina Scharrenbach CDU Drucksache 16/449
MehrMerkblatt Profilwechsel. Kaufmännische Grundbildung. M-Profil E-Profil B-Profil Berufsattest
Merkblatt Profilwechsel Kaufmännische Grundbildung M-Profil E-Profil B-Profil Berufsattest Bildungszentrum Zürichsee Horgen und Stäfa August 2005 Schulleiterkonferenz des Kantons Zürich Teilkonferenz der
MehrWichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache
1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrErgebnispräsentation zur Datenerhebung (Rohergebnis) der Elternbefragung zum verkürzten Zweig an der Friedensschule Münster
Ergebnispräsentation zur Datenerhebung (Rohergebnis) der Elternbefragung zum verkürzten Zweig an der Friedensschule Münster Aufbau: 1. Präsentation der Ergebnisse in grafischer Darstellung in absoluten
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrVERORDNUNG TAGESSCHULE AEFLIGEN
VERORDNUNG TAGESSCHULE AEFLIGEN vom 13. März 2015 Verordnung Tagesschule Aefligen 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Rechtsgrundlagen...3 2. Organisation...3 3. Leitung der Tagesschule...4 4. Betrieb...4 5. Personal...6
MehrFORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems
FACHTAGUNG 2015 24. September 2015 Hattingen (Ruhr) FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems Im Schuljahr 2013/14 gab es 5.692 Privatschulen (Ersatzschulen). Diese unterteilen sich in 3.527 allgemeinbildende
MehrDann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
MehrLeitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache
Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild
MehrGleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV
Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV Anleitung 23. Dezember 2014 www.vsaa.ch www.aost.ch www.ausl.ch info@vsaa.ch info@aost.ch info@ausl.ch Genfergasse 10 3011 Bern 031 310 0890 Inhalt 1 Einleitung...
MehrGemeindeVerband. Tagesbetreuungsangebote. Verordnung
GemeindeVerband Tagesbetreuungsangebote Verordnung vom 1. August 2013 Seite 2/5 Der Verbandsrat des Gemeindeverbandes Koppigen gestützt auf das Volksschulgesetz des Kantons Bern vom 29. Januar 2008 (VSG;
MehrInformationen zum Auslandsaufenthalt von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern an der Liebfrauenschule Oldenburg
Informationen zum Auslandsaufenthalt von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern an der Liebfrauenschule Oldenburg I. Einjähriger Auslandsaufenthalt nach dem Besuch der 10. Jahrgangsstufe Regelfall
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/937 15.03.2012 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dr. Helga Paschke (DIE LINKE) Schulbesuch in anderen
MehrPromotionsordnung Schweizer Gymnasium
Promotionsordnung Schweizer Gymnasium Zugerberg, 26. Juni 2015 - 2 - 1. Beurteilungen 1.1. Zeugnisse Die Schülerinnen und Schüler der G1 und G2 (1. und 2. Klasse des Langzeitgymnasiums) erhalten das Zeugnis
MehrNiedersächsisches Kultusministerium. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur inklusiven Schule. - Leichte Sprache - Niedersachsen
Niedersächsisches Kultusministerium Die wichtigsten Fragen und Antworten zur inklusiven Schule - Leichte Sprache - Niedersachsen Liebe Eltern, Liebe Schüler und Schülerinnen! Inklusion in der Schule bedeutet:
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrExtranet Zwischenbilanz
Extranet Zwischenbilanz Wozu dient das Extranet? Virtueller Sitzungsraum elektronische Zusammenarbeitsplattform unabhängig vom geografischen Aufenthaltsort Instrument des Wissensmanagement Dokumentablage:
MehrDie Antworten von der SPD
9 Die Antworten von der SPD 1. Wahl-Recht Finden Sie richtig, dass nicht alle wählen dürfen? Setzen Sie sich für ein Wahl-Recht für alle ein? 2 Gesetze in Deutschland sagen: Menschen mit Voll-Betreuung
MehrAngebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Psychotherapie. Umsetzung Volksschulgesetz
Angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen Umsetzung Volksschulgesetz 2 Angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen Überblick Im
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
MehrVerordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988
45. Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. April 988 vom 4. Oktober 988 (Stand. Oktober 009) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 4 Abs. des Stipendiengesetzes vom 4. April 988
Mehrrilz / eilz Leitfaden
rilz / eilz Leitfaden Version vom 12.05.2016 genehmigt durch die SL-Konferenz 1. Grundlagen und Grundsätze BMDV Art. 2 und DVBS Art. 23-26: 1 Individuelle Lernziele gemäss der Direktionsverordnung vom
MehrEntwurf. Gesetz über die Volksschulbildung. Gesetz über die Volksschulbildung. Teilrevision. vom 22. März 1999. Änderung vom
Gesetz über die Volksschulbildung Gesetz über die Volksschulbildung Teilrevision vom. März 999 Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom beschliesst:
MehrAntwortformular Vernehmlassung Kompetenzen von Schulpflege, Schulleitung und Schulverwaltung
Antwortformular Vernehmlassung Kompetenzen von Schulpflege, Schulleitung und Schulverwaltung Um eine effiziente Auswertung der Vernehmlassungsantworten zu ermöglichen, bitten wir Sie, die Antworten auf
MehrInformationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache
Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Siegen - Wittgenstein/ Olpe 1 Diese Information hat geschrieben: Arbeiterwohlfahrt Stephanie Schür Koblenzer
MehrHerkunftssprachlicher Unterricht an Schulen im Kreis Soest
Herkunftssprachlicher Unterricht an Schulen im Kreis Soest Deutsch Herausgeber: KREIS SOEST Hoher Weg 1-3 59494 Soest Erdgeschoss, Raum: E182 E184 Telefon: 0 29 21 30-0 Telefax: 0 29 21 30-3493 E-Mail:
MehrAufsicht über die Privatschulen im Kanton Bern!
RIBEM Kreis 5 Aufsicht über die Privatschulen im Kanton Bern Erziehungsdirektion des Kantons Bern / Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung Regionales Schulinspektorat Bern-Mittelland Nr. RIBEM
Mehr40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.
40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass
MehrQualifizierung der Berufskraftfahrer durch Aus- und Weiterbildung
Qualifizierung der Berufskraftfahrer durch Aus- und Weiterbildung Bezug: Königlicher Erlass vom 04.05.2007 bezüglich des Führerscheins, des Berufsbefähigungsnachweises und der Weiterbildung für Führer
MehrDie Lernumgebung des Projekts Informationskompetenz
Beitrag für Bibliothek aktuell Die Lernumgebung des Projekts Informationskompetenz Von Sandra Merten Im Rahmen des Projekts Informationskompetenz wurde ein Musterkurs entwickelt, der den Lehrenden als
MehrSchulordnung der Stadt Rheineck
Stadt Rheineck Schulordnung der Stadt Rheineck Vom Stadtrat genehmigt am 14. Oktober 2003 H:\Kanzlei\Kanzlei\Reglemente\Homepage\Schulordnung.doc - 1 - Schulordnung Der Gemeinderat Rheineck erlässt in
MehrPersönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl
Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon
MehrInformationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.
B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung
Mehr1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...
1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle
MehrWas kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien
Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien Beiträge an die Tagesbetreuung Wer erhält einen Beitrag? Abhängig von Einkommen und Vermögen erhalten
Mehr* Leichte Sprache * Leichte Sprache * Leichte Sprache *
* Leichte Sprache * Leichte Sprache * Leichte Sprache * Was ist die Aktion Mensch? Viele Menschen sollen gut zusammenleben können. Dafür setzen wir uns ein. Wie macht die Aktion Mensch das? Wir verkaufen
MehrKanton St.Gallen Amt für Soziales Adoptiv- und Pflegekinder
Kanton St.Gallen Amt für Soziales Adoptiv- und Pflegekinder Departement des Innern Impressum Herausgeber Kanton St.Gallen Departement des Innern Amt für Soziales Spisergasse 41 9001 St.Gallen T 058 229
MehrGesuch um finanzielle Unterstützung für
FINANZABTEILUNG Dorfstrasse 48 Postfach 135 3661 Uetendorf Gesuch um finanzielle Unterstützung für Nach den Richtlinien des Reglements über Gemeindebeiträge an Schulgelder von privaten Bildungsangeboten
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
Mehr1. OSTALB-JUGENDKONFERENZ 19.07.2014. Beruf/Bildung
1. OSTALB-JUGENDKONFERENZ 19.07.2014 Beruf/Bildung Schule - Grundschulempfehlung wieder einführen, um Überforderung von Schülerinnen und Schülern entgegenzuwirken. - Bildungsplanumstellung 2015: Umstellung
MehrMITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN
MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung
MehrBildungs- und Teilhabepaket. Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Bildungs- und Teilhabepaket Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen 1 Allgemeines Sicherlich haben Sie auch schon von dem neuen Bildungsund
MehrRichtlinien zum Umgang mit Kindern mit einer Lese- und Rechtschreibstörung (LRS)
Primarschule Brütten Richtlinien zum Umgang mit Kindern mit einer Lese- und Rechtschreibstörung (LRS) Überarbeitete Version 2012 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 2 1.1 Ausgangslage... 2 1.2 Ziel... 2
Mehr2.3. Promotions- und Übertrittsreglement. I. Kindergarten. II. Primarschule. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15.
Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. August 2008 2.3 Promotions- und Übertrittsreglement vom 25. Juni 2008 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 31 Abs. 1 des
MehrDER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT
DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN
MehrPKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?
PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb
MehrEin neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland
Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen LAS Information für Patienten in Deutschland Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen Aufgrund des immensen Mangels an Spenderorganen
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrAnlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.
1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege
MehrZulassung 1) Zu den Maturaprüfungen zugelassen wird, wer: a) die 6. und 7. Schulstufe vollständig besucht hat;
Maturaverordnung 1 Zulassungsbedingungen Zulassung 1) Zu den Maturaprüfungen zugelassen wird, wer: a) die 6. und 7. Schulstufe vollständig besucht hat; b) am Ende der 7. Schulstufe einen Promotionsdurchschnitt
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrArbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)
Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen
MehrVeranstaltungsbelegung in QIS/LSF -- Leitfaden für BW-Studierende --https://qis-serni-frankfurt.de
1 Veranstaltungsbelegung in QIS/LSF -- Leitfaden für BW-Studierende --https://qis-serni-frankfurt.de Innerhalb des Studienanteils Bildungswissenschaften sind alle Proseminare und Seminare belegpflichtig;
MehrDas Bildungspaket: Mitmachen möglich machen
Anita Schäfer Mitglied des Deutschen Bundestages Das Bildungspaket: Mitmachen möglich machen Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert über die Einzelheiten: Ab 2011 haben bedürftige Kinder
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrBeurteilungskonzept der Primarschule Ittigen. Das Lernen begleiten, begutachten und beurteilen
Beurteilungskonzept der Primarschule Ittigen Das Lernen begleiten, begutachten und beurteilen Die Direktionsverordnung über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS) vom 14. Mai
MehrWichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz
Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Die Parteien CDU, die SPD und die CSU haben versprochen: Es wird ein Bundes-Teilhabe-Gesetz geben. Bis jetzt gibt es das Gesetz noch nicht. Das dauert
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrPatientenmobilität an der schweizerischen Grenze
Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht
MehrMERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007
Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich
MehrCatherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1
Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld
MehrAbschluss Studiengang H11
Abschluss Studiengang H11 Liebe Studierende Sie schliessen Ihr Studium mit dem Frühlingssemester 2014 an der PHZH ab. Damit wir Ihr Lehrdiplom auf den 09. Juli 2014 datieren können, müssen folgende Voraussetzungen
MehrDie Antworten von DIE LINKE
27 Die Antworten von DIE LINKE 1. Wahl-Recht Finden Sie richtig, dass nicht alle wählen dürfen? Setzen Sie sich für ein Wahl-Recht für alle ein? Wir wollen, dass alle Menschen wählen dürfen. Wir haben
MehrDekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt
ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz
MehrImpulse Inklusion 2015. Selbst-bestimmtes Wohnen und Nachbarschaft
Impulse Inklusion 2015 Selbst-bestimmtes Wohnen und Nachbarschaft Impulse sind Ideen und Vorschläge. Inklusion bedeutet: Alle Menschen können selbst-bestimmt und gleich-berechtigt am Leben teilnehmen.
MehrIm nächsten Schuljahr bieten wir folgenden fakultativen Unterricht an:
Liebe Schülerinnen, liebe Schüler, liebe Eltern Im nächsten Schuljahr bieten wir folgenden fakultativen Unterricht an: > ab der 2. Klasse: Blockflötenunterricht oder Ukulelenunterricht oder Singgruppe
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrFörderzentrum (FZ) Sekundarschule Rüti - Das Förderzentrum. Ressourcen: Personen Arbeitszeit Material Infrastruktur Zeitgefässe
Sekundarschule Rüti - Das Förderzentrum Integrative Einzel SuS Integrative Klasse Ressourcen: Personen Arbeitszeit Material Infrastruktur Zeitgefässe Förderzentrum (FZ) Erweiterte Aufgaben TRIAGE ISR Integrierte
MehrHerzlich willkommen zur Einführungsveranstaltung Elektronische Pensenmeldung
Herzlich willkommen zur Einführungsveranstaltung Elektronische Pensenmeldung #620 985 1 Themen Generelles zum Projekt Elektronische Pensenmeldung aktuelle Version Einführung Support für die Schulleiter
MehrMitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)
20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll
MehrWie finde ich die richtige Schule für mein Kind?
Wie finde ich die richtige Schule für mein Kind? In Hamburg werden autistische Schülerinnen und Schüler an allen Schulformen unterrichtet und für diese Kinder und Jugendlichen können ganz unterschiedliche
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)
Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
Mehr