Jus-Letter 01/07 RECHTSANWALTSKANZLEI DR. ZACHARIAS. Inhaltsverzeichnis

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1 Jus-Letter 01/07 Inhaltsverzeichnis Arbeitsrecht 1. Versetzungsklauseln im Arbeitsvertrag 2. Annahmefrist bei Änderungskündigung Gesellschaftsrecht 3. Kündigung eines Geschäftsführers Erbrecht 4. Enterbte Kinder Vertragsrecht 5. Was bedeutet Jahreswagen? 6. Wucher 7. Vorvertrag Familienrecht 8. Salvatorische Klausel beim Ehevertrag Baurecht %-Vergütungspauschale bei Kündigung 10. Anspruch auf Gutachtenerläuterung Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 11. Internet-Bestellung Seite 1

2 1. Versetzungsklauseln im Arbeitsvertrag Die Versetzung an einen anderen Arbeitsort ist für den Arbeitnehmer häufig mit erheblichen Mehrbelastungen verbunden. Es fragt sich daher, ob Versetzungsklauseln, die dem Arbeitnehmer bei Abschluss des Vertrages gestellt werden (Allgemeine Vertragsbedingungen), wirksam sind. Dazu folgender vom Bundesarbeitsgericht entschiedener Fall: Die D war als Redakteurin in der Hauptredaktion eines Verlages beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom heißt es unter anderem: Frau D wird als Redakteur in der Hauptredaktion in... beschäftigt. Der Verlag behält sich unter Wahrung der Interessen des Redakteurs die Zuweisung eines anderen Arbeitsgebiets vor. Im August 2004 wies der Verlag der Frau D eine neue Tätigkeit in der Lokalredaktion in W zu. Die Fahrzeit zwischen beiden Standorten beträgt eine knappe Stunde. D meint, die Versetzung sei nicht vom Arbeitsvertrag gedeckt. Die von D erhobene Klage hat das Bundesarbeitsgericht abgewiesen. Die Versetzung in die Lokalredaktion sei vom Arbeitsvertrag gedeckt. Die Versetzungsklausel sei wirksam, weil sie die D nicht unangemessen benachteilige. Versetzungsklauseln, so das BAG, tragen dem im Arbeitsverhältnis bestehenden spezifischen Anpassungs- und Flexibilisierungsinteresse Rechnung. Zwar bezieht sich die Klausel ihrem Wortlaut nach allein auf die Änderung des Arbeitsgebiets und nicht des Arbeitsorts. Dennoch könne der Arbeitgeber nach billigem Ermessen im Rahmen seines Direktionsrechts auch den Arbeitsort abweichend bestimmen. Anhaltspunkte, dass der Verlag sich bei der Zuweisung der D zur Lokalredaktion nicht im Rahmen billigen Ermessens gehalten hat, sah das Gericht nicht. Insbesondere ergebe sich dies nicht aus der Entfernung zwischen dem bisherigen Arbeitsort (Hauptredaktion) und dem neuen Arbeitsort (Lokalredaktion). (BAG, Urteil vom AZR 557/05) Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Sebastian Silberg 2. Annahmefrist bei Änderungskündigung Nach der gesetzlichen Regelung im Kündigungsschutzgesetz muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer Änderungskündigung mindestens eine Frist von drei Wochen einräumen für die Entscheidung, ob dieser mit den geänderten Arbeitsbedingungen einverstanden ist. In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber nur eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Der Arbeitnehmer meinte, die Kündigung sei allein deshalb unwirksam. Dem ist das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht gefolgt. Eine zu kurze Frist bewirke nur, dass die gesetzliche Mindestfrist von drei Wochen gelte. Unwirksam könne die Kündigung nur sein, wenn in der Sache kein Kündigungsgrund Seite 2

3 gegeben ist, nicht aber allein wegen einer kürzeren Frist als der gesetzlich vorgeschriebenen. (BAG, Urteil vom AZR 230/05) Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Sebastian Silberg 3. Kündigung eines Geschäftsführers Die Gesellschafterversammlung einer GmbH beschloss die Abberufung eines ihrer beiden Geschäftsführer. Im Hinblick auf den Dienstvertrag des zu kündigenden Geschäftsführers beschlossen die Gesellschafter, diesen ordentlich zu kündigen. Daraufhin sprach der nunmehrige alleinige Geschäftsführer dem anderen fristgemäß die Kündigung aus, ohne dass ihm hierzu eine ausdrückliche Ermächtigung erteilt worden wäre. Der Gekündigte meinte, die Kündigung sei unwirksam. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. ist dem beigetreten. Eine wirksame Kündigungserklärung liege nicht vor. Die Kündigung sei weder vom zuständigen Gesellschaftsorgan ausgesprochen worden, noch durch eine entsprechende Vollmacht gedeckt. Zwar bestimme das GmbH-Gesetz, dass die Gesellschaft durch ihre Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten werde. Dies gelte jedoch nicht für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers. Vielmehr ist diese durch die Gesellschafterversammlung vorzunehmen. Neben dem Beschluss der Versammlung über die Kündigung bedürfe es noch des Vollzuges durch Erklärung der Kündigung gegenüber dem Geschäftsführer. Daran fehle es hier. Man könne den Sachverhalt auch nicht so betrachten, dass der verbleibende Geschäftsführer aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmacht die Kündigung erklärt habe. Zwar sei es im Grundsatz möglich, dass sich die Gesellschafter bei Erklärung der Kündigung durch einen Bevollmächtigten vertreten ließen. So eine Vollmacht sei dem Geschäftsführer hier indessen nicht erteilt worden. Auch eine stillschweigende Bevollmächtigung durch den Gesellschafterbeschluss hat das Gericht verneint. Schließlich könne die Kündigungserklärung, die vom verbleibenden Geschäftsführer ohne Vertretungsmacht erklärt worden sei, auch nicht nachträglich genehmigt werden. Sog. einseitige Rechtsgeschäfte wie etwa eine Kündigung seien im Unterschied zu Verträgen einer nachträglichen Genehmigung generell nicht zugänglich. (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom U 145/05) 4. Enterbte Kinder Ehegatten übersehen bei der Gestaltung ihres Testaments häufig, dass zwei Erbfälle zu regeln sind. Die auftretende Regelungslücken versuchen die Gerichte dann mittels Testamentsauslegung zu schließen. So auch in folgendem, vom Seite 3

4 Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall: Der Erblasser und seine erste Ehefrau hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, ohne zu verfügen, wer nach dem Tode des Letztversterbenden erben solle. Das Testament enthielt des Weiteren folgende Klausel: Sollte ein Kind sein Erbteil geltend machen, so soll es auf sein Pflichtteil gesetzt werden, auch für das Erbteil des überlebenden Ehegatten. Nach dem Tode der Ehefrau heiratete der Ehemann wieder und setzte in einem weiteren Ehegattentestament seine gegenwärtige Ehefrau als Alleinerbin ein. Die vier Kinder aus erster Ehe meinten, die Erbeinsetzung der zweiten Frau sei unwirksam, weil sie im ersten Testament bindend als Erben des Letztversterbenden eingesetzt worden seien. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist dem nicht gefolgt. Im Wesentlichen hatte das Gericht zu prüfen, ob in der vorgenannten Klausel eine stillschweigende Einsetzung der Kinder aus erster Ehe als sog. Schlusserben (d. h. Erben des Letztversterbenden) gesehen werden kann. In diesem Fall hätte der überlebende Ehemann davon nicht wie geschehen abweichen und einen anderen, wie hier seine zweite Ehefrau, einsetzen können. Jedoch hat das Gericht eine solche Schlusserbeneinsetzung der Kinder der Klausel letztlich nicht entnehmen können. Denn es sei nach dem Erbrecht des BGB zulässig, dass der Erblasser einen Verwandten von der Erbfolge ausschließt, ohne zugleich eine andere Person als Erben einzusetzen. Demnach könne die Klausel hier auch lediglich den Sinn haben, den überlebenden Ehegatten davor zu schützen, dass ein Kind nach dem Tode des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend macht. Da auch keine außerhalb der Testamentsurkunde liegenden Umstände vorlagen, die auf die Absicht einer Schlusserbeneinsetzung der Kinder deuteten, hatten diese letztlich das Nachsehen und die zweite Ehefrau wurde Alleinerbin. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom Wx 28/05) 5. Was bedeutet Jahreswagen? Über die Bedeutung des Begriffs Jahreswagen hatte kürzlich der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Dem lag folgender Fall zu Grunde: Der Beklagte hatte vom Kläger im Januar 2002, einem Kraftfahrzeughändler, einen als Jahreswagen bezeichneten Gebrauchtwagen zum Preis von ,00 erworben und den Kaufpreis bezahlt. Das Fahrzeug war im Mai 1999 hergestellt und im August 2001 erstmals zugelassen worden. Als Liefertermin war der vereinbart. Der Verkäufer baute auf Verlangen des Käufers im Mai 2002 noch einen CD-Wechsler ein und montierte vier Alu- Räder. Mit seiner Klage verlangte der Verkäufer für die vorgenannten Einbauten die vereinbarte Vergütung von 2.700,00. Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, er mache wegen der bereits im Mai 1999 erfolgten Herstellung Minderung des Kaufpreises geltend und rechne mit seinem Seite 4

5 Rückzahlungsanspruch auf. Dem Wagen fehle die vereinbarte Eigenschaft Jahreswagen. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landgericht ihr dagegen stattgegeben. Begründung: Die Eigenschaft als Jahreswagen sei im Allgemeinen gegeben, wenn das Alter des Fahrzeugs seit der Erstzulassung weniger als 12 Monate betrage und es nicht länger in Gebrauch gewesen sei. Dies sei hier der Fall, weil von Erstzulassung bis zum Verkauf und sogar bis zur Übergabe an den Käufer weniger als ein Jahr vergangen sei. Das Urteil des Landgerichts hat der Bundesgerichtshof aufgehoben. Für die Auslegung des Begriffs Jahreswagen als Beschaffenheitsvereinbarung komme es auch auf Gesamtalter des Fahrzeugs einschließlich der vor der Erstzulassung liegenden Standzeit an. Nach der Verkehrsauffassung sei die Lagerdauer für die Wertschätzung eines Kfz von wesentlicher Bedeutung. Lange Standdauer sei nicht nur beim Neuwagenkauf, sondern auch beim Kauf eines Jahreswagens ein wertmindernder Faktor. Im Ergebnis geht daher der Bundesgerichtshof davon aus, dass ein als Jahreswagen verkaufter Gebrauchtwagen regelmäßig dann nicht mehr der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, wenn zwischen Herstellung und Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen. (BGH, Urteil vom VIII ZR 180/05) 6. Wucher In folgendem, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stellte sich die Frage, wann ein Vertrag wegen Wuchers nichtig ist. Der Kläger, ein Diplom-Betriebswirt, kaufte vom Beklagten mit notariellem Vertrag vom ein Grundstück in Mecklenburg-Vorpommern, auf dem sich ein 1969 erbautes und unter Denkmalschutz stehendes Herrenhaus befand. Dies war jedoch, für den Kläger ohne Weiteres erkennbar, nur noch eine Ruine. Der Kläger zahlte den Kaufpreis in Höhe von ,00 DM. Der Beklagte hatte das Grundstück zwei Jahre vorher zu einem Preis von ,00 DM erworben. Aus dem damals geschlossenen Kaufvertrag geht hervor, dass ein Sachverständiger den Restwert der Ruine mit 1.000,00 DM und die Instandsetzungskosten mit 1,5 Mio. DM beziffert hatte. Der Beklagte hatte in der Folgezeit keine Sanierungsmaßnahmen ergriffen. Mit seiner im Jahr 2001 erhobenen Klage verlangte der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises mit der Begründung, der Kauf sei wegen Wuchers sittenwidrig. Die Nichtigkeit eines Vertrages wegen Sittenwidrigkeit hat mehrere Voraussetzungen. Es muss ein besonders krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen. Zudem muss eine Vertragspartei die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche der anderen Partei ausgebeutet haben. Ein besonders krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Seite 5

6 bestand hier zwar. Der Bundesgerichtshof hat aber die weiteren Voraussetzungen verneint, insbesondere die mangelnde Urteilsfähigkeit. Diese liege nicht vor, wenn eine Partei zwar in der Lage sei, die Vor- und Nachteile eines Geschäfts sachgerecht zu bewerten, diese Fähigkeit aber bei Vertragsschluss nicht oder nicht hinreichend einsetze. Der Wuchertatbestand solle weder vor einer unrichtigen Einschätzung der Wirtschaftlichkeit eines Geschäfts schützen noch vor enttäuschten Spekulationen. Dass der Kläger die für seine Kaufentscheidung maßgeblichen wirtschaftlichen Parameter offenbar falsch eingeschätzt, sich also verkalkuliert oder - im Hinblick auf die Erwartung steigender Preise für Schlösser und Herrenhäuser in den neuen Bundesländern - verspekuliert habe, lasse allein nicht auf mangelndes Urteilsvermögen schließen. (BGH, Urteil vom V ZR 147/05) Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Sebastian Silberg 7. Vorvertrag Der Kläger war Eigentümer eines mit einem Geschäftshaus bebauten Grundstücks. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom vermietete er das Grundstück für die Zeit vom bis dem Beklagten. Diesem wurde eine Option eingeräumt, wonach er berechtigt war, vom Kläger ab den Abschluss eines notariell beurkundeten Vertrag zu verlangen, durch den er das Grundstück zum Preis von ,00 DM erwürbe. Außer der Angabe des Grundstücks und des Kaufpreises enthielt der Vertrag keine Vereinbarungen. Die Einzelheiten sollten vielmehr im Fall der Ausübung der Option in dem dann noch zu schließenden Kaufvertrag geregelt werden. Der Beklagte übte seine Option mit Schreiben vom aus, verweigerte dann jedoch den Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück. Der Kläger hat daraufhin bei Gericht beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ein in der Klageschrift im Einzelnen formuliertes Angebot zum Abschluss des Kaufvertrags abzugeben. Der Vorvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass sich einerseits die Parteien hinsichtlich des Abschlusses des endgültigen Vertrages bereits binden wollen, andererseits im Vorvertrag nicht bereits alle regelungsbedürftigen Punkte geregelt sind. Es stellt sich daher die Frage, wie der Anspruch auf Abschluss des endgültigen Vertrages ggf. durchzusetzen ist. Dazu der BGH: Durch den Abschluss des Vorvertrages haben beide Vertragsparteien die Pflicht übernommen, sich mit den Vorschlägen der jeweils anderen Partei zum Inhalt des angestrebten Vertrages auseinander zu setzen. Wird in einem gerichtlichen Verfahren über den Inhalt des abzuschließenden Vertrages gestritten, so ist jede Partei des Vorvertrages berechtigt, von der anderen die Abgabe einer von ihr formulierten Vertragserklärung zu verlangen und einzuklagen.... Sache der beklagten Partei ist es sodann, einen möglichen Gestaltungsspielraum einwendungsweise durch konkrete Alternativvorschläge geltend zu machen. Dem Seite 6

7 Kläger wiederum ist es hierauf überlassen, die Abweichungen durch Änderungen seines Klageantrags ggf. hilfsweise zum Gegenstand seiner Klage zu machen oder auf seinem Antrag zu beharren.... Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist, welcher Vorschlag den Vereinbarungen im Vorvertrag, dessen Auslegung und dem Grundsatz von Treu und Glauben entspricht. (BGH, Urteil vom V ZR 97/05) 8. Salvatorische Klausel beim Ehevertrag Die Ehegatten heirateten Die Ehefrau, eine brasilianische Staatsangehörige, war zum Zeitpunkt der Heirat 23 Jahre alt und ohne eigene Ausbildung. Sie war dem 11 Jahre älteren Ehemann, der als Arzt gut verdiente, nach Deutschland gefolgt, ohne die deutsche Sprache zu beherrschen. Sie war wirtschaftlich von ihm abhängig, hätte insbesondere ohne die Heirat weder Arbeits- noch Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erhalten. Vor Eheschließung hatten die Ehegatten unter Hinzuziehung eines Dolmetschers einen Ehevertrag geschlossen, worin sie Gütertrennung, Ausschluss des Versorgungsausgleichs sowie Ausschluss jeglichen nachehelichen Unterhalts auch für den Fall der Kinderbetreuung vereinbarten. Außerdem wurde vereinbart: Sollten einzelne Bestandteile dieses Vertrages ungültig sein, wird die Gültigkeit der restlichen Vereinbarungen davon nicht berührt und 1997 wurden zwei Kinder geboren. Die Ehefrau verlangte die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Der Bundesgerichtshof hatte hier zu entscheiden, wie sich die zitierte salvatorische Klausel auswirkt. Der Ehevertrag belastete die Ehefrau unangemessen einseitig, wäre nach der neuen Rechtsprechung zu Eheverträgen also unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat anlässlich dieses Falles entschieden, dass daran auch eine salvatorische Klausel nichts ändere. Es könne nicht wie die Vorinstanz angenommen hatte der Unterhaltsverzicht für unwirksam erklärt, aber der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufrechterhalten werden. Ergebe sich - wie hier - aus der Gesamtwürdigung des Vertrages, dass dieser einen Ehegatten krass unangemessen benachteilige, so sei der ganze Vertrag unwirksam. (BGH, Beschluss vom XII ZB 250/03) Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Sebastian Silberg 9. 10%-Vergütungspauschale bei Kündigung Ein Fertighausunternehmer hatte in seine Verträge eine Klausel aufgenommen, wonach bei einer nicht vom ihm verschuldeten Kündigung des Auftraggebers eine pauschale Vergütung in Höhe von 10% des Gesamtpreises zu zahlen sei, wenn nicht Auftraggeber oder Auftragnehmer andere Nachweise bringen. Seite 7

8 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel gültig ist. Das gelte jedenfalls für den Fall, dass sich der Auftragnehmer darüber hinaus nicht noch weitere Ansprüche vorbehält. Die Klausel sei vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil sie nicht wesentlich von den gesetzlichen Rechtsfolgen einer Kündigung des Auftraggebers abweicht. Danach kann der Auftragnehmer nämlich trotz Kündigung die Vergütung verlangen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsaufhebung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zumutbar erwerben könnte. (BGH, Urteil vom ZR 175/05) 10. Anspruch auf Gutachtenerläuterung In einem Bauprozess hatte ein Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstellt. Die Klägerin beantragte ohne weitere Begründung, den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachten in einem mündlichen Verhandlungstermin zu laden. Landgericht und Oberlandesgericht lehnten den Antrag ab. Ein Erläuterungsbedarf bestehe aus Sicht des Gerichts nicht und der Kläger habe auch nicht vorgetragen, welche Fragen er an den Sachverständigen richten wolle. Auf die Beschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen aufgehoben. Begründung: Sie verletzten dessen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach ständiger Rechtsprechung habe jede Partei einen Anspruch darauf, dass sie die Möglichkeit bekommt, Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, dem Sachverständigen zur mündlichen Beantwortung vorzulegen. Nicht erforderlich sei, dass die Partei die Fragen, die sie an den Sachverständigen richten möchte, im voraus konkret ausformuliere. Es genüge vielmehr allgemein anzugeben, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht. (BGH, Beschluss vom VI ZR 121/05) 11. Internet-Bestellung Bei einer Internet-Bestellung können nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom , Aktenzeichen: I ZR 75/03) die AGB des Anbieters dadurch wirksam in den Vertrag einbezogen werden, dass diese über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. Die Verwendung von Links gehöre zu den im Internet üblichen Gepflogenheiten. Der Verwender von AGB könne daher davon ausgehen, dass Verbraucher, die über das Internet bestellen, mit solchen Links ohne weiteres umgehend können. Die zumutbare Möglichkeit der Seite 8

9 Kenntniserlangung von den AGB als Voraussetzung für deren Einbeziehung in den Vertrag sei damit gegeben. Impressum: Herausgeber: Verantwortlich: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Zacharias Volmerstraße Berlin Adlershof Telefon: 030/ RA Dr. Sebastian Silberg Seite 9

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