Franz-Josef Remling, Hauptschwerbehindertenvertretung beim StMUK. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

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1 Beamtenrechtliche Fürsorgepflichten Teilhaberichtlinien Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern TeilR StMF 19. November 2012 Franz-Josef Remling, Hauptschwerbehindertenvertretung beim StMUK 1.1 Auftrag des Staates Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Behindertenrechtskonvention BRK Franz-Josef Remling 1

2 1.2 Teilhabe ermöglichen TeilR auch Beamte und Richter 1.4 Kollegiales und verständnisvolles Miteinander Die Bereitschaft zur kollegialen Unterstützung muss eine Selbstverständlichkeit sein. Franz-Josef Remling 2

3 1.6 Zusammenarbeit arbeiten die mit der Bearbeitung von Personalund Organisationsangelegenheiten befassten eng zusammen 2.1 Ausnahmen sind kenntlich gemacht Ausnahmen von diesem Grundsatz sind an den jeweiligen Stellen kenntlich gemacht Franz-Josef Remling 3

4 2.2.2 Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft Bis zur Entscheidung über Antrag unter Vorbehalt als schwerbehinderte Beschäftigte behandelt werden Leistungsfeststellung Kündigung 3.1 Frühzeitige Prävention Die Möglichkeiten des Behördlichen Gesundheitsmanagements sollen genutzt werden Franz-Josef Remling 4

5 3.2.3 BEM Umsetzung...ist die Schwerbehindertenvertretung zusätzlich über den Erstkontakt bzw. das Angebot eines BEM zu informieren Marktplatz freie Stellen Freie Stellen werden per Newsletter an IFD, BBW und BFW übermittelt Franz-Josef Remling 5

6 4.4.6 Vorstellungsgespräch Einladung entbehrlich, wenn Einstellung nach Leistungslaufbahngesetz,mit Platzziffer oder Auswahlverfahren nach LlbG. Die schwerbehinderten (nicht die nichtbehinderten) können Teilnahme der SBV ablehnen Voraussichtliche Dauer der Dienstfähigkeit mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit noch wenigsten fünf Jahre dienstfähig sein bei erneuter Untersuchung ist das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit auszuschließen Franz-Josef Remling 6

7 5. Nachteilsausgleiche bei Prüfungen diskriminierungsfreie Gleichstellung ist zu gewährleisten 6.2 Ausbildung Barrierefreiheit durch Rahmenbedingungen und Maßnahmen schaffen Franz-Josef Remling 7

8 6.4 Unterstützte Beschäftigung Die Möglichkeiten der Unterstützten Beschäftigung sind unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Grundsätze auszuschöpfen 6.9 Ausbildung Umsetzung BRK Art. 27 Barrierefreie Zugänglichkeit des Gebäudes der Fortbildungsunterlagen der Nutzbarkeit der Seminartechnik Franz-Josef Remling 8

9 6.10 Mitarbeitergespräch Barrierefreiheit durch Rahmenbedingungen und Maßnahmen schaffen 7.2 Hilfsmittel Überprüfung in regelmäßigen Abständen Bereich staatl. Schulen: Kostenübernahme durch Dienstherrn Franz-Josef Remling 9

10 7.7 Planung, Bau und Umbau von Verwaltungsgebäuden Beratungsstelle Bayerische Architektenkammer 7.8 Barrierefreie Hard und Software Für alle Beschäftigten von Beginn an voll umfänglich nutzbar Berücksichtigung bei Planung bzw. Ausschreibung Franz-Josef Remling 10

11 9.1 Beurteilung Allgemeines Bei Auswirkungen auf Arbeits und Verwendungsfähigkeit durch Behinderung Berücksichtigung der Minderung 9.2 Benachteiligungsverbot auch bei Leistungsfeststellungen Franz-Josef Remling 11

12 9.3 Besondere Angaben bei Beurteilung und Leistungsfeststellung Im Kopf der Vordrucke Angabe GdB 9.5 Modulare Qualifizierung/ Ausbildungsqualifizierung Benachteiligungsverbot nach Art. 21 LlbG Franz-Josef Remling 12

13 10 Ruhestand, Entlassung, Kündigung Vor Einleitung sind die Präventionsmaßnahmen zu beachten 10.2 Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit SBV bereits vor der Vorladung zum Amtsarzt einzubinden Franz-Josef Remling 13

14 10.5 Schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Gleichstellung muss drei Wochen vor Kündigung beantragt worden sein 11.2 Wiedereingliederung nach längerer Erkrankung Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer ist als krank zu führen Beamte leisten Dienst Franz-Josef Remling 14

15 11.3 Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte Regelung für Arbeitnehmer nicht mehr enthalten 12.3 Dienst und Arbeitsbefreiung ist großzügig zu verfahren z.b. therapeutische Maßnahmen Franz-Josef Remling 15

16 13.1 Personalakten Verzeichnis ist der SBV zuzuleiten Zu und Abgänge sind fortlaufend zu melden 14.1 Beauftragter des Arbeitgebers auch wenn aktuell keine sbm Mitwirkungsrecht der Personalvertretung Franz-Josef Remling 16

17 Gesamtschwerbehindertenvertretung Bei Gesamtpersonalrat ist auch Gesamtschwerbehindertenvertretung zu wählen Versammlung der schwerbehinderten Menschen Bericht des Arbeitgebers gemäß 83 Abs. 3 SGB IX Franz-Josef Remling 17

18 Kosten der SBV Die Möglichkeiten des Intra bzw. Internets können genutzt werden AGSV Bayern AGSV Bayern kann ein Mitglied zu Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte entsenden Franz-Josef Remling 18

19 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Diese Zusammenfassung der Änderungen der Teilhaberichtlinien erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt nicht das aufmerksame lesen der Teilhaberichtlinien. Franz-Josef Remling 19

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