Ermittlung und Aufzeichnung der Dosis strahlenexponierter Personen

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1 Ermittlung und Aufzeichnung der Dosis strahlenexponierter Personen Juli 2011 zur Richtlinie ENSI-B09/d

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3 Inhalt zur Richtlinie ENSI-B09/d 1 Ausgangslage 1 2 Harmonisierung mit internationalen Anforderungen Reference Levels der WENRA Safety Standards der IAEA Euratom-Richtlinien 2 3 Aufbau der Richtlinie 2 4 Erläuterungen zu einzelnen Kapiteln der Richtlinie Titel der Richtlinie und Kapitel 1: Einleitung Kapitel 2: Gegenstand und Geltungsbereich Kapitel 3: Rechtliche Grundlagen Kapitel 4: Dosisermittlung: beruflich strahlenexponierte Personen Kapitel 5: Dosisermittlung: übrige Personen Kapitel 6: Dosimetrie Arbeitnehmender ausländischer Firmen Kapitel 7: Massnahmen bei Nonkonformitäten Kapitel 8: Periodische Berichterstattung Kapitel 9: Liste der Verweisungen Anhang 1: Begriffsbestimmungen Anhang 2: Tabellen zu Personendosen Anhang 3: Tabellen zu arbeitsspezifischen Strahlendosen Anhang 4: Spezifikation und Format der Dosismeldungen an das zentrale Dosisregister und das ENSI 18 Anhang 1: Fallbeispiele, Meldewege 19

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5 1 Ausgangslage Ein wesentliches Element des Strahlenschutzes ist die Kontrolle der akkumulierten Dosis einzelner Personen und Personengruppen. Die Strahlenschutzgesetzgebung verlangt deshalb vom Bewilligungsinhaber die Ermittlung und Aufzeichnung von Strahlendosen. Ergänzend dazu verlangt Art. 37 KEV vom Bewilligungsinhaber die Einreichung von Berichten zur Beurteilung seines Betriebs an die Aufsichtsbehörde. Diese Berichte sollen auch dezidierte Informationen über den Strahlenschutz geben. Im 2. und 3. Abschnitt der StSV werden die Anforderungen an die Ermittlung der Strahlendosen und an die Personendosimetriestellen festgelegt. Die HSK hat dazu bereits in den 80er-Jahren die Richtlinie HSK-R-12 herausgegeben, nach der die Dosimetriedaten der rund Personen in ihrem Aufsichtsbereich zu melden sind. Die Neugestaltung des ENSI-Regelwerks als Folge der neuen Kernenergiegesetzgebung verlangt eine Revision der Richtlinie HSK-R-12. Ferner decken die Definitionen der beruflich und nichtberuflich strahlenexponierten Personen, wie im Anhang 1 der StSV dargelegt, nicht alle Fälle von Strahlenexpositionen in den kontrollierten Zonen im Aufsichtsbereich des ENSI ab. Die neue Richtlinie ENSI-B09 ersetzt die bisherige Richtlinie HSK-R Harmonisierung mit internationalen Anforderungen 2.1 Reference Levels der WENRA Für die Richtlinie ENSI-B09 nicht zutreffend. 2.2 Safety Standards der IAEA Die Publikation International Basic Safety Standards for Protection against Ionizing Radiation and for the Safety of Radiation Sources (Safety Series No. 115) befasst sich unter anderem in einem Kapitel mit der individuellen Überwachung (Erfassung) und Bewertung der Strahlenexposition (Paragraphen I.32 bis I.36). Ferner befasst sich der Safety Guide Radiation Protection and radioactive Waste Management in the Operation of Nuclear Power Plants (No. NS-G-2.7) mit der Notwendigkeit der Erfassung von Personendosen. Um den Empfehlungen im Safety Guide Occupational Radiation Protection (No. RS-G-1.1) Folge leisten zu können, müssen die akkumulierten Strahlendosen des strahlenexponierten Personals von Kernanlagen regelmässig erfasst werden. Juli

6 Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass eine Harmonisierung der vielfältigen Regelungen der Dosisermittlung nur eingeschränkt möglich ist. Ausserdem müssen die gesetzlichen Vorgaben der Schweiz berücksichtigt werden, was den Spielraum für diese gewünschte Harmonisierung einschränkt. Andererseits müssen Verfahren vorgesehen werden, wenn aus dem Ausland kommende Personen in den schweizerischen Kernanlagen strahlenexponiert werden. 2.3 Euratom-Richtlinien Zutreffende Euratom-Richtlinien, insbesondere die Richtlinie 96/29/Euratom und die Richtlinie 90/641/Euratom wurden bei der Überarbeitung der Richtlinie HSK-R-12 beachtet. Nachdem die Grundsätze des Strahlenschutzes im EU-Raum weitestgehend mit denen in der Schweiz übereinstimmen, ergeben sich für die Bestimmungen in der Richtlinie ENSI-B09 nur wenige Anknüpfungspunkte ans EU-Recht. Erwähnenswert ist die Kategorisierung der Arbeitskräfte in Kategorie A und B, die wir in der Schweiz nicht kennen und die Verpflichtung der Arbeitgeber, den grenzüberschreitend tätigen Arbeitskräften einen persönlichen, nicht übertragbaren Strahlenpass auszustellen. Erwartet wird, dass externe Arbeitskräfte (bei uns Fremdpersonal) den gleichen Schutz erhalten wie auf Dauer beschäftigte Arbeitskräfte (Eigenpersonal). 3 Aufbau der Richtlinie Nach den drei einleitenden und für alle ENSI-Richtlinien standardisierten Kapiteln, folgen Vorgaben und Informationen über die Erfassung und Ermittlung der Strahlendosen der beruflich strahlenexponierten und der übrigen Personen im Aufsichtsbereich des ENSI. In der Richtlinie wird auch auf die Berichterstattung eingegangen. Dabei ist zu bemerken, dass die Meldung im Sinne der Strahlenschutzgesetzgebung einer Berichterstattung gemäss Kernenergiegesetzgebung entspricht. In den Anhängen der Richtlinie befinden sich neben den Begriffsdefinitionen die für die Berichterstattung über Individual- und Kollektivdosen erforderlichen Tabellenangaben. Ausserdem werden Formate und technische Einzelheiten der elektronisch zu übermittelnden Daten festgelegt. Weiter wird als Interpretationshilfe zur Richtlinie ENSI-B09 im Anhang 1 dieses s eine Auswahl der am häufigsten vorkommenden Meldewege für akkumulierte Strahlendosen schematisch dargestellt. 2 Juli 2011

7 4 Erläuterungen zu einzelnen Kapiteln der Richtlinie Die Richtlinie HSK-R-12 Erfassung und Meldung der Dosen des strahlenexponierten Personals der Kernanlagen und des Paul Scherrer Instituts mit Stand vom Oktober 1997 ist die Basis für die neue Richtlinie ENSI-B09 Ermittlung und Aufzeichnung der Dosis strahlenexponierter Personen. In diesem Teil der Erläuterungen werden Veränderungen gegenüber der Richtlinie HSK-R-12 dargelegt und allenfalls begründet. Die Richtlinie ENSI-B09 soll die gesetzlichen Anforderungen näher darlegen und ein praxisgerechtes Hilfsmittel bei der Umsetzung der entsprechenden Vorgaben sein. Schliesslich wird für eine effiziente Aufsicht eine vollständige und harmonisierte Berichterstattung mit den Mitteln einer modernen, rechnerunterstützten Kommunikation und Verarbeitung angestrebt. 4.1 Titel der Richtlinie und Kapitel 1: Einleitung Der Begriff Strahlendosis wird hier als Überbegriff für Dosistypen nach Anhang 1, StSV verwendet. Um mit dem Titel der Richtlinie den Inhalt präziser zu beschreiben, wird Strahlendosis als eine Grössenangabe für die Exposition von Personen im Feld direkt und indirekt ionisierender Strahlung (inklusive Neutronen) verwendet. 4.2 Kapitel 2: Gegenstand und Geltungsbereich Nach Abschnitt 2, Kapitel 4 StSV müssen die Strahlendosen strahlenexponierter Personen durch geeignete Methoden ermittelt werden. Die Anforderungen an die dafür verantwortliche anerkannte Personendosimetriestelle sind in der StSV und in der Verordnung über die Personendosimetrie (Dosimetrieverordnung) geregelt. Die KEV verlangt eine periodische Berichterstattung über Individualdosen und arbeitsspezifische Kollektivdosen. Fallweise werden Meldungen ausserhalb der periodischen Berichterstattung verlangt. Die Berichterstattung umfasst neben der Bekanntgabe von Strahlendosen auch Mutationen im Bestand des Eigen- und Fremdpersonals. Sie erfolgt zum einen Teil über Dokumente und zum anderen Teil auf elektronischem Wege. Die Übermittlung von akkumulierten Strahlendosen des in einer Kernanlage tätigen ENSI- Personals ist wie eine Meldung der zuständigen Personendosimetriestelle an einen Arbeitgeber von Fremdpersonal (das ENSI) zu behandeln und ist keine Meldung an die Aufsichtsbehörde. Es wird deshalb in der Richtlinie ENSI-B09 nicht speziell darauf eingegangen. In Art. 49 Abs. 1 StSV wird von einer parallelen Übermittlung der Dosimetriedaten an das zentrale Dosisregister des BAG und an das ENSI gesprochen. In der langjährigen Praxis hat es sich bewährt, dass die Daten via ENSI an das BAG gelangen. Die Personendosimetriestellen im ENSI-Aufsichtsbereich, ausgenommen das PSI, melden daher ihre Dosimetrieinformationen nur dem ENSI. Juli

8 Die Meldung der Personendosimetriestellen über Dosisgrenzwertüberschreitungen nach Art. 35 bis 37 sowie 39 StSV richtet sich nach Richtlinie ENSI-B03. Damit ist der Vorgabe in Art. 49 Abs. 3 StSV Genüge getan. Art. 38 Abs. 1 StSV verlangt hingegen, dass auch eine vermutete Dosisgrenzwertüberschreitung der Aufsichtsbehörde sofort zu Kenntnis zu bringen sei. In Art. 35 Abs. 3 StSG verlangt der Gesetzgeber ebenfalls eine sofortige Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde durch den Bewilligungsinhaber (oder Sachverständigen), wenn die Möglichkeit oder Gewissheit einer unzulässigen Strahlenexposition vorliegt. In den Kernkraftwerken und dem ZZL wird durch ein von der Bewilligungsbehörde verlangtes zweites Dosimetriesystem (Elektronische Personendosimeter, EPD) eine genaue Überwachung der Individualdosen erreicht. Ziel der Überwachung ist, ein Überschreiten von Dosiskontingenten zu verhindern. Ferner dient das zweite Dosimetriesystem zur Festhaltung der Jobdosimetrie sowie zu einer Bestimmung der Dosis beim Verlust des anerkannten Dosimeters. 4.3 Kapitel 3: Rechtliche Grundlagen Die relevanten Artikel von Verordnungen werden genannt. 4.4 Kapitel 4: Dosisermittlung: beruflich strahlenexponierte Personen Unter Ermittlung ist der gesamte Prozess für die Dosisbestimmung einzelner Personen, in speziellen Fällen auch Personengruppen, zu verstehen. Die Ermittlung beginnt mit der Abgabe eines oder mehrerer persönlicher Dosimeter nach Erfassung personenbezogener Daten und endet mit der Eintragung der Dosiswerte bei der zuständigen Personendosimetriestelle. Auch die Bestimmung und Berechnung von Folgedosen einer Inkorporation ist Bestandteil der Ermittlung. Der Bewilligungsinhaber einer Kernanlage sorgt in Erfüllung von Art. 58 Abs. 1 StSV für die Ermittlung. Beim Personal ist zwischen beruflich strahlenexponierten und übrigen Personen sowie zwischen Eigen- und Fremdpersonal zu unterscheiden. Es ist hier festzuhalten, dass sich die Ermittlung der Strahlendosis einer einzelnen (beruflich) strahlenexponierten Person auf alle kontrollierten Zonen im Aufsichtsbereich des ENSI bezieht. In allen kontrollierten Zonen besteht Tragepflicht eines von einer anerkannten Dosimetriestelle ausgegebenen persönlichen Dosimeters für alle beruflich strahlenexponierten Personen und grundsätzlich auch für alle anderen Personen. Grundsätzlich, weil für Besuchergruppen Ausnahmen (Gruppendosimeter) zulässig sind. Die StSV legt in den Begriffsbestimmungen fest, dass eine Person beruflich strahlenexponiert ist, wenn sie regelmässig in kontrollierten Zonen arbeitet oder ausgebildet wird. Einen regelmässigen Aufenthalt nimmt das ENSI an, wenn mehr als zehn Eintritte in die kontrollierte Zone pro Kalenderjahr erfolgen. 4 Juli 2011

9 4.4.1 Kapitel 4.1: Ermittlung der externen Strahlenexposition Gemäss Art. 42 Abs. 5 StSV kann die Aufsichtsbehörde von der individuellen und monatlichen Ermittlung der Strahlendosen Ausnahmen erlauben. Das ENSI wird grundsätzlich für Kernkraftwerke keine solchen Ausnahmen gestatten. Mit der Einführung der DIS-Dosimeter, und die im Vergleich mit den TL-Dosimetern vereinfachte Auswertung, besteht auch kein Bedarf für eine quartalsweise Auswertung der Dosimeter. Das ENSI schreibt deshalb allen Betreibern von Kernkraftwerken vor, die anerkannten Dosimeter monatlich auszuwerten. Die Methode zur Ermittlung der Strahlendosis ist im Anhang 5 StSV vorgegeben. Sobald eine individuelle Ermittlung der externen Strahlendosis vorgenommen wird, werden in Zusammenhang mit einer einfacheren Datenverarbeitung grundsätzlich alle Personen angesprochen, die sich in einem Strahlenfeld am Betriebsareal einer Kernanlage aufhalten Kapitel 4.1.1: Anerkanntes Dosimeter (Ganzkörperdosimeter) In der Schweiz kennt man kein amtliches Dosimeter. Vielmehr werden von den anerkannten Personendosimetriestellen Dosimeter ausgegeben, welche der Einfachheit halber als anerkannte Dosimeter bezeichnet werden. Sie werden generell zur Bestimmung der Ganzkörperdosis eingesetzt. Ihre Tragweise ist in Art. 11 Dosimetrieverordnung vorgeschrieben. Weitere Bestimmungen zur Tragweise von Dosimetern können vom Strahlenschutzsachverständigen der Anlage erlassen werden. Sie sind schriftlich festzuhalten und allen davon betroffenen Personen geeignet zur Kenntnis zu bringen (z. B. bei der Strahlenschutzbelehrung). Sofern keine besonderen Umstände wie inhomogene Strahlenfelder oder mehrere Strahlenarten vorliegen, ist dieses das einzige anerkannte Dosimeter, welches eine strahlenexponierte Person in der kontrollierten Zone tragen muss. Die anerkannten Dosimeter müssen gemäss Anhang 5 StSV für die Ermittlung der Strahlendosis (Personen-Tiefendosis H P (10) und Personen-Oberflächendosis H P (0,07)) geeignet sein Kapitel 4.1.2: Weitere anerkannte Dosimeter Art. 12 der Dosimetrieverordnung regelt den Einsatz weiterer anerkannter Dosimeter. Einerseits ist hier der Einsatz von Dosimetern zu regeln, die die akkumulierte Strahlendosis von Haut, Händen oder Füssen messen oder zur Bestimmung der Augenlinsendosis dienen. Im ENSI-Aufsichtsbereich wird deren Einsatz durch die Strahlenschutzsachverständigen der Kernanlagen bestimmt. Zusammen mit den Personendosimetriestellen sorgen diese für eine korrekte Berechnung und Verbuchung der Strahlendosen und für die Einhaltung der Grenzwerte. Nachdem im Verlauf des Kalenderjahres eine unterschiedliche Exposition verschiedener Extremitäten einer Person nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Aufzeichnungen für die rechte und die linke Hand sowie den rechten und den linken Fuss getrennt zu führen. Für die Eintragung in die Tabelle 5 gemäss Richtlinie ENSI-B09 und die Überprüfung des Grenzwertes ist die höchst exponierte Extremität massgebend. Die StSV legt die Dosisgrenzwerte für die Augenlinse sowie für die Haut, die Hände und die Füsse fest. Juli

10 Andererseits werden in gemischten Strahlenfeldern der Kernanlagen, insbesondere für die Dosisermittlung von Neutronen, spezielle Dosimeter eingesetzt. Auch hier obliegt es den Strahlenschutzsachverständigen, den Einsatz anzuordnen und die zusätzliche Dosis korrekt zu verbuchen. In Strahlenfeldern mit stabilen Verhältnissen kann der Anteil der kleineren Komponente ausnahmsweise rechnerisch bestimmt werden. Selbstverständlich können auch rechnerisch ermittelte Strahlenexpositionen verbucht werden, wenn die Dosimeterauswertung Mängel aufweist. Die Meldung nach Art. 12 Abs. 3 Dosimetrieverordnung des Einsatzes weiterer Dosimeter an die Aufsichtsbehörde erfolgt gemäss Anhang 4 der Richtlinie ENSI-B09 grundsätzlich im Nachhinein. In der Regel reicht diese elektronisch übermittelte Angabe. Werden hingegen Grenzwertüberschreitungen mit weiteren Dosimetern festgestellt, ist zusätzlich der Meldeweg nach Richtlinie ENSI-B a oder a zu wählen. Das ENSI beauftragt dann einen externen Experten mit der genauen Ermittlung der Strahlendosis. Das ENSI verlangt üblicherweise kein Tragen von weiteren anerkannten Dosimetern (Art. 13 Bst. c Dosimetrieverordnung) Kapitel 4.1.3: Zusätzliche Dosimeter Der Einsatz eines zusätzlichen Dosimeters wird grundsätzlich in Art. 42 StSV und Art. 13 Bst. a und b Dosimetrieverordnung geregelt. Art. 20 Dosimetrieverordnung regelt die zusätzlichen Anforderungen. Elektronische Personendosimeter (EPD) haben einen technischen Standard erreicht, der einen sehr nützlichen und zuverlässigen Einsatz erlaubt. Deshalb wird europaweit deren Einsatz als amtliche (in der Schweiz anerkannte) Dosimeter erwogen. Die Bewilligungsinhaber der Kernanlagen und das ENSI haben sehr gute Erfahrungen mit dem Einsatz von EPD gemacht. Das ENSI erachtet die Verwendung moderner EPD als redundantes Dosimetriesystem für den operationellen Strahlenschutz als unverzichtbar. Deshalb verlangt es in seinem Aufsichtsbereich ausgenommen in Teilen des PSI, wo mit anderen Mitteln die Überwachung der Strahlenexposition vorgenommen werden kann das Tragen eines EPD zusätzlich zum anerkannten Dosimeter. Im Kapitel der Richtlinie ENSI-B09 wird beschrieben, welche Unterlagen zum zusätzlichen Dosimeter oder Dosimetriesystem verlangt werden. Der Einsatz zusätzlicher Dosimeter ist im Strahlenschutzreglement einer Kernanlage zu regeln und unterliegt deshalb der Freigabepflicht Kapitel 4.1.4: Mehrere anerkannte Dosimeter Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass es im Aufsichtsbereich des ENSI zu mehrfachen Ermittlungen von Strahlendosen kommt. Damit kann auch eine saubere Trennung der Individualdosen einzelner Personen, die in mehreren Kernanlagen tätig sind, und den Kollektivdosen einzelner Anlagen erreicht werden. 6 Juli 2011

11 Wenn eine Kernanlage keine eigene Personendosimetriestelle betreibt, ist der Dosimetrieservice einer anerkannten Personendosimetriestelle in Anspruch zu nehmen (siehe dazu Anhang 1 des s). Der Anlagenbetreiber ist für das Ausgeben und korrekte Tragen eines anerkannten Dosimeters in seiner Anlage zuständig Kapitel 4.1.5: Auswertung anerkannter Dosimeter Die Quartalsauswertung der anerkannten Dosimeter ist eine Regelung, die gegenwärtig nur noch vom KKG und dem PSI genutzt wird. Sie begründet sich durch kleine Individualdosen bei der Mehrheit der strahlenexponierten Personen und Einsparungen bei der Bewirtschaftung von Dosimetern und Auswertegeräten. Wenn in einem Monat die Kollektivdosis von 60 Pers.-mSv überschritten wird, ist aber nicht ganz klar, wie die Auswertung der beiden anderen Monate vorzunehmen ist. Ebenso unklar ist, wieso gerade 60 Pers.-mSv gewählt wurden und mit welchem Dosimetriesystem diese Grenze zu bestimmen ist. Naheliegend wäre das EPD. Aus diesen Gründen verlangt das ENSI, dass die Betreiber von Kernkraftwerken von einer vierteljährlichen Auswertung der anerkannten Dosimeter Abstand nehmen und schreibt neu eine monatliche Auswertung vor. Die Betreiber anderer Kernanlagen dürfen ihre anerkannten Dosimeter quartalsweise auswerten. Die Betreiber der Forschungsanlagen von Universitäten berichten die Dosimetriedaten nach Abschluss des Kalenderjahres. Dies ist sinnvoll, weil in diesen Anlagen das gehandhabte radioaktive Material keine hohe Ortsdosisleistung verursacht. Eine monatliche oder quartalsweise Meldung der akkumulierten Dosis ist deshalb aus Sicht des ENSI nicht notwendig. Die Auswertung der Dosimeter durch eine anerkannte Dosimetriestelle muss jedoch monatlich oder quartalsweise erfolgen. Art. 16 Dosimetrieverordnung legt weitere Anforderungen fest Kapitel 4.2: Ermittlung der internen Strahlenexposition Eine geeignete radiologische Überwachung von Systemen und Arbeitsplätzen ist zwecks aktueller Bestandsaufnahme der radiologischen Situation regelmässig durchzuführen. Beispiele für diese Überwachung sind Chemie-Informationssysteme (CIS), Alpha-Kratzproben und In-situ-Gammaspektrometrie. Diese Überwachung hat als Ziel, im Arbeitsmilieu allenfalls Gefahren, wie erhöhte Kontaminationswerte, Tritium oder alphastrahlende Nuklide rechtzeitig zu identifizieren und damit dem Strahlenschutz die Möglichkeit zu geben, geeignete vorbeugende Schutz- und Überwachungsmassnahmen zu treffen. Bei Verdacht auf Inkorporationen kann man daraus wichtige Informationen über die Vorgehensweise bei der Bestimmung der Folgedosis entnehmen Kapitel 4.2.1:Triagemessung Für die Durchführung und die Dokumentation der Triagemessungen kommen Artikel Art. 43 StSV sowie Art. 33 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 sowie Art. 38 Abs. 2 der Dosimetrieverordnung zur Anwendung. Juli

12 Anhang 10 der Dosimetrieverordnung legt die nuklidspezifischen Messschwellen fest. Art. 33 Abs. 3 Dosimetrieverordnung regelt, ab wann eine Inkorporationsmessung durch eine anerkannte Personendosimetriestelle durchzuführen ist. Für den Jahresbericht der Aufsichtsbehörden über die Dosimetrie der beruflich strahlenexponierten Personen in der Schweiz ist die Anzahl der durch Triagemessung in jeder Kernanlage überwachten Personen anzugeben. Dazu dienen die Angaben in Tabelle 6a Kapitel 4.2.2: Inkorporationsmessung Für die Berechnung der Inkorporationsdosen müssen die Angaben nach Art. 39 Abs. 2 der Dosimetrieverordnung verwendet werden. Die Inkorporationsdosis wird zur Ganzkörperdosis addiert, aber auch separat gemeldet. Art. 49 Abs. 1 StSV verlangt, dass die Personendosimetriestelle die ermittelten Strahlendosen und die Daten aus dem Aufsichtsbereich des ENSI dem zentralen Dosisregister (ZDR) direkt meldet. Dies würde für die Personendosimetriestelle bedeuten, dass identische Datensätze an zwei verschiedene Aufsichtsbehörden notwendig wären. Die langjährige Praxis hat aber gezeigt, dass es von Vorteil ist, wenn die Dosimetriedaten nur dem ENSI übermittelt werden. Das ENSI leitet sie an das zentrale Dosisregister des BAG weiter und bleibt somit der direkte Ansprechpartner für die Personendosimetriestellen. Dieses Vorgehen soll auch bei der Meldung von Inkorporationsdosen gewählt werden. Siehe auch die Fallbeispiele im Anhang 1 dieses s. Allerdings sendet die Personendosimetriestelle des PSI die Dosimetriedaten seiner Auswertungen monatlich ans ZDR. Es kommt vor, dass eine Personendosimetriestelle (Inkorporationsmessstelle) nicht selbstständig ist, sondern von einer Kernanlage betrieben wird und sogar auf dem Gelände dieser Anlage installiert ist. Fallweise führt sie nicht nur Messungen für die eigene Kernanlage aus, sondern übernimmt Aufträge von externen Auftraggebern. Die Personendosimetriestelle (Inkorporationsmessstelle) darf dann diese Messergebnisse für die externen Auftraggeber nicht zusammen mit den Messergebnissen für die eigene Kernanlage dem ENSI übermitteln oder in die elektronische Meldung integrieren. Ferner darf keine Verbuchung dieser Personen ins anlageinterne Dosisregister vorgenommen werden, weil die ermittelten Strahlendosen nicht in der eigenen Kernanlage akkumuliert wurden. Die für mehrere Anlagen tätige Personendosimetriestelle (Inkorporationsmessstelle) muss also die Ergebnisse von externen Auftraggebern getrennt von den eigenen Ergebnissen dem ENSI melden. In Einzelfällen sind eine Meldung mit den erforderlichen Angaben zur Identifikation dieser Personen sowie eine eindeutige Zuweisung der ermittelten Inkorporationsdosen per Brief zulässig. Siehe dazu auch die schematischen Darstellungen im Anhang 1 dieses s. 4.5 Kapitel 5: Dosisermittlung: übrige Personen Zu dieser Kategorie werden alle Personen gezählt, die sich in den kontrollierten Zonen einer oder mehrerer Kernanlagen aufhalten, die aber nicht als beruflich strahlenexponierte Personen gemäss den Begriffsbestimmungen in Anhang 1 StSV bezeichnet sind (Kapitel 4 der 8 Juli 2011

13 Richtlinie ENSI-B09). Die Überwachung wird grundsätzlich in Art. 44 StSV geregelt. Das ENSI verlangt, dass übrige Personen während dem tätigkeitsbezogenen Aufenthalt in kontrollierten Zonen individuell mit anerkannten Dosimetern ausgerüstet werden, deren Dosis registriert und verbucht wird. Grundsätzlich soll nur Fremdpersonal in Frage kommen. Das Eigenpersonal von Kernanlagen wird als beruflich strahlenexponiertes Personal eingeteilt. Personen aus der EU, welche dort als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B (Dosisgrenzwert 6 msv jährlich, keine ärztliche Untersuchung) eingeteilt sind, dürfen im Aufsichtsbereich des ENSI nur als übrige strahlenexponierte Personen eingesetzt werden. Der Zutritt zu kontrollierten Zonen mit erheblichen Inkorporations- oder Kontaminationsgefahren muss den übrigen Personen verwehrt bleiben, damit eine Exposition durch innere Bestrahlung oder durch Kontamination weitgehend ausgeschlossen ist. Die maximale Individualdosis einer Person dieser Kategorie ist auf 1 msv pro Jahr festgelegt. Pro Anlage und Jahr dürfen höchstens 0,3 msv akkumuliert werden. Wird jedoch der Dosisrichtwert von 0,3 msv in einer Anlage überschritten, soll dies eine Meldung der Anlage an die zuständige Aufsichtsbehörde auslösen. Der Betreiber der betroffenen Anlage muss daraufhin eine Abklärung vornehmen, ob diese Person auch in anderen schweizerischen oder ausländischen Anlagen exponiert wurde. Allenfalls kann eine übrige Person, die den Dosisgrenzwert von 1 msv im laufenden Jahr noch nicht überschritten hat, im Verlaufe eines Kalenderjahres vom zuständigen Strahlenschutzsachverständigen als beruflich strahlenexponierte Person bezeichnet werden. Die Eignungsuntersuchung nach Art. 13 Abs. 1 StSG und Art. 81 bis 87 UVG (Unfallversicherungsgesetz) muss zuvor absolviert werden, und der Suva-Eignungsausweis muss zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Erklärung: Zahlreiche Fälle von seltenen und kurzen Arbeitseinsätzen in den kontrollierten Zonen von Kernanlagen haben das ENSI bewogen, die Vorgaben der Strahlenschutzverordnung für beruflich und für nichtberuflich strahlenexponierte Personen zu analysieren. Dabei hat sich gezeigt, dass die Gruppe der beruflich strahlenexponierten Personen bezüglich der effektiven Dosis nach unten bei 1 msv pro Kalenderjahr abgegrenzt wird, wenn diese Personen nicht regelmässig in kontrollierten Zonen tätig sind. Demzufolge sind Personen, die fallweise (zehn oder weniger Eintritte in die kontrollierte Zone pro Kalenderjahr, vgl. 4.4) in kontrollierten Zonen einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und dabei erwiesenermassen keine Dosis über 1 msv im Kalenderjahr akkumulieren, keine beruflich strahlenexponierten Personen im Sinne der StSV. Sie fallen aber auch nicht unter die nichtberuflich strahlenexponierten Personen, da sie einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, bei der sie einer geringen Strahlenexposition ausgesetzt sind. Das ENSI umschreibt diesen Personenkreis als übrige Personen. Eine angemessene individuelle Überwachung der Dosis dieser Personen ist angebracht. Ziel dieser Überwachung ist, eine Überschreitung des Grenzwertes von 1 msv pro Kalenderjahr zu verhindern, selbst wenn eine Person in den kontrollierten Zonen mehrerer Anlagen und auch in einem anderen Aufsichtsbereich tätig ist. Unter der Annahme, dass diese Personen höchstens in drei Anla- Juli

14 gen exponiert werden, teilt man ihnen in jeder Anlage ein Dosiskontingent von 0,3 msv pro Kalenderjahr zu. Ergänzend wird verlangt, dass diese Regelungen nur auf das Fremdpersonal anzuwenden sind, weil man davon ausgeht, dass Eigenpersonal überwiegend regelmässig in kontrollierten Zonen tätig ist, auch wenn es häufig unter 1 msv pro Kalenderjahr akkumuliert. Ausserdem wird für das Eigenpersonal unterstellt, dass durch die ständige Anwesenheit in der Anlage, die 1 msv-grenze überschritten werden kann. 4.6 Kapitel 6: Dosimetrie Arbeitnehmender ausländischer Firmen Arbeitnehmende ausländischer Firmen sind für Einsätze in der Schweiz häufig mit firmeneigenen Dosimetern ausgestattet. Diese Dosimeter sind zusammen mit den in der Schweiz anerkannten Dosimetern gleichzeitig und am gleichen Ort am Körper zu tragen. In der Schweiz wird deren Strahlendosis mit einem anerkannten Dosimeter ermittelt, bekannt gegeben und im zentralen Dosisregister eingetragen. Firmen und Aufsichtsbehörden dieser Arbeitnehmenden sind aber frei bei der Verwendung der abgegebenen Dosisinformationen in deren Dosisbuchhaltungssystemen. Die Praxis hat gezeigt, dass nicht alle Arbeitnehmenden ausländischer Firmen ein spezielles Dokument mitbringen, in welches eine Eintragung der akkumulierten Strahlendosis möglich oder erlaubt ist. In diesen Fällen übergibt der Betreiber dem Arbeitnehmenden oder seinem Arbeitgeber ein geeignetes Dosisdokument, in welchem die erforderlichen Daten für eine nachvollziehbare Dosisbuchhaltung eingetragen sind. Für eine rasche Dosisinformation wird die mit dem zusätzlich ermittelten Dosimeter akkumulierte Dosis dem Arbeitnehmenden bereits bei seiner Abreise mitgeteilt. Dies wird vom ENSI nicht geregelt. 4.7 Kapitel 7: Massnahmen bei Nonkonformitäten Kapitel 7.1: Dosisgrenzwertüberschreitungen Verdacht auf oder Überschreitungen von Dosisgrenzwerten müssen nach Art. 35 StSG und Art. 38 StSV vom Bewilligungsinhaber sofort der Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Art. 39 StSV verlangt in besonderen Fällen eine ärztliche Kontrolle und die Information der Suva durch den zuständigen Arzt. Entsprechend den Angaben in Anhang 5 Ziffer 4 StSV lässt das ENSI die Strahlendosis durch einen Sachverständigen individuell ermitteln. Das ENSI kann bei Überschreitung eines Dosisgrenzwerts nach StSV eine Chromosomenaberrationsanalyse verlangen. Art. 35 bis 37 und 39 StSV zeigen, welche Dosisgrenzwerte einzuhalten sind. Wenn die zuständige Personendosimetriestelle eine Überschreitung der zulässigen Strahlendosis feststellt, ist vorerst ein Verdacht gegeben, der nach StSV Anhang 5 Ziffer 4 von einem 10 Juli 2011

15 Sachverständigen in Zusammenarbeit mit der Behörde zu klären ist. Das ENSI erwartet, dass auf Basis von Art. 38 Abs. 1 StSV und gemäss KEV Anhang 6 innert 24 Stunden der Verdacht einer Dosisüberschreitung gemeldet wird. Sollte sich der Verdacht nicht bestätigen, wird von einer Vorkommnisbearbeitung in der Regel abgesehen. Die ärztliche Kontrolle bei einer Überschreitung von Dosisgrenzwerten ist in Art. 39 Abs. 1 und 2 StSV geregelt Kapitel 7.2: Meldung von Folgedosen Wenn der Triagemonitor eine Inkorporation signalisiert, muss rasch eine Abklärung erfolgen. In der Folge sind Abklärungen gemäss Art. 33 Abs. 3 StSV vorzunehmen. Innert 24 Stunden hat gemäss KEV Anhang 6 eine Meldung an das ENSI zu erfolgen. Wird in dieser Zeit nachgewiesen, dass die Folgedosis unter 1 msv liegt, kann die Vorkommnismeldung unterbleiben. Eine Meldung im Jahresbericht Sicherheit, Monatsbericht, Dosimetriebericht oder Revisionsbericht Strahlenschutz wird neben mündlicher Kommunikation im Rahmen der Strahlenschutzaufsicht erwartet. Sollte sich der Verdacht der Inkorporation radioaktiver Stoffe mit einer Folgedosis E 50 von mehr als 1 msv nicht bestätigen, wird von einer Vorkommnisbearbeitung in der Regel abgesehen. Eine Eintragung in Tabelle 6b ist vorzunehmen. Aus versicherungstechnischen Gründen muss das ENSI die Meldungen der Inkorporationen mit einer Folgedosis über 1 msv an die Suva weitermelden Kapitel 7.3: Verlust der Dosisinformation Gelegentlich kommt es zum Verlust von Dosisinformationen wegen eines verlorenen oder nicht auswertbaren Dosimeters. Nachdem im ENSI-Aufsichtsbereich nahezu überall ein zusätzliches Dosimeter vorgeschrieben ist, kann in den meisten Fällen die verlorene Dosis rasch und genau ermittelt werden. In seltenen Fällen ist man auf Berechnungen und Abschätzungen angewiesen. Die ermittelten oder abgeschätzten Strahlendosen werden regulär verbucht und (via ENSI) an das zentrale Dosisregister weitergegeben. 4.8 Kapitel 8: Periodische Berichterstattung Die periodische Berichterstattung der Bewilligungsinhaber über Personendosen ist in Art. 37 KEV geregelt. Art. 48 und 49 StSV legen fest, dass die Bewilligungsinhaber und Personendosimetriestellen Dosimetriedaten regelmässig melden müssen. Im Vokabular des ENSI fällt dies unter die routinemässige Berichterstattung. Der Austausch der Dosimetriedaten zwischen den Betreibern, den Personendosimetriestellen, den Arbeitgebern und den schweizerischen Aufsichtsbehörden wird im Anhang 1 dieses s grafisch dargestellt. Juli

16 Die Berichterstattung wurde in drei Gruppen eingeteilt: a. Anerkannte Personendosimetriestellen (z. B. Personendosimetriestelle KKM) b. Betreiber von Kernkraftwerken (z. B. KKB) c. Betreiber anderer Kernanlagen (z. B. ZWILAG) Es kommt vor, dass eine Personendosimetriestelle vom Betreiber einer anderen Kernanlage betrieben wird. In diesem Fall wird die Berichterstattung entsprechend angepasst, so dass keine Berichte doppelt erstellt und ans ENSI übermittelt werden. Strahlendosen, welche vom Eigenpersonal einer Anlage A in ausländischen Anlagen akkumuliert werden, müssen von der Personendosimetriestelle der Anlage A zusammen mit den in der eigenen Anlage erhaltenen Strahlendosen ans zentrale Dosisregister gemeldet werden. Von einer anerkannten Personendosimetriestelle ermittelte Strahlendosen werden von dieser dem zentralen Dosisregister (Anhang 4, Dosiscode 5) übermittelt. Sie werden der Individualdosis der Person, nicht aber der Kollektivdosis der Anlage A zugerechnet (Anhang 1: Fälle 3 und 5). Strahlendosen, welche vom Eigen- oder Fremdpersonal einer Anlage A in der eigenen Anlage akkumuliert werden, aber von einer anderen Personendosimetriestelle ermittelt werden, werden von der ermittelnden Personendosimetriestelle ans zentrale Dosisregister weitergeleitet (Anhang 4, Dosiscode 5) und der Anlage A gemeldet (Anhang 1: Fälle 7, 8, 11a und 11b). Im Fall von Fremdpersonal wird die ermittelte Individualdosis dem Arbeitgeber auf geeignete Weise (Dosisdokument oder Strahlenpass; in besonderen Fällen per Brief) mitgeteilt. Berichte zur Dosis übriger strahlenexponierter Personen sind grundsätzlich gleich wie für beruflich strahlenexponierte Personen zu verfassen. Allerdings ist deren Überwachung so aufgebaut, dass nur Werte über dem Dosisrichtwert (0,3 msv) gemeldet werden müssen. Berichte über die von übrigen Personen (tätigkeitsbezogen und Besucher) akkumulierten Dosen erfolgen mit Tabelle 2b oder 2c und, wenn der Dosisrichtwert von 0,3 msv überschritten wurde, elektronisch gemäss Anhang 4 der Richtlinie ENSI-B09. Es ist nicht vorzusehen, eine Überschreitung des Dosisrichtwerts von 0,3 msv dem ENSI als Vorkommnis zu melden Kapitel 8.1: Personendosimetriestellen Für die Übermittlung der verschlüsselten elektronischen Dosimetriedaten zwischen den Personendosimetriestellen, dem ENSI und dem BAG wird der passwortgeschützte FTP-Server des ENSI verwendet. Dabei sind die Informationen gemäss Art. 48 StSV zu übermitteln. Art. 49 Abs. 1 StSV schreibt vor, dass die Personendosimetriestelle die ermittelten Strahlendosen (Dosimetriedaten) dem zentralen Dosisregister (ZDR) und dem ENSI direkt melden muss. Sinnvoll ist aber, dass die Meldung nur an das ENSI erfolgt. Es bleibt somit der direkte 12 Juli 2011

17 Ansprechpartner für die Personendosimetriestellen. Das ENSI leitet die Daten an das zentrale Dosisregister weiter. Die elektronischen Meldungen umfassen die Tabellen im jährlichen Dosimetriebericht nach KEV. Ferner wird mit der monatlichen oder quartalsweisen Dosimetriemeldung im Monatsbericht oder Quartalsbericht der Anlage die Tabelle 1 elektronisch übermittelt Kapitel 8.2: Betreiber von Kernkraftwerken Kapitel 8.2.1: Jahresbericht Sicherheit In diesem Bericht wird ein Überblick über das gesamte Jahr gegeben. Wichtige Indikatoren für den Strahlenschutz sind insbesondere Kollektivdosen und Dosisverteilungen zwischen Fremd- und Eigenpersonal. Die Tabellen 1 und 3 im Anhang 2 der Richtlinie ENSI-B09 zeigen diese Informationen in geeigneter Form. Die Tabelle 1 zeigt die Anzahl Personen pro Dosisintervall sowie die Kollektivdosis für das Eigen- und Fremdpersonal, die mittlere Individualdosis pro Person und die höchste Individualdosis. Ferner werden neu die Anzahl übriger strahlenexponierter Personen mit Dosen über 0,3 msv angegeben. Die Tabelle 3 zeigt die beruflichen Lebensdosen, verteilt auf Altersgruppen und Dosisintervalle. Diese Daten sind die Basis für einen ENSI-Sicherheitsindikator Kapitel 8.2.2: Jahresbericht über die Stilllegung Dieser Bericht dient dem Überblick der wichtigsten Dosimetrieparameter des abgelaufenen Kalenderjahres. Der genaue Berichtsinhalt wird in der Bewilligung für die Stilllegung festgelegt Kapitel 8.2.3: Dosimetriebericht Die Richtlinie ENSI-B02 verlangt auf Grundlage der KEV, dass dem ENSI im Jahresbericht Sicherheit oder in einem separaten Dosimetriebericht die auf ein Kalenderjahr bezogenen Dosimetriedaten zu übermitteln sind Kapitel 8.2.4: Monatsbericht Art. 37 und Anhang 5 KEV verlangen einen Monatsbericht. Die Richtlinie ENSI-B02 sieht einen monatlichen Bericht der beruflichen Lebensdosen über 0,2 Sv (ENSI-Sicherheitsindikator) vor. Weil aber dem ENSI monatlich und quartalsweise die maximalen Individualdosen übermittelt werden, und damit grössere Veränderungen der Individualdosen rasch und regelmässig entdeckt werden können, ist eine jährliche Angabe der beruflichen Lebensdosen im Dosimetriebericht ausreichend. Juli

18 Kapitel 8.2.5: Revisionsbericht Strahlenschutz Anhang 5 KEV verlangt einen Revisionsbericht Strahlenschutz. Um einen Vergleich zwischen den Kernanlagen zu ermöglichen, soll das Inhaltsverzeichnis des Revisionsberichts wie in der Richtlinie ENSI-B02 dargestellt, bei der Berichterstattung möglichst genau eingehalten werden. Das ENSI schreibt für die Darstellung der radiologischen Daten des Revisionsstillstands keine Form vor. Es wird dem Betreiber überlassen, diese Informationen in geeigneter Weise zu präsentieren. Nachdem zum Zeitpunkt der Erstellung des Revisionsberichts Strahlenschutz der Umrechnungsfaktor nach Tabelle 8a noch nicht vorliegt, werden für alle Angaben arbeitsspezifischer Kollektivdosen, welche mit dem zusätzlichen Dosimetriesystem ermittelt wurden, unkorrigierte Werte angegeben Kapitel 8.3: Betreiber anderer Kernanlagen Kapitel 8.3.1: Jahresbericht Sicherheit Art. 37 und Anhang 5 KEV verlangen einen Jahresbericht Sicherheit. Der Bericht gibt einen Überblick über das abgelaufene Jahr. Zur Dosimetrie müssen Angaben über Anzahl Personen in den Dosisintervallen, Kollektivdosen für das Eigen- und Fremdpersonal, höchste Individualdosen für Eigen- und Fremdpersonal etc. enthalten sein, soweit für die Anlage zutreffend. Ferner wird eine Eigenbewertung des Strahlenschutzes erwartet, der auch einen Vergleich geplanter und akkumulierter Dosen kommentiert Kapitel 8.3.2: Quartalsbericht Anhang 5 KEV verlangt einen Quartalsbericht. Aus dem Quartalsbericht sollen für den Strahlenschutz übersichtliche Angaben über Anzahl Personen in den Dosisintervallen, Kollektivdosen für das Eigen- und Fremdpersonal sowie höchste Individualdosen für Eigen- und Fremdpersonal entnommen werden können. 4.9 Kapitel 9: Liste der Verweisungen Hier wurde ein für die Richtlinie ENSI-B09 relevantes Dokument, die Rundung von Dosisdaten betreffend, aufgelistet Anhang 1: Begriffsbestimmungen In diesem Anhang werden ausgewählte, in der Richtlinie verwendete Begriffe erklärt, die allenfalls zu unterschiedlicher Interpretation führen könnten. Siehe auch das ENSI-Glossar. 14 Juli 2011

19 4.11 Anhang 2: Tabellen zu Personendosen Die Vorlagen für die Tabellen werden den Personendosimetriestellen und den Betreibern von Kernanlagen elektronisch zur Verfügung gestellt. Damit soll eine effiziente und einheitliche Berichterstattung sichergestellt werden und eine einheitliche Datenlieferung der zusammengefassten Ergebnisse möglich sein. Die Tabellen müssen so ausgefüllt werden, dass keine nicht erklärbaren leeren Zellen oder Tabellenbereiche vorkommen. Können keine Angaben gemacht werden, muss im Anschluss an die betroffene Tabelle eine Erklärung, z. B. in Form einer Fussnote, gegeben werden. Tabelle 1: Diese Tabelle soll eine Übersicht über die Strahlenexposition in einer Kernanlage bieten. Strahlendosen der beruflich strahlenexponierten Personen und der übrigen Personen sind zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Anlage (Überwachungsbereich, Besucherzentren, Nebenanlagen) akkumuliert wurden. Im Wesentlichen enthält die Tabelle 1 die Informationen über die Strahlenexposition der beruflich strahlenexponierten Personen des Eigen- und des Fremdpersonals im Laufe des Jahres (Monatsmeldungen) und zum Abschluss des Kalenderjahres. Für übrige Personen soll in dieser Tabelle neben ihrer Anzahl nur festgehalten werden, ob einzelne von ihnen in der dem Monat oder Quartal zugeordneten Auswerteperiode eine für sie unerwartet hohe Dosis von mehr als 0,3 msv akkumuliert haben. Tabelle 2a: Die Tabelle 2a ist eine Ergänzung zur Tabelle 1 und wird nur jährlich erstellt. Tabelle 2b: Diese Tabelle ist eine Ergänzung zur Tabelle 1 und wird nur jährlich erstellt. Dank der zu erwartenden tiefen Strahlendosen sollten alle übrigen strahlenexponierten Personen im Dosisintervall von 0,0 bis 0,3 msv liegen und die Kollektivdosis nahe bei 0,0 Pers.-mSv sein. Die Tabelle muss die genaue Anzahl der übrigen Personen enthalten, die tätigkeitsbezogen in den kontrollierten Zonen der Anlage waren. Tabelle 2c: Die Tabelle 2c ist eine Ergänzung zur Tabelle 1 und wird nur jährlich erstellt. Die Anzahl Besucher kann auf etwa 5% gerundet werden und bei grossen Besucherzahlen auf 100er abgerundet werden. Es wird angenommen, dass Besuchergruppen mit Gruppendosimetern überwacht werden. Der höchste durch Gruppendosimeter ermittelte Wert wird allen Besuchern der Gruppe zugeteilt. Juli

20 Die Angaben in der Tabelle 2c dienen der Bestätigung, dass es unwahrscheinlich ist, dass eine Person aus der Gruppe der übrigen Personen den Dosisgrenzwert von 1 msv pro Jahr überschritten hat. Tabelle 3: Die Tabelle gibt die berufliche Lebensdosis wieder. Tabelle 4a: Die Tabelle zeigt eine detaillierte Aufschlüsselung der Anzahl Personen des beruflich strahlenexponierten Eigenpersonals pro Dosisintervall und Geschlecht mit Angaben der mittleren Individualdosen sowie deren Kollektivdosen. Tabelle 4b: Die Tabelle zeigt eine detaillierte Aufschlüsselung der Anzahl Personen des beruflich strahlenexponierten Fremdpersonals pro Dosisintervall und Geschlecht mit Angaben der mittleren Individualdosen sowie deren Kollektivdosen. Tabelle 5: Die mit weiteren anerkannten Dosimetern gemessenen oder auf anderen Wegen ermittelten Strahlendosen der Augenlinsen sowie der Haut, der Hände und der Füsse werden in diese Tabelle eingetragen. Pro Person ist unter Extremitäten nur die Jahresdosis der am höchsten exponierten Extremität zu berücksichtigen. Tabelle 6a: Die Tabelle dient der Angabe von Personen, die mittels Triagemessung auf Inkorporation radioaktiver Stoffe überwacht wurden. Mehrfache Messungen einer Person mit negativem Resultat werden nur einmal gezählt. Wird eine Person mit positivem Resultat ermittelt, wird diese Person nur in der Zeile mit positivem Resultat gezählt, auch wenn sie im Kalenderjahr mehrmals mit negativem Resultat gemessen wurde. Tabelle 6b: Im Dosisintervall bis 1,0 msv sind alle Personen anzugeben, bei denen wegen Verdachts auf Inkorporation eine Inkorporationsbestimmung vorgenommen wurde, und für die keine Folgedosis über 1,0 msv ermittelt wurde. Tabelle 7: In diese Tabelle wird die Anzahl Personen eingetragen, deren Strahlendosis mit der entsprechenden physikalischen Messmethode ermittelt wurde. 16 Juli 2011

21 4.12 Anhang 3: Tabellen zu arbeitsspezifischen Strahlendosen Die Vorlagen der Tabellen werden den Personendosimetriestellen und den Betreibern von Kernanlagen auch elektronisch zur Verfügung gestellt. Damit wird für alle Kernanlagen eine effiziente und einheitliche Berichterstattung sichergestellt. Tabelle 8a: Eine Berechnung von Umrechnungsfaktoren für Eigenpersonal getrennt von Fremdpersonal, wie in der Richtlinie HSK-R-12, Tabelle 8a vorgegeben, hat sich als wenig hilfreich herausgestellt und wird nicht mehr vorgenommen. Es besteht eine Differenz zwischen der Dosisbestimmung mit dem anerkannten Dosimetriesystem (TLD, DIS) und dem zusätzlichen Dosimetriesystem (EPD). Wegen der 16 N-Strahlung zeigen die beiden Systeme im Leistungsbetrieb und während Revisionsstillständen unterschiedliche Abweichungen voneinander. Diese Unterschiede werden vor allem bei Siedewasseranlagen augenfällig. Durch geeignete Berechnung eines Satzes von mehreren Umrechnungsfaktoren wäre eine im Rahmen der Genauigkeit von Dosisbestimmungen liegende Korrektur der EPD-Werte mit dem Ziel der Äquivalenz zwischen beiden Dosimetriesystemen möglich. Für die Zwecke der Berichterstattung und Kontrolle arbeitsspezifischer Kollektivdosen genügt eine einfache Korrektur, die aber von allen Kernkraftwerksbetreibern gleich angewendet wird. Das ENSI schreibt deshalb vor, im jährlich zu erstellenden Dosimetriebericht den Quotienten aus der Jahreskollektivdosis, welche mit dem anerkannten Dosimetriesystem ermittelt wurde, und jener, die sich mit dem zusätzlichen Dosimetriesystem ergab, zu bilden. Dieser Umrechnungsfaktor ist im Dosimetriebericht dann auf alle Dosisangaben aus dem zusätzlichen Dosimetriesystem anzuwenden. Dem ENSI ist bewusst, dass diese einfache Korrektur nicht alle Differenzen erklären kann und für innerbetriebliche Zwecke der Optimierung von Strahlenexpositionen zu ungenau ist. In allen Berichten mit arbeitsspezifischen Kollektivdosisangaben, die während des Jahres zu erstellen sind, werden unkorrigierte Dosiswerte aus dem zusätzlichen Dosimetriesystem erwartet. Tabelle 8b: Die akkumulierten Kollektivdosen für die Haupttätigkeiten und die Personenkategorien sind möglichst genau anzugeben. Tabelle 8c: Es sind alle Tätigkeiten mit prognostizierten Jobdosen über 50 Pers.-mSv anzugeben. Anspruchsvolle Arbeiten, die ebenfalls eine bedeutende Jobdosis hatten, können angegeben werden. Tabelle 9a: Werden pro Jahr mehrere Revisionsstillstände durchgeführt, wird pro Revisionsstillstand eine Tabelle ausgefüllt. Juli

22 Akkumulierte Strahlendosen bei Arbeiten (z. B. Schweissnahtprüfungen) im Sekundärteil sowie andere Arbeiten ausserhalb der kontrollierten Zone werden ebenfalls angegeben. Tabelle 9b: Werden pro Jahr mehrere Revisionsstillstände durchgeführt, wird pro Revisionsstillstand eine Tabelle ausgefüllt. Tabelle 9c und d: Die beiden Tabellen haben sich nicht bewährt und wurden gestrichen. Tabelle 10: Die Tabelle wurde in Abstimmung mit dem PSI dem Aufsichtsbereich des ENSI angepasst. Weil eine genaue Trennung der akkumulierten Dosen in den Aufsichtsbereichen des BAG und des ENSI technisch nicht machbar ist, können immer noch sich überschneidende Angaben vorkommen Anhang 4: Spezifikation und Format der Dosismeldungen an das zentrale Dosisregister und das ENSI Es ist wichtig, dass eventuelle Anpassungen oder Änderungen seitens der Betreiber oder der Personendosimetriestellen dem ENSI umgehend mitgeteilt werden. Vorteil von XML ist es, dass ergänzende Bemerkungen und Kommentare zu jedem Datensatz möglich sind. Das ENSI erwartet, dass davon Gebrauch gemacht wird. Die XML-Datei ist nach einem vorgegebenen XML-Schema aufzubauen. Sie enthält die folgenden Informationen: Metadatei zur Datei Angaben zur erhebenden, anerkannten Personendosimetriestelle Firmen, die im Auswertebereich der Personendosimetriestelle tätig waren Personen- und Dosisdaten 18 Juli 2011

23 Anhang 1: Fallbeispiele, Meldewege Die schematische Darstellung der häufigsten Meldewege soll Klarheit schaffen und eine Hilfe für alle Beteiligten, insbesondere die zu berichtende Stelle, sein. Fall 1: Fall 2: Fall 3: Fall 4: Fall 5: Fall 6: Fall 7: Fall 8: Fall 9: Fall 10: Fall 11a: Fall11b: Nur ENSI-Aufsichtsbereich, Einsatz Eigenpersonal im eigenen Kernkraftwerk Y Beispiel: KKG ENSI-Aufsichtsbereich, Einsatz Fremdpersonal aus dem Suva-Aufsichtsbereich im Kernkraftwerk Y Beispiel: Sulzer-MA im KKL Nur ENSI-Aufsichtsbereich, Einsatz Eigenpersonal des KKY in anderem CH- Kernkraftwerk Z Beispiel: KKB-MA im KKL ENSI- und BAG-Aufsichtsbereich, Einsatz Eigenpersonal des KKY in anderer CH- Kernanlage mit Dosimetriestelle im BAG-Aufsichtsbereich Beispiel: KKB-MA im EPFL ENSI-Aufsichtsbereich, Einsatz Eigenpersonal des KKY in ausländischer Kernanlage mit eigener Personendosimetriestelle Beispiel: KKL-MA in KK Fessenheim ENSI-Aufsichtsbereich, Einsatz Eigenpersonal des KKY in ausländischer Kernanlage ohne eigene Personendosimetriestelle Beispiel: KKM-MA in Madagaskar, Universität Nur ENSI-Aufsichtsbereich, Einsatz Eigenpersonal in eigener Kernanlage A ohne eigene Personendosimetriestelle Beispiel: ZZL ENSI-Aufsichtsbereich, Einsatz Fremdpersonal in Kernanlage A ohne eigene Personendosimetriestelle Beispiel: ZZL Nur ENSI-Aufsichtsbereich, Einsatz Eigenpersonal der Kernanlage A (ohne eigene Personendosimetriestelle) im Kernkraftwerk Y Beispiel: EPFL-MA im KKM Nur ENSI-Aufsichtsbereich, Einsatz Eigenpersonal des PSI in anderer CH- Kernanlage Beispiel: PSI im ZZL ENSI-Aufsichtsbereich, Inkorporation oder Kontamination Eigenpersonal des KKY, Bestimmung der Folgedosis E 50 in der Personendosimetriestelle KKZ Beispiel: KKL-MA mit Messung in KKM oder im PSI ENSI-Aufsichtsbereich, Inkorporation oder Kontamination Fremdpersonal im KKY, Bestimmung der Folgedosis E 50 in der Personendosimetriestelle KKZ Beispiel: Sulzer-MA Einsatz in KKL; Ausmessung in KKM Juli

24 Fall11c: ENSI-Aufsichtsbereich, Dosis für Haut, Hände und Füsse; Augenlinsendosis; Neutronendosis, Eigenpersonal des KKY, Bestimmung der Dosis in der Personendosimetriestelle KKZ Beispiel: KKB-MA mit Messung im PSI 20 Juli 2011

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26 22 Juli 2011

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32 28 Juli 2011

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