Entgelttarifvertrag. Zwischen. RTL Television GmbH Aachener Str Köln und. RTL Nord GmbH Jenfelder Allee Hamburg. einerseits.
|
|
- Astrid Frei
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Entgelttarifvertrag Zwischen RTL Television GmbH Aachener Str Köln und RTL Nord GmbH Jenfelder Allee Hamburg einerseits und dem Deutschen Journalisten-Verband e.v. -Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten- Bennauerstraße Bonn und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.v. -Fachbereich 8- Potsdamer Platz Berlin andererseits wird folgender Entgelttarifvertrag geschlossen: (1) Dieser Tarifvertrag gilt 1 Geltungsbereich räumlich fachlich persönlich für die Bundesrepublik Deutschland. für die oben genannten Unternehmen, für alle hauptberuflich festangestellten Arbeitnehmer. (2) Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf a) Angestellte gemäß 5 Abs.3 BetrVG. b) Arbeitnehmer, die lediglich auf Produktionsdauer beschäftigt werden. c) Arbeitnehmer, die zur Vertretung oder als Aushilfen beschäftigt werden, sofern die ununterbrochene Beschäftigung zwei Monate nicht überschreitet. d) Schüler und Studenten als Aushilfen, auch wenn die ununterbrochene Beschäftigung zwei Monate überschreitet.
2 e) arbeitnehmerähnliche Personen gemäß 12a TVG f) Auszubildende, soweit sie nicht in 1 Abs. 6 aufgeführt sind, und Praktikantinnen/Praktikanten. (3) Auf Arbeitnehmer, deren Tätigkeit sich aus einer Tätigkeit gemäß 3 Abs.1 Tarifgruppe 7 dadurch deutlich hervorhebt, daß sie mit besonderer Verantwortung für den Geschäfts-, Programm- oder Produktionsablauf verbunden ist, findet der Tarifvertrag mit Ausnahme des 3 Abs.2 in Verbindung mit 2 Abs.1 und 5 keine Anwendung. (4) Auf Volontäre findet der Tarifvertrag mit Ausnahme des 2 in Verbindung Mit 5 sowie 6 keine Anwendung. (5) Der Tarifvertrag gilt auch für Teilzeitbeschäftigte nach Maßgabe des tatsächlichen Umfangs ihrer Beschäftigung. (6) Abweichend von 1 Abs. 2 lit. F) gilt der Tarifvertrag mit Ausnahme der 3, 4 und 5 auch für die Auszubildenden in den Berufen Mediengestalter(in) Bild und Ton sowie Kauffrau/Kaufmann für audiovisuelle Medien. 2 Entgelthöhe (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 gelten die Tarifentgelte, die sich aus der folgenden Entgelttabelle ergeben: Entgelttabelle Tarifgruppe Vergütungsgruppe 1 DM 3.516/EURO DM 4.009/EURO DM 4.628/EURO DM 5.242/EURO DM 6.047/EURO Redakteure : DM 6.478/EURO DM 6.786/EURO Redakteure : DM 7.219/EURO DM 7.774/EURO Redakteure:DM 8.331/EURO (2) Das Volontärsgehalt beträgt ab dem 1. Januar 2002 monatlich im 1. Ausbildungsjahr DM 3.146/EURO im 2. Ausbildungsjahr DM 3.763/EURO (3) Die Ausbildungsvergütung für die Auszubildenden in den Berufen Mediengestalter(in) Ton/Bild sowie Kauffrau/Kaufmann für audiovisuelle Medien beträgt ab dem 1. Januar 2002 monatlich
3 im 1. Ausbildungsjahr DM 1.110/EURO 568 im 2. Ausbildungsjahr DM 1.215/EURO 621 im 3. Ausbildungsjahr DM 1.373/EURO Eingruppierung (1) Die Eingruppierung erfolgt nach dem folgenden Tarifgruppenplan: Tarifgruppe Tätigkeitsmerkmale Tarifgruppenplan 1 Einfache Tätigkeiten, die keine Berufsausbildung erfordern und ohne Vorkenntnisse nach detaillierter Anleitung und kurzer Einarbeitung unmittelbar ausgeführt werden können. 2 Einfache Tätigkeiten, die nach Anleitung ausgeführt werden und Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie durch einen gezielten Anlernprozeß vermittelt werden. 3 Tätigkeiten, die nach Anweisung innerhalb eines klar abgegrenzten Aufgabengebiets selbständig ausgeübt werden und Kenntnisse voraussetzen, wie sie nach einer abgeschlossenen Berufs- oder Fachausbildung erwartet oder durch vergleichbare Berufserfahrung erworben werden. 4 Tätigkeiten nach Tarifgruppe 3, die mit erhöhter Selbständigkeit und Verantwortung verbunden sind oder zusätzliche Fachkenntnisse erfordern. 5 Tätigkeiten, bei denen schwierige und/oder komplexe Aufgaben im Rahmen allgemeiner Vorgaben ausgeführt werden. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden in der Regel in einer Berufsausbildung und anschließender mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung gewonnen. 6 Tätigkeiten, bei denen schwierige und/oder komplexe Aufgaben innerhalb definierter Rahmenbedingungen ausgeführt werden. Die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten werden in der Regel entweder durch eine qualifizierte Berufsausbildung, langjährige praktische Berufserfahrung und zusätzliche Ausbildungsgänge oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium erworben. Mit der Tätigkeit kann fachliche Weisungsbefugnis verbunden sein. Tätigkeitsbeispiele Hilfskräfte in Administration/Werbung, Produktion/Technik und Redaktion Sachbearbeiter(in); Schreibkraft; Empfangskraft; Fahrer(in); Assistent(in) in Produktion/Technik Sachbearbeiter(in); Sekretär(in); Fahrer(in); Hausmeister(in); Techniker(in); Cutter(in); Studiohandwerker(in); Beleuchter(in); Kameraassistent(in); Redaktionsassistent(in) Sachbearbeiter(in); Sekretär(in); Techniker(in); Cutter(in); Kameraassistent(in); Redaktionsassistent(in); redaktionelle Mitarbeit Sachbearbeiter(in)/Referent( in); redaktionelle Mitarbeit; Sekretär(in); Techniker(in); Ingenieur(in); Cutter(in); Redakteur(in) Referent(in); Techniker(in); Ingenieur(in); Cutter(in); Redakteur(in)
4 7 Tätigkeiten, die über die Anforderungen der Tarifgruppe 6 hinaus in hohem Maße die Fähigkeit zur Disposition und Organisation von Arbeitsabläufen oder besondere künstlerische Fähigkeiten erfordern. Die notwendigen Kenntnisse werden in der Regel entweder durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium und mehrjährige Berufspraxis oder durch eine gleichwertige langjährige berufliche Praxis, aufbauend auf einer qualifizierten fachlichen Ausbildung erworben. Mit der Tätigkeit kann Weisungsbefugnis für einzelne und/oder kleine Gruppen bestehen. Referent(in); Ingenieur(in); Redakteur(in) (2) Für Arbeitnehmer gemäß 1 Abs.3 wird die Vergütung frei vereinbart. Sie muß jedoch mindestens um 20 % über der Vergütung der jeweiligen Tarifgruppe 7 liegen. (3) Die Eingruppierung richtet sich nach der tatsächlich und dauerhaft ausgeübten Tätigkeit. Maßgebend für die Eingruppierung sind die Tätigkeitsmerkmale. Die Tätigkeitsbeispiele sind nicht abschließend aufgezählt und dienen der Orientierung. (4) Soweit die Tätigkeitsmerkmale einer Tarifgruppe einen bestimmten beruflichen Ausbildungsgang beinhalten, den der Arbeitnehmer jedoch nicht absolviert oder nicht abgeschlossen hat, ist er gleichwohl in diese Tarifgruppe einzuordnen, wenn seine Tätigkeit den sonstigen Tätigkeitsmerkmalen entspricht. Eine bestimmte Ausbildung begründet für sich allein keinen Anspruch auf die Eingruppierung in eine bestimmte Tarifgruppe. (5) Umfaßt das Arbeitsgebiet eines Arbeitnehmers mehrere Tätigkeiten, die verschiedenen Tarifgruppen zugeordnet sind, ist er entsprechend der überwiegend ausgeübten Tätigkeit einzugruppieren. (6) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Tarifgruppe, in die er eingruppiert ist und das tarifliche Entgelt schriftlich mitzuteilen sowie etwaige übertarifliche Entgeltbestandteile gesondert auszuweisen. (7) Die Umgruppierung in eine andere Tarifgruppe tritt mit dem 1. des Folgemonats in Kraft, in dem die den Voraussetzungen der Umgruppierung entsprechende Tätigkeit erstmals in vollem Umfang ausgeübt wird. 4 Höherwertige Tätigkeiten (1) Übt ein Arbeitnehmer vorübergehend, jedoch länger als zusammenhängend sechs Wochen, eine Tätigkeit aus, die einer höheren Tarifgruppe als seine eigentliche Tätigkeit zuzuordnen ist, so hat er einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zur höheren Tarifgruppe ab der siebten Woche. (2) Dauert eine höherwertige Tätigkeit länger als neun Monate, so ist der Arbeitnehmer für die weitere Zeit der höherwertigen Tätigkeit entsprechend umzugruppieren.
5 (3) Wird einem Arbeitnehmer für einen Zeitraum, der die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreitet, vorübergehend zum Zweck der Fort- und Weiterbildung bzw. Umschulung ein höherwertiges Aufgabengebiet zugewiesen, so entsteht kein Anspruch auf Eingruppierung in die Tarifgruppe, der diese Tätigkeit zugeordnet ist. 5 Schlußbestimmungen (1) Für Arbeitsverträge, die vor dem 1. Oktober 1993 abgeschlossen wurden, ist eine Verrechnung von tarifvertraglichen Entgelterhöhungen mit übertariflichen Entgeltbestandteilen bis zum 31. Dezember 2002 ausgeschlossen. (2) Ansprüche aus diesem Entgelttarifvertrag sind innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Vorliegen der Entgeltabrechnung, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen, schriftlich geltend zu machen. 6 Inkrafttreten und Vertragsdauer (1) Dieser Tarifvertrag tritt am in Kraft. (2) Er kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum 30. Juni eines Jahres, abweichend kann 2 mit gleicher Kündigungsfrist erstmals zum 31. Dezember 2002 gekündigt werden. Erklärungsfrist Zwischen den Tarifvertragsparteien gilt eine Erklärungsfrist bis zum 26. Januar Der Tarifvertrag tritt in Kraft, wenn keine der tarifschließenden Parteien bis zu diesem Termin gegenüber der anderen tarifabschließenden Partei schriftlich die Zustimmung zum Entgelttarifvertrag widerruft. Köln, den RTL Television GmbH RTL Nord GmbH Deutschen Journalisten-Verband e.v. Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.v.
6 Protokollnotizen zum ETV Zu 1 Abs. 6 und 2 Abs. 3: Über die Aufnahme weiterer Ausbildungsberufe in 1 Abs. 6 und 2 Abs. 3 des Tarifvertrags werden die Tarifvertragsparteien beraten und möglichst bis Ende 2002 Einvernehmen herstellen. Zu 3 Abs. 3: 1. Maßgeblich für die Eingruppierung ist nicht die Bezeichnung einer Tätigkeit im Arbeitsvertrag oder im betrieblichen Gebrauch, sondern die ausgeübte Tätigkeit und deren Bewertung nach den Tätigkeitsmerkmalen. 2. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß der Katalog der Tätigkeitsbeispiele im Tarifgruppenplan ( 3 Abs.1) in späteren Verhandlungen ergänzt werden kann.
Tarif vertrag (TPR) Entgelttarifvertrag. Tariferhöhung zum 1. Juni 2016 um 3,0 % Laufzeit vom 1. März 2016 bis 28. Februar 2018
Tarif vertrag Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Unternehmen des privatrechtlichen Rundfunks (TPR) Entgelttarifvertrag 2016 Tariferhöhung zum 1. Juni 2016 um 3,0 % Laufzeit vom
MehrTarif vertrag. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Unternehmen des privatrechtlichen Rundfunks (TPR) Entgelttarifvertrag.
Tarif vertrag Entgelttarifvertrag Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Unternehmen des privatrechtlichen Rundfunks (TPR) 2008 Tariferhöhung zum 1. Oktober 2008 um 3,8 % Laufzeit
MehrENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT
ENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT vom 22.07.2003 geändert durch Änderungstarifverträge q vom 30.05.2006 q vom 09.03.2010 q vom 17.09.2013 20 ENTGELTRAHMENTARIFVERTRAG ZEITARBEIT 1 GELTUNGSBEREICH
MehrEntgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit
Entgeltrahmentarifvertrag BAP Stand: 17.09.2013 Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit Zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.v. (BAP), Universitätsstrasse 2-3a, 10117 Berlin und
MehrE n t g e l t r a h m e n t a r i f v e r t r a g. zwischen der. Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und der
E n t g e l t r a h m e n t a r i f v e r t r a g zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und der Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsunternehmen
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen Einteilung der Entgeltgruppen und Entgeltstufen. 1. Allgemeine Grundsätze
Auszug aus dem Gemeinsamen Entgeltrahmentarifvertrag für Arbeitnehmer/innen im Geltungsbereich der Tarifvertraglichen Sondervereinbarung vom 28.09.1998/25.09.2001/09.12.2002/23.01.2005 1 Allgemeine Bestimmungen
MehrTarif vertrag (TPR) Entgelttarifvertrag. Tariferhöhung zum 1. April 2012 um 1,5 % Entgelttabelle frühes - tens kündbar zum 30.
Tarif vertrag Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Unternehmen des privatrechtlichen Rundfunks (TPR) Entgelttarifvertrag 2012 Tariferhöhung zum 1. April 2012 um 1,5 % Laufzeit
MehrVergütungstarifvertrag (VTV)
Vergütungstarifvertrag TÜV SÜD (VTV) Seite 1 von 4 Vergütungstarifvertrag (VTV) (Stand: ) Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Vergütungssätze 3 Vertragsdauer Anlage 1: Vergütungstabelle A und B, gültig
Mehrfür die Beschäftigten der Partei DIE LINKE
Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Partei DIE LINKE Zwischen der Partei DIE LINKE Kleine Alexanderstraße 28 10178 Berlin einerseits und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Landesbezirk
MehrTarifvertrag über Gehälter. für das Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk in Bayern. Zwischen dem. Landesinnungsverband des bayerischen
Tarifvertrag über Gehälter für das Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk in Bayern Zwischen dem Landesinnungsverband des bayerischen Karosserie- und Fahrzeugbau-Handwerks Olschewskibogen 8, 80935 München
MehrGehaltstarifvertrag. vom
Gehaltstarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie die Auszubildenden des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.12.2015 Seite 2 - Gehaltstarifvertrag
MehrLohntarifvertrag. für gewerbliche Arbeitnehmer des Modell- und Formenbaus
Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des Modell- und Formenbaus Zwischen dem Bundesverband Modell- und Formenbau - Tarifgruppe Nord - Tarifverbund Süd - - einerseits und der IG Metall, - andererseits
MehrEntgelttarifvertrag. vom 05. April Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.v. Maxim-Gorki-Str Magdeburg
Entgelttarifvertrag vom 05. April 2013 zwischen dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.v. Maxim-Gorki-Str. 13 39108 Magdeburg und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
MehrV e r g ü t u n g s t a r i f v e r t r a g
V e r g ü t u n g s t a r i f v e r t r a g für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten sowie Auszubildende der Kälte- und Klimatechnik in Bayern Gültig ab 1. Oktober 2000 Zwischen dem Landesverband
MehrSeite 1. Tarifbereich/ Branche Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft/privates Güterverkehrsgewerbe
Seite 1 Tarifbereich/ Branche Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft/privates Güterverkehrsgewerbe Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Arbeitgeberverband für das Verkehrs- und Transportgewerbe
Mehr(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 17 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
MehrTarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17. Februar 2017 Zwischen der
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie. (TV BZ Druck gewerblich)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich) Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 16 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE. für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE - gewerblich)
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE - gewerblich) INHALT Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen
MehrEntgelttarifvertrag für Landwirtschaft und Weinbau in Sachsen Anhalt. vom 28.Juni 2013
Entgelttarifvertrag für Landwirtschaft und Weinbau in Sachsen Anhalt vom 28.Juni 2013 zwischen dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.v. Maxim-Gorki-Str. 13 39108 Magdeburg
MehrEntgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit
Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) Erphostraße 56, 48145 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie,
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie TV BZ PE gewerblich Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen
MehrMIBS-Tarifschl. V BewachBaWü GEHALTSTARIFVERTRAG. vom 13. Februar 2015, gültig ab 1. Januar 2015
ver.di Tarifdokumentation Dokument-Nr.: 501351 MIBS-Tarifschl. V13010900BewachBaWü Abschluß-Datum: 13.02.2015 Inkrafttreten: 01.01.2015 Laufzeit: 01.01.2015 31.12.2016 AVE ab BAZ Nr. vom GEHALTSTARIFVERTRAG
Mehrigz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz),
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie. (TV BZ PE gewerblich)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 03 Inhalt Tarifvertrag
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie TV BZ Kunststoff Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie. (TV BZ Druck gewerblich)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge
Mehrigz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz),
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg
MehrTarifvertrag über branchenzuschläge
Tarifvertrag über branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie TV BZ PE gewerblich Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen
MehrENTGELTTARIFVERTRAG für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg
Seite 1 von 7 ENTGELTTARIFVERTRAG für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder geschlossen zwischen dem Landesinnungsverband der Elektrotechnischen Handwerke Berlin/Brandenburg Wilhelminenhofstraße
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie. (TV BZ PE gewerblich)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 Tarifvertrag
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (abgeschlossen zwischen BAP und ver.di) TV BZ Druck gewerblich Tarifvertrag über Branchenzuschläge
MehrEntgeltrahmentarifvertrag der Galvaniseure, Graveure und Metallbildner
Entgeltrahmentarifvertrag der Galvaniseure, Graveure und Metallbildner Zwischen dem Bundesinnungsverband der Galvaniseure, Graveure und Metallbildner, Max-Volmer-Straße 1, 40724 Hilden und dem 60329 Frankfurt
MehrTarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kaliund Steinsalzbergbau (TV BZ KS)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kaliund Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau TV BZ KS Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau
MehrVergütungstarifvertrag
Vergütungstarifvertrag Für die Beschäftigten des Sächsischen Friseurhandwerks Vom 06.10.2004, gültig ab 01.10.2004 Zwischen der einerseits Landesinnungsverband des Friseurhandwerks Sachsen Waldenburger
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie. (TV BZ Druck gewerblich)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie. (TV BZ Druck gewerblich)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge
Mehrfür Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie TV BZ Druck gewerblich
Tarifvertrag über branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie TV BZ Druck gewerblich Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 Tarifvertrag über Branchenzuschläge
MehrLesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
MehrENTGELTRAHMENTARIFVERTRAG
ENTGELTRAHMENTARIFVERTRAG Zwischen dem Unternehmerverband IndustrieService + Dienstleistungen e.v., Düsseldorfer Landstraße 7, 47249 Duisburg, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Olof-Palme-Straße
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie TV BZ Druck gewerblich Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen
MehrLohntarifvertrag. für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen. vom
Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.12.2015 Seite 2 - Lohntarifvertrag Zwischen dem Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen
MehrVergütungstarifvertrag
Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft Zwischen dem Arbeitgeberverband der Wohnungswirtschaft e. V., Heinrichstr. 169 B, 40239 Düsseldorf einerseits, der ver.di -Vereinte
Mehrigz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz),
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge
MehrTarifvertrag über branchenzuschläge
Tarifvertrag über branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau TV BZ KS Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge
MehrEntgelttarifvertrag. für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verkehrsgewerbe des Saarlandes (private Omnibusbetriebe) Zwischen.
Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verkehrsgewerbe des Saarlandes (private Omnibusbetriebe) Zwischen dem Landesverband Verkehrsgewerbe Saarland (LVS) e. V. Metzer Straße
MehrVergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014
Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie TV BZ Druck gewerblich Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen
MehrTarifvertrag Einkommensverbesserung 2010
Tarifvertrag Einkommensverbesserung 2010 vom 22. Februar 2010 zwischen der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main vertreten durch den Präsidenten - nachfolgend Universität - und - einerseits
Mehrfür Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie TV BZ Kautschuk
Tarifvertrag über branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie TV BZ Kautschuk Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kautschukindustrie. (TV BZ Kautschuk)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
MehrNordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 077 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Sanitär-Heizung-Klima Abschluß: 27.06.1983
MehrLesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie TV BZ Kunststoff Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff
MehrTarifvertrag ÜBER. für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie
Tarifvertrag ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck - gewerblich) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen
MehrENTGELTTARIFVERTRAG. FÜR DIE CHEMISCHE INDUSTRIE IN WESTFALEN - Entgeltsätze und Ausbildungsvergütungen - - Gültig ab 1.
ENTGELTTARIFVERTRAG FÜR DIE CHEMISCHE INDUSTRIE IN WESTFALEN - Entgeltsätze und Ausbildungsvergütungen - - Gültig ab 1. September 2016 - Zwischen dem sowie dem und der Westfälischen Arbeitgeberverband
Mehrvertreten durch Landesfachbereichsleiterin Christa Hasenmaile wird folgender Anerkennungstarifvertrag geschlossen:
Tarifvertrag zwischen Bavaria Production Services GmbH und ver.di Landesbezirk Bayern Landesbezirksfachbereich Medien, Kunst und Industrie Schwanthalerstr. 64, 80336 München vertreten durch Landesfachbereichsleiterin
Mehrfür Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie TV BZ TB
Tarifvertrag über branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie TV BZ TB Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie
MehrTarifvertrag über branchenzuschläge
Tarifvertrag über branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie TV BZ Kunststoff Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff
MehrGehaltstarifvertrag. für die Angestellten. im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau. vom 18. Oktober 1999
Gehaltstarifvertrag für die Angestellten vom 18. Oktober 1999 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 06. Februar 2002, 05. Juli 2006, 09. Oktober 2007, 07. September 2009, 19. August 2010, 16. August
MehrAnzahl der Entgeltgruppen: 13
Tarifbereich/Branche Chemische Industrie Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Arbeitgeberverband Nordostchemie e.v., Sozialpolitische Ausschüsse Berlin und Ost Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie,
MehrTarifverTraG ÜBer BraNCHeNZUSCHLÄGe. für Überlassungen von gewerblichen arbeitnehmern in der Druckindustrie (Tv BZ Druck gewerblich)
TarifverTraG ÜBer BraNCHeNZUSCHLÄGe für Überlassungen von gewerblichen arbeitnehmern in der Druckindustrie (Tv BZ Druck gewerblich) Stand: Mai 2013 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen
MehrÜberleitungstarifvertrag
Überleitungstarifvertrag für die Arbeitnehmer in den Floristik-Fachbetrieben, Blumen- und Kranzbindereien in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge für
MehrT A R I F V E R T R A G
T A R I F V E R T R A G über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zugunsten der Beschäftigten im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 14. Dezember 1993 in der Fassung der Änderungstarifverträge
MehrTarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (TV Entgelt)
TV über Entgelte und Ausbildungsvergütungen Stand 26.02.2015 Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (TV Entgelt) vom 26. Februar 2015 (gültig ab 01. Januar 2015) Zwischen NORDMETALL, Verband
MehrVergütungstarifvertrag. vom 25. September 2015
Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten der KITAWO ggmbh Magdeburg vom 25. September 2015 zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev. - vertreten durch den Vorstand - und der ver.di - Vereinte
MehrTarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Schienenverkehrsbereich (TV BZ Eisenbahn)
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kautschukindustrie. (TV BZ Kautschuk)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
MehrAnzahl der Lohngruppen: 4 Anzahl der Gehaltsgruppen: 7. nein
Tarifbereich/Branche Sägeindustrie und Holzbearbeitung Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Verband der Schnittholz- und Holzwarenindustrie, Mitteldeutschland e.v., Lückenmühle 23, 07368 Remptendorf Verband
MehrRundschreiben 16/2005
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 28.11.2005 050 Rundschreiben 16/2005 Tarifverträge zur Einführung des KTD in verschiedenen Einrichtungen Nachfolgend aufgeführte
Mehrigz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz),
Besarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg 10, 48155
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kautschukindustrie. (TV BZ Kautschuk)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
MehrVermögenswirksame Leistungen 2000
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen 2000 Schlosser/Schmiede Baden-Württemberg Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005
MehrTarifvertrag ÜBER. Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Tarifvertrag über Branchenzuschläge. für Arbeitnehmerüberlassungen in der
Tarifvertrag ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der
MehrÄnderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L
Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L TVÜ-Länder neu 1 Absatz 1 Satz 2 TVÜ-Länder 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie TV BZ TB Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie
MehrTarifvertrag ÜBER. für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff)
Tarifvertrag ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
MehrENTGELTTARIFVERTRAG. gültig ab 01. November 2007
ENTGELTTARIFVERTRAG gültig ab 01. November 2007 Zwischen dem Arbeitgeberverband der Bayrischen Ernährungswirtschaft e.v., München, für die Tarifgemeinschaft bayerischer Brauereien e.v., einerseits und
Mehrigz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz),
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge für
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE. für Arbeitnehmerüberlassungen in der Chemischen Industrie (TV BZ Chemie)
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Chemischen Industrie (TV BZ Chemie) INHALT Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Chemischen Industrie
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie TV BZ Kautschuk Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV
MehrEntgelttarifvertrag. für die bayerische Metall- und Elektroindustrie. vom 23. Februar gültig ab 1. Mai
Entgelttarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie vom 23. Februar 2010 - gültig ab 1. Mai 2010 - Zwischen dem Metall- und Elektro-Industrie e.v., Max-Joseph-Str. 5, 80333 München und
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie TV BZ Kautschuk Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kautschukindustrie. (TV BZ Kautschuk)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
MehrVermögenswirksame Leistungen
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen Baden-Württemberg - Bereich Feinwerktechnik - Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005
MehrTarifvertrag über Branchenzuschläge
über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 über Branchenzuschläge für Überlassungen
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (abgeschlossen zwischen BAP und IG BCE) TV BZ Kunststoff Tarifvertrag über Branchenzuschläge
MehrLohntarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg
Bezirk Baden-Württemberg Lohntarifvertrag Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Tarifgebiet Baden-Württemberg Abschluss: 23.01.2018 Gültig ab: 01.01.2018 Kündbar zum: 30.09.2019 Frist: 1 Monat Mitglied
Mehrigz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz),
Besarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg 10, 48155
MehrTarifvertrag ÜBER. Textil- und Bekleidungsindustrie. Tarifvertrag über Branchenzuschläge. für Arbeitnehmerüberlassungen in der
Tarifvertrag ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE Tarifvertrag über Branchenzuschläge Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der chemischen industrie (TV BZ Chemie) 1 Geltungsbereich
MehrTarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015
Tarifabschluss Einkommensrunde DB AG 2014/2015 6. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte der DB Systel GmbH (6. ÄnderungsTV DB Systel) Zwischen dem Arbeitgeber-
MehrRundschreiben 9/2013
An die Mitglieder des VKDA 9. Dezember 2013 050 Rundschreiben 9/2013 I. Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag Ausbildung (Anlage) II. Mitgliederversammlung 2014 III. In eigener Sache I. Änderungstarifvertrag
Mehr