11/2001. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A Aus dem Inhalt

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1 A11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Rechtsfähige BGB-Geseschaft und Gebührenerhöhung nach 6 BRAGO (Hansens) 581 Anwat as Zeugenbeistand (Minoggio) 584 Anwat as professioneer Konfiktöser (Ponschab u.a.) 591 Umgangsrecht und Kindeswoh (Groß u.a.) 601 Editoria Vision zur Referendarausbidung (Kiger) 612 Aus der Arbeit des DAV DAV-Forum: Fachanwatschaften eine Forderung des Marktes? 613 Schudrechtsreform Besondere Vertriebsformen nach der Reform 620 Europa 1. Europäischer Juristentag in Nürnberg 621 Mitteiungen Anwatshaftung: Fristen bei ausgesetzten und ruhenden Verfahren /2001 November DeutscherAnwatVerag

2 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Berin, Littenstraße 11 Jahrgang 51 November 2001 b 11/2001 Inhatsverzeichnis Aufsätze 581 Die Gebührenerhöhung gemäß 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO Von Vors. Richter am LG Heinz Hansens, Berin 584 Der Firmenmitarbeiter as Zeuge im Ermittungsverfahren der Rechtsanwat as sein Zeugenbeistand Von Rechtsanwat Ingo Minoggio, Hamm 591 Der Anwat as professioneer Konfiktöser: Einführung Von Rechtsanwat Dr. Reiner Ponschab, München 593 Neutra Evauation und andere Methoden der aternativen Konfiktbeiegung in Engand Von Rechtsanwätin Pamea Kiessebach, Soicitor Herbert Smith, London 594 Der Anwat as Gestater von Konfiktösungsverfahren. Kurzbericht über Mediation in der Schweiz Von Prof. Dr. Isaak Meier, Zürich 600 Außergerichtiche Konfiktbeiegung in den Niederanden Von Rechtsanwat Otto L. O. de Witt Wijnen, Nauta Dutih, Rotterdam 601 Onine-Mediation ein neuer Weg zur Beiegung von Konfikten Von Rechtsanwat Dieter Wofgang Lüer, München Umgang Kindeswoh gegen Eterngrundrecht: Eineitung Von Rechtsanwätin Dr. Ingrid Groß, Augsburg 602 Die Lösungsversuche des Gesetzgebers und die Reaität Von Richter am OLG Fritz-Funke, Hamm 606 Grenzen der Mediation im Umgangsstreit Von Rechtsanwätin und Notarin Jutta Hohmann, Mediatorin (BAMF) Meinung & Kritik 609 Von Mikros, Henry Ford und Michai Gorbatschow Von Rechtsanwat Christoph Braun, Weinheim 610 Die Fragwürdigkeit eines Einwanderungsgesetzes Von Rechtsanwat Frank Mayer, Königsbrunn Gastkommentar 611 Zurück auf die Schubank Von Dr. Eke Dorothea Boh, FAZ Editoria 612 Bericht aus einer keinen Anwatskanzei vom Jahr 2004 Von Rechtsanwat Hartmut Kiger, Tübingen Aus der Arbeit des DAV 613 FORUM Zukunft der Anwatschaft: Fachanwatschaften eine Forderung des Marktes? 1. und 2. Februar 2002 in Frankfurt/Main Kongressprogramm 614 DAV-Pressemitteiungen: DAV warnt vor dem Ende der effektiven Steuerstrafverteidigung und der Steuerberatung 615 DAV-Landesverbände: Informationsstand der Landesverbände und der Landesverbandskonferenz Von Rechtsanwat Rof-Michae Eggert, Grimmen AG Insovenzrecht und Sanierung: Herbsttagung und Mitgiederversammung 2002 ein Bericht Von Rechtsanwat Udo Henke, Berin 616 AG Verkehrsrecht: Geschäftsbericht 2000/2001 Von Rechtsanwat Hans-Jürgen Gebhardt, Homburg/Saar 619 Personaien: Neu in der Geschäftführung des DAV Auszeichnung von Anwäten Schudrechtsreform 620 Besondere Vertriebsformen im BGB nach der Schudrechtsreform Von Prof. Dr. Gerhard Ring, Freiberg/Sachsen Europa Europäischer Juristentag, Sept in Nürnberg Von Rechtsanwätin Dr. Maaika Ahers, LL.M., Berin 622 Europa im Überbick Von Rechtsanwat Thomas Zerdick, LL.M., Brüsse Mitteiungen 623 Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft : Honorarverteiung für Vertretung von NS-Zwangsarbeitern Ausandsfragen: AIJA Kongress in Montrea Von Rechtsanwat Adi Seffer, Frankfurt/Main 624 Gebührenfragen: ZPO-Reform ändert die BRAGO und das Kostenrecht Von Rechtsanwat Udo Henke, Berin 625 Steuerfragen: Anwatsrechnung und Vorsteuerabzug Von Rechtsanwat Udo Henke, Berin Haftpfichtfragen: Fristen bei ausgesetzten und ruhenden Verfahren Von Rechtsanwat Bertin Chab Aianz Versicherungs-AG, München 627 Buchhinweis Schmidt, EStG Kommentar 20. Auf. (Hagenkötter) Rechtsprechung (Übersicht und Leitsätze siehe Seite II) 628 Berufsrecht 632 Streitwert, Kosten, Erstattung 636 Impressum Auf dem Umschag DAV-Informationen Seite IV, VIII, XXXI Internet-Aktue Seite XXXIV DAV-Service Seite XL AnwatsKunstbatt Seite U 3 Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

3 II Rechtsprechung Berufsrecht BGH, Urt. v I ZR 337/98 UWG 1; BRAO 43b Zur Frage der Zuässigkeit eines an Mandanten und Nichtmandanten gerichteten Rundschreibens eines Rechtsanwats, in dem eine Gesetzesänderung zum Anass genommen wird, um auf den dadurch entstandenen Beratungsbedarf hinzuweisen. S. 628 BGH, Besch. v VI ZB 7/01 ZPO 233 Ist die Fristenkontroe im Anwatsbüro ausreichend organisiert, kann dem Anwat auch ein organisationsunabhängiges zweimaiges Versagen seiner Angesteten in derseben Sache nicht zugerechnet werden. S. 631 BGH, Urt. v V ZR 434/00 ZPO 233 Es besteht keine Verpfichtung des Rechtsanwats, anäßich eines Antrags auf Verängerung der Berufungsbegründungsfrist die Einhatung der Berufungsfrist zu prüfen. S. 631 BGH, Urt. v IX ZR 73/00 BRAO 51 b Die Pficht des Rechtsanwats, den Mandanten bei begründetem Anass über den gegen sich bestehenden Schadensersatzanspruch sowie dessen kurze Verjährung zu beehren, entfät, wenn ein anderer Rechtsanwat namens des Mandanten den Regressanspruch rechtzeitig anmedet. S. 629 BGH, Besch. v XI ZB 14/00 BRAO 53; ZPO 85, Ein bei einem OLG zugeassener Rechtsanwat, kann gem. 53 Abs. 2 S. 1 BRAO sebst nur einen Rechtsanwat zu seinem Vertreter besteen, der bei demseben OLG zugeassen ist. 2. Eine Prozesspartei muss sich im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. 85 Abs. 2 ZPO das Verschuden auch eines bei ihrem Prozessbevomächtigten zur sebständigen Bearbeitung von Sachen angesteten Rechtsanwats oder eines Uraubvertreters zurechnen assen, wenn dieser as nicht beim OLG zugeassener Rechtsanwat eine für dieses Gericht bestimmte Rechtsmitteschrift unterzeichnet, ohne seine Postuationsfähigkeit zu prüfen. S. 630 Streitwert, Kosten, Erstattung LAG Sachsen-Anhat, Besch. v Ta 133/80 BRAGO 23 Abs. 1; ZPO 3; ArbGG Wird ein Arbeitnehmer aufgrund eines Prozessvergeichs von der Erbringung der Arbeitseistung unwiderrufich unter Fortzahung des Arbeitsentgets freigestet, kommt as Gegenstandswert der anwatichen Tätigkeit für den Prozessvergeich der Betrag des während des Freisteungszeitraums zu eistenden Arbeitsentgets in Betracht. Für die wirtschaftiche Bewertung des Wertes der Freisteung kann nämich im Zweife auf die Höhe des arbeitsvertragich vereinbarten Entgets für den Zeitraum der Freisteung abgestet werden. Letztich maßgebend ist jedoch jeweis die Situation im konkreten Fa. 2. Das Fehen einer Kause, mit der auf die Anrechnung von Zwischenverdienst während des Zeitraums der Freisteung auf das fortzuzahende Arbeitsentget durch den Arbeitgeber verzichtet wird, kann die Freisteungsvereinbarung wirtschaftich wertos machen. S. 632 LAG Bremen, Besch. v Ta 15/00 ArbGG 12 Abs. 7 S. 1; BRAGO 8, 10 Zur Höhe des Streitwertes, wenn neben einem Antrag nach 4 KSchG ein agemeiner Feststeungsantrag gestet wird. S. 633 LAG Kön, Besch. v (7) Ta 369/99 ArbGG 12 Abs. 7 S. 1, BRAGO 10 Abs. 3, GKG 25 Abs. 2 S. 2, ZPO 3 1. Der Streitwert für die Kage auf Erteiung einer schriftichen Mitteiung des Arbeitgebers über den Fortbestand des Arbeitsverhätnisses zur Vorage bei der Krankenversicherung beträgt in Anehnung an den Streitwert für Streitigkeiten um Arbeitspapiere 500 DM. 2. Im Beschwerdeverfahren nach 10 Abs. 3 BRAGO git das Verbot der reformatio in peius. S. 634 LAG Sachsen-Anhat, Besch. v Ta 101/99 ArbGG 12 Abs. 7 S. 1 Auch bei Änderungskündigungen unter Vorbehatsannahme ist der Gebührenstreitwert nach 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG auf (höchstens) drei Monateseinkommen festzusetzen. S. 634 LAG Kön, Besch. v Ta 241/98 ArbGG 12 Abs. 7 S. 2; BRAGO 8 Abs Der Streitwert für das Beschussverfahren auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer Änderungskündigung ist nach 8 Abs. 2 BRAGO zu ermitten. 2. Der Streitwert für den individuarechtichen Bestandsschutzstreit um eine Änderungskündigung ist nach 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG zu ermitten, wenn sie vom Arbeitnehmer unter Vorbehat angenommen worden ist. 3. Zf. 2 ist bei der Streitwertermittung im Rahmen der Zf. 1 zu berücksichtigen: Die nach Lage des Faes zu berücksichtigenden Einzeumstände führen zur Festsetzung auf den Wert, den ein nach Zustimmungsersetzung vom Arbeitnehmer durchgeführter Bestandsschutzstreit haben würde, wobei i. a. davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer von der Mögichkeit des 2 KSchG Gebrauch gemacht und Änderungsschutzkage nach 4 S. 2 KSchG erhoben hätte; das führt zum Ansatz des dreijährigen Unterschiedsbetrages, begrenzt durch 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG. S. 635 Brandenburgisches OLG, Besch. v W 246/99 ArbGG 12a Abs. 1; ZPO 281 Abs. 3 Die dem Bek für die anwatiche Vertretung vor dem ArbG erwachsenen Kosten sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn nach Verweisung an das LG dieses die durch die Anrufung des unzuständigen ArbG entstandenen (Mehr-) Kosten dem K auferegt hat. S. 636

4 IV 4 In diesem Heft: Lesen Sie in diesem Heft aus der Arbeit des DAV auf Seite 613 bis 619: Vorankündigung: FORUM Zukunft der Anwatschaft: Fachanwatschaften eine Forderung des Marktes? / DAV- Pressemitteiungen / DAV-Landesverbände / AG Insovenzrecht und Sanierung / AG Verkehrsrecht / Personaien Gebührenrecht in AGS Nr. 11/2001* 9 von Eicken: Neuer Zinssatz bei Kostenfestsetzungsbeschüssen 9 Krause: Die einverständiche Scheidung und ihre Abrechnung 9 OLG Karsruhe: Anforderungen an die Substantiierungsast bei Getendmachung von Stundenhonorar durch Rechtsanwat 9 OLG Hamm: Zur Bestimmung der Gebühren des Nebenkägervertreters in einem Verfahren wegen Mißbrauchs von Schutzbefohenen 9 OLG Stuttgart: Streitwert der aktienrechtichen Anfechtungskage bei Kageerhebung durch mehrere Aktionäre 9 OLG Kön: Zuständigkeit des Gerichts für Beratungshife 9 OLG Frankfurt: Kosten der unsebständigen Anschußberufung bei Rücknahme der Berufung * Anwatsgebühren spezia (AGS) erscheint monatich auf 24 Seiten im Deutschen Anwatverag und wird hrsg. von RA Madert in Verbindung mit dem Gebührenrechtsausschuss des Deutschen Anwatvereins unter ständiger Mitarbeit von VRiKG a. D. von Eicken, Dip.-Rechtspfeger Hestab, Dip.-Rechtspfegerin von König und der Schrifteitung des Anwatsbattes. Nähere Informationen und ein Probeabonnement erhaten Sie vom Deutschen Anwatverag in Bonn, Wachsbeiche 7, Te. 0228/ Info Deutscher Juristinnenbund Neue Präsidentin gewäht Die 50-jährige Beriner Rechtsanwätin Margret Diwe wurde auf dem 34. Kongress des Deutschen Juristinnenbundes vom in Hamburg zur Präsidentin gewäht. Sie gehörte dem bisherigen Bundesverband bereits as stevertretende Vorsitzende an und fogt der Strafrechtsprofessorin Ursua Nees, die vier Jahre ang den djb as 1. Vorsitzende eitete. Prof. Nees hat insbesondere die Gründung eines Europäischen Juristinnenbundes initiiert. Außerdem wurde während ihrer Amtszeit die Struktur des Verbandes grundegend modernisiert. Nach der von einer außerordentichen Mitgiederversammung verabschiedeten neuen Satzung besteht der Bundesvorstand nun aus einem 4-köpfigen Präsidium, den Vorsitzenden der fünf Ständigen Fachkommissionen, einer Beisitzerin as Vertreterin der Mitgieder in Ausbidung und drei Vertreterinnen der djb-regionagruppen. Vizepräsidentinnen wurden Barbara Wurster (Regierungsdirektorin im BMFSFJ), Bonn, und Ruth Schimmepfeng-Schütte (Vorsitzende Richterin am Landessoziagericht), Cee. (djb-pressemitteiung vom ) Europapreis RAK Stuttgart Die Rechtsanwatskammer Stuttgart hat in ihrer Jahresversammung am den erstmas ausgeobten Europapreis der Rechtsanwatskammer Stuttgart veriehen. Preisträger ist Rechtsanwat Dr. Wofram Herte aus Berin. Er erhiet den Preis für seine Dissertation zum Europarecht mit dem Tite Supranationaität as Verfassungsprinzip. Dr. Herte promovierte an der Universität Tübingen. Sein Doktorvater war Prof. Dr. Dr. h. c. Wofgang Graf Vitzthum. Der Sinn des Europapreises der Rechtsanwatskammer Stuttgart ist die Stärkung des europäischen Gedankens. Hüfskasse Deutscher Rechtsanwäte Aufruf zur Weihnachtsspende 2001 Sehr geehrte Frau Koegin, sehr geehrter Herr Koege, mit unserem Aufruf zur Weihnachtsspende 2001 appeieren wir auch in diesem Jahr an Ihre Soidarität und Hifsbereitschaft, damit den Benachteiigten unseres Berufsstandes zum bevorstehenden Fest eine Freude bereitet werden kann. Bereits seit 1948 wird die Weihnachtsspenden-Sammung von der Hüfskasse Deutscher Rechtsanwäte veranstatet, um die Koeginnen, Koegen bzw. deren Hinterbiebene, die durch Ater, Krankheit oder aus ähnichen Gründen berufsunfähig oder sonst unverschudet in Not geraten sind, zu diesem besonderen Fest finanzie zu unterstützen. Aufgrund Ihrer Großzügigkeit, für die wir Ihnen im Namen der Bedachten sehr herzich danken, verzeichneten wir im Jahr 2000 ein Spendenaufkommen in Höhe von ,64 DM. Von diesem Betrag wurden in 26 Kammerbezirken 403 Unterstützte bedacht. Ausgezaht wurden insgesamt DM inkusive der Kosten für die Gutscheine, mit denen wir 74 minderjährigen bzw. in Ausbidung befindichen Kindern zum Fest Buchwünsche erfüten. Mit Ihrem Spendenbeitrag haben Sie es ermögicht, dass die Hüfskasse Deutscher Rechtsanwäte im vergangenen Jahr gerade diesem wirtschaftich benachteiigten Personenkreis wieder eine große Freude bereiten konnte. Jede Spende ist steuerabzugsfähig. Wenn Sie einen Betrag für einen wirkich guten Zweck ganz geich in wecher Höhe zur Verfügung steen woen, überweisen Sie ihn bitte auf eines der unten aufgeführten Konten. Geben Sie Ihre Anschrift bitte deutich und voständig an. Eine steuerabzugsfähige Bestätigung geht Ihnen unverzügich zu. Abschießend noch eine Bitte: Sote Ihnen im Koegenkreis ein Notfa bekannt sein, informieren Sie uns. Wir hefen gern! Hüfskasse Deutscher Rechtsanwäte, KI. Johannisstr. 6/V, Hamburg, Teefon: 040/365079, Teefax: 040/374645, Konten: Deutsche Bank Hamburg (BLZ ), Postbank Hamburg (BLZ ) (Fortsetzung auf Seite VIII) Im nächsten Heft u. a.: 9 Umwetrecht in der EU 9 Sportrecht 9 Schudrechtsreform

5 VIII 4 (Fortsetzung von Seite IV) Veranstatungen Inand Deutsche Anwatakademie Seminare November Kommunaabgaben in der Praxis Dr. Michae Quaas, M.C.L., Fachanwat für Verwatungsrecht, Stuttgart 24. November 2001 in München Seminar: R Ausgewähte Fragen des Zugewinnausgeichs Dr. Renate Neumann, Fachanwätin für Famiienrecht, Hagen 30. November 2001 in Berin Seminar: R Was ist Mediation? Dr. Markus Troja, Mediator, Moderator, Trainer, MEDIATOR GmbH, Odenburg 30. November 2001 in Hamburg Seminar: R Der Bauträgervertrag Raf Freiberg, Rechtsanwat und Notar, vbp, Fachanwat für Steuerrecht, Berin 1. Dezember 2001 in Berin Seminar: R Der Patentveretzungsprozeß Thomas Kaess, Vors. Richter am LG, München Dr. Bernward Zoner, Rechtsanwat, Düssedorf 1. Dezember 2001 in Bonn Seminar: R Schudnertricks und Gäubigerstrategien Peter David, Richter am OLG, München 1. Dezember 2001 in Kobenz Seminar: R Anmedung und Info: Deutsche Anwatakademie, Littenstr. 11, Berin, Teefon: 030/ , Fax: 030/ AG Verkehrsrecht Veranstatungen November 2001 Datum/Ort: , Nürnberg Thema: Gebührenrechtiche Probeme in der tägichen Praxis eines imverkehrsrecht tätigen Anwates Referent: RAuN Brieske, Bremen Datum/Ort: , Bad Bramstedt Thema: Der Haushatsführungsschaden und vermehrte Bedürfnisse Referent: VRiOLG Lemcke, Hamm Datum/Ort: , München Thema: Prozesstaktik im Haftpfichtrecht Referent: RiOLG Dieh, Frankfurt Datum/Ort: , Hannover Thema: Der Verdienstausfa im Schadenersatzrecht -- mit Berechnungsbeispieen Referent: RA Jahnke, Ltd. Referent LVM Versicherungen, Münster Datum/Ort: , Homburg/Saar Thema: Der Sachverständigenhinweis im Verkehrsund Haftpfichtprozess Referenten: RA Dr. Burmann, Erfurt, Dip.-Ing. Himbert, Saarweingen Teinehmergebühr (ink. Mittagessen): 190 DM für Mitgieder der ARGE; 290 DM für Nichtmitgieder Sonderveranstatung Datum/Ort: 10./ , Schwerin Thema: Verkehrsrecht für junge Koegen und Referendare Referenten: RA Riedmeyer, München, RAuN Ziegert, Lüneburg Teinehmergebühr (ink. Mittagessen): 290 DM für Rechtsanwäte; 190 DM für Referendare Anmedung (bitte schriftich) und weitere Informationen: Arbeitsgemeinschaften Verkehrs- und Strafrecht Veranstatungsorganisation Hirschmannstr. 7, Rheinbach Te.: / , Fax: / AG Strafrecht Regionae Veranstatung * Datum/Ort: , Lübeck Thema: Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitsrecht Referenten: RA Brüssow, Kön, RA Dr. Leipod, München Teinehmergebühr: 250 DM für Mitgieder der ARGE; 350 DM für Nichtmitgieder Bundesweite Veranstatung * Datum/Ort: 9./ , Hamburg Thema: Strafverteidiger- Kooquium 2001, Verteidigung bei organisierter Kriminaität Teinehmergebühr (ink. Mittagessen): 400 DM für Mitgieder der ARGE; 500 DM für Nichtmitgieder * Fortbidung nach 15 Fachanwatsordnung Anmedung (bitte schriftich) und weitere Informationen: Arbeitsgemeinschaften Verkehrs- und Strafrecht Veranstatungsorganisation Hirschmannstr. 7, Rheinbach Te.: / , Fax: / (Fortsetzung auf Seite XXXI)

6 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Berin, Littenstraße 11 Jahrgang 51 November 2001 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Die Gebührenerhöhung gemäß 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO Auswirkungen des Urteis des BGH vom Vors. Richter am LG Heinz Hansens, Berin I. Eineitung Gemäß 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO erhöhen sich die dort genannten Gebühren, insbesondere die Prozessgebühr, wenn der Rechtsanwat hinsichtich desseben Gegenstandes mehrere Auftraggeber vertritt. In der Rechtsprechung war es seither sehr umstritten, ob die Geseschafter der BGB-Geseschaft eine Auftraggebermehrheit i. S. d. Bestimmung sind. Die bisher herrschende Meinung hat die Gebührenerhöhung gemäß 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO vorgenommen. Maßgebend hierfür war der Umstand, dass die BGB-Geseschaft keine sebständige Rechtspersönichkeit war und as soche weder kagen noch verkagt werden konnte. Träger der Rechte und Pfichten der BGB-Geseschaft waren viemehr ae Geseschafter, die somit auch as Auftraggeber des Rechtsanwats i. S. v. 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO angesehen wurden. Nach verschiedenen Verfahrensgesetzen ist die BGB-Geseschaft parteifähig oder sie wird jedenfas as parteifähig oder beteiigtenfähig behandet (so z. B. in 10 ArbGG, 98 Abs. 2 Nr. 7 u. 8 AktG, 57 FGO, 61 Nr. 2 VwGO, 70 Nr. 2 SGG, 50 Abs. 2 ZPO sowie 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO und 1 Abs. 1 GesO). Hieraus wurde gefogert, dass der Rechtsanwat, der von einer BGB-Geseschaft für einen Rechtsstreit oder ein Verfahren beauftragt wird, in dem die Geseschaft as parteifähig oder beteiigtenfähig behandet wird, auch nur einen Auftraggeber hat. In einem sochen Fa ist deshab die Gebührenerhöhung gemäß 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ausgeschossen. Schießich hat ein Tei der Rechtsprechung die Gebührenerhöhung gemäß 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO in den Fäen versagt, in denen die BGB-Geseschaft im Rechts- oder Geschäftsverkehr agemein oder konkret unter einer firmenähnichen Bezeichnung oder sonst as Einheit aufgetreten war, so as Architektenbüro 1, as Arbeitsgemeinschaft 2, as ärztiche Gemeinschaftspraxis 3, as Bauherrengemeinschaft 4,as Ingenieurbüro 5 as Renditefonds 6, as Vermietungsgeseschaft 7, as Vermessungsingenieure 8, as Betriebsgemeinschaft von Versicherungsunternehmen 9 oder as Wahrnehmungsgeseschaft 10. In seinem Urtei vom hat der II. Zivisenat des BGH unter Aufgabe seiner bisherigen gegenteiigen Rechtsprechung entschieden, die Außengeseschaft bürgerichen Rechts sei im Ziviprozess in dem Umfang as partei- und rechtsfähig anzusehen, in dem sie as Teinehmer am Rechtsverkehr Träger von Rechten und Pfichten sein könne. Diese Rechtsprechung hat sowoh bei Gerichten as auch bei Rechtsanwäten zu einer hektischen Betriebsamkeit im Kostenfestsetzungsverfahren geführt. Im Hinbick auf die Entscheidung des BGH vertreten die Rechtspfeger viefach undifferenziert die Auffassung, dem BGB-Geseschafter vertretenen Rechtsanwat sei die Gebührenerhöhung gemäß 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO zu versagen. Von Anwats Seite werden viefach Rechtsmitte gegen die Festsetzung der Gebührenerhöhung eingeegt, die von Anfang an nicht Erfog versprechend sind. II. Anfa der Gebührenerhöhung Für die Anwendung des 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO kommt es edigich auf die Anzah der Auftraggeber an. Deshab ist es gebührenrechtich unerhebich, ob der Rechtsanwat das Mandat für die Vertretung der BGB-Geseschafter von sämtichen Geseschaftern (s. 714 BGB) oder nur von einem oder mehreren vertretungsberechtigten Geseschaftern erhaten hat. Ebenso wenig kommt es auf die Anzah 1 OLG Hamm JurBüro 1983, 225; OLG Nürnberg JurBüro 1979, OLG Kobenz JurBüro 1986, 556 = Rpfeger 1986, 30; OLG Nürnberg 11. ZS JurBüro 1983, SG Dortmund JurBüro 1994, 731 m. Anm. Mümmer und JurBüro 1985, 586 m. Anm. Hansens. 4 VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 1993, OLG Hamm JurBüro 1986, OLG Frankfurt MDR 1999, 766 = OLGR 1999, OLG Hamm OLGR 1998, LG Hannover JurBüro 1986, 868 = Rpfeger 1986, OLG Saarbrücken JurBüro 1985, OLG München AnwB. 1982, NJW 2001, 1056 = WM 2001, 408 = BB 2001, 374 = MDR 2001, 459 = Rpfeger 2001, 246.

7 582 der vertragichen Vertreter der BGB-Geseschaft an 12. Fogich ist es für den Anfa der Gebührenerhöhung gemäß 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO unerhebich, ob der Rechtsanwat beispiesweise in einer Mietangeegenheit der BGB-Geseschafter den Auftrag, im Namen dieser Geseschafter rückständige Mieten einzukagen, von der Hausverwatung erteit bekommen hat. An dieser Rechtsage hat sich auch durch das Urtei des BGH vom nichts geändert. Hat der Rechtsanwat den Auftrag zur Vertretung der BGB-Geseschafter erhaten, hat er grundsätzich mehrere Auftraggeber i. S. v. 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO. Die viefach von Rechtspfegern im Kostenfestsetzungsverfahren vertretene Auffassung, der Rechtsanwat habe in einem sochen Fa nur einen einzigen Auftraggeber, ist fogich unrichtig. Aufgrund der neuen Rechtsprechung des BGH wird der Rechtsanwat jedoch künftig in Zweifesfäen bei Auftragserteiung aufkären müssen, ob er nun für die BGB-Geseschaft oder für deren Geseschafter oder sogar für ae Rechtspersönichkeiten tätig werden so 13. Eine entsprechende Karsteung ist zur Vermeidung von Streitigkeiten mit dem tatsächichen oder vermeintichen Auftraggeber deshab dringend anzuraten. Da Anwatsverträge in aer Rege nicht schriftich abgeschossen werden, sote der Rechtsanwat jedenfas in der Vomachtsurkunde karsteen, weche Rechtspersönichkeiten seine Auftraggeber sind. Im Streitfa kann nämich der Inhat dieser Vomachtsurkunde ein wichtiges Indiz dafür sein, dass der Vomacht auch ein entsprechender Anwatsvertrag zu Grunde iegt. Erhät der Rechtsanwat aerdings den Auftrag im Namen aer Geseschafter in Geseschaft bürgerichen Rechts, so wird im Regefa Auftraggeber die BGB- Geseschaft sein 14. Dies schießt dann die Berechnung der Gebührenerhöhung gemäß 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO aus. Bisher ist es in zivirechtichen Angeegenheiten kaum diskutiert worden, weche Auswirkungen es hat, wenn der Auftraggeber nicht mit der zu vertretenden Partei identisch ist. Während bei der Verteidigung in Strafsachen viefach Auftraggeber und der zu vertretende Beschudigte verschiedene Personen sind, ist ein Auseinanderfaen von Auftraggeber und Partei beispiesweise in einem Ziviprozess eher seten. Jedoch ist es durchaus denkbar, dass die BGB-Geseschafter dem Rechtsanwat im eigenen Namen den Auftrag erteien, die BGB-Geseschaft in dem Rechtsstreit zu vertreten. In einem sochen Fa hat der Rechtsanwat mehrere Auftraggeber i. S. v. 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO, obwoh er in dem Rechtsstreit edigich für eine Rechtspersönichkeit tätig wird. III. Erstattungsfähigkeit der Gebührenerhöhung Ist dem Rechtsanwat die Gebührenerhöhung gemäß 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO entstanden, so stet sich die Frage, ob sie aufgrund der in dem Rechtsstreit oder in dem sonstigen gerichtichen Verfahren ergangenen Kostengrundentscheidung erstattungsfähig ist. Hierbei kommt es darauf an, weche Auswirkungen das Urtei des BGH vom auf die Erstattungsfähigkeit der Gebührenerhöhung hat. 1. Außengeseschaft Der BGH hat in seinem Urtei vom edigich der Außengeseschaft bürgerichen Rechts die Rechts- und Parteifähigkeit zuerkannt, so weit sie durch Teinahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pfichten begründet. In jenem Rechtsstreit hatte die Kägerin im Wechseprozess AnwB 11/2001 Aufsätze die Zahung einer Wechsesumme i. H. v DM nebst Nebenforderungen gegen eine bauwirtschaftiche Arbeitsgemeinschaft (ARGE) einerseits und gegen die Geseschafter sebst andererseits getend gemacht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte der BGH die gegen die ARGE gerichtete Kage as zuässig angesehen. Die von dem BGH aufgesteten Voraussetzungen für die Partei- und Rechtsfähigkeit der BGB-Geseschaft werden ganz agemein dann nicht voriegen, wenn die Geseschaft nicht as Außengeseschaft am Rechtsverkehr teinimmt. Ein socher Fa wird viefach gegeben sein, wenn eine meist aus wenigen Famiienmitgiedern bestehende BGB-Geseschaft, die nicht as soche aufgetreten ist, Ansprüche gerichtich getend macht. Kagen beispiesweise die Eheeute Müer, die as Geseschaft bürgerichen Rechts nicht nach außen hin in Erscheinung getreten sind und die Eigentümer eines Mietswohnhauses sind, rückständige Mietzinsansprüche ein, so dürfte auf sie die neue Rechtsprechung des BGH keine Anwendung finden. Ebenso wenig git die Entscheidung des BGH vom für andere Personenmehrheiten. Es ist nichts dafür ersichtich, dass der BGH seine geänderte Rechtsprechung auch auf Gemeinschaften, wie beispiesweise die Erbengemeinschaft oder die Wohnungseigentümergemeinschaft erstrecken wote. In a diesen Fäen ist die dem Rechtsanwat entstandene Gebührenerhöhung gemäß 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO erstattungsfähig, wei die genannten Personenmehrheiten von dem Urtei des BGH vom in persönicher Hinsicht nicht erfasst werden. 2. Aktivprozess der BGB-Geseschafter a) Bisherige Rechtsage Da nach der bisherigen herrschenden Rechtsprechung die BGB-Geseschaft as soche weder rechts- noch parteifähig war, mussten sämtiche BGB-Geseschafter ihre Rechte sebst gerichtich getend machen. Auch die Erteiung des Prozessauftrages an den Rechtsanwat konnte nur durch die BGB-Geseschafter erfogen, die sich hierbei aerdings vertreten assen konnten. Die hierdurch entstandene Gebührenerhöhung gemäß 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO war as zu den gesetzichen Gebühren und Ausagen des Rechtsanwats gehörend gemäß 91 Abs. 2 S. 1 ZPO in aer Rege erstattungsfähig. b) Neue Rechtsage Ist eine Außengeseschaft bürgerichen Rechts nach der neuen Rechtsprechung des BGH as partei- und prozessfähig anzusehen, so kann sie Ansprüche in einem gerichtichen Verfahren sebst getend machen und hierzu einen Prozessbevomächtigten beauftragen. Dem Rechtsanwat fät dann keine Gebührenerhöhung gemäß 6 Abs.1 S. 2 BRAGO an, so dass sich die Frage der Erstattungsfähigkeit nicht stet. Machen jedoch geichwoh die BGB-Geseschafter sebst die Ansprüche der Außengeseschaft getend, ist die hierdurch angefaene Gebührenerhöhung nicht erstattungsfähig. Viefach wird in diesem Zusammenhang von den Rechtspfegern im Kostenfestsetzungsverfahren die 12 LG Berin JurBüro 1977, 1379 = AnwB. 1977, 469 für den Hausverwater; BGH NJW 1987, 2240 = JurBüro 1988, 64 für den WEG-Verwater. 13 Hansens BRAGOreport 2001, 99, S. hierzu Karsten Schmidt, NJW 2001, 993, 999; v. Eicken AGS 2001, 194, 195.

8 AnwB 11/ Aufsätze Entscheidung des OLG Karsruhe 15 herangezogen. Dies ist jedoch in zweifacher Hinsicht verfeht. Zum einen hatte der vor dem OLG Karsruhe geführte Rechtsstreit zeitich vor der BGH-Entscheidung begonnen. Zum anderen hatte in dem vom OLG Karsruhe entschiedenen Fa eine BGB- Geseschaft Kage erhoben und war as parteifähig angesehen worden, so dass ihrem Prozessbevomächtigten eine erhöhte Prozessgebühr bereits nicht angefaen war. Die Erstattungsfähigkeit der Gebührenerhöhung gemäß 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO bei einer Kage der BGB-Geseschafter stand aso anders as es der vom OLG Karsruhe veröffentichte Rechtssatz vermuten ässt gerade nicht zur Entscheidung. c) Zeiticher Anwendungsbereich Sowoh von den Rechtspfegern as auch von Rechtsanwäten wird viefach nicht beachtet, dass die durch das Urtei des BGH vom begründete neue Rechtsage zur Erstattungsfähigkeit der Gebührenerhöhung nicht rückwirkend anwendbar sein kann. Jacoby 16 hat zwar die Auffassung vertreten, in Aktivprozessen müssten die kagenden BGB-Geseschafter ihre Kage dahin ändern, dass Kägerin nunmehr die BGB-Geseschaft sei. Dies hat nach Auffassung von Jacoby zur Foge, dass der Prozessbevomächtigte keine gemäß 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO erhöhte Prozessgebühr berechnen dürfe, da aeiniger Auftraggeber die BGB-Geseschaft gewesen sei. Dies ist in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Da die BGB-Geseschaft nach der bisherigen Rechtsprechung nicht rechtsfähig war, konnte sie mit ihrem Prozessbevomächtigten auch keinen wirksamen Anwatsvertrag schießen. Hatte der Rechtsanwat den Auftrag jedoch unter der Getung des bisherigen Rechts von den Geseschaftern erhaten, so kann ihm die bereits angefaene Prozessgebühr auch im Fae der von Jacoby vorgeschagenen Kageänderung nicht nachträgich wieder wegfaen (s. 13 Abs. 4 BRAGO). Demgegenüber vertritt Armbrüster 17 die Auffassung, die erstattungsrechtichen Auswirkungen der BGH-Entscheidung dürften nur für nach dem 29.Januar 2001 erteite Mandate geten. Dem ist grundsätzich zuzustimmen, wobei jedoch der von Armbrüster woh gemeinte Stichtag zu früh gewäht ist. In erstattungsrechticher Hinsicht muss nämich berücksichtigt werden, dass die BGB-Geseschafter in Atfäen ihre Dispositionen hinsichtich ihrer anwatichen Vertretung an der früheren höchstrichterichen Rechtsprechung orientieren mussten. Danach besaß eine BGB-Geseschaft im Regefa keine Rechtspersönichkeit und war auch nicht parteifähig. Fogich mussten in dem Rechtsstreit die Geseschafter sebst as Partei auftreten. Die neue Rechtsage kann deshab erst für die nach dem Bekanntwerden des Urteis des BGH vom erteite Mandate von Bedeutung sein. Das Urtei des BGH vom ist in den zahenmäßig weniger verbreiteten Fachzeitschriften WM, BB und DB Ende Februar veröffenticht worden. In den zahenmäßig weiter verbreiteten Fachzeitschriften NJW und MDR ist das Urtei erst Anfang bzw. Ende Apri 2001 veröffenticht worden. Unter Berücksichtigung einer kurzen Überegungsfrist kann deshab die durch das Urtei des BGH neu begründete Rechtsage in erstattungsrechticher Hinsicht im Regefa erst für die nach dem erteiten Anwatsmandate anwendbar sein 18. Dies hat zur Foge, dass das Urtei des BGH vom auf die Erstattungsfähigkeit der Gebührenerhöhung keinen Einfuss haben kann, wenn der Prozessauftrag vor dem erteit worden ist. Dies muss aerdings für jede gebührenrechtiche Angeegenheit gesondert geprüft werden. Haben beispiesweise die BGB-Geseschafter den Rechtsanwat im Februar 2001 mit der Durchführung eines Mahnverfahrens beauftragt, ist ihm die gemäß 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO erhöhte Verfahrensgebühr gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO angefaen. Erhät dersebe Rechtsanwat den Auftrag zur Vertretung der BGB-Geseschafter im Mai 2001,soentstehtihmdiegemäß 6Abs.1S.2BRAGOerhöhte Prozessgebühr des 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Bei der Kostenerstattung ist dann zu prüfen, ob die BGB-Geseschafter verpfichtet gewesen wären, das Streitverfahren durch die BGB-Geseschaft aein betreiben zu assen. Dies wäre aerdings nur nach Durchführung einer Kageänderung gemäß 263 ZPO zuässig gewesen. In jedem Fa ist jedoch die im Mahnverfahren erwachsene Gebührenerhöhung gemäß 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO erstattungsfähig 19. Vergeichbar ist der Fa zu beurteien, dass die BGB-Geseschafter gegen das ihre Kage teiweise abweisende Urtei im Juni 2001 Berufung einegen, wodurch ihrem Berufungsanwat die gemäß 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO erhöhte Prozessgebühr anfät. Auch hier ist erstattungsrechtich zu prüfen, ob die BGB-Geseschafter den Anfa der Gebührenerhöhung im Berufungsrechtszug hätten vermeiden können. Dies wäre nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des 263 ZPO, nämich entweder mit Einwiigung des Bekagten oder bei Bejahung der Sachdienichkeit der Kageänderung durch das Gericht, zuässig gewesen. Fogich dürften die BGB-Geseschafter erstattungsrechtich nicht verpfichtet sein, in einem sochen Fa die Kageänderung nur zur Vermeidung der Gebührenerhöhung zu betreiben Passivprozess der BGB-Geseschafter Die dem gemeinsamen Prozessbevomächtigten der BGB-Geseschafter angefaene Gebührenerhöhung gemäß 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ist im Passivprozess stets erstattungsfähig 21. Die persönich verkagten BGB-Geseschafter können nämich den Anfa der erhöhten Prozessgebühr nicht vermeiden, da sie es nicht haben beeinfussen können, dass der Käger gerade sie sebst verkagt hat. Eine erstattungsrechtiche Verpfichtung, den Prozessbevomächtigten durch die BGB-Geseschaft zu beauftragen, um den Anfa der Gebührenerhöhung gemäß 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO zu vermeiden, besteht für die BGB-Geseschafter nicht 22. IV. Besonderheiten bei der Rechtsanwats-Sozietät Es beibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung des II. Zivisenats des BGH auch Auswirkungen auf die Erstattungsfähigkeit der erhöhten Prozessgebühr bei Kagen, insbesondere bei Honorarkagen von in einer Sozietät zusammengeschossenen Rechtsanwäten hat. 15 NJW 2001, 1072 = Rpfeger 2001, 273 = MDR 2001, ZMR 2001, 409, GE 2001, 821, Hansens, BRAGOreport 2001, 99, 101 mit Beispieen; LG Berin Besch. v T 167/01 BRAGOreport 2001, 128 (N. Schneider). 19 Hansens, BRAGOreport 2001, 99, Hansens, BRAGOreport 2001, 99, Hansens, BRAGOreport 2001, 99, 100; LG Berin Besch. v T 601/01 BRAGOreport 2001, Heft 10 (N. Schneider); OLG Nürnberg Besch. v W 1394/01 OLGR 2001, 239 = BRAGOreport 2001, Heft 10 (Hansens) sowie OLG Nürnberg Besch. v W 1754/01 ZAP EN-Nr. 518/01 LS. 22 Hansens, BRAGOreport 2001, 99, 100.

9 Scheinsozietäten Hierbei handet es sich um Anwatssozietäten, die nur ihrem äußeren Anschein nach eine Sozietät sind. Sind beispiesweise die im Geschäftsbogen angegebenen Rechtsanwäte nur Angestete des Seniors, handet es sich bei der Sozietät nicht um eine BGB-Geseschaft. Eine Kage der Sozietät sebst wäre dann unzuässig 23. Kann fogich nur der Senior kagen, kann auch nur er die Honorarforderung gerichtich getend machen. Steht der Honoraranspruch nach den Vereinbarungen in den Ansteungsverträgen auch den angesteten Rechtsanwäten teiweise zu, kann er im Regefa auch nur von sämtichen Anwäten gemeinsam getend gemacht werden. Die Gebührenerhöhung gemäß 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ist dann in einem sochen Fa erstattungsfähig BGB-Geseschaften Sind die in einer Sozietät zusammengeschossenen Rechtsanwäte Mitgieder einer BGB-Geseschaft, so stet sich die Frage, wie sie ihre Honorarforderung gegen den Auftraggeber getend machen können. Nach der Rechtsprechung des IX. Zivisenats des BGH 25 steht der Honoraranspruch der Sozietät den Sozietätsanwäten zur gesamten Hand und nicht as Gesamtgäubigern zu. Dies hat grundsätzich zur Foge, dass ein Rechtsanwat nicht mehr Zahung an sich verangen kann. Fogich ist die Honorarforderung von sämtichen Rechtsanwäten gemeinsam getend zu machen. Wendet man aerdings die Rechtsprechung des II. Zivisenats des BGH an, ist die in der Rechtsform der BGB-Geseschaft organisierte Rechtsanwatssozietät sebst partei- und prozessfähig. Deshab verwundert es, dass der II. Zivisenat in seinem Urtei vom mit keinem Wort auf die Entscheidung des IX. Zivisenats eingegangen ist. Aerdings hat auch der IX. Zivisenat in seiner vorstehend zitierten Entscheidung ausgeführt, ein Sozius könne im Wege der gewikürten Prozessstandschaft von den übrigen Sozien ermächtigt werden, den Anspruch der Anwatssozietät im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getend zu machen. Trotz dieser Mögichkeit hat eine starke Auffassung in der Rechtsprechung die erhöhte Prozessgebühr bei Fremdvertretung gemäß 91 Abs. 2 S. 1 ZPO und bei Eigenvertretung der Sozietät über 91 Abs. 2 S. 4 ZPO as erstattungsfähig angesehen 26. Demgegenüber sieht eine starke Gegenauffassung die Gebührenerhöhung aus 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht as erstattungsfähig an. Dies wird weitgehend aus einer Nachwirkung der aufgrund des Anwatsdienstvertrages bestehenden Pficht des Anwats, den für den Mandanten kostengünstigsten Weg zu beschreiten, hergeeitet. Danach sind die in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwäte erstattungsrechtich gehaten, von der ihnen gegebenen Mögichkeit Gebrauch zu machen, die offene Honorarforderung so kostengünstig wie mögich getend zu machen 27. Es beibt daher abzuwarten, weche erstattungsrechtichen Konsequenzen die Rechtsprechung aus den unterschiedichen Auffassungen der beiden genannten Zivisenate des BGH zieht. Das HansOLG Hamburg hat in eines der zuerst bekannt gewordenen Entscheidungen 28 zu diesem Probemkreis einer Anwatssozietät ungeachtet des Urteis des BGH v die Gebührenerhöhung gemäß 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO zuerkannt. In jenem Fa hatten die Sozien auf die unbefugte Verwendung der von der Sozietät genutzten Bidmarke gestützte Unterassungsansprüche getend gemacht. AnwB 11/2001 Aufsätze 3. Partnerschaft Ist die Anwatssozietät as Partnerschaft im Partnerschaftsregister eingetragen, so ist sie keine juristische Person. Sie kann aber gemäß 7 Abs. 2 PartGG i. V. m. 124 Abs. 2 HGB wie eine OHG unter dem Namen der Partnerschaft Rechte erwerben und Verbindichkeiten eingehen sowie vor Gericht kagen und auch verkagt werden. Vertritt sich aso die Partnerschaft im Honorarprozess sebst, so kann bereits aus diesem Grunde über 91 Abs. 2 S. 4 ZPO eine erhöhte Prozessgebühr aus 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht erstattungsfähig sein. Lässt sich die Partnerschaft bei der Honorarkage von einem außenstehenden Rechtsanwat vertreten, so hat dieser edigich einen Auftraggeber, so dass ihm eine erhöhte Prozessgebühr nach 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO bereits nicht anfät Anwats-GmbH Haben sich mehrere Anwäte in der Form einer Anwats- GmbH organisiert 30, ist diese as juristische Person nur ein einziger Auftraggeber. Für die sich sebst vertretende Anwats-GmbH ist deshab über 91 Abs. 2 S. 4 ZPO eine Gebührenerhöhung gemäß 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht erstattungsfähig. Dem as Prozessbevomächtigten der Anwats-GmbH beauftragten außenstehenden Rechtsanwat fät eine erhöhte Prozessgebühr deshab nicht an, wei er nur einen einzigen Auftraggeber hat. 23 Karsten Schmidt, s. NJW 2001, 993, Hansens, BRAGOreport 2001, 99, NJW 1996, 2859 = AnwB 1996, OLG Frankfurt 20. ZS Rpfeger 1980, 308; 6. ZS AnwB 1988, 70; OLG München JurBüro 1981, 542 sowie BRAGOreport 2001, 53 (von Heimendah); OLG Stuttgart JurBüro 1980, 1176 und 1998, 142; KG Rpfeger 1999, 291 = AGS 1999, 78 m. ab. Anm. von Eicken; LG Berin ZK 82 JurBüro 2000, OLG Düssedorf JurBüro 1998, 142 und MDR 2000, 851; OLG Frankfurt 12. ZS JurBüro 1991, 1187; HansOLG Hamburg JurBüro 1988, 602; OLG Hamm Rpfeger 1981, 31; OLG Karsruhe JurBüro 1988, 1661; OLG Kobenz JurBüro 1994, 729 und 1995, 305; OLG Kön JurBüro 1984, 94; LG Berin ZK 84 JurBüro 1998, 143; Gerod/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 14. Auf., 6 Rdnr. 15; Mümmer JurBüro 1994, MDR 2001, 773 = AGS 2001, LG Berin JurBüro 1998, 141; Hansens ZAP Fach 24 S. 403 und S Vg. hierzu Hensser NJW 1999, 241; Johnigk ZAP Fach 23 S. 375 ff. Der Firmenmitarbeiter as Zeuge im Ermittungsverfahren Der Rechtsanwat as sein Zeugenbeistand Rechtsanwat Ingo Minoggio, Hamm Eineitung Straf- und ordnungswidrigkeitsrechtiche Ermittungen richten sich tagtägich auch gegen Verantwortiche in Wirtschaftsunternehmen oder sonstigen Institutionen. Zeugenadungen an Firmenmitarbeiter sind ebenso atägich. Der Beschudigte sebst hat bekanntich ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht (nemo-tenetur-prinzip) 1. Der 1 Vg. Karsruher Kommentar-Boujong 136 Rz. 10.

10 AnwB 11/ Aufsätze Zeuge hat das nicht. Er muss bis an die Grenze der eigenen Strafverfogungsgefährdung aussagen. Mehr noch: Der Zeuge as Mitarbeiter im Wirtschaftsunternehmen oder in anderen Organisationen sieht sich regemäßig Soidaritätskonfikten ausgesetzt, wenn er sich negativ zu Koegen oder Firmeneitung beziehungsweise Geschäftspartnern äußern so. Die Strafprozessordnung nimmt hierauf keine Rücksicht, sondern bedroht den Zeugen mit Zwangsmitten und Straftatbeständen. Auf der anderen Seite kann eine wahrheitsgemäße Zeugenaussage das Ende der Firmen- und manchma der Branchenkarriere des betreffenden Mitarbeiters bedeuten. Der nachstehende Beitrag so diese Probematik und mögiche Hifesteungen durch einen Rechtsanwat (oder natürich eine Rechtsanwätin) as Zeugenbeistand näher auseuchten. Es geht dabei gerade nicht nur um den sogenannten gefährdeten Zeugen 2, der in der Gefahr der Sebstbeastung steht. Gehofen worden muss viemehr auch dem aus Sicht der Strafverfogungsbehörden vokommen ungefährdeten Zeugen, der seine eigene Position im Unternehmen aber sehr woh durch die Aussage erhebich verschechtern kann. Sebstverständich geht es in diesem Beitrag in oder zwischen den Zeen in keiner Weise darum, einen Zeugen unter Verstoß gegen seine Wahrheitspficht auf Firmeninie einzuschwören. Die Fogen wären fata (Strafbarkeit gemäß 145d, 164, 257, 258 StGB; bei richtericher Vernehmung zuzügich mögicher Aussagedeikte, 153 ff. StGB; Provozieren mögicher Maßnahmen zur Verhinderung von Verdunkeungshandungen, etwa durch Haftbefeh gegen die Firmenverantwortichen gemäß 112 Abs. 2 Zif. 3 b) + c) StPO). Rechtsteung des Zeugenbeistandes Ein umfassendes gesetziches Leitbid des Zeugenbeistandes gibt es nicht. Seit der hierzu grundegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus ist das Recht eines Zeugen anerkannt, sich vor und während seiner Vernehmung über Tragweite und Ausformung der ihm zustehenden Aussage- und Auskunftsverweigerungsrechte insbesondere bei Sebstgefährdung, 55 StPO anwatich beraten zu assen. Im Jahr 1998 hat der Gesetzgeber den Zeugenbeistand jedenfas dadurch anerkannt, dass er in 68b StPO die Mögichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwates eingeführt hat, wenn der Zeuge für die Dauer der Vernehmung seine (so wörtich) Befugnisse bei der Vernehmung nicht sebst wahrnehmen kann. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift so bei bestimmten, schwereren Straftatbeständen eine anwatiche Beiordnung auf Antrag sogar im Regefa erfogen. Der Gesetzgeber anerkennt damit ein Bedürfnis des Zeugen auf anwatichen Beistand, das auch außerhab einer Sebst- oder Angehörigenbeastungsgefahr iegen kann und dem durch Wahrung der ohnehin einem Gericht zukommenden, agemeinen Fürsorgepficht auch gegenüber dem Zeugen 4 nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann. Auch der 62. Deutsche Juristentag 1998 hat eine ausdrückiche gesetziche Verankerung des Zeugenbeistandes gefordert 5. Schießich hat das Bundesverfassungsgericht unängst noch die Zurückweisung eines anwatichen Zeugenbeistandes durch die Staatsanwatschaft as verfassungswidrig aufgehobene 6. Auch diese Entscheidung stärkt diese Institution, hatte doch im zugrundeiegenden Sachverhat der Staatsanwat den anwatichen Zeugenbeistand eines Bankrevisors in einer Vernehmung vor der Behörde noch zurückgewiesen 7. Hierin sah das Bundesverfassungsgericht zu Recht eine Veretzung der Berufsfreiheit gemäß Artike 12 Abs. 1 GG und führte aus, dass die Zeugenbeistandseistung zu den wesentichen Berufsaufgaben des Rechtsanwates gehört 8, in die ohne gesetziche Grundage nicht eingegriffen werden darf. Aussagepficht des Zeugen vor Poizei, Staatsanwatschaft und Ermittungsrichter Vor dem Ermittungsrichter muss der Zeuge erscheinen und in den Grenzen der 52, 53, 55 StPO 9 seiner Zeugenpficht nachkommen. Sein Erscheinen kann mit den Zwangsmitten der StPO (vg. 161a StPO) erzwungen werden. Darüber hinaus kann er bereits auf seine Aussage vereidigt werden, 65 StPO. Auch bei Ladungen zur Vernehmung bei der Staatsanwatschaft besteht grundsätzich Erscheinungspficht, auch hier können die oben genannten Zwangsmitte zur Durchsetzung eingesetzt warden 10. Bei manchen Staatsanwatschaften hat es sich eingebürgert, im Ermittungsverfahren anässich einer Durchsuchungs- und Beschagnahmeaktion Ladungen an Firmenmitarbeiter as Zeugen mündich auszusprechen und diese sofort in den Räumen das Unternehmens zeugenschaftich zu vernehmen. Die Firmeneitung wird gebeten, einen Raum und oftmas auch einen PC und Drucker zur Protokoierung zur Verfügung zu steen. Sebstverständich gibt es für diese Sach- und Raumhife keine Verpfichtung, kein Unternehmen muss dem zustimmen. Wird das verweigert, sprechen einige Staatsanwatschaften geichwoh mündich Ladungen für den geichen Tag aus. Vom Zeugen wird verangt, dass er sich praktisch sofort zur Staatsanwatschaft begibt und aussagt. Auch Zeugenvernehmungen im Pkw (des Staatsanwates) hat es schon gegeben. Grundsätzich kennt die Strafprozessordnung im Ermittungsverfahren eben keine Mindest-Ladungsfristen für Zeugen 11. Auch gibt es kein Formerfordernis, dass eine Ladung zur Vernehmung schriftich erfogen muss 12. Auf der anderen Seite ist wie dargestet das Recht eines Zeugen anerkannt, sich über Bedeutung und Tragweite eines mögichen Aussage- oder Auskunftsverweigerungsrechtes mit einem Rechtsanwat seiner Wah as Zeugenbeistand zu erörtern. Das aber setzt zwingend voraus, dass Zeit und Geegenheit gegeben werden muss, eine entsprechende Beratung einzuhoen und für Vertretung zu sorgen. Der Zeuge, der demnach bei einer so beschriebenen Sofortadung in irgendeiner Art und Weise auch nur die 2 Vg. hierzu umfassend Sommer, Auskunftsverweigerungsrecht des gefährdeten Zeugen, abgedruckt in StraFo 1998, S. 8 ff. 3 BVerGE 38, S. 105 [120] abgedruckt in NJW 1975, S. 103 f.; hierzu Thomas in NStZ 1975, S Vg. etwa 68a, 55 Abs. 2 StPO. 5 Beschuss Abteiung Strafrecht VIII. Zeugenbeistand Zif. 1, strafrecht.htm. 6 BVerfG 1 BvR 1331/99 vom ; 7 Die StA vermutete wegen der geichzeitigen Vertretung des Unternehmens eine unzuässige Interessenkoision aao, Rz Und des Art. 2 Abs. 1 GG, hierzu sogeich näher. 10 Vg. 161a Abs. 2, wobei die Anordnung von Haft dem Richter vorbehaten beibt. 11 Vg. 48 StPO. 12 Keinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 48 Rz. 1.

11 586 AnwB 11/2001 Aufsätze entfernte Mögichkeit einer Sebst- oder Angehörigengefährdung gaubhaft machen kann, hat daher das Recht, innerhab zumutbarer Fristen die Angeegenheit zunächst mit einem Rechtsanwat seines Vertrauens as Zeugenbeistand zu erörtern und nur in seiner Anwesenheit zeugenschaftich auszusagen 13. In der Praxis gehört einige Standfestigkeit dazu, dieses Recht des Zeugen auch tatsächich durchzusetzen, wenn entsprechender Druck seitens der Staatsanwatschaft anässich einer Firmendurchsuchung ausgeübt wird. Der Beistand eines auf eine derartige Situation vorbereiteten oder entsprechend erfahrenen Firmenjustiziars kann hier ebenso hefen wie die Intervention des zur Durchsuchung hinzugezogenen Rechtsanwats. Dabei kann seitens der Staatsanwatschaft keineswegs verangt werden, der Zeuge möge die Frage mögicher Aussage- und Auskunftsverweigerungsrecht mit dem anwesenden Syndikusanwat oder dem vom Unternehmen beauftragten Rechtsanwat an Ort und Stee erörtern, um danach sofort aussagen zu können: Zum einen wird regemäßig zur Prüfung eine Beiziehung von Unteragen oder eine Einarbeitung nötig sein. Zum anderen aber darf der Zeuge gerade in einer sochen Situation nicht gezwungen sein, sich dem vom Unternehmen beauftragten Rechtsanwat zu offenbaren. Er hat wie genere natürich das Recht, die Dinge mit einem Rechtsanwat seines Vertrauens und seiner Wah zu erörtern 14. Darüber hinaus wird der Firmenanwat es in einer sochen Situation aerhöchstens auf einen agemeinen Hinweis zur Beiziehung eines externen Zeugenbeistandes beassen, wegen der Gefahr einer mögichen Interessenkoision 15. Ein Mandat zur Zeugenbeistandseistung für den Zeugen wird er ohne Gefahr mindestens einer Berufspfichtveretzung in vieen Fäen daher überhaupt nicht spontan an Ort und Stee annehmen woen 16. Bei Zeugenadungen der Poizeibehörden trifft den Beschudigten dagegen keine Pficht zum Erscheinen 17. Diese Tatsache ist vie zu wenig bekannt. Die Poizei sebst hat kein Interesse daran, einen Zeugen über die Rechtsage dergestat aufzukären, dass er ihrer Ladung überhaupt nicht Foge zu eisten braucht. Im Gegentei besieht man sich die jeweiigen Zeugenadungsformuare der Poizei, dann finden sich dort vieerei Regeungen, die ae für einen durchschnittich inteigenten Bürger nur den Schuss zuassen, dass er zum Erscheinen verpfichtet sei (etwa Hinweise auf Fahrtkostenersatz, das Mitbringen der Ladung und Ausweispapiere, rechtzeitiges Absagen bei Verhinderung mit Vereinbarung eines neuen Termines etc.) es feht jedoch jede Aufkärung darüber, dass der Zeuge überhaupt nicht erscheinen muss, sondern eine Ladung vor die Staatsanwatschaft oder dem Ermittungsrichter abwarten kann. Nun iegt einer Unternehmenseitung, dem Firmenanwat oder dem Zeugenbeistand nichts an einer boßen Erschwerung poizeiicher Ermittungen. In vieen Fäen wird daher nichts einzuwenden sein dagegen, dass der Zeuge bei der Poizei erscheint und aussagt. Das ist jedoch nicht in aen Fäen so. Zum einen stehen die Poizeibeamten dem Rechtsanwat as Zeugenbeistand regemäßig misstrauisch, nicht seten abweisend und manchma geradezu feindseig gegenüber. Immer wieder wird behauptet, der Zeugenbeistand habe kein Anwesenheitsrecht während einer poizeiichen Vernehmung. Das ist zum einen unrichtig 18 und zum anderen auch ganz unerhebich, da der Zeuge wie dargestet überhaupt keiner Aussagepficht bei der Poizei unteriegt. Wenn aso der Rechtsanwat as Zeugenbeistand des Vernehmungszimmers verwiesen werden so, nimmt er zweckmäßigerweise seinen Mandanten geich mit. Ein Hinweis auf diese Rechtsage hift in der Rege, sein Anwesenheitsrecht probemos durchzusetzen. In vieen Fäen ösen poizeiiche Zeugenadungen für Mitarbeiter des Unternehmens auch organisatorische Schwierigkeiten aus. Wird beispiesweise gegen Verantwortiche eines Krankenhauses wegen des Verdachtes der fahrässigen Tötung ermittet, werden nicht seten sämtiche Stationsärzte und das Pfegepersona an einem Vormittag im Stundentakt zur Poizei vorgeaden. Dann müsste man die Station schießen. Mit der Kenntnis, dass die Zeugen genere nicht vor der Poizei aussagen müssen, wann sie es nicht woen, assen sich entweder die Vernehmungstermine so verschieben, dass sie mit den notwendigen Diensten nicht in Konfikt stehen oder aber der Vernehmungsbeamte kann besser noch dazu bewegt werden, die Vernehmungen nicht im Poizeipräsidium, sondern im Besprechungszimmer des Krankenhauses vor Ort durchzuführen. Unannehmichkeiten und Zeitaufwand einer Zeugenaussage assen sich so für die Mitarbeiter erhebich reduzieren. Die mit einer Vernehmung der Unternehmensmitarbeiter verbundene betriebsinterne Aufregung wird erhebich reduziert. Ausnahmsweise kann die fehende Anwesenheitspficht des Zeugen dazu führen, dass eine Vernehmung vor einem bestimmten Beamten oder einem bestimmten Kommissariat genere abgeehnt wird. Es treten immer wieder Fäe auf, in denen einzene Poizeibeamte ein derartig überschießendes Strafverfogungsinteresse an den Tag egen, das vom Unternehmen und den Verantwortichen as wirkiche Bedrohung angesehen wird und in denen die Sachichkeit ganz erhebich eidet. Manche Poizeibeamte nutzen auch Durchsuchungs- und Beschagnahmeaktionen zu Machtspieereien aus. In sochen Fäen werden die vor die Poizei geadenen Zeugen kar und deutich zum Ausdruck bringen, dass sie entweder überhaupt keine Vernehmung dort wünschen oder jedenfas nicht vor den negativ aufgefaenen Beamten. Erscheinungspficht besteht für den Zeugen ebenso wie vor der Staatsanwatschaft in Steuerstrafsachen auch bei Ladungen der Finanzbehörde (StraBu- bzw. je nach Bundesand BuStra-Behörde, nicht aber bei Ladungen der Steuerfahndung!) die mit Zwangsmitten durchgesetzt werden kann 19. Auskunftsverweigerungsrecht des gefährdeten Zeugen Nach 55 StPO kann der Zeuge die Auskunft auf ae Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn sebst oder einen Angehörigen im Sinne von 52I StPO in die Gefahr eigener Strafverfogung bringen würde. Dabei ist keineswegs zu verangen, die mögiche Sebstgefährdung in aen Einzeheiten gaubhaft zu machen. Hierdurch könnte der Zeuge nämich gezwungen sein, be- 13 Vg. Ries, Zeugenschutz bei Vernehmungen im Strafverfahren in NJW 1998, S [3242]. 14 Vg. auch 137 Abs. 1 Satz 1 StPO, 3 Abs. 3 BRAO. 15 Vg. 356 StGB, 43a Abs. 4 BRAO und 3 BORA mit der auch bereits bei Beauftragung mehrerer Sozien einer Kanzei probematischen Regeung in 3 Absatz 2 BORA. 16 Agemein zur Steung des Syndikusanwates im Strafverfahren vg. Kramer in AnwB 2001, S Ag. Meinung, Gegenschuss aus 161a I S. 1 StPO. 18 Vg. 3 Abs. 3 BRAO, eine Ungeichbehandung ist gegenüber der staatsanwatschaftichen oder richterichen Vernehmung überhaupt nicht zu rechtfertigen; i.erg. ebenso Kohmann, Steuerstrafrecht, 392 Rz. 219; BVerfG aao. 19 Vg. 399, 386, 404 AO, hierzu Kohmann aao, 385 AO Rz. 94, 126.

12 AnwB 11/ Aufsätze reits Fakten offen egen zu müssen, die zur Sebstbeastung geeignet sind 20. Auch eine soche Verfahrensweise würde gegen das nemo-tenetur-prinzip verstoßen. Nun ist bei Angehörigen von Wirtschaftsunternehmen insbesondere Führungskräften bekanntich äußerst schwierig abzuschätzen, wo strafrechtiche Verantwortichkeit beginnt und endet. Auch der Verantwortiche hinter einem doos und strafrechtich vo verantwortich handenden Täter kann sebst (mittebarer) Täter eines strafbaren Deiktes sein 21. Strafrechtiche Verantwortichkeit kann ferner aus dem Gesichtspunkt des Organisationsverschudens mit seinen vieen Ausprägungen erwachsen 22. Aufgabenteiung in Wirtschaftsunternehmen bedeutet im strafrechtichen Sinne bekanntich nicht Verantwortungsteiung, sondern im Gegentei Verantwortungsverviefachung 23. Aein die Kenntnis beanstandungswürdiger Vorgänge der früheren Jahre kann für eine Unternehmensführung bei Untätigkeit Strafbarkeit bedeuten, Zu erwähnen sei an dieser Stee nur die Pficht zur Korrektur as unrichtig erkannter steuericher Erkärungen früherer Veranagungszeiträume, 153 AO 24. Je höher ein Zeuge in der Firmenhierarchie eines Wirtschaftsunternehmens angesiedet ist, desto besser sote er sich deshab über mögiche Sebstgefährdungen durch wahrheitsgemäße Aussage informieren, je sorgfätiger muss er sich vor einer Aussage von einem Zeugenbeistand über mögiche Risiken aufkären assen. In diesem Zusammenhang ist auf einen woh nicht ausrottbaren Misstand hinzuweisen, nämich die überwiegend anzutreffende unrichtige Beehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß 55 StPO: Nicht seten wird fasch beehrt in etwa wie Sie können die Aussage auf Fragen verweigern, wenn Sie sich sebst strafbar gemacht haben. oder oftmas etwas weniger fasch Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn Sie sich bei wahrheitsgemäßer Auskunft sebst einer strafbaren Handung bezichtigen müssten. Tatsächich ist das Auskunftsverweigerungsrecht wegen mögicher Sebstgefährdung erhebich umfassender ausgestatet: Schon wenn der Zeuge bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Frage der Gefahr eigener Strafverfogung unteriegt vokommen einerei, ob das berechtigt wäre oder nicht, ob er sich überhaupt strafbar gemacht hat oder die Strafverfogungsbehörden das nur annehmen könnten, ob bereits ein Ermittungsverfahren äuft oder die Eineitung zu befürchten ist greift zu seinen Gunsten ein Auskunftsverweigerungsrecht auf eine entsprechende Frage 25. Dabei muss jede denkbare Antwort des Zeugen as mögich unterstet werden, bei einer ja/nein Frage aso die Bejahung oder Verneinung in geicher Weise 26. Wenn beispiesweise der Mitarbeiter eines Unternehmens in einem Ermittungsverfahren wegen des Verdachtes iegaer Arbeitnehmerüberassung gefragt wird, ob er die gegenüber Nachunternehmern verwendeten Vertragsformuare kannte und deren Verwendung dudete, so könnte der Zeuge die Antwort verweigern. Zu Gunsten seines Rechtes aus 55 StPO muss nämich die mögiche Antwort ja abstrakt unterstet werden, dann entstünde hieraus die Gefahr einer Sebstbeastung. Der Zeuge muss aso gerade zu einer mögichen Antwort nichts gaubhaft machen, ansonsten würde sein Schweigerecht praktisch eer aufen, da er im Rahmen der Gaubhaftmachung gezwungen wäre, die Umstände anzudeuten und Ermittungsansätze zu iefern, zu denen er auskunftsverweigerungsberechtigt ist. In Einzefäen kann sich das Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen wegen Sebstgefährdungsgefahr zu einem voständigen Schweigerecht auswachsen, wenn beispiesweise schon agemeine Angaben zur Kenntnis von strafrechtsreevanten Umständen oder etwa von Kontakten zu bestimmten Personen die Gefahr eigener Strafverfogung mit sich bringt. Verhindert werden so durch die Schutzvorschrift des 55 StPO insbesondere, dass der Zeuge gezwungen wird, ein mosaikartiges Beweisgebäude 27 zu seinen Lasten durch eigene Angaben mit zu erbauen. Vorbereitung der Zeugenvernehmung; Empfehungen des Zeugenbeistandes Der Rechtsanwat as Zeugenbeistand sote unter aen Umständen vor der Vernehmung Geegenheit haben, in Ruhe (und aein, ohne Justitiar oder Geschäftsführung des Unternehmens!) mit seinem Mandanten über die Aussage zu sprechen. Zunächst muss dem Betroffenen verdeuticht werden, dass der Zeugenbeistand sein Rechtsanwat ist, der mögicherweise über die Geschäftseitung bestet und unter Umständen auch bezaht wird, geichwoh aber nur seine Interessen vertritt. Zwar ist die Vertretung der Firmeninteressen in einem strafrechtichen Ermittungsverfahren einerseits und die Tätigkeit as Zeugenbeistand andererseits verfahrensrechtich manges entsprechender Verbotsvorschrift in der StPO nicht ausgeschossen 28 jedoch hat der betroffene Rechtsanwat natürich peinich genau auf das Auftreten eines Konfiktes zwischen den Interessen des von ihm vertretenen Unternehmens und denen das Zeugen zu achten 29. Geiches git für die Vertretung mehrerer Zeugen as Beistand durch die Strafprozessordnung nicht verboten 30, aber immer Anass zu Überegungen, ob das Berufsrecht oder gar 356 StGB gebieten, die eigene Tätigkeit auf das Beistehen für einen einzigen Zeugen oder nur die Vertretung der Firmeninteressen zu beschränken. In jedem Fa muss gegenüber dem Mandanten strikt der Eindruck vermieden werden, dass sein Rechtsanwat as Zeugenbeistand eigentich eher die Firmeninteressen vertritt oder gar von vorneherein unter Berichtspficht gegenüber der Geschäftsführung steht, ob der Zeuge im Firmensinne ausgesagt hat. Wurde der Kontakt zwischen Anwat und Zeugen von der Firmeneitung, der Rechtsabteiung oder dem vom Unternehmen beauftragten Anwatsbüro hergestet, dann ist genere ein ausdrückicher Hinweis an den Zeugen zu geben, dass er sebstverständich ohne weiteres berechtigt ist, jederzeit einen anderen Rechtsanwat zu beauftragen, den er vieeicht aus der Vergangenheit und ohne Zusammenhang mit dem Unternehmen kennt und zu dem bereits ein gewachsenes Vertrauensverhätnis besteht. Dieser Rat sote auch nicht routinemäßig oder gar abweisend, sondern mit Ruhe und Verständnis vorgetragen werden. Der Zeuge wird 20 BGH in NJW 1998, S, 1728 Fa Markus Wof. 21 BGH in NJW 1994, S So ausdrückich BGH in NStZ 1997, S Schmidt/Sazer in NJW 1990, S, 2966 (2970). 24 Zur strafrechtichen Reevanz vg. Tipke/Kruse, 153 AO, Rz Sommer, aao S. 11 m. w. N. 26 BGH in NJW 1998, S BGH aao. 28 BVerfG aao. 29 Vg. oben Fußnote Keinknecht aao, vor 48 Rz. 1, ebenso BGH5 StR 47/90.

13 588 auf diese Weise sofort sehen, dass es dem Zeugenbeistand nur darum geht, seine Interessen zu vertreten und an der Durchsetzung seiner verfahrensmäßigen Rechte mitzuwirken. Entschießt er sich nach dieser Aufkärung, tatsächich den Zeugenbeistand zu wechsen, so ist das gut so und aema besser ist für den ausgeschiedenen Rechtsanwat, seine Tätigkeit gar nicht erst aufzunehmen, as dass sich der Zeuge in oder nach der Vernehmung und dem Offenbarwerden von Gefährdungsagen oder Interessenkonfikten pötzich gegen seinen eigenen Zeugenbeistand wendet und unzuässige Einfussnahmen behauptet. Des weiteren sote mit dem Zeugen ausdrückich gekärt werden, dass er im Strafverfahren ungeachtet seiner Firmenzugehörigkeit unter strenger Wahrheitspficht steht. Das ist im Wirtschaftseben nicht so sebstverständich, wie es sein sote. In einem gegen Mitarbeiter oder Verantwortiche eines Wirtschaftsunternehmen gerichteten Ermittungsverfahren stehen praktisch immer auch Firmeninteressen oder soche der jetzigen Geschäftsführung auf dem Spie. Es wird deshab in rechtstaaticher Hinsicht vie verangt von einem Betriebsangehörigen, ohne jede Rücksicht auf Firmenraison und persöniche Freundschaft wahrheitsgemäß über einen angjährigen Arbeitskoegen, Vorgesetzten oder die Vorstandsetage sebst aussagen zu müssen, während ihm in einem Strafverfahren gegen seine geschiedene Ehefrau, von der er sich bereits vor 30 Jahren getrennt und die er nie wieder gesehen hatte, ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde 31. Geichwoh ist an der Aussagepficht nach derzeitiger Rechtsage nichts zu rütten 32. Karzumachen ist dem Zeugen auch, dass arbeitsrechtiche Anweisungen 33 ebenso wenig wirksam sind und ihn nicht vor der Gefahr einer Faschaussage schützen wie die grundsätziche oder sogar per Arbeitsvertrag ausdrückich formuierte Verschwiegenheitsverpfichtung. Die Zeugenpficht geht vor. Auch zum Inhat der Zeugenaussage gibt es wichtige Hinweise, die mit einer unzuässigen Beeinfussung nichts zu tun haben. So sote beispiesweise aufgezeigt werden, dass der Zeuge zwar zu einer voständigen Aussage verpfichtet ist Wegassungen sind unzuässig, soweit sie dazu führen, dass der protokoierte Rest der Aussage (immer bezogen auf das vom Vernehmenden abgefragte Beweisthema!) insgesamt nicht mehr richtig, sondern durch die Lücken as fasch bezeichnet werden muss 34, jedoch sote man dem Zeugen davon abraten, eher weitschweifig auch Dinge zu Protoko zu geben, die nicht gefragt werden und auch nicht zum Beweisthema gehören. Der Zeuge und sein Beistand soten immer berücksichtigen, dass die Aussage und sei es auch erst in Wochen oder Monaten der Akteneinsicht des Beschudigten und auch getrennt davon in den aermeisten Fäen einem Akteneinsichtsrecht des betroffenen Unternehmens unteriegt 35. Wenn sich dann ergibt, dass der Firmenmitarbeiter nicht nur zu den befragten Beweisthemen ausgesagt hat, sondern in vorauseiendem Gehorsam und ohne Verpfichtung hierzu Bekundungen zu Protoko gegeben hat, die zur Intensivierung der Ermittungsmaßnahmen gegenüber dem Unternehmen und den Mitarbeitern geführt haben, dann wird mindestens betriebsintern Unfrieden hieraus entstehen können. Es ist natürich das gute Recht eines Zeugen, dem Ermittungsbeamten aes mögiche auch ungefragt zu erzähen nur verpfichtet hierzu ist er eben nicht. Das sote man vor einer Vernehmung verdeutichen, mit den oben aufgezeigten AnwB 11/2001 Aufsätze Grenzen der Unwahrheit einer Zeugenaussage durch Unvoständigkeit. Dem Zeugen ist im Regefa eher anzuraten, kurz auszusagen as weitschweifend ganz abgesehen davon, dass Vernehmungen oftmas Stunden, manchma tageang andauern. Das ist nicht in aen Fäen zu verhindern aber der Zeuge muss nicht auch noch sebst dazu beitragen. Dem Zeugen sote auch strikt davon abgeraten werden, irgendweche nicht durch Tatsachen unteregte Vermutungen oder Äußerungen zu Protoko zu geben, die eher Gegenstand eines Sachverständigengutachtens as einer Zeugenaussage sein soten. Verpfichtet ist er nur, über tatsächiche Geschehnisse seiner Wahrnehmung voständig und wahrheitsgemäß auszusagen. Beurteiungen und Bewertungen sind nicht seine Sache. In vieen Fäen iegt nämich sehr nahe, dass die Ermittungsbehörden sich über die Befragung von Zeugen auch Sachverstand in dem von ihnen kriminaistisch zu untersuchenden Geschäftsfed zu verschaffen suchen. Mögicherweise ergeben sich aus boßen Vermutungen oder Verdächtigungen konkrete Ermittungsansätze oder Verdachtsagen, die weitere strafprozessuae Eingriffe rechtfertigen. Gegenstand des Zeugenbeweises sind jedoch Tatsachen, und gerade nicht Rechtsfragen, Erfahrungssätze, agemeine Eindrücke, Schussfogerungen oder Mutmaßungen 36. Ebenfas sind differenzierte Werturteie nicht Gegenstand des Zeugenbeweises 37, sondern aenfas die Bekundungen des Zeugen über Tatsachen, die den Schuss auf bestimmte Umstände oder ein Werturtei rechtfertigen. Natürich kann jeder Zeuge in einer Aussage seinen Mutmaßungen und Bewertungen freien Raum assen, soweit er sie as soche kennzeichnet. Auf der anderen Seite muss ihm auch hier wieder kar sein, dass irgendwann zu einem späteren Zeitpunkt die (mögicherweise von ihm ohne Tatsachengrundage zu Unrecht angeschwärzten) Beschudigten Akteneinsicht erhaten, darüber hinaus das Wirtschaftsunternehmen sebst. Der Betriebsfrieden kann nachhatig gestört sein. Für die Strafverfogungsbehörden wäre das vöig einerei, für den Zeugen nicht. Deshab ist dem Zeugen eher anzuraten, sich in seiner Aussage auf die Darsteung von Tatsachen zu beschränken, und sich der manchma vorhandenen Verockung zu entsagen, betriebsinterne Sachverhate zu bewerten, zu vermuten oder kriminaistische Schüsse zu ziehen. Das aes ist Strafverfogungsaufgabe, iegt nicht im Verantwortungsbereich eines Zeugen. Immer wieder verangen die Ermittungsbehörden gerade in Wirtschaftsstrafverfahren von Zeugen auch, dass diese Unteragen zusammensteen soen, Berechnungen durchführen, betriebsinterne Erkundigungen einziehen (!) und diese Arbeitsergebnisse der Staatsanwatschaft übermitten soen. In größeren Unternehmen werden nicht seten Mitarbeiter der Revisionsabteiung für Ermittungstätigkeiten geradezu eingespannt. 31 Vg. 52 I Nr. 1 StPO. 32 Zu Verbesserungsmögichkeiten de ege ferenda vg. 62. DJT 1998 Abteiung Strafrecht, V Zeugnisverweigerungsrechte, Aternativantrag Nees, 33 Zu den Grenzen des sogenannten Direktionsrechtes vg. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch 31 Rz Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, Vorb. 16 zu 153 ff. m. w. N. 35 Vg. die umfangreichen Neuregeungen des Akteneinsichtsrechtes durch Verteidiger und Dritte in den 147, 474 ff. StPO. 36 So wörtich Keinknecht/Meyer-Goßner, StPO, Vor 48 Rz. 2.; Schönke/ Schröder-Lenckner, StGB, Vorb. II zu 153 ff. m. w. N. 37 BVerG aao, NJW 1975, S. 103 [104 a.e.].

14 AnwB 11/ Aufsätze Der Zeuge ist zu derartigen Verrichtungen im Staatsinteresse nicht verpfichtet (seine Arbeitgeberin ebenfas nicht). Er ist nicht Hifsstaatsanwat und wi in den aermeisten Fäen auch keiner werden. Bei derei Tätigkeiten außerhab der eigentichen Zeugenpficht wird auch die arbeitsrechtiche Pficht zur Verschwiegenheit über berufiche Vorgänge jedenfas nicht von vornherein und voständig unbeachtich sein. Der Zeuge wird daher vor der Durchführung von eigenen, internen Ermittungen überegen, ob er die gewünschten Dienste eisten möchte, und er wird die Firmeneitung informieren und anfragen, ob dort zu- oder abgeraten wird. In vieen Fäen wird die Entscheidung eher dahin gehen, nur den staatsbürgerichen Zeugenpfichten nachzukommen, aber die verangte Mehrarbeit nicht zu eisten. Jedenfas soen diese Frage der Zeuge in seinem und die Firmeneitung im Unternehmensinteresse entscheiden. Immer wieder kommt jedenfas vor, dass ein Mitarbeiter oder eine Unternehmenseitung sich zur aktiven Aufkärungshife verpfichtet fühen, daher recherchieren, sammen, daregen, aes im festen Gauben, man sei dazu verpfichtet um dann später festzusteen, dass man hierdurch die Interessen der Mitarbeiter und der Firma ohne Not erhebich beeinträchtigt hat, und sei es auch nur durch Verhinderung einer frühen Verfahrenseinsteung infoge eigenen Herbeischaffens von zusätzichem Ermittungsmateria. Strikt abzuraten ist davon, den Zeugen vor seiner Vernehmung auf seine Aussage firmenintern vorzubereiten. Erörterungen mit dem Justitiar oder der Firmeneitung über den bevorstehenden Vernehmungstermin, das Anfertigen von Protokoen hierüber oder Aktennotizen das aes muss der Zeuge spätestens dann auch dem Vernehmungsbeamten mitteien, wenn er dazu befragt wird. Erfahrene Vernehmer fragen bei Ermittungen in Wirtschaftsunternehmen garantiert, ob und in wecher Weise mit dem Zeugen seine bevorstehende Vernehmung in der Firma erörtert wurde. Kommt dann zutage, dass es mehrere Einzegespräche oder Konferenzen in der Rechtsabteiung gegeben hat, dann kann der Verdacht der unzuässigen Beeinfussung entstehen, im Extremfa die Annahme von Verdunkeungsgefahr mit den hieraus mögichen Konsequenzen 38. Manchma werden soche Vorgespräche vom Zeugen auch abgeeugnet, wei er befürchtet, etwas Unrechtes getan zu haben. Dann hat er die Faschaussage zu eigenen Lasten schon abgeiefert. Der Zeuge hat dagegen hergeeitet aus dem agemeinen Persönichkeitsrecht in Art. 2 Abs. 1 GG ein voständiges Schweigerecht über sämtiche Gespräche, die er mit seinem anwatichen Zeugenbeistand vor oder während seiner Vernehmung geführt hat 39. Es würde ihn unzuässig im Kernbereich seines absout geschützten Persönichkeitsrechtes treffen, wenn er zwar einerseits einen Zeugenbeistand beiziehen und mit diesem der schon von Berufs wegen unter Strafandrohung ebenfas zum Schweigen über den Inhat der Gespräche verpfichtet ist das ganz persöniche Für und Wider seiner Aussage erörtern zu können, andererseits aber verpfichtet wäre, über den Inhat dieser Gespräche Auskunft zu geben. Dieses Schweigerecht des Zeugen ist auch nicht etwa beschränkt auf Themenbereiche, deren Offenbarung ihn wiederum in die Gefahr einer Sebstbeastung bringen, sondern da basierend auf dem agemeinen Persönichkeitsrecht umfassend ausgestatet 40. Die Konsequenz hieraus iegt auf der Hand: Damit der Zeuge mögichst unbefangen aussagen kann und bei den Strafverfogungsbehörden nicht der Eindruck einer Beeinfussung seiner Aussage durch Firmenverantwortiche entsteht, soten Vorgespräche in house in ganz engen Grenzen gehaten oder gar voständig vermieden werden. Nur der Zeuge sebst und sein anwaticher Zeugenbeistand haben ein Schweigerecht hinsichtich ihrer Erörterungen. Erforderiche Kontakte soten gegebenenfas zwischen den anwatichen Beiständen stattfinden, unteriegen sodann von beiden Seiten der berufichen Schweigepficht, und der Zeuge muss hierüber ebenfas nichts aussagen 41. Auch in diesem Zusammenhang versteht sich von sebst, dass diese Priviegierungen nicht as Kana für unzuässige Einfussnahmen auf den Zeugen missbraucht werden dürfen. Das Schweigerecht des Zeugen umfasst im übrigen auch jegiche Antwort auf die tatsächich manchma vom Vernehmenden provozierend gestete Frage, wer ihm den Zeugenbeistand denn vermittet habe und von wem dieser bezaht werde. Davon abzuraten ist ferner, dem Zeugen zur Vorbereitung seiner Aussage die im Verfahren reevanten Unteragen zu übergeben oder ihn in die Akten voständig Einsicht nehmen zu assen. Schutzschriften der Verteidiger der Beschudigten oder Firmensteungnahmen 42, mögicherweise auch interne Untersuchungsprotokoe soten ihm nicht vorgeegt oder gar ausgehändigt werden. Der Eindruck der unzuässigen Beeinfussung kann hierdurch sehr eicht entstehen. In jedem Fa ist die Beweisquee getrübt. Nicht seten nimmt der Zeuge auf ihm zur Kenntnis gebrachte Unteragen in seiner Aussage Bezug ( Wie der Rechtsanwat unserer Firma auch geschrieben hat, ist damas... ). Bringt er as Gedächtnisstütze derei Unteragen in Kopie zur Vernehmung mit, riskiert er zudem eine sofortige Beschagnahme wegen Gefahr im Verzug 43. Nichts dagegen einzuwenden und in vieen Fäen zweckmäßig ist sicherich, wenn der Zeuge zur Vorbereitung seiner Vernehmung sebst Dokumente beizieht, an deren Errichtung oder Verwendung er in der Vergangenheit beteiigt gewesen ist. Dem Zeugen sote ferner kar gemacht werden, dass er nicht etwa verpfichtet sein kann, sich an noch so fern iegende Umstände immer erinnern zu müssen. Das kingt bana, wird aber gerade von den um Wahrheit und Voständigkeit sehr bemühten Zeugen oftmas nicht zutreffend gesehen. Genauso wie es den Zeugentypus gibt, der grundsätzich vorgibt, aes immer voständig und richtig mitbekommen zu haben und bekunden zu können 44, so fürchten andere Zeugen nicht seten die Verfogung wegen einer Faschaussage, wenn sie sich an einzene Umstände einfach nicht mehr erinnern. Aus dieser Fehvorsteung heraus aber werden nicht seten Geschehnisse oftmas auf mehr oder weniger suggestiven Vorhat des Vernehmenden, der bewusst oder unbewusst sein Ermittungsbid bestätigt sehen möchte as richtig bestätigt, an die in Wirkichkeit überhaupt kein Erinnerung mehr besteht. Deshab sote der 38 Nämich die Anordnung von Untersuchungshaft gegen Tat-verdächtige, vg. 112 StPO. 39 Keinknecht/Meyer-Goßner, Vor 48 Rz. 11, OLG Düssedorf in NStZ 1991, S. 504, LG Lübeck StV 1993, S. 516; LG Berin StV 1994, S Auf der seben Linie vg. die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen, BVerfGE 80, S Vg. Fußnote In vieen Wirtschaftsstrafsachen as Ergebnis einer absout zuässigen und zweckmäßigen sogenannten Sockeverteidigung, vg. Richter II in NJW 1993, S Vg. 103 I, 105 I, S. 1 StPO, zu den aerjüngsten verfassungsrechtichen Einschränkungen der vorschneen Bejahung des Rechtsbegriffes Gefahr im Verzug vg. BVerfG 2 BvR 1440/00 vom , 44 Vg. Bender/Nack, Tatsachenfeststeung vor Gericht, 2. Aufage 1995, Rz. 650.

15 590 Rechtsanwat den Zeugen in diesem Punkt aufkären und veranschauichen, dass Irrtümer oder Erinnerungsücken eben as normae Erscheinung anzusehen sind 45. Der Zeuge sote ferner dazu ermutigt werden, seinen Aussagebericht mögichst ohne Wertungen und Steuerungen zu Protoko zu geben ( wie einen Fim abaufen assen ). Detaireichtum auch in für das Beweisthema unerhebichen Nebenpunkten stet ein wichtiges Reaitätskriterium dar, in dem sich tatsächich Erebtes von nur auswendig Geerntem unterscheidet 46. Soche Hinweise sind natürich in erster Linie Sache des Vernehmenden. Sie werden jedoch zu seten gegeben und sind vor aem dann seitens des Zeugenbeistandes angebracht, wenn die Angaben des Zeugen eher Entastendes beinhaten und deshab erst ein gewisser Widerstand des Vernehmers bei Kenntnisnahme und manchma sogar Protokoierung der Einzeheiten überwunden werden muss. Ein Recht auf Akteneinsicht zur Vorbereitung seiner Vernehmung steht weder dem Zeugen sebst noch dessen Zeugenbeistand zu. Ist der Zeuge geichzeitig Geschädigter oder hat er sonst ein berechtigtes Interesse an einer voständigen oder begrenzten Akteneinsicht 47, so kann ihm aenfas hieraus ein Einsichtsrecht entstehen. Es bestehen keine Bedenken, dass der Zeugenbeistand as geichzeitiger anwaticher Vertreter dieses Recht bereits vor einer Vernehmung getend macht. Die Strafverfogungsbehörden werden entscheiden, ob dem sofort nachzukommen ist oder zur Gewinnung einer mögichst unbefangenen Zeugenaussage erst später. Gegebenenfas kann auch mit dem zuständigen Staatsanwat vereinbart werden, dass dem Zeugenbeistand anässich der Vernehmung kurz Akteneinsicht ganz oder teiweise bei der Poizei oder der die Vernehmung ausführenden Behörde gewährt wird 48. Unteriegt der Zeuge der berufichen Schweigepficht 49, so hat der Zeugenbeistand abzukären, in wechem Umfang eine Entbindung hiervon voriegt und daher auch das Recht und die Pficht zu Aussage besteht. Ratsam ist in jedem Fa, dass eine soche Entbindungserkärung schriftich erteit und gegenständich mögichst genau beschrieben wird, damit es über den Umfang der Aussagepficht keinen Zweife geben kann. Liegt keine Schweigepfichtsentbindung vor, dann muss mit dem Zeugen ferner gekärt werden, ob er geichwoh in einem Sonderfa zur Wahrung eines höherrangigen Rechtsgutes und nach sorgfätiger Güter- und Interessenabwägung aussagen wi 50 oder hierzu im Einzefa sogar verpfichtet sein kann 51. Zu berücksichtigen ist ferner, dass über die Getendmachung eines Schweigerechtes des sogenannten Berufshefers (etwa der Krankenschwester, der Steuer- oder der Rechtsanwatsfachangesteten) nicht der Zeuge sebst entscheidet, sondern der Berufsangehörige mit Wirkung für ihn 52. Immer wieder ist jedenfas in der Praxis zu beobachten, dass sich die einer gesetzichen Schweigepficht unteriegenden Personen zu wenig im Karen sind über ihre Pficht zur Verschwiegenheit und dessen Umfang. Hinzu kommt, dass die Strafverfogungsbehörden nicht verpfichtet sind, von sich aus auf die berufiche Schweigepficht hinzuweisen 53, und sogar eine unter Verstoß gegen 203 StGB zu Protoko gegebene Aussage in voem Umfang verwertet werden kann 54. Es ist daher nur der Zeugenbeistand, der ae diese Fragen vor der Vernehmung zum Schutz des Zeugen in Ruhe erörtern und kären kann. AnwB 11/2001 Aufsätze Hinweise zum Abauf der Vernehmung sebst Die Befugnisse des Zeugenbeistandes beschränken sich forme auf das Anwesenheitsrecht bei den Vernehmungen und die interne Beratung des Zeugen, insbesondere über die Getendmachung von Aussage- und Auskunftsverweigerungsrechten. Verfahrensmäßige Beanstandungs- oder Fragerechte hat er nicht. In der Praxis wirkt sich regemäßig aein schon die stumme Anwesenheit des Zeugenbeistandes positiv für den Zeugen aus. Unangenehme Drucksituationen kommen eher bei poizeiichen, aenfas noch staatsanwatschaftichen Vernehmungen vor as bei Aussage vor dem Ermittungsrichter oder dem erkennenden Gericht. Die freundiche Anwesenheit eines Rechtsanwates kann insbesondere bei poizeiichen Vernehmungen schon Wunder bewirken. Treffen ansonsten die gegenüber vieen Strafverteidigern und dem Verfasser regemäßig von Mandanten mitgeteiten Erebnisberichte zu, dann ist ein großer Tei der nicht vor der Staatsanwatschaft oder dem Richter stattfindenden Vernehmungen weit vom gesetzichen Leitbid (vg. 136a StPO) entfernt, wenn der Zeuge dort ohne Beistand vernommen wird. Wird dagegen im Einzefa (vor aem bei poizeiichen Vernehmungen oder sochen anderer Exekutivbehörden, seten bei der Staatsanwatschaft oder dem Ermittungsrichter) immer noch suggestiv oder drängend befragt, wird unrichtig über Auskunftsverweigerungsrechte beehrt oder fasch protokoiert 55, so hat der anwatiche Zeugenbeistand für den Zeugen sofort zu intervenieren. Dabei empfieht es sich, bereits den ersten beanstandungswürdigen Vorgang auch kar und deutich auszudiskutieren, nötigenfas die tatsächiche Rechtsage aufzuzeigen und deutich zu machen, dass die Schutzrechte des Zeugen (insbesondere aus dem nemo-tenetur-prinzip) nicht zur Disposition stehen. Erfahrungsgemäß küht sich zwar hierdurch das Kima zunächst sehr ab, wird aber die Vernehmung im Anschuss daran mit der gebotenen Neutraität fortgesetzt, nicht seten aerdings mit der einen oder anderen sarkastischen Bemerkung des Vernehmenden in Richtung auf den (regemäßig seiner Auffassung nach überfüssigen bis hinderichen) Zeugenbeistand. Für den Zeugen sebst oder seinen Beistand gibt es kein Recht, eine Kopie des Vernehmungsprotokos zu erhaten. Geichwoh kann in vieen Fäen im Einzefa sogar in Steuerstrafverfahren ungeachtet der Vorschrift des 30 AO mit den Vernehmungsbeamten abgekärt werden, dass eine Abschrift ausgehändigt wird. Äußerstenfas wird man dem Zeugenbeistand manges gesetzicher Vorschrift nicht verwehren dürfen, die Aussage seines Mandanten wörtich mitzuschreiben. 45 Ebenso BGH in StV 1990, S Bender/Nack, aao, Rz Vg. 475 ff. StPO n. F. 48 Während die Poizei sebst oder auch der Ermittungsrichter über Akteneinsicht im Ermittungsverfahren nicht zu entscheiden haben, vg. 478 StPO n. F., zu den Rechtsmittemögichkeiten vg. 478 Abs. III StPO. 49 Vg. 203 StGB, 53 StPO. 50 Vg. beispiesweise OLG Kön in NJW 2000, S So OLG Frankfurt 8 U 67/99, abgedruckt in MedR 2000, S. 196, sehr zw. 52 Vg. 53a StPO. 53 Ag. Meinung, vg. Keinknecht aao, 53 Rz BGH in NJW 1996, S Das Bundesverfassungsgericht jedenfas hät (im Gegensatz woh zu einer nicht geringen Anzah von Staatsanwäten und Tatrichtern) durchaus für mögich, dass die Protokoierung einer Zeugenaussage (so wörtich) erfahrungsgemäß missgücken kann. ; BVerfG aao in NJW 1975, S. 104.

16 AnwB 11/ Aufsätze Nicht vergessen darf der Zeugenbeistand, mit seinem Mandanten im Anschuss an die Vernehmung zu kären, ob er gegenüber Dritten etwa dem Vorgesetzten, dem Syndikusanwat des Unternehmens, Verteidigern oder der Firmeneitung über Abauf und Inhat der Zeugenvernehmung berichten darf, aso von seiner Schweigepficht entbunden wird bzw. beibt. Es empfieht sich, hier noch einma ausdrückich nachzufragen und in aen Zweifesfäen einen entsprechenden Vermerk zur Akte zu bringen. Für den Zeugenbeistand git wie für den Strafverteidiger und den Rechtsanwat agemein: Man sebst erfährt die ganze Wahrheit manchma erst scheibchenweise und eider zum Tei aus anderen Informationsqueen as dem eigenen Mandanten. Mögicherweise wird deshab erst im Verauf der Vernehmung deutich, dass es entgegen früherem Kenntnisstand sehr woh einen Interessenkonfikt zwischen dem Mitarbeiter und seiner Firma gibt oder es bei etwas Erfahrung geradezu auf der Hand iegt, dass ein socher Konfikt in Zukunft entstehen wird. In einem sochen Fa wird der Zeugenbeistand von einer ihm bereits vor der Vernehmung erteiten Schweigepfichtentbindung ohne erneute Nachfrage und gegebenenfas einer entsprechenden Beratung seines Mandanten nicht mehr ohne weiteres Gebrauch machen. Auch hier git: Der Zeugenbeistand steht dem Zeugen bei, und sonst niemandem. Findet sich der Rechtsanwat aufgrund einer so beschriebenen Änderung der Tatsachen oder seiner persönichen Kenntnis hierüber pötzich sebst zwischen sich widerstreitenden Interessen wieder, so beibt ihm nur die umgehende Gesamtbeendigung seines Mandates. Schuss Dem anwatichen Zeugenbeistand kommt gegenüber dem Mitarbeiter von Wirtschaftsunternehmen und sonstigen Organisationen eine äußerst wichtige Funktion zu. Er hat für diesen aein dessen Interessen verpfichtet die verfahrensmäßigen Rechte einzufordern und durchzusetzen. Darüber hinaus kann er dazu beitragen, die für den Zeugen persönich unangenehmen bis im Einzefa berufich existenzgefährdenden Auswirkungen der Zeugenpficht auf das notwendige Maß zu beschränken. Schießich kann er entscheidend Ängste und Nöte abbauen hefen, die objektiv zwar oft unbegründet sein mögen, aber den Zeugen subjektiv regemäßig nicht wenig beasten. Der Anwat as professioneer Konfiktöser* Einführung Rechtsanwat Dr. Reiner Ponschab, München Es gibt einen schönen Satz, den meines Wissens Pau Watzawick geprägt hat: Wer gut mit dem Hammer umgehen kann, sieht jedes Probem as Nage an. Das beschreibt treffend die Attitüde der Menschen, bei der Behebung von Probemen die eigenen erernten Fähigkeiten as das richtige Mitte anzusehen. Ein Chirurg wird dazu neigen, einen erkrankten Körper mit gezieten Schnitten von der Wurze aen Übes zu befreien. Homöopathen und Ayurveda-Ärzte werden sicherich dem Probem ganz anders zu Leibe rücken, einfach deshab schon, wei nach Ihrer Ansicht die Wurze aen Übes an anderer Stee iegt. Was ist nun der Hammer des Juristen, weche Fähigkeiten hat er im Regefa erernt und wird sie daher bei auftretenden Probemen anzuwenden suchen? Nun, nach 5 Jahren Universität und drei Jahren Referendariat, nach durchschnittich 8 Jahren Ausbidung in einem Beruf, den 95 % der Juristen nicht ausüben, nämich dem Richteramt, sieht der so ausgebidete Jurist eben in aen Konfikten im Regefa ein Rechtsprobem und wird versuchen, diesen Konfikt eben mit seinem juristischen Handwerkszeug zu ösen, indem er rechtich entscheidet. So wertet er, wie die meisten Juristen schon im ersten Semester erfahren, den Erwerb einer Semme as einen höchst interessanten rechtichen Vorgang, bei dem er in der Überreichung der Semme nicht nur das Angebot auf Abschuss eines schud- und eines sachenrechtichen Vertrages sieht, sondern geichzeitig auch noch wech Entzückeneinen Reaakt, nämich die eigentumsverschaffende Übergabe. Für einen juristisch unverbideten Menschen, dem diese hohe Gabe der Abstraktion feht, könnte dersebe Vorgang ganz einfach bedeuten, dass er sein Bedürfnis, mögichst bad diese wohduftende, frisch gebackene Köstichkeit zu verspeisen, erfüt und ihm das freundiche Lächen der Verkäuferin den jungen Tag verschönt. Oder ein anderes Beispie: Ein Präsident der Vereinigten Staaten konnte seinen Amtsverust dadurch vermeiden, wei das, was zwischen ihm und einer jungen Dame namens Monica im Ova Office passierter, nicht juristisch as Sex definiert werden konnte. Kurzum: Der Jurist kann gut mit dem Recht umgehen. Daher sieht er auftretende Konfikte as Rechtsprobeme an und versucht sie fogerichtig mit der von ihm erernten Probemösungstechnik, nämich der juristischen Methode, zu ösen. Was ist die Juristische Methode? Das Wirkichkeit des Menschen bestimmt sich nach der Auswah von Sinneseindrücken und deren Verarbeitung. Gestern Abend traf ich einen Koegen, der mir gemeinsam mit seiner Frau von einem Spaziergang durch einen Park berichtete. Während seine Frau begeistert von der herrichen Rhododendronbüte berichtete, gestand mir der Koege, er habe sich die ganze Zeit Gedanken darüber gemacht, ob der Lärmschutzwa, der den Park gegen eine vorbeiführende Schnestrasse abschirmte, den gesetzichen Vorschriften entspreche. Der Mensch trifft aso bei seiner Wahrnehmung eine quantitative Auswah aus der unendichen Zah von Sinneseindrücken. Weche Eindrücke er nun aus der Viezah ankommender Signae auswäht, hängt von der Fokussierung seiner Wahrnehmung ab. Wenn Sie sich ein neues Auto gekauft haben, wird Ihnen sicherich auffaen, wie viee Exempare dieses Typs herumfahren. Wenn Sie gerade werdender Vater sind, werden Sie die Wet vo schwangerer Frauen sehen. Und wenn Sie Jurist sind? Dann nehmen Sie eben Konfikte as Koision von Rechtsansprüchen wahr. Die Probeme dieser Wet werden * Vortragsreihe auf dem 52. Deutschen Anwatstag in Bremen am 25. Mai 2001.

17 592 durch die Fokussierung der Wahrnehmung auf rechtsreevante Tatsachen zu Rechtsprobemen. Ist das Rechtsprobem erst einma identifiziert, fragt der Jurist nach Ansprüchen. Denn in der juristischen Wet bekommen Sie nur etwas, wenn und worauf Sie einen Rechtsanspruch haben. Das Wesen der juristischen Methode besteht ganz einfach darin, soziae Konfikte durch Rechtsentscheidungen ösen zu woen. Die juristische Methode reduziert die Kompexität der Wet auf Rechtsprobeme. Der Fa Lauter Nackte im Hote Lassen Sie mich den Unterschied der unterschiedichen Ergebnisse unterschiedicher Probemösungsmethoden an einem Fa eräutern, den das Amtsgericht Düssedorf vor einiger Zeit entschieden hat (AZ 18503/97). Worum ging es nun bei diesem Fa? Der Reiseveranstater DOI bietet erfogreich so genannte Rouette-Reisen an, bei denen die Kunden zu vergünstigten Konditionen Reisen buchen, bei denen sie zwar das genaue Uraubszie, nicht aber das Hote kennen. Im vergangenen Sommer buchte Herr Anstand eine soche Rouette-Reise für 14 Tage inkusive Fug zu einem Preis von DM. Da die Nachfrage nach Rouette-Reisen sehr hoch war, brachte der Reiseveranstater einige der Urauber, darunter auch Herrn Anstand, in einem FKK-Hote unter. Herr Anstand war entsetzt über die Art der Unterbringung, insbesondere, as er bereits am Empfang von einer unbekeideten Dame begrüßt wurde. Er fühte sich durch die im ganzen Haus geebte Freikörperkutur derartig beästigt, dass sich weder Entspannung noch Erhoung einstete. Herr Anstand beschwerte sich bei dem Reiseveranstater, der aerdings keinen Grund zur Beanstandung sah, da der Gast von Anfang an über die Risiken einer sochen Rouette-Reise informiert gewesen sei. Darauf erhebt Herr Anstand erbost Kage und verangt die Rückerstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstater ist der Ansicht, dass keine Ansprüche bestehen, da Herr Anstand sich boß auf die Gepfogenheiten des FKK-Hotes hätte einassen müssen. Er ist auch der Meinung, dass FKK-Uraube derzeit eine Renaissance ereben und der Gast daher mit einem sochen Uraub hätte rechnen müssen. Eine Reisekostenrückerstattung könne auch schon deshab nicht verangt werden, wei im Restaurant ab 20:00 Uhr nur bekeideten Gästen Zutritt gewährt wurde. Diesen Fa habe ich den Teinehmern meiner Voresung (Studenten höherer Semester und Referendare) vorgestet und ihn einma nach der Juristischen Methode, nämich durch ein Urtei, und einma durch eine kooperative Methode, nämich die Mediation, ösen assen. Die Ergebnisse sprechen für sich: Die Entscheidungen der Richter Zunächst wurden die Teinehmer in Dreiergruppen eingeteit, in denen jeweis ein Teinehmer as Richter eine Verhandung über den Rechtsstreit führte. Nach etwa 20 Minuten wurde er gebeten, ein Urtei über den vorgetragenen Sachverhat zu erassen. Dabei ergaben sich fogende Urteie: 9 Reisekosten müssen in voer Höhe erstattet werden 9 Reisekostenrückerstattung in Höhe von DM 9 Reisekostenrückerstattung in Höhe von 900 DM 9 Reisekostenrückerstattung in Höhe von 700 DM 9 Reisekostenrückerstattung in Höhe von 450 DM 9 Reisekostenrückerstattung in Höhe von 150 DM AnwB 11/2001 Aufsätze Übrigens: die Entscheidung des AG Düssedorf autete auf eine Preisminderung von 50 %, aso eine Reisekostenrückerstattung von 675 DM. Die Ergebnisse der Mediation Anschiessend wurden die Studenten wieder in Dreiergruppen eingeteit und für jede Gruppe ein Mediator bestimmt. Nach wiederum 20 Minuten bat ich die Gruppen, mir ihre Ergebnisse bekannt zu geben, die diesma so auteten: 9 Künftiger Uraub mit merkichen Vergünstigungen 9 1 Woche Maorca Entschädigung in Hote mit einem Stern weniger 9 1 Woche Uraub mit größerem Rabatt 9 nächster Uraub zum haben Preis (geiche Hotekategorie, aber kein FKK) 9 Günstige Finanzierung eines Ärztekongresses 9 Formee Entschudigung 9 Vermittung eines persönichen Gespräches mit örticher Reiseeitung zum Zwecke der Entschudigung Kann es hier noch Zweife geben, dass unterschiediche Methoden zu unterschiedichen Ergebnissen führen? Grenzen und Defizite der Juristischen Methode Das Wesen der juristischen Methode besteht aso, wie wir schon gehört haben, darin, soziae Konfikte durch Rechtsentscheidungen ösen zu woen. Die Tatsache ist aber, dass juristische Entscheidungen im Regefa keine Lösungen im Sinne von Auf-Lösung des Konfikts bringen. Die juristische Methode geht von der Annahme aus, es gebe eine objektive Wirkichkeit neben der subjektiven Wirkichkeit der Parteien, die das Gericht erkennen könne. Diese Annahme ist jedoch, wie die Praxis zeigt, fasch. Es gibt keine objektiv richtigen Entscheidungen, sondern nur subjektive Wertungen, denen im Fae von Gerichtsurteien das Attribut der Richtigkeit beigemessen wird. Menschen können die Wirkichkeit eben nicht objektiv erkennen. Wie wir schon erwähnt haben, treffen Menschen ständig eine subjektive Auswah unter den auf sie einströmenden Signaen- und die Art der Auswah bestimmt die jeweiige Wirkichkeit der betreffenden Personen. Dieser Wahrnehmungsfiter, der für uns die Wet erst wahrnehmbar machen, ist für den Juristen die Anspruchsbrie, mit der er bei auftretenden Probemen nach Rechtsansprüchen suchen wird, um mit ihrer Hife das Probem zu ösen. Aber: wird es wirkich geöst? Wird die in einem Rechtsstreit unteregene Partei die Entscheidung as objektiv richtig akzeptieren? Jeder, der sich schon einma vor den Türen eines Gerichtssaa aufgehaten und dort die Kommentare der Parteien gehört hat, weiss, mit wecher Inbrunst die Verierer einer juristischen Auseinandersetzung auf das Gericht schimpfen können. Nach wie vor ist auch die unteregenen Partei der Meinung, dass ihre Sicht der Dinge richtig sei und das Gericht fasch geurteit habe. Woran iegt das? Grund der häufigen Unzufriedenheit mit den Ergebnissen der juristischen (Entscheidungs-) Methode ist, dass entstandene Probeme nicht mit den Parteien gemeinsam geöst, sondern die (subjektive) Wirkichkeit der Parteien aus der höheren Warte des Gerichts beurteit und verurteit wird.

18 AnwB 11/ Aufsätze Die juristische Methode hat fogende Auswirkungen: 1. Die juristische Methode bickt in die Vergangenheit 2. Die Parteien geben das Probem zur Lösung an Dritte, nämich das Gericht ab 3. Nach dem Urtei wird das Gericht sebst Gegenstand der Beurteiung durch die Parteien 4. Die juristische Entscheidung öst im Regefa das Probem nicht 5. Die juristische Methode basiert auf dem epistemoogischen Irrtum, es gebe eine objektive Wirkichkeit und eine objektive Wahrnehmung 6. Die juristische Methode ist der verkörperte Nusummeneffekt 7. Die juristische Entscheidung ist utimo ratio einer Auseinandersetzung und Ausdruck der Hifosigkeit der Streitparteien, den Konfikt sebst zu ösen. Schussfogerungen Ist aso nun die juristische Methode etwas, was wir nicht mehr anwenden soen, etwas Schechtes? Keineswegs. In vieen Fäen, wie z. B. bei der Kärung juristischer Grundsatzfragen, bei gerichtichen Eimassnahmen zur Unterbindung von Wettbewerbsverstössen, bei Machtunterschieden zwischen den Parteien und vieen anderen Fäen kann sie sogar das einzig richtige Mitte sein. Aber sie taugt eben auch in vieen Fäen nicht. Was wir brauchen und wozu ich Sie gerne mit diesen Gedanken anregen möchte, ist die Methodenviefat bei der Konfiktösung. Andere Methoden bringen, wie wir gesehen haben, andere Ergebnisse. Lassen Sie uns aso unsere Methodenkompetenz und dadurch das Angebot für unsere Mandanten erweitern. Lassen Sie uns die Roe des reinen Prozessanwates tauschen mit der Roe des kreativen Konfiktösers und Konfiktmanagers zum Wohe der Mandanten und zu unserem eigenen Wohe. Neutra Evauation und andere Methoden der aternativen Konfiktbeiegung in Engand Rechtsanwätin Pamea Kiessebach, Soicitor Herbert Smith, London Methoden der aternativen Konfiktbeiegung (ADR) werden in Engand bereits seit vieen Jahren angewandt. Hierzu gehören unter anderem Eary Neutra Evauation (ENE), Expert Detennination, Mediation, Conciiation, Med-arb, Mini Trias und Neutra Fact Finding. Der Umfang, in dem ADR-Methoden eingesetzt werden, ist nach der Prozessrechtsreform in Engand und Waes vom Apri 1999 dramatisch angestiegen, da diese den Gerichten und den Parteien durch verschiedene neue Bestimmungen die Benutzung von ADR naheegt. Die engische Prozessrechtsreform vom Apri Nach dem neuen engischen Prozessrecht vorangesteten Grundsatz ( overriding objective ) sind die Gerichte unter anderem dazu angehaten, Streitfäe mögichst zeiteffektiv und kostensparend zu bearbeiten. Die Parteien sind dazu verpfichtet, die Gerichte hierbei zu unterstützen. Das Gericht kann zu diesem Zwecke verschiedene Maßnahmen ergreifen, zu denen unter anderem die Aufforderung an die Parteien gehört, ADR-Methoden nachweisbar zu erwägen und/oder zu versuchen. Die gerichtiche Streitbeiegung so in immer stärkerem Maße nur noch dann zum Einsatz kommen, wenn andere Formen der (aussergerichtichen) Streitbeiegung gescheitert sind. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der engische Lord Chanceor, Lord Irvine, vor kurzem erkärt hat, dass die Regierung in Zukunft gerichtiche Schritte as etztes Mitte und stattdessen in erster Linie aternative Konfiktbeiegungsmethoden benutzen wird. Die Anwendung von ADR durch das Gericht für Handessachen (Commercia Court) 2. Besonders ausgeprägt ist die prozessrechtiche Integration von ADR bei dem Gericht für Handessachen 1. Nach den handesgerichtichen Regen haben die Parteien in einem frühen Stadium des Prozesses (vor der mündichen Verhandung), ein Formuar auszufüen (Case Management Information Form) 2, in dem sie unter anderem erkären müssen, ob (a) ADR-Methoden zur Streitbeiegung in Frage kommen, (b) der Einsatz von ADR mit den eigenen Anwäten erwogen und (c) mit der Gegenpartei besprochen wurde. Die Parteien können das Gericht jederzeit darum bitten, das Verfahren (vorerst für einen Monat) auszusetzen, um ihnen die Geegenheit zu geben, eine Streitbeiegung durch ADR zu versuchen. 3. In besonders geagerten Fäen, in denen das Gericht den Einsatz von ADR as besonders geeignet ansieht, kann das Gericht von sich aus verfügen, dass das Verfahren für einen gewissen Zeitraum (meist einen Monat) ausgesetzt wird, und die Parteien eine außergerichtiche Streitbeiegung durch ADR zu versuchen haben. Ein Beispie für eine ADR-Verfügung, die entweder auf Antrag der Parteien oder von gerichtswegen erassen werden kann, ist as Anage 3 beigefügt. 4. Wird den Parteien von dem Gericht auferegt, ADR (geich in wecher Form) zu versuchen und kommt es nicht zum Vergeich, so kann das Gericht verangen, dass die Parteien im einzenen erkären, was versucht wurde, um einen Vergeich zu erwirken und weshab die Versuche gescheitert sind. Sote es sich hierbei heraussteen, dass eine Partei sich besonders unkooperativ oder unvernünftig verhaten hat, so kann das Gericht dieser Partei Kostensanktionen auferegen (Civi Procedure Rues, Rue 44.3 [4]). 5. Wichtig ist, dass den Anwäten der Parteien von den Prozessregen ausdrückich auferegt wird, mit ihren Mandanten und dem Gegner den mögichen Einsatz von ADR zu erwägen und ihre Mandanten über die kosteneffektivste Art der Streitbeiegung zu informieren: Lega advisers in a cases shoud consider with their cients and the other parties concerned the possibiity of attempting to resove the dispute or particuar issues by ADR. Whist again it is emphasised that the Commercia Court wi remain the appropriateforum for deciding most disputes in its List, ega advisers shoud ensure that parties are fuy informed as to the most cost effective means of resoving the dispute. (Ziffer G 1.4 des Commercia Court Guide) 1 Ein Auszug aus dem Commercia Court Guide, der sich mit der Roe von ADR befasst ist as Anage 1 beigefügt. 2 Beigefügt as Anage 2.

19 594 Die Roe von Eary Neutra Evauation as eine Form der ADR 6. Eary Neutra Evauation (ENE) (auf deutsch: frühe neutrae Bewertung) wird definiert as ein Vorgang, bei dem eine neutrae Person, meist ein Anwat oder Richter, auf der Basis von kurzen Zusammenfassungen der von den jeweiigen Parteien vorgebrachten Argumente eine unverbindiche Einschätzung der Erfogsaussichten des Anspruchs und/oder der dagegen vorgebrachten Verteidigungsmitte abgibt. 7. Die handesgerichtichen Prozessregen sehen vor, dass ein Handesrichter in angemessenen Fäen, mit Zustimmung der Parteien, eine derartige frühe neutrae Bewertung vornehmen kann. As ENE erstmas derart im Jahre 1996 in den Prozessregen vorgesehen wurde, wurde davon ausgegangen, dass dieses Angebot gern von den Parteien genutzt werden würde, und dass eine frühe Bewertung der Erfogsaussichten durch einen Richter in vieen Fäen den Weg zu einem Vergeich oder der Wiederaufnahme von Vergeichsverhandungen ebnen wurde. In der Praxis hat es jedoch in den etzten vier Jahren nur eine handvo von ENE durch Handesrichter gegeben, im Vergeich zu einer dramatisch anwachsenden Zah von Mediationen Der Übergang zwischen Mediationen und neutraen Bewertungen ist jedoch wie bei aen ADR-Formen fiessend. So kann sich ein Mediator im Rahmen einer Mediation darauf beschränken, den Parteien dabei behifich zu sein, Interessenagen aufzuzeigen und Vergeichsmögichkeiten zu identifizieren, ohne eine Bewertung der Erfogsaussichten abzugeben. Der Mediator kann jedoch auch, sofern dieses hifreich erscheint und/oder von den Parteien gewünscht wird, Einschätzungen über die Erfogsaussichten der von den Parteien vorgebrachten Argumente vornehmen. Derartige Bewertungen im Rahmen einer Mediation wird es den Parteien häufig ereichtern, zu entscheiden, in wechem Maße sie mit ihren Forderungen nachgeben soen und können. 9. Eine neutrae Bewertung von Erfogsaussichten, entweder osgeöst as ENE oder im Rahmen einer Mediation, bietet sich insbesondere in Fäen an, in denen die Parteien über eine entscheidende Rechtsfrage streiten und von ihren Anwäten gegensätzichen Rechtsrat erhaten haben oder nicht dazu bereit sind, nachteiigen Rechtsrat zu akzeptieren. Ungeeignet ist ENE hingegen zumeist in sochen Fäen, in denen die Entscheidung einer Streitfrage stark von der Beweisage abhängt und eine Viezah von faktischen Informationen verarbeitet werden müssen, um zu einer Einschätzung zu geangen. In geeigneten Fäen kann die Einschätzung eines Neutraen hefen, den gordischen Knoten zu durchtrennen und den Weg zu einem Vergeich zu ebnen. Auch wenn die Mediation darauf ausgerichtet ist, sich weniger auf die Frage zu konzentrieren, wer recht hat, as darauf, wie ein für beide Parteien akzeptaber Interessenausgeich herbeigeführt werden kann, kann dieses häufig nicht ohne eine zumindest überschägige Einschätzung der Stärken und Schwächen der von den Parteien jeweis eingenommenen Rechtspositionen geschehen. In einem sochen Fa wird ein Mediator (auch) häufig bewertend tätig werden. Beispiesfa für eine ENE 10. Eine neutrae Bewertung kommt unter anderem in Betracht, wo sich die Parteien über die Ausegung einer bestimmten Vertragskause streiten, aber es aus diesem Grunde nicht zu einem Rechtsstreit kommen assen woen und/ oder genere vergeichsbereit sind und der Vergeich edigich an dieser einen Frage hakt. AnwB 11/2001 Aufsätze Beispiesfa: A und B haben einen Makervertrag abgeschossen, nach dem sich A dazu verpfichtet, einen Käufer für das Haus von B zu finden und für B die Verhandungen über den Abschuss des Kaufvertrages zu fuhren. Die Makerprovision so bei Abschuss des Kaufvertrages fäig werden. A findet einen Interessenten, der jedoch in direkte Verhandungen mit B eintritt und das Haus von B kauft. Die Parteien streiten darüber, ob A nach dem Vertrag die Verkaufsverhandungen für B geführt und zumindest entscheidend an dem Kaufabschuss mitgewirkt haben muss, um den Provisionsanspruch zu verdienen, oder ob die Identifizierung des Interessenten ausreicht. Schusswort 11. Dadurch, dass die Parteien eines Rechtsstreits durch die engischen Prozessregen ausdrückich dazu angehaten werden, ADR-Methoden zu benutzen, erfreut sich insbesondere die Mediation einer wachsenden Bedeutung in Engand. Umfragen bei Mandanten haben ergeben, dass sie ADR der gerichtichen Streitbeiegung häufig vorziehen, wei diese Methoden nicht nur schneer, kostensparender und weniger beastend sind, sondern ihnen as Parteien des Rechtsstreits auch eine größere Fexibiität bei der Ausarbeitung einer Lösung geben und sie die Kontroe über das Konfiktbeiegungsverfahren behaten. Es beibt den Parteien beassen, die Konfiktösungsmethode auszuwähen, die für ihren Fa am geeignetsten ist. Der Kreativität ist hierbei keine Grenzen gesetzt. Wo sich die Parteien insbesondere über schwierige Rechts- oder Vertragsausegungsfragen streiten, und die Fronten diesbezügich verhärtet sind, kann die Einschätzung eines neutraen Begutachters hefen, den Weg zum Vergeich zu, ebnen. Dieses wird häufig bereits im Rahmen einer Mediation geschehen und der gute Mediator zeichnet sich dadurch aus, dass er erkennt, wann er bewertend tätig werden und wann er die Vergeichsverhandungen von dem Streit über Rechtsfragen abenken muss. In Ausnahmefäen kann es für die Erwirkung eines Vergeichs ausreichen, dass die Meinung eines neutraen Begutachters über eine streitentscheidende Rechtsfrage im Rahmen einer osgeösten ENE eingehot wird. 3 Eine Zusammensteung von Vergeichszahen ist as Anage 4 beigefügt. Der Anwat as Gestater von Konfiktösungsverfahren Kurzbericht über Mediation in der Schweiz Prof. Dr. Isaak Meier, Zürich 1. Themasteung Nachfogend wird zunächst ein kurzer Überbick betreffend den Stand der Mediationsbewegung in der Schweiz vor aem aus der Sicht der Anwatschaft gegeben (2.). Hierauf so ein wichtiger Aspekt der Diskussion um Mediation und andere Formen der aternativen Streitbeiegung herausgegriffen werden: Es ist dies die Gestatung von Konfiktösungsverfahren durch Anwätinnen und An-

20 AnwB 11/ Aufsätze wäte (3.). Es geht darum, die Bedeutung dieser Arbeit insbesondere an Beispieen von Verträgen der Informationstechnoogie aufzuzeigen und Kriterien und Grundsätze zu nennen, die dabei zu beachten sind. 2. Kurzbericht: Stand der Mediationsbewegung in der Schweiz 2.1 Entwickung im Agemeinen Vorerst ist zu betonen, dass in der Schweiz das Schichten und andere aternative Formen der Streitbeiegung seit jeher eine sehr grosse Bedeutung haben. Erwähnt sei hier edigich, dass im schweizerischen Ziviprozess grundsätzich vor jedem Gerichtsverfahren eine Sühnverhandung vor dem Friedensrichter stattfinden muss. Im Weiteren bestehen im öffentichrechtichen und privatrechtichen Bereich zahreiche Ombudssteen 1. Die Mediation im eigentichen Sinne hat in der Schweiz vor etwa 20 Jahren ausgehend von der französischsprachigen Schweiz Einzug gehaten hat in Genf ein internationa besetztes Kooquium zum Thema Mediation stattgefunden. Agemein bekannt geworden ist sie vor aem im Rahmen der Diskussion über das neue Scheidungsrecht, das am in Kraft getreten ist. Zwar wurde die vom Bundesrat vorgeschagene Bestimmung, mit der Kantone verpfichtet werden soten, für das Vorhandensein von ausreichenden Mediationssteen besorgt zu sein, vom Parament abgeehnt. Das neue Recht statuiert immerhin ein absoutes Zeugnisverbot für Mediatorinnen und Mediatoren (Art. 139 Abs. 3 ZGB). Heute ässt sich sagen, dass die Mediation in der Schweiz eine etabierte und anerkannte Vermittungsform mit ständig wachsendem Anwendungsbereich darstet 2. Dies kommt etwa in Fogendem zum Ausdruck: Neben vieen Seminaren und Trainingskursen werden heute bereits mehrere, meist zweijährige Ausbidungsehrgänge im Bereich der Famiien- und Wirtschaftsmediation angeboten. Die Mediatorinnen und Mediatoren sind in verschiedenen Verbänden organisiert. Erwähnt seien hier der Schweizerische Dachverband Mediation (SDM), der Schweizerische Verein für Mediation (SVM) und die Schweizerische Kammer für Wirtschaftsmediation. Bei Scheidungen wird es zumindest in der Stadt Zürich immer sebstverständicher, as Aternative zur Streitscheidung eine Mediation in Betracht zu ziehen. Der Kanton Zürich hat denn auch kürzich beschossen, die Kosten der Famiienmediation für minderbemittete Personen aus den öffentichen Mitten zu bezahen ( 89a ZPO ZH). In jüngerer Zeit sind verschiedene erfogreiche Mediationen im Bereich des Verwatungsrechts bekanntgeworden. Bei der Revision des Strafrechts wird voraussichtich eine Mediation zwischen Täter und Opfer im Bereich des Jugendstrafrechts vorgesehen. Aein im Bereich der Wirtschaft hat sich die Mediation trotz verschiedener Anstrengungen noch kaum etabieren können. Die Anwatschaft stand der Mediation zunächst eher skeptisch gegenüber. Heute zeichnet sich jedoch, wie sogeich zu zeigen sein wird, ein Wande ab. 2.2 Anwatschaft und Mediation In der Schweiz ist heute die Anwatschaft daran, die Mediation as (vermeintichen oder tatsächichen) Zukunftsmarkt zu erschiessen. Dies zeigt sich etwa in Fogendem: Im (für die Akquisition von Kientschaft wichtigen) Mitgiederverzeichnis des Schweizerischen Anwatsverbandes können die Mitgieder nach einer vorgegebenen Liste ihre bevorzugten Arbeitsgebiete nennen. Seit zwei Jahren umfasst diese Liste auch die Mediation. Von den 6442 Mitgiedern nennen heute immerhin 204 as Arbeitsgebiet (u. a.) die Mediation. Der Schweizerische Anwatsverband (SAV) hat auch bereits Richtinien für die Mediation durch Anwäte erassen (Richtinien SAV für Anwatsmediatoren). Zur Zeit wird vom SAV geprüft, ob ein Zertifikat eines Mediators bzw. einer Mediatorin SAV eingeführt werden so. Vor zwei Jahren ist aus den Reihen der schweizerischen Anwatschaft die Schweizerische Kammer für Mediation mit heute über 50 Mitgiedern gebidet worden. Die Voraussetzung für die Mitgiedschaft ist der Nachweis einer (kurzen) Ausbidung in Mediation. Die Kammer ist unter anderem daran, eine Untergruppe zu biden, die sich besonders mit der Mediation in Projekten der Informationstechnoogie befassen wi (hierzu 6.). Verschiedene Anwätinnen und Anwäte bieten heute oft in Zusammenarbeit mit Psychoogen Scheidungsmediation an. Verschiedene grössere Anwatskanzeien haben heute einen Ansprechpartner für Wirtschaftsmediation. Besonders aktiv ist dabei etwa in Zürich die Anwatskanzei Wader Wyss & Partner, insbesondere Rechtsanwat James T. Peter. Auch von der Anwatschaft, die sich mit Schiedsgerichtsbarkeit befasst, wird die Mediation fogend der Entwickung in den USA (Stichwort: Mediation-Arbitration ) as Aternative oder Vorstufe zur Schiedsgerichtsbarkeit erkannt 3. Die zahreichen Kurse und Lehrgänge in Mediation werden, soweit mir bekannt, mehrheitich von Anwätinnen und Anwäten besucht. 2.3 Ausbick Die Mediation in der Schweiz hat, wie gerade gezeigt worden ist, bereits heute eine wichtige Bedeutung. M. E. ist auch kar, dass ihr Steenwert noch stark zunehmen wird. Etwas ironisch ässt sich sagen: Die Mediatorinnen und Mediatoren, die sich jährich in grosser Zah in den verschiedensten Kursen ausbiden assen, werden ohne Zweife aes daran setzen, für ihre Fähigkeit auch einen Markt zu schaffen. Einen Quantensprung wird die Mediation in der Schweiz machen, wenn sie wie in einem Aufsatz von 1 Zu den Ombudssteen im Bereich des Privatrechts, siehe Isaak Meier, Streitbeiegung im biateraen Konsumentenstreit, Auf der Suche nach dem optimaen gerichtichen und aussergerichtichen Verfahren zur Streitbeiegung im Konsumentenrecht, JKR 1999 S. 49 ff. 2 Literatur zur Mediation in der Schweiz (Auswah): Caroine Bono-Hörer, Famiienmediation im Bereiche von Ehetrennung und Ehescheidung. Eine interdiszipinäre Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der Roe des Rechts und der Rechtsanwäte, Diss. Zürich, Zürich 1999; Peter Liatowitsch, Anhang Mediation, in: Ingeborg Schwenzer (Hrsg.); Praxiskommentar Scheidungsrecht, Base 2000, S. 977 ff.; James T. Peter, Ein Verfahren zur Überwindung von Einigungshindernissen, AJP 2000 S. 18 ff.; Isaak Meier/Christian Duve, Vom Friedensrichter zum Mediator. Einführung von Mediation in bestehende Institutionen der Streitschichtung, SJZ 95 (1999), S. 157 ff.; Peter Bösch, Der Nachbarstreit und dessen Beiegung, Mediation ein neuer Weg, SJZ 94/1998, S. 77 ff.; Josef Von Werdt/Gisea Mäher/Hans-Georg Mäher (Hrsg.), Mediation: Die andere Scheidung, Ein interdiszipinärer Überbick, Stuttgart Hierzu insbesondere Marc Bessing, IPRG Kommentar, Base 1996, Ein. 12. Kap. Rz 274 ff.

21 596 Christian Duve und mir vorgeschagen 4 in die bestehenden Formen der Streitschichtung, wie die Vergeichsverhandung vor dem Friedensrichter, integriert werden kann. 3. Der Anwat as Gestater von Konfiktösungsverfahren Es kann as gesichert geten, dass die einverständiche Lösung in der Rege für beide Parteien vorteihafter ist as die autoritative Eredigung des Konfiktes durch ein Gericht. Es ist deshab auch sebstverständiche anwatiche Pficht, vor dem Prozess nach einer gütichen Einigung zu suchen. Traditionee und viefach auch erfogreiche Vorgehensweise ist das aussergerichtiche Vergeichsgespräch mit oder ohne Anwesenheit der Parteien. Ist man sich einma bewusst, dass das Vergeichsgespräch nicht die einzige Mögichkeit ist, steht der Anwat vor dem Probem, wechen Weg er vorschagen so. D. h: Es stet sich die Frage nach Wah und Ausgestatung des Konfiktösungsverfahrens. In der amerikanischen Literatur zu den aternativen Formen der Streitbeiegung wird hierfür die anschauiche Umschreibung Dispute resoution system design oder ähnich verwendet 5. Die Frage der Bestimmung des Konfiktösungsverfahrens kann sich dabei nach Ausbruch des Rechtsstreits oder schon, wie sogeich zu zeigen sein wird, bei Vertragsabschuss steen. Je nach Fa kann das Design eines Konfiktösungsverfahrens eine einfachere oder auch sehr kompexe Aufgabe sein. Ich wi dies an einigen praktischen Beispieen eräutern: Bei einem Streit über die Aufösung eines Vertrages git es zu entscheiden, ob aenfas eine Mediation mehr Erfog verspricht as eine Vergeichsverhandung. Bei Ausarbeitung eines Vertrages stet sich etwa die Frage, ob die einverständiche Lösung durch eine Verhandungskause (d. h. die Verpfichtung, vor Eineitung des gerichtichen Verfahrens eine Verhandungsösung zu suchen) oder auch Mediationskause begünstigt werden kann. Kompiziertere Verfahren stehen zur Diskussion, wenn es darum geht, einen Vertrag über Entwickung und Einrichtung eines Computerprogrammes in einem Unternehmen zu entwerfen. Hier sind Probeme und Streitigkeiten bei Vertragsabwickung praktisch unausweichich. Entsprechend empfieht es sich, bereits bei Vertragsabschuss ausgebaute Konfiktösungsmechanismen vorzusehen. Wie später darzuegen sein wird, ist es bei diesen Verträgen angebracht, von den Vertragspartnern gemeinsam bestete Gremien vorzusehen, weche die Aufgabe haben, aufend auftretende Probeme zu ösen (siehe 4.2.). Eine anspruchsvoe Aufgabe ist auch die Entwickung eines Konzeptes für die Eredigung von Beanstandungen und Kagen von Kunden eines Kaufhauses, Ferienveranstaters sowie anderen Anbietern von Diensteistungen oder Waren. Man spricht dabei etwa vom Consumer Compaints Management 6. Ein mir bekannter Anwat aus Thessaoniki in Griechenand hat zum Beispie den Auftrag erhaten, ein Schichtungsverfahren für Streitigkeiten zwischen Hotes und Feriengästen auf der Inse Kos zu entwerfen. Leider ist dann dieses Projekt in einem frühen Stadium am Widerstand der örtichen Anwatschaft gescheitert. Zwei Zürcher Anwäte, die über eine Ausbidung in Mediation verfügen, haben sich kürzich seber eine interessante Aufgabe in Dispute resoution system design gestet. Um die Mediation ausserhab des Famiienrechts AnwB 11/2001 Aufsätze noch bekannter zu machen as sie heute schon ist, haben sie sich gegenüber dem Bezirksgericht Zürich anerboten, eine Mediationswoche zum Abbau des Pendenzenberges zu organisieren und durchzuführen. Das Projekt wurde vom Gericht mehrheitich, wenn auch nicht ausschiessich, mit Freude aufgenommen. Schon jetzt zeichnet sich eider ab, dass sich der Erfog dieser Woche in Grenzen hät. Mit der Gestatung eines Konfiktösungsverfahrens sind schiessich ae Anwäte oder Anwätinnen konfrontiert, die seber ein Mediationsverfahren eiten. Nachfogend so am Beispie von Langzeitverträgen der Informationstechnoogie (IT) gezeigt werden, weche Grundsätze bei der Entwickung eines Konfiktösungsverfahrens zu beachten sind. 4. Die Entwickung von Konfiktösungsverfahren bei kompexen Langzeitverträgen am Beispie von Verträgen der Informationstechnoogie 4.1 Eineitung Bei kompexen Verträgen, die sich über eine ängere Zeit erstrecken, sind viefach Konfikte wie schon erwähnt bereits am Anfang voraussehbar und auch unausweichich. Meist wird es für den Erfog des Projektes unerässich sein, dass sich die Parteien in kurzer Zeit aussergerichtich einigen können. Ein Abbruch des Projektes wird oft für beide Parteien mit sehr hohen Kosten verbunden sein. Ein Streit auch über keinere Fragen kann die Weiterführung des ganzen Projektes bockieren und/oder sogar insgesamt gefährden. Dies zeigt sich besonders deutich bei den hier im Mittepunkt stehenden Langzeitverträgen der Informationstechnoogie (IT), wie beim Vertrag zur Entwickung und Instaierung einer neuen Software oder in noch vermehrtem Masse beim Vertrag betreffend Ausgiederung der EDV- Abteiung aus einem Unternehmen in die IT-Firma. Zur Iustration sei etwa angeführt: Der Kunde ernt seine Bedürfnisse und Mögichkeiten oft erst bei Entwickung der besteten Software näher kennen. Die sich hieraus ergebenden Änderungs- und Ergänzungswünsche führen etwa zu den Streitfragen: Sind diese noch durch den ursprüngichen Vertrag und den vereinbarten Kostenrahmen gedeckt, oder darf die IT-Firma hierfür zusätzich Rechnung steen? Muss die IT-Firma ohnehin für die zusätzichen Kosten einstehen, wei sie den Kunden nicht auf diese Mögichkeiten aufmerksam gemacht hat? In Bezug auf einen Outsorcing-Vertrag stet sich regemässig die Frage, wie vorzugehen ist, fas der Kunde ein neues EDV-Projekt angehen wi, das über die bisherige (ausgegiederte) EDV hinausgeht oder mit dieser nicht direkt zusammenhängt. Der bisherige Anbieter wird ein grosses Interesse daran haben, auch soche Aufträge zu bekommen und sich entsprechend im Vertrag ein Exkusivrecht vorbehaten zu assen. Der Kunde wird mit dieser Lösung nur einverstanden sein, wenn der Anbieter bereit ist, das neue Projekt zu einem, wie auch immer definierten, marktgerechten Preis in der Praxis etwa maxima 15% über der niedrigsten vom Kunden eingehoten Offerte zu 4 Meier/Duve, S. 160 f. 5 Wiiam L. Ury/Jeanne M. Brett/Stephen B. Godberg, Getting Disputes Resoved, Designing Systems to Cut the Costs of Confict, Cambridge (Mass.) 1993; Cathy A.Costantino/Christina Sickes Merchant, Designing Confict Management Systems, San Francisco 1996; Stephen B. Godberg/Frank E. A. Sander/ Nancy H. Rogers, Dispute Resoution, Negotiation, Mediation, and Other Processes, 2. Auf. Boston/Toronto/London 1992, S. 405 ff. 6 Hierzu Meier, JKR, S. 59 ff.

22 AnwB 11/ Aufsätze verwirkichen. Dass damit ein Rechtskonfikt vorprogrammiert ist, iegt auf der Hand. Für kompexe Langzeitverträge ist typisch, dass es sich meist um verknüpfte Verträge 7 zwischen mehreren Unternehmen handet. Ein Unternehmen ässt sich zum Beispie durch eine EDV-Firma eine Software für den Betrieb eines Warenagers oder eines Verteizentrums entwicken. Die Hardware, d. h. die Förderbänder und die mechanischen Einrichtungen für das Verteien und Sortieren, wird von einer dritten Firma geiefert. Auch soche Vertragsverknüpfungen bergen zusätziche Risiken für Streitigkeiten aer Art. Im Hinbick auf diesen voraussehbaren Bedarf an einverständichen Lösungen ist es bei sochen kompexen Verträgen unerässich, bereits anässich des Vertragsabschusses nach Instrumenten und Verfahren zur aussergerichtichen Eredigung von Streitigkeiten zu suchen. Mit der Frage der Schaffung eines sochen Systems wird in der Rege zunächst der Rechtsdienst eines Unternehmens und/oder die beratende Anwatsperson bei der Vertragsgestatung konfrontiert sein. M.E. muss jedoch ein soches System etztich in Teamarbeit mit dem Projektmanagement und mit Fachpersonen der betroffenen Branche entwicket werden. In den nachfogenden Ausführungen so zunächst gezeigt werden, wie in der Praxis soche Konfiktösungsverfahren ausgestatet werden (4.2.). Anschiessend werden hieraus agemeine Grundsätze formuiert, die bei der Entwickung eines sochen Systems zu beachten sind (5.). Schiessich wird aufgezeigt, wie dieses Verfahren durch Einschatung von mediativen Eementen noch verbessert werden könnte (6.). 4.2 Einverständiche Konfiktösung bei IT-Verträgen in der Praxis am Beispie von IBM und EDS Im Hinbick auf die gerade aufgezeigten Probeme, sind in der Praxis von erfahrenen IT-Anbietern, wie IBM und EDS, Konfiktösungsverfahren entwicket worden, die sich bereits in vieen keineren und grösseren Projekten bewährt haben 8. Diese Verfahren zeichnen sich wie fogt aus: a) Steuerungsausschuss und Projekteitersitzung Grundidee und Erfogsrezept a dieser Verfahren ist die Einsetzung von gemeinsam besteten Gremien der Vertragspartner, die die Aufgabe haben, das Projekt zu überwachen, afäige Änderungen zu beurteien und zu beschiessen und auftauchende Konfikte einverständich zu ösen. In der Rege bestehen zwei Gremien verschiedener Hierarchiestufen: Die Sitzung der Projekteitung und ein Projektausschuss. Sitzung der Projekteitung: Die Lösung von aufenden Probemen, die nicht von strategischer Bedeutung sind d. h. actions to be taken in the ordinary course of day to day management, wie es in einem Vertrag der EDS heisst obiegt den Projekteitungen der beiden Unternehmen. Das Team, das sich regemässig und bei Bedarf auch sehr kurzfristig trifft, setzt sich mindestens aus den technischen Leitern beider Firmen zusammen. Zusätzich können die zur Finanzierung verantwortiche Person der Vertragspartner und bei Bedarf auch weitere Personen anwesend sein. Steuerungsausschuss ( Steering Commitee, Deadock Resoution Commitee oder ähnich genannt): Für ae strategischen Entscheidungen und ebenso für keinere Probeme, die in der Sitzung der Projekteitung nicht geöst werden konnten, wird meist ein Projektausschuss unter der Bezeichnung Steering Commitee oder Deadock Resoution Commitee eingesetzt. In diesem Ausschuss sind nunmehr zusätzich auch die für das Projekt verantwortichen Mitgieder der Geschäftseitung anwesend. Den Vorsitz führt meist der Vertreter des Kunden (so bei IBM). Der Steuerungsausschuss, wie er nachfogend genannt werden so, trifft sich in regemässigen Abständen von etwa zwei bis vier Wochen. Dabei wird der Stand des Projektes in technischer und finanzieer Hinsicht festgestet. Es werden afäige, vom Kunden oder auch von der IT-Firma beantragte, Änderungen und Ergänzungen besprochen und hierüber Entscheidungen gefät. Entstehen in diesen oder anderen Fragen Konfikte, ist es Aufgabe des Ausschusses, eine einverständiche Lösung zu finden. Dieser Ausschuss darf nicht mit den sog. Dispute Review Boards verwechset werden, wie sie etwa bei grossen Bauprojekten (Tunnebauten, Panung und Errichtung von Fughäfen etc.) zum Einsatz kommen 9. Diese Gremien, die ebenfas für die ganze Dauer eines Projektes eingesetzt werden, sind typischer Weise ausschiessich mit neutraen Experten besetzt. Ihre Aufgabe ist nicht Leitung und Betreuung eines Projektes, sondern ähnich einem Schiedsgericht die Entscheidung und aenfas auch Schichtung von Streitigkeiten. b) Verfahrensabauf und Form der Regeung des Verfahrens Die Sitzung der Projekteitung ist ein eher informees Gremium, das sein Verfahren den aufenden Bedürfnissen des Projektes anpasst. Im Grundvertrag werden in der Rege edigich die Projekteiter namentich genannt oder auch nur die Verpfichtung der Parteien begründet, diese Personen innert einer bestimmten Frist zu benennen. Der Steuerungsausschuss bedarf hingegen der näheren Regeung. Im Vertrag und aenfas auch erst in einem vom Ausschuss nach seiner Konstituierung verfassten Regement, bzw. Protoko, sind fogende Fragen zu beantworten: Zusammensetzung, Ort des Zusammentreffens, Zeitrhythmus der Meetings, Mögichkeit von ausserordentichen Treffen, Aufgabenkataog, vom Ausschuss zu ersteende Berichte und Dokumente, Beantwortung der Frage, wie afäige Entscheide festzuhaten sind etc. c) Besondere Ausgestatung des Konfiktösungsverfahrens nach Bedürfnis; Einschatung von Dritten Sebstverständich muss das Konfiktösungsverfahren, insbesondere Zusammensetzung und Zah der gemeinsamen Gremien, den besonderen Bedürfnissen des Projektes und den Verhätnissen beim Kunden angepasst werden. Bei keineren Betrieben fät etwa oft die Projekteitung mit der Geschäftseitung zusammen. Entsprechend wird nur ein Gremium, der Steuerungsausschuss, bestet. Bei umfangreichen Projekten, bei denen eine Viezah von Abteiungen des auftraggebenden Unternehmens mit unterschiedichen Bedürfnissen und Probemen einbezogen 7 Zu diesem Begriff Fritz Nickisch, Verknüpfte Verträge und verknüpfte Streitbeiegung bei Grossprojekten, in: Nickisch (Hrsg.), Netzwerke kompexer Langzeitverträge, Heideberger Kooquium Technoogie und Recht 1999, München 2000, S. 5 ff. 8 Der Verfasser dankt den Herren Johannes Schäpfer, ic. iur.,genera Manager, von EDS (Schweiz) AG und Norbert Ender, Dip. E. Ing. ETH, Geschäftsbereichseiter, Peter Duthaer und Gibert Eyb, ic. iur. Rechtsanwat von IBM Schweiz für die interessanten Gespräche und gewährte Unterstützung. 9 Hierzu Andreas von Oppen, Der internationae Industrieanagenvertrag, Konfiktvermeidung und -eredigung durch aternative Streitbeiegungsverfahren, Heideberg 2001, S. 237 ff.; Bessing, Rz. 280 ff. und die dort zitierte Literatur.

23 598 werden, kann es angebracht sein, auch sämtiche eitenden Personen der Abteiungen in den Steuerungsausschuss einzubeziehen. Dieser wird damit zu einem Grossgremium, das für die Entscheidungsfäung und insbesondere das Aushanden von Lösungen bei Konfikten nicht mehr geeignet ist. Hier drängt sich zusätzich die Bidung eines Kernausschusses für die Entscheidungsfindung auf. So ist etwa die IBM bei Entwickung und Einrichtung der Software für eine Verwatung eines Gemeinwesens vorgegangen. Die Einschatung von unabhängigen Dritten in das Konfiktösungsverfahren ist in der heutigen Praxis eher unübich. In einem aufenden Projekt der IBM haben sich die Parteien immerhin darauf geeinigt, einen aussenstehenden IT- Experten as Beobachter und Hefer bei Entscheidungsfindung und Konfiktösung einzusetzen. Der Experte verfogt das gesamte Projekt im Detai und nimmt an aen Sitzungen des Steuerungsausschusses tei. Dabei gibt er seine Beurteiung über Stand und Verauf des Projektes in technischer, finanzieer und organisatorischer Hinsicht ab. Die bisherigen Erfahrungen werden as äusserst positiv beurteit. d) Verbreitung von Konfiktösungsverfahren in der Praxis Schwierig zu beantworten ist die Frage, inwiefern soche Konfiktösungsverfahren heute verbreitet sind. Zum Standard gehören sie woh aein bei den bekannten IT-Unternehmen, die mit Grossprojekten über ängere Erfahrung verfügen. Im Übrigen scheint man meist darauf zu vertrauen, dass die aufenden Probeme auf irgendeine Art ad hoc geöst werden können. In der betriebswirtschaftichen Literatur für die Praxis werden soche Vorgehensweisen denn auch nur andeutungsweise umschrieben Grundsätze für die Ausgestatung von Konfiktösungsverfahren Aus den geschiderten Erfahrungen der Praxis, aber auch aus der eingangs erwähnten amerikanischen Literatur zum Thema dispute resoution system design, assen sich fogende agemeine Grundsätze formuieren, die für eine optimae Ausgestatung eines Konfiktösungsverfahrens zu beachten sind: a) Schaffung des Verfahrens vor Auftreten der Schwierigkeiten bereits bei Abschuss des Vertrages As sebstverständicher Grundsatz ist zunächst festzuhaten, dass ein Einigungs- und Schichtungsverfahren bereits am Anfang der Zusammenarbeit, soweit mögich as Bestandtei des IT-Vertrages, kreiert und eingerichtet werden muss. Erfahrungsgemäss ist eine Einigung über die Ausgestatung eines sochen Verfahrens nach Auftreten von Schwierigkeiten kaum mehr zu erreichen 11. b) Mögichst detaiierte und konkrete Ausgestatung des Verfahrens Es kann im Weiteren davon ausgegangen werden, dass ein Konfiktösungsverfahren dann die besten Erfogschancen hat, wenn es bereits am Anfang mögichst detaiiert und konkret ausgestatet ist. D.h.: Die Personen, die die Organe des Konfiktösungsverfahrens biden soen, sind bereits am Anfang zu bezeichnen. Ebenso sind der zeitiche Abauf des Verfahrens, der Tagungsort der Organe, die Kosten etc. genau festzuegen. Damit so das verzugsose Funktionieren des Verfahrens bereits ab Beginn sichergestet und verhindert werden, dass eine Lösung wegen fehender Einigung über Detaifragen scheitert. AnwB 11/2001 Aufsätze c) Fexibe Ausgestatung des Verfahrens Nicht nur das Projekt seber, sondern auch das Schichtungsverfahren so an veränderte Umstände angepasst werden können. So kann es sich im Laufe der Reaisierung des Projektes zeigen, dass der Beizug von weiteren beteiigten Firmen notwendig ist, oder die Einschatung einer externen Fachperson hifreich sein kann. Im Hinbick auf soche Abänderungen sind die Vorgehensweisen und die Kompetenzen hierfür bereits am Anfang festzuegen. d) Einbau von Eskaationsstufen Wenn immer mögich ist ein mehrstufiges Verfahren vorzusehen. Die Chancen einer aussergerichtichen Lösung werden erfahrungsgemäss erhöht, wenn die Streitsache, die von den Direktbeteiigten in einem ersten Anauf nicht geöst werden konnte, an eine höhere, vom Konfikt weiter entfernte Instanz, weitergezogen werden kann. In einer ersten Stufe empfieht es sich, bei der Zusammensetzung vor aem auf Fachkompetenz und Vertrautheit mit den Detaifragen zu achten. Bei der zweiten Stufe iegt der Schwerpunkt auf Verantwortung und Führungskompetenz. Entsprechend ist dieses Komitee vor aem aus Mitgiedern der Geschäftseitung der beiden Unternehmen zusammenzusetzen. In einer dritten Stufe kann aenfas die Einschatung einer Drittperson, insbesondere eines Mediators oder einer Mediatorin, vorgesehen werden (hierzu 6.). e) Mögichst kostengünstiges und einfaches Verfahren Ein sebstverständiches Postuat ist auch, dass das Konfiktösungsverfahren mögichst einfach und kostengünstig auszugestaten ist. Insbesondere ist der Zeitaufwand für die am Verfahren beteiigten Personen (Mitarbeiter und vor aem Manager) mögichst gering zu haten. Dies kann u. a. mit fogenden Massnahmen angestrebt und erreicht werden: Die zu schaffenden Gremien sind mögichst kein zu haten. Denkbar ist etwa auch, je nach Wichtigkeit der Streitigkeit unterschiedich aufwendige Verfahren vorzusehen. Der Kostenfaktor wird es etwa auch nur in Fäen mit grösserem Auftragsvoumen gestatten, während der ganzen Dauer des Projektes aussenstehende Dritte einzuschaten, die das Projekt permanent mitverfogen und damit jederzeit as Vermitter eingeschatet werden können. Dabei darf man sich aerdings von den zu erwartenden Kosten eines Konfiktösungsverfahrens auch nicht zu schne abschrecken assen. Es ist stets in Betracht zu ziehen, dass für ein erfogreiches Projektmanagement ohnehin 20 bis 25% der Gesamtkosten eingerechnet werden müssen. Die Investition eines massgebichen Teis dieser Kosten in ein Verfahren der Konfiktösung kann sich mehr as bezaht machen. f) Einbezug der richtigen Personen in das Konfiktösungsverfahren Ein erfogreiches Verhandungs- und Schichtungsverfahren setzt voraus, dass darin mögichst ae an einem Streit beteiigten Personen und Personenkreise miteinbezogen werden, bzw. in diesem vertreten sind. Dies kann etwa wie oben erwähnt erfordern, dass der Projektausschuss zu einem runden Tisch für ae Personengruppen eines 10 Siehe immerhin H. Gabrie/S. Lohnert, Impementierung von Standardsoftware-Lösungen, in: Scheer/Köppen (Hrsg.), Consuting, Wissen für die Strategie-, Prozess- und IT-Beratung, S. 183 ff. Diese Autoren bezeichnen die Einsetzung eines Lenkungskreises as Bestandtei einer typischen Projektorganisation. 11 Godberg u. a., S. 427.

24 AnwB 11/ Aufsätze Unternehmens gemacht wird, die von der Einführung eines neuen EDV-Systems betroffen sind. Im Weiteren kann es sich auch as notwendig erweisen, Vertreter von Drittunternehmen, wie etwa Zuieferer von einzenen Komponenten eines Systems, einzubeziehen. g) Geichbehandung beider Parteien Bei der Ausgestatung des Verfahrens ist (sebstverständich) darauf zu achten, dass die Vertragsparteien dabei unabhängig von der Stärke der Verhandungsposition und ihrer Grösse as vöig geichberechtigt und geichgestet behandet werden. Nur so kann sich die Erwartung erfüen, dass eine einverständiche Lösung der auftretenden Schwierigkeiten gefunden wird. h) Schuung der Beteiigten und deren Information über das Koniktösungsverfahren Ein Einigungs- und Konfiktösungsverfahren kann nur funktionieren, wenn die beteiigten Personen hierüber informiert und zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgebidet sind. Agemein gesagt git es, für ae Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beider Vertragspartner eine Kutur zu schaffen, die eine einverständiche Lösung begünstigt. Entsprechend kann es sich aenfas bei Impementierung des Konfiktösungssystems empfehen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit sochen Verfahren noch nicht vertraut sind, in offener und kooperativer Verhandungstechnik auszubiden 12. i) Festhaten der erzieten Einigung Zur Verhinderung von späteren Streitigkeiten und Unkarheiten über die erziete Einigung sind die Ergebnisse der Einigung stets detaiiert festzuhaten und von den Vertretern beider Vertragspartner zu unterzeichnen. Soweit erforderich, sind sodann in den Grundverträgen die notwendigen Änderungen und Anpassungen vorzunehmen. j) Instrumente zur Vorbereitung und Ereichterung des gerichtichen Verfahrens Mit der Einrichtung eines Konfiktösungsverfahrens kann as Nebenzie auch die Vereinfachung eines gerichtichen Verfahrens as utima ratio, fas keine Einigung zu erzieen ist, angestrebt werden. Insbesondere die Ersteung von gegenseitig unterzeichneten Protokoen über aufgetretene Schwierigkeiten und Probeme und Tatsachenfeststeungen durch Sachverständige können diesem Zweck förderich sein. 6. Einbau von mediativen Eementen as Verbesserungsmögichkeit Die Bidung von gemeinsamen Gremien der Vertragspartner, wie sie oben (4.2.) geschidert worden sind, ist ohne Zweife bereits ein sehr guter Ansatz zur einverständichen Lösung von Konfikten. M.E. könnte eine Verbesserung der Erfogschancen noch dadurch erreicht werden, dass vermehrt mediative Eemente eingeschatet werden. Die Mediation ist ein erprobtes und bewährtes Vermittungsverfahren, in dem die Parteien von einem unabhängigen Dritten unterstützt werden soen, seber eine Lösung zu finden. Der Vortei der Mediation gegenüber der Aushandung eines Vergeichs durch die Parteien besteht vor aem in Fogendem: Bei direkten Verhandungen können einverständiche Lösungen eicht an Einzeinteressen von Beteiigten scheitern. Eine beteiigte Person möchte das Gesicht nicht verieren, oder sie hat nur die Interessen ihrer Abteiung und nicht des gesamten Unternehmens vor Augen ( Profitcenterdenken ). Ein Mediator as aussenstehender Dritter kann soche Einigungshemmnisse erkennen und den Parteien in geeigneter Form bewusst machen. Die Mediation kann auch kreative und interessenoptimierte Lösungen begünstigen. Zentraes Aniegen der Mediation ist es gerade, die Parteien immer wieder aufzufordern, vom Positionendenken (z. B. Wir sind im Recht und bestehen deshab auf der vereinbarten Lösung; dass diese für die IT-Firma mit einem enormen Aufwand verbunden ist, kümmert uns nicht ) wegzukommen und statt dessen nach den Interessen beider Vertragspartner zu fragen. Die Mediation wi sodann verhindern, dass sich die Parteien zu schne auf bestimmte Lösungsvarianten fixieren. Zum festen Abauf eines Mediationsverfahrens gehört es, dass am Anfang eine Ausegeordnung von aen mögichen, auch unkonventioneen, Lösungen gemacht wird. Für den Einbau der Mediation in ein Konfiktösungsverfahren bestehen verschiedene Mögichkeiten: Sie kann zunächst as etzter Versuch einer einverständichen Lösung vor der gerichtichen Auseinandersetzung eingeschatet werden, wenn auch der Steuerungsausschuss keine Einigung erzieen konnte. Die Mediation bidet dann quasi die dritte Eskaationsstufe nach der Projekteitersitzung und dem Steuerungsausschuss. Diese Lösung geht in Richtung der bereits erwähnten Dispute Review Boards oder auch der Engeneers, wie sie die FIDIC (Fédération Internationae des Ingénieurs-Conseis ) geschaffen hat. Die Vorgehensweise dieser neutraen Dritten entspricht aerdings weniger einer Mediation as einem Schieds- und Schichtungsverfahren 13. Am meisten Erfog verspricht m. E. jedoch, einen Mediator für die ganze Dauer des Projektes zu besteen und ihn mit fogenden Aufgaben zu betrauen: Teinahme an den Sitzungen des Steuerungsausschusses, Beurteiung des Fortschreitens des Projektes und Hifeeistung bei Konfiktösung. Die Anforderungen an einen sochen Mediator as Projektbegeiter sind aerdings hoch. Er benötigt Erfahrung in Projekteitung, er muss ein Fachmann der IT-Branche sein und schiessich über Ausbidung und Erfahrung in Mediation verfügen. Im Lichte dieser Überegungen ist es sehr zu begrüssen, dass in der Schweiz beabsichtigt wird, eine vom Bund (Bundesamt für Berufsbidung und Technoogie) initiierte und subventionierte Mediationsstee für Informationstechnoogie-Streitigkeiten (nachfogend IT-Streitigkeiten genannt) zu schaffen. Ihre Aufgabe so es sein, interessierten Firmen Informationen über Formen von aussergerichtichen Konfiktösungsverfahren bereitzusteen 14 und eine Liste von Personen zu führen, die sich für eine Mediation bei IT- Streitigkeiten zur Verfügung steen. Schon jetzt zeichnet sich ab, dass diese Stee mögicherweise zu stark Juristen-astig ausgestatet wird. Die Initianten dieser Stee sind fast ausschiessich Anwätinnen und Anwäte. In die Mediationsiste so sich offenbar jedermann eintragen assen können, der eine (kurze) Mediationsausbidung und die Aneignung von Grundkenntnissen über IT-Projekte nachweisen kann. 12 In anaoger Weise ist zum Beispie Urich Egger, Mediator (Zürich), bei der von ihm geeiteten Mediation im Konfikt der Swissair-Piotenvereinigung Aeropers mit der Geschäftseitung der Swissair vorgegangen. Siehe Handeszeitung, Schweiz Wochenbatt für Wirtschaft und Management, 1996 Nr Von Oppen, S. 237 ff. (Dispute Review Boards) und S. 221 ff. (Entscheidungen durch den Engineer nach den FIDIC Bauvertragsbedingungen). 14 Siehe hierzu die aerdings noch wenig ergiebigen Informationen unter

25 600 Ein Anwat-Mediator oder eine Anwat-Mediatorin ist m.e. erst in einem Stadium gefragt, in dem sich der Konfikt durch Einschatung von Anwätinnen und Anwäten bereits verrechticht hat. Für die ständige Begeitung eines Projektes sind IT-Facheute mit den geschiderten Zusatzfähigkeiten unerässich. Außergerichtiche Konfiktbeiegung in den Niederanden Rechtsanwat Otto L.O. de Witt Wijnen, Nauta Dutih, Rotterdam AnwB 11/2001 Aufsätze 1. Der Vorsitzende hat mich gebeten für unser Thema ein Beispie für ein Schiedsverfahren darzusteen. Ich verstehe das so, dass ich etwas sagen so über die Mögichkeit um auch im Rahmen eines Schiedsverfahrens zu der Beiegung des Konfiktes zu geraten. 2. Sebstverständich: Ausgangspunkt für ein Schiedsverfahren ist immer, im Prinzip, eine offiziee, vostreckbare Entscheidung. Aber oft erfährt man, dass die Partein wesentich hoffen auf eine Beiegung ihres Konfikts bevor es zu soch einer offizieen Aussage kommt. 3. Es gibt dann die fogende Frage: (I) So man as Schiedsrichter aktiv versuchen zu der Beiegung zu kommen. So ja: wie aktiv und namentich: so man, kann man as Schiedsrichter auch as Schichter oder Mediator auftreten? (II) Wann und wie so man as Schiedsrichter mit einem Versuch zu einer Regeung anfangen? (III) Was so der Schiedsrichter machen wenn es zu einer Regeung kommt, bzw. wenn es nicht zu einer Regeung kommt? 4. Ich meine, dass man in Deutschand, genauso wie in meiner Heimat, die Tadition hat, dass Staatsrichter und Schiedsrichter sich immer bemühen, an einem gewissen Zeitpunkt, die streitenden Parteien zu einer Beiegung ihres Konfiktes zu bringen Jedenfas habe ich diese Erfahrung in den beiden Ländern ich bin sowoh oft in Deutschand as in Hoand as Schiedsrichter tätig. 5. Es ist gut diesen Ausgangspunkt darzusteen, wei es sicher nicht in aen Ländern eine geiche Tradition gibt. Namentich in der angoamerikanischen Wet gibt es andere Voraussetzungen und verweigern die Staatsrichter und auch Schichter oft eine aktive Roe as Beieger des Konfiktes auf sich zu nehmen. Man sieht aber in jenen Ländern eine gewisse Umkehr in dieser Hinsicht. 6. Ich nehme unsere eben genannte Tradition as Ausgangspunkt. Dann ist die wichtigste Frage: Kann ein Schiedsrichter seber as Vermitter auftreten oder nicht? 7. Erstens ist es natürich so, dass jeder Versuch zu der Regeung scheitern muss wenn die beiden Parteien nicht darauf einverstanden sind und namentich kann ein Schiedsrichter sowieso nicht seber as Vermitter (Mediator) auftreten wem die Parteien damit nicht ausdrückich und ohne Vorbehat einstimmen. 8. Aber wenn die Parteien damit ausdrückich und ohne Vorbehat einsehen ist die Frage, die dann zu beantworten ist, die Frage was der Schiedsrichter as Mediator machen so fas sein Versuch nicht erfogreich ist. Das hängt zusammen mit der dritten Frage, die ich eben gestet habe. Ich werde diese Frage erst behanden. 9. In den verschiedenen Ländern haben sich darüber ebenso viee verschiedene Gedanken entwicket. Hauptsächich gibt es doch zwei Tendenzen. Die eine ist, dass ein Schiedsrichter nie seber as Mediator auftreten so. Die andere ist, dass genau der Schiedsrichter am besten im Stande ist as Mediator aufzutreten: der kann am besten für die Parteien eine Anayse machen über ihre Chancen im Schiedsverfahren. Den ersten Gedanken findet man namentich in Ländern wie China und Japan, de andere namentich in den ango-sächsischen Ländern. 10. Man kann darüber viee schönen Gedanken und Theorien und Phiosophien entwicken. Meine Erfahrung in der Praxis ist einfach, dass die Parteien, jedenfas hier in Europa, am iebsten ihre Schiedsrichter as Mediator tätig wünschen. Ich habe diese Roe, as Schiedsrichter manchma auf mich genommen, Aber: nicht ohne gewisse Bedingungen. 11. Sebstverständich gibt es kein Probem wenn es geingt zu einer Regeung zu kommen. Dann sind aen zufrieden, auf die formee Abwickung komme ich noch zu sprechen. Aber das Probem entsteht wenn es nicht zu einer Regeung kommt. Wenn der Mediator dann wieder von Roe wechset und seine Schiedsrichtermütze aufnimmt, kann das große Probeme geben. Es kann sein namentich wenn er im mediatorischen Verfahren die so genannte Caucus benützt hat und dabei von der eine Partei vertrauiche Information bekommen hat die nicht bei der anderen Partei bekannt ist dass er nicht mehr unabhängig und ganz objektiv zu einem Urtei im Schiedsverfahren kommen kann. 12. Ich habe für diese Lage immer die fogende Lösung gefogt. Ich sage immer: ich bin bereit as Mediator aufzutreten. Aber, wen die Mediation scheitert, soen beide Parteien und auch ich das Recht haben zu verangen, dass ich dann nicht änger as Schiedsrichter auftrete. Das so ein frischer Mann antreten. Man kann das auch umwenden: wenn man as Schiedsrichter die Roe des Mediators auf sich nimmt, kann man sagen, dass dies automatisch bedeutet, dass er nachher nicht mehr as Schiedsrichter auftreten kann, nur dann wenn die beiden Parteien und auch er sebst das ausdrückich wünschen. 13. Vor etwa 5-6 Jahre habe ich diese Probematik mit einem meiner engischen Freunde, ein sehr bekannter Schiedsrichter und Mediator, besprochen. Der hat mir dann gesagt, dass er grundsätzich gegen diese Roenvermischung ist. Rezent habe ich wieder mit ihm darüber gesprochen. Er hat mir dann gesagt: auch ich erfahre in der Praxis, dass die Parteien tatsächich wünschen, dass ich as Schiedsrichter auch as Mediator auftrete. Er hat das am Anfang immer verweigert aber später doch eine andere Richtschnur gefogt und mit Erfog. Er hat mir gesagt, dass er prinzipie noch nicht überzeugt ist, dass diese Anfassung die richtige ist, aber in der Praxis hat er erfahren, und nur auch gestattet, dass man oft, wenn man den Parteien wirkich zu Diensten seien möchte, diese Herausforderung nicht entgehen kann. 14. Die zweite Frage: wann und wie so man mit Vorschägen zu einer Regeung kommen? 15. Darüber kann ich aus meiner Erfahrung keine agemeine Rege geben. Meistens ist es so, dass das Verfahren einigermaßen auf dem Weg sein so, bevor die Parteien bereit sind und der Schiedsrichter auch in der Lage ist um mit

26 AnwB 11/ Aufsätze Erfog aber eine Beiegung des Konfiktes sprechen zu können. Das hängt übrigens zusammen mit einer anderen Frage: so man as Schiedsrichter, wenn man die Roe as Mediator aufnimmt, die Parteien eine Anayse geben ihrer starken und schwachen Punkte oder nicht? Im Jargon heißt das: so man sich as Mediator evauativ oder nicht aufsteen. 16. Auch hier git es, dass es viee schönen Gedanken und Theorien darüber gibt. Aber meine Erfahrung ist, in der Praxis, dass die meisten Parteien an einem gewissen Zeitpunkt soch eine Anayse bevorzugen. Nicht in dem Sinne, dass soch eine Anayse für beide Parteien geichzeitig gegeben wird. Aber separat. Weiter kann man dann as Schiedsrichter/Mediator die normaen Mediationtechniken anwenden. 17. Die dritte Frage: was macht der Schiedsrichter fas es zu einer Regeung kommt und was macht er wenn das nicht der Fa ist? 18. Die Lage wenn es nicht zu einer Regeung kommt, habe ich schon erwähnt, die wichtigste Frage ist dann ob der Mediator wieder seine ate Roe as Schiedsrichter aufnehmen kann. 19. Wenn es zu einer Regeung kommt, ist nur die Frage weiche Abwickung man vornehmen so. Das hängt sebstverständich vöig den Umständen ab. Aber, wieder im Licht meiner Erfahrung, gaube ich, dass es am besten ist, dass man dann as Schiedsrichter einen Schiedsspruch auf Grund Einvernehmens der Parteien aufstet. 20. Sehr wichtig ist es, wenn es zu einer Regeung kommt und es ist aus praktischen Gründen nicht mögich unmittebar soch einen Schiedsspruch aufzusteen und von den Parteien unterzeichnen zu assen, dass jedenfas ein Dokument von den Parteien unterzeichnet wird worin ihre Regeung in Hauptpunkten festgeegt ist. Sehr oft, man weiß es, kommt es zu einer Regeung am Ende einer oder mehreren ängeren Besprechungen. Die Parteien sind dann müde (ein Schiedsrichter darf nie müde sein!) und woen nach Hause. Die Ausarbeitung kann dann später fogen. Das so man as Schichter/Mediator nie akzeptieren. Leicht kann eine Partei, oder können die beiden Parteien, sich am nächsten Tag andere Gedanken biden. Dann fängt die ganze Geschichte wieder von vorn heran an. Onine-Mediation ein neuer Weg zur Beiegung von Konfikten Rechtsanwat Dieter Wofgang Lüer, München Die Kommunikation über das nternet gewinnt seit Jahren in fast aen Lebensbereichen zunehmende Bedeutung. Das wirft die Frage auf, inwieweit nicht nur Konfikte aus der Nutzung das Internats entstehen, sondern ob und wie das Internat sich as Medium eignet, um Konfikte über Kommunikation im Internet zu verarbeiten. Justiz und Rechtswesen werden von dem Einsatz neuer Kommunikationstechnoogien genauso erfasst wie die übrigen Bereiche des Atags. Auch für sie stet sich die Frage nach der Eignung des nternets und seiner Kommunikationsstrukturen in der rechtsförmigen Bearbeitung von Konfikten. Für die frühe Sammung von Erfahrungen mit modernen Formen der Kommunikation bieten sich auch und vorrangig Methoden der der Konfiktbearbeitung an, bei denen die Beteiigten über mögichst grosse Freiräume bei der Ausgestatung von Verfahren verfügen mithin Verfahren der Aternativen Konfiktbeiegung und Mediation. Versuche und Erfahrungen mit Onine-Mediation in Deutschand (z. B. bei CyberCourt, München) und in den USA haben gezeigt, dass Mediation mit Hife von e-mais und chatrooms nicht nur zur Unterstützung traditioneer Verfahren sondern auch an deren Stee erfogreich durchgeführt worden kann, Dagegen fehen bisher (aus Gründen der technischen Entwickung) Erfahrungen mit nternet-videokonferenzen. Voraussetzung für den erfogreichen Einsatz des Internets für Mediation und Konfiktbeiegung durch Verhandung ist nicht nur, dass ae Beteiigten im Umgang mit dem Internat geübt sind, sondern dass sie auch bereit sind, sich diszipiniert an durch das Medium bedingte Absprachen über den Verfahrensgang, die Prozessstrukturierung und Diskussionsragein zu haten, Mediatoren benötigen eine besondere Schuung, die über die Beherrschung der Onine- Kommunikation hinausgeht und die Interpretation von schriftichen Äusserungen, die jedoch verbaer Kommunikation nahe kommen, umfasst. Der Mediator muss in der Lage sein, aus dieser Art von Kommunikation Anhatspunkte zu erkennen, die ihm das Hinterfragen von Positionen gestatten und die für die Herausarbeitung der tatsächichen Interessen der am Konfikt Beteiigten genutzt werden können. Die Brauchbarkeit der Kommunikation im Internet für Konfiktbearbeitung und kompexe Verhandungen ermögicht es, die Vorteie des Internets bei der Überwindung der Grenzen von Zeit und Raum auszuschöpfen. Umgang Kindeswoh gegen Eterngrundrecht * Eineitung Rechtsanwätin Dr. Ingrid Groß, Augsburg Der Gesetzgeber hat vor 3 Jahren das Recht minderjähriger Kinder, die bei getrennten oder geschiedenen Eternteien eben, mit dem anderen Eterntei Umgang zu haben, neu gereget. Vorher kannte das BGB nur das Recht des nichtbetreuenden Eternteis auf Umgang, das notfas mit Gewat auch gegen das Kind durchgesetzt werden konnte. In der Reform 98 ist auf der Grundage des Art. 6 GG ein Recht des Kindes gegen die Etern auf Umgang eingeführt worden. Neben das Eternrecht ist die Eternpficht auf Umgang gestet worden (die Erfüung beider Ansprüche ist nicht erzwingbar). Das Umgangsrecht ist auf Großetern, Geschwister und so genannte Stiefeternteie sowie Pfegeetern erweitert worden. Die Rechtsposition des nicht betreuenden Eternteis wurde verbessert. Er kann jetzt in Angeegenheiten der tatsächichen Betreuung auch dann entscheiden, wenn er nicht sorgeberechtigt ist, soange das Kind sich bei ihm aufhät. Unmittebare Durchsetzung des * Vortragsreihe auf dem 52. Deutschen Anwatstag in Bremen am 25. Mai 2001.

27 602 Umgangsrechts gegen das Kind gibt es nicht mehr. Stattdessen wurde ein eigenes Vermittungsverfahren eingeführt. In bestimmten Fäen so ein Verfahrenspfeger den Wünschen des Kindes Ausdruck vereihen. Trotz aer Bemühungen ist dieser Tei des Famiienrechts nicht zur Ruhe gekommen. Die Streitigkeiten über das Umgangsrecht gehören zu den besonders angwierigen und schmerzichen Verfahren. Wer hier streitet, ist in seiner innersten Persönichkeit juristisch gesprochen in seinen Menschen- und Grundrechten getroffen, die mit den geichartigen Rechten der anderen Beteiigten koidieren. Der eine möchte im Umgang den Rest seines Eterngrundrechts verwirkichen. Der betreuende Eterntei füht sich, wenn er das Kind zu vorgegebenen Wochenenden und Ferienzeiten hergeben so, in seinen eigenen Eternrechten veretzt. Er sieht sich in dem Bemühen, das ersteheiche Kind in eine neue Famiie zu integrieren, behindert, wei das Kind im Kreis der Geschwister eine Sonderroe einnimmt. Wenn der betreuende Eterntei mit dem Kind und einem neuen Partner in eine weit entfernte Stadt oder ins Ausand umzieht und dadurch das Umgangsrecht erschwert oder praktisch ausschießt, berühren die Freiheitsrechte des einen nachhatig das Eternrecht des anderen. Von der Mitnahme des Kindes an den neuen Wohnort und vom nicht mehr Hergebenwoen des Kindes durch den Umgangsberechtigten bis zu einer regerechten strafbedrohten Kindesentführung ist nur ein keiner Schritt. Das Kind steht inmitten dieser Konfikte. Die Eternrechte werden am Maßstab des Kindeswohs gemessen. Nur: Sehen wir das Kindeswoh richtig? Kann es sein, dass verständiche Eternwünsche zu Lasten der Kinder erfüt werden, obwoh sie dem Woh der Kinder nicht entsprechen? Neuere Untersuchungen zwingen zum Nachdenken. Scheidungskinder wurden as Erwachsene gefragt, wie sie die Trennung ihrer Etern erebt haben. Sie haben bitter gekagt, dass ae Beteiigten vom Kindeswoh gesprochen haben und trotzdem die Interessen der Kinder nicht wahrgenommen haben. Die Lösungsversuche des Gesetzgebers und die Reaität Richter am OLG Fritz Funke, Hamm Das Thema Kindeswoh gegen Eternrecht geht von einem Konfikt von Kindes- und Eterninteressen aus. Dabei könnte man argumentieren, dass es bei einer verantwortungsvoen Ausübung des Eternrechts überhaupt nicht zu einem Gegeneinander von Kindes- und Eterninteressen kommen kann. Die Lebenswirkichkeit ist eine andere. Dies iegt darin begründet, dass die Etern viefach nicht zu dem für den Ideafa gewünschten Geichkang von Etern- und Kindesinteressen finden können, wei sie die objektiven Kindesinteressen nicht zu erkennen vermögen. Noch gravierender wirkt sich die Oberagerung bzw. Verdrängung der Kindesinteressen durch eigene Interessen insbesondere im Partnerkonfikt mit dem anderen Eterntei aus. Das Fatae ist dabei, dass in einer sochen Situation beide Etern sich as Vertreter der Kindesinteressen sehen und hiervon überwiegend subjektiv sogar überzeugt sind. Dies führt objektiv zu einem Konfikt zwischen den so verstandenen Eternrechten und dem Kindeswoh. Die Konfiktösungen (Durchsetzung des Eternrechts gegen den anderen Eterntei oder AnwB 11/2001 Aufsätze Verzicht hierauf, um das Kind zu schonen) führen häufig zu einer Beeinträchtigung der Interessen des Kindes, weches somit im Streitfa nahezu immer der Verierer ist. Die Erkenntnis, dass im Konfiktfa die Kindesinteressen zu kurz kommen und das Kind nicht seten zu einem boßen Objekt des Handens der Etern, die angebich nur sein Bestes woen, wird, war einer der wesentichen Aspekte, die den Gesetzgeber dazu veranasst haben, durch das Sorgerechtsgesetz von 1980 die Position des Kindes zu stärken. Aus diesem Grunde wurde für das mindestens 14 Jahre ate Kind in 59 Abs. 1, 3 FGG ein eigenes Beschwerderecht und in 50b Abs. 2 FGG eine obigatorische persöniche Anhörung im gerichtichen Verfahren eingeführt. Die persöniche Anhörung, die in der gerichtichen Praxis auch unterhab der Atersgrenze von 14 Jahren in sämtichen Verfahren, die Angeegenheiten der Personensorge betreffen, as verbindich angesehen wird, kann sicherich as Verbesserung der Steung der Kinder bezeichnet werden. Dagegen hat die Beteiigung des mindestens 14 Jahre aten Kindes am gerichtichen Verfahren durch Ausübung eines Widerspruchsrechts nach 1671 Abs. 3 S. 2 BGB a. F. sowie eines eigenen Beschwerderechts keinerei praktische Bedeutung gefunden. Trotzdem sind diese Regeungen mit dem Kindschaftsreformgesetz beibehaten bzw. in die Neuregeung übernommen worden. Das zum in Kraft getretene Kindschaftsreformgesetz (KindRG) hat erneut den Gedanken aufgegriffen, die Position des Kindes zu stärken. Mit der Einführung eines Verfahrenspfegers in 50 FGG während des Gesetzgebungsverfahrens agemein unter der Bezeichnung Anwat des Kindes diskutiert sote den Kindern in den ihre Interessen in besonderer Weise berührenden gerichtichen Verfahren über die persöniche Anhörung hinaus Gehör verschafft werden. Auch etwa 3 Jahre nach der Einführung dieses neuen Rechtsinstitutes kann dessen Bedeutung noch nicht beurteit werden. Die hierzu veröffentichte Rechtsprechung befasst sich nahezu ausschießich mit Fragen der Anfechtbarkeit der Beiordnung eines Verfahrenspfegers und seiner Vergütung. Insgesamt ist eine weitgehende Zurückhatung der Verfahrensbeteiigten und der Gerichte gegenüber der Beiordnung eines Verfahrenspfegers, aber auch Unkenntnis bzw. Unsicherheit über dessen Funktion, Aufgabe und Befugnisse festzusteen. Neben der Stärkung der Steung des Kindes in verfahrensrechticher Hinsicht räumt das KindRG dem Kind auch materierechtich durch ein eigenes Recht auf Umgang mit beiden Eternteien eine gegenüber dem früheren Recht stärkere Position ein. Im Regierungsentwurf war ein soches Recht noch mit der Begründung abgeehnt worden, dass die Vertretung des Kindes bei der Getendmachung eines Umgangsrechtes zu kompiziert und aufwendig sei und bei der Einschatung eines Dritten zu diesem Zweck die Gefahr der Verschärfung der bestehenden Konfikte bestehe 1. Demgegenüber forderte der Bundesrat in seiner Steungnahme, die Schaffung eines subjektiven Rechtes des Kindes auf Umgang mit seinen Etern und begründete dies damit, dass das Kind nicht das Objekt eines fremden Rechts sei, sondern sebst das Recht habe, bei einer Trennung von seinen Etern zu ihnen regemäßige persöniche und unmittebare Kontakte zu pfegen, was Art. 9 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention entspreche 2. Die im Regierungsentwurf angesprochenen Schwierigkeiten bei der Vertretung des Kindes soten dadurch vermieden werden, dass ein soches 1 BT-Drucksache 13/4899 S BT-Drucks. 13/4899 S. 153.

28 AnwB 11/ Aufsätze Recht auf mindestens 14 Jahre ate Kinder beschränkt werden sote, die dieses Recht in geicher Weise wie das Widerspruchsrecht gegen den übereinstimmenden Vorschag der Etern zur Regeung der eterichen Sorge ( 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder das Beschwerderecht nach 59 Abs. 1, 3 FGG sebständig getend machen soten. Eine zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechtes des Kindes sote aerdings durch eine entsprechende Regeung in 33 FGG ausdrückich ausgeschossen werden, so dass sich das Getendmachen des Umgangsrechts mehr as ein Appe an den nicht zum Umgang bereiten Eterntei as ein echter Anspruch darstete. Mit vieen anderen 3 forderte auch der Famiienrechtsausschuss des Deutschen Anwatvereins 4 ein atersmäßig nicht beschränktes Umgangsrecht des Kindes, wobei die Mögichkeit von Zwangsmitten zur Durchsetzung des Rechts nicht in Erwägung gezogen wurde. Nachdem in der Gegenäußerung der Bundesregierung der Vorschag des Bundesrates noch zurückgewiesen worden war, wurde schießich in der etzten Lesung auf Vorschag des Rechtsausschusses die jetzige weitergehende gesetziche Regeung getroffen. In deren konsequenter Anwendung hat das OLG Cee 5 nunmehr soweit ersichtich as erstes Obergericht die Durchsetzung des Umgangsrechts eines 4-jährigen nichteheichen Kindes gegen den Umgangskontakte abehnenden Vater, der das Kind bisang noch nie gesehen hat, bejaht. Diese konsequente Anwendung des Gesetzes erscheint im Ergebnis äußerst zweifehaft, wenn man bedenkt, dass ohne eigenes Interesse wahrgenommene Umgangskontakte für das Kind mehr as unangenehm und eine erhebiche Beastung sein können. Wenn man schon bei der eterichen Sorge zu der Erkenntnis geangt, dass sich Gemeinsamkeit der Etern nicht anordnen asse, so muss für den Umgang des Kindes mit einem Eterntei ebenfas geten, dass gegen den Wien des betreffenden Eternteis angeordnete und gegebenenfas zwangsweise durchgesetzte Kontakte nicht zu einem seinem Sinn und Zweck entsprechenden persönichen Umgang führen können 6. Das KindRG hat neben den angesprochenen Kindesinteressen auch das Zie verfogt, die Position des nicht sorgeberechtigten bzw. des nicht betreuenden Eternteis im Bereich des Umgangsrechts zu stärken. Der Umgang zwischen Etern und Kindern ist in 1684 BGB nicht nur an neuer Stee im Gesetz gereget, sondern auch inhatich neu ausgestattet. Dem bisher in 1634 Abs. 1 BGB a. F. geregeten Recht der Etern auf Umgang mit ihren Kindern wurde in 1684 Abs. 1 BGB die Pficht zu sochen Kontakten vorangestet. Diese Verpfichtung ist das Korreat des bereits erwähnten Rechtes des Kindes auf Umgang mit seinen Etern. Neu ist zudem die in 1626 Abs. 3 BGB getroffene Feststeung, dass der Umgang des Kindes mit seinen Etern in der Rege zum Wohe des Kindes gehört. Eine soche Feststeung hatte der Rechtsausschuss des Bundestages zwar gegen verschiedentich geäußerte andere Auffassungen bereits im Rahmen der Beratungen zum Sorgerechtsgesetz von 1980 getroffen, jedoch von einer ausdrückichen Erwähnung im Gesetz abgesehen. Diese aus der kinderpsychoogischen und famiiensozioogischen Forschung stammende Erkenntnis wird heute in Rechtsprechung und Literatur nicht mehr in Frage gestet. Da die gesetziche Beurteiung der Bedeutung des Umgangs eines Kindes mit seinen Etern unabhängig davon git, ob die Etern miteinander verheiratet sind, wird die Steung des Vaters eines nichteheichen Kindes hierdurch ganz besonders gestärkt. Dagegen ist die bereits beim Sorgerechtsgesetz kontrovers diskutierte Frage, weche Bedeutung dem Kindeswien gegenüber dem Eternrecht auf Umgang im Fae der Abehnung von Besuchskontakten zukommt, weiterhin nicht im Gesetz erwähnt. Sie ist zentraer Punkt der Auseinandersetzung in streitigen Umgangsverfahren. Aerdings hat auch insoweit eine Entwickung stattgefunden, da die seinerzeit vom Rechtsausschuss geäußerte Auffassung, der Wie des Kindes, insbesondere seine Weigerung, den Umgangsberechtigten Eterntei zu besuchen, sei für die gerichtiche Entscheidung von untergeordneter Bedeutung 7, heute woh kaum noch Zustimmung findet. Schießich ist durch das Kindschaftsreformgesetz im Hinbick auf die besondere Bedeutung der Umgangskontakte für das Kind und den nicht betreuenden Eterntei in 52a FGG ein gerichtiches Vermittungsverfahren eingeführt worden. Dieses Rechtsinstitut, weches in der Form überreguierend und geradezu perfektionistisch anmutet, in der Sache, was die mögichen Maßnahmen angeht, nichts Neues bietet, ist von der Praxis abgesehen davon, dass es auch hier Unkarheit über die Funktion dieses Verfahrens gibt 8 nicht angenommen worden. Hieran wird sich in Zukunft woh kaum etwas ändern. Mögicherweise ist die Abehnung auch darauf zurückzuführen, dass es den Richtern für diesen meditativen Bereich an der nötigen Ausbidung feht, was seinerzeit den Deutschen Famiiengerichtstag veranasst hat, die Regeung abzuehnen 9. Trotz der teiweisen Verbesserung der Position des nicht betreuenden Eternteis geht das Gesetz im Konfiktfa weiterhin von einem Vorrang des Kindeswohes gegenüber dem Eternrecht aus. Der sowoh in den gesetzichen Einzeregeungen 10 as auch in der Gesamtregeung zum Aus- 3 Steungnahme des famiienrechtichen Ausschusses der Bundesrechtsanwatskammer in BRAK-Mitteiungen 1997,150, 155; Steungnahme des Dt. Famiiengerichtstages FamRZ 1997, 337; SPD-Bundestagsfraktion, BT-Drucksache 13/1752 S. 6, 17; Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucksache 13/3341 S. 2; Dt. Juristinnenbund, FamRZ 1992, 912; 59. Dt. Juristentag, FamRZ 1992, 121, FamRZ 1996, 1401, OLG Cee MDR 2001, 395; in der erstinstanzichen Entscheidung hatte das Famiiengericht dagegen den von der sorgeberechtigten Mutter im Namen des Kindes gesteten Antrag zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Kindes zurückgewiesen. 6 Rauscher FamRZ 1998, 329, 332 weist auf die Bedenken gegen eine Durchsetzung des Umgangs gegen den Wien des umgangspfichtigen Eternteis hin und spricht unter Bezugnahme auf eine Steungnahme des damaigen Bundesjustizministers von einem gutgemeintem Appe. Auch der Rechtsausschuss geht in seinem Bericht (BT-Drucks. 13/8511 S.68) in erster Linie von einer Signawirkung der Regeung aus. 7 Zur Begründung des Rechtsausschusses vg. Bechaus, Eteriches Sorgerecht, Kommentar zur Neuregeung der eterichen Sorge, 1980, 1634 BGB Rn Vg. OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 299: Zweck des 52a FGG ist es, die in ihrer Wirkung ohnehin zweifehafte Vostreckung eines Umgangsrechts durch eine Zwangsmediation entbehrich zu machen. Für deren Erfogsaussicht wäre die Eineitung der Vostreckung hierum handet es sich bei der Androhung eines Zwangsgedes geradezu contraindiziert, wei sie vertrauensbidende Maßnahmen gefährdet. Daher darf, wenn ein Verfahren nach 52a FGG beantragt ist, bis zu dessen Abschuss ein Zwangsged auch nicht angedroht werden. OLG Bamberg FamRZ 2001, 169: Die Durchführung eines Vermittungsverfahrens nach 52a FGG ist nicht vorrangig gegenüber der zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtichen Umgangsregeung gern. 33 FGG. OLG Hamm FamRZ 1998,1303: Bevor das Famiiengericht in die gewünschte Prüfung des Ausschusses des Umgangsrechts nach 1684 BGB eintritt, ist zunächst ein sebständiges Vermittungsverfahren nach 52a FGG durchzufahren. Dabei ist Zuässigkeitsvoraussetzung für ein soches Verfahren, dass bereits eine gerichtiche Regeung des Umgangs oder eine gerichtiche Genehmigung einer Umgangsvereinbarung der Etern vorhanden ist, deren Durchsetzung erschwert oder vereitet wird. Der zur Eineitung eines Vermittungsverfahrens erforderiche Antrag kann auch in dem Antrag auf Ausschuss des Umgangsrechts gesehen werden. 9 FamRZ 1997, 337, So z. B. in 1671 Abs. 2 BGB: dem Woh des Kindes am besten entspricht, 1672 Abs. 1 BGB: dem Woh des Kindes dient, 1684 Abs. 4 BGB: zum Woh des Kindes erforderich ist, 1696 BGB: aus triftigen, das Woh des Kindes nachhatig berührenden Gründen.

29 604 druck kommende Vorrang des Kindeswohes wird noch zusätzich hervorgehoben durch die mit dem Kindschaftsreformgesetz eingefügte Bestimmung des 1697a BGB mit der Überschrift Kindeswoh as Grundprinzip. Danach sind zwar bei aen das Kind betreffenden Entscheidungen im Rahmen des Sorgerechts auch die tatsächichen Gegebenheiten und Mögichkeiten sowie die Interessen der Beteiigten zu berücksichtigen, jedoch nur soweit hierdurch die für das Kindeswoh beste Lösung nicht beeinträchtigt wird. Das Kindeswoh bidet somit die Grenze und den Rahmen, innerhab dessen sich das in Art. 6 Abs. 2 GG verfassungsrechtich verbürgte Eternrecht entfaten kann. Dieses Zurücktreten des Eternrechts hinter das Kindeswoh rechtfertigt im äußersten Fa den Ausschuss des Umgangsrechts nach 1684 Abs. 4 BGB. Ein nur kurzzeitiger Ausschuss ist nur mögich, wenn die zum Woh des Kindes erforderich ist ( 1684 Abs. 4 S. 1 BGB), was nach der Diktion des Gesetzes wesentich mehr bedeutet, as boß dem Kindeswoh dienen. Eine für ängere Zeit oder auf Dauer getroffene Maßnahme setzt nach der gesetzichen Neuregeung sogar ausdrückich eine Gefährdung des Kindeswohs voraus ( 1684 Abs. 4 S. 2 BGB) 11. Durch die Ausgestatung des Umgangs as ein im Streitfa gerichtich zu regendes Recht und die reativ hohe Eingriffsschwee für den Ausschuss des Umgangsrechts eines Eternteis so der Bedeutung dieses Rechtes as Bestandtei des Eternrechtes 12 Rechnung getragen werden. Die theoretisch kare Regeung bereitet bei ihrer Umsetzung in der Praxis erhebiche Schwierigkeiten, da im Konfiktfa nur schwer abzuschätzen ist, wo die Grenze der Beeinträchtigung des Kindeswohes zu ziehen ist. Hier stet sich die Frage, gegen weiches Maß an Abehnung seitens des Kindes eine Umgangsregeung durchgesetzt werden kann 13. Noch schwieriger gestaten sich die Fäe, in denen die abehnende Hatung des Kindes erkennbar durch den anderen Eterntei beeinfusst worden ist. Dann ist die Frage zu beantworten, ob Maßnahmen gegen den anderen Eterntei in Form von Zwangsmitten nach 33 FGG oder durch voständige bzw. teiweise Entziehung der eterichen Sorge angebracht und erfogversprechend sind. Gegen den ausdrückichen Wien des Kindes wird sich ein Umgangsrecht eines Eternteis kaum durchsetzen assen. Dies git ganz besonders für ätere Kinder. Aber auch bei jüngeren Kindern stet sich die Frage, ob man sie auf Dauer ohne Schaden für ihre Entwickung zu Umgangskontakten zwingen kann. Soweit soche Kontakte trotz Abehnung seitens des Kindes angeordnet werden, steht dahinter regemäßig die Erwartung, dass nach Oberwindung eines anfängichen Widerstandes sich die positiven Gefühe des Kindes für den umgangsberechtigten Eterntei durchsetzen werden. Zur Unterstützung eines sochen Prozesses sieht das Gesetz in 1684 Abs. 4 S. 3 BGB einen begeiteten Umgang vor. Damit so neben dem Aspekt, dass dem betreuenden Eterntei eine gewisse Sicherheit gegenüber Befürchtungen von negativen Begeitumständen der Besuchskontakte gegeben wird, dem Kind die Wiederaufnahme abgebrochener oder aus sonstigen Gründen probematischer Kontakte ereichtert werden. Der betreuende Eterntei ist im Rahmen seiner Loyaitätspficht ( 1684 Abs. 2 BGB) gehaten, das Kind nicht nur nicht abzuhaten, sondern es sogar positiv auf die Besuche einzusteen. Diese Verpfichtung kann der Eterntei aufgrund der emotionaen Beastung im Streit mit dem anderen Eterntei oft nicht erfüen, sebst wenn er es wi. Nimmt das Kind wahr, dass der betreuende Eterntei den anderen Eterntei abehnt und AnwB 11/2001 Aufsätze nicht wirkich hinter den Besuchskontakten steht, wird der Umgang zu einer ständigen Beastung für das Kind. Dies git auch dann, wenn das Kind die Kontakte an sich wünscht, jedoch meint, dies dem betreuenden Eterntei gegenüber nicht zeigen zu dürfen. Die aus einem sochen Loyaitätskonfikt resutierenden Schudgefühe steen eine ernsthafte Beeinträchtigung des Kindeswohes dar. Steht fest, dass hinter der Weigerung des Kindes die abehnende Hatung des betreuenden Eternteis steht, denkt der Jurist zunächst an Mitte und Wege, das nach dem Gesetz gebotene oyae Verhaten zu erzwingen. Abgesehen davon, dass diesem Eterntei nicht seten die Beeinfussung des Kindes Oberhaupt nicht bewusst ist, da das Kind eine bestimmte Einsteung und Erwartungshatung des betreuenden Eternteis auch ohne non verba wahrnehmen kann, dürfen die Mögichkeiten der Einfussnahme auf den abehnenden Eterntei nicht überschätzt werden. Die Trennung von Paar- und Eternebene ist eicht gefordert, aber nur schwer umsetzbar. Sie wird der kompexen Natur der Konfikte und ihrer engen Verknüpfung der unterschiedichen Lebensbereiche der Etern, die diese nicht isoiert betrachten können, viefach nicht gerecht. Heftig zerstrittene Etern, die nicht mehr miteinander kommunizieren können, sind sebst bei vorhandenem Wien ohne fremde Hife nicht in der Lage. Die Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgedes gem. 33 Abs. 1 FGG führt nur in wenigen Einzefäen weiter, während dies überwiegend daran scheitert, dass abgesehen davon, dass hiervon viefach mittebar das Kind betroffen würde der betreffende Eterntei finanzie nicht eistungsfähig ist. Aus dem geichen Grund erweist sich die nach 1579 Nr. 7 BGB grundsätzich mögiche Kürzung eines eventueen Unterhatsanspruchs des den Umgang verhindernden Eternteis in der Rege as untaugiches Mitte. Die Anordnung von Zwangshaft wird offensichtich nicht einma näher in Erwägung gezogen, da bei deren Durchführung das Kind in noch stärkerem Maße as beim Zwangsged in Miteidenschaft gezogen wird. Schießich wird die an sich mögiche gewatsame Wegnahme des Kindes zur Durchführung von Umgangskontakten anders as bei 11 Dies entspricht der Rechtsprechung zur früheren Regeung in 1634 Abs. 2 S. 2 BGB a. F., die ohne eine soche Differenzierung edigich auf die Erforderichkeit des Ausschusses abstete; vg. BGH FamRZ 1994, BVerfG FamRZ 1983, Beispiee aus der Rechtsprechung: OLG Hamm FamRZ 1997,1095: Aein der Umstand, dass der Vater die Mutter entführt hat, um das Umgangsrecht mit dem Kind zu erzwingen, rechtfertigt nicht den Ausschuss des Umgangsrechts. OLG Bamberg FamRZ 2000, 46: Kein Ausschuss des Umgangs trotz hartnäkkigen Widerstandes des Kindes, wenn dieser auf Übergangsschwierigkeiten infoge eines ängeren Zeitraumes fehender Kontakte beruht, da in diesem Fa die Hatung des Kindes in Widerspruch mit dem richtig verstandenen Kindeswoh steht. OLG Thüringen FamRZ 2000, 47: Kein befristeter Ausschuss des Umgangs mit einem neunjährigen Kind bei eindeutig abehnender Hatung des sorgeberechtigten Eternteis. OLG Scheswig FamRZ 2000, 48: Befristeter Ausschuss des Umgangs der Mutter mit ihrem knapp 11 Jahre aten, seit 5 Jahren in einer Pfegefamiie ebenden Kind. OLG Hamm FamRZ 2000, 45: Ausschuss des Umgangs aus Gründen des Kindeswohs, wenn das Kind Kontakte abehnt und aufgrund seiner derzeitigen Verfassung und Einsteung nicht in der Lage ist, die durch Besuchskontakte entstehende Konfiktsituation zu bewätigen. Die Verweigerung der Kontakte muss dabei auf einer inneren Abehnung beruhen, der tatsächiche oder auch eingebidete, nicht sachgerecht verarbeitete Ereignisse(hier: gewattätiges Verhaten des Vaters sowie die Mögichkeit der Verstärkung der Angst des Kindes hiervor durch Beeinfussung seitens der Mutter) zugrunde iegen. OLG Karsruhe FamRZ 1999, 184: Das Umgangsrecht des Vaters eines nichteheichen Kindes kann nur ausgeschossen werden, soweit dies zum Woh des Kindes erforderich ist. Soche Gründe sind grundsätzich nicht das geringe Ater des Kindes noch ein sich anbahnendes Vater-Kind-Verhätnis zum neuen Lebensgefährten der Mutter. Beastungen des Kindes, namentich nach ängerer Unterbrechung der Kontakte, kann durch deren Ausgestatung begegnet werden.

30 AnwB 11/ Aufsätze der Durchsetzung eines Herausgabeanspruchs nach Änderung des Sorgerechts nicht praktiziert, wei hiermit eine dauerhafte Durchsetzung von Umgangskontakten nicht erreicht werden kann. Im übrigen verbietet 33 Abs. 2 S. 2 FGG in der durch das KindRG getroffenen Fassung eine Gewatanwendung gegen das Kind bei der Durchsetzung von Umgangsregeungen. Viefach wird sich die Gewatanwendung gegen den betreffenden Eterntei kaum von einer Gewatanwendung gegen das Kind trennen assen. Interessant zu dieser Probematik ist die Steungnahme des DAV, der sich ausdrückich gegen das gesetziche Verbot der Gewatanwendung gegen das Kind ausgesprochen hat mit der Begründung, dass eine soche Maßnahme zwar probematischsei,jedochdasboßewissendarum,dasseinsocher Zwang mögich sei, Eindruck auf den widerstrebenden sorgeberechtigten Eterntei mache 14. Dies zeigt das ganze Diemma der Vostreckung von Umgangsregeungen. Es so mit Zwangsmitten gedroht werden in der Erwartung, sie wegen ihrer nicht auszuschießenden negativen bzw. sogar schädichen Fogen für das Kindeswoh nicht anwenden zu müssen. Dies erscheint mir wenig überzeugend, zuma auf diese Weise Etern, die die Umgangskontakte besonders nachhatig beeinträchtigen und sich durch die Drohung mit Zwangsmitten nicht wie erhofft beeindrucken assen, sogar noch bevorzugt werden, wenn sodann im Interesse des Kindeswohes die Vostreckung unterbeibt. Wenn überhaupt, so haben im Einzefa Maßnahmen zur Änderung des Sorgerechts des betreuenden Eternteis die nachhatigste Wirkung. Die Bindungstoeranz der Etern wird von den Gerichten zunehmend as ein wesentiches Kriterium bei der Entscheidung über die eteriche Sorge oder das Aufenthatsbestimmungsrecht angesehen 15. Lassen die Äußerungen bzw. noch wichtiger das Verhaten eines Eternteis darauf schießen, dass hier ein Defizit besteht, so kann dem bei der Entscheidung darüber, wer das Kind betreut maßgebiche Bedeutung zukommen oder sogar zur Änderung der bisher einverständich bzw. aufgrund gerichticher Anordnung praktizierten Regeung führen. Da bei einer bereits getroffenen gerichtichen Regeung reativ hohe Anforderungen an deren Abänderung gern BGB gestet werden und mit zunehmender Zeitdauer bei ansonsten nicht zu beanstandender Betreuung und Erziehung des Kindes die in der mangenden Bindungstoeranz zu sehende partiee Erziehungsunfähigkeit des betreuenden Eternteis 16 nicht mehr as Grund für eine Änderung der gewachsenen Betreuungssituation des Kindes ausreicht 17, git es soche Defizite so früh wie mögich zu erkennen und hieraus die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Bei der frühen Erkennung der mangenden Bindungstoeranz können die unter dem in etzter Zeit zunehmend verwendeten Begriff des Parenta Aienation Syndrome (PAS) 18 verbreiteten Erfahrungen hifreich sein. Aerdings darf man von der Verwendung eines sochen offensichtich im Trend iegenden neuen Begriffs aein keine einfachen Lösungen erwarten, zuma es sich bei den zugrunde iegenden Fakten keineswegs um neue Erkenntnisse handet. Ein wichtiges Indiz für die Bindungstoeranz ist in der gerichtichen Praxis neben dem Abauf der Besuchskontakte die Frage, ob und in weicher Weise bei der Trennung der Etern die Beziehung des Kindes zu dem anderen Eterntei berücksichtigt worden ist. Die Feststeung der fehenden bzw. eingeschränkten Bindungstoeranz wird dem hierdurch in seinem Umgangsrecht beeinträchtigten Eterntei natürich nur dann hefen, wenn er in der Lage ist, bei einer in etzter Konsequenz vorzunehmenden Änderung der Betreuung das Kind sebst zu betreuen. Ebenso wenig bietet die teiweise Entziehung der eterichen Sorge und Übertragung auf einen Pfeger zur Ermögichung und Förderung von Umgangskontakten (Umgangspfegschaft) ein azeit praktikabes Mitte, um dem Umgangsrecht zum Erfog zu verhefen 19. As Drohmitte gegenüber dem den Umgang behindernden Eterntei hat es nur eine zeitich begrenzte Wirkung, die um so geringer ist, je mehr sich die bisherige Betreuungssituation verfestigt hat und je weniger demzufoge eine weitergehende Einschränkung oder gar Änderung der eterichen Sorge befürchtet werden muss. Wendet man soche Maßnahmen an, muss immer beachtet werden, ob diese zu einer dauerhaften und für das Kindeswoh zumindest verträgichen, keinesfas aber schädichen Lösung führen. Es ist naheiegend, dass das Kindeswoh in schwerwiegender Weise beeinträchtigt wird, wenn der auf den betreuenden Eterntei mit gerichtichen Maßnahmen ausgeübte Druck nicht zu einer nachhatigen Veränderung der inneren Einsteung dieses Eternteis zum Umgangsrecht führt. Zusammenfassend muss man konstatieren, dass die gesetzichen Mitte wenig effizient sind, um im Streitfa zu einer für den umgangsberechtigten Eterntei befriedigenden Lösung zu geangen. Dies beruht darauf, dass sie auf Durchsetzung von Ansprüchen in einer konkreten Situation abzieen, während es im Bereich des Sorge- und Umgangsrechts darauf ankommt, einen Mindestkonsens der Beteiigten zu erreichen, da gegen den Wien nur eines Beteiigten auf Dauer eine dem Sinn und Zweck des Umgangs entsprechende sowie für das Kind und den Umgangsberechtigten förderiche und befriedigende Regeung nicht erreicht werden kann. Die für den Konsens erforderiche Bewusstseinshatung der Beteiigten kann nicht angeordnet oder erzwungen werden. Es muss versucht werden, die eigentichen, oft tiefer iegenden Gründe für die entgegenstehenden Vorbehate eines Eternteis festzusteen und zu beseitigen. Zwangsmaßnahmen sind hierzu untaugich. Eine Vermittung und Hifesteung für die Etern zur Überwindung einer für sie nicht ösbaren Konfiktsituation wird zum Tei durch gerichtich bestete psychoogische Sachverständige geeistet. Aerdings gehört eine soche Tätigkeit nicht zu der eigentichen und schon gar nicht zu der ausschießichen Aufgabe des Sachverständigen 20. Die in verfahrensrechticher Hinsicht richtige Vorgehensweise wäre hier die Anregung einer außergerichtichen Beratung unter Aussetzung des Verfahrens nach 52 Abs. 2 FGG. Das Probem dieser an sich zu begrüßenden Regeung, die ebenfas durch das KindRG geschaffen worden ist, iegt darin, dass die Kosten einer sochen Beratung keine Kosten des gerichtichen Verfahrens sind und somit im Gegensatz zu Sachverständigenkosten nicht von einer eventueen Prozesskostenhifebewiigung erfasst werden. 14 FamRZ 1996, 1401, So ist z. B. in OLG Cee FamRZ 1994, 924 einem Eterntei, der im übrigen nicht so günstige Rahmenbedingungen für die Entwickung des Kindes bieten konnte wie der andere Eterntei, die Aeinsorge übertragen worden, wei bei ihm der Fortbestand und die Weiterentwickung der Bindungen des Kindes an den anderen Eterntei besser gewähreistet sei. 16 BGH FamRZ 1985, BGH aao. 18 Zum PA-Syndrom vg. Schröder FamRZ 2000, Abehnend daher BGH NJW-RR 1986, 1264; BGH FamRZ 1985, 169; a. A. AG Aaen FamRZ 1991, 360; OLG Hamburg FamRZ 1996, BGH FamRZ 1994, 153.

31 606 Grenzen der Mediation im Umgangsstreit Rechtsanwätin und Notarin Jutta Hohmann, Mediatorin (BAFM) Ich möchte die Geegenheit nutzen, Ihnen meine Gedanken zum Thema Grenzen der Mediation im Umgangsstreit darzuegen. Sie ae haben sicherich das eine oder andere von Mediation gehört und ich gehe davon aus, dass der Wissensstand in diesem Raum sehr unterschiedich ist. Ich habe hier die Aufgabe, einen kurzen Vortrag zu einem ganz begrenzten Thema zu haten und kann nicht aus Zeitgründen das Verfahren der Mediation im einzenen eräutern. Ich habe deshab, um eventuee Lücken zu schießen, Unteragen zur Struktur des Mediationsverfahrens und den Prinzipien der Mediation ausegen assen, damit Sie die Mögichkeit haben, sich zu informieren. Wenn Sie weitergehende Informationen wünschen, kann ich Sie auf das Buch verweisen, dass ich zusammen mit der Koegin Morawe geschrieben habe: Praxis der Famiienmediation, erschienen im Verag Centrae für Mediation, Mandanten und Mandantinnen kommen in unsere Praxen und brauchen Unterstützung in den schwierigen Angeegenheiten bei Trennung und Scheidung, d. h. beim Umgang mit den Kindern, bei dem Unterhat etc. Es ist unsere Aufgabe, Ihre und meine as Anwäte und Anwätinnen, diese Menschen bei der Lösung von Konfikten zu unterstützen, die sich zumindest vorübergehend nicht seber hefen können. In der Rege wissen wir aufgrund unserer professioneen Erfahrung, wecher der angemessene Lösungsweg im konkreten Fa für unsere Mandanten ist, d. h. wir greifen entweder zum Teefon, um mit dem Koegen auf der Gegenseite zu verhanden, wir steen einen Eiantrag oder wir empfehen unseren Mandanten Mediation. Sie wissen ae, dass in einem Mediationsverfahren bei Trennung und Scheidung ein neutraer Dritte, der Mediator, die Konfiktpaare darin unterstützt, eine wechseseitige, faire Vereinbarung über die Probeme zu erarbeiten, die durch die Trennung des Paares entstanden sind. In der Mediation verhanden die Konfiktpartner autonom mit dem Zie einer ausgewogenen und fairen Lösung, die den Interessen des Konfiktpaares entspricht. Die Grundagen unserer Arbeit as Mediatoren sind die Prinzipien wie Freiwiigkeit, Fairness, Eigenverantwortung, Verschwiegenheit, Offenheit und Offenegung, Neutraität und Kenntnis der Gesetze. Wir Anwäte und Anwätinnen steen uns oft die Frage, wecher Weg der Konfiktösung für unseren Mandanten der richtige ist. Wenn Sie von Mediation nicht überzeugt sind, werden Sie dieses Verfahren auch nicht empfehen. Wenn Sie aber überzeugt sind von dieser Art, Konfikte zu regen, werden Sie vieeicht manchma fragen, ob Mediation wirkich angebracht ist. Steen Sie sich vor, Ihr Mandant oder der andere Eterntei gewattätig, suchtabhängig oder psychisch krank, Sie haben den Eindruck, dass es beiden Etern überhaupt nicht um das Kind geht. Sie instrumentaisieren es; ein Eterntei hat das Kind entführt; ein Kind wi einen Eterntei nicht sehen oder aber Sie sind nicht nur Anwat, sondern auch Mediator und das Famiiengericht oder ein Verfahrenspfeger schickt Ihnen ein Eternpaar in die Mediation. Ist Mediation in sochen Fäen mögich? Wir unterscheiden zwischen Umgangsmediationen auf der einen Seite und aen anderen Mediationen bei Trennung AnwB 11/2001 Aufsätze und Scheidung, wo es um wirtschaftiche Fragen wie Unterhat, Vermögensauseinandersetzungen, Ehewohnung, Zugewinn etc. geht. In aen Mediationsverfahren, in denen es nicht um den Umgang geht, berücksichtigen die Konfiktpaare nur die eigenen Interessen und erkennen sie gegenseitig an. Im Umgangsstreit stehen aber nicht (nur) die Interessen der Etern im Vordergrund, sondern das Kindeswoh und die Interessen der Kinder. In keiner Auseinandersetzung sind dritte Personen unmittebar so sehr betroffen von den Konfikten anderer und den gefundenen Lösungen wie Kinder, deren Etern sich vordergründigüber den Umgang streiten. Kinder können aber nicht ihr Schicksa sebst in die eigenen Hände nehmen und nicht mitverhanden, sondern sind darauf angewiesen, dass ihre Etern verantwortich auch ihre Interessen wahrnehmen. Bei einer Trennung der Etern sind die Kinder ganz besonders auf die Fürsorge ihrer Etern angewiesen. Die Schwierigkeit und auch die Tragik ist, dass gerade in derartigen Augenbicken Etern so stark mit ihren eigenen Probemen beschäftigt sind, dass es ihnen schwer fät, auch noch die Interessen der Kinder wahrzunehmen. Kinder haben keine Lobby. Für uns Mediatoren bedeutet dies auch, dass eines der Prinzipien der Mediation eingeschränkt ist. Sie wissen, dass ein wichtiger Grundsatz der Mediation die Neutraität des Mediators ist. Bei Umgangsstreitigkeiten kann der Mediator aber nicht im übichen Sinne neutra sein. Zwar vertritt er, sofern er im Grundberuf Rechtsanwat ist, wie bei anderen Bereichen der Mediation gerichtich oder außergerichtich keinen der Konfiktparteien parteiich gegen die andere Konfiktpartei. Das ist auch bei Umgangsmediationen der Fa. In Bezug auf die Kinder und das ist anders ist der Mediator aber nicht neutra, sondern parteiich für das Kind. Mediation ist bei Umgangsstreitigkeiten aso nicht mögich, wenn die Interessen des Kindes, seine Beange und sein Leid von den Etern nicht angemessen berücksichtigt werden oder werden können oder wenn die Etern nicht bereit oder in der Lage sind, die Prinzipien der Mediation einzuhaten und eigenverantwortich zu handen. Ich ege nun dar, wann Mediation 1. nicht dem Interesse der Kinder entspricht und 2. wann Mediation aus Gründen nicht mögich ist, die in der Person der Etern iegen. I. Grenzen der Mediation aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohs a) Das Kind as Verhandungsmasse Etern berücksichtigen die Interessen der Kinder dann nicht angemessen, wenn sie sie einfach zur Verhandungsmasse machen und instrumentuaisieren. Beispie: Der Vater darf das Kind sehen, das sich bei der Mutter aufhät, wenn er dafür auf Rechtspositionen verzichtet oder der Mutter einen bestimmten Gedbetrag zaht. Oder die Mutter verzichtet auf Unterhat oder Zugewinnausgeichsansprüche, um ihr Kind regemäßig zu sehen, weches sich beim Vater aufhät. Das Kind darf nicht zum Gegenstand einer Erpressung werden. b) Das Kind kann seine Interessen nicht artikuieren Ich bin der Meinung, dass Mediation nicht mögich ist, wenn das Kind einen Eterntei nicht sehen wi, ohne dass dafür ein besonderer Grund ersichtich ist. Wir wissen, dass Kinder die Trennung ihrer Etern mit Angst und Sorge ereben. Sie verstehen nicht, warum ihre Etern sich veretzen und abwerten.sie sehen das Leid und sind fassungsos an-

32 AnwB 11/ Aufsätze gesichts der Sprachosigkeit, Aggression und Gewat und haben Angst, ihre Etern zu verieren. Dies ist norma und es ist unsere Aufgabe as Mediatoren, auch das Leid der Kinder in den Mittepunkt der Aufmerksamkeit ihrer Etern zu rücken. Eine Grenze für Mediation iegt dann vor, wenn die Kinder nicht in der Lage sind, ihre eigenen Interessen zu artikuieren, wei diese durch die Bedürfnisse ihrer Etern überagert sind. Zum Beispie sagt der Eterntei, bei dem sich das Kind aufhät, in der Mediation: Ich wi ja, dass der Sohn seinen Vater/seine Mutter besucht. Ich habe ihn überredet, aber er wi ja nicht... und für mich kein Grund hierfür (aso weder Gewat, Akoho, sexueer Missbrauch etc.) nicht ersichtich ist, so spricht einiges dafür, dass das Kind die Bedürfnisse dieses Eternteis verinnericht hat. Es denkt, der Eterntei, bei dem er sich befindet, erwarte eine derartige Einsteung von ihm und vieeicht wird diese Hatung auch von ihm erwartet, ohne dass der Eterntei dies jemas expizit geäußert hat. Für diese Erscheinung gibt es einen Namen: Paranta Aienation Syndrome, den Prof. Dr. Dr. Dr. Wassiius Fthenakis, München, geprägt hat. Die wichtigsten Symptome sind: 9 Das Kind zeigt keine Schudgefühe, wenn es aversiv über den entfremdete Eterntei spricht. 9 Das Kind ist entweder nicht in der Lage, seine Animosität zu erkären. Wenn es sie erkärt, sind die Erkärungen übertrieben und rechtfertigen nicht das Verhaten des Kindes. 9 Das Kind zeigt ein Fehen von Ambivaenz. 9 Häufig dehnt sich der Hass des Kindes auf den Etertei auch auf andere Verwandte dieses Eterntei (Großetern etc.) aus. Zusammenfassend können wir feststeen, dass Mediation aus dem Gesichtspunkt des Kindes seine Grenze findet, wenn Kinder instrumentaisiert werden oder aber eine ausgesprochene Aversion gegen einen Eterntei hat, die sich nicht begründen ässt. In einem sochen Fa würde ich Psychotherapie oder ein Gerichtsverfahren unter Umständen mit Sachverständigengutachten empfehen. II. Grenzen der Mediation aus Gründen, die in der Person der Etern iegen Eine Voraussetzung für Mediation ist es, dass die Konfiktparteien bereit und imstande sind, eigenverantwortich und fair zu handen und freiwiig in die Mediation zu gehen und dort auch freiwiig zu beiben. Feht den Etern diese Fähigkeit, eigenverantwortich zu handen und sowoh die eigenen as auch die Interessen der Kinder zu berücksichtigen, wenn Gewat ausgeübt wird, wenn eine Suchtabhängigkeit oder psychische Erkrankung voriegt oder die Etern vom Gericht oder vom Verfahrenspfeger in die Mediation geschickt werden? a) Eigenverantwortung und Gewatprobematik Mediation ist grundsätzich nicht geeignet, wenn eine Konfiktpartei einen besonderen Schutz benötigt und das persöniche Schutzbedürfnis jeden Kooperationswien überagert. Wenn Herr Müer vor und nach der Mediation Frau Müer verprüget, ist sicherich schwer vorstebar, dass zwischen diesen Phasen von Gewat eine friediche Lösung eines Konfiktes geschaffen werden so. Kann ich as verantwortich arbeitende Mediatorin mit einem Eternpaar arbeiten, wenn ich befürchten muss, dass zwar bei mir im Raum während der Mediation die Waffen schweigen, aber außerhab der Mediation eine Partei verprüget wird? Ich bin früher davon ausgegangen, dass bei einer Gewatprobematik Mediation grundsätzich nicht geeignet ist. Heute gaube ich jedoch, dass man weder grundsätzich beim Voriegen einer Gewatprobematik Mediation ausschießen oder befürworten kann. Viemehr soten wir Mediatoren den jeweiigen individueen Fa sehr genau überprüfen und Vorteie und Nachteie von Mediation gegeneinander abwägen. Das Risiko von Mediation bei Gewat besteht zum einen darin, dass die Konfiktpartei, gegen die Gewat ausgeübt worden ist, aufgrund dieses Geschehens gar nicht mehr imstande ist, eigenverantwortich und sebstbestimmt zu handen. Vermutich wird Angst hier eher ein bestimmendes Motiv für eine Einigung sein as eigenverantwortiches Handen. Wenn die Eheeute getrennt eben, kann es auch sein, dass gerade durch die Mediationssitzung für den Gewattäter überhaupt die Mögichkeit eröffnet wird, mit dem Gewatopfer in Kontakt zu kommen, so dass es unter Umständen nach der Mediationssitzung zu neuen Gewathandungen kommt. Auf der anderen Seite kann es durchaus im Interesse des Opfers sein und dies ist in der Rege die Frau, sich angwierige und nervenaufwendige Gerichtsverfahren zu ersparen und durch Mediation schneer die Fogen von Trennung und Scheidung zu regen. Diese Abwägung wird für uns Mediatoren immer schwierig sein und die Entscheidung, ob Mediation indiziert ist, wird nicht nur von der Art des Konfiktes des Paares, sondern auch von der Persönichkeit des Mediators abhängen. Dem einen wird es vieeicht eichter faen, auch angesichts von Gewat Mediation anzubieten, für einen anderen wird Mediation undenkbar sein. Die Entscheidung hängt auch davon ab, wie der einzene Mediator mit Grenzsituationen wie Gewat umgehen kann. Aus diesem Grunde gehört meines Erachtens in jede Mediationsausbidung die Auseinandersetzung, der Umgang und das Aushaten von Macht, Aggression, Wut, Gewat und Ungeichgewicht. Vieeicht geingt es auch in der Mediation und dies würde für Mediation auch bei Gewat sprechen, ein Bewusstsein bei beiden Konfiktparteien zu entwicken, dass Gewat keine Probeme öst. Vieeicht geingt es dem Mediator, ein Machtgeichgewicht wieder herzusteen. Auch Mediatoren sind unterschiedich. Einige verneinen Mediation bei Gewat grundsätzich. Andere Koegen wie z. B. der vor einem guten Jahr eider verstorbenen John Haynes führen unter Umständen auch in Fäen körpericher Gewat Mediation durch, wobei sie aerdings für die Durchführung der Mediation besondere Bedingungen mit dem Konfiktpaar vereinbaren, wie z. B.: 9 dass derjenige, der den Ehepartner misshandet hat, aus der Wohnung auszieht bezw. sie nicht mehr betritt und 9 dass der Umgang des misshandenden Ehepartners mit den Kindern an einem neutraen Ort stattfindet. Letzteres kann ich mir im übrigen aenfas vorsteen, wenn die Kinder niemas misshandet worden sind. Sind auch die Kinder geschagen oder in anderer Weise beeinträchtigt worden, so kommt sowieso nur ein begeiteter Umgang in Frage. Andere Koegen wie z. B. Ua Gäser von der Universität Viadrina, Frankfurt/Oder arbeiten in derartigen Fäen mit Fragebögen, die die Konfiktparteien getrennt ausfüen. Die Ergebnisse der Fragebögen werden dann in einem persönichen Einzegespräch mit dem Paar besprochen. Unter

33 608 Umständen werden dann zum Schutz des Opfers getrennte Mediationssitzungen und Einzegespräche durchgeführt entweder nur zu Beginn der Mediation oder aber durchgängig. Auf jeden Fa sote Mediation in Form der Co-Mediation durchgeführt werden, aso von 2 Mediatoren, die mögichst nicht nur unterschiedichen Berufsgruppen, sondern auch unterschiedichen Geschechtern angehören. Noch fehen einschägige empirische Forschungsergebnisse. Ich möchte jedoch auf die Erfahrungen und dies hat bei mir zu einem Umdenken geführt hinweisen, die bei Gewatkonfikten an Schuen gemacht worden sind. Dort konnten Kinder durch Mediation ernen, Konfikte, die sie früher unter Anwendung von Gewat geöst haben, nun friedich zu ösen. Auch das Ministerkomitee des Europarates hat sich inzwischen mit dem Thema Gewat und Mediation beschäftigt. Ich möchte in diesem Zusammenhang auf die Empfehung Nr. R (98) vom des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgiedstaaten über Famiienmediation hinweisen. Danach so der Mediator besonders berücksichtigen, ob zwischen den Parteien Gewat aufgetreten ist oder künftig auftreten kann und weche Auswirkungen dies auf die Verhandungspositionen der Parteien haben kann und überegen, ob unter diesen Umständen das Mediationsverfahren angebracht ist. Aso hät auch das Ministerkomitee Mediation bei Gewat nicht für grundsätzich ausgeschossen. Wir werden abwarten müssen, weche Erfahrungen wir machen werden. Ist Mediation mögich, wenn Kinder von einem Eterntei entführt werden? Hier möchte ich nur darauf hinweisen, dass Präsident Chirac und Bundeskanzer Schröder ein gemeinsames französisch-deutsches Modeprojekt in binationaen Konfiktfäen um Sorgerechts- und Umgangsrechtsfragen sowie Kindesentziehungen und -entführungen verkündet haben. Hier bietet eine binationae Mediatorengruppe, bestehend aus 2 Bundestagsabgeordneten, 2 Abgeordneten des Europäischen Paramentes, einer Abgeordneten des französischen Senates und einem Mitgied der Assembée Nationae Etern Mediation an. b) Eigenverantwortung und Suchtprobeme Ein anderes Probem, das die Eigenverantwortung und damit die Mediation ausschießen könnte, ist eine Suchtprobematik bei einem Beteiigten in der Mediation. Auch hier handet es sich um ein heikes Thema, zu dem sehr unterschiediche Meinungen vertreten werden. Kann jemand an einem Mediationsverfahren teinehmen, der trinkt oder an der Nade hängt? Ich denke, dass auch Menschen mit einer Suchtprobematik das Recht haben soten, über eine Vereinbarung auch zum Umgang miteinander zu verhanden. Aerdings würde ich sehr genau hinsehen, ob die Suchtprobematik die Fähigkeit der Etern beeinträchtigt, Entscheidungen zu treffen, ihre Bedürfnisse kar zu erkennen und zu äußern, aber auch die Bedürfnisse der Kinder wahrzunehmen und zu berücksichtigen. Der Mediator hat aso sein besonderes Augenmerk auf die Kinder zu richten, wenn ein Eterntei suchtkrank ist. Kinder eiden, wenn ein Eterntei abhängig ist. Kinder benötigen Berechenbarkeit. Die Mediatoren haben sich die Frage zu steen, ob diese Etern berechenbar sind, d. h. ob sie in der Lage sind, die getroffenen Vereinbarungen umzusetzen. Ist dies nicht der Fa, so ist Mediation nicht angesagt und nicht mögich. Dann benötigen diese Menschen zu ihrem eigenen Schutz den Beistand eines Rechtsanwates, von dem sie sich vertreten assen. Wenn der Mediator und die beteiigten Etern mit einem derartigen Abhängigkeitsprobem der Meinung sind, dass AnwB 11/2001 Aufsätze Mediation verantwortich durchgeführt werden kann, so empfieht es sich, besondere Regen mit dem Konfiktpaar aufzusteen, um mit dem schwierigen Sachverhat umgehen zu können, z. B. nüchtern zur Mediation zu erscheinen. Hät sich der Abhängige nicht an die Vereinbarung, fät die Sitzung aus. Vorher sote auch vereinbart werden, dass das Honorar von demjenigen zu zahen ist, der den Ausfa zu verantworten hat. c) Eigenverantwortung und psychische Erkrankung Ein weiteres Probem bei jeder Mediation sind psychische Erkrankungen. Die Probeme sind ähniche wie bei Suchterkrankungen. Bei Suchterkrankungen besteht wie bei psychischen Erkrankungen einerseits die Gefahr, dass die Konfiktbeteiigten nicht eigenverantwortich handen können. Andererseits werden derartig erkrankte Menschen eicht stigmatisiert. Auch ein psychisch Kranker oder ein Suchtabhängiger handet eigenverantwortich, wenn er trotz der Erkrankung den Sachverhat, der in der Mediation gekärt werden so, erfasst und die Fogen überbickt. Auch hier muss gewähreistet sein, dass diese Erkrankten ihre Entscheidungen umsetzen können. Ähnich wie bei dem Voriegen einer Gewat- oder Suchtprobematik kann es nicht genere eraubt oder verboten sein, Mediation bei psychisch erkrankten oder suchtabhängigen Kienten durchzuführen. Der Mediator sebst kann nur subjektiv entscheiden, ob er die Durchführung der Mediation verantworten kann. Damit geht es den Mediatoren ähnich wie auch Notaren, die immer wieder bei der Beurkundung von Testamenten die Entscheidung treffen müssen, eventue unter Hinzuziehung eines Arztes, ob der Erbasser testierfähig ist. Der Mediator muss sich aerdings in einem derartigen Fa nicht nur die Frage steen, ob das Mediationsverfahren für die Beteiigten geeignet ist, sondern ob auch er, der Mediator, sebst in der Lage ist, mit derartig erkrankten Menschen zu arbeiten Wenn ihn die Erkrankung erschreckt oder bockiert, dann sote er für sich persönich die Entscheidung treffen, die Mediation nicht durchzuführen und die Kienten an einen Koegen weiterzuverweisen. d) Freiwiigkeit Der Mediationsprozess ist freiwiig. Mediation ist aso nur mögich, wenn die Menschen freiwiig in die Mediation kommen. Dies bedeutet, dass bei Umgangsstreitigkeiten die Etern sebst entscheiden, ob Mediation überhaupt beginnen woen und während der Mediation auch fortführen woen und dass sie frei sind, das Verfahren jederzeit zu beenden, wenn sie das Gefüh haben, Mediation ist doch nicht das Richtige für sie, sebst nach der 7. Sitzung. Wenn nun das Famiiengericht, was seten vorkommt, oder ein Verfahrenspfeger, was öfter vorkommt, die Etern in die Mediation schickt, könnte die Mediation an der fehenden Freiwiigkeit scheitern. ( Das geiche Probem mit der Freiwiigkeit haben wir übrigens in der Wirtschaftsmediation, wenn der Arbeitgeber zwei Arbeitnehmer in die Mediation beordert, damit sie dort einen Konfikt regen, den sie miteinander haben. ) Beispie: Ein Eternpaar, das bereits geschieden ist, hat immer noch größte Probeme im Umgang miteinander, die bei der Ausübung des Umgangs des Vaters mit dem Sohn jedes Ma aufs Neue hervorbrechen. Ein Umgangsverfahren ist anhängig. Beide Etern sind anwatich vertreten. Ein Verfahrenspfeger ist beigeordnet. Die Etern sebst haben eigentich nie an Mediation gedacht, kommen aber in die Mediation, wei der Verfah-

34 AnwB 11/ Meinung & Kritik renspfeger es gut meint und der Auffassung ist, eine Einigung sei dringend nötig. Das bedeutet nun nicht, dass ich die Etern geich wieder nach Hause geschickt hätte, sondern ich käre mit ihnen ab, was sie wirkich woen. Wenn sich im Erstgespräch dann herausstet, das die Etern trotz der anfängichen Skepsis doch bereit sind, sich auf die Mediation einzuassen, kann ich sicher auch damit beginnen. Zum Abschuss möchte ich auf Bitten der meiner Auftraggeber für diesen Vortrag auf fogendes eingehen: Sie haben mir die Frage gestet, ob Mediation mögich sein kann, wenn nicht genügend Ged da ist, um z. B. den Umgang auszuüben. Sie denken vieeicht daran, dass zwischen den Wohnsitzen eine große Entfernung besteht und nicht genügend Ged da ist, um die Reisen der Kinder zu dem Eterntei, bei dem sie nicht wohnen, zu finanzieren. Scheitert eine Einigung daran, dass zu wenig Ged da ist? Nach meinen Erfahrungen scheitern Mediationen seten am fehenden Ged. Außerdem feht Ged bei Trennungen in der Rege. Wie sote es auch anders sein, schießich ist es biiger, wenn die Famiie in einem Haus as in getrennten Haushaten ebt. Die Tatsachen, dass wir hier nur wenig Schwierigkeiten vorfinden, hat etwas mit der strengen Struktur des Mediationsverfahrens zu tun. Wir beginnen ein Mediationsverfahren nicht damit, Lösungsvorschäge zu erarbeiten. Die Lösungen kommen erst zum Schuss des Verfahrens. Bei dem Mediationsverfahren handet es sich um ein strukturiertes Verfahren, das in 5 Phasen abäuft, die sowoh zeitich as auch ogisch aufeinander aufgebaut sind. Ich möchte ganz kurz vier der fünf Phasen darsteen: Phase 1: Wir erkären das Verfahren der Mediation und vereinbaren die Grundregen wie Freiwiigkeit, Offenheit, Fairness etc, denen wir uns gemeinsam verpfichten. Phase 2: Hier kären wir mit dem Paar, weche Konfiktbereiche (Umgang, Unterhat etc.)sie zu regen wünschen und assen sie die Reihenfoge der Themenbereiche festegen. Phase 3: In dieser Phase gehen wir von der Positionsebene (Phase 2) zur Interessenebene (Phase 3) über. Wir unterstützen in dieser Phase die Etern, ihre Bedürfnisse und die der Kinder herauszufinden, wobei sie nicht nur ein Verständnis von sich sebst, sondern auch von dem anderen Eterntei und den Kindern entwicken. Phase 4: Erst wenn die Interessen und Bedürfnisse kar geworden sind, beginnen wir, uns mit den Lösungen zu beschäftigen und zwar ganz behutsam. Bei den oben angeführten Äußerungen wie Für den Umgang feht uns das Ged. handet es sich um Bewertungen. Bewertungen (Das geht ja doch nicht; Das ist zu teuer; Das geingt nie;) hindern Menschen, ihr kreatives Potentia zu entfaten und bremsen sie in ihrer Ideenentwickung. Aso unterstützen wir sie nicht darin, eine richtige Lösung zu suchen, sondern sammen erst einma viee Mögichkeiten, bevor wir ihnen hefen, eine Bewertung vorzunehmen und unter den vieen Mögichkeiten eine Lösung auszuwähen. Wir trennen zwischen der Sammung von Ideen, wo die Phantasie gefragt ist und deren Bewertung bezw. Kritik. In der Phantasiephase darf jede Idee gedacht werden, ohne Berücksichtigung von Sachzwängen, Kosten usw. Erst bei der Bewertung der Ideen fragen wir, weche Probeme, Sachzwänge und Widerstände zu erwarten sind, wenn der Lösungsvorschag verwirkicht wird. Zu diesem Zeitpunkt der Mediation ermittet das Eternpaar, ob beide Konfiktpartner in der Lage sind, ihren jeweiigen Bedarf mit dem eigenen Einkommen zu decken. Wenn dies nicht mögich ist, wird in der Mediation darüber verhandet, wie diese Kuft geschossen werden kann, d. h. ob Ausgaben gesenkt oder Einkünfte erhöht werden können. Das hört schwieriger an, as es ist. Wenn die Etern in diesem Verfahren unter großen Schwierigkeiten soweit gekommen sind, nicht nur ihre eigenen Bedürfnisse zu erkennen, sondern auch die des anderen Eternteis und die der Kinder zu sehen und zu respektieren, schaffen sie den Rest, eine Lösung zu finden. Für mich in meiner Praxis as Mediatorin, ist die Lösungsphase vie einfacher as eine Phase vorher die Konfikte zu bearbeiten und die Interessen und Bedürfnisse herauszufinden und die Streitpaare darin zu unterstützen, ihre Bedürfnisse gegenseitig anzuerkennen. Zum Schuss möchte ich betonen, dass Mediation sich gerade bei Umgangsstreitigkeiten as sehr hifreich erwiesen hat. Mediation ist aber kein Aheimitte. Besondere Verantwortung kommt den Mediatoren zu, wenn Kinder im Spie sind. Der Mediator und die Mediatorin benötigen Einfühung und Kompetenz, die sie in einer Ausbidung erernen müssen. Sie sind parteiich für das Kind. Bei Gewatprobematiken, Sucht- und psychischen Erkrankungen brauchen die Mediatoren die Fähigkeit zur Einschätzung der Eignung des Verfahrens für die Etern. Gerade bei Umgangsstreitigkeiten besteht die hohe Kunst der Mediatoren und Mediatorinnen im Auffinden der Grenzen der Mediation. 9 Von Mikros, Henry Ford und Michai Gorbatschow Zu Brandt, Anwatsbatt 2001, 336 Die Nachfahren von Henry Ford gehen noch weiter und behaupten: Wir haben verstanden. Man muss weiter esen..., und handen danach. Angesichts der Herausforderungen an einen modernen Rechtsberatungsmarkt und der ernsten Probeme, die der Anwatschaft zur Lösung gestet sind, scheint das Handen der Anwatschaft durch ihre Satzungsversammung dagegen so modern wie ein Ford T-Mode. Schon die Berufsordnung von 1997 war hinsichtich des Werberechts ein Rückfa hinter das, was fortschrittiche Gerichte ängst der freiheitsfeindich verwateten Anwatschaft zugesprochen hatten. Darüberhinaus vereitet der verquaste Gesetzestext der 6 ff. BORA Kammern und Anwäte, gegen Koegen wegen vermeinticher Werbeverstöße vorzugehen; schon wieder müssen Richter der Anwatschaft erkären, wechen Inhat die sebst gegebene Satzung hat.

35 610 AnwB 11/2001 Meinung & Kritik Kaum zu gauben, aber nach Auffassung vieer Richter git der Artike 12 des Grundgesetzes auch für Rechtsanwäte. Der Verweigerungsbeschuss zum Thema Fachanwatschaften oder besser: die Art und Weise, wie die Satzungsversammung mit diesem heißen Eisen umgeht, erweckt voends die ernste Besorgnis, ob die Satzungsversammung überhaupt dem Thema gewachsen ist. Zwar redet Versammungsmitgied Brandt sabungsvo vom Verstehen und Verstandenwerden. Geradezu mit Bekennermut räumt Koege Brandt aerdings auch ein, dass er zunächst einma seinem inneren Auftrag nachkommt und das eigene Terrain (godig: Mikrointeressen ) sichert. Der Gaube hift, dass der Wäher ähnich denkt oder füht oder so. Tatsächich entarvt der Beitrag des Koegen nur, dass jedenfas er keineswegs verstanden hat, ja gar nicht verstehen wi, weche Verantwortung Vertretung aer Anwäte! ihm übertragen worden ist. Ob das für die meisten Paramentarier git? Abgesehen von dem merkwürdigen Demokratieverständnis, das hierbei zu Tage tritt: Gauben ist gut, Empirik ist besser. Wenn ich die repräsentative Umfrage der RAK richtig verstanden habe, dann wi eine Mehrheit in der Anwatschaft neue Fachanwatschaften. Brandt bemüht dagegen den Junganwat, den Einzekämpfer auf dem Lande, der angebich gegen weitere Fachanwatschaften ist. Dafür gibt es aerdings keinen Beeg, im Gegentei, bei der Befragung war die Zustimmung umso größer, je jünger der Befragte war. Insofern scheint auch das Forum der Junganwäte, dem ich angehöre, für ein Phantom zu sprechen. Ehe aber Kronzeugen vom Lande bemüht oder aus der eigenen (Mikro-)Reaität voreiige Schüsse gezogen werden, sote die Satzungsversammung erst einma kären, wie die aseits geforderte, aber von niemandem präzise umschriebene Speziaisierung aussehen so, denn: Nach wie vor ungekärt ist, was die Anwatschaft wünscht. Sucht sie eine zusätziche Bezeichnung für jeden Anwat, die ihm seine Werbung ereichtert oder wi sie durch weitere Fachanwatschaften die Quaität der anwatichen Leistung steigern (Braun, BRAK-Mitteiungen 2001, 9 ff.). An dieser ungekärten Situation hat auch die Umfrage der BRAK nichts ändern können. Die Zeit steht nicht sti, die Satzungsversammung muss, um in der Terminoogie des Koegen zu beiben, verstehen ernen, dann kam sie auch handen. Oder in der Sprache eines anderen berühmten Kapitaisten. Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. Rechtanwat Christoph Braun, Weinheim Die Fragwürdigkeit eines Einwanderungsgesetzes Zu Pfaff, AnwB 2001, 267 Der Artike beschreibt vöig zutreffend die Misere der Anwatschaft. Mit Rezepten aus dem beschauichen 19. Jahrhundert wird versucht den aktueen Herausforderungen zu begegnen. Die Einrichtung von Fachanwatschaften hört sich ganz gut an, aber aus meiner Sicht war es eher ein gigantischer Markt für diejenigen, die soche Lehrgänge durchgeführt und angeboten haben. Das Pendant des Anwats ist der Richter und ich kenne keine Fachrichter für Mietrecht und auch keinen Fachrichter für Unfaschäden, sondern nur Richter. Richter sind universa einsetzbar und wechsen sehr oft ihre Referate, während die Anwatschaft den Weg in die Speziaisierung geht und enorm vie Energie in neue Fachanwatschaftsbezeichnungen steckt, ohne zu merken dass der Markt ängst veraufen ist. Die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten hätte voauf gereicht und es war auch ohne Fachanwatsbezeichnungen und Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten seit jeher übich dass jeder Anwat bestimmte Rechtsgebiete, die ihm wenig oder nur unzureichend bekannt waren an einen Koegen weitergegeben hat. Mit dem Fachanwat wird der Öffentichkeit der absout unzutreffende Eindruck einer ganz besonderen Kompetenz vermittet und der Eindruck erweckt, dass damit fast jeder Prozess schon von vornherein so gut wie gewonnen sei. Die Entscheidung trifft aber nicht der Fachrichter, sondern der Richter und die machen ihre Arbeit im agemeinen ganz gut auch ohne Fachrichterbezeichnung. Vie sinnvoer wäre es gewesen, dass sich die Anwatschaft offensiv in der Öffentichkeit präsentiert hätte und da hätte ich im Monat sofort 100 DM bis 200 DM investiert. Nach wie vor geistert in der Öffentichkeit das verstaubte Bid des Anwats herum, dass man erst bei einem Prozess einen Anwat braucht. Die Unfareguierungen nehmen uns inzwischen die Werkstätten weg und von vorbeugender Beratung eider keine Spur. Der Eindruck einer verstaubten Anwatschaft ist daher zutreffend. Ob Internet und sonstige moderne Medien das persöniche Gespräch zu ersetzen vermögen, möchte ich ganz ernsthaft bezweifen. Außerdem sehe ich dabei unkakuierbare Haftungsrisiken bei einer ohnehin sehr unnachsichtigen Rechtsprechung zur Anwatshaftung und einer immer größeren Erwartungshatung unserer Kiente, die dazu neigt den Anwat für aes haftbar zu machen. Mit einem akzeptaben Aufwand hätte sich die Anwatschaft im Diensteistungssektor as unabhängige und seriöse Beratungsinstanz positionieren können, während die Fachanwatsbezeichnungen schichtweg am Probem vorbeigehen und sogar eher schädich sind. Wenn ich im ändichen Raum in einer Agemeinkanzei einen Fachanwat für Arbeitsrecht auf dem Briefkopf stehen hätte, dann würde ich mit Sicherheit eine Viezah von Scheidungswiigen und Unfaopfern verieren. Wir egen zwei Staatsexamina mit der Befähigung zum Richteramt ab und haben as unseren Gegenpart den Richter auf der Gegenseite mit der identischen Ausbidung. Wir werden nicht küger und nicht kompetenter und schon gar nicht überzeugender nur wei wir uns mit einem Fachanwatstite schmücken. Das mag der eigenen Eitekeit gut tun. Für die Anwatschaft bringt es nichts und wir sehen zu wie weitere Beratungsfeder und wichtige anwatiche Tätigkeitsfeder von anderen Gruppen besetzt werden bis uns gerade noch die Prozessvertretung vor Gericht übrig beibt. Und das kann es dann aber nicht sein. Ich bin der Meinung, dass ganz wichtige Entwickungen der etzten 20 Jahre schichtweg verschafen worden sind. Rechtsanwat Frank Mayer, Königsbrunn

36 AnwB 11/ u Zurück auf die Schubank Dr. Eke Dorothea Boh, Frankfurter Agemeine Zeitung Im nächsten Jahr wird aes anders. Wer hat sich das am Sivesterabend nicht schon vorgenommen. Doch diesma hat der Satz einen ganz eigenen Kang zumindest für Zivirechter. Denn veräuft aes nach Pan, dann wird vom an das Bürgeriche Gesetzbuch, die Ikone der deutschen Juristen, nicht mehr so sein wie zuvor: Der hundert Jahre ate Kassiker so moderner werden. Dazu wird das Recht der Leistungsstörungen kompett überarbeitet, das Kaufrecht entspricht nun der europäischen Richtinie zum Verbrauchsgüterkauf, und die Verjährungsvorschriften werden neu gereget. Überdies werden etiche Speziagesetze, darunter auch das Gesetz über die Agemeinen Geschäftsbedingungen, in das Bürgeriche Gesetzbuch eingefügt. Seit Bundesjustizministerin Herta Däuber-Gmein im Spätsommer des vergangenen Jahres ihren Pan pubik gemacht hat und einen ersten Entwurf der Novee präsentierte, wird über die Reform gestritten. Ist die Neuordnung überhaupt nötig? Wäre eine keine Lösung, die sich auf die Umsetzung der europäischen Vorgaben beschränkte, die bessere Aternative? Und wenn es schon eine große Lösung, aso eine umfassende Überarbeitung des Schudrechts, geben muss, sote sich der Gesetzgeber dann nicht wenigstens mehr Zeit dafür assen? Nun, da der näher rückt, weicht der Furor der Kritiker der Pragmatik. Was man nicht mehr beeinfussen und erst recht nicht mehr verhindern kann, mit dem muss man eben. Und wie wird dieses neue Leben aussehen? Auf jeden Fa wird es anstrengend werden. Denn die Schudrechtsreform gättet nicht nur ein paar Faten im runzig gewordenen Bürgerichen Gesetzbuch, sie unterzieht das Leistungsstörungsrecht einem regerechten Face-Lifting. Die vertrauten Züge, an die man sich seit dem zweiten Studiensemester gewöhnt hatte sie sind dahin. Die Bundesjustizministerin wieget zwar ab und versucht, Zuversicht zu verbreiten. Erstens bringe die Reform gar nicht so vie Neues, und zweitens könne man Juristen ja woh zutrauen, dass sie auch mit unbekannten Vorschriften umzugehen wüssten. Das kingt beruhigend, doch es ist aenfas die habe Wahrheit. Die Vorsteung, man könne zwischen Weihnachten und Neujahr ma eben schne die neuen Bestimmungen durchesen, ist jedenfas wenig reaistisch. Nicht ohne Grund äuft die Maschinerie der Fortbidungsveranstatungen auf Hochtouren. Es wird vie Mühe kosten, mit dem neuen Recht so vertraut zu werden wie mit dem aten. Über den Anwäten schwebt dabei das Damokesschwert der Haftung. Vöig zu Recht ist schon von einer Haftungsfae die Rede, in die tappen kann, wer sich mit den bevorstehenden Änderungen nicht hinreichend befasst. Man sote die Reform aso keinesfas auf die eichte Schuter nehmen und auf das earning by doing hoffen. Statt dessen wird es nötig sein, sich anhand neuer Bücher und Kommentierungen, die schon jetzt ausgiebig beworben werden, und sogar mit professioneer Hife in Seminaren dem neuen Recht anzunähern. Das wird schon deshab nicht einfach werden, wei zur Jahreswende auch die Neuerungen im Ziviprozessrecht in Kraft treten und das gerade erst reformierte Mietrecht auch noch nicht jedem in aen Feinheiten geäufig sein dürfte. Die Bundesjustizministerin verspricht, die Schudrechtsreform werde das Bürgeriche Gesetzbuch überschaubarer und verständicher machen. Ob das zutrifft, kann freiich erst der tägiche Umgang mit den neuen Vorschriften erweisen. Die Schudrechtsreform wäre das erste Gesetz, bei dem sich nicht im nachhinein unbemerkte Widersprüche, Mänge und Ungenauigkeiten auftäten. Wie bei einem Medikament, das erst im Dauergebrauch ae seine Nebenwirkungen zeigt, werden auch bei der Schudrechtsmodernisierung unerkannte Schwächen erst zu Tage treten, wenn ihre Bestimmungen fächendeckend angewandt werden. Es braucht keine seherische Begabung, um nach dem Jahreswechse eine Füe von Rechtsstreitigkeiten zu prognostizieren, die einzig deshab nötig sein werden, wei die verbindiche Interpretation der neuen Vorschriften gekärt werden muss. Jahre werden vergehen, bis höchstrichteriche Entscheidungen hier Karheit geschaffen haben. Ob sich der Aufwand ohnt? Die Befürworter der Reform werden nicht müde, auf die Vorzüge der neuen Verjährungsregen oder die Eingängigkeit des Leistungsstörungsrechts hinzuweisen. Auch auf internationaer Ebene, wenn etwa künftig um die Angeichung des Privatrechts in Europa gerungen werde, asse sich mit einem modernen Gesetzbuch vie mehr Staat machen as mit einem hundert Jahre aten Foianten. Mag sein, dass das zutrifft. Einstweien aerdings steht die ganz praktische Handhabung des Gesetzes auf der Tagesordnung. Und da git für die Juristen nun vor aem eines: Zurück auf die Schubank.

37 612 AnwB 11/ Bericht aus einer keinen Anwatskanzei vom Jahr 2004 Rechtsanwat K (44) findet beim morgendichen Öffnen der eingegangenen Briefpost (das macht er immer sebst es ist einer der wichtigsten Momente im Tagesabauf) ein Schreiben der Kammer vor, aus wechem sich ergibt, dass ihm durch die Justiz ein unbekannter Referendar zugewiesen wird, den er ab nächstem Quartasbeginn ein Jahr ang in aen Bereichen der Anwatstätigkeit auszubiden habe. Der Referendar werde zwar vom Staat bezaht; die Ausbidungsressourcen seien aber vom Ausbider sebst zur Verfügung steen. Es werde dabei darauf aufmerksam gemacht, dass nicht nur eine formae, sondern vor aem eine inhatiche Ausbidungsverpfichtung bestehe. Der Referendar müsse am Ende der Ausbidung in voem Umfang berufsfähig sein; es reiche boß geegentiche Befassung und ein Gefäigkeitszeugnis aso keinesfas aus. Ein Verstoß könne berufsrechtich geahndet werden. Rechtsanwat K ist entsetzt. Erst vor kurzem hatte er die Mitteiung erhaten, dass der Kammerbeitrag aus ihm nicht näher bekanntem Grund erhebich erhöht worden war. Nun sote er auch noch in seiner Kanzei zu Ausbidungszwecken tätig werden! Er begann in Gedanken zu rechnen: Wenn er einen Referendar ein ganzes Jahr ausbiden müsste, würde er erst einma einen weiteren Büroraum benötigen. Wo sote der Referendar denn woh sonst tätig werden? So, wie bei der Justiz, wo der Referendar eine Akte nach Hause nimmt, würde es hier ja nicht gehen. Er muss vor Ort mitbekommen, was geschieht. Der Anwat arbeitet nicht im Stien Kämmerein, sondern es geht den ganzen Tag rund; ständig was Neues Teefonate, Vermerke, Besprechung, ein Termin dazwischen, Mandant im Büro, Diktat, Bick in die Buchhatung, Persona, Mandantenbesuch außer Haus, aes bis spät in den Abend. Wer das mitereben und ernen so, braucht auch einen eigenen Arbeitspatz im Büro. Bei einer Quadratmetermiete mit 20 DM (gottob noch günstig) macht das bei 12 qm im Monat 240 DM aus, aso rund DM im Jahr. Natürich braucht der Referendar eine Möbierung (vieeicht finde ich irgend etwas Gebrauchtes), das kostet aber sicher wenigstens DM. Geht s ohne Computer? Woh kaum, aso weitere DM einschießich zusätzicher Arbeitspatzizenz des EDV-Programms. Diktiergerät, Schreibmateria, Schreibtischausstattung noch ma DM. Der Erstaufwand für das Projekt überschreitet jedenfas insgesamt DM erhebich. Dann aber: meine Arbeitskraft! Wenn ich ganz vorsichtig bin, brauche ich für den Referendar tägich eine Stunde. Sie fät mir für den Umsatz aus es ist anders as beim Richter, dessen Gehat immer weiter äuft. Natürich rechne ich nicht mit einem Acht-Stunden-Tag wie er. Wenn ich 10 Stunden nehme, produziere ich aso einen Umsatzverust von 1/10. Da sich meine Kosten nicht verringern (im Gegentei!), schägt das vo auf den Gewinn durch er verringert sich um etwa ein Fünfte. Ich bin zwar kein Großverdiener. Aber DM monatich kann das schon ausmachen. Wer ersetzt mir das? Zwar enthät der Brief der Justiz den tröstichen Zusatz, man stee mir in dem Referendar eine biige Arbeitskraft zur Verfügung. Dass ich nicht ache! Kommen mehr Mandanten durch den beigesteten Referendar; arbeiten die Gerichte etwa schneer, wei ich einen Referendar habe? Gewiss, er wird mir woh erst gegen Ende der Ausbidung einige Termine abnehmen oder Besprechungen abhaten können (schätzen die Mandanten das?). Oder er kann Schriftsätze fertigen. Aber überwachen muss ich das aes doch auch. Arbeitsereichterung, biige Arbeitskraft? Wie steen die sich das vor! Rechtsanwat K ist entschossen, das nicht auf sich zu nehmen. Etwas anderes würde geten, wenn er Nachwuchs nötig hätte. Aber bis zum Ruhestand ist es noch weit, und die Kanzeientwickung ässt keine Mögichkeit der Expansion. Aso wozu das aes? Er greift zum Teefon, um einen Koegen zu fragen, der sich besser auskennt. Rechtsanwat K erfährt: Ja, das ist aes richtig. Zum Jahreswechse 2001/2002 hat die Poitik es der Anwatschaft übertragen, ae Referendare (oder doch die große Mehrheit davon) 12 Monate ang auszubiden. Das war, as man den 4 BRAO änderte. Jeder, der Anwat werden wote, musste von da an 12 Monate beim Anwat ausgebidet sein ein ja durchaus sinnvoer Gedanke. Die BRAK war (wegen des Einheitsjuristen) sogar der Meinung gewesen, jeder Jurist müsse 12 Monate beim Anwat ausgebidet worden sein, was sich manch Innenminister aerdings nicht hatten bieten assen. Man ging as sebstverständich davon aus, dass die Anwatschaft die große Zah würde bewätigen können bei neuen Referendaren pro Jahr, von denen die meisten die Anwatsoption offen haten woen!! Warnungen, das sei doch nie zu eisten, wurden in den Wind geschagen. Über Ausbidungsinhate oder Finanzierungsfragen wote die Poitik dediziert nicht reden. Hinter vorgehatener Hand wurde gesagt, wenn es nicht kappt, dann muss man der Anwatschaft eben eine koektive Ausbidungserpfichtung auferegen. Um das abzuwenden, suchen jetzt die Kammern händeringend nach Ausbidern wahrscheinich habe Rechtsanwat K einen fammenden Appe dieser Art in den Papierkorb geworfen (K erinnerte sich dunke daran). Auch die kürziche Erhöhung des Kammerbeitrags beruhe hierauf. Haben Sie denn das damas nicht aes geesen? Können Sie denn trotz der Kosten den Referendar nicht doch übernehmen? Wir haben doch eine gemeinsame Verantwortung, Herr Koege! Um einem Schwächeanfa vorzubeugen, fragte Rechtsanwat K noch einma nach: ob es keinen Ausweg gebe. Ae werden sagen, dass die Anwatschaft schud ist, wenn nicht ae Referendare ausgebidet werden. Das hat man damas schon kommen sehen. Wussten Sie nicht, dass schon 2001 im Bundesrat diskutiert wurde, ob man dem Anwat, der seiner Ausbidungspficht nicht nachkommt, 300 Euro as Ausbidungsabgabe auferegen könne? Soweit ging man damas noch nicht, um das Projekt nicht scheitern zu assen. Man verieß sich zunächst auf den 59 BRAO in der bisherigen Fassung. Wenn es aber viee Koegen gibt wie Sie, wird soches nicht mehr abzuwehren sein. Rechtsanwat K resigniert. Es war in der Vergangenheit woh ein Feher, anzunehmen, die Reform der Juristenausbidung ginge ihn nichts an. Mit dem erhöhten Kammerbeitrag und 300 EURO ist er woh in jedem Fa dabei und dies aes, obwoh weiterhin eine justizbezogene Ausbidung praktiziert wird! Er entschießt sich, geich nachzufragen, wohin er die Abgabe bezahen könne womit er die unerfreuiche Thematik vom Has hätte. Und er nimmt sich vor, sich künftig daran zu beteiigen, dass derart unvoständige Gesetze wie die boße Änderung des 4 BRAO (ohne Kärung der Inhats- und Finanzierungsfragen) nicht zustande kommen. Anmerkung des Chronisten für den Leser aus dem Jahr 2001: Zukunftsmusik? Sie gauben das aes nicht? Das ist die harte Wirkichkeit. Niemand kann etwas dagegen sagen, wenn eine ordentiche Ausbidung zur Zugangsvoraussetzung für den Anwatsberuf gemacht wird. Aber man kann nicht eine Ausbidungsreform dadurch in Gang setzen, dass man aein den Berufszugang reget, Inhat und Finanzierung der Ausbidung (für ae!!) jedoch auskammert. Fordern Sie die Resoution des DAV-Vorstandes vom an, z.b. im Internet Rechtsanwat Hartmut Kiger, Tübingen Vizepräsident des DAV

38 AnwB 11/ % MN FORUM Zukunft der Anwatschaft: Fachanwatschaften eine Forderung des Marktes? 1. und 2. Februar 2002 in Frankfurt/Main, Marriott-Hote Leitung: DAV-Präsident Rechtsanwat Dr. Streck Konzeption: DAV-Präsidium und DAV-Ausschuss Forum Fachanwatschaften Kongress-Programm Vorankündigung 1. Beschussage Satzungsversammung Diskussionskontrahenten Zweck des Forums Referent: Präsident des DAV Rechtsanwat Dr. Michae Streck, Kön 2. Der Markt für anwatiche Diensteistungen Kennzeichnung des Bestands und der Entwickungstendenzen Zuassungen, Umsätze, Überschüsse, Nachfragestruktur, Anwatswettbewerb und Wettbewerb zwischen Anwäten und Nicht-Anwäten, Gewinner und Verierer der neueren Marktentwickung 2.1. in Deutschand Referent: Rechtsanwat Dr. Voker Römermann, Hannover 2.2. internationa (vor aem in Europa) Referent: Vorstandsmitgied des DAV, Rechtsanwat Dr. Benno Heussen, München 2.3. Instrumentarien der Marktreguierung auf dem Prüfstand Das Berufsrecht Werbereguierungen Kooperationsbeschränkungen Das Berufsrecht as Quaitätsgarant. Das Berufsrecht as Fesse. Kooperations- und Sozietätsverbote as Einschränkung des Diensteistungsangebotes und as Quaitätsauszeichnung. Referent: Hauptgeschäftsführer BRAK Rechtsanwat Anton Braun, Berin Recht des Speziaisierungsausweises in Deutschand Berufsrecht und Verfassungsrecht der Werbebotschaften Tätigkeitsschwerpunkt und Interessensschwerpunkt, Fachanwat. Was ist heute schon mögich, rechtich zuässig? Gibt es rechtiche Vorgaben für die Schaffung weiter Fachanwatschaften, etwa in der Aternative interne Berufsstrukturierung oder externe Marktausrichtung? Referent: Prof. Dr. Martin Hensser, Universität Kön, Institut für Arbeitsund Wirtschaftsrecht internationa (vor aem in Europa) Referent: Vizepräsident des DAV Rechtsanwat und Notar Prof. Dr. Hans-Jürgen Hewig, Frankfurt/Main Reguierung des Marktes durch das Rechtsberatungsgesetz in Deutschand. Zweck des Rechtsberatungsgesetzes. Referent: Vorsitzender des Rechtsberatungsausschusses Rechtsanwat Dr. Bernd Bürgen, Kön Ausbick:Wegfa des Rechtsberatungsgesetzes: Chance oder Desaster für die Anwatschaft? Wer sind die Mitbewerber? In Deutschand und Internationa. Wie sieht der Markt für anwatiche Diensteistungen dann mögicherweise aus? Referent: Vorstandsmitgied des DAV Rechtsanwat und Notar Dr. Hans C. Lühn, Münster Vergeichbare europäische Regeungen und Entwickungen Referent: Rechtsanwätin Dr. Heike Lörcher, BRAK, Brüsse 2.4. Die bestehenden und mögiche Fachanwatschaften in typischen Marktsituationen Eineitung Das Breitengeschäft und die Boutique Referent: Präsident des DAV Rechtsanwat Dr. Michae Streck, Kön Bestehende Fachanwatschaften Arbeitsrecht Insovenzrecht Famiienrecht Was hat der Fachanwat hier bewirkt? Bezügich der Quaität. Bezügich der Marktbehauptung. Referent (Arbeitsrecht): Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht Rechtsanwat Dr. Jobst-Hubertus Bauer, Stuttgart Referent (Insovenzrecht): Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Insovenzrecht Rechtsanwat Horst Piepenburg, Düssedorf Referent (Famiienrecht): Stevertretender Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Famiienrecht Rechtsanwat und Notar Wofgang Schwackenberg, Odenburg Mögiche Fachanwatschaften des Breitengeschäfts: Verkehrsrecht Mietrecht Referent (Verkehrsrecht): Stevertretender Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht Rechtsanwat und Notar Dr. Georg Greißinger, Hidesheim Referent (Mietrecht): Mitgied Geschäftsführender Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht Rechtsanwat und Notar Ferréo Jay von Sedeneck, Berin Mögiche Fachanwatschaften der Boutiquen: Medizinrecht Versicherungsrecht Referent (Medizinrecht): Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht, Vorstandsmitgied des DAV Rechtsanwat Dr. Bernd Luxenburger, Saarbrücken Referent (Vers.recht): Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht Rechtsanwat Dr. Hubert W. van Bühren, Kön

39 614 MN 3.Wie sucht und findet der Mandant seinen Anwat, seine Anwätin? 3.1. Die DAV-Marktuntersuchung: Fordert der Markt den Fachanwat? Präsentation der Umfrageergebnisse und Bewertung 3.2. Der Fachanwat aus der Sicht eines Richters Referent: Vorsitzender des Deutschen Richterbundes Geert Wihem Mackenroth 4. Zwischenergebnis Zusammenfassung und Wertung der bisherigen Referate und Diskussion Referent: Vizepräsident des DAV Rechtsanwat Hartmut Kiger, Tübingen 5.Was ergibt sich aus dem Zwischenergebnis für die Antinomie Agemeinanwat Fachanwat? Wo beibt der Anwat, die Anwätin, der/die nicht Fachanwat/Fachanwätin sein wi? Der Anwat as berufener Vertreter in aen Rechtsangeegenheiten ein Mythos? Fachanwatschaften das Aus für den Agemeinanwat? Verbesserung der Marktchancen für Agemeinanwäte? Das Berufsbid der Generaisten. Referent: Präsident der Rechtsanwatskammer Cee Rechtsanwat und Notar Dr. Urich Scharf, Cee Referent: Präsident des DAV Rechtsanwat Dr. Michae Streck, Kön 6.Was ist zu tun? 6.1. Einführung verbraucherbezogener Quaitätswerbung Soten neben oder anstee der jetzt zuässigen Schwerpunktbewerbung andere Bezeichnungen zuässig sein, wie RA Mustermann, Fachgebiete Architektenrecht, Baurecht, etc? Oder/Und: Geprüfter Fachanwat, etc? Durchsetzung von für den Markt verständichen Quaifizierungsbezeichnungen. Geschaffen durch das Berufsrecht. Geschaffen durch berufsverbandiche oder private Quaifizierer. Referent: Vorstandsmitgied des DAV Rechtsanwätin Verena Mittendorf, Hidesheim Referent: Rechtsanwat Bernd Schmitz- Peiffer, Freiburg Referent: Rechtsanwat und Notar Dr. Urich Stobbe, Hannover 6.2. Die Fachanwatschaft as Quaitätsausweis Referent: Präsident der Rechtsanwatskammer Bremen Rechtsanwat und Notar Dr. Henning Hübner, Bremerhaven 6.3. Die Fachanwatschaft as cosed shop bestehender Fachanwatschaften? Referent: Geschäftsführer der Rechtsanwatskammer Hamburg Rechtsanwat Hartmut Scharmer 6.4. Durchsetzung weiterer Fachanwatschaften Referent: Rechtsanwat Feix Busse, Bonn 7. Schussbetrachtung Referent: Präsident des DAV Rechtsanwat Dr. Michae Streck, Kön DAV-Pressemitteiungen AnwB 11/2001 Aus der Arbeit des DAV DAV warnt vor dem Ende der effektiven Steuerstrafverteidigung und der Steuerberatung Steueranwatstag warnt davor, Steuerhinterziehung as Vortat der Gedwäsche zu bewerten Berin (DAV). Anässich des vom 5. bis zum 6. Oktober 2001 in Berin stattfindenden Steueranwatstages sieht der Deutsche Anwatverein (DAV) die effektive Steuerstrafverteidigung und die agemeine Steuerberatung in ernster Gefahr. Soten die Päne des Gesetzgebers verwirkicht werden, bestimmte Formen von Steuerhinterziehung (schwere Steuerhinterziehung) as mögiche Vortat von Gedwäsche auszugestaten, würde dies das Ende nicht nur der wirksamen Steuerstrafverteidigung, sondern auch der agemeinen Steuerberatung bedeuten. Mit den Pänen so die Finanzierung der organisierten Kriminaität und terroristischer Vereinigungen bekämpft werden. Die terroristischen Angriffe von New York und Washington verangen aber eine besonnene und abgewogene Reaktion. Wenn die Steuerhinterziehung in geichgütig wecher Form zur Vortat von Gedwäsche würde, würde dies das gesamte Vermögen vergiften, da die Steuerschud das gesamte Vermögen beastet Es könnte nicht mehr zwischen egaen und iegaen Vermögensbestandteien unterschieden werden. Nicht nur jeder Verteidiger in Steuerstrafsachen, sondern schon der agemeine steuerberatende Anwat könnte, sobad ein Verdacht von Steuerhinterziehung aufkommt, kein Honorar mehr annehmen, ohne sebst in den Verdacht von Gedwäsche zu geraten. Das Mandatsverhätnis wäre von ständigem Misstrauen begeitet, die Verschwiegenheitspficht ebenso wie die Beschagnahmefreiheit anwaticher Unteragen durchöchert. Die Strafverfogung könnte mit dem gesamten Instrumentarium gegen organisierte Kriminaität von Lauschangriff über Teefonüberwachung bis zum Einsatz verdeckter Ermitter beim anwatichen Berater ansetzen. Unter diesen Voraussetzungen kann es nach Ansicht des DAV keine wirksame Beratung und Steuerstrafverteidigung mehr geben. Mit Einführung der Gedwäsche ( 261 Strafgesetzbuch) durch das Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminaität von 1992 sote der Vortäter isoiert und die organisierte Kriminaität mit der Abschöpfung ihrer strafbaren Gewinne an ihrer empfindichsten Stee getroffen werden. Es geht aso um eine deutiche Grenzziehung zwischen egaer und iegaer Wirtschaft. Steuerhinterziehung ist nicht ein Deikt der iegaen Wirtschaft. Einer der wichtigsten Beiträge zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur Erhöhung von Steuerehrichkeit ist die Schaffung agemein verständicher, einfacher und kar strukturierter Steuergesetze. Das Recht auf anwatiche Beratung, Vertretung und Verteidigung und die notwendig damit verbundenen Schutzrechte der Verschwiegenheitspficht des Rechtsanwats und der Beschagnahmefreiheit seiner Unteragen integrae Bestandteie eines Rechtsstaats sind nicht nur durch Maßnahmen des nationaen Gesetzgebers, sondern auch durch den Entwurf einer 2. EU-Gedwäscherichtinie bedroht. Rechtsanwäte soen danach genere wie Banken und andere Finanzdiensteister zur Medung gedwäsche-verdächtiger Geschäftsvorfäe bei ihren eigenen Mandanten verpfichtet werden. Der Entwurf der EU- Kommission sieht eine Ausnahme hiervon bisher nur für die Fäe der Prozessvertretung vor Gericht, nicht auch wie es das EU-Parament mit aem Nachdruck vorgeschagen hat für die anwatiche Rechtsberatungstätigkeit vor. Eine soche Medepficht wäre das Ende anwaticher Verschwiegenheit. Der Vorstand des DAV hat in

40 AnwB 11/ Aus der Arbeit des DAV seiner Sitzung vom 26. September 2001 in Brüsse davor gewarnt, dieses Bürgerrecht im demokratischen Rechtsstaat unter dem Eindruck des Terrorangriffs auf die USA zu opfern. Dieses Opfer wäre nicht nur ungeeignet im Kampf gegen Terrorismus, sondern würde mit dem empfindichen Abbau rechtsstaaticher Garantien den Gegnern der Demokratie und damit auch den Terroristen in die Hände arbeiten. (DAV-Pressemitt. Nr. 34/01 v ) DAV-Landesverbände Informationsstand der Landesverbände und der Landesverbandskonferenz Die Landesverbandskonferenz konnte anäßich ihrer Jahrestagung in Meißen am 1. und feststeen, daß die Einrichtung eines Informationsstandes der Landesverbände und der Landesverbandskonferenz anäßich des 51. Deutschen Anwatstages in Berin ein voer Erfog war. So verwundert es nicht, daß man übereinkam, diese Veranstatung auch anäßich des 52. Deutschen Anwatstages in Bremen fortzusetzen. Inhaticher Schwerpunkt sote diesma die Information über die Aktivitäten der Landesverbände sein. Hierzu konnten die einzenen Landesverbände Informationsmappen zur Verfügung steen. Da die meisten Landesverbände bereits eine eigene Internetseite unterhaten, konnten diese den Besuchern onine vorgeführt werden. Die Besucher hatten somit die Mögichkeit, sich über den unterschiedichen Stand der Nutzung dieses modernen Mediums zur Kommunikation zwischen Mitgiedern örtichen Vereinen und Landesverbänden zu informieren. Für diejenigen örtichen Vereine und Landesverbände, die dieses moderne Medium noch nicht nutzen, konnte auf das Angebot der Hans Sodan GmbH zur Ersteung einer Internetseite im Wege der Vorführung des Angebotes Musterseiten durch Power Point Präsentation verwiesen werden. Ein Highight der Veranstatung war erneut die Eröffnung des Standes, verbunden mit einem keinen Imbiß und einem Getränkestand der Lübzer Brauerei. Diesma zeichneten für die gastronomische Umrahmung der Landesverband Bremen, der Scheswig- Hoscheinische Anwats- und Notarverband e.v. sowie der Landesverband Meckenburg-Vorpommern verantwortich. Der Anwatsverband Baden-Württemberg im Deutschen Anwatverein e. V. hatte zusammen mit dem Freiburger AnwatVerein die Mögichkeit, für den Anwatstag 2003 zu werben. Die Koegen um den Vorsitzenden des Freiburger Anwatverein e. V., Schmitz-Pfeiffer, haben es sehr gut verstanden, auf die Sehenswürdigkeiten in ihrer Stadt hinzuweisen und mit der interessierten Koegenschaft ins Gespräch zu kommen. Durch die wechsende Standbetreuung, an der sich Vertreter aus den Landesverbänden beteiigten, war sichergestet, daß Fragen der Besucher sachkundig beantwortet werden konnten und das breite Spektrum der schon vorhandenen Informationsmögichkeiten und Aktivitäten der Landesverbände im Rahmen der Internetpräsentation aufgezeigt werden konnte. Der Stand war insgesamt sehr gut besucht und anäßich der Landesverbandskonferenz im September 2001 in Cee wird in Vorbereitung auf den 53. Deutschen Anwatstag in München sicherich beraten und festgeegt, wie diese nun schon zur Tradition gewordene Veranstatung der Landesverbandskonferenz erfogreich fortgesetzt werden so. Rof-Michae Eggert, Grimmen Obmann der Landesverbandskonferenz Forum Junge Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte Einadung zur außerordentichen Mitgiederversammung Hiermit ädt die Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses ae Mitgieder des Forums Junge Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte zur außerordentichen Mitgiederversammung ein. Sie findet statt am Samstag, dem , bis Uhr im Maritim Hote Kön. Tagesordnung 1. Begrüßung 2. Feststeung der Beschussfähigkeit 3. Satzungsänderung: Namensänderung 4. Gebung einer Geschäftsordnung für die Mitgiederversammung 5. Einsetzung eines Beauftragten für internationae Kontakte (auf Abstimmung) MN AG Insovenzrecht und Sanierung Herbsttagung und Mitgiederversammung 2001 ein Bericht Die Herbsttagung 2001 der Arbeitsgemeinschaft Insovenzrecht und Sanierung im DAV fand in diesem Jahr vom 13. bis 15. September im Congress Centrum Hannover statt. Herbsttagung 2002 Die Teinehmerzah von 110 entsprach den Erwartungen des Geschäftsführenden Ausschusses, der die Tagung im Vorfed vorbereitet hatte und dessen Vorsitzender Piepenburg in Hannover die Veranstatung eitete. Das Haupt-Thema der Tagung waren strafrechtiche Aspekte der Unternehmenssanierung und der Insovenzverwatung. Am 1. Tag der Veranstatung berichtete Rechtsanwat und Wirtschaftsprüfer Dr. Braun auch Achern anschauich über das Handing eines großen, grenzüberschreitenden Insovenzverfahrens in Deutschand (Fowtex). Am 2. Tagungstag referierten vormittags Richter am OLG Dr. Gerhard Pape aus Cee zum Thema Aktuee Fragen zur Abwickung massearmer Verfahren und Richter am OLG Dr. Dietmar Onusseit aus Dresden über Aktuees zu steuerrechtichen Fragen in der Insovenz. Nach einer keinen Stärkung am Lunchbuffet des Kongresshauses fogten am Nachmittag die Vorträge von Oberstaatsanwat Dr. Hans Ernst Richter aus Stuttgart ( Strafrechtiche Risiken bei Sanierung und Insovenz ) und Rechtsanwat Dr. Jürgen Wessing aus Düssedorf ( Strafrechtiche Risiken bei Sanierung und Insovenz unter besonderer Berücksichtigung der Risiken für Berater ). Am 3. Tag der Veranstatung fand eine Besichtigung des Geändes der Wetaussteung EXPO 2000 unter sachkundiger Führung von Rechtsanwat Dr. Jobst Weensiek, Heideberg statt. Weensiek, der die Liquidation der EXPO-Geseschaft eitet, berichtete im Rahmen eines keinen Mittagsimbisses im Messehote Radisson SAS über das Verfahren. Das Fachprogramm wurde geseschaftich-kuinarisch abgerundet mit einem Begrüßungsabend am 13. September im eeganten Restaurant des Hotes Arabea Sheraton Peikan Han-

41 616 MN nover und einem gemeinsamen Abendessen am 14. September im zentra geegenen Restaurant At-Lia-Kranz. Mitgiederversammung 2002 Die Mitgiederversammung am 14. September 2001 war mit über 60 Mitgiedern gut besucht. In seinem Rechenschaftsbericht ging der Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses Rechtsanwat Horst Piepenburg aus Düssedorf neben vieen anderen Gesichtspunkten noch einma auf Entstehungsgeschichte und bisherige Entwickung der reativ neuen Arbeitsgemeinschaft ein. Die Umstrukturierung vom Arbeitskreis Insovenzrecht zur Arbeitsgemeinschaft Insovenzrecht und Sanierung im DAV erfogte erst im März In der Aussprache wurde eingehend das derzeit aktuee Thema der Insovenzverwaterbesteung, zu der auch eine einschägige Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist, erörtert. Außerdem war die Initiative der Arbeitsgemeinschaft zur Modifizierung des bestehenden Fachanwats für Insovenzrecht in einen Fachanwat für Insovenzrecht und Sanierung Gesprächsthema. Wah des Gf. Ausschusses Bei der turnusmäßigen Wah des Vorsitzenden und der übrigen Mitgieder des Geschäftsführenden Ausschusses standen ae bisherigen Funktionsträger für eine weitere Wahperiode zur Verfügung und wurden ohne Gegenstimmen für weitere zwei Jahre im Amt bestätigt. Der Geschäftsführende Ausschuss setzt sich damit wie fogt zusammen: Rechtsanwat Horst Piepenburg, Düssedorf (Vorsitzender) Rechtsanwat Rainer M. Bähr, Leipzig Rechtsanwat Werner Foger, Freising Rechtsanwat Wofgang Hauser, Stuttgart Rechtsanwat Wihem Kaas, Krefed Rechtsanwat Dr. Andreas Ringstmeier, Kön Rechtsanwätin Dr. Urike A. Schäfer, LL.M., Düssedorf Rechtsanwat Dr. Gerhard Th. Water, Frankfurt a. M. In der Geschäftsführung des DAV iegt die Betreuung der Arbeitsgemeinschaft bei Rechtsanwat Udo Henke. Veranstatungspanung 2002 Die nächsten Veranstatungen der Arbeitsgemeinschaft Insovenzrecht und Sanierung im DAV sind wie fogt gepant: bis in Brüsse, Hote Conrad: Frühjahrstagung , 10. oder in München, Arabea Sheraton Grand Hote, Vortrag im Rahmen des 53. Deutschen Anwatstages zum Thema: Anwatshaftung und Fehberatung im Vorfed der Insovenz bis in Bremen, Park- Hote: Herbsttagung und Mitgiederversammung Rechtsanwat Udo Henke, Berin AG Verkehrsrecht Geschäftsbericht 2000/2001 Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht konnte auch im 22. Jahr ihres Bestehens eine ebhafte Aufwärtsentwickung verzeichnen. Das git für das erneut erweiterte Leistungsangebot ebenso wie für die Entwickung der Mitgiederzah, die im Geschäftsjahr um mehr as 400 auf jetzt rd Mitgieder angewachsen ist. Die ARGE Verkehrsrecht ist damit nach wie vor die größte der 20 DAV-Arbeitsgemeinschaften mit ihren insgesamt mehr as Mitgiedern. Im Mittepunkt unserer Tätigkeit stand im Berichtsjahr die Fachanwatschaft für Verkehrsrecht, für deren Einführung wir uns bekanntich bereits seit Jahren einsetzen. Der Geschäftsführende Ausschuss hatte rechtzeitig sämtiche erforderichen Vorarbeiten geeistet, insbesondere ein konkretes Aus- und Fortbidungskonzept vorgeegt. Nachdem sich auch der DAV-Vorstand auf seiner Sitzung vom Februar 2000 mit deuticher Mehrheit für die Einführung einer Fachanwatschaft für Verkehrsrecht ausgesprochen hatte, waren wir davon ausgegangen, dass die Einführung der Fachanwatschaft auf der Sitzung der Satzungsversammung vom beschossen würde. Zu unserer aer Überraschung hat die Satzungsversammung jedoch nicht über den Antrag entschieden, sondern AnwB 11/2001 Aus der Arbeit des DAV ihn zur weiteren Beratung an einen Fachausschuss weitergeeitet. Dieser Fachausschuss konnte noch nicht einma in Grundsatzfragen Übereinstimmung erzieen, so dass es nicht verwundern konnte, dass in der dann entscheidenden Sitzung der Satzungsversammung vom 15. und in Berin der Antrag auf Einführung einer Fachanwatschaft Verkehrsrecht mit einem niederschmetternd deutichen Votum wie übrigens auch die weiteren Anträge auf Einführung anderer Fachanwatschaften abgeehnt wurde. Wir sind dennoch nach wie vor der festen Überzeugung, dass die Einführung einer Fachanwatschaft für Verkehrsrecht notwendig ist, um dem in Zukunft sich noch verstärkenden Einbruch Berufsfremder in den Beratungsmarkt wirkungsvo begegnen zu können. Es beibt deshab zu hoffen, dass dieses Thema auf einer weiteren Satzungsversammung dann in neuer Besetzung, denn Neuwahen zur Satzungsversammung finden im Jahr 2002 statt wieder auf der Tagesordnung steht. Die Arbeitsgemeinschaft wird ihre Bemühungen um die Einführung einer Fachanwatschaft für Verkehrsrecht jedenfas nicht aufgeben und ruft ae Koeginnen und Koegen auf, nach wie vor für die gemeinsame Sache zu werben, vor aem aber am besten im Zusammenwirken mit Mitgiedern anderer DAV-Arbeitsgemeinschaften, die ebenfas eine Fachanwatschaft anstreben auf die Wah der Deegierten zur Satzungsversammung in ihrem jeweiigen Kammerbezirk Einfuss zu nehmen. In der Zwischenzeit wird so ein eben erst gefasster Beschuss die ARGE zusammen mit der Anwatakademie Lehrgänge durchführen, nach deren erfogreichem Abschuss den Teinehmern das Zertifikat Akademiegeprüfter Verkehrsrechtsanwat veriehen wird. Das Geschäftsjahr 2000/2001 im Überbick 1. Fortbidung Seit der etzten Mitgiederversammung vom wurden ohne Berücksichtigung der Seminare Aktuee Fragen der Schadensabwickung von Verkehrsunfäen insgesamt 38 Veranstatungen mit über Teinehmern durchgeführt.

42 AnwB 11/ Aus der Arbeit des DAV a) Einführungsveranstatung für junge Koegen Die von uns vor 4 Jahren spezie für junge Koegen und Referendare ins Leben gerufene 2-tägige Veranstatung Einführung in das gesamte Verkehrsrecht, findet nach wie vor großen Ankang. Im Berichtszeitraum fanden 5 Seminare mit insgesamt 166 Teinehmern statt und zwar in Um, Odenburg, Homburg, Münster sowie Aachen. Nicht wenige unserer Neumitgieder kommen aus diesem Teinehmerkreis. 4 Referenten-Teams haben die Veranstatung bestritten, nämich Riedmeyer/Himann; Höfe/Beck; Ziegert/ Riedmeyer; Gebhardt/Feischmann. b) Regionaes Fortbidungsprogramm Obwoh immer mehr Anbieter spezie in den Fortbidungsmarkt für Verkehrsrecht drängen, konnte unser regionaes Fortbidungsprogramm steigende Teinehmerzahen verzeichnen. Das hängt sicher mit dem Themenangebot und den Referenten zusammen, ist zum Tei aber auch auf die verbesserte Werbung zurückzuführen. So haben wir z. B. das Gesamtjahresprogramm 2001 in einer 50-seitigen Werbebroschüre zusammengefasst. Die Resonanz hierauf war so gut, dass wir für das nächstjährige Fortbidungsprogramm in geicher Weise werben woen. Themen und Referenten des Fortbidungsprogramms waren: Der Verdienstausfa im Schadensersatzrecht mit Berechnungsbeispieen ; Ltd. Referent LVM Versicherung Rechtsanwat Jürgen Jahnke, Münster Fahrässigkeitshaftung und Gefährdungshaftung Typische Probeme des Haftungsgrundes in der Praxis ; Richter am BGH Dr. Manfred Lepa, Bonn/Karsruhe Aktuee Probeme im Verkehrsverwatungsrecht: Amtshaftung, Wiedererteiung der Fahreraubnis, Abschepp-Probeme ; Reg. Dir. Kaus-Ludwig Haus, Homburg/Saar Der Haushatsführungsschaden und vermehrte Bedürfnisse ; Vors. Richter am OLG a. D. Hermann Lemcke, Hamm Der Verkehrsunfa in seinen versicherungsvertragichen Fogen ; Richter am BGH Prof. Wofgang Römer, Karsruhe Gebührenrechtiche Probeme in der tägichen Praxis eines im Verkehrsrecht tätigen Anwates ; Rechtsanwat und Notar Rembert Brieske, Bremen MPU und verkehrspsychoogische Hife nach neuem Fahreraubnisrecht und neuen Begutachtungsrichtinien ; Vors. Richter am LG a. D. Dr. Hans-Jürgen Bode, Hidesheim und Prof. Dr. Werner Winker, Hannover Prozesstaktik im Haftpfichtprozess ; Richter am OLG Heinz Dieh, Frankfurt Der Sachverständigenbeweis im Verkehrs- und Haftpfichtprozess ; Rechtsanwat Dr. Michae Burmann, Erfurt und Dip.-Ing. Gundof Himbert, Saarweingen c) Bundesweite Veranstatungen: Zum 20. Ma werden (am Tag nach der Mitgiederversammung) BGH- Richter in Würzburg über die Rechtsprechung des BGH in Verkehrssachen im vergangenen Jahr referieren. Wie schon in den Vorjahren sind die Referenten: Dr. von Gerach (6. Zivisenat), Prof. Römer (4. Zivisenat) sowie Prof. Dr. Toksdorf (4. Strafsenat). Die 20 Homburger Tage vom 20. bis zum waren mit 220 Teinehmern ebenfas wieder gut besucht. Zum Thema Kageanträge sowie Probeme des Zeugen-, Sachverständigen- und Urkundenbeweises referierte Richter am BGH Dr. Manfred Lepa, zum Thema Einfuss des EG- Rechts auf das Deutsche Versicherungsrecht nach der Dereguierung Richter am BGH Prof. Wofgang Römer, zum Thema Konkurrenzen und Strafkageverbrauch im Verkehrsstrafund Ordnungswidrigkeitenrecht Richter am BGH Prof. Dr. Kaus Toksdorf sowie zum Thema Modernisierung des Deutschen Vertragsrechtes Ministeriarat Dr. Jürgen Schmitt-Räntsch, Berin d) Sonderveranstatungen Gemeinsam mit dem BVSK und der GTÜ führt die Arbeitsgemeinschaft MN kostenfreie Informationsveranstatungen zum Thema Schadensreguierung durch. Zie dieser Veranstatungen ist es, dem Schadensmanagement der Versicherer durch Information über die damit verbundenen Nachteie entgegenzuwirken. Seit der etzten Mitgiederversammung fanden 7 Seminare mit Teinehmern (602 Rechtsanwäte, 351 Sachverständige und 553 Mitarbeiter von Werkstätten und Autohäusern) statt. Wir dürfen jetzt schon Ihr Augenmerk auf eine für das 2. Habjahr 2001 in Zusammenarbeit mit ADAC, ZDK, BVSK und anderen Verbänden gepante Großveranstatung zum geichen Thema enken. e) Fachanwatskurse Im Hinbick auf die erwartete Einführung des Fachanwates für Verkehrsrecht hatte die Arbeitsgemeinschaft einen Kooperationsvertrag mit der Deutschen Anwatakademie für die Durchführung socher Fachanwatsehrgänge geschossen. Gepant und organisiert waren für das Jahr 2001 bereits 9 Kurse. Die Kurse fanden großen Ankang und die ersten 3 waren bereits kurz nach ihrer Bewerbung ausgebucht. Stattgefunden haben aber nur die beiden ersten Kurse; nach dem negativen Beschuss der Satzungsversammung haben wir im Einverständnis mit den Koegen, die bereits gebucht hatten und der Akademie, die weiteren Kurse abgesagt. 2. Richard-Spiege-Preis Der Richard-Spiege-Preis, dessen Statut keinen verbindichen Vereihungsrhythmus vorschreibt, wurde im Jahr 2000 nicht vergeben. In diesem Jahr wird der Preis im Anschuss an diese Mitgiederversammung an Herrn Generabundesanwat Nehm veriehen. 3. Regionabeauftragtentagung Die 12. Regionabeauftragtentagung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht fand statt am 1. und in Stuttgart mit insgesamt 20 Teinehmern. Bei unserem Stuttgarter Regionabeauftragten Dr. Hör und seiner Frau haben wir uns für die perfekte Organisation und die angenehme Atmosphäre der beiden Tage zu bedanken. As neue Regionabeauftragte für Freiburg konnte Frau Koegin Rechtsanwätin Beate Gibbs gewonnen werden. Auch in Nürnberg ist ein Wechse zu verzeichnen. Nach angjähriger erfogreicher Tätigkeit für die ARGE Verkehrsrecht hat Herr Koege Ficht sein Amt zur Verfügung gestet und geichzeitig den Koegen Dr. Joachim Reitenspiess vorgeschagen, der an seiner Stee jetzt die Aufgaben im Bereich Nürnberg wahrnimmt. 4. Pressearbeit a) Unser bereits traditionees Presseseminar, zu dem wir vor aem überregiona tätige Journaisten einaden, fand vom 26. bis in Lem-

43 618 MN bach mit der aus räumichen Gründen höchstmögichen Zah von 22 Journaisten statt. Die beiden Hauptreferenten des Seminars, nämich Richter am BGH Prof. Wofgang Römer (zur gepanten Überarbeitung des Versicherungsvertragsgesetzes) und Prof. Dr. Manfred Möer vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität des Saarandes (Drogen im Straßenverkehr aus der Sicht des Sachverständigen) standen nach ihren Referaten den Journaisten zu Nachfragen ebenso zur Verfügung wie die Koegen Dr. Greißinger, Waentowski und Gebhardt zu aktueen verkehrs- und standesrechtichen Fragen. b) Pressedienst Wie in den vergangenen Jahren erschien der Pressedienst 12ma mit jeweis 3 bis 4 Entscheidungen, die über den mehr as 250 Empfänger enthatenden Presseverteier der Arbeitsgemeinschaft verbreitet wurden. Darüber hinaus hat die ARGE fogende Presseerkärungen veröffenticht: Nr. V 2/00, Richter und Versicherer unterstützen Forderung nach Fachanwat für Verkehrsrecht Nr. V 3/00, Bei Kaskoversicherung auf grobe Fahrässigkeit achten Nr. V 4/00, Deutsche Anwatsauskunft jetzt mit Ratgeber Auto und Recht Nr. V 1 /01, Rotichtüberwachungsanagen können feherhaft sein Nr. V 2/01, Verkehrsrechtsanwäte gegen Justizreform/Ziviprozess: Änderung des Ziviprozessrechtes Auswirkungen auf den Verkehrshaftpfichtprozess 5.Werbeausschuss Der Geschäftsführende Ausschuss ist einstimmig der Meinung, dass den Verdrängungsmaßnahmen der Versicherungswirtschaft nur mit einem geschossenen Konzept begegnet werden kann. Er hat deshab einen Werbeausschuss eingesetzt, der unter der Führung von Dr. Burmann Vorschäge für Gegenmaßnahmen, insbesondere auch Werbekonzepte entwicket hat, die demnächst den Mitgiedern in Rundschreiben vorgestet werden. Das wichtigste Projekt, nämich die Einrichtung eines Ca-Centers, wird auf der diesjährigen Mitgiederversammung zur Diskussion gestet. Dem Ausschuss gehören neben Dr. Burmann die Koegen Esner, Hagen; Gebhardt, Homburg/Saar; Dr. Greißinger, Hidesheim; Höfe, Groß-Gerau; Dr. Hör, Stuttgart; Riedmeyer, München; Schutheis, Aachen sowie Stiewe, Berin, an. 6. Mitteiungsbatt Im Berichtszeitraum sind die 4 Ausgaben 2/00, 3/00, 4/00 und 01/01 unter der seit anger Zeit bewährten, ehrenamtichen Schrifteitung von Rechtsanwat Dr. Jürgen Chemnitz, Pinneberg, erschienen. Die Versandaufage iegt bei rd , die Druckaufage bei Exemparen pro Ausgabe. 7. Schriftenreihe Die Beiträge der Homburger Tage 2000 sind as Band 29 erschienen und wurden as Beiage zum Mitteiungsbatt 1/01 aen Mitgiedern überreicht. 8. zfs Die Abonnentenzah der vom Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht herausgegebenen Zeitschrift für Schadensrecht iegt bei annähernd zzg. 271 Freiabos (Stand ). In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der ZfS um unsere Zeitschrift handet, kann die Zah der von Arbeitsgemeinschaftsmitgiedern gehatenen Abonnements von ediffich 517 nur enttäuschen. 9. Mitgiederiste Die neue Mitgiederiste für 2001 ist in Auftrag gegeben und wird dem Mitteiungsbatt 2/01 beigefügt werden. 10.Versicherungen Reguierungsempfehungen: Veränderungen haben sich ergeben mit Wirkung zum durch den Beitritt der DEVK Deutsche Eisenbahnversicherung Sach- und HUK Versicherungsverein a. G. und zum durch Ausscheiden des HDI Haftpfichtverbandes der Deutschen Industrie V.a.G. Seit dem verfährt die KRAVAG Sach VvaG nicht mehr nach den DAV-Reguierungsempfehungen. Beigetreten zum ist die Saarand Feuerversicherung AG, die die ab diesem Zeitpunkt eingetretenen Schadensfäe nach den DAV-Reguierungsempfehungen bearbeiten wird. AnwB 11/2001 Aus der Arbeit des DAV Schichtungsausschuss DA V/GDV: Im Schichtungsausschuss hat es eine personee Veränderung gegeben. Herr Schäfer von der HUK-Coburg ist nach Erreichen der Atersgrenze in den Ruhestand getreten. Die anwatschaftichen Mitgieder des Schichtungsausschusses, Gebhardt und Dr. Greißinger, bedanken sich bei Herrn Schäfer ausdrückich dafür, dass trotz unterschiedicher Interessenagen eine vertrauensvoe Zusammenarbeit ständig gewähreistet war. Den Patz von Herrn Schäfer übernimmt Herr Dr. Tenbieg vom Gering-Konzern. Das 2. vom GDV entsandte Mitgied im Schichtungsausschuss ist nach wie vor Herr Gerstner von der VHV. Im Berichtszeitraum fanden mehrere Sitzungen des Schichtungsausschusses statt, die sich vornehmich mit Ausegungsfragen zu den Reguierungsempfehungen befassten. 11. Mitarbeit in anderen Verbänden Vorstand DAV: Dr. Greißinger ist weiterhin vom Vorstand des DAV in den Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Verkehrrecht entsandtes Mitgied. Darüber hinaus ist der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft, Rechtsanwat Gebhardt, (derzeit noch) gewähtes Mitgied im Vorstand des Deutschen Anwatvereins. Seine Wahperiode äuft mit der nächsten Mitgiederversammung des DAV am aus und er wird sich nicht wieder zur Wah steen. An seiner Stee wird das Mitgied des Geschäftsführenden Ausschusses Riedmeyer zum Vorstand kandidieren. Verkehrsgerichtstag: Dr. Greißinger wurde im Januar 1998 von der Mitgiederversammung der Deutschen Akademie für Verkehrswissenschaft einstimmig für eine weitere 4-jährige Amtsperiode in den Vorstand gewäht. Frau Koegin Wernet hat sich nach Abauf ihrer Amtszeit as Vizepräsidentin nicht wieder zur Wah gestet. Auf Vorschag von Frau Wernet und des Präsidenten des DAV, Herrn Dr. Streck, wurde Gebhardt einstimmig zum Vizepräsidenten des Verkehrsgerichtstages gewäht. Gebhardt ist geichzeitig auch Mitgied im Vorbereitungsausschuss für den Deutschen Verkehrsgerichtstag. Der am Vorabend des Verkehrsgerichtstages stattfindende Empfang der Arbeitsgemeinschaft erfreut sich immer größerer Beiebtheit. Inzwischen kann der gut 150 Pätze fassende Saa des Hotes Kaiserworth die aus Justiz, Presse, Versicherungswirtschaft und Anwatschaft kommenden Interessenten kaum mehr aufnehmen. Bundesanstat für Straßenwesen: Dr. Greißinger ist Mitgied des Fachausschusses Begutachtung der Fahreignung, Riedmeyer des Fachausschusses Fahreraubnisprüfung und Ziegert des Fachausschusses Kurse zur Wiederhersteung der Kraftfahreignung. GuvU: Schutheis ist Vorstandsmitgied der Geseschaft für Unfaforschung an der Universität in Kön und

44 AnwB 11/ Aus der Arbeit des DAV MN Mitgied im Institut für Sachverständigenwesen. Verkehrsrechtsausschuss des DAV: Der Verkehrsrechtsausschuss hat unter der Leitung von Eckhardt Höfe, Groß-Gerau, mehrere Steungnahmen zu Gesetzentwürfen, zuetzt zum Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zum Entwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechticher Vorschriften vom , erarbeitet. Dem Ausschuss gehören neben Höfe an: Dr. van Bühren, Kön; Dr. Burmann, Erfurt; Feischmann, Hanau; Gebhardt, Homburg/Saar; Dr. Greißinger, Hidesheim; Dr. Himmereich, Kön. Anwatakademie: Feischmann und Gebhardt bestritten wie schon seit Jahren für die Anwatakademie, Berin, mehrere Seminare zum Verkehrsrecht. 12. Geschäftsführender Ausschuss Mitgieder: Seit der Wah in der Mitgiederversammung 1999 sind Mitgieder: Gebhardt (Vorsitz), Dr. Burmann, Höfe, Schutheis, Riedmeyer, Ziegert, Dr. Greißinger as vom DAV-Vorstand deegiert sowie mit beratender Stimme zusätzich der Schrifteiter des Mitteiungsbattes und Ehrenmitgied der ARGE Dr. Chemnitz. Ständiger Gast ist as Vertreter des ADAC, mit dem uns eine vertrauensvoe Zusammenarbeit verbindet, der Koege Dr. Jung. Sitzungen: Seit der etzten Mitgiederversammung in Würzburg tagte der Geschäftsführende Ausschuss 4ma: Am in Hamburg, am vor der Regionabeauftragtentagung in Stuttgart und am in Frankfurt sowie heute Nachmittag in Würzburg. Aus den umfangreichen Tagesordnungen sind vor aem die Punkte Fortbidung, Schadensmanagement der Versicherer, Fachanwat für Verkehrsrecht sowie Zusammenarbeit mit anderen Verbänden hervorzuheben. DAV-Geschäftsführung: Seit dem Umzug des DAV nach Berin im November 2000 wird die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Sekretariat des DAV von Frau Judith Schwarz betreut, die die Arbeit von Frau Rechtsanwätin Brettin unterstützt. Herrn Rechtsanwat Henke, dem uns bisher betreuenden DAV-Geschäftsführer, danken wir für die oyae Zusammenarbeit und hoffen, ihn nach der Verabschiedung im keinen Kreis bei den diesjährigen Homburger Tagen auch offizie verabschieden zu können. Unser besonderer Dank git unserem für Fortbidung und Sachverständigenfragen zuständigen Ausschussmitgied Schutheis, der zu unserem Bedauern nach 16-jähriger aktiver Vorstandsarbeit nicht mehr für den Ausschuss kandidiert. Wir verieren nicht nur ein tatkräftiges Ausschussmitgied, sondern auch einen Freund. Dank auch aen Koeginnen und Koegen, die unsere Arbeit unterstützt haben; in den auf uns Verkehrsrechter zukommenden schweren Zeiten brauchen wir jedoch den Zusammenhat und die Unterstützung aer Verkehrsrechter. Rechtsanwat Hans-Jürgen Gebhardt, Homburg/Saar Vors. des Gf. Ausschusses der AG Verkehrsrecht Personaien Neu in der Geschäftsführung des DAV Rechtsanwätin Dr. Maaika Ahers, LL.M., Berin Rechtsanwätin Dr. Maaika Ahers, LL.M. hat zum 1. September 2001 in der Geschäftsführung des DAV dasdezernat Internationaes übernommen. Frau Dr. Ahers ist zuständig für den Gesetzgebungsausschuss sowie für die Arbeitsgemeinschaft für Internationaen Rechtsverkehr. Außerdem übernimmt sie berufspoitische Aufgaben in den internationaen Organisationen der Anwatschaft, wie CCBE, UIA, ABA, IBA, AIJA, DAV-Förderverein für Freie Advokatur in Mitte- und Osteuropa, IRZ-Stiftung, ESF, etc. Dr. Maaika Ahers, geb. am 21. August 1969 in Nairobi/Kenia, wuchs in Bergisch Gadbach auf und studierte in Kön Rechtswissenschaften. Bereits im Studium setzte sie ihren Schwerpunkt auf den Bereich Internationaes Privatrecht. Außerdem nahm sie an einem Kurs zur Rechtsvergeichung an der Facuté de Droit Comparé in Straßburg tei. Auch in dem in Kön absovierten Referendariat ag der Schwerpunkt im Bereich des Internationaen. Die Wahstation führte sie zur Deutschen Botschaft in Canberra/Austraien. Im Anschuss an das 2. Juristische Staatsexamen im Januar 1996 begann Maaika Ahers ihre Dissertation bei Professor Dr. Backes, Universität Bieefed, Die deutsche Strafverfogungspraxis im Vergeich mit der Strafverfogungspraxis in Engand und Waes. Zu Forschungszwecken ging sie 1996 nach London, wo sie zudem erfogreich an dem LL.M.-Programm der University of London teinahm. Seit Juni 1996 ist Frau Dr. Ahers zugeassene Rechtsanwätin. Zunächst war sie 1996 bei Herrn Rechtsanwat Water Badus, Kön, in den wirtschaftsrechtichen Bereichen Geseschafts-, Wettbewerbs-, Arbeitsrecht tätig sowie mit Miet- und Pachtrecht beschäftigt. Auch im Anschuss an das Studium in London arbeitete Frau Dr. Ahers in dieser Kanzei. Ihr durch den Aufenthat in Engand gewecktes Interesse für das Gemeinschaftsrecht veranasste sie im Jui 1998 as Europareferentin beim Bundesverband der Freien Berufe (BFB) anzufangen. Im Januar 2000 wurde sie Geschäftsführerin des BFB. Auszeichnung von Anwäten Der Bundespräsident hat Herrn Rechtsanwat Dr. Rainer Gerhard Hidmann, München, das Verdienstkreuz 1. Kasse der Bundesrepubik Deutschand veriehen. Der Bundespräsident hat Herrn Rechtsanwat Dr. Hinrich Jencke, Wohtorf, das Verdienstkreuz am Bande der Bundesrepubik Deutschand veriehen. Der Bundespräsident hat Herrn Rechtsanwat Dr. Heinz M ö r d e r, Freiburg i. Br., das Verdienstkreuz am Bande der Bundesrepubik Deutschand veriehen. Der Bundespräsident hat Herrn Rechtsanwat Gordon Rapp, Neckargemünd, das Verdienstkreuz am Bande der Bundesrepubik Deutschand veriehen.

45 620 AnwB 11/2001 SCHULDRECHTSREFORM Besondere Vertriebsformen im BGB nach der Schudrechtsreform Prof. Dr. Gerhard Ring, Freiberg * Die 312 bis 312f BGB-E (Besondere Vertriebsformen) soen das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnichen Geschäften (Haustürwiderrufsgesetz HTWG) 1 vom und das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) 3 vom (deren paraee Aufhebung durch Art. 6 Nr. 5 bzw. Nr. 7 Schudrechtsmodernisierungsgesetz ansteht) in das BGB integrieren. Im Übrigen werden die Besonderheiten des Vertragsabschusses im eektronischen Geschäftsverkehrs in Umsetzung der Art. 10 und 11 der Richtinie 2000/31/EG des Europäischen Paraments und des Rates vom über bestimmte rechtiche Aspekte der Dienste der Informationsgeseschaft, insbesondere des eektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (Richtinie über den eektronischen Geschäftsverkehr E-Commerce-Richtinie) 5 gereget. Rechtsgrundage für Haustürgeschäfte sind die 312 bis 312a BGB-E, für Fernabsatzverträge die 312b bis 312d BGB-E und für den eektronischen Geschäftsverkehr die 312 bis 312f BGB-E. 1. Gesetzgeberische Ziesetzung Der Gesetzgeber verfogt mit dieser Neuregeung der besonderen Vertriebsformen drei unterschiediche Ziee: 9 Ereichterung der praktischen Arbeit des Rechtsanwenders durch eine Zusammenführung von parae geagerten Regeungsmaterien, die sich bisher teis im BGB, teis in Sondergesetzen finden. 9 Die Integration von Sondergesetzen (HTWG und FernAbsG) in das BGB so bisherigen Ansätzen einer organisatorischen Desintegration durch die Ausbidung dogmatischer Reservate in Sondergesetzen mit korrespondierenden Separatösungsansätzen und eigenwiigen Begriffsbidungen sowie einem entsprechenden Verständnis begegnen. Dadurch soen Wertungswidersprüche zwischen BGB und Sondergesetzen vermieden werden, womit der bereits mit Erass des FernAbsG eingeäutete Systematisierungsprozess fortgesetzt wird. 9 Die Ausstrahungswirkung der besonderen Vertriebsformen auf ae Schudverhätnisse, deren Anbahnung und Abschuss außerhab des Ladengeschäfts erfogt, wird herausgestrichen, womit auch Querverbindungen zwischen den Anwendungsbereichen (bspw. Fernabsatzverträgen im eektronischen Geschäftsverkehr) aufgezeigt werden. Fogende Materien soen keine Regeung im unmittebaren Kontext mit den besonderen Vertriebsformen erfahren: 9 Die Vorschriften zum Widerrufsund Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen, die sich in den 355 ff. BGB-E (bisher teis in den 361a und b BGB, teis in Sondergesetzen gereget) finden. 312 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB-E verweisen für das Haustürgeschäft und 312d Abs. 1 S. 1 und 2 BGB-E für den Fernabsatzvertrag auf 355 BGB-E (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen) bzw. auf 356 BGB-E (Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen). 9 Die bei Fernabsatzverträgen und Verträgen im eektronischen Geschäftsverkehr zu beachtenden Informationspfichten soen in den 1und3desVO-EüberInformationspfichten nach Bürgerichem Recht (auf der Ermächtigungsgrundage von Art. 240, 241 EGBGB-E) normiert werden, übrigens eine Ausagerung, die der gesetzgeberischen Intention einer Integration ins BGB widerspricht, vom Gesetzgeber aber mit dem Argument verteidigt wird, das BGB werde dadurch übersichticher. 9 Die Übergangsvorschriften des 6 FernAbsG und 9 HTWG soen durch die agemeine Übereitungsvorschrift des Art EGBGB- E ersetzt werden. 2. Insbesondere:Verträge im eektronischen Geschäftsverkehr Gänzich neu ist die Regeung von Verträgen im eektronischen Geschäftsverkehr in 312e BGB-E, die Ausdruck einer Teiumsetzung der E-Commerce-Richtinie ist. 312e BGB-E geangt zur Anwendung, wenn ein Unternehmer ( 14 BGB) sich zum Zwecke eines Vertragsabschusses (wobei die Vertragsdurchführung nicht unbedingt onine erfogen muss) über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Diensteistungen gegenüber dem Empfänger, dem Kunden (der Verbraucher i. S. des 13 BGB, aber auch ein anderer Unternehmer sein kann), eines (vom Kunden individue abrufbaren) Teedienstes (i. S. von 2 TDG) oder Mediendienstes (i. S. von 2 MDStV) bedienen, womit eine gewerbsmäßige Ausrichtung in Rede steht. As taugiche Medien kommen Fernsehen, Hörfunk und Teetext nicht in Betracht, da sie sich an eine unbestimmte Zah von Empfängern richten. Auch ein boßer eektronischer Verteidienst scheidet aus. Regemäßig wird ein im eektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (as Kunden) zustande ge- * Der Verfasser ist Inhaber des Lehrstuhs für Bürgeriches Recht, Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht an der Technischen Universität Bergakademie Freiberg in Sachsen. 1 In Umsetzung der Richtinie 85/577/EWG des Rates vom betreffend den Verbraucherschutz im Fae von außerhab von Geschäftsräumen geschossenen Verträgen (AB. EG Nr. L 372, S. 31). 2 BGB. 1, S. 122 i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGB. I, S. 956). 3 In Umsetzung der Richtinie 97/7/EG des Europäischen Paraments und des Rates über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschüssen im Fernabsatz vom 20. Mai 1997 (AB. Nr. L 144, S. 19). 4 BGB. I, S. 897 dazu näher Ring, Fernabsatzgesetz, AnwatKommentar, AB. Nr. L 178 vom , S. 1.

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