Vorlage Stadtparlament vom 23. August 2016 Nr. 4646

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1 Stadt St.Gallen Stadtrat Vorlage Stadtparlament vom 23. August 2016 Nr Stadtparlament: Postulate Postulat Jürg Brunner: Erlass einer Tempo 30-Zone an der Gerhaldenstrasse; Frage der Erheblicherklärung Antrag Wir beantragen Ihnen, folgenden Beschluss zu fassen: Das Postulat Erlass einer Tempo 30-Zone an der Gerhaldenstrasse wird nicht erheblich erklärt. Jürg Brunner sowie 34 mitunterzeichnende Mitglieder des Stadtparlaments reichten am 28. Juni 2016 das beiliegende Postulat Erlass einer Tempo 30-Zone an der Gerhaldenstrasse ein. Der Stadtrat nimmt zur Frage der Erheblicherklärung wie folgt Stellung: Eine Tempo-30-Zone kennzeichnet Strassen in Quartieren und Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss und die Höchstgeschwindigkeit 30 km/h beträgt (Art. 22a der eidgenössischen Signalisationsverordnung [SSV]). Mit einer Tempo-30-Zone soll in erster Linie Sicherheitsdefiziten begegnet werden. Eine Tempo-30-Zone umfasst Strassen, auf denen die Aktivität der Anwohnerinnen und Anwohner wichtiger ist als die Verkehrsleistung. Verkehrsorientierte Strassen sind primär auf die Anforderungen des Motorfahrzeugverkehrs ausgerichtet. Diese Strassen ermöglichen sichere, leistungsfähige und wirtschaftliche Personen- und Gütertransporte. Demgegenüber sind siedlungsorientierte Strassen aus Sicht des Motorfahrzeugverkehrs untergeordnete Verkehrsräume, welche sowohl den Verkehrsteilnehmenden als auch weiteren Nutzenden zur Verfügung stehen. Neben Fahren, Anhalten, Wenden und Güterumschlag dient der Strassenraum auch sozialen Aspekten: Begeg-

2 Seite 2 von 6 nungen, Spielen etc. Verkehrsorientierte Strassen sind grundsätzlich mit Tempo 50 signalisiert, siedlungsorientierte Strassen werden, sofern sich dies als zweckmässig erweist und alle Vorgaben erfüllt sind, als Tempo-30-Zonen oder Begegnungszonen ausgestaltet. Ziel der städtischen Verkehrspolitik muss es sein, das Verkehrsaufkommen in vertretbarer Qualität abzuwickeln und die Verkehrssicherheit der Menschen zu gewährleisten. Dies bedeutet indessen nicht, überall Tieftempozonen zu realisieren, sondern eine der jeweiligen örtlichen und verkehrlichen Situation angemessene Verkehrsorganisation zu errichten und durchzusetzen. Eine Tempo-30-Zone ändert die in Quartieren üblicherweise geltende Verkehrsorganisation keineswegs nur hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit. Vielmehr wird durch die Tempo-30- Zone die Funktion des Strassenraums massgeblich verändert: - Auf der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen dürfen fahrzeugähnliche Geräte wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder ohne weiteres als Verkehrsmittel verwendet werden (Art. 1 Abs. 10 i.v.m. Art. 50 Abs. 1 lit. c der eidgenössischen Verkehrsregelnverordnung). Durch die Zonensignalisation wird angezeigt, dass die Fahrbahn der siedlungsorientierten Nebenstrassen in den Wohnquartieren nicht nur den motorisierten Verkehrsteilnehmenden, sondern auch anderen Anspruchsgruppen, insbesondere Kindern und Jugendlichen, für Freizeitaktivitäten zur Verfügung steht. - Es gilt in einer Tempo-30-Zone grundsätzlich Rechtsvortritt. Eine davon abweichende Regelung ist nur dann zulässig, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert (Art. 4 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen [VoT30Z]). - Die Anordnung von Fussgängerstreifen ist im Allgemeinen unzulässig. Damit sollen der Komfort und die Flexibilität für die Fussgängerinnen und Fussgänger im Wohnquartier durch umfassende Querungsmöglichkeiten erhöht werden. Diese dürfen - unter Berücksichtigung des Vortrittsrechtes der Fahrzeuglenkerinnen und -lenker - die Fahrbahn grundsätzlich überall passieren. Fussgängerstreifen sind lediglich zulässig, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen (Art. 4 Abs. 2 VoT30Z) oder bei grossen Fussgängeraufkommen im Bereich von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs. Die Gerhaldenstrasse ist die zentrale Erschliessungsstrasse von der Langgasse nach Rotmonten und gemäss kommunalem Richtplan eine übergeordnete Strasse. Gemäss den Grundsätzen im städtischen Richtplan umfasst das übergeordnete Strassennetz Kantons-

3 Seite 3 von 6 strassen und Gemeindestrassen, die regionale, gesamtstädtische oder stadtteilübergreifende Verbindungsfunktionen haben (Richtplan, Ziff. V3.3, lit. a). Im Kapitel Verkehrsregime wird das übergeordnete Strassennetz vom Grundsatz, Tempo-30-Zonen für die Quartierstrassen in den Wohngebieten einzuführen, ausgenommen (Richtplan, Ziff. V3.5, lit. a). Gemäss Art. 2a Abs. 5 SSV ist Tempo 30 grundsätzlich nur auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter zulässig. Die Gerhaldenstrasse ist in erster Linie als verkehrsorientierte Strasse anzusehen, nicht als siedlungsorientierte Strasse. Wenn eine Strasse in Übereinstimmung mit der vom Bundesgericht vorgenommenen Unterscheidung zwischen siedlungsorientierten und verkehrsorientierten Strassen nicht mehr als siedlungsorientiert qualifiziert werden kann, erscheint die Anordnung von Tempo 30 nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unverhältnismässig. In seiner Antwort vom 13. Mai 2014 (Vorlage Nr. 1832) auf die Interpellation Wo braucht es Tempo 30? hielt der Stadtrat fest: Demgegenüber ist der Einbezug von verkehrsorientierten, mit überörtlichem Durchgangsverkehr belasteten Strassen in eine Tieftempo-Zone mit Blick auf den Charakter einer Tempo-30-Zone in der Regel nicht sachgerecht. Entsprechend sind übergeordnete Strassen nur zurückhaltend in die Tempo-30-Zone aufzunehmen. Im Postulat werden folgende fünf übergeordnete Strassen genannt, auf denen Tempo 30 verfügt worden sei: Sonnenhalden-, Linden-, Vonwil-, Guisan- und Heiligkreuzstrasse. Diese Aussage ist für nachfolgende Strassen zu relativieren: - Nur Teile der Guisan-, der Sonnenhalden-, der Vonwil- und der Heiligkreuzstrasse sind in der Tempo-30-Zone: Bei der Sonnenhaldenstrasse ist lediglich ein kleiner Abschnitt von rund 40 Metern (Haus Nr. 71 bis Kirchlistrasse) in der Tempo-30-Zone, bei der Vonwilstrasse der Abschnitt von der Burgstrasse bis zur Zürcher Strasse, bei der Heiligkreuzstrasse der Abschnitt Spinnereistrasse bis Lukasstrasse und bei der Guisanstrasse der Abschnitt Sonne Rotmonten bis zur Waldgutstrasse. - Die Lindenstrasse ist zwar zwischen Steinachstrasse und Lukasstrasse in der Tempo-30-Zone; sie ist jedoch keine übergeordnete Strasse. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch eine übergeordnete Strasse in eine Tempo-30-Zone integriert wird. Im städtischen Richtplan steht dazu unter Ziff. V3.5a: Die Quartierstrassen in den Wohngebieten sollen entsprechend dem bestehenden Konzept zu Tempo-30-Zonen werden, allenfalls zu Begegnungszonen. Vorbehalten bleiben in der Regel das übergeordnete Strassennetz und die ÖV-Hauptkorridore. Aus Sicht der städtischen Verkehrsfachleute müssen jedoch besondere örtliche Gegebenheiten vorhanden sein, damit eine übergeordnete Strasse in eine Tempo-30-Zone integriert wird. Diese besonderen örtlichen Gegebenhei-

4 Seite 4 von 6 ten sind bei der Gerhaldenstrasse nach Ansicht der städtischen Verkehrsexperten nicht vorhanden. Die Verkehrssicherheit ist auf der Gerhaldenstrasse mit der geltenden Geschwindigkeit von 50 km/h gewährleistet. Vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 wurden auf der Gerhaldenstrasse sechs Verkehrsunfälle registriert. Davon ereigneten sich fünf im Knotenbereich zur Langgasse, d.h. ausserhalb einer allfälligen Tempo-30-Zone. Auf dem fraglichen Strassenabschnitt ereignete sich also innert fünf Jahren lediglich ein Unfall, und das trotz einer täglichen durchschnittlichen Verkehrsmenge von Fahrzeugen (gemessen im Jahr 2015 auf der Höhe von Haus Nr. 21). Kürzlich durchgeführte Geschwindigkeitsmessungen auf der Gerhaldenstrasse ergaben, dass 85 Prozent der Verkehrsteilnehmenden mit einer Geschwindigkeit bis 43,1 km/h unterwegs waren. Wird als einzige Massnahme Tempo 30 signalisiert und markiert, lässt sich zwar wohl eine gewisse Temporeduktion erreichen, aber nicht im für eine Tempo-30- Zone erforderlichen Ausmass. Mit anderen Worten: Ohne bauliche Massnahmen am bestehenden Strassenquerschnitt kann die für eine Tempo-30-Zone erforderliche Geschwindigkeitsreduktion nicht erreicht werden. Gemäss fachlicher Beurteilung des Kantons resultiert ohne bauliche Massnahmen lediglich eine Geschwindigkeitsreduktion von 2-3 km/h. Im April 2001 führte der Quartierverein Nordost-Heiligkreuz unter den betroffenen Anwohnerinnen und Anwohnern des Quartiers Sonnenhalden eine Umfrage zur Einführung einer Tempo-30-Zone durch. Dieses Gebiet wird durch die Gerhaldenstrasse, die Langgasse und die Sonnenhaldenstrasse begrenzt. Die Auswertung der Fragebögen ergab einen Ja-Anteil von vier Fünfteln zu verkehrsberuhigenden Massnahmen und von zwei Dritteln betreffend den Einbezug der Gerhaldenstrasse in diese Tieftempo-Zone. Es ist üblich, vor Einführung einer neuen Verkehrsordnung die Stimmungslage der Anwohnerinnen und Anwohner mittels einer Konsultativumfrage festzustellen. Die Modalitäten einer solchen Umfrage haben indessen, obwohl sie im Rahmen der Prüfung der Einführung einer Tempo-30-Zone ein wichtiges Element darstellen und ein solcher partizipativer Ansatz soweit möglich stets ein Element der städtischen Quartierarbeit bildet, keinen verbindlichen Rechtscharakter. Die rechtlichen Vorgaben für Tempo-30-Zonen müssen eingehalten sein. Es liegt letztlich in der Kompetenz des Stadtrats, gestützt auf die Beurteilung sämtlicher genannter Faktoren zu entscheiden, ob ein Gebiet für eine Tempo-30-Zone verkehrlich geeignet und eine solche Zone rechtlich zulässig ist. Gestützt auf ein pro Zone zu erstellendes Verkehrsgutachten beurteilt der Stadtrat diese Fragen und verfügt bei entsprechender Eignung und Zulässigkeit eine solche Tempo-30-Zone.

5 Seite 5 von 6 Die Verkehrsexperten der Stadt äusserten schon im Jahr 2001 gegenüber dem Quartierverein ihre Bedenken hinsichtlich des Einbezugs der Gerhaldenstrasse in eine Tempo-30-Zone. Gemeinsam wurde vereinbart, dem damaligen Stadtrat einen einjährigen Pilotversuch vorzuschlagen. Dieser entschied sich in der Folge jedoch gegen eine Integration der übergeordneten Gerhaldenstrasse in die Tempo-30-Zonen-Ordnung und damit auch gegen einen befristeten Versuch beurteilten die Verkehrsexperten der Stadt dieselbe Frage nochmals und kamen unverändert zu folgenden Erkenntnissen: - Die Folgen einer konsequenten Umsetzung einer Tempo-30-Zone wären die Aufhebung der Stop-Signalisationen betreffend die beiden nichtvortrittsberechtigten, seitlich einmündenden Querstrassen Lessingstrasse und Goethestrasse und die Einführung von Rechtsvortritt. Wegen der dort herrschenden eingeschränkten Sichtverhältnisse würde dies jedoch eine Verschlechterung der Strassenverkehrssicherheit, mithin das Gegenteil der mit der Einführung einer Tieftempozone angestrebten Wirkung, bedeuten. - Die Gerhaldenstrasse könnte nur mit erheblichen baulichen Eingriffen in den Strassenraum zu einer Tempo-30-Zone umgestaltet werden. Ob diese dann aufgrund der geschilderten örtlichen verkehrlichen Verhältnisse sicher und systemkonform wäre, muss aufgrund der mehrfachen, gleichlautenden Einschätzungen der städtischen Verkehrsexperten bezweifelt werden. - Ein Verzicht auf bauliche Massnahmen, also eine Umsetzung lediglich mit Eingangsportal und Markierungen, würde sehr wahrscheinlich dazu führen, dass die für Tempo-30-Zonen notwendige Geschwindigkeitsreduktion nicht erreicht wird. Die Einschätzungen der städtischen Verkehrsexperten aus den Jahren 2001 und 2012 gelten unverändert weiter. Es ist kein Grund ersichtlich, von diesen Fachmeinungen abzuweichen und Tempo 30 einzuführen. Die Abwägung der verkehrstechnischen, sicherheitstechnischen, betrieblichen, planerischen und finanziellen Aspekte hat zugunsten von Tempo 50 auszufallen. Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit, wie sie von Art. 108 Abs. 4 SSV als Voraussetzungen für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten verlangt werden, sind für Tempo 30 auf der Gerhaldenstrasse zu verneinen. Zusammengefasst ist das Postulat aus folgenden Gründen nicht erheblich zu erklären: - Die Gerhaldenstrasse ist eine verkehrsorientierte Strasse im übergeordneten Netz gemäss Richtplan.

6 Seite 6 von 6 - Es gibt wenige Unfälle, die Strasse ist als sicher zu bezeichnen (fehlende Notwendigkeit von Tempo 30). - Die Einführung von Tempo 30 würde sich in gewissen Bereichen nachteilig auf die Sicherheit der Strasse auswirken (fehlende Zweckmässigkeit von Tempo 30). - Die mehrfach geäusserte Einschätzung der städtischen Verkehrsexperten ist seit 2001 unverändert, auf der Strasse solle nicht Tempo 30 eingeführt werden. - Die Einführung von Tempo 30 wäre mit erheblichen baulichen Massnahmen verbunden (fehlende Verhältnismässigkeit von Tempo 30). Der Stadtpräsident: Scheitlin Der Stadtschreiber: Linke Beilage: Postulat vom 28. Juni 2016

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