Zuzahlungen Belastungsgrenzen? Befreiung? KKF-Verlag

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zuzahlungen Belastungsgrenzen? Befreiung? KKF-Verlag"

Transkript

1 Zuzahlungen 2014 Belastungsgrenzen? Befreiung?

2 Zuzahlungen Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, grundsätzlich beteiligen sich Versicherte ab 18 Jahren bei den Leistungen mit einer Zuzahlung von 10 % der Kosten, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro. Damit niemand überfordert wird, gilt eine Belastungsgrenze von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen (bzw. 1 % bei chronisch Kranken). Durch Freibeträge wird auf Familien Rücksicht genommen. Diese Schrift kann Ihnen nur einen Überblick geben, über alle Voraussetzungen beraten wir Sie gerne. Rufen Sie uns an oder kommen Sie doch bei der AOK vorbei! Ihre AOK Die Gesundheitskasse.

3 Diese Zuzahlungen gelten Leistung Zuzahlung Arznei- und Verbandmittel 10 % des Abgabepreise mind. 5 Euro, max. 10 E Heilmittel (z. B. Massagen, Krankengymnastik) 10 % der Kosten + 10 Euro je Verordnung Häusliche Krankenpflege 10 % der Kosten* + 10 Euro je Verordnung Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte, Rollstühle, Prothesen) Krankenhausbehandlung Med. Vorsorge/Rehabilitationsleistung 10 % des Abgabepreise mind. 5 Euro, max. 10 E 10 Euro täglich 10 Euro täglich Haushaltshilfe, Soziotherapie 10 % der Kosten mind. 5 Euro, max. 10 E Fahrkosten Fahrkosten werden bei ambulanter Behandlung nur in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung übernommen; außerdem bei stationärer Behandlung, Rettungsfahrten, Krankentransporten. 10 % der Kosten mind. 5 Euro, max. 10 E je Fahrt Kinder und Jugendliche (bis 18. Lebensjahr) sind von Zuzahlungen Eigenanteile (nicht Zuzahlungen) gelten für kieferorthopädische Be

4 Besonderheiten s uro pro Arzneimittel (nicht für zuzahlungsbefreite) evtl. zuzüglich Mehrkosten über Festbetrag *für max. 28 Kalendertage je Kalenderjahr s uro Verbrauchsmittel: 10 % je Packung, max. 10 Euro für den Monatsbedarf evtl. zzgl. Mehrkosten über Festbetrag für max. 28 Tage im Kalenderjahr (keine Zuzahlung bei teilstationärer und ambulanter Krankenhausbehandlung) bei Anschluss-Rehabilitation für max. 28 Tage je Kalenderjahr, Anrechnung Krankenhauszuzahlung uro je Kalendertag der Leistung uro entfällt bei med. Reha ambulant und stationär befreit (Ausnahme: Fahrkosten). handlung, Zahnersatz und künstliche Befruchtung).

5 Die Belastungsgrenze Allgemeines Versicherte leisten Zuzahlungen während eines Kalenderjahres nur bis zur Belastungsgrenze: Sie beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze 1 % (für alle Angehörigen des Familienhaushalts). Chronisch Kranke Als chronisch krank gilt ein Versicherter, wenn er wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde und zusätzlich eines der folgenden Merkmale zutrifft: Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II oder III (nach einem Jahr wird Dauerbehandlung unterstellt) ein Grad der Behinderung (Schädigungsfolgen) von mindestens 60 % oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 % eine kontinuierliche medizinische Versorgung ist erforderlich, ohne die eine lebensbedrohende Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist. Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt Angerechnet werden zum Beispiel Arbeitsentgelt, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und Kapitalvermögen sowie aus Vermietung, Arbeitslosengeld und die Bruttobeträge von (Betriebs-)Renten. Im Übrigen zählen grundsätzlich alle sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt, selbst wenn sie steuerfrei sind. Nicht angerechnet werden zum Beispiel Einnahmen, die einen schädigungsbedingten Mehraufwand ausgleichen (z. B. Grundrenten für Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz), Pflegegeld, Kindergeld, Wohngeld, BAföG, Elterngeld bis 300 Euro monatlich (ggf. 150 Euro bei Verdoppelung des Auszahlungszeitraumes).

6 Bei bestimmten Personen, zum Beispiel Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung (u. a. SGB XII oder Bundesversorgungsgesetz), bei Heimunterbringung auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge, ist der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 (bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II der Regelbedarf) maßgebend. Zusammenrechnung Bei der Berechnung werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (Ehegatte einschl. Lebenspartner, Kinder bis zum Kalenderjahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, danach solange sie familienversichert sind) jeweils zusammengerechnet. Die jährlichen Bruttoeinnahmen verringern sich um diese Freibeträge: Für den ersten Angehörigen um Euro, für ein Kind um Euro. Beispiel: Ehepaar mit zwei Kindern Einnahmen Freibetrag für den ersten Angehörigen Freibetrag für zwei Kinder Euro Euro Euro Euro Zuzahlung jährlich = 2 % = 280,14 Euro 1 % = 140,07 Euro Keine Zuzahlungen Nicht als Zuzahlungen können berücksichtigt werden: Fahrkosten, die von der AOK nicht bezahlt werden (z. B. bei ambulanter Behandlung) sowie über die Vertragsleistungen hinausgehende Aufwendungen (z. B. nicht verordnungsfähige bzw. ausgeschlossene Arzneimittel, Aufwendungen über dem jeweiligen Festbetrag/Vertragspreis unserer Leistung). Erstattungen sichern Befreiungsausweis Sammeln Sie alle Originalbelege (Quittungen) über Zuzahlungen oder lassen Sie sich diese in einem Quittungsheft

7 bestätigen. Dies gilt auch für die bei einem Aufenthalt zum Beispiel in Staaten der Europäischen Union geleisteten Zuzahlungen, soweit sie mit den in Deutschland anfallenden vergleichbar sind. Am Jahresende reichen Sie die Unterlagen ein, wenn Ihre Zuzahlungen über der Belastungsgrenze liegen (es gibt dafür Anträge) wir erstatten Ihnen den übersteigenden Betrag. Sind bereits während des Jahres höhere Zuzahlungen an gefallen, ist eine vorzeitige Erstattung und ggf. Befreiung für die weiteren Monate möglich (gilt entsprechend bei Vorauszahlung der zu leistenden Zuzahlungen für das Kalenderjahr). Ein Befreiungsausweis sichert Ihnen die Befreiung von Zuzahlungen. Bitte legen Sie ihn beim Arzt und bei unseren Vertragspartnern vor.

8 Bestell-Nr. 1025, Altötting. Die Ausführungen stellen eine Kurzfassung dar, rechtsverbindlich sind Gesetz und Satzung. Bildnachweis: Fotolia. (01/2014)

Quittungsheft. KKF-Verlag. Krankenversichertennummer (für Rückfragen und Schriftwechsel) Zuzahlungen /

Quittungsheft. KKF-Verlag. Krankenversichertennummer (für Rückfragen und Schriftwechsel) Zuzahlungen / Quittungsheft Name, Vorname Geburtsdatum Krankenversichertennummer (für Rückfragen und Schriftwechsel) Zuzahlungen / 2 Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, über die Zuzahlungen informiert

Mehr

Zuzahlungen. KKF-Verlag. Zuzahlungen 2015. Alle Zuzahlungen und Belastungsgrenzen auf einen Blick.

Zuzahlungen. KKF-Verlag. Zuzahlungen 2015. Alle Zuzahlungen und Belastungsgrenzen auf einen Blick. Zuzahlungen Zuzahlungen 2015 Alle Zuzahlungen und Belastungsgrenzen auf einen Blick. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, grundsätzlich beteiligen sich Versicherte ab 18 Jahren bei den

Mehr

Merkblatt AK-Asyl über Krankenkassen (AOK)- Zuzahlung und Befreiungsmöglichkeit

Merkblatt AK-Asyl über Krankenkassen (AOK)- Zuzahlung und Befreiungsmöglichkeit Merkblatt AK-Asyl über Krankenkassen (AOK)- Zuzahlung und Befreiungsmöglichkeit Stand 22.07.2015 Befreiung von Zuzahlungen Jeder Versicherter zahlt zunächst 2 Prozent seiner jährlichen Bruttoeinnahmen

Mehr

Zuzahlungsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung

Zuzahlungsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung Informationsblatt Nr. 223-06 Stand: 1. Januar 2017 Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben sich an den Kosten bestimmter

Mehr

Anlage 3. Quittungsheft für Zuzahlungen. Für: Name, Vorname(n): Geb.-Datum:

Anlage 3. Quittungsheft für Zuzahlungen. Für: Name, Vorname(n): Geb.-Datum: Anlage 3 Quittungsheft für Zuzahlungen Für: Name, Vorname(n): Geb.-Datum: Quittungsheft für Zuzahlungen Praxisgebühr (ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Versorgung) Arznei- Verbandmittel

Mehr

Gesetzliche Zuzahlungen.

Gesetzliche Zuzahlungen. Behalten Sie Ihre Zuzahlungen im Blick. So zahlen Sie nicht mehr als nötig. Steffen Herold, SBK-Kundenberater Starke Leistung. Ganz persönlich. Gesetzliche Zuzahlungen. Ein Überblick von Steffen Herold,

Mehr

Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen für das Jahr

Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen für das Jahr Bitte Nachweise beifügen Bitte Zuzahlungs-/Einkommensnachweise beifügen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen für das Jahr 2 0 1 7 Name: Vorname: Versicherungsnummer: Ich bin ledig verheiratet getrennt

Mehr

Gesetzliche Krankenversicherung, 61, 62 SGB V

Gesetzliche Krankenversicherung, 61, 62 SGB V Zuzahlungen Versicherte der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung müssen sich ab dem 18. Lebensjahr an den Ausgaben für ihre Gesundheit in Form von Zuzahlungen beteiligen. Gesetzliche Krankenversicherung,

Mehr

Zuzahlungsbefreiung: So berechnen Sie Ihre Belastungsgrenze im Jahr 2007

Zuzahlungsbefreiung: So berechnen Sie Ihre Belastungsgrenze im Jahr 2007 Gesundheit KOMPAKT Zuzahlungsbefreiung: So berechnen Sie Ihre Belastungsgrenze im Jahr 2007 Das sollten Sie wissen Mit der Gesundheitsreform 2004 wurden auch die Zuzahlungsregelungen in der gesetzlichen

Mehr

IKK-INFORMATIV. Zuzahlungen und Belastungsgrenze

IKK-INFORMATIV. Zuzahlungen und Belastungsgrenze IKK-INFORMATIV Zuzahlungen und Belastungsgrenze HÖHE UND GRENZEN DER KOSTENBE TEILIGUNG 2014 Vorwort Vor dem Hintergrund kontinuierlich steigender Gesundheitskosten, aufgrund einer alternden Bevölkerung

Mehr

Befreiung von Zuzahlungen zur Krankenversicherung

Befreiung von Zuzahlungen zur Krankenversicherung Befreiung von Zuzahlungen zur Krankenversicherung ( 62 SGB V) Fast immer führen Krankheiten dazu, dass sich die Einkommenssituation des Betroffenen und seiner Familienmitglieder drastisch verändert. Zum

Mehr

Strukturdaten der AOK PLUS Stand

Strukturdaten der AOK PLUS Stand Seite 1 von 6 Strukturdaten der AOK PLUS Stand 01.01.2014 Struktur des Geschäftsbereiches Kreise 27 Gemeinden 1.287 davon: Städte 298 davon: kreisfreie Städte 9 Fläche (km²) 34.592 Einwohner PLUS-Land

Mehr

Strukturdaten der AOK PLUS Stand

Strukturdaten der AOK PLUS Stand Seite 1 von 6 Strukturdaten der AOK PLUS Stand 30.06.2013 Struktur des Geschäftsbereiches Kreise 27 Gemeinden 1.316 davon: Städte 299 davon: kreisfreie Städte 9 Fläche (km²) 34.592 Einwohner PLUS-Land

Mehr

Antrag auf Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen im Kalenderjahr 2015

Antrag auf Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen im Kalenderjahr 2015 BKK GILDEMEIS, Postfach 14 01 60, 33621 Bielefeld Kundencenter Bielefeld Winterstr. 49 33649 Bielefeld Fon: 0521 5228-0 www.bkkgs.de Antrag auf Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen im Kalenderhr

Mehr

Ihre Zuzahlungen für das Kalenderjahr

Ihre Zuzahlungen für das Kalenderjahr Ihre Zuzahlungen für das Kalenderjahr die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen der Krankenversicherung können zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Die KKH beteiligt sich unter bestimmten

Mehr

Antrag auf teilweise Befreiung von Zuzahlungen

Antrag auf teilweise Befreiung von Zuzahlungen , KVNr.: Antwort Die Schwenninger Krankenkasse 78044 Villingen-Schwenningen Antrag auf teilweise Befreiung von Zuzahlungen für die Zeit vom bis zum Teilnehmer am Behandlungsprogramm DMP Familienstand:

Mehr

ikk-classic.de Fahrkosten zur Behandlung. Wer trägt die Kosten?

ikk-classic.de Fahrkosten zur Behandlung. Wer trägt die Kosten? ikk-classic.de Fahrkosten zur Behandlung. Wer trägt die Kosten? Fahrkosten zur Behandlung...... das ist auch ein Service Ihrer IKK classic Damit Ihr Eigenanteil so gering wie möglich bleibt, informiert

Mehr

Unterlagen zur Befreiung bzw. Erstattung von Zuzahlungen

Unterlagen zur Befreiung bzw. Erstattung von Zuzahlungen Unterlagen zur Befreiung bzw. Erstattung von Zuzahlungen Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Befreiung bzw. Erstattungen von Zuzahlungen benötigen wir einige Angaben von Ihnen. Bitte senden Sie uns

Mehr

Strukturdaten der AOK PLUS Stand

Strukturdaten der AOK PLUS Stand Seite 1 von 7 Strukturdaten der AOK PLUS Stand 31.03.2016 Struktur des Geschäftsbereiches Kreise 27 Gemeinden 1.275 davon: Städte 295 davon: kreisfreie Städte 9 Fläche (km²) 34.592 Einwohner PLUS-Land

Mehr

ikk-classic.de Fahrkosten zur Behandlung. Wer trägt die Kosten?

ikk-classic.de Fahrkosten zur Behandlung. Wer trägt die Kosten? ikk-classic.de Fahrkosten zur Behandlung. Wer trägt die Kosten? Fahrkosten zur Behandlung...... das ist auch ein Service Ihrer IKK classic Damit Ihr Eigenanteil so gering wie möglich bleibt, informiert

Mehr

Apotheker dürfen bis zu drei Filialen führen und Medikamente über Internet und im Versandhandel vertreiben.

Apotheker dürfen bis zu drei Filialen führen und Medikamente über Internet und im Versandhandel vertreiben. Die Gesundheitsreform von A-Z Am 1. Januar 2004 treten die neuen Regelungen zur medizinischen Versorgung in Kraft. Hier eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen. Wir werden die Tabelle fortlaufend

Mehr

Eigenbehalte nach 49 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) und Befreiung von den Eigenbehalten nach 50 BBhV

Eigenbehalte nach 49 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) und Befreiung von den Eigenbehalten nach 50 BBhV Eigenbehalte nach 49 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) und Befreiung von den Eigenbehalten nach 50 BBhV Seite 1. Abzug von Eigenbehalten nach 49 Abs. 1 bis 3 BBhV 2 1.1 Arznei- und Verbandmittel 2 1.2 Hilfsmittel,

Mehr

Ihr Recht. Hinweise, Tipps und Befreiungsmöglichkeiten. Leistungen und Zuzahlungen

Ihr Recht. Hinweise, Tipps und Befreiungsmöglichkeiten. Leistungen und Zuzahlungen Ihr Recht Hinweise, Tipps und Befreiungsmöglichkeiten Leistungen und Zuzahlungen Liebe Leserin, lieber Leser, Ihre Gesundheit liegt uns am Herzen und unser Gesundheitswesen gilt als eines der besten der

Mehr

Strukturdaten der AOK PLUS Stand

Strukturdaten der AOK PLUS Stand Seite 1 von 7 Strukturdaten der AOK PLUS Stand 01.01.2017 Struktur des Geschäftsbereiches Kreise 27 Gemeinden 1.272 davon: Städte 296 davon: kreisfreie Städte 9 Fläche (km²) 34.592 Einwohner PLUS-Land

Mehr

Quittungsheft für Zuzahlungen

Quittungsheft für Zuzahlungen Quittungsheft für Zuzahlungen Das Quittungsheft wird geführt für Name, Vorname(n) Geburtsdatum Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) Quittungsheft für Zuzahlungen Arznei-, Verbandmittel Fahrkosten Heilmittel

Mehr

Strukturdaten der AOK PLUS Stand

Strukturdaten der AOK PLUS Stand Seite 1 von 7 Strukturdaten der AOK PLUS Stand 30.09.2016 Struktur des Geschäftsbereiches Kreise 27 Gemeinden 1.275 davon: Städte 295 davon: kreisfreie Städte 9 Fläche (km²) 34.592 Einwohner PLUS-Land

Mehr

INFORMATIONSBLATT ZU DEN ZUZAHLUNGSREGELUNGEN DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG

INFORMATIONSBLATT ZU DEN ZUZAHLUNGSREGELUNGEN DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG INFORMATIONSBLATT ZU DEN ZUZAHLUNGSREGELUNGEN DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben sich an den Kosten bestimmter Leistungen zu beteiligen. Der

Mehr

Strukturdaten der AOK PLUS Stand 01.01.2012

Strukturdaten der AOK PLUS Stand 01.01.2012 Seite 1 von 5 Strukturdaten der AOK PLUS Stand 01.01.2012 Struktur des Geschäftsbereiches Kreise 27 Gemeinden 1.382 davon: Städte 303 davon: kreisfreie Städte 9 Fläche (km²) 34.590 Einwohner (eigene Hochrechnung)

Mehr

Befreiung von Zuzahlungen zur Krankenversicherung

Befreiung von Zuzahlungen zur Krankenversicherung Befreiung von Zuzahlungen zur Krankenversicherung ( 62 SGB V) Fast immer führen Krankheiten dazu, dass sich die Einkommenssituation des Betroffenen und seiner Familienmitglieder drastisch verändert. Zum

Mehr

Überschreiten der Belastungsgrenze nach 50 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Überschreiten der Belastungsgrenze nach 50 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Überschreiten der Belastungsgrenze nach 50 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Seite 1. Allgemeines 2 2. Höhe der persönlichen Belastungsgrenze 2 3. Berechnung der jährlichen Belastung 3 4. Beihilfe nach Überschreiten

Mehr

Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick

Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick Prozentuale Zuzahlung Grundsätzlich wird künftig bei allen Leistungen eine Zuzahlung von

Mehr

Übersicht Zuzahlungen

Übersicht Zuzahlungen Übersicht Zuzahlungen Leistung... r. "' ' Zuzahlun gen. Häusliche Krankenpflege 10 % der Kosten zuzüglich 10 EUR je Verordnung; begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr Haushaltshilfe 1 0 %der kalendertäglichen

Mehr

ALLES WISSENSWERTE RUND UM ZUZAHLUNGEN

ALLES WISSENSWERTE RUND UM ZUZAHLUNGEN ANGEBOTE DER BAHN-BKK Kennen Sie schon die umfangreichen Zusatzleistungen der BAHN-BKK? Dazu gehören mehrere Bonusprogramme genau so wie günstige Krankenzusatzversicherungen oder eine Gesundheitshotline,

Mehr

Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick

Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick Prozentuale Zuzahlung Grundsätzlich wird künftig bei allen Leistungen eine Zuzahlung von

Mehr

Bayer. Staatsministerium der Finanzen

Bayer. Staatsministerium der Finanzen Bayer. Staatsministerium der Finanzen 25 - P 1820-0199 - 56165/03 80539 München, 22. Dezember 2003 Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben Tel. Durchwahl-Nr. (089) 2306-2494 Bayer. Staatsministerium

Mehr

Palliativversorgung. & Soziales

Palliativversorgung. & Soziales Palliativversorgung & Soziales Aktualisierungen 2015 S. 15 Stationäre Hospize S. 16 Kosten Die Kosten trägt zum Teil die Krankenkasse (mindestens 198,45 e pro Tag), bei Pflegebedürftigkeit zum Teil die

Mehr

Gesetzliche Grundlage. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung

Gesetzliche Grundlage. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung Gesetzliche Grundlage Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung 24 SGB V Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter 1) Versicherte haben unter den in 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen

Mehr

IKK-INFORMATIV. Zuzahlungen und Belastungsgrenze

IKK-INFORMATIV. Zuzahlungen und Belastungsgrenze IKK-INFORMATIV Zuzahlungen und Belastungsgrenze ZUZAHLUNGEN UND BELASTUNGSGRENZE Vorwort Vor dem Hintergrund kontinuierlich steigender Gesundheitskosten, aufgrund einer alternden Bevölkerung und des me

Mehr

Zur gleitenden Härtefallregelung für Zahnersatz siehe Zahnersatz-Härtefallregelung.

Zur gleitenden Härtefallregelung für Zahnersatz siehe Zahnersatz-Härtefallregelung. Belastungsgrenze Normen 62 SGB V Verfahrensgrundsätze zu 62 SGB V vom 13./14.06.2016, rückwirkend in Kraft seit 01.01.2016 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62

Mehr

Zur gleitenden Härtefallregelung für Zahnersatz siehe Zahnersatz-Härtefallregelung.

Zur gleitenden Härtefallregelung für Zahnersatz siehe Zahnersatz-Härtefallregelung. Belastungsgrenze Normen 62 SGB V Verfahrensgrundsätze zu 62 SGB V vom 13./14.06.2016, rückwirkend in Kraft seit 01.01.2016, Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in

Mehr

BKK advita Mainzer Str Alzey

BKK advita Mainzer Str Alzey BKK advita Mainzer Str. 5 55232 Alzey Antrag auf Haushaltshilfe gemäß 24h oder 38 SGB V Persönliche Angaben Name, Vorname des Mitgliedes, Geburtsdatum Krankenversicherungsnummer Name, Vorname des Ehegatten

Mehr

Zur gleitenden Härtefallregelung für Zahnersatz siehe Zahnersatz-Härtefallregelung.

Zur gleitenden Härtefallregelung für Zahnersatz siehe Zahnersatz-Härtefallregelung. Belastungsgrenze Normen 62 SGB V Verfahrensgrundsätze zu 62 SGB V vom 13./14.06.2016, rückwirkend in Kraft seit 01.01.2016, Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in

Mehr

Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick

Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick Prozentuale Zuzahlung Gundsätzlich wird künftig bei allen Leistungen eine Zuzahlung von

Mehr

Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick

Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick Vereinfachte Zuzahlungsregeln Grundsätzlich wird bei allen Leistungen eine Zuzahlung von

Mehr

Strukturdaten der AOK PLUS Stand

Strukturdaten der AOK PLUS Stand Seite 1 von 7 Strukturdaten der AOK PLUS Stand 01.01.2018 Struktur des Geschäftsbereiches Kreise 27 Gemeinden 1.270 davon: Städte 296 davon: kreisfreie Städte 9 Fläche (km²) 34.592 Einwohner PLUS-Land

Mehr

Was ist zu tun, wenn Sie das Angebot zur Vorauszahlung nutzen möchten?

Was ist zu tun, wenn Sie das Angebot zur Vorauszahlung nutzen möchten? SKD BKK Schultesstraße 19 a 97421 Schweinfurt SKD BKK Hauptverwaltung Schultesstraße 19 a 97421 Schweinfurt www.skd-bkk.de Ihre Ansprechpartner: Thomas Hantel Telefon: 09561 21-1641 thomas.hantel@skd-bkk.de

Mehr

Unterricht an den Landwirtschaftsschulen. Die Landwirtschaftliche Krankenversicherung

Unterricht an den Landwirtschaftsschulen. Die Landwirtschaftliche Krankenversicherung Unterricht an den Landwirtschaftsschulen Die Landwirtschaftliche Krankenversicherung Versicherter Personenkreis Unternehmer, deren Betrieb die Mindestgröße nach ALG erreicht (keine Besitzstandswahrung

Mehr

Die Krankenkasse. Solidarität und Eigenverantwortung. Leistungsarten. Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung

Die Krankenkasse. Solidarität und Eigenverantwortung. Leistungsarten. Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung Die Krankenkasse Die Krankenkasse Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie über die Regelung der Krankenversicherung. Gerne sind wir bereit, Sie individuell über alle Fragen der Krankenversicherung

Mehr

Wann kann eine Heilmitteltherapie verordnet werden? Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Heilmittel, wenn diese notwendig sind, um

Wann kann eine Heilmitteltherapie verordnet werden? Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Heilmittel, wenn diese notwendig sind, um Heilmittel ( 32 SGB V) Heilmaßnahmen sind fester Bestandteil in der Rehabilitation von akuten und chronischen Erkrankungen. Bei zahlreichen angeborenen, erworbenen oder degenerativen Erkrankungen wird

Mehr

Auswirkungen der Gesundheitsreform auf das SGB VIII

Auswirkungen der Gesundheitsreform auf das SGB VIII BLJA Mitteilungsblatt 6/2004 Auswirkungen der Gesundheitsreform auf das SGB VIII 1. Vorbemerkung Zum 01.01.2004 ist die Gesundheitsreform in Kraft getreten, die mit zahlreichen strukturellen Änderungen

Mehr

Wohnheime der Eingliederungshilfe Änderungen durch SGB II und SGB XII zum 1.Januar 2005

Wohnheime der Eingliederungshilfe Änderungen durch SGB II und SGB XII zum 1.Januar 2005 Arbeitslosengeld II 7 Abs.4 SGB II Heimbewohner haben keinen Anspruch auf ALG II, wenn sie für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Barbetrag 35 Abs.2 SGB XII 21

Mehr

Patienteninformation zur Inanspruchnahme von Leistungen der stationären Kurzzeitpflege gem. 39c SGB V für Personen ohne Pflegestufe (Übergangspflege)

Patienteninformation zur Inanspruchnahme von Leistungen der stationären Kurzzeitpflege gem. 39c SGB V für Personen ohne Pflegestufe (Übergangspflege) Heimleitung Weiherberg 56 66679 Losheim a.see Telefon 06872 / 9201-146 Telefax 06872 / 9201-220 E-Mail: petrahuellein@haus-weiherberg.de Internet: www.haus-weiherberg.de Losheim, 08.06.2016 Patienteninformation

Mehr

Soziale Entschädigung

Soziale Entschädigung Eine Information der KNAPPSCHAFT Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden Inhalt 03 Vorwort 04 Anspruchsberechtigter Personenkreis 05 Leistungsumfang und Antragstellung 06 Heilbehandlung 08 Zahnersatz

Mehr

R u n d s c h r e i b e n Nr. 11/07

R u n d s c h r e i b e n Nr. 11/07 Weißerlenstraße 9 79108 Freiburg Gewerbegebiet Hochdorf Telefon (0761) 7 05 23-0 Telefax (0761) 7 05 23-20 E-Mail: info@vv-suedbaden.de Internet: www.vv-suedbaden.de An alle Mitglieder der 12.12.2007 Fachvereinigung

Mehr

Gesetzliche Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung Krankenversicherung Gesetzliche Krankenversicherung...2 Schwerwiegend chronisch krank... 2 Fahrtkosten für Krankenfahrten... 3 Krankengeld...4 Leistungen bei Heimhämodialyse... 4 Private Krankenversicherung...4

Mehr

Verfahrensgrundsätze zur Vorschrift über die Erstattung bzw. Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen gemäß 62 Abs. 1, 2 und 3 SGB V vom 17./18.09.

Verfahrensgrundsätze zur Vorschrift über die Erstattung bzw. Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen gemäß 62 Abs. 1, 2 und 3 SGB V vom 17./18.09. GKV-Spitzenverband 1, Berlin AOK-Bundesverband GbR, Berlin, BKK Dachverband e. V., Berlin IKK e. V., Berlin Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Kassel Knappschaft, Bochum Verband

Mehr

INFORMATIONSBLATT ZU DEN ZUZAHLUNGSREGELUNGEN DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG

INFORMATIONSBLATT ZU DEN ZUZAHLUNGSREGELUNGEN DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG INFORMATIONSBLATT ZU DEN ZUZAHLUNGSREGELUNGEN DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben sich an den Kosten bestimmter Leistungen zu beteiligen. Der

Mehr

Strukturdaten der AOK PLUS Stand 01.01.2015

Strukturdaten der AOK PLUS Stand 01.01.2015 Seite 1 von 7 Strukturdaten der AOK PLUS Stand 01.01.2015 Struktur des Geschäftsbereiches Kreise 27 Gemeinden 1.279 davon: Städte 298 davon: kreisfreie Städte 9 Fläche (km²) 34.592 Einwohner PLUS-Land

Mehr

Alle Personen in der Familie erfüllen die altersmäßigen Voraussetzungen nach 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II.

Alle Personen in der Familie erfüllen die altersmäßigen Voraussetzungen nach 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Angestelltenlehrgang I Übungsklausur Sozialrecht 04.05.2007 Beispiel für die Ausformulierung einer Lösung 1. Hilfeart/Anspruchsnorm Einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben gemäß 7 Abs. 1 Personen,

Mehr

Einkommenserklärung für die soziale Wohnraumförderung von Wohnungssuchenden/Wohnungsinhabern/ Wohnungsinhaberinnen

Einkommenserklärung für die soziale Wohnraumförderung von Wohnungssuchenden/Wohnungsinhabern/ Wohnungsinhaberinnen Einkommenserklärung für die soziale Wohnraumförderung von Wohnungssuchenden/Wohnungsinhabern/ Wohnungsinhaberinnen Name, Vorname: Anschrift: Geburtsdatum: Beruf (Angabe freiwillig) 1. Meine steuerpflichtigen

Mehr

Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung und seine Auswirkungen auf die Versicherten

Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung und seine Auswirkungen auf die Versicherten Agenturservice-Jupe Tel.: 02325-558 426 Fax : 02325-467 0 380 Mobil : 0174-29 11111 Mail : Web : info@agenturservice-jupe.de http://www.agenturservice-jupe.de Deutsche Anwalt- und Notar-Versicherung Presseartikel

Mehr

Leistungsansprüche von Versicherten zur Versorgung von schwerst Pflegebedürftigen nach SGB V und SGB IX. Gerriet Schröder AOK Sachsen-Anhalt

Leistungsansprüche von Versicherten zur Versorgung von schwerst Pflegebedürftigen nach SGB V und SGB IX. Gerriet Schröder AOK Sachsen-Anhalt Leistungsansprüche von Versicherten zur Versorgung von schwerst Pflegebedürftigen nach SGB V und SGB IX Zur Abgrenzung von SGB V und SGB IX 2 Die sozialen Rechte im Sozialgesetzbuch (SGB) Die Teile des

Mehr

Leistungsarten der gesetzlichen Krankenversicherung im Überblick

Leistungsarten der gesetzlichen Krankenversicherung im Überblick Krankenversicherung, gesetzliche: Leistungsüberblick Leistungsarten der gesetzlichen Krankenversicherung im Überblick Leistungsart Höhe Erläuterungen Ärztliche Behandlung Volle Kostenübernahme. 10 Euro

Mehr

Unsere Leistungen auf einen Blick Mitgliedergruppen B1, B2, B3, C und E (B)

Unsere Leistungen auf einen Blick Mitgliedergruppen B1, B2, B3, C und E (B) Unsere Leistungen auf einen Blick Mitgliedergruppen B1, B2, B3, C und E (B) Mit den Leistungen aus der Grundversicherung und den Beihilfen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) haben Sie einen umfassenden

Mehr

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung sieht für Versicherte im ambulanten Pflegebereich eine Reihe an Leistungen vor, welche dem Grundsatz ambulant

Mehr

Verfahrensgrundsätze zur Vorschrift über die Erstattung bzw. Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen gemäß 62 Abs. 1, 2 und 3 SGB V vom 13./14.06.

Verfahrensgrundsätze zur Vorschrift über die Erstattung bzw. Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen gemäß 62 Abs. 1, 2 und 3 SGB V vom 13./14.06. GKV-Spitzenverband 1, Berlin AOK-Bundesverband GbR, Berlin BKK Dachverband e. V., Berlin IKK e. V., Berlin Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Kassel Knappschaft, Bochum Verband

Mehr

Inhaltsverzeichnis Teil 1: Krankenversicherung und Vertragsarztrecht

Inhaltsverzeichnis Teil 1: Krankenversicherung und Vertragsarztrecht Inhaltsverzeichnis Teil 1: Krankenversicherung und Vertragsarztrecht A. Grundlagen... 13 I. Geschichte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und ihre Zukunftsperspektiven... 13 II. Grundprinzipien

Mehr

Einsatz von Einkommen und Vermögen bei ALG II

Einsatz von Einkommen und Vermögen bei ALG II Einsatz von Einkommen und Vermögen bei ALG II ( 11, 12 SGB II) Die Höhe des Arbeitslosengelds II (ALG II) hängt von der Hilfebedürftigkeit des Arbeitssuchenden ab (siehe auch: Grundsicherung für Arbeitssuchende

Mehr

Einkommenserklärung für die soziale Wohnraumförderung von Wohnungssuchenden/Wohnungsinhabern/ Wohnungsinhaberinnen

Einkommenserklärung für die soziale Wohnraumförderung von Wohnungssuchenden/Wohnungsinhabern/ Wohnungsinhaberinnen Einkommenserklärung für die soziale Wohnraumförderung von Wohnungssuchenden/Wohnungsinhabern/ Wohnungsinhaberinnen Name, Vorname: Anschrift: Geburtsdatum: Beruf (Angabe freiwillig) 1. Meine steuerpflichtigen

Mehr

Thema des Monats November 2008. Zuzahlungen und Belastungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

Thema des Monats November 2008. Zuzahlungen und Belastungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung Thema des Monats November 2008 Zuzahlungen und Belastungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung Impressum: Inhalte und Gestaltung: Doreen Borges, Karin Dietze Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz

Mehr

Teilhabe im Überblick Stand März 2011

Teilhabe im Überblick Stand März 2011 Teilhabe im Überblick Stand März 2011 eantrag Leistungsarten Leistungen zur Teilhabe 5 SGB IX Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe

Mehr

Kieferorthopädische Behandlung. Gesunde Zähne und Kiefer. KKF-Verlag

Kieferorthopädische Behandlung. Gesunde Zähne und Kiefer. KKF-Verlag Kieferorthopädische Behandlung Gesunde Zähne und Kiefer Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, was ist unter Kieferorthopädie (abgekürzt auch Kfo ) zu verstehen? Es handelt sich dabei um

Mehr

Rechtsgrundlagen und Leistungsbereiche der Familienpflege

Rechtsgrundlagen und Leistungsbereiche der Familienpflege Rechtsgrundlagen und Leistungsbereiche der Familienpflege Überblick über die wichtigsten Gesetzesgrundlagen Auszug aus dem Gesetzestext Rechtsgrundlagen Sozialgesetzbuch (SGB) V 38 SGB V: Haushaltshilfe

Mehr

Wichtigste Änderungen im Sozialrecht zum

Wichtigste Änderungen im Sozialrecht zum Wichtigste Änderungen im Sozialrecht zum 01. 01. 2017 Erfahren Sie mehr unter www.neuraxwiki.de Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung Berücksichtigung von

Mehr

Fragen und Antworten: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen

Fragen und Antworten: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen Fragen und Antworten: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen 1. Für welche Bereiche gelten die neuen Zuzahlungsregeln? Die Regelungen gelten für nahezu alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Mehr

Folgen des Urteils zur Fahrtkostenerstattung bei Substitutionsbehandlung

Folgen des Urteils zur Fahrtkostenerstattung bei Substitutionsbehandlung Folgen des Urteils zur Fahrtkostenerstattung bei Substitutionsbehandlung (Aktenzeichen S 23 AS 766/10 ER) Vorab: Hat ein Hilfebedürftiger einen erhöhten Bedarf für eine Leistung, die notwendig ist, dann

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Krankentransporte und Krankenfahrten Dezember 2016 Krankentransporte und Krankenfahrten Was Ärzte bei der Verordnung beachten sollten Das Verordnen von Fahrten zur ärztlichen

Mehr

FÜR IHRE UNTERLAGEN SH1. Name der befragenden Behörde. Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2016

FÜR IHRE UNTERLAGEN SH1. Name der befragenden Behörde. Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2016 Name der befragenden Behörde Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2016 Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen Sie der beigefügten Unterlage,

Mehr

speziellen Wohnberechtigungsbescheinigung für folgende Wohnung

speziellen Wohnberechtigungsbescheinigung für folgende Wohnung (Vor- und Zuname) (Telefon) (Datum) (PLZ, Ort) (Straße) An die Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld Luxemburger Str. 6 54687 Arzfeld Antrag auf Erteilung einer allgemeinen Wohnberechtigungsbescheinigung

Mehr

Zur gleitenden Härtefallregelung für Zahnersatz siehe Zahnersatz-Härtefallregelung.

Zur gleitenden Härtefallregelung für Zahnersatz siehe Zahnersatz-Härtefallregelung. Belastungsgrenze Normen 62 SGB V Verfahrensgrundsätze zu 62 SGB V vom 17./18.09.2014 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte

Mehr

online SH1 Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2012 Allgemeine Angaben zu...

online SH1 Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2012 Allgemeine Angaben zu... Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2012 Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen Sie der beigefügten Unterlage, die Bestandteil dieses

Mehr

Beihilfeleistungen Baden-Württemberg

Beihilfeleistungen Baden-Württemberg Beihilfeleistungen Baden-Württemberg Bemessungssätze 50% Beihilfeberechtigte 0% Ehepartner 80% Kinder (Anspruch entfällt nicht taggenau sondern zum Ende des Kalenderjahres, indem das Kind nicht mehr berücksichtigungsfähig

Mehr

SH1. Statistik über die Ausgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr Allgemeine Angaben. Ausgaben

SH1. Statistik über die Ausgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr Allgemeine Angaben. Ausgaben Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Statistik über die Ausgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2010 Ansprechpartner/-in für Rückfragen ( freiwillige Angabe ) Name:

Mehr

Kranken- und Pflegeversicherung. Gesetzliche. Kostenerstattung

Kranken- und Pflegeversicherung. Gesetzliche. Kostenerstattung Kranken- und Pflegeversicherung Gesetzliche Kostenerstattung 2 gesetzliche kostenerstattung Achtung: Bevor Sie sich für die Kostenerstattung entscheiden, sollten Sie das Für und Wider einer solchen Entscheidung

Mehr

Leistungen im Überblick

Leistungen im Überblick Leistungen im Überblick Barmenia Krankenversicherung a. G. Moderne Lösungen in der privaten Krankenvollversicherung. A. Ambulante Heilbe handlung Vorbemerkung Für diese Tarife gilt das Hausarztmodell.

Mehr

Personal- und Organisationsamt Beihilfestelle

Personal- und Organisationsamt Beihilfestelle Personal- und Organisationsamt Beihilfestelle Merkblatt über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Gesetzliche Grundlage: Rechtsgrundlage ist 72 Thüringer Beamtengesetz

Mehr

Private Krankenvollversicherung einschließlich Beihilfe Keine Krankenversicherung

Private Krankenvollversicherung einschließlich Beihilfe Keine Krankenversicherung 32 Gesundheitsökonomie 0. Angaben zur Kranken- und Pflegeversicherung Wie sind Sie krankenversichert? Bitte machen Sie nur ein Kreuz. Gesetzliche Krankenversicherung Private Krankenvollversicherung einschließlich

Mehr

Mythen und Irrtümer rund um eine Krebserkrankung

Mythen und Irrtümer rund um eine Krebserkrankung Mythen und Irrtümer rund um eine Krebserkrankung Aus Sicht des Sozialdienstes Annabelle Picard, Dipl. Sozialarbeiterin, Nationales Centrum für Tumorerkrankungen, Heidelberg Mythen Teil 1: Die Rehabilitation

Mehr

Versorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am

Versorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am Versorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am 02.03.2016 Die AOK Nordost engagiert sich in den Regionen für spezifische Versichertengruppen für spezifische

Mehr

Ortsverein SPD-Nordend Günthersburg im Internet Rat & Tat: Thema Praxisgebühr

Ortsverein SPD-Nordend Günthersburg im Internet  Rat & Tat: Thema Praxisgebühr Praxisgebühr Fragen & Antworten 1 Darf der Arzt das Zuzahlungsverfahren per Bankeinzug abwickeln? Üblicherweise wird die Zuzahlung in bar entrichtet. Die Art der Zahlungsweise ist allerdings nicht vorgeschrieben.

Mehr

Inhalt Vorwort Grundsätzliche Fragen zum Arbeitslosengeld II und zur Sozialhilfe Die Leistungen der Sozialhilfe im Einzelnen

Inhalt Vorwort Grundsätzliche Fragen zum Arbeitslosengeld II und zur Sozialhilfe Die Leistungen der Sozialhilfe im Einzelnen 4 Inhalt 6 " Vorwort 7 " Grundsätzliche Fragen zum Arbeitslosengeld II und zur Sozialhilfe 8 " Wer erhält die Grundsicherung für Arbeitsuchende? 9 " Auf welche Leistungen habe ich Anspruch? 11 " Wer erhält

Mehr

Rahmenbedingungen zum. gesetzlichen Krankengeld Klinik Bad Oexen Referent: Frank Wolff

Rahmenbedingungen zum. gesetzlichen Krankengeld Klinik Bad Oexen Referent: Frank Wolff Rahmenbedingungen zum gesetzlichen Krankengeld Klinik Bad Oexen 10.05.2017 Referent: Frank Wolff 1 Allgemeines Krankengeld ist eine vorübergehende Entgeltersatzleistung sie hat keine Rentenersatzfunktion

Mehr

Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI:

Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI: Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI: (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen

Mehr

Beihilfe Belastungsgrenzen

Beihilfe Belastungsgrenzen FACHBEREICH THEMATIK Beihilfe Belastungsgrenzen 1. Welche Belastungsgrenzen gibt es? a) Prozentwert der jährlichen Einnahmen Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Einnahmen. Für chronisch

Mehr

Wenn Mama oder Papa in der Versorgung der Kinder und im Haushalt ausfallen, entsteht eine echte Notsituation!

Wenn Mama oder Papa in der Versorgung der Kinder und im Haushalt ausfallen, entsteht eine echte Notsituation! Stand: April 2016 Ihre Situation Sie sind - schwanger - müssen zur Kur oder - fallen krankheitsbedingt vorübergehend in der Versorgung von Kind und Haushalt aus Wenn Mama oder Papa in der Versorgung der

Mehr

Ihre Rechte als Patient. Verlag C.H.Beck. Ihre Rechte als. Patient. Ein Wegweiser durch das Gesundheitssystem. 2. Auflage.

Ihre Rechte als Patient. Verlag C.H.Beck. Ihre Rechte als. Patient. Ein Wegweiser durch das Gesundheitssystem. 2. Auflage. Ihre Rechte als Patient Verlag C.H.Beck Ihre Rechte als Patient Ein Wegweiser durch das Gesundheitssystem 2. Auflage Herausgegeben von 12 Kapitel 2: Kapitel2:Auf welche Leistungen habe ichanspruch? Im

Mehr

Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe

Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe ( 82ff. SGB XII) Der Bezug von Sozialhilfe ist vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers abhängig. Betroffene müssen also zunächst die eigenen

Mehr

Hilfeleistungen außerhalb von Einrichtungen in Einrichtungen Konto 7331 Konto 7332 Hilfen zur Gesundheit ( 5. Kapitel SGB XII ) Unmittelbar vom Sozial

Hilfeleistungen außerhalb von Einrichtungen in Einrichtungen Konto 7331 Konto 7332 Hilfen zur Gesundheit ( 5. Kapitel SGB XII ) Unmittelbar vom Sozial Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Statistik über die Auszahlungen und Einzahlungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2 0 Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen

Mehr

12. Gesundheit und Soziales

12. Gesundheit und Soziales 12. Gesundheit und Soziales Ausgaben für Sozialhilfe 1166 ( je Einwohner) im Jahr 2014 0 50 100 150 200 Ingolstadt Eichstätt Neuburg-Schrobenhs. Pfaffenhofen 6237768a.d.Ilm488112 5749656 45 463745 Region

Mehr