Schülermaterialien. Rollenbeschreibungen

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1 Prof. Dr. Dr. h. c. Ortwin Renn, Dr. Birgit Mack TALKSHOW TALK UM 2 Schülermaterialien Rollenbeschreibungen Johannes Riegger, Birgit Mack, Clemens Pölzelbauer

2 Arbeitsauftrag (1) Lesen Sie jeder für sich den Text durch und bestimmen Sie eine Person aus Ihrer Kleingruppe, die die Rolle in der Talkshow spielen wird. (2) Bereiten Sie gemeinsam in Ihrer Kleingruppe die Rolle für die Talkshow- Diskussion vor. Erarbeiten Sie dazu die in dem Text implizit oder explizit genannten Argumente, sodass eine schlüssige Argumentation entsteht, die zu der Rolle passt. Ziel ist es, eine in sich stimmige Person zu entwickeln, die ihre Position in der Talkshow argumentativ vertreten kann. (3) Notieren Sie die Argumente in Ihren eigenen Worten auf Moderationskarten (je ein Argument auf eine Karte). Diese können Sie in die Talkshow mitnehmen und unterstützen Ihre Argumentation dort. (4) Finden Sie zwei zusätzliche Argumente aus der Diskussion um den Arbeitsbereich oder aus der ethisch-rechtlichen Informationsphase, die sich auf den Versicherungsbereich übertragen lassen und zu Ihrer Rolle passen. (5) Formulieren Sie je eine Frage an zwei Vertreter der Gegenposition, die Sie diesen während der Talkshow stellen wollen.

3 Evangelische Pfarrerin Position Gegen ein Zweiklassensystem, für eine solidarische Bürgerversicherung im Krankenversicherungsbereich. Das Solidaritätsprinzip muss für alle Krankenversicherungen gelten. Zurückliegende und bestehende Krankheiten oder Krankheitsdispositionen dürfen keine Rolle für die Beitragkalkulation in allen Krankenversicherungen spielen. Biographie Susanne Schmid ist evangelischere Pfarrerin. Sie ist Krankenhausseelsorgerin und hat eine eigene Gemeinde. Sie ist 48 Jahre alt. Durch die Seelsorge hat sie sehr persönliche Eindrücke von Kranken und älteren Menschen erzählt bekommen. Sie beobachtet, dass vor allem chronisch Kranke und Ältere sich in sehr unterschiedlichen Situationen befinden, je nachdem, ob sie gesetzlich oder privat versichert sind. Privat Versicherte genießen bei vielen Ärzten Vorteile. Für sie wird häufig mal ein Termin dazwischen geschoben, sie haben kürzere Wartezeiten, die Ärzte nehmen sich deutlich länger Zeit für ihre Privatpatienten, das Leistungsangebot ist wesentlich umfangreicher. In den gesetzlichen Krankenkassen werden die Leistungen immer stärker beschnitten. Hausärzte beispielsweise müssen mit einer Pauschale von ca. 30 Euro pro Quartal und Patient auskommen. Von vielen gesetzlich versicherten Patienten, die ernsthaft / chronisch krank sind und regelmäßig einen Arzt benötigen, erfährt sie, dass diese sich oft als ungern gesehene Patienten gefühlt haben, die schnell und ohne Behandlungserfolg abgefertigt werden. Diese Situation wird gerade bei Krankheiten, deren Diagnose und Therapie komplex ist, von den Betroffenen als sehr deprimierend erlebt. Diese wie auch andere Nachteile treffen insbesondere diejenigen, die es am meisten benötigen. Als überzeugte Christin und aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen mit kranken Menschen ist Susanne Schmid eine Fürsprecherin für eine solidarische Bürgerversicherung geworden, d.h. sie spricht sich gegen ein Zweiklassensystem bei den Krankenversicherungen aus, denn das spricht für sie gegen soziale Gerechtigkeit und gegen ein christliches Menschenbild. Das Solidaritätsprinzip sollte für alle Krankenversicherungen gelten. Ihrer Ansicht nach sollten zurückliegende und bestehende Krankheiten und auch Krankheitsdispositionen (und damit auch prädiktive Gentests) keine Rolle für die Beitragskalkulation in allen Krankenversicherungen spielen dürfen. Argumentation Die Würde des Menschen besteht aus christlicher Sicht vor allem darin, dass alle Menschen von Gott erschaffen sind. Die Menschen als Geschöpfe Gottes sind deshalb nicht nur gleich vor Gott, sondern gleichwertig für- und untereinander, da sie eben alle den gleichen Status Geschöpf Gottes tragen. Ein Menschleben ist prinzipiell nicht aufzurechnen oder in sonst einer Weise im Vergleich zu einem anderen Menschleben zu setzen. Vor dem Hintergrund dieser Perspektive stellt das deutsche Zweiklassensystem im Krankenversicherungsbereich eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Wenn Menschen nur aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung trotz derselben Krankheit unterschiedliche medizinische Versorgung erhalten, dann widerspricht dies der Vorstellung von der

4 Gleichheit der Menschen. Dass ein Privatpatient auf eine dringliche Operation nur einen Tag, ein Kassenpatient für dieselbe aber auch eine Woche warten kann, ist nicht im Sinne eines christlichen Menschenbildes. Notleidende und kranke Menschen benötigen die beste Hilfe, die man ihnen zukommen lassen kann, ungeachtet ihrer Krankenversicherung. Es ist die Pflicht eines jeden Christen, Solidarität mit den Kranken zu zeigen und ihre Not zu lindern. Da Christus für alle Menschen gestorben ist, gilt das Gebot der Nächstenliebe universell ebenfalls für alle Menschen gleich. Eine solche solidarische Nächstenliebe drückt sich aus in der Forderung nach einer einheitlichen Bürgerversicherung für alle. Diese ist gekennzeichnet dadurch, dass alle Bürger in dem Bürgerversicherungstarif unter Aufhebung der Versicherungspflichtgrenze versichert sind. Die zu bezahlenden Beiträge werden nach dem Einkommen gestaffelt und es findet ein solidarischer Finanzausgleich statt zwischen Kranken und Gesunden, Älteren und Jüngeren. Zudem besteht eine freie Kassenwahl zwischen den Bürgerversicherungstarifen der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung. Dadurch ist nicht nur eine Gleichbehandlung im Krankheitsfall gewährleistet, sondern auch eine Solidarität innerhalb der Versicherungsgemeinschaft, der nun alle Bürger angehören. Entscheidend ist, dass in einer solchen Bürgerversicherung die Beiträge gerade nicht vom Krankheitszustand oder dem zukünftigen Erkrankungsrisiko abhängig sind, da sie nach dem Einkommen berechnet werden. Insofern spielen dann auch sämtliche medizinischen, inklusive der genetischen, Untersuchungen vor einem Vertragsabschluss keine Rolle mehr. Ob ein prädiktiver Gentest vorliegt oder nicht, ob ein erhöhtes Krankheitsrisiko besteht oder nicht, ist ohne Belang für den Vertragsabschluss. Damit ist allen moralischen Bedenken im Hinblick auf den Einsatz von prädiktiven Gentests in der Versicherungswirtschaft Rechnung getragen. Denn die Gefährdung z.b. des Rechts auf Nicht- Wissen ist einfach nicht gegeben.

5 Referendarin Position Jegliche Form von prädiktiven Untersuchungen ob genetischer oder nicht-genetischer Art die darauf abzielen, Risiken zu identifizieren, die dem Antragsteller selbst nicht bekannt sind, sollen für die Prämienkalkulation beim Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages verboten sein. Biographie Vanessa Maier ist 27 Jahre alt, hat in Heidelberg Geschichte, Politik und Deutsch auf Lehramt studiert. Ihre Oma ist vor 18 Jahren an Brustkrebs gestorben, damals wurde bei ihrer Cousine erblicher Brustkrebs festgestellt. Vanessa hingegen hatte entschieden, dass sie nicht wissen wollte, ob auch sie diese Form des erblichen Brustkrebses hat, sodass sie keinen prädiktiven Gentests machen ließ. Ihr Referendariat begann im Januar an einem Gymnasium in Stuttgart. Als sogenannte Beamtin auf Probe musste sie sich bei einer privaten Krankenkasse versichern lassen. Bis dato war sie gesetzlich familienversichert. Sie erkundigte sich bei verschiedenen privaten Krankenkassen nach einem Versicherungstarif für Referendare und erlebte eine böse Überraschung. Die ersten drei Krankenversicherungen verlangten nicht nur die Offenbarung der Ergebnisse bereits gemachter Gentests, sondern auch einen neuen prädiktiven Gentest auf bestimmte erbliche Krankheiten. Da Vanessa aber auf ihr Recht bestand, über ihren möglichen zukünftigen Gesundheitszustand nichts wissen zu wollen, lehnte sie diese Versicherungsverträge ab. Erst eine vierte Krankenkasse machte ihr ein Angebot ohne einen prädiktiven Gentest, jedoch mit einer überdurchschnittlich hohen monatlichen Beitragszahlung. Da sie diese nur zahlen konnte, wenn ihre Eltern sie weiterhin finanziell unterstützten, musste sie in die sogenannte Basisversicherung gehen, in der aber im Falle einer ernsthaften oder chronischen Krankheit die medizinische Versorgung deutlich schlechter ausfallen wird. Sie empfindet dies als Ungerechtigkeit. Nach ihrer Meinung sollten grundsätzlich keine prädiktiven Untersuchungen zur Prämienkalkulation bei einem privaten Krankenversicherungsvertrag eingesetzt werden dürfen, die darauf abzielen, Risiken zu identifizieren, die der Antragstellerin selbst nicht bekannt sind. Dies schließt auch die Familienanamnese mit ein, da der Gesundheitszustand z.b. ihrer Oma niemanden etwas angehe. Argumentation Die Würde des Menschen im Informationszeitalter kann nur aufrecht erhalten werden, wenn sensible Persönlichkeitsdaten geschützt werden. Dies gilt zum einen für die Weitergabe solcher Daten an Dritte, sodass dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung besondere Bedeutung zukommt. Es gilt aber zum anderen auch für den Einzelnen, wenn er selbst es ist, der vor einem Wissen geschützt werden muss, das ihn möglicherweise gefährdet. Wenn ein Versicherungsunternehmen anlässlich des Vertragsabschlusses genetische Untersuchungen beim Antragsteller verlangt, um festzustellen, welche erbliche Krankheiten oder Krankheitsrisiken beim ihm vorliegen, dann betrifft dies genau das Recht auf Nicht-Wissen. Denn dadurch könnte der Antragsteller Kenntnis von einer Krankheit oder von dem zukünftigen Ausbruch einer Krankheit

6 erhalten, obwohl er diese Kenntnis nicht haben wollte. Diese Kenntnis kann bei dem Betroffenen gravierende Auswirkungen auf sein Leben haben. Der Status eines gesunden Kranken kann soziale und psychische Probleme nach sich ziehen, denen der Betroffene nicht gewachsen ist. Genetische Untersuchungen, die darauf abzielen, Risiken zu identifizieren, die dem Antragsteller selbst nicht bekannt sind, sollten deshalb im Rahmen der Risikoprüfung des Versicherers nicht zulässig sein. Sie stellen eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Antragstellers dar. Neu prädiktive Gentests einzufordern sollte also verboten werden. Wenn man diese Argumentation konsequent zu Ende denkt, müssen darüber hinaus sämtliche medizinische Untersuchungen verboten werden, die für die Suche nach Indikatoren für zukünftig ausbrechende Krankheiten benutzt werden können. Denn es greift zu kurz, wenn nur auf genetische Untersuchungen geachtet wird, während andere medizinische Untersuchungsverfahren, die der Ermittlung des Risikos zukünftiger Krankheiten dienen, weiterhin zulässig sind. Auch in solchen Fällen muss das Recht auf Nichtwissen des Antragstellers Vorrang haben, da auch hier ein Wissen generiert werden kann, das den Betroffenen überfordert. Dementsprechend sind beispielsweise Blutoder Ultraschalluntersuchungen, die nur darauf abzielen, mögliche zukünftige Risiken zu identifizieren, ebenfalls unzulässig. Und konsequenterweise ist nach diesem Grundsatz auch die Erhebung der Familienanamnese unzulässig. Sie stellt im ärztlichen Beratungsgespräch eine Form der medizinischen Untersuchung des Antragstellers dar und darf daher ohne Anlass ebenso wenig wie andere prädiktive medizinische Untersuchungen im Rahmen der Risikoprüfung eingesetzt werden. Das Fragerecht des Versicherers sollte diese Fragen nicht beinhalten.

7 Politiker Contra-Gentest Position Generelles Verbot von prädiktiven Gentests im Bereich der privaten Krankenversicherungen. Das heißt: keine Offenbarungspflicht bei bereits durchgeführten prädiktiven Gentests und Verbot, neue prädiktive Gentests beim Abschluss von Versicherungspolicen einzufordern. Biographie Ferdinand Reichel ist 56 Jahre alt. Er sitzt seit 10 Jahren im Bundestag und vertritt den Wahlkreis Hannover Mitte. Die politische Sozialisierung in den späten 70er Jahren hat den gelernten Juristen zu einem überzeugten Demokraten werden lassen, der sich politisch aktiv betätigt. Es sind die Fragen der Medizin- und der Bioethik, die ihn schon lange beschäftigen. Damit verbunden vor allem alles, was mit der Humangenomforschung zu tun hat. Er ist stellvertretender Vorsitzender des Gesundheitsausschusses des Bundestages. Die Verwendung der Gendiagnostik für medizinische Zwecke ist für ihn notwendig, um die Heilungschancen von Krankheiten zu erhöhen. Nach seiner Meinung sollte aber dies der einzige Zweck sein, für den genetische Informationen erhoben werden dürfen. Er spricht sich im Bundestag für ein generelles Verbot von prädiktiven Gentests im Versicherungsbereich aus. Dies betrifft einerseits, dass prädiktive Gentests, die bereits durchgeführt wurden, vor Vertragsschluss nicht offenbart werden müssen und andererseits, dass keine neuen prädiktiven Gentests verlangt werden dürfen. Er fordert den Schutz des Einzelnen und eine höchstmögliche Qualität bei humangenetischer Beratung, so dass prädiktive Gentests nicht frei (beispielsweise im Internet) verfügbar sind, sondern an eine Beratung gebunden sein müssen. Wirtschaftliche Interessen eines Versicherungsunternehmens dürfen gesetzlich nicht höher gestellt sein, als die individuellen Persönlichkeitsrechte des Einzelnen. Außerdem sieht er die Gefahr, dass es in Zukunft Menschen zweiter Klasse geben könnte, wenn die Möglichkeiten der Humangenetik nicht ausschließlich auf die Diagnostik von Krankheiten beschränkt bleiben. Menschen mit schlechten Genen könnten systematisch aus bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens ausgeschlossen werden, wenn die genetischen Informationen zu anderen als medizinischen Zwecken verwendet werden. Argumentation Für die Medizin sind genetische Testverfahren eine wichtige Ergänzung bei der Diagnose von Krankheiten. Die Verwendung der Gendiagnostik für medizinische Zwecke ist also notwendig, um die Heilungschancen von Krankheiten zu erhöhen. Dies sollte aber der einzige Zweck sein, für den genetische Informationen erhoben werden dürfen. Genetische Tests greifen besonders tief in die Persönlichkeit des Menschen ein, sie sagen mehr über ihn aus, als andere Testverfahren. Die Ergebnisse solcher Tests können zu psychischen und sozialen Belastungen führen oder den Menschen grundsätzlich überfordern. Aus diesem Grund muss es gesetzlich festgelegte humangenetische Beratung vor und nach einem prädiktiven Gentest geben mit einer höchstmöglichen Qualität. Deshalb dürfen prädiktive Gentests auch nicht frei (beispielsweise im Internet) verfügbar sein, sondern müssen an eine Beratung gebunden werden.

8 Die wirtschaftlichen Interessen eines Versicherungsunternehmens dürfen gesetzlich nicht höher gestellt werden, als die individuellen Persönlichkeitsrechte des Einzelnen. Der Schutz des Individuums ist der wichtigste moralische Wert. Ein Versicherungsinteressent darf nicht gezwungen werden, sich einem prädiktiven Gentest zu unterziehen, da ihm dadurch eventuell ein Wissen aufgedrängt würde, das er nicht besitzen will. Hier gilt das Recht auf Nicht-Wissen. Deshalb dürfen die privaten Versicherungsunternehmen keine neuen prädiktiven Gentests verlangen. Um flächendeckend prädiktive Gentests im Versicherungsbereich zu erlauben, müsste sichergestellt sein, dass deren Durchführung durch eine qualitativ hochwertige Beratung durch einen Humangenetiker begleitet wird. Da es verhältnismäßig wenige Humangenetiker in Deutschland gibt, wäre dies im Moment nicht zu gewährleisten. Zusätzlich müssen prädiktive Gentests, die bereits vor Vertragsschluss durchgeführt wurden, nicht offenbart werden. Denn genetische Informationen stellen etwas derart sensibles dar, dass ein Versicherungsunternehmen nicht das Recht dazu hat, so tief in die Persönlichkeit des Antragstellers einzublicken. Es stellt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn jemand aufgrund seiner genetischen Veranlagung, für die er nichts kann, einen höheren Beitragssatz zahlen muss, als andere. Die Aussagekraft vieler prädiktiver Gentests ist trotz des wissenschaftlichen Fortschritts nach wie vor gering ( Risikogene, die in Zusammenhang mit Volkskrankheiten gebracht werden). Nur bei monogenetischen Krankheiten kann man mit einer höheren Wahrscheinlichkeit vorhersagen, dass die Krankheit ausbrechen wird. Da diese Krankheiten aber sehr selten sind, können die finanziellen Belastungen für die Versicherungen durch die wenigen Betroffenen nicht wirklich hoch sein. Daher scheint es nicht angemessen, eine Offenbarungspflicht bereits durchgeführter Gentests zum derzeitigen Zeitpunkt einzuführen und damit die Persönlichkeitsrechte der Versicherungsinteressenten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) zu beschneiden. Außerdem besteht die Gefahr, dass es in Zukunft Menschen zweiter Klasse geben könnte, wenn die Möglichkeiten der Humangenetik nicht ausschließlich auf die Diagnostik von Krankheiten beschränkt bleiben. Menschen mit schlechten Genen könnten systematisch aus bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens ausgeschlossen werden, wenn die genetischen Informationen zu anderen als medizinischen Zwecken verwendet werden.

9 Politikerin Pro Gentest Position Es besteht eine Offenbarungspflicht von bereits durchgeführten prädiktiven Gentests aber ein Verbot, neue prädiktive Gentests beim Abschluss von Versicherungspolicen einzufordern. Biographie Claudia Brandenburger ist Juristin und Mitglied des Gesundheitsausschusses des Bundestags. Sie ist 39 Jahre alt. Für sie steht im Vordergrund, dass in einem freiheitlich liberalen Rechtsstaat die Vertragsfreiheit gelten muss. Verträge müssen für Versicherungsunternehmen wirtschaftlich gestaltbar sein, jedoch dürfen dabei die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Wenn immer mehr genetische Krankheitsdispositionen durch die Forschung identifiziert werden und prädiktive Gentests eine immer weitere Verbreitung erlangen, insbesondere auch durch Angebote im Internet, können sich Versicherungsinteressenten der Versicherung gegenüber einen Informationsvorteil verschaffen (Antiselektion). Dies würde zu inadäquaten Risikokalkulationen führen und zu einer Übervorteilung der Versicherung wie der Versicherungsgemeinschaft. Sie vertritt deshalb die Position, dass prädiktive Gentest, die vor einem Versicherungsabschluss vorliegen, offenbart werden müssen. Sie spricht sich jedoch dafür aus, dass Versicherungen beim Abschluss von Versicherungspolicen keine neuen prädiktiven Gentests einfordern dürfen. Denn sie sieht in diesem Fall das Recht auf Nicht-Wissen der Versicherungsinteressenten beeinträchtigt. Unter der Voraussetzung, dass prädiktive Gentests einzufordern erlaubt wäre, bliebe einem Versicherungsinteressenten, der sich nicht mit Krankheitsrisiken auseinandersetzen wollte, die er noch nicht kennt, nur der Zugang zur Basisversicherung offen. Er könnte keine qualitativ hochwertige Versicherungspolice abschließen oder wenn noch qualitativ hochwertige private Krankenversicherungspolicen ohne Gentests angeboten würden, so hätten diese wahrscheinlich einen deutlich erhöhten Preis. Sie sieht in ihrer Position die Interessen der Versicherungen wie der Versicherungsinteressenten wohl abgewogen. Argumentation In einem freiheitlich liberalen Rechtsstaat muss die Vertragsfreiheit gelten. Verträge müssen für Versicherungsunternehmen wirtschaftlich gestaltbar sein. Sie müssen die Möglichkeit haben, zu ihren Gunsten wirtschaften zu können, um dadurch das Wohl der Versicherungsgemeinschaft zu garantieren. Um das wirtschaftliche Risiko für das Versicherungsunternehmen so gering wie möglich zu halten, muss die Gefahr der Antiselektion gebannt werden. Denn wenn immer mehr genetische Krankheitsdispositionen durch die Forschung identifiziert werden und prädiktive Gentests eine immer weitere Verbreitung erlangen, insbesondere auch durch Angebote im Internet, können sich Versicherungsinteressenten der Versicherung gegenüber einen Informationsvorteil verschaffen. Inadäquaten Risikokalkulationen und die Übervorteilung der Versicherung wie der Versicherungsgemeinschaft sind dann die Folgen. Wenn beispielsweise jemand durch einen prädiktiven Gentests weiß, dass er bald

10 schwer krank werden wird, sich daher privat versichert und einen günstigen Vertrag abschließt, sodass die Versicherung dann die unverhältnismäßig hohen Kosten der Behandlung über mehrere Jahre zahlen muss, ohne dass die Person angemessen in die Versicherung einbezahlt hat, dann hintergeht diese Person das Versicherungsunternehmen. Und da dies vorsätzlich geschieht, wäre es Betrug. Aus diesem Grund müssen Versicherungsinteressenten die Ergebnisse bereits durchgeführter Gentests den Versicherungsunternehmen vor Vertragsabschluss offenbaren. Jedoch dürfen dabei die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Dem Versicherungsinteressenten darf nicht unnötig Wissen aufgedrängt werden, das ihm möglicherweise psychischen oder sozialen Schaden zufügen könnte. Würden Versicherungsunternehmen einen prädiktiven Gentest zur Bedingung eines Vertragsabschlusse machen, würde das Recht auf Nicht-Wissen des Versicherungsinteressenten beeinträchtigt. Sollte es erlaubt sein, prädiktive Gentests einzufordern, bliebe einem Versicherungsinteressenten, der sich nicht mit seinen genetischen Krankheitsdispositionen, die er noch nicht kennt, auseinandersetzen will, nur der Zugang zur Basisversicherung offen. Er könnte keine qualitativ hochwertige Versicherungspolice abschließen oder müsste für eine qualitativ hochwertige private Krankenversicherung einen deutlich erhöhten Preis zahlen. Aus diesem Grund dürfen private Krankenversicherungen beim Abschluss von Versicherungsverträgen keine neuen prädiktiven Gentests einfordern. Damit wären die Interessen der Versicherungen wie der Versicherungsinteressenten abgewogen.

11 Rentner Position Offenbarungspflicht von bereits durchgeführten prädiktiven Gentests sowie das Recht, neue prädiktive Gentests beim Abschluss von Versicherungspolicen einzufordern. Biographie Wolfgang Götz führte lange Zeit ein mittelständisches Unternehmen. Nun ist er 72 Jahre alt und im Ruhestand. Schon seit Beginn seiner Selbständigkeit ist er bei einer privaten Versicherungsgesellschaft versichert und ist hoch zufrieden mit dieser. Seit er vor einigen Jahren an Altersdiabetes erkrankte, benötigt er eine kontinuierliche medikamentöse Versorgung und medizinische Beratung. Nach dem Tod seiner Frau vor einigen Jahren ist er ganz besonders dankbar für die vorzügliche Behandlung, die er nicht nur von Seiten seines Hausarztes und dessen Helferinnen, sondern auch in Krankenhäusern und während Kuraufenthalten erfahren hat. Da er vor zehn Jahren einen Sturz erlitten hatte, und seine Knie und Rücken seitdem häufig schmerzen, konnte er fast jedes Jahr einen Kuraufenthalt genießen, nach denen er sich meistens viel besser fühlte. Herr Götz ist überzeugt davon, dass er sich ohne eine private Krankenversicherung diese Aufwendungen niemals hätte leisten können und bei einer gesetzlichen Krankenkasse nicht dieselben Leistungen erhalten hätte. Als Versicherungsnehmer ist er darin interessiert, dass seine Versicherung bei der Aufnahme von neuen Versicherungsnehmern eine umfangreiche und effektive Risikoprüfung durchführt, um wirtschaftlich arbeiten und gewährleisten zu können, dass die Beiträge für die Versicherungsgemeinschaft (alle Versicherungsnehmer) nicht steigen. Er betrachtet prädiktive Gentests als ein zulässiges Mittel, durch das sich Versicherungen vor größeren Verlusten bewahren können. Aus diesem Grund ist er ein starker Befürworter von prädiktiven Gentests und ist sowohl dafür, dass die Versicherungen von neuen Versicherungsinteressenten prädiktive Gentests einfordern dürfen als auch dafür, dass bereits durchgeführte Tests offenbart werden müssen. Argumentation Ein Mitglied in einer privaten Krankenversicherung hat ein legitimes Interesse, dass die Versicherung solvent und liquide bleibt. Wie in jeder Gemeinschaft gibt es auch in einer Versicherungsgemeinschaft Regeln, an die sich alle Gemeinschaftsmitglieder halten müssen. Nur dadurch ist gewährleistet, dass die Gemeinschaft fortbestehen kann. Zentral ist es für ein Unternehmen, die Wirtschaftlichkeit auch in Zukunft garantieren zu können. Für eine private Krankenversicherung, die das zukünftige Erkrankungsrisiko des Versicherungsnehmers versichert, ist deshalb eine möglichst exakte Risikoprüfung enorm wichtig. Dadurch ist es gerechtfertigt, von dem aktuellen Gesundheitszustand auf den zukünftigen zu schließen, um sodann mit Hilfe versicherungsmathematischer Kalkulationen zu einem Beitragssatz zu kommen. Da prädiktive Gentests wissenschaftlich exaktere Ergebnisse erzielen, sind sie für die Risikokalkulation unablässig, um Risiken zu kalkulieren. Sie geben dem Unternehmen die Möglichkeit, Verluste zu minimieren und Gewinnchancen zu optimieren.

12 Da ein Mitglied der Versicherungsgemeinschaft für den Vertragsabschluss bereits alle notwendigen Informationen offengelegt hat, kann dasselbe von jedem, der in die Versicherung einsteigen will, ebenfalls gefordert werden. Alle Versicherungsinteressenten müssen alle relevanten Informationen offenlegen, damit die Versicherung optimal wirtschaften kann. Wenn jemand nicht alle relevanten Informationen offenbart, schadet er nicht nur dem Unternehmen, sondern letztlich allen Mitgliedern der Versicherungsgemeinschaft, indem er seine Krankheit auf Kosten anderer behandeln lässt. Wenn z.b. jemand durch einen prädiktiven Gentest weiß, dass in einigen Jahren eine chronische Krankheit ausbricht, davor aber einen günstigen Versicherungstarif abschließt, da er den Ausbruch der noch nicht manifesten Krankheit verschweigt, hintergeht er die Versicherungsgemeinschaft. Er hat noch nicht ausreichend eingezahlt und nimmt unverhältnismäßig viele Leistungen in Anspruch, deren Bezahlung aus dem Topf der Gemeinschaft genommen wird. Um dieser Form des Betrugs zu begegnen, müssen alle Versicherungsinteressenten vor Vertragsabschluss einen neuen Gentest machen und bereits gemachte offenbaren.

13 Versicherungsvertreter Position Offenbarungspflicht von bereits durchgeführten prädiktiven Gentests sowie Recht, neue prädiktive Gentests beim Abschluss von Versicherungspolicen einzufordern. Biographie Der Versicherungsvertreter Herbert Lehmann ist 45 Jahre alt. Seit zehn Jahren arbeitet er bei einer großen und renommierten Versicherungsgesellschaft. Seit zwei Jahren verlangt die Versicherungsgesellschaft von allen Antragstellern prädiktive genetische Untersuchungen auf zwanzig erbliche Krankheitsbilder, bevor es zu einem Vertragsabschluss kommt. Die Versicherungsinteressenten müssen darüber hinaus die Ergebnisse bereits schon durchgeführter Gentests offenbaren. Er sieht darin keine genetische Diskriminierung. Versicherungsmathematische Analysen haben gezeigt, dass diese Krankheitsdispositionen ebenso wie das Geschlecht oder ein höheres Alter langfristig mit höheren Kosten für die Versicherung verbunden sind und deshalb dafür auch höhere Risikoprämien bezahlt werden müssen. Es besteht also ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung. Gentests erheben für ihn keine exzeptionelle Gesundheitsinformation, die anders zu behandeln ist als andere prädiktive Verfahren. Die wissenschaftlich exakteren Gentests sollten nicht anderes behandelt werden als die Familienanamnese, die seit vielen Jahren zum Fragerecht der Versicherer gehört. Für das Unternehmen sind prädiktive Gentests ein wichtiges Instrument, Risiken zu kalkulieren und geben daher dem Unternehmen die Möglichkeit, Verluste zu minimieren und Gewinnchancen zu optimieren. Argumentation Für ein privates Versicherungsunternehmen gibt es ein legitimes Recht, dem Versicherungsinteressenten Fragen über den Gesundheitszustand zu stellen, die für den Abschluss des Vertrages relevant sind. Der Versicherungsinteressent möchte sein zukünftiges Krankheitsrisiko versichert sehen, sodass es gerechtfertigt ist, von dem aktuellen Gesundheitszustand auf den zukünftigen zu schließen, um sodann mit Hilfe versicherungsmathematischer Kalkulationen zu einem Beitragssatz zu kommen. Dies entspricht der Vertragsfreiheit. Genetische Untersuchungen führen diese Logik konsequent weiter. Sie erheben keine exzeptionelle Gesundheitsinformationen, die anders zu behandeln sind als andere prädiktive Verfahren. Auch über Blutanalysen, Ultraschalltests oder eine Familienanamnese lassen sich Aussagen über den zukünftigen Gesundheitszustand eines Menschen treffen. Solche Tests gehören seit vielen Jahren zum Fragerecht der Versicherer. Wenn man nach einer HIV-Infektion fragen darf, also nach einer Krankheit die eventuell erst in der Zukunft ausbricht, muss man auch nach genetischen Erkrankungen mit Hilfe der entsprechenden Tests fragen dürfen. Es besteht also keine genetische Diskriminierung bei der Anwendung von prädiktiven Gentests zur Prämienkalkulation. Versicherungsmathematische Analysen haben gezeigt, dass genetische Krankheitsdispositionen ebenso wie das Geschlecht oder ein höheres Alter langfristig mit höheren Kosten

14 für die Versicherung verbunden sind und deshalb dafür auch höhere Risikoprämien bezahlt werden müssen. Es besteht ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung. Da prädiktive Gentests wissenschaftlich exaktere Ergebnisse erzielen, müssen sie für die Prämienkalkulation zur Anwendung kommen. Für das Versicherungsunternehmen sind sie ein wichtiges Instrument, Risiken zu kalkulieren und geben daher dem Unternehmen die Möglichkeit, Verluste zu minimieren und Gewinnchancen zu optimieren. Zudem können durch die besseren Vorhersagen individuellere und an bestimmte Bedürfnisse geknüpfte Prämienkalkulationen vorgenommen werden, die den Versicherungsnehmern zu Gute kommen. Aus diesen Gründen müssen die Versicherungsinteressenten die Ergebnisse bereits schon durchgeführter Gentests offenbaren und zudem neue prädiktive Gentests durchführen, wenn es für die Prämienkalkulation notwendig erscheint.

15 Erweiterungsmöglichkeit durch Interessensvertreter der privaten Versicherungswirtschaft Arbeitsauftrag (1) Lesen Sie den Text sorgfältig durch. (2) Bereiten Sie die Rolle des Versicherungsvertreters Müller für die Talkshow- Diskussion vor. Erarbeiten Sie dazu die in dem Text implizit oder explizit genannten Argumente, sodass eine schlüssige Argumentation entsteht. (3) Notieren Sie die Argumente in Ihren eigenen Worten auf Moderationskarten (je ein Argument auf eine Karte). Diese stellen eine Argumentationshilfe für Sie da, wenn Sie der Moderator während der Talkshow anrufen lässt. (4) Was versteht Herr Müller unter den Begriffen Anti-Selektion und genetische Diskriminierung? Bereiten Sie Ihre Argumentation so vor, dass Sie diese Begriffe gut erklären können.

16 Statement zugunsten der Versicherer von Herrn Müller Die hier geführte Diskussion, die unter dem Schlagwort Zulässigkeit prädiktiver Gentests im Versicherungsbereich geführt wird, birgt meines Erachtens doch etwas Polemisches und Oberflächliches in sich. Ich möchte nochmals entschieden darauf hinweisen, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Gefahr eines gläsernen Menschen durch eine genetische Ausforschung des Antragsstellers vor Abschluss eines Versicherungsvertrages überhaupt nicht besteht. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft hat sich nämlich auch im Hinblick auf die öffentliche Diskussion freiwillig verpflichtet, auf genetische Test oder deren Verwertung zu verzichten. Dennoch möchte ich einmal ganz deutlich hervorheben, dass gegen den bewussten Umgang mit genetischen Testverfahren im Rahmen des Abschluss von Versicherungsverträgen aus meiner Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Wir sind vor allen nicht wie vielfach behauptet wird an einem kompletten Screening der DNA des Patienten bzw. an dessen genetischer Ausforschung interessiert. Dies entspräche, mal abgesehen von dessen rechtlicher Unzulässigkeit, weder unseren wirtschaftlichen Interessen noch unseren Interessen als private Krankenversicherer. Aber vergleichen wir doch einmal die genetischen Tests mit anderen Testmöglichkeiten. Wieso ist es uns erlaubt eine Familienanamnese durchzuführen, deren Ergebnisse häufig eine noch größere Unsicherheit in sich bergen als die eines genetischen Tests? Wieso sind medizinische Untersuchungen unbestritten erlaubt, auch wenn diese eine noch im Verborgenen schlummernde Krankheit (Krebs, Aids) ebenso zum Vorschein bringen kann wie eine genetische Untersuchung? Ich verweigere mich daher ausdrücklich gegen die Behauptung, die genetische Untersuchung sei in heutiger Zeit noch etwas Besonderes, Exzeptionelles. Und bleiben wir doch einmal sachlich. Meinen Sie denn wirklich, es entspräche unserem Interesse, bei jeglichen, auch geringen genetischen Auffälligkeiten, einen Versicherungsabschluss zu verweigern? Wir würden uns doch in das eigene Fleisch schneiden. Natürlich kann es in Extremfällen, wie übrigens bei anderen Krankheiten auch, zu einem kompletten Ausschluss von der privaten Krankenversicherung kommen. Ich versichere Ihnen aber hiermit, dass wir auf genetische Auffälligkeiten in der Regel auch in unserem eigenen Interesse angemessen reagieren werden, sei es durch Risikozuschläge, sei es durch Risikoausschlüsse oder sei es bei geringen Auffälligkeiten durch eine Annahme zu den ganz normalen Bedingungen. Dies entspricht seit jeher unserem Geschäftsprinzip. Ich möchte aber heute auch auf die Bedenken eingehen, die meiner Auffassung nach zu Unrecht geäußert werden. Häufig höre ich das Argument, das Recht auf Nichtwissen des Versicherten werde verletzt, da diesem nicht erwünschte genetische Ergebnisse aufgezwungen werden könnten. Hierzu ist folgendes zu sagen: Rechtlich sind wir überhaupt nicht in der Lage, den Bewerber um einen Platz in unserer Versicherung zu einer genetischen oder auch einer üblichen medizinischen Untersuchung zu zwingen. Auch besteht insofern kein faktischer Zwang, da wohl nicht ernsthaft behauptet werden kann, der Versicherungsinteressent sei auf eine private Krankenversicherung zur Sicherung seiner Gesundheitsversorgung angewiesen. Es tut mir Leid, aber die ausreichende Grundversorgung ist doch wohl in erster Linie Aufgabe des Sozialstaats und nicht Aufgabe unserer Versicherungsunternehmen. Außerdem sind wir ja nach der Gesundheitsreform, wie sie sicher wissen, dazu verpflichtet, diejenigen, die wir nach unseren individuellen Tarifen ablehnen (müssen), zu einem Basistarif ohne jegliche Risikoprüfung bei uns aufzunehmen. Wo, frage ich Sie, besteht also ein Zwang zur Preisgabe genetischer Information? Eine Grundsicherung ist dem Bürger doch in jedem Fall gewährt.

17 Auch die Aussage, bei dieser Testpraxis drohe eine genetische Diskriminierung, halte ich für oberflächlich und übertrieben. Nochmals möchte ich darauf hinweisen, dass wir nicht jeden, der genetische Auffälligkeiten aufweist, ablehnen werden bzw. ablehnen können. Außerdem sehe ich, wie auch aus meinen bisherigen Ausführungen hervorgeht, eine genetische Auffälligkeit ebenso wie z.b. das Alter oder andere Krankheiten auch, als sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung des Betroffenen an. Technisch gesprochen ist dies in gleichem Maße ein versicherungsmathematisch relevantes Kriterium zur individuellen Vertragsgestaltung. Es existiert also ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung, juristisch betrachtet liegt insofern gerade keine Diskriminierung vor. Zuletzt möchte ich noch auf Folgendes hinweisen. Eine Tatsache, die häufig übersehen wird, ist die, dass es bei einem Verbot jedweder Berücksichtigung prädiktiver Tests im Versicherungsbereich, dem Versicherungsinteressenten möglich wäre, einen Test durchzuführen. Bei einem positiven Testergebnis bliebe ihm also die Möglichkeit eröffnet, sich bei uns zu günstigen und bezogen auf seine Prädisposition inadäquaten Konditionen zu versichern. Unser Prinzip der Risikoprognose würde damit aus den Angeln gehoben. Wir Versicherer sprechen insoweit von einer Antiselektion. Auch im Hinblick auf unsere Verantwortung gegenüber dem übrigen in der privaten Krankenversicherung versicherten Personenkreis können wir dieses Risiko nicht tragen. Gez.: Müller, Vertreter eines privaten Krankenversicherungsunternehmens

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