Verordnung über die besonderen Massnahmen in der Volksschule BMV. Fragen und Antworten

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1 DM v7 Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung Letzte Aktualisierung: Juni 2014 Expertinnen- und Expertengruppe zur BMV/OMPP Verordnung über die besonderen Massnahmen in der Volksschule BMV n und en von/für Lehrpersonen Schulleitungen Schulbehörden Schulinspektorate/n

2 Inhaltsverzeichnis 1. Art. 4: Modell, Konzept Zusammenarbeit Gemeinden Anpassung Gemeindeerlass 5 2. Art. 5.2a: Individuelle Lernziele rilz und weitere Massnahmen Kann die SL rilz "verordnen? 5 3. Art. 5.2b: Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung Wegleitung über die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung Mehrere Integrationsvorhaben in einer Klasse Integrierter Schüler = Regelschüler? Anrecht auf integrative Schulung Schulangebot für Kinder und Jugendliche in Integrationsvorhaben Dauer der Bewilligung integrativer Schulung Rekrutierung von Heilpädagoginnen und Heilpädagogen Anstellung von Heilpädagoginnen und Heilpädagogen 8 4. Art. 5.2c: Integration Fremdsprachiger DaZ-Lektionen im Kindergaren 8 5. Art. 5.2d: Zweijährige Einschulung Umsetzung der zweijährigen Einschulung 9 6. Art. 5.2e: Begabtenförderung Praxis partieller Schulbesuch auf höherer Schulstufe Freie Wahl von privater oder öffentlicher Begabtenförderung Begabtenförderung im Kindergarten 10 Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni

3 7. Art. 5.2f: Rhythmik Abgrenzung zum Angebot der Schule Art. 6: Spezialunterricht Legasthenie/Dyskalkulie-Unterricht Art. 7: Durchführung Spezialunterricht Lerngruppe Verwendung der IF-Lektionen Art. 8: Besondere Klassen Meldung von besonderen Klassen Zuständige Klassenlehrkraft Lektionentafel für besondere Klassen Unterrichtsausschlussklasse Art. 10: Einschulungsklassen Einschulung in EK an einem anderen Schulort Einschulungsklasse Einjährige Einschulungsklasse Status von Schülerinnen und Schülern in Einschulungsklassen Schuljahr für Schülerinnen und Schüler mit 2-jähriger Einschulung Art. 11: Zuweisung Bezeichnung der Abklärungsstellen Reihenuntersuchungen Verbindlichkeit der Anträge Art. 12: Weigerung der Abklärung durch die Erziehungsberatung Vorgehen bei Verweigerung einer Abklärung 16 Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni

4 13.2. Vorgehen bei Verweigerung einer Abklärung der Einschulungsfrage Art. 15: Lektionenpool für die Begabtenförderung Verwendung Art. 16: Lektionenpool Zuteilungskriterien Art. 22 und 23: Reduktion bzw. Erhöhung des Lektionenpools Lektionendotation ab 1. August BMDV Lektionen für abteilungsweisen Unterricht bei integrativer Schulung Kombination von Intensiv- und Aufbaukursen Klassenlehrerlektion für Intensiv- und Aufbaukurse Schülerzahlen für die Begabtenförderung LAV Entlöhnung von Lehrkräften, die DaZ erteilen Entlastung für DaZ-Organisation Lehrkräfte für Begabtenförderung Entlöhnung der Lehrkräfte für Begabtenförderung Unbefristete Anstellbarkeit Varia: Poolmanagement Reservelektionen 21 Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni

5 1. Art. 4: Modell, Konzept 1.1. Zusammenarbeit Gemeinden Kann eine (z.b. grössere) Gemeinde dazu gezwungen werden, mit einer anderen (z.b. kleineren) Gemeinde für die Umsetzung der BMV zusammenzuarbeiten? 1.2. Anpassung Gemeindeerlass Konzept und Modell sind durch Gemeindeerlass zu bestimmen. Bis wann ist dieser (z. B. Schulreglement oder Gemeindeordnung) anzupassen? Nein. Die Vorteile einer Zusammenarbeit müssen in Verhandlungsgesprächen mit wichtigen Argumenten (z.b. Attraktivität der Pensen, grössere Flexibilität bei der Ausgestaltung der Förderangebote) aufgezeigt werden. Die Übergangsbestimmungen in der BMV sehen vor, dass die Umsetzung bis am 1. August 2011 zu vollziehen ist. Der Gemeindeerlass ist deshalb auch bis spätestes zu diesem Zeitpunkt anzupassen. Achtung: Die Revision des Volksschulgesetzes 2008 bedingt ebenfalls Anpassungen der Gemeindeerlasse. Sinnvollerweise sollten die Anpassungen sowohl bezüglich der BMV wie auch bezüglich der Revision VSG in einer einzigen Revision vorgenommen werden. 2. Art. 5.2a: Individuelle Lernziele 2.1. rilz und weitere Massnahmen Haben Schülerinnen und Schüler mit reduzierten individuellen Lernzielen Anrecht auf eine weitere besondere Massnahme? 2.2. Kann die SL rilz "verordnen? Kann die SL rilz gegen den Willen der Eltern verfügen? Individuelle Lernziele sind unabhängig von weiteren Massnahmen einsetzbar. Sie stellen eine erweiterte Individualisierungsmassnahme im Regelunterricht dar. In begründeten Fällen und unter Einhaltung der entsprechenden Zuweisungsverfahren kann es durchaus sinnvoll und angezeigt sein, eine weitere Massnahme einzuleiten. Wenn die Klassenlehrperson rilz in einem oder zwei Fächern beantragt, kann die SL ohne Einverständnis der Eltern nicht rilz verfügen. Die Beurteilung erfolgt gemäss dem ordentlichen Vorgehen (gegebenenfalls mit ungenügenden Noten). Siehe dazu Art. 11 Abs 1 Bst. a BMV. Sollte rilz in mehr als zwei Fächern beantragt werden, ist eine Abklärung durch zum Inhaltsverzeichnis die EB oder den Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni

6 KJPD erforderlich. Verweigern die Eltern eine Abklärung der Schülerin oder des Schülers durch die EB oder den KJPD, kann die Schulleitung adäquate besondere Massnahmen anordnen, wie z. B. rilz, Spezialunterricht, die Zuweisung zu einer besonderen Klasse, usw. 3. Art. 5.2b: Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung 3.1. Wegleitung über die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung Wo finde ich die Wegleitung der GEF? Die Wegleitung steht unter folgendem Link zur Verfügung: Mehrere Integrationsvorhaben in einer Klasse Wie werden die Lektionen bemessen, wenn mehrere Kinder in die gleiche Klasse integriert werden? Die Ziele einer Integration können von Fall zu Fall unterschiedlich gewichtet sein. In den meisten Fällen spielt die wohnortsnahe soziale Integration in die Gruppe der Gleichaltrigen eine wichtige Rolle. Es kann aus unterschiedlichen Gründen jedoch auch sinnvoll sein, in einer Klasse mehrere Integrationen zu führen. Stichworte sind etwa: Bündelung von Ressourcen, Optimierung des vorhandenen Know-hows, Erleichterung der Personalrekrutierung oder Ermöglichung erweiterter sozialer Interaktion unter Gleichen. In diesen Fällen ist zu beachten, dass sich die verfügbaren Unterstützungslektionen nach dem Bedarf in der Klasse richten und nicht linear nach der Anzahl integrierter Kinder zur Verfügung gestellt werden Integrierter Schüler = Regelschüler? Wird ein Schüler mit einer Behinderung (Sonderschüler) zu einem Regelschüler, wenn er mit einem Integrationsvorhaben in die Regelschule integriert wird? Bei der integrativen Schulung bleibt ein Schüler Sonderschüler, auch wenn er den Unterricht ausschliesslich in der Regelschule besucht (Ausnahme: Handelt es sich gemäss Abklärungsstelle um einen normal begabten Asperger-Autisten bleibt der Status Regelschüler in jedem Fall bestehen). Alle integriert unterrichteten Sonderschülerinnen und -schüler, unbesehen ihres Bedarfs, zählen hingegen statistisch als Schülerinnen und Schüler der Regelschule (sie zählen zum Klassenbestand und werden in der Lernendenerhebung gezählt), sofern sie dort mindestens an drei Tagen unterrichtet werden. Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni

7 3.4. Anrecht auf integrative Schulung Hat ein Kind mit einer Behinderung gemäss SSV Anrecht auf integrative Schulung in der Regelschule? Nein. Das Kind hat einen Anspruch, dass seine Situation überprüft und beurteilt wird (Art. 5 Abs. 2 Bst. b BMV). Der Entscheid für eine allfällige integrative Schulung eines Kindes mit Behinderung gemäss SSV erfolgt im Einverständnis mit allen Beteiligten, insbesondere der zuständigen Schulleitung (Art. 11 Abs. 5 BMV). Das Vorgehen richtet sich nach der Wegleitung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion Schulangebot für Kinder und Jugendliche in Integrationsvorhaben Welches Schulangebot soll Kindern und Jugendlichen in Integrationsvorhaben zur Verfügung stehen? Wenn immer möglich und sinnvoll sollen die Schülerinnen und Schüler am gesamten, altersgemässen Fächerangebot und an allen schulischen Veranstaltungen (Schulreisen, Lager, Theater, Sammlungen,...) teilnehmen können. Abweichungen sind im Einzelfall zu vereinbaren. In jedem fall, insbesondere auch bei Teilintegrationen, ist auf eine sinnvolle Tagesstruktur zu achten Dauer der Bewilligung integrativer Schulung Werden die integrative Schulung (für Kinder mit Behinderungen) und ihre Massnahmen grundsätzlich immer für ein Jahr bewilligt? Ja, die Bewilligung gilt immer für ein Jahr. Siehe dazu auch Wegleitung der GEF Integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung mit erhöhtem Bedarf im Kindergarten und in der Volksschule Rekrutierung von Heilpädagoginnen und Heilpädagogen Was können Schulen unternehmen, wenn sie für ein Integrationsvorhaben keine ausgebildete heilpädagogische Lehrperson finden können? Grundsätzlich sind bei Integrationsvorhaben schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit EDK-anerkanntem Diplom anzustellen. Anerkannt werden auch Lehrerinnen und Lehrer für geistig Behinderte (LG). Ausnahmsweise ist es möglich, auch Lehrpersonen ohne Zusatzausbildung anzustellen, wenn für alle Beteiligten das Integrationsvorhaben als die zielführendere Schulungsform beurteilt wird und keine der erwähnten anerkannten Fachpersonen gefunden werden kann. Ein solches Vorgehen bedingt allerdings, dass 1. vorgängig eine Absprache mit dem ALBA erfolgt; 2. die vorausgegangenen Bemühungen um ausgebildete Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen dokumentiert werden können; 3. es von allen Beteiligten verantwortet werden kann; Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni

8 4. die Lehrperson bereit ist, sich Know-how bei der Sonderschule oder in Weiterbildungen zu holen (bspw. bei der Erarbeitung der Förderplanung); 5. die Sonderschule die Lehrperson unterstützt; 6. die getroffene Lösung eine provisorische ist und das Ziel, eine anerkannte Fachperson zu finden, nach wie vor verfolgt wird; 7. es sich bei der Integrationslehrperson möglichst um eine erfahrene Pädagogin/einen erfahrenen Pädagogen handelt Anstellung von Heilpädagoginnen und Heilpädagogen Müssen schulische Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen für die Begleitung von Kindern mit einer Behinderung in Integrationsvorhaben zwingend von einer Sonderschule angestellt werden? Ja. Unterstützungslektionen gemäss Art. 45 SSV werden auf der Grundlage der Bewilligung/Verfügung einer anderweitigen Schulung gemäss Artikel 18 VSG gewährt (Ausnahme: Kinder mit Autismus (Form Asperger) und in gewissen Fällen Kinder mit GG 404/POS, vgl. Wegleitung der GEF). Die Beiträge werden dabei gemäss Art. 55 SSV der für das Integrationsvorhaben zuständigen Sonderschule gewährt, weil es sich mit der Anwendung von Art. 18 beim Schüler oder bei der Schülerin danach im Grundsatz um einen Sonderschüler oder um eine Sonderschülerin handelt. Es ist folgerichtig die zuständige Sonderschule, welche die heilpädagogischen Lehrkräfte für das Integrationsvorhaben anstellt. 4. Art. 5.2c: Integration Fremdsprachiger 4.1. DaZ-Lektionen im Kindergaren DaZ im Kindergarten: Gibt es einen Ersatz für die Regelung in den Richtlinien für die Schülerzahlen bezüglich der Lektionenzuteilung? Bandbreite? Massgebend ist die Regelung gemäss BMDV. Das Management von Aufgabenzuteilung und Ressourcen vor Ort obliegt der Schulleitung. Eine Orientierung an der bisherigen Dotation kann als Zuteilungshilfe dienen. Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni

9 5. Art. 5.2d: Zweijährige Einschulung 5.1. Umsetzung der zweijährigen Einschulung Wie kann die zweijährige Einschulung innerhalb der Regelklasse umgesetzt werden? Verschiedene Varianten sind denkbar: Kinder mit 2-jähriger Einschulung können in den entsprechenden Jahrgangsklassen mit zusätzlicher heilpädagogischer Unterstützung unterrichtet werden. Sinnvoll ist eine anfänglich intensivere Betreuung durch IF, zumindest im 1. Semester. Der dazu notwendige Ressourceneinsatz ist entsprechend zu planen. Auch besteht die Möglichkeit, die Kinder für einen Teil ihres Pensums in einer Förder- oder Lerngruppe zusammenzufassen und teilweise ausserhalb der Klasse zu unterrichten. Die Ressourcen dazu sind dem BMV-Pool zu entnehmen. 6. Art. 5.2e: Begabtenförderung 6.1. Praxis partieller Schulbesuch auf höherer Schulstufe Partieller Schulbesuch auf höherer Schulstufe (Anhang 1 BMV): In Anbetracht des Primats integrativer Förderformen sollte diese Möglichkeit so restriktiv als möglich gehandhabt werden. Sind eine Abklärung und ein Antrag der Erziehungsberatungsstellen für einen Schullaufbahnentscheid erforderlich? 6.2. Freie Wahl von privater oder öffentlicher Begabtenförderung Können die Eltern ihre Kinder ab dem 1. August 2009 immer noch in private Förderprogramme schicken? Faktisch entspricht der partielle Schulbesuch auf höherer Stufe dem Schullaufbahnentscheid eilz in einem oder zwei Fächern. Deshalb ist kein Antrag der Erziehungsberatungsstellen oder des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes erforderlich. Ja, die Eltern können ihre Kinder nach wie vor in die privaten Förderangebote des Vereins zur Förderung besonders begabter Kinder (FBK) schicken. Die Schülerinnen und Schüler können für den Besuch dieser Kurse vom ordentlichen Unterricht dispensiert werden. Das Abklärungs- und Zuweisungsverfahren ist das gleiche wie dasjenige für die Zuweisung zur Begabtenförderung der Volksschule. Ein allfälliger Besuch sowohl des privaten, als auch des öffentlichen Angebots ist nur dann zulässig, wenn das private Angebot während der unterrichtsfreien Zeit stattfindet. Siehe dazu das entsprechende Merkblatt. Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni

10 6.3. Begabtenförderung im Kindergarten Haben gemäss BMV auch die Kinder des Kindergartens Anspruch auf Teilnahme an der durch die Gemeinde organisierten Begabtenförderung, falls sie die Zulassungskriterien erfüllen? Wenn ja, können die Gemeinden dazu verpflichtet werden, die Begabtenförderung für Kindergartenkinder nur in integrierter Form durchzuführen? Die BMV öffnet allen Kindern und Jugendlichen des Kindergartens und der Volksschule die Möglichkeit, an der Hochbegabtenförderung teilzunehmen, sofern sie die Zulassungsbedingungen erfüllen. Die Teilnahme von Kindergartenkindern an kursartig organisierten Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich. Die, ob diese Form für diese Stufe sinnvoll ist, ist dem Entscheid der Gemeinden überlassen. 7. Art. 5.2f: Rhythmik 7.1. Abgrenzung zum Angebot der Schule Wie definiert sich die Abgrenzung zum Angebot der Schule? Die Abgrenzung betrifft a) die Finanzierung: Die Lektionen für das Angebot der Schule stehen gemäss Lehrplan zur Verfügung, die Lektionen für die Rhythmik hingegen gehen zu Lasten des Lektionenpools der BMV. b) die Zuweisung: Da Rhythmik zu den besonderen (Förder-) Massnahmen gehört, erfolgt die Zuweisung aufgrund einer Beratung/Empfehlung der Klassenlehrkraft für Schülerinnen und Schüler, die einer zusätzlichen Förderung im musikalisch-rhythmischen Bereich bedürfen. 8. Art. 6: Spezialunterricht 8.1. Legasthenie/Dyskalkulie-Unterricht In welchem Spezialunterricht werden Kinder mit Legasthenie oder Dyskalkulie unterrichtet? Der ehemalige Fachbereich Legasthenie/Dyskalkulie des Spezialunterrichts ist per 1. August 2009 in die Integrative Förderung integriert worden. Die Feststellung der Diagnose Legasthenie oder Dyskalkulie durch die Erziehungsberatungsstellen ist weiterhin möglich. Diese Schülerinnen und Schüler können je nach Schwerpunkt der Lernstörung der Integrativen Förderung oder aber auch der Logopädie zugewiesen werden. Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni

11 9. Art. 7: Durchführung Spezialunterricht 9.1. Lerngruppe Der Begriff der Lerngruppe wird unterschiedlich ausgelegt. Dürfen in einer Gruppe nur durch die EB abgeklärte Kinder unterrichtet werden? Nein, Lerngruppen zu bilden ist eine unterrichtsorganisatorische Massnahme und ein Instrument des Ressourcenmanagements. Lerngruppen können flexibel zusammengestellt werden. Nebst Kindern, die aufgrund des ordentlichen Zuweisungsverfahrens Spezialunterricht erhalten, können auch Kinder im Rahmen einer Kurzintervention den Gruppenunterricht besuchen Verwendung der IF-Lektionen Können IF-Lektionen nur schülergebunden erteilt werden, oder können sie z. B. auch als Sockellektionen auf die Klassen verteilt werden? Folgende Regelungen und Grundsätze sind generell bei der Organisation und Durchführung des Spezialunterrichts zu beachten: 1. Die EB/der KJPD ist zuständig für die Abklärung und Antragstellung. 2. Die SL ist zuständig für das Ressourcen- und das Personalmanagement. 3. Die LfS ist zuständig für die Durchführung des Unterrichts und für das dazu erforderliche Detailmanagement (Passung von Auftrag, Ressourcen und Sozialform z. B. durch Priorisierung der Aufgaben, Gruppenbildung, Intervallarbeit, Variation von Intensität und Dauer) Die Arbeits- und Auftragszuweisung erfolgt folglich durch die SL an die LfS. Arbeiten oder Aufträge sind: a) Spezialunterrichtsaufträge gemäss den Anträgen von EB/KJPD und Zuweisung durch die SL. b) Gezielte und zeitlich definierte Arbeitsaufträge der SL. Das heisst für die IF: Für Schülerinnen und Schüler, die nach dem ordentlichen Zuweisungsverfahren dem Spezialunterricht IF zugewiesen werden, muss die Förderung mit den vorhandenen Lektionen gewährleistet sein. Wartelisten sind nicht zulässig. Die SL können einen Teil der für die IF eingeteilten Lektionen gezielt für heilpädagogische Interventionen einsetzen (z. B. für kurzfristige Unterstützung von LP in akuten Krisensituationen durch Klasseninterventionen, Coaching der LP, Präventionsprojekte, usw.). Die LfS können Kurzinterventionen auf Anfrage von Lehrpersonen (z.b. für Klassen- oder Schülerbeobachtungen, fachspezifische Beurteilung einzelner Schülerinnen und Schüler, kurzfristig nötigen Spezialunterricht, usw.) durchführen. Die SL ist über die Kurzintervention zu informieren. Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni

12 Nicht sinnvoll, weil nicht zielgerichtet, ist eine giesskannenartige Verteilung der IF-Lektionen durch die SL auf die Klassen für ein allgemeines Teamteaching, sowie die Verwendung der IF- Lektionen für eine generelle Entlastung" der Lehrpersonen. 10. Art. 8: Besondere Klassen Meldung von besonderen Klassen Wie erfolgt die Meldung der Anzahl besonderer Klassen? Wann steht die Berechnungstabelle gemäss Vortrag zur Verfügung? Anzahl und Standorte von besonderen Klassen sind in den Konzepten zur Umsetzung der BMV definiert. Eröffnung und Schliessung von besonderen Klassen unterliegen nach wie vor der (formellen) Bewilligung auf dem Dienstweg durch das AKVB. Die Verifizierung ist Bestandteil des Controllings durch die Schulinspektorate. Das Berechnungstool ist auf der Internetsite der Erziehungsdirektion aufgeschaltet: Siehe Internetseite zu den Besonderen Klassen Zuständige Klassenlehrkraft Wenn eine Fördergruppe gemäss BMV keine besondere Klasse ist, und es aber Kinder gibt, die in dieser Förderstruktur z.b. 23 oder 17 Lektionen unterrichtet werden, ist es richtig, dass diese Kinder einer Regelklasse als Stammklasse zugewiesen würden? Die Verantwortung für Gespräche, Beurteilungsbericht etc. würde dann auch beim Klassenlehrer der Regelklasse liegen, der das Kind vielleicht 2-7 Lektionen pro Woche sieht? Lektionentafel für besondere Klassen Der Lehrplan für die KKA wird aufgehoben. Fallen demzufolge auch die Lektionentafeln weg und sollen die Lektionentafeln der Regelklassen gelten? Wie soll nun eine KbF beispielsweise im Bereich Gestalten, Hauswirtschaft organisiert werden? Welche Lektionenzuteilung für die einzelnen Fächer ist anzuwenden? Ja. Er ist der zuständige Klassenlehrer. Der Lehrplanteil für die KKA, mit einer eigenen Lektionentafel für die KKA ist per aufgehoben worden. Neu gilt seit für alle Schülerinnen und Schüler grundsätzlich die Lektionentafel der Primar- bzw. Sekundarstufe. Das heisst, dass neu auch die Schülerinnen und Schüler, die in besonderen Klassen unterrichtet werden, ein Anrecht haben, in der Volksschule Fremdsprachen Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni

13 zu lernen. Dabei sind deren individuelle Lernvoraussetzungen zu berücksichtigen. Sie werden deshalb grundsätzlich gleich viele Lektionen Gestalten und Hauswirtschaft haben, wie die Regelschülerinnen und -schüler. Gemäss Art. 4.1d DVAD (Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen) können Schülerinnen und Schüler jedoch vom Besuch einzelner Fächer dispensiert werden (durch die SL auf Antrag von EB, KJPD, Schularzt). Anstelle des dispensierten Fachs (z.b. Französisch) können diese Schüler mehr Lektionen in anderen Fächern (z.b. Gestalten, allenfalls in anderen Klassen) besuchen. Der Lehrplan, AHB Kap. 4 hält für die Gestaltung der Stundenpläne deshalb folgendes fest: "Bei Kindern mit besonderem Förderbedarf, z.b. aufgrund von Fremdsprachigkeit, (Lern- )Behinderung, komplexer Lernstörung, kann die Schulleitung Abweichungen von den für die einzelnen Fächer vorgegebenen Lektionen bewilligen." Für diejenigen Schülerinnen und Schüler, bei denen die Lehr- und Fachpersonen sowie die Eltern es als sinnvoll erachten, hat die Schulleitung die Möglichkeit eine entsprechende Abweichung von der Lektionentafel zu bewilligen. Es ist jedoch eine individuelle Beurteilung erforderlich. Diese auf individuelle Gestaltung der Lektionentafel ausgerichtete Regelung ist organisatorisch anspruchsvoller Unterrichtsausschlussklasse Können die Gemeinden KbF s als Unterrichtsausschlussklassen führen? Eine Unterrichtsausschlussklasse gibt es nicht. Wer von der Volksschule ausgeschlossen ist, hat für die Zeit des Ausschlusses keinen Anspruch auf Volksschulunterricht. Hingegen kann es sinnvoll sein, entsprechend ausgerichtete KbF s zu führen als Förderangebot vor einem drohenden oder im Anschluss an einen beendeten Unterrichtsausschluss. Regionale Lösungen sind anzustreben. Die Schulinspektorate können bei der Organisation und Ausgestaltung dieser KbF s beratend mithelfen. Für die interkommunale Abgeltung braucht es sowohl ein Schulgeld (für Infrastruktur, Material, etc.) wie auch die Abgabe von Lektionen aus dem BMV-Pool (für die Besoldung der Lehrkräfte). Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni

14 11. Art. 10: Einschulungsklassen Einschulung in EK an einem anderen Schulort Ist mit der Formulierung in Art. 10 Abs. 2 BMV eine Schulung in einer Einschulungsklasse an einem anderen Schulort wieder möglich? Ja, die Formulierung lässt diese Möglichkeit in eingeschränktem Mass zu. Massgebend ist die Beurteilung der abklärenden und zuweisenden Stelle, ob das Kind trotz des Besuchs einer Einschulungsklasse sozial am Wohnort integriert werden bzw. bleiben kann Einschulungsklasse Wie strikte ist Art. 10, Absatz 2 auszulegen? Im Vortrag zu diesem Absatz heisst es, die Entwurzelung sei zu vermeiden. Dies lässt einen gewissen Spielraum offen. Wenn die Schule über mehrere Gemeinden in einem Verband (oder durch Verträge) organisiert ist, gilt dann das Verbandsgebiet als Aufenthaltsort? Können zentrale Einschulungsklassen geführt werden? Die Gemeinden können vereinbaren, auch ab dem 1. August 2011 gemeinsame Einschulungsklassen zu führen. Hingegen kann als Grundlage für die Beurteilung der sozialen Integration nicht ein geografisches Konstrukt dienen. Die EB bzw. der KJPD muss als Antrag stellende Instanz aufgrund der Abklärungsgespräche mit den Eltern und weiteren Beteiligten beurteilen, ob die Zuweisung zu einer zentral geführten Einschulungsklasse die soziale Integration am Aufenthaltsort (dort wo das Kind wohnt und schläft, wo es seine Spielkameraden hat und die Sozialkontakte stattfinden) gefährdet Einjährige Einschulungsklasse Ist es möglich, die Einschulungsklasse nur ein Jahr als separate Klasse zu führen und nachher die Kinder im zweiten Jahr der Einschulungsklasse in die erste Regelklasse zu integrieren? Nein. Das Modell einer einjährigen Einschulungsklasse ist nicht vorgesehen. Die Absicht der BMV besteht darin, die bisherige, zweijährige KKD bis zur Einführung der Basisstufe weiterzuführen. Gemäss Art. 10 BMV ist klar definiert, dass in einer Einschulungsklasse das Pensum der 1. Klasse auf zwei Schuljahre zu verteilen ist. Hingegen ist es durchaus weiterhin möglich, dass im Einzelfall, bei günstigem Entwicklungsverlauf eines Kindes, die Rückschulung in die Regelklasse auf Antrag der EB oder des KJPD früher erfolgen kann. Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni

15 11.4. Status von Schülerinnen und Schülern in Einschulungsklassen Haben Schülerinnen und Schüler in Einschulungsklassen einen eigenen Status? Wie ist die Handhabung im Beurteilungsbericht? Sowohl die in einer Regelklasse, wie auch die in einer Einschulungsklasse umgesetzte 2-jährige Einschulung bedürfen eines entsprechenden Status (SchülerIn mit 2-jähriger Einschulung). Handhabung im Beurteilungsbericht: Oben im Kopf des Formulars Vermerk: Schülerin/Schüler mit 2-jähriger Einschulung Schuljahr für Schülerinnen und Schüler mit 2-jähriger Einschulung (geändert am ) Haben Kinder mit 2-jähriger Einschulung die Möglichkeit, ohne Gesuch ein 10. Schuljahr (12. Schuljahr nach HarmoS-Zählung) absolvieren zu dürfen. Seit dem 1. August 2013 gibt es keine Spezialregelung mehr bei der Schuljahrzählung von Schülerinnen und Schülern mit 2-jähriger Einschulung. Grundsätzlich können alle Schülerinnen und Schüler die letzte Klasse der Volksschule ohne Gesuch besuchen. Ein 12. oder 13. Schuljahr (Harmos-Zählung) kann Schülerinnen und Schülern, die bereits elf Jahre Volksschule absolviert haben durch die Schulkommission jedoch verweigert werden, wenn sie nicht mehr lernbereit sind oder durch ihr Verhalten besondere Schwierigkeiten bereiten (siehe Art. 24 Abs. 2 VSG). 12. Art. 11: Zuweisung Bezeichnung der Abklärungsstellen Welches sind die Abklärungsstellen? Wann und in welcher Form bezeichnet die Erziehungsdirektion die Abklärungsstellen? Abklärungsstellen sind grundsätzlich die EB und der KJPD. Eine Liste von Schulärztinnen und Schulärzten, welche zusätzlich auf Gesuch hin die Bewilligung erhalten haben, Abklärungen für die Zuweisung zur Logopädie und zur Psychomotorik in ihrem Verantwortungsbereich durchzuführen, ist unter folgendem Link aufgeschaltet: (LINK) Reihenuntersuchungen Dürfen oder sollen Reihenuntersuchungen durch LfS durchgeführt werden? Nein. Reihenuntersuchungen sind grundsätzlich ethisch und rechtlich problematisch, da diese auch nicht-auffällige Kinder umfassen. Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni

16 Die Zuweisung zum Spezialunterricht hat nach dem 4-Stufenmodell zu erfolgen. Dabei ist immer vom einzelnen Kind aus zu gehen, bei dem eine Auffälligkeit festgestellt worden ist. Die (Klassen-)Lehrperson ist dabei die erstbeobachtende Fachperson. Sie verfügt über die erforderliche Kompetenz, Auffälligkeiten wahrzunehmen und gegebenenfalls auf der 3. Stufe eine LfS für eine fachspezifische Beurteilung beizuziehen Verbindlichkeit der Anträge In der alten Verordnung über die besonderen Klassen, die per aufgehoben wurde definierte Art. 24, dass Anträge der Untersuchungsinstanz für die Schulkommission grundsätzlich verbindlich sind. Wo ist diese Verbindlichkeit neu geregelt? Alle Anträge von Abklärungsstellen sind für die Bewilligungsbehörde grundsätzlich verbindlich. Ein vom Antrag abweichender Entscheid ist fachlich zu begründen. Speziell erwähnt ist dies im Vortrag zur BMV (Kommentar zu Art. 11). 13. Art. 12: Weigerung der Abklärung durch die Erziehungsberatung Vorgehen bei Verweigerung einer Abklärung Eltern weigern sich, für eine Schülerin oder einen Schüler den allfälligen Bedarf nach einer besonderen Massnahme durch die Erziehungsberatung abklären zu lassen. Wie sollen Schulleitung und Schulkommission vorgehen? 1. Keine voreilige Verfügung erlassen. 2. Die Schulleitung sucht mit den Eltern das Gespräch mit dem Ziel herauszufinden, warum die Eltern die Abklärung verweigern. 3. Alternative Abklärungsmöglichkeit vorschlagen (andere Person der Erziehungsberatung, andere Erziehungsberatungsstelle, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst, gegebenenfalls Schularzt). 4. Falls keine Einwilligung erreicht wird: Bericht der Lehrkraft/Lehrkräfte einholen. 5. Falls angezeigt: Verfügung einer besonderen Massnahme durch die Schulleitung. Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni

17 13.2. Vorgehen bei Verweigerung einer Abklärung der Einschulungsfrage Die Kindergärtnerin/der Kindergärtner empfiehlt die Einschulung in einer Einschulungsklasse. Die Eltern weigern sich, das Kind durch die Erziehungsberatung abklären zu lassen. Wie sollen Schulleitung und Schulkommission vorgehen? 1. Die Schulleitung sucht mit den Eltern das Gespräch mit dem Ziel herauszufinden, warum die Eltern die Schulbereitschaftsabklärung verweigern. 2. Alternative Abklärungsmöglichkeit vorschlagen (andere Person der Erziehungsberatung, andere Erziehungsberatungsstelle, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst, Schularzt). 3. Falls keine Einwilligung erreicht wird: Reguläre Einschulung vornehmen mit Beurteilung nach dem 1. Quartal oder Semester. 4. Falls angezeigt: Verfügung der Zuweisung zur Einschulungsklasse oder zu einer anderen besonderen Massnahme durch die Schulleitung. 14. Art. 15: Lektionenpool für die Begabtenförderung Verwendung Können die Lektionen für die Begabtenförderung für andere Massnahmen verwendet werden, wenn sie nicht ausgeschöpft werden? Nein (siehe Art. 19 BMDV). 15. Art. 16: Lektionenpool Zuteilungskriterien Ist die Zuteilung der Lektionen an die Gemeinden nach Wohnort oder nach Schulort erfolgt? Die Zuteilung des Lektionenpools erfolgt aufgrund des Schulortes der Schülerinnen und Schüler und nicht aufgrund deren Wohnortes. Das heisst z.b., dass eine Gemeinde ohne Schule und ohne Kindergarten keine Lektionen zugeteilt erhalten hat. Die Gemeinden müssen untereinander deshalb nicht Lektionen hin- oder herschieben. Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni

18 16. Art. 22 und 23: Reduktion bzw. Erhöhung des Lektionenpools Lektionendotation ab 1. August 2009 Welche Lektionenzahl steht der Gemeinde ab 1. August 2009 zur Umsetzung der besonderen Massnahmen zur Verfügung? Bedarf es einer Berechnung der Reduktion oder Erhöhung? Den Gemeinden stehen in der Zeit vom 1. August 2009 bis am 31. Juli 2012 diejenigen Lektionen zur Verfügung, die ihnen mit Schreiben des Erziehungsdirektors vom 7. November 2007 mitgeteilt worden sind. Es bedarf keiner weiteren Berechnung. Auf den 1. August 2012 werden die zugeteilten Lektionenpools erstmals durch die Erziehungsdirektion überprüft und allenfalls angepasst. 17. BMDV Lektionen für abteilungsweisen Unterricht bei integrativer Schulung Handelt es sich bei Art. 3 BMDV um heilpädagogische Lektionen, wenn sie in Form von Teamteaching mit einer schulischen Heilpädagogin eingesetzt werden, und um "normale" Lektionen, wenn sie als abteilungsweiser Unterricht eingesetzt werden? Oder sind es immer "normale Lektionen? Die Bewilligung abteilungsweiser Unterrichtsektionen ist als Massnahme zur Entlastung der Klasse gedacht, die durch Regellehrpersonen ohne zusätzliche Spezialausbildung durchgeführt werden können. Es handelt sich deshalb immer um Lektionen, welche dem entsprechenden Schultyp gemäss LAV (Tabelle Anhang 1) entspricht, auch wenn die durchführende Lehrperson über eine heilpädagogische Zusatzausbildung verfügt Kombination von Intensiv- und Aufbaukursen Wir planen, Intensiv- und Aufbaukurs parallel während den gleichen Lektionen von einer LK zu führen. Dies hätte den Vorteil, dass Schülerinnen und Schüler kostenneutral während mehr Kurslektionen unterrichtet werden könnten. Dies hätte zur Folge, dass die Schülerinnen und Schüler im Aufbaukurs in entsprechend mehr Lektionen vom Regelunterricht befreit werden müssten. Würde diese Umsetzung den Richtlinien der BMDV genügend entsprechen? Nein. Intensiv- und Aufbaukurse sind separat zu führen. Die BMDV sieht da keine Kombinationsmöglichkeit vor. Sowohl in den Intensiv-, wie auch in den Aufbaukursen sind die Schülerinnen und Schüler auf einen hohen Anteil an individueller Betreuung angewiesen. Die Unterrichtsgestaltung soll auf eine einzige Zielgruppe ausgerichtet werden können. Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni

19 17.3. Klassenlehrerlektion für Intensiv- und Aufbaukurse Können Klassenlehrerlektionen für die Lehrkräfte der Intensiv- und Aufbaukurse geltend gemacht werden? Kann die Entlastungslektion auch diesen Kurslehrkräften gutgeschrieben werden, anstatt der Regelklassenlehrkraft (ähnlich der Klassenlehrerlektion der früheren KfF)? Nein. Die Kurse sind keine Klassen. Für die Durchführung der Kurse, die zeitlich auf in der Regel 10 Wochen begrenzt sind, ist keine Klassenlehrerlektion vorgesehen Schülerzahlen für die Begabtenförderung Bestehen Richtlinien für Schülerzahlen in Begabtenförderung? Wenn ja wie viele Kinder braucht es um eine Lektion Begabungsförderung auslösen zu können? Massgebend sind Art. 16 und 17 BMDV. Für die kursartig organisierte Begabtenförderung in eigenen Lerngruppen ausserhalb der Regelklassen beträgt die Gruppengrösse 3-12 Kinder. (max. 4 Wochenlektionen pro Gruppe). Bei integrativer Umsetzung der Begabtenförderung pro einzelnes Kind oder Gruppe können 1-3 Lektionen pro Woche eingesetzt werden. 18. LAV Entlöhnung von Lehrkräften, die DaZ erteilen Werden die Lektionen für Deutsch für Fremdsprachige künftig einheitlich entlöhnt oder kommt es darauf an, ob in der Gruppe auch Schülerinnen und Schüler aus der Sekstufe I mitwirken? Die Entlöhnung erfolgt nach der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (Anhang I LAV) nach wie vor stufendifferenziert (Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I). Die BMV hat diesbezüglich keine Änderung der LAV zur Folge Entlastung für DaZ-Organisation Gibt es für die SL eine Entlastung für Organisation der DaZ-Angebote? Nein, denn auch die Organisation der DaZ-Angebote gehört zum Schulorganisationsauftrag der Schulleitung. Bei gemeindeübergreifender Organisation kann ein Ausgleich durch die Abgabe von Beschäftigungsprozenten der durch die zentrale Organisation entlasteten SL an die für DaZ zuständige Schulleitung in Betracht gezogen werden. Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni

20 18.3. Lehrkräfte für Begabtenförderung Kann man für die Förderung ausserordentlich Begabter auch Mentorinnen und Mentoren ohne Lehrerpatent anstellen? In den durchgeführten Schulversuchen sind auch Mentorinnen und Mentoren ohne pädagogische Ausbildung angestellt worden. (Architekten, Theaterleute, Computerspezialisten, Präparatoren, Sprachlehrer ohne Lehrdiplom usw.). Der Einsatz solcher Fachleute 2 hat sich grundsätzlich bewährt. Diese Lehrpersonen können im Rahmen der zugewiesenen Lektionepools auch im Einzellektionen-Abrechnungsverfahren zum FachreferentInnenansatz angestellt werden. Da die Begabtenförderung (BF) im Kanton Bern erst neu eingeführt wird, wird es vielmals nicht einfach sein, für deren Umsetzung geeignete Lehrkräfte zu finden. Es ist zu vermeiden, dass BF-Lektionen als Pensenfüller verwendet werden. 2 Muster von Anstellungsverfügungen auf der Internetseite zur Anstellung der Lehrkräfte Entlöhnung der Lehrkräfte für Begabtenförderung Wie werden die Lektionen für die Begabtenförderung (BF) entlöhnt? Die BF gilt als Regelunterricht (nicht Spezialunterricht). Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich nach der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (Anhang 1 LAV) stufendifferenziert (Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I) Unbefristete Anstellbarkeit Können heutige Kleinklassenlehrkräfte ohne heilpädagogische Zusatzausbildung unbefristet angestellt werden? Regelung: Aufgrund einer Praxisänderung der Erziehungsdirektion können bisherige Lehrpersonen an besonderen Klassen, die nicht über eine Ausbildung in schulischer Heilpädagogik verfügen, jedoch eine mindestens fünfjährige Praxiserfahrung an einer besonderen Klasse aufweisen, neu für den Unterricht an einer besonderen Klasse oder für den Spezialunterricht Integrative Förderung unbefristet angestellt werden. Hinweise: Da es sich bei der neuen Stelle um eine Stelle mit anderem Charakter (Anforderungsprofil) handelt und die bisherige Stelle aufgehoben wird, sind die Anstellungsbehörden jedoch nicht verpflichtet, die betreffenden Personen überhaupt anzustellen. Die Anstellungsbehörde kann mit der betreffenden Person vereinbaren, dass diese die Ausbildung in schulischer Heilpädagogik nachholt oder Weiterbildungskurse besucht, mit welchen die Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni

21 fehlenden Qualifikationen zumindest teilweise kompensiert werden können. Falls eine betreffende Person nicht mehr angestellt werden soll, kann die bisherige Anstellungsbehörde mit Gesuch dem zuständigen Schulinspektorat eine voraussichtliche Reorganisation gemäss Art. 10a LAG melden. Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Gesuchs. 19. Varia: Poolmanagement Reservelektionen Soll für Notfälle ein Teil des Lektionenpools als Reserve zurückgestellt werden? Es sind verschiedene Lösungen denkbar, mit denen der unregelmässig auftretende Bedarf an Unterstützungsressourcen abgedeckt werden kann. Die Gemeinden haben dabei einen grossen Gestaltungsspielraum. Es ist durchaus denkbar, dass Reservelektionen ausgeschieden werden, die bei akutem Interventionsbedarf eingesetzt werden können, Im Vordergrund steht jedoch die Anwendung eines dynamischen Ressourcenmanagements. Dieses obliegt der Schulleitung resp. der Leitung Spezialunterricht. Dadurch kann der anfallende Bedarf an Förderung und Unterstützung wie folgt bewältigt werden: - durch Variation von Dauer und Intensität, - durch Variation der Gruppenbildung, - durch ind. Variation der Wochenpensen (Orientierung an der Jahresarbeitszeit und nicht an der Wochenarbeitszeit) oder - durch die Anwendung einer Prioritätenliste 1. Unter Umständen ist eine Umlagerung von Pensen durch die Schulleitung von einem Unterstützungsangebot in ein anderes erforderlich. 1 Zum Beispiel: Vorrang der schweren Sprachstörungen gegenüber den leichten; Vorrang einer Klassenintervention bei akuten Situationen wie Gewalt oder Mobbing gegenüber der Förderung einer Gruppe schwacher Mathematikschüler, usw.) Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, EG BMV/OMPP Juni

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