Rundschreiben 9/2004

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1 An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden Rundschreiben 9/2004 I. Altersteilzeit: Neuer Mustervertrag II. Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz verabschiedet III. Erhöhung der tarifvertraglichen Entgelte für Mitarbeiterunterkünfte I. Altersteilzeit: Neuer Mustervertrag (Anlage 1) In unserem Rundschreiben 6/2004 haben wir Sie u.a. über die nunmehr zum in Kraft getretenen Änderungen des Altersteilzeitgesetzes informiert. Auf Grund der gesetzlichen Neuregelungen ist eine Überarbeitung des Mustervertrages zur Altersteilzeitarbeit erforderlich. Dies betrifft insbesondere redaktionelle Änderungen wegen der Umbenennung der Bundesanstalt für Arbeit in Bundesagentur für Arbeit sowie die gesetzliche Neuregelung in 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes hinsichtlich der Ermittlung der zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung. Als Anlage stellen wir Ihnen einen Mustervertrag für Alterteilzeitarbeit zur Verfügung. Sollten Sie Interesse an dem aktualisiertes Merkblatt zur Altersteilzeit haben, kann dies in der Geschäftsstelle des VKDA-NEK angefordert werden. II. Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz verabschiedet - Auswirkungen auf Altersteilzeitvereinbarungen Das Gesetzgebungsverfahren zum Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz, das u. a. die Anhebung der Altersgrenze für einen vorzeitigen Rentenbezug wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ( 237 SGB VI) enthält, ist nunmehr abgeschlossen

2 Der Deutsche Bundestag hat am den Einspruch des Bundesrates mit der erforderlichen Mehrheit zurückgewiesen, sodass das Gesetz zum in Kraft treten wird. Ein Bestandteil des Gesetzes ist die stufenweise Anhebung der Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ( 237 SGB VI) ab Erstmals betroffen sind Versicherte, die im Januar 1946 geboren sind. Diese haben erst mit 60 und einem Monat einen Zugang auf geminderte Altersrente. Die volle Anhebung des Renteneintrittsalters greift erstmals für im Dezember 1948 Geborene. Für rentennahe Jahrgänge ist in 237 Abs. 6 SGB VI eine Vertrauensschutzregelung vorgesehen. Vertrauensschutz (= Inanspruchnahme weiterhin ab vollendetem 60. Lebensjahr möglich) erhalten danach Versicherte, - die am arbeitslos waren, - deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem erfolgt ist, nach dem beendet worden ist, - deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem beendet worden ist und die am beschäftigungslos (also nicht genau an diesem Tag arbeitslos) waren, - die vor dem Altersteilzeitarbeit im Sinne der 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Einer vor dem abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt. Auswirkungen auf Altersteilzeitvereinbarungen: Als praktische Konsequenz der Vertrauensschutzregelung ist festzuhalten, dass die Altregelungen nur für Altersteilzeitvereinbarungen gelten, die vor dem abgeschlossen wurden. Besondere Bedeutung gewinnt dieser Aspekt vor dem Hintergrund einer Entscheidung des BAG, nach der sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig macht, wenn er einen Arbeitnehmer unrichtig oder unvollständig über die Folgen einer Altersteilzeitvereinbarung informiert (BAG, Urt. v AZR 401/02 -). Anstellungsträger, die im laufenden Kalenderjahr mit Mitarbeitern Altersteilzeitverträge abgeschlossen haben, sollten daher kritisch überprüfen, ob diese bereits die neue Rechtslage im Hinblick auf die nun maßgeblichen Altersgrenzen widerspiegeln. Sollte dies nicht der Fall sein, kann es zu unliebsamen Überraschungen kommen, wenn der Mitarbeiter nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ( 237 SGB VI) in Anspruch nehmen möchte und sich dann herausstellt, dass dies auf Grund einer falschen Ausgestaltung der Altersteilzeitvereinbarung nicht möglich ist

3 III. Erhöhung der tarifvertraglichen Entgelte für Mitarbeiterunterkünfte Gemäß 3 des Tarifvertrages über die Bewertung der Unterkünfte für nicht beamtete Mitarbeiter vom sind die einzelnen Werte zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der in der Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird. Nach dem Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung soll sich der Wert für freie Unterkunft ab dem 1. Januar 2005 um 1,3 v.h. erhöhen. Danach ändert sich 2 des TVBewUnterkünfte ab wie folgt: 1. Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Wert der Unterkünfte wird wie folgt festgelegt: U n t e r k ü n f t e ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen mit eigenem Bad oder Dusche mit eigener Toilette und Bad oder Dusche mit eigener Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche je qm Nutzfläche monatlich 6,52 Euro 7,23 Euro 8,26 Euro 9,20 Euro 9,80 Euro 2. In Absatz 4 Unterabs. 3 wird der Betrag von "3,86 Euro" ersetzt durch den Betrag von "3,91 Euro". Auf Grund des Entwurfscharakters der vorliegenden Fassung können diese festgesetzten Werte nur unter Vorbehalt bekannt gegeben werden. Sollten sich Änderungen ergeben, werden Sie unverzüglich informiert. Bartels - 3 -

4 Anlage 1 Mustervertrag für Altersteilzeitarbeit Zwischen... vertreten durch... und Frau/Herrn... wohnhaft in... wird auf der Grundlage a) des Altersteilzeitgesetzes (= Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Ü- bergangs in den Ruhestand vom 23. Juli BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung und b) des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 2. November 1998 in seiner jeweils geltenden Fassung zum Arbeitsvertrag vom...folgender geschlossen: Ä n d e r u n g s v e r t r a g 1 Altersteilzeitarbeitsverhältnis Das Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen ab... als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. 2 Arbeitszeit (1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt gemäß 3 Abs. 1 TV ATZ die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies sind... Stunden wöchentlich

5 (2) Hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit über den das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfassenden Zeitraum wird vereinbart, dass die Altersteilzeitarbeit geleistet wird im Blockmodell ( 3 Abs. 2 Buchstabe a TV ATZ) Arbeitsphase vom... bis... Freistellungsphase vom... bis... im Teilzeitmodell ( 3 Abs. 2 Buchstabe b TV ATZ), und zwar wie folgt: (3) 8 Abs. 2 TV ATZ bleibt unberührt. 3 Vergütung Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Vergütung nach Maßgabe der gemäß 2 Abs. 1 reduzierten Arbeitszeit. Die Vergütung ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit ( 2 Abs. 2) fortlaufend zu zahlen. Für die Höhe der Vergütung ist 4 TV ATZ maßgebend. 4 Aufstockungsleistungen (1) Der Arbeitnehmer erhält gemäß 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes in Verbindung mit 5 Abs. 1 TV ATZ Aufstockungsleistungen in Höhe von 20 v.h. der dem Arbeitnehmer nach 4 TV ATZ zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Anstellungsträger zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, mindestens jedoch 83 v.h. des Nettobetrages der bisherigen Vergütung gemäß 5 Abs. 2 TV ATZ (Mindestnettobetrag). (2) Neben den vom Anstellungsträger zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach 3 zustehende Vergütung entrichtet der Anstellungsträger gemäß 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes in Verbindung mit 5 Abs. 4 TV ATZ zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. (3) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit richtet sich die Dauer der Aufstockungsleistungen nach 8 Abs. 1 TV ATZ. 5 Ruhen des Anspruchs auf Aufstockungsleistungen (1) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ( 4) ruht während der Zeit, in der die Voraussetzungen des 8 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ vorliegen. (2) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ( 4) erlischt, wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht hat ( 5 Abs. 3 des Altersteilzeitgesetzes in Verbindung mit 8 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ)

6 6 Nebentätigkeiten (1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, keine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit auszuüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des 8 SGB IV überschreitet. (2) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Anstellungsträger jeden möglichen Schaden aus einer Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 zu ersetzen. 7 Mitwirkungs- und Erstattungspflichten (1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für die Altersteilzeitleistungen ( 4) erheblich sind, dem Anstellungsträger unverzüglich mitzuteilen ( 11 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes in Verbindung mit 10 Abs. 1 TV ATZ). (2) Der Anstellungsträger hat ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Arbeitnehmer seinen Mitwirkungspflichten nach 11 des Altersteilzeitgesetzes bzw. 10 Abs. 1 TV ATZ nicht nachkommt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unvollständige oder unrichtige Angaben macht. (3) Zu Unrecht erbrachte Leistungen der Bundesagentur für Arbeit an den Anstellungsträger hat der Arbeitnehmer gemäß 11 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. (4) Der Arbeitnehmer hat dem Anstellungsträger zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn er die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass er Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 verletzt hat ( 10 Abs. 2 TV ATZ). 8 Ende des Arbeitsverhältnisses (1) Das Arbeitsverhältnis endet, unbeschadet des 9 Abs. 2 TV ATZ, am.... (2) Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses richten sich etwaige Ansprüche des Arbeitnehmers nach 9 Abs. 3 TV ATZ. 9 Auslegung und Anpassung des Vertrages (1) Für die Auslegung dieses Vertrages sind das Altersteilzeitgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung sowie der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) in seiner jeweils geltenden Fassung maßgebend

7 (2) Sollte eine Vorschrift dieses Vertrages unwirksam sein oder sollte eine Vorschrift dazu führen, dass von der Bundesagentur für Arbeit - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - Leistungen gemäß 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht erbracht werden können, sind die Vertragsparteien verpflichtet, den Vertrag so zu ändern, dass die Voraussetzungen für die Leistungen erfüllt werden. 10 Änderungen des Vertrages Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie dessen Anpassung ( 9 Abs. 2) bedürfen der Schriftform im Sinne von 4 Abs. 2 Satz 1 KAT/KArbT-NEK.... (Ort, Datum)... (Anstellungsträger) (Arbeitnehmer/in) - 7 -

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