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1 Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen der Klage I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO Mangels aufdrängender Sonderzuweisung richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach 40 I 1 VwGO. Die streitentscheidenden Normen entstammen dem öffentlichen Baurecht. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.v. 40 I 1 VwGO liegt also vor. Mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit und keinen abdrängenden Sonderzuweisungen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. II. Statthafte Klageart Das klägerisches Begehren ( 88 VwGO) ist auf die Aufhebung der Beseitigungsanordnung gerichtet. Die Anordnung ist ein VA i.s.d. 35 VwVfG (a.a.: Art. 35 BayVwVfG), somit ist die Anfechtungsklage statthaft, 42 I 1. Alt. VwGO.

2 2 III. Klagebefugnis, 42 II VwGO Der D könnte als Adressat der belastenden Maßnahme zumindest in seinem Grundrecht aus Art. 2 I GG verletzt sein. IV. Vorverfahren, 68 I 1 VwGO Seit dem 1. Juli 2007 entfällt in Bayern das Vorverfahren bei Bescheiden in baurechtlichen Angelegenheiten gem. 68 I 2 1. Alt. VwGO i.v.m. Art. 15 Abs. 2 AGVwGO. V. Zwischenergebnis: Mangels Angaben im Sachverhalt ist auch vom Vorliegen der übrigen Sachurteilsvoraussetzungen auszugehen. B. Begründetheit der Klage Obersatz: Die Klage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, die Baubeseitigungsanordnung rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, 78 I Nr. 1, 113 I 1 VwGO. I. Passivlegitimation, 78 I Nr. 1 VwGO Der FS Bayern ist als Rechtsträger des LRA, Art. 37 I 2 LKrO, 54 I BayBO gem. 78 I Nr. 1 VwGO passivlegitimiert.

3 3 II. Rechtswidrigkeit der Baubeseitigungsanordnung 1) Rechtsgrundlage Bauordnungsrechtliche Maßnahmen: Baubeseitigungsanordnung gem. Art. 76 S. 1 BayBO; Voraussetzung: formelle u. materielle Baurechtswidrigkeit Nutzungsuntersagung gem. Art. 76 S. 2 BayBO; Voraussetzung: formelle Baurechtswidrigkeit ausreichend (str.) Baueinstellungsanordnung gem. Art. 75 BayBO; Voraussetzung: formelle Baurechtswidrigkeit für sonstige Maßnahmen: Generalklausel gem. Art. 54 II 2 BayBO Als Ermächtigungsgrundlage für die Baubeseitigungsanordnung kommt Art. 76 S. 1 BayBO in Betracht. 2) Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit In der kreisangehörigen Gemeinde G ist das Landratsamt als Staatsbehörde gem. Art. 53 I 1 BayBO i.v.m. Art. 37 I 2 LKrO, Art. 54 I BayBO untere Bauaufsichtsbehörde. b) Verfahren Soweit eine Anhörung gem. Art. 28 I BayVwVfG unterblieben ist, kann diese ggf. gem. Art. 45 BayVwVfG geheilt werden.

4 4 3) Materielle Rechtmäßigkeit Nach Art. 76 S. 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Mithin ist doppelte Baurechtswidrigkeit erforderlich. a) Formelle Baurechtswidrigkeit Formelle Baurechtswidrigkeit liegt vor, wenn ein bauliches Vorhaben im Widerspruch zu formellen bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere solchen über die Genehmigungspflicht, errichtet wurde. Vorliegend hat der D trotz der bestehenden Genehmigungspflichtigkeit gem. Art. 55 BayBO keine Baugenehmigung für das Wochenendhaus, daher liegt formelle Baurechtswidrigkeit vor. b) Materielle Baurechtswidrigkeit Materielle Baurechtswidrigkeit liegt vor, wenn ein bauliches Vorhaben im Widerspruch zu materiellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts steht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn durch nachträgliche Erteilung der Baugenehmigung, Abweichungen gem. Art. 63 BayBO oder Freistellungen gem. 31 II BauGB keine Abhilfe möglich ist.

5 5 [Beachte: Prüfungsmaßstab sind für die Bauaufsichtsbehörde sämtliche materiellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften unabhängig vom Prüfungsumfang im Baugenehmigungsverfahren, vgl. Art. 59, 60 BayBO.] Das Wochenendhaus des D ist im Außenbereich grds. gem. 35 II BauGB unzulässig. Damit liegt auch materielle Baurechtswidrigkeit vor. [Weiterführender Hinweis: Ist ein Vorhaben durch eine wirksame Baugenehmigung gedeckt, so kann eine Beseitigungsverfügung selbst dann nicht ergehen, wenn das Vorhaben im Widerspruch zum materiellen Baurecht steht. In diesen Fällen ist die materielle Baurechtswidrigkeit durch die Wirksamkeit der Genehmigung ausgeschlossen. Die Behörde kann erst dann einschreiten, wenn sie die Genehmigung gem. Art. 49 BayVwVfG widerrufen hat.] c) Ermessen Ermessensfehler sind nicht erkennbar. 4) Zwischenergebnis Die Baubeseitigungsanordnung ist rechtmäßig. C. Ergebnis: Eine Klage des D wäre unbegründet und hätte keine Aussicht auf Erfolg.

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