Vereinsgründung an der Universität St. Gallen

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1 Senatsausschuss Vereinsgründung an der Universität St. Gallen A. Anerkennung durch die Universität 1.) Gemäss Art. 23 Universitätsstatut bedürfen Vereinigungen von Universitätsangehörigen, welche mit Namen oder Zweck auf die Universität Bezug nehmen, der Anerkennung durch den Senatsausschuss. Die Statuten und der Vorstand müssen dem Rektorat bekannt gegeben werden. 2.) Seitens der Universität werden folgende Kriterien für eine Anerkennung verlangt: a) die Statuten müssen den gesetzlichen Vorgaben gemäss ZGB entsprechen (vgl. Abschnitt C Ziff. 10); b) ein personeller und allenfalls thematischer Bezug zur Universität ist erforderlich (vgl. Abschnitt C Ziff. 4 und 7); c) die Bezeichnung und die Zwecksetzung dürfen weder im Widerspruch zu den Zielen der Universität stehen noch geeignet sein, deren Reputation zu schädigen (vgl. Abschnitt C Ziff. 3 und 4). 3.) Ein an der Universität St. Gallen offiziell zugelassener Verein gelangt über die Studentenschaft in den Genuss zahlreicher Vorteile. Nachstehend sollen einige davon aufgelistet werden: - eigene Vereins- adresse - Webspace - Diskussions-Datenbanken - kostenlose Lizenz zur Benützung von Abacus für die Vereinsbuchhaltung - Einladung und Teilnahme zur Vereinsinfobörse - Einladung und Teilnahme zum Vereinspräsidententreffen - Einladung und Teilnahme an der Vereinspräsentation in der Startwoche - Benützung der verschiedenen für Vereine vorgesehenen Anschlagsflächen Von Universitätsseite aus, stehen einem akkreditierten Verein zum Beispiel folgende Möglichkeiten offen: - Nutzung eines Raums an der Universität für Vereinsanlässe (nach Reservation bei der Raumdisposition - Kostenloses Aufstellen eines Infostandes (nach Reservation beim CSC) - Auftreten unter Bezugnahme auf die HSG

2 B. Vorgehen 1.) Lageanalyse Folgende Punkte sind bei einer Vereinsgründung im Voraus zu bedenken. Diese wird auch die Studentenschaft bei Ihrer Empfehlung im Senatsausschuss zu Grunde legen: Nutzen für die Studierenden/die HSG Stiftet der Verein durch seinen Zweck oder seine Tätigkeit einen Nutzen für die Studierenden der HSG oder die HSG selbst? Dies ist Bedingung, um ein Auftreten als Verein an der HSG und unter Bezugnahme auf die HSG zu rechtfertigen. Notwendigkeit Um eine Akkreditierung zu rechtfertigen, sollte der zu akkreditierende Verein für die Vereinslandschaft der HSG notwendig sein. Diese Notwendigkeit kann dann gegeben sein, wenn es noch keinen Verein mit ähnlichem Vereinszweck gibt, wenn ein bereits existierender Verein seinen Zweck mangelhaft erfüllt und es sinnvoll erscheint eine Alternative zu ermöglichen, wenn das gewünschte Ziel nicht über ein anderes Gefäss studentischen Engagements genutzt werden kann (Campus Credit Projekt, Umsetzung des Projekts in der Studentenschaft oder in einem schon bestehenden Verein), grosses Interesse unter den Studierenden und weitere. Ernsthaftigkeit Damit der aufwendige Prozess der Akkreditierung lohnenswert ist, muss eine gewisse Ernsthaftigkeit hinter der Vereinsgründung erkennbar sein. So sollte zum Beispiel sichergestellt sein, dass die Existenz des Vereins längerfristig gewährleistet werden kann. Aufschluss darüber geben unter Anderem die Unterschriftenliste, die Zahl der Vereinsmitglieder, die Qualität des Antrags, die Schlüssigkeit der Idee, o.ä.. 2.) Ablauf des Akkreditierungsgesuchs 2.1. Gründung eines Vereines nach Art. 60ff. ZGB Das Gründungsteam arbeitet Statuten aus, welche für den Antrag auf Akkreditierung benötigt werden. Als Vorlage können bewilligte Statuten bestehender Vereine herangezogen werden, welche auf zu finden sind Ausfüllen des Antragsformulars zur Vereinsakkreditierung und Anfügen der Vereinsstatuten Das Antragsformular begleitet den Akkreditierungsprozess und dient dazu, am Ende des Prozesses dem Generalsekretariat auf einen Blick die wichtigsten Informationen sowie die Meinungen der involvierten Stellen in komprimierter Form zugänglich zu machen. Das Antragsformular befindet sich im Anhang dieses Merkblatts Gespräch mit dem Vorstand Kultur der Studentenschaft Der Vorstand Kultur der Studentenschaft ist innerhalb der Studentenschaft für die Koordination und Anliegen der an der HSG aktiven Vereine zuständig. Er ist unter der zentralen Anlaufstelle für Vereine zu erreichen. Er kennt die Vereinslandschaft und kann helfen, sich ein Bild im Bezug auf die drei bei der Akkreditierung zentralen Kriterien (Nutzen, Notwendigkeit und Ernsthaftigkeit) zu bilden. Dieses Gespräch bildet zusammen mit dem Antragsformular die Basis für die Empfehlung des Präsidenten der Studentenschaft im Senatsausschuss. 2

3 Der Vorstand Kultur reicht den Antrag nach dem Gespräch an den Abteilungsassistenten der RWA weiter Statutenprüfung Der Abteilungsassistent der RWA prüft die Statuten unter rechtlichen Gesichtspunkten und verfasst zuhanden des Abteilungsvorstandes der RWA einen Genehmigungsantrag. Wenn die Statuten als genehmigungsfähig beurteilt werden, erfolgt eine Weiterleitung an den Präsidenten der Studentenschaft zur Traktandierung im Senatsausschuss. Treten in Bezug auf die Statuten Fragen oder Probleme auf, nimmt der Abteilungsassistent der RWA direkt Kontakt mit dem betreffenden Verein oder mit dem Generalsekretariat auf Traktandierung des Antrags auf Akkreditierung im Senatsausschuss durch den Präsidenten der Studentenschaft Der Präsident der Studentenschaft präsentiert dem Senatsausschuss den Verein, welcher eine Akkreditierung beantragt. Er spricht gleichzeitig eine Empfehlung aus Sicht der Studentenschaft aus. Diese Empfehlung basiert auf dem Gespräch zwischen Vertretern des Vereins und dem Vorstand Kultur (vgl. 2.3.), dem Inhalt des Antragsformulars, Kenntnissen über die Vereinslandschaft an der HSG sowie Überlegungen zu den Interessen der Gesamtheit der Studierenden. Schliesslich wird im Senatsausschuss über die Akkreditierung entschieden Bekanntgabe des Entscheids Der Präsident des Vereins wird vom Generalsekretariat schriftlich über den Entscheid des Senatsausschusses informiert. Je eine Kopie dieses Schreibens geht an den Präsidenten und den Vorstand Kultur der Studentenschaft sowie an den Abteilungsassistenten der RWA Anlegen eines vollständigen Vereinseintrags auf Nur Vereine welche auf der Homepage der Studentenschaft ( mit vollständigem Eintrag angelegt sind, können an der HSG aktiv werden und dürfen in ihrem Namen oder Zweck Bezug zur HSG nehmen. 3.) Jährliche Bestätigung der Aktivität Um als an der HSG aktiv zu gelten und seine Aktivität zu belegen, muss der Eintrag auf stets aktuell gehalten werden. Dazu gehört insbesondere, dass zu jeder Zeit die gültigen Statuten einsehbar sind und eine Mutation der Vereinsorgane sofort durch Aktualisierung des entsprechenden Eintrags über diesen Kanal kommuniziert wird. Jeder Verein wird aus diesem Grund einmal im Jahr elektronisch dazu aufgefordert werden, den Eintrag zu aktualisieren. Ein Verein, welcher seinen Eintrag nach wiederholter Aufforderung nicht aktualisiert, gilt als inaktiv. Er wird ab diesem Zeitpunkt von der Universität und der Studentenschaft nicht mehr berücksichtigt. Wenn ein Verein nach Inaktivität seine Aktivitäten an der HSG wieder aufnehmen will, so ist mit dem Vorstand Kultur der Studentenschaft Kontakt aufzunehmen. Über den weiteren Ablauf wird fallweise entschieden werden. 4.) Auflösung eines Vereins Eine allfällige Auflösung des Vereins muss der Studentenschaft gemeldet werden, damit die Übersicht über die an der HSG aktiven Vereine aktuell gehalten werden kann. Eine an ist dazu ausreichend. 3

4 C. Inhalt und Aufbau der Statuten: Rechtliches 1.) Die Statuten sollten eine klare Hauptgliederung aufweisen: - I. Name und Sitz - II. Vereinszweck - III. Finanzen - IV. Mitgliedschaft - V. Organisation - VI. Statutenrevision - VII. Auflösung - VIII. Inkrafttreten 2.) Die Untergliederung kann nach Belieben erfolgen: - Zum Beispiel bei III. Finanzen: Art. 9 Finanzierung, Art. 10 Jahresbeiträge, Art. 11 Haftung 3.) Name des Vereins: Das Gründungsteam sorgt dafür, dass der Vereinsname möglichst aussagekräftig, selbsterklärend und unverfänglich ist. Der Vereinsname kann das Anhängsel an der Universität St. Gallen oder an der HSG beinhalten. Nicht erlaubt ist hingegen das Anhängsel der Universität St. Gallen oder der HSG. 4.) Zweck des Vereins: Gesetzeskonform ist nur eine ideale, jedoch keine wirtschaftliche Zwecksetzung (Art. 60 Abs. 1 ZGB). Vor allem darf ein Verein keine ökonomischen, d.h. geldwerten Vorteile für seine Mitglieder anstreben. Die wirtschaftliche Förderung von Drittpersonen ist jedoch zulässig (z.b. Wohltätigkeitsverein). Soweit bezüglich der Finanzierung des Vereins durch Sponsoring ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe im Sinne von Art. 934 OR i.v.m. Art. 53 C Handelsregisterverordnung vorliegen sollte, ist auch dieses solange der ideelle Zweck im Vordergrund steht zulässig. Allenfalls ist dann der Verein aber (nachträglich) ins Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 61 Abs. 2 ZGB). Grundsätzlich ist die Wahl des Zwecks dem Verein freigestellt. Der Senatsausschuss behält sich jedoch vor, die Leistungen der Universität nur für Tätigkeiten zu gewähren, die in plausibler Art und Weise von Angehörigen der Universität betrieben werden können. 5.) Mitgliederbeitrag/Haftung: Beiträge können von den Mitgliedern verlangt werden, sofern die Statuten dies vorsehen (Art. 71 ZGB). Im Gegensatz zum früheren Recht haftet für die Verbindlichkeiten des Vereins das Vereinsvermögen und zwar ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen (Art. 75a ZGB). Sollte der Mitgliederbeitrag in den Statuten in Zukunft einmal geändert werden, so müssen diese nicht nochmals zur Genehmigung eingereicht werden. 6.) Mitgliedschaftskategorien: Die Bildung von verschiedenen Kategorien der Mitgliedschaft wie Ehren- oder Passivmitglieder ist zulässig. Solche Abweichungen von der ordentlichen Mitgliedschaft bedürfen jedoch der deutlichen Regelung in den Statuten, ansonsten die Regeln für die ordentlichen Mitglieder zur Anwendung gelangen. 4

5 7.) Universitäre Bestimmungen betreffend externe Mitglieder: Soll der Verein auch Universitäts-Externen zum Beitritt offen stehen, so ist dies z.hd. des Senatsausschusses zu begründen. Die Aufnahme externer Mitglieder ist i.d.r. zulässig, aber die Geschäftsführung des Vereins muss durch universitätsinterne Mitglieder wahrgenommen werden. Der Vorstand des Vereins muss somit zwingend aus Angehörigen der Universität St. Gallen bestehen. Dieser Umstand ist in den Statuten zu vermerken. 8.) Ausschluss: Gemäss Art. 72 Abs. 1 ZGB ist der Ausschluss von Mitgliedern ohne Angabe von Gründen, falls in den Statuten vorgesehen, zulässig. Dabei beschränkt sich das Ausschlussrecht mangels anders lautender Statutenbestimmungen (insbesondere Umschreibung der Ausschlusstatbestände) auf wichtige Gründe (Art. 72 Abs. 3 ZGB). 9.) Gehörige Ankündigung: An der Vereinsversammlung darf gemäss Art. 67 Abs. 3 ZGB über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt wurden, nur Beschluss gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich vorsehen. Ist dies nicht der Fall, so sollten Traktanden mindestens 14 Tage im voraus angekündigt und Anträge bis mindestens 10 Tage vor der Versammlung eingereicht werden, so dass sie den anderen Vereinsmitgliedern gehörig bekannt gegeben werden können. 10.) Zwingende Bestimmungen: Die Statuten dürfen keine den zwingenden Bestimmungen des ZGB entgegenstehenden Vorschriften enthalten, müssen aber auch nicht den Gesetzestext abschreiben. Nachfolgend werden die zwingenden Bestimmungen des Vereinsrechts aufgeführt: - Art. 64 Abs. 3 ZGB - Art. 65 Abs. 3 ZGB - Art. 68 ZGB - Art. 70 Abs. 2 ZGB - Art. 75 ZGB - Art. 77 ZGB 11.) Statutenänderungen: Geringfügige Änderungen der Statuten müssen nicht nochmals zur Genehmigung vorgelegt werden (gilt insbesondere bei Änderungen des Mitgliederbeitrages). Hingegen bedürfen wesentliche Änderungen, welche die in Abschnitt A Ziff. 2 aufgelisteten Kriterien tangieren, der erneuten Überprüfung des Senatsausschusses. 12.) Literatur: In der Bibliothek findet man Literatur zum Thema Vereinsgründung. Viele Fragen können so vorgängig beantwortet werden. - Scherrer, Urs; Wie gründe und leite ich einen Verein?; 10. Aufl.; Zürich Schneider, Peter; Unser Verein; Zürich

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