Urlaub. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG

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1 Das Urlaubsrecht

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3 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG "Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Urlaub

4 Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte "Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub. Urlaub

5 EuGH: Der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ist ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft. (EuGH 26. Juni 2001 C-173/99 BECTU) Folgerungen: Ø Von diesem Grundsatz darf nicht abgewichen werden. Urlaub

6 ... die Mitgliedstaaten (sind) dazu verpflichtet,... ihre nationalen Rechtsordnungen so zu gestalten, dass Arbeitsversäumnisse infolge von Krankheit den Anspruch auf den bezahlten Mindestjahresurlaub unberührt lassen. Urlaubddds

7 Gesetzliche Urlaubsansprüche entstehen auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht. (BAG 7. August AZR 353/10 ) Tarifnorm

8 Urlaubsdauer Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage, 3 Abs. 1 BUrlG Werktage sind alle Tage, die nicht Sonn- und Feiertage sind, also auch Samstage Schwerbehinderte haben Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage (Maßstab: 5 Arbeitstage pro Woche) ü Ansonsten anteilige Verringerung oder Erhöhung

9 Mindesturlaub ist nicht verzichtbar

10 Regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf 5 oder weniger Arbeitstage je Woche Grundsatz: 6 Tage Woche = 24 Urlaubstage ü 5 Arbeitstage = 20 Urlaubstage ü 4 Arbeitstage = 16 Urlaubstage ü 3 Arbeitstage = 12 Urlaubstage ü 2 Arbeitstage = 8 Urlaubstage ü 1 Arbeitstag = 4 Urlaubstage

11 Unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf 5 oder weniger Arbeitstage je Woche Beispiel: Arbeitszeit mal 5, mal 4 Tage Maßstab: Jahresdurchschnitt ü 312 Tage oder 52 x 6 ü 260 Tage oder 52 x 5

12 Gilt auch für geringfügig Beschäftigte

13 Grundsatz: Urlaubsjahr, 1 BUrlG Ausnahmen: Übertragungszeitraum 3 Monate, 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG - persönliche Gründe - betriebliche Gründe 15 Monate, Rechtsprechung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Problem: Vertragliche Abweichungen Unbestimmt bei Elternzeit, 17 Abs. 2 BEEG Befristung

14 Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. (BAG 7. August AZR 353/10 ) 15 Monate

15 Elternzeit Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers, 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG Ungelöst

16 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Muster: Sehr geehrte Frau., hiermit bestätigen wir Ihnen zunächst gerne die Inanspruchnahme von Elternzeit bis zum In diesem Zusammenhang erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass wir für die Dauer derselben von unserem Urlaubskürzungsrecht gem. 17 Abs. 1 BEEG Gebrauch machen. Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie alle Gute und freuen uns auf Ihre Wiederkehr. Mit freundlichen Grüßen Kürzung bei Elternzeit

17 Mehrurlaub Mindesturlaub 13 Abs. 1 BUrlG Grundsatz: Gleichlauf Ausnahme: Eigenes Regime Problem: 139 BGB Befristung des Urlaubsanspruchs

18 Musterklausel Der Mitarbeiter hat ausgehend von einer 4 Arbeitstagewoche einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 16 Tagen. Das Unternehmen gewährt dem Mitarbeiter zusätzlich einen vertraglichen Mehrurlaub von 5 Arbeitstagen. Ab dem zusätzlich einen vertraglichen Mehrurlaub von 6 Tagen und ab dem von 7 Tagen. Für diesen zusätzlichen Urlaub gilt abweichend von den rechtlichen Vorgaben für den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch, dass dieser im Jahr des Ein-und Austritts anteilig, das heißt pro Monat ein zwölftel, gewährt wird.

19 Musterklausel Der Urlaub wird unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und den Wünschen des Mitarbeiters durch das Unternehmen festgelegt. Mit der Urlaubserteilung erfüllt das Unternehmen zunächst den Anspruch des Mitarbeiters auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch, dann einen gegebenenfalls bestehenden Anspruch auf gesetzlichen Zusatzurlaub. Erst nach vollständiger Erfüllung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs wird der vertragliche Mehrurlaub erteilt

20 Musterklausel Der vertragliche Mehrurlaub verfällt, wenn er nicht im Kalenderjahr genommen worden ist. Im Übrigen erfolgt eine etwaige Urlaubsabgeltung im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur bis zur Höhe des gesetzlichen Urlaubsanspruchs. Die Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs ist mithin ausgeschlossen

21 Musterklausel Hat der Mitarbeiter im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Unternehmen mehr Urlaub erhalten, als ihm zusteht, so hat er den Mehrbetrag zurückzuzahlen. Dies gilt nicht hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs, wenn die Überzahlung darauf beruht, dass der Mitarbeiter nach der erfüllten Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres ausscheidet. Hat der Mitarbeiter mehr Urlaub erhalten als ihm vertraglich zusteht, so hat er das auf die überzähligen Urlaubstage erhaltene Urlaubsentgelt zurückzuerstatten, soweit die überzähligen Urlaubstage den gesetzlichen Mindesturlaub überschritten haben

22 Musterklausel Der Urlaub dient der Erholung. Jegliche, dem Urlaubszweck zuwiderlaufende Tätigkeit, ist zu unterlassen und kann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

23 Zwei Arbeitsverhältnisse hintereinander gleichzeitig 6 BUrlG Kein Anspruch gegen neuen ArbG Arbeitsleistung erfüllbar? Doppelarbeitsverhältnis

24 Der Arbeitnehmer muss sich von einem anderen Arbeitgeber gewährten Urlaub auf seinen Urlaubsanspruch anrechnen lassen, wenn er die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig hätte erfüllen können. (BAG 21. Februar AZR 487/10 ) Doppelarbeitsverhältnis

25 Europarecht verbietet es, die Zahl der Urlaubstage, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht in Anspruch nehmen konnte, wegen des Wechsels in eine Teilzeitbeschäftigung zu kürzen. (EuGH 13. Juni 2013 C-415/12 Brandes ) Begründung: Arbeitszeitrichtlinie Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten BAG: Auf Möglichkeit, Urlaub während der Vollzeit abzubauen, kommt es nach nationalem Recht nicht an (BAG 10. Februar AZR 53/14 (F) -) Wechsel in Teilzeit

26 Urlaubsabgeltungsanspruch Nach 7 Abs. 4 BUrlG hat der ArbGeb den Urlaubsanspruch des ArbN abzugelten, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann Anteilig bei Beendigung in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres Schicksalsgemeinschaft

27 Ein Abgeltungsanspruch entsteht nicht, wenn der Arbeitnehmer mit dem Ende des Übertragungszeitraums ausscheidet und der nicht genommene Urlaub wegen Fristablaufs erlischt. (BAG 12. März AZR 292/11 ) 15 Monate

28 Der Senat gibt seine Rechtsprechung zum Charakter des Abgeltungsanspruchs als Surrogat des Urlaubsanspruchs insgesamt auf. Der Abgeltungsanspruch ist ein Geldanspruch. (BAG 19. Juni AZR 652/10 ) Entstehung: Ende des Arbeitsverhältnisses Fälligkeit: Ende des Arbeitsverhältnisses Surrogatstheorie kdkdk

29 Aufrechnung Abtretung Verzicht Verpfändung Zeitpunkt: nach Beendigung des ArbVhs (BAG 14. Mai AZR 844/11 ) Abgeltung als Geldanspruch

30 Die Arbeitsvertragsparteien sind nicht gehindert, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Vergleich zu schließen, in dem der Arbeitnehmer auf die Abgeltung seines noch nicht genommenen Urlaubs verzichtet. 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG stellt sicher, dass der Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub hat. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf es dieses Schutzes des Arbeitnehmers nicht. (BAG 14. Mai AZR 844/11 ) Abgeltung als Dispositionsobjekt

31 6 Abs. 1 BUrlG, dem zufolge der Anspruch auf Urlaub nicht besteht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist, enthält eine negative Anspruchsvoraussetzung. Dem Arbeitnehmer als Gläubiger des Urlaubsanspruchs obliegt es, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Voraussetzungen, unter denen 6 Abs. 1 BUrlG eine Anrechnung bereits gewährten Urlaubs vorsieht, nicht vorliegen (Grundsätze der abgestuften Darlegungsund Beweislast). (BAG 16. Dezember AZR 295/13 ) Ø Beweis durch Urlaubsbescheinigung Urlaubsbescheinigung

32 Urlaubsbescheinigung ArbG hat dem ArbN eine Bescheinigung über gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen Muss die Identität des ArbN, die Dauer des Arbeitsverhältnisses im laufenden Kj sowei den im Kj gewährten und abgegoltenen Urlaub enthalten Bezieht sich nicht nur auf gesetzlichen, sondern tatsächlichen Urlaub

33 Tod des Arbeitnehmers während Ø Ende des Arbeitsverhältnisses, arg. e 613 BGB Ø Keine Abgeltung danach Vererbung des Abgeltungsanspruchs, 1922 BGB EUGH: DOCH! Der unwägbare Eintritt des Todes... darf nicht rückwirkend zum... Verlust des... Jahresurlaub führen. (EuGH 12. Juni C 118/13 K+K) Vererblichkeit

34 Berechnung Urlaubsentgelt Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs exklusive etwaig zusätzlich geleisteter Überstunden, 11 Abs. 1 BUrlG ü Hinzugerechnet werden daher Provisionszahlungen Hat der AN noch keine 13 Wochen gearbeitet, ist der gesamte Zeitraum vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum Urlaubsanfang zugrunde zu legen

35 Berechnung Urlaubsentgelt Grds.: Vollkompensation Das Urlaubsentgelt ist das Produkt aus dem Geldfaktor, der anhand der Daten der Vergangenheit (13 Wochen) berechnet wird, und der in der Zukunft liegenden Zeit (Zeitfaktor), die im Urlaub anfallen wird

36 Ermittlung Geldfaktor Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen 78 Arbeitstage (6 x 13, ansonsten anteilig kürzen) = Urlaubsentgelt je Urlaubstag x Urlaubstage

37 Durchsetzung des Urlaubsanspruchs Kein Recht auf Selbstbeurlaubung Selbstbeurlaubung ist eine Vertragsverletzung, die eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann (BAG, Urt. v ) ArbN muss daher Klage oder einstweilige Verfügung erheben

38 Wir danken für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwälte Dr. Geisler, Dr. Franke & Kollegen Am Zwinger 2-4 in Bielefeld Telefon: 0521/ ; Telefax: 0521/ Anwaltssozietät Dr. Geisler, Dr. Franke &

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