Steuerreformgesetz 2015/2016

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1 Steuerreformgesetz 2015/2016 Begutachtungsentwurf Die wesentlichen Änderungen im Überblick

2 Inhaltsverzeichnis: 1 Einkommensteuergesetz Lohnsteuer Neugestaltung des Tarifs Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitnehmer und Pensionisten, die keine Einkommensteuer zahlen Verdoppelung des Kinderfreibetrages Integration des Arbeitnehmerabsetzbetrages in den (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag Streichung bzw. Auslaufen der Topf-Sonderausgaben Harmonisierungsmaßnahmen von Lohnsteuer und Sozialversicherung Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte Erhöhung des Freibetrages für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen Ökologisierungsanreiz durch Neuregelung des Sachbezugs für PKW Einführung einer Werbungskostenpauschale für Expatriates Beseitigung von Ausnahmeregelungen durch Abschaffung der Mietzinsbeihilfe und des Landarbeiterfreibetrages Einkommensteuergesetz Kapitalertragsteuer, Immobilienertragsteuer und sonstige Änderungen Anhebung der Kapitalertragsteuer Neuerungen in Zusammenhang mit Grundstücken im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich Grundstücksveräußerungen: Anhebung des besonderen Steuersatzes, Anpassung der Verlustverrechnung, Entfall des Inflationsabschlages Vereinheitlichung der Abschreibung von Gebäuden des Betriebsvermögens Verlängerte Verteilung von Instandsetzungskosten bei Wohngebäuden Aufteilung der Anschaffungskosten bebauter Grundstücke des Privatvermögens Klarstellungen für spendenbegünstigte Organisationen Automatisierte Übermittlung von Daten über Spenden, Kirchenbeiträge und Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung Anhebung der Forschungsprämie Zuzugsbegünstigung für Wissenschaftler und Forscher Neuregelung von Einlagenrückzahlungen Einschränkung der Verlustverrechnung für kapitalistische Mitunternehmer durch Schaffung einer Wartetastenregelung Abzugsverbot für Barzahlungen bei Weitergabe von Bauaufträgen Begünstigung für Anschaffung von fälschungssicheren Kassensystemen Bekämpfung von Pfusch am Bau Umgründungssteuergesetz Umsatzsteuergesetz Erhöhung des ermäßigten Steuersatzes Vorsteuerabzug für Personen- und Kombinationskraftwägen ohne CO 2 -Ausstoß (z.b. Elektro-Kraftfahrzeuge) Pauschalierter Vorsteuerabzug Buchmäßiger Nachweis Erleichterungen beim Vorsteuerabzug

3 5 Glücksspielgesetz Grunderwerbsteuergesetz Normverbrauchsabgabegesetz Steuerbemessung bei widerrechtlicher Verwendung von ausländischen Fahrzeugen NoVA-Vergütung beim Export von Fahrzeugen Bundesabgabenordnung Registrierkassenpflicht Elektronische Überweisung Finanzstrafgesetz Konzentration der finanzstrafrechtlichen Verfolgung auf schwerwiegendere Verstöße Sanktionen im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht Ermöglichung von effizienten Finanzstrafverfahren zur verbesserten Betrugsbekämpfung Finanzausgleichsgesetz

4 Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen: Einkommensteuergesetz Lohnsteuer Der Einkommensteuertarif wird gesenkt, die Tarifstufen erweitert und ein Steuersatz von 55% für Einkommensteile von über 1 Million Euro (befristet) eingeführt. Sozialversicherungsbeiträge bis zu 400 Euro für Arbeitnehmer, die keine Einkommensteuer zahlen, werden rückerstattet. Bei Pendlern erhöht sich dieser Betrag auf bis zu 500 Euro. Sozialversicherungsbeiträge bis zu 110 Euro für Pensionisten, die keine Einkommensteuer zahlen, werden rückerstattet. Der Kinderfreibetrag wird verdoppelt. Der Arbeitnehmerabsetzbetrag wird in den Verkehrsabsetzbetrag integriert und der Verkehrsabsetzbetrag auf 400 Euro erhöht. Es wird ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag für geringverdienende Pendler eingeführt. Die Topf-Sonderausgaben werden ab dem Jahr 2021 gestrichen. Befreiungsbestimmungen im Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht werden harmonisiert. Ein Freibetrag und eine Freigrenze für Mitarbeiterrabatte werden eingeführt. Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wird erhöht. Der Sachbezug für PKW wird neu geregelt. Es wird ein Werbungskostenpauschale für Expatriates eingeführt. Die Mietzinsbeihilfe und der Landarbeiterfreibetrag werden abgeschafft. Es werden Betrugsbekämpfungsmaßnahmen im Bereich der Lohnsteuerabfuhr und - erstattung geschaffen. Einkommensteuergesetz Kapitalertragsteuer, Immobilienertragsteuer und sonstige Änderungen Der besondere Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen (ausgenommen Sparbuchzinsen) wird von 25% auf 27,5% angehoben und die Verlustausgleichsbestimmungen werden angepasst. Es erfolgen folgende Änderungen in Zusammenhang mit Grundstücken im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich: Grundstücksveräußerungen: Anhebung des besonderen Steuersatzes von 25% auf 30% 4

5 Entfall des Werbungskostenabzugsverbotes bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption Entfall des Inflationsabschlages Erweiterung der Verlustausgleichsmöglichkeiten aufgrund des erhöhten besonderen Steuersatzes Vereinheitlichung der Gebäudeabschreibungen im Betriebsvermögen Ausdehnung des Verteilungszeitraumes von Instandsetzungskosten von 10 auf 15 Jahre Ein Aufteilungsverhältnis von 40% für Grund und Boden und 60% für das Gebäude bei Anschaffung eines bebauten Grundstückes des Privatvermögens, das vermietet werden soll, wird gesetzlich vorgesehen Es erfolgt entsprechend der bisherigen Praxis eine gesetzliche Klarstellung für spendenbegünstigte Organisationen. Es wird eine verpflichtende Datenübermittlung bei Spenden, Kirchenbeiträgen und beim Nachkauf von Versicherungszeiten und freiwilliger Weiterversicherung vorgesehen. Die Forschungsprämie wird von 10% auf 12% angehoben; die Bildungsfreibeträge und Bildungsprämie entfallen. Es wird eine Zuzugsbegünstigung für Forscher und Wissenschaftler geschaffen. Die Wahlmöglichkeit zwischen Einlagenrückzahlung und Gewinnausschüttung wird eingeschränkt und eine Verwendungsreihenfolge vorgesehen. Es wird eine Wartetastenregelung für Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern eingeführt. Es wird ein Abzugsverbot für Barzahlungen bei weitergegebenen Aufträgen im Baugewerbe vorgesehen. Es wird eine Begünstigung für die Neuanschaffung von Kassensystemen vorgesehen (zb Registrierkassen). Im Bereich der Errichtung und Sanierung von Gebäuden soll eine effektive Bekämpfung von sogenannter Pfuschtätigkeit gewährleisten werden. Umgründungssteuergesetz Es erfolgen Folgeanpassungen in Zusammenhang mit der Streichung des Inflationsabschlages, der Einführung neuer besonderer Steuersätze und der 5

6 Neuregelung der Einlagenrückzahlung im Einkommensteuergesetz sowie Verweisanpassungen in Zusammenhang mit den Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz. Umsatzsteuergesetz Gewisse Leistungen, die bisher dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterlagen (zb Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen; Filmvorführungen; Lieferung von Futtermitteln etc.), sollen zukünftig mit 13% besteuert werden. Auch der Ab-Hof-Verkauf von Wein soll in den 13-%igen Steuersatz überführt werden. Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen sollen zukünftig ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz von 13% unterliegen. Für Personen- und Kombinationskraftwägen ohne CO 2 -Ausstoß (z.b. Elektro- Kraftfahrzeuge) soll unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug zustehen. Die Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschalierung soll davon abhängen, dass der Unternehmer weder einer Buchführungspflicht unterliegt, noch freiwillig Bücher führt. Die dem buchmäßigen Nachweis dienenden Bücher und Aufzeichnungen sollen auch im Ausland geführt und aufbewahrt werden dürfen. Ist-Besteuerer sollen für den Vorsteuerabzug bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen statt der Zahlung überrechnen können. Voraussetzung sind ein Antrag und ein entsprechendes Guthaben. Glücksspielgesetz Es erfolgt eine Neuregelung im Bereich Poker, wonach das Pokerangebot beschränkt wird. Es erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der Befugnisse bei Kontrollhandlungen. Grunderwerbsteuergesetz Bei nicht entgeltlichen Erwerben (Schenkungen, Erbschaften) ist als neue Bemessungsgrundlage grundsätzlich der Grundstückswert anzusetzen. Gleichzeitig werden Maßnahmen zur Abfederung der steuerlichen Auswirkungen vorgesehen. Bei Erwerben von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken tritt keine Änderung ein. 6

7 Normverbrauchsabgabengesetz Um zu verhindern, dass bei längerer widerrechtlicher Benützung eines Fahrzeuges mit ausländischer Zulassung die Normverbrauchsabgabe in zu geringer Höhe entrichtet wird, ist eine Klarstellung zur Grundlage der Steuerbemessung notwendig. Auch Private sollen einen Anspruch auf Vergütung der NoVA haben, wenn sie das Fahrzeug exportieren bzw. ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbringen oder versenden. Bundesabgabenordnung Zur Bekämpfung und Vermeidung von Umsatzverkürzungen werden eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen, eine allgemeine Registrierkassenpflicht ab einem Jahresumsatz von Euro pro Betrieb, wobei die Registrierkassen mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulationen zu schützen sind, und eine allgemeine Belegerteilungsverpflichtung bei Umsätzen an Private eingeführt. Finanzstrafgesetz Es erfolgt eine Konzentration der Strafverfolgung auf schwerwiegendere Fälle durch Einschränkung der Strafbarkeit fahrlässiger Abgabenverkürzungen auf grobe Fahrlässigkeit. Es werden Sanktionen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Verwendung gesicherter Registrierkassen geregelt. Es erfolgt eine Stärkung der Betrugsbekämpfung durch Schaffung erforderlicher aber kontrollierter Ermittlungsmöglichkeiten. Finanzausgleichsgesetz Bei der Grunderwerbsteuer werden die erwarteten Mehreinnahmen ihv. 35 Mio. Euro entsprechend den Anteilen der Gebietskörperschaften an der Entlastung von rd. 2/3 Bund und 1/3 Länder und Gemeinden ebenfalls nach diesem einheitlichen Schlüssel verteilt. Die Ermächtigung der Gemeinden zur Ausschreibung von Parkabgaben enthält eine Ausnahme für Inhaber eines Parkausweises für Behinderte. 7

8 1 Einkommensteuergesetz Lohnsteuer 1.1 Neugestaltung des Tarifs 33 Abs. 1 EStG Die bestehenden Tarifstufen und Steuersätze sind seit der Steuerreform 2009 unverändert. Der Eingangssteuersatz beträgt derzeit 36,5%. Der Grenzsteuersatz von 50% kommt derzeit bereits für Einkommensteile ab Euro zur Anwendung. Im Laufe der Jahre erhöhte sich aufgrund der kalten Progression die Anzahl von Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern in höheren Tarifstufen. Die Tarifstufen werden neu geregelt. Durch die Senkung des Eingangssteuersatzes von 36,5% auf 25% sollen alle Steuerzahler entlastet werden, unabhängig davon, in welcher Progressionsstufe sie sich befinden. Anstatt der bisher geltenden drei Tarifstufen (36,5%, 43,21% und 50%) gibt es künftig sechs Tarifstufen. Dadurch ergibt sich eine Abflachung der Progression. Vor allem im unteren und mittleren Einkommensbereich kommt es dadurch zu einer treffsicheren Entlastung. Auch höhere Einkommen sollen durch die Anhebung der Einkommensgrenze, ab der der 50%-ige Steuersatz zur Anwendung kommt, von Euro auf Euro, profitieren. Für Einkommensanteile über 1 Million Euro pro Jahr kommt zeitlich befristet für die Jahre 2016 bis 2020 ein höherer Steuersatz von 55% zur Anwendung. Die Einkommensteuer ist wie folgt zu berechnen: Einkommen Einkommensteuer in Euro Grenzsteuersatz bis Euro 0 0% über bis Euro (Einkommen ) x % über bis Euro (Einkommen ) x % über bis Euro (Einkommen ) x % über bis Euro (Einkommen ) x % 8

9 über bis Euro (Einkommen ) x % über Euro (Einkommen ) x 0, % Aus der neuen Tarifregelung ergibt sich für die jeweiligen monatlichen Bruttoeinkommen folgende jährliche Entlastung: 1. Jänner Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitnehmer und Pensionisten, die keine Einkommensteuer zahlen 33 Abs. 2, Abs. 8, Abs. 9 EStG Arbeitnehmer erhalten die so genannte Negativsteuer im Ausmaß von 10% bestimmter Werbungskosten, maximal jedoch 110 Euro jährlich, gutgeschrieben, wenn sie aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen. Pendler, die keine Einkommensteuer zahlen erhalten zusätzlich zur Negativsteuer einen Pendlerzuschlag von bis zu 290 Euro. Pensionisten, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, haben derzeit keinen Anspruch auf die so genannte Negativsteuer. Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, sollen teilweise rückerstattet werden. Diese Arbeitnehmer erhalten künftig im Rahmen der Veranlagung eine Gutschrift in Höhe von 50% bestimmter Werbungskosten (insbesondere von gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen), maximal jedoch 400 Euro im Jahr (SV-Rückerstattung). Der Erstattungsbetrag erhöht sich von 400 Euro auf maximal 500 Euro, wenn der Steuerpflichtige aufgrund des geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlt und Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. 9

10 Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge soll auch Pensionisten zustehen. Pensionisten, die aufgrund ihrer geringen Pension keine Einkommensteuer zahlen, sollen ebenfalls im Rahmen der Veranlagung eine Rückerstattung von 50% der Sozialversicherungsbeiträge, maximal jedoch 110 Euro im Jahr, erhalten. Steuerfreie Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen mindern diese Rückerstattung, weil es sonst zu einer doppelten steuerlichen Begünstigung kommen würde. Der Erstattungsbetrag ist begrenzt mit der berechneten Einkommensteuer unter null. Für 2015 wird die Regelung der SV-Rückerstattung bereits teilweise vorgezogen. Damit Niedrigverdiener bereits im Jahr 2016 von der Neuregelung profitieren, wird der maximale Erstattungsbetrag für das Jahr 2015 von 110 auf 220 Euro angehoben. 1. Jänner Verdoppelung des Kinderfreibetrages 106a EStG Der Kinderfreibetrag beträgt derzeit 220 Euro. Wenn der Kinderfreibetrag von beiden Elternteilen beantragt wird, beträgt er pro Elternteil 132 Euro. Durch die Verdoppelung des Kinderfreibetrages auf 440 Euro werden Familien zusätzlich entlastet. In Fällen, in denen beide Elternteile ein steuerpflichtiges Einkommen aufweisen und beide den gesplitteten Kinderfreibetrag beantragen, ist der Kinderfreibetrag insgesamt höher, als wenn nur ein Elternteil den Kinderfreibetrag beantragt, weil der gesplittete Kinderfreibetrag von derzeit 132 Euro nicht nur verdoppelt sondern auf 300 Euro pro Elternteil angehoben wird. Dadurch soll insbesondere ein Anreiz für berufstätige Mütter geschaffen werden. 1. Jänner

11 1.4 Integration des Arbeitnehmerabsetzbetrages in den (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag 33 Abs. 5, Abs. 9a EStG Derzeit betragen der Verkehrsabsetzbetrag 291 Euro und der Arbeitnehmer- bzw. Grenzgängerabsetzbetrag 54 Euro, in Summe also 345 Euro. Geringverdienende Pendler erhalten derzeit einen Pendlerausgleichsbetrag von bis zu 290 Euro. Im Sinne einer Vereinfachung wird der Arbeitnehmerabsetzbetrag in den Verkehrsabsetzbetrag integriert. Aus diesem Grund können der Arbeitnehmer- und der Grenzgängerabsetzbetrag entfallen. Zusätzlich zur Zusammenführung der genannten Absetzbeträge wird der Verkehrsabsetzbetrag auf 400 Euro erhöht. Die Regelung des Pendlerausgleichsbetrages ist mit der neuen Bestimmung über die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr kompatibel. Gering verdienenden Pendlern steht daher künftig ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag zu. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag soll 690 Euro betragen und Pendlern mit Anspruch auf ein Pendlerpauschale zustehen, deren Einkommen nicht höher als Euro im Jahr ist. Bei Einkommen zwischen und Euro schleift sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro ein. 1. Jänner Streichung bzw. Auslaufen der Topf-Sonderausgaben 18 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Z 2 EStG So genannte Topf-Sonderausgaben sind mit einem Höchstbetrag von Euro pro Jahr limitiert. Im Rahmen der Steuerermittlung wird für diese Sonderausgaben maximal ein Viertel des Maximalbetrages das so genannte Sonderausgabenviertel berücksichtigt. Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als Euro, vermindert sich das 11

12 Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem Ausmaß, sodass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von Euro kein absetzbarer Betrag mehr ergibt. Derzeit können derartige Sonderausgaben vor allem für die Bereiche Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung sowie für die Altersversorgung geltend gemacht werden. Die Administration der Regelung zur steuerlichen Berücksichtigung der so genannten Topf- Sonderausgaben hat sich in der Praxis als äußerst komplex dargestellt. Die steuerliche Absetzbarkeit für Topf-Sonderausgaben soll daher abgeschafft werden. Für bestehende Verträge (wie beispielsweise Versicherungsverträge), die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen werden, gilt die Regelung noch 5 Jahre bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr Für Neuverträge gibt es bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr. Analog dazu können auch Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 nur mehr geltend gemacht werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung (Spatenstich) oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wird. Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder die Sanierung von Wohnraum aufgenommen werden, können noch bis zur Veranlagung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden, wenn das Darlehen vor dem 1. Jänner 2016 aufgenommen wird (Vertragsabschluss). Aufgrund des Auslaufens der Topf-Sonderausgaben im Jahr 2020 können Topf- Sonderausgaben letztmalig im Rahmen von Freibetragsbescheiden, die für das Kalenderjahr 2020 erstellt werden, berücksichtigt werden. Das Sonderausgabenpauschale soll ebenfalls mit dem Jahr 2020 auslaufen. Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sollen auch über das Jahr 2020 hinaus als Sonderausgaben absetzbar bleiben. 1. Jänner

13 1.6 Harmonisierungsmaßnahmen von Lohnsteuer und Sozialversicherung 3 Abs. 1 Z 7, Z 13a, Z 14 und Z 19 und 20, 67 Abs. 7 und Abs. 11 EStG Im Bereich der Steuerbefreiungen gibt es derzeit Abweichungen zwischen dem Einkommensteuergesetz und dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) im Bereich der Befreiungsbestimmungen. Bestimmte Zuwendungen des Arbeitgebers sind teilweise im ASVG befreit, im EStG hingegen nicht, oder umgekehrt. Die Befreiungsbestimmungen werden aufgrund der Empfehlung der Steuerreformkommission mit dem Ziel einer Harmonisierung von Lohnsteuer und Sozialversicherung in bestimmten Bereichen überarbeitet, gestrichen bzw. erweitert: Bereits derzeit werden Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge, die Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen ihrer Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt anbieten, als steuerfreie Zuwendungen angesehen. Nunmehr wird diese Regelung auf die zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung und auf präventive Leistungen ausgedehnt. Jubiläumsgeldzahlungen und Diensterfindungsprämien sollen künftig hingegen in beiden Bereichen pflichtig sein, weshalb die Begünstigung für Diensterfindungsprämien gestrichen wird. Im Gegenzug wird für Jubiläumsgeschenke (dh nur für Sachzuwendungen) aus Anlass eines Dienstjubiläums des Arbeitnehmers oder eines Firmenjubiläums bis zu einer Höhe von 186 Euro im Jahr eine neue Befreiung vorgesehen. Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Arbeitnehmers, dessen (Ehe-) Partner oder Kinder sind künftig steuerfrei. Die Steuerbefreiungen für Haustrunk im Brauereigewerbe sowie für Beförderungsunternehmen entfallen und werden entsprechend dem Vorschlag der Steuerreformkommission durch eine generelle Befreiungsbestimmung für Mitarbeiterrabatte bis zu einem bestimmten Ausmaß ersetzt. 1. Jänner

14 1.7 Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte 3 Abs. 1 Z 21 und 15 Abs. 2 EStG Mitarbeiterrabatte sind der unentgeltliche oder verbilligte Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber auch fremden Letztverbrauchern anbietet. Mitarbeiterrabatte stellen einen geldwerten Vorteil dar und führen daher grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen Sachbezug, wenn dem Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses Rabatte gewährt werden, die über die handelsüblich allen Endverbrauchern zugänglichen Rabatte hinausgehen. Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus der Differenz zum handelsüblichen Preis unter Berücksichtigung der an Endverbraucher üblicherweise gewährten Rabatte (Mittelpreis des Verbrauchsortes). Damit waren auch Schwierigkeiten im Vollzug verbunden. Mitarbeiterrabatte bis maximal 10% sollen steuerfrei sein (Freigrenze). Wenn ein dem Mitarbeiter gewährter Rabatt 10% übersteigt, sollen Mitarbeiterrabatte im Gesamtausmaß von 500 Euro jährlich steuerfrei sein (Freibetrag). Damit soll eine Besteuerung von Bagatellfällen vermieden werden und ein Beitrag zur Vereinfachung der Lohnverrechnung geleistet werden. Mitarbeiterrabatte bis maximal 10% bzw. bis zu 500 Euro jährlich sollen auf Grund der Befreiung auch nicht zu einem Sachbezug führen. Das Über- oder Unterschreiten der betragsmäßigen Begrenzung ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren und zu überprüfen. Der Arbeitgeber hat somit sämtliche einem Mitarbeiter gewährten Rabatte, die 10% übersteigen, im Kalenderjahr aufzuzeichnen. Im Zusammenhang mit den Mitarbeiterrabatten wird auch die Bewertung von geldwerten Vorteilen konkretisiert: Bei geldwerten Vorteilen von Waren und Dienstleistungen, deren Wert in der Sachbezugswerteverordnung festgelegt ist, ist der Wert laut Sachbezugswerteverordnung maßgeblich. Ist der Wert nicht in der Sachbezugswerteverordnung festgelegt, gilt Folgendes: Bei Mitarbeiterrabatten ist der Endpreis für fremde Letztverbraucher maßgeblich. 14

15 Sind die Abnehmer des Arbeitgebers keine Letztverbraucher (beispielsweise Großhandel) und gibt es daher keinen innerbetrieblichen Letztverbraucherpreis, ist wiederum der übliche Endpreis des Abgabeortes heranzuziehen. Beispiel 1: Ein Unternehmer verkauft eine Ware an fremde Abnehmer im allgemeinen Geschäftsverkehr (üblicher Preis abzüglich üblicher Rabatte) zu einem Preis von 100 Euro. a) An seine Arbeitnehmer verkauft der Unternehmer die gleiche Ware zu einem Preis von 90 Euro. In diesem Fall kommt die Befreiung ( 3 Abs. 1 Z 21 lit. b) zur Anwendung, da der Mitarbeiterrabatt die 10%-Grenze nicht übersteigt und es ist kein Sachbezug anzusetzen. b) An seine Arbeitnehmer verkauft der Unternehmer die gleiche Ware zu einem Preis von 80 Euro. Da der Mitarbeiterrabatt die 10%-Grenze übersteigt, liegt ein Anwendungsfall des 3 Abs. 1 Z 21 lit. c vor. Es liegt ein geldwerter Vorteil in Höhe von 20 Euro vor, der jedoch nur dann zu versteuern ist, wenn der jährliche Freibetrag des 3 Abs. 1 Z 21 lit. c in Höhe von 500 Euro überschritten wird. Beispiel 2: Ein Unternehmer verkauft eine Ware an fremde Dritte zu einem Preis von Euro. Seinen Arbeitnehmern überlässt er die gleiche Ware zu einem Preis von Euro. Der Rabatt beträgt mehr als 10% und es liegt ein geldwerter Vorteil in Höhe von Euro vor. Da der jährliche Freibetrag von 500 Euro überschritten wird, sind Euro als laufender Bezug zu versteuern. 1. Jänner Erhöhung des Freibetrages für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 15

16 Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers ist bis zu Euro steuerfrei. Der Freibetrag für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung wird angehoben. Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers soll künftig bis zu Euro steuerfrei sein. Arbeitnehmer können dadurch an der Wertsteigerung des Unternehmens in einem höheren Ausmaß partizipieren. Diese Erhöhung ist bereits im aktuellen Regierungsprogramm vorgesehen. 1. Jänner Ökologisierungsanreiz durch Neuregelung des Sachbezugs für PKW 15 Abs. 2 EStG und Sachbezugswerteverordnung Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke nachweislich nicht mehr als 500 Kilometer, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 360 Euro monatlich) anzusetzen. Ergibt sich bei einer sehr geringen Privatnutzung bei Ansatz von 0,50 Euro (ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als der halbe Sachbezug, ist dieser geringere Sachbezugswert anzusetzen. Die Sachbezugsverordnung soll im Interesse ökologischer Zielsetzungen hinsichtlich der Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen (KFZ) neu ausgerichtet werden und beim Wertansatz für die KFZ-Nutzung nach der Schadstoffemission differenziert werden, wie dies die Steuerreform-Kommission vorgeschlagen hat. 16

17 Daher wird die Höhe des KFZ-Sachbezugs auf 2% der Anschaffungskosten, maximal 960 Euro monatlich, angehoben, was unter Berücksichtigung aller mit einem KFZ verbunden Kosten sachgerecht erscheint. Für KFZ mit einem CO2-Ausstoß von maximal 120 Gramm pro Kilometer soll weiterhin ein niedrigerer Sachbezug in Höhe von 1,5% zur Anwendung kommen. Der maßgebliche CO2- Emissionswert ergibt sich aus dem Typenschein. Sofern für ein KFZ kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist der Sachbezug in Höhe von 2% der Anschaffungskosten anzusetzen. Um dem technologischen Fortschritt im Bereich der KFZ-Antriebe und den dadurch sinkenden durchschnittlichen CO2-Emissionswerten Rechnung zu tragen, soll der für den reduzierten Sachbezug einschlägige Grenzwert jährlich um 4 Gramm pro Kilometer abgesenkt werden: Jahr der Anschaffung 2016 Maximaler CO2-Emmissionswert 120 Gramm pro Kilometer Gramm pro Kilometer Gramm pro Kilometer Gramm pro Kilometer Gramm pro Kilometer Der CO2-Emissionswert von 120 Gramm pro Kilometer ist für sämtliche überlassene KFZ maßgeblich, die im Jahr 2016 und davor angeschafft werden bzw. worden sind. Überschreitet ein im Jahr 2016 oder davor angeschafftes KFZ den CO2-Emissionswert von 120 Gramm pro Kilometer nicht, kann der begünstigte Steuersatz von 1,5% auch in den Folgejahren zur Anwendung kommen. Auch bei KFZ-Anschaffungen ab dem Jahr 2017 ist der für das Jahr der Anschaffung vorgesehene maximale CO2-Emissionswert relevant. So kann beispielsweise für ein im Jahr 2017 angeschafftes KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 115 Gramm pro Kilometer auch in den Folgejahren der begünstigte Steuersatz von 1,5% zur Anwendung kommen. Um die ökologischen Anreize noch weiter zu verstärken, soll für Autos ohne CO2-Ausstoß (das sind derzeit nur Elektroautos) im Ergebnis gänzlich steuerfrei bleibt. Um der künftigen 17

18 Entwicklung der KFZ-Antriebe Rechnung tragen zu können, wird diese Befreiung auf fünf Jahre befristet. Da Fälle geringer Privatnutzung durch die Anwendung des halben Sachbezugswertes hinreichend berücksichtigt werden, soll aus Gründen der Verwaltungsökonomie die bisherige Regelung, wonach ein geringerer kilometergenauer Sachbezug anzusetzen ist, wenn die Fahrleistung in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet wird, entfallen. Die Möglichkeit den halben Sachbezug anzusetzen, gilt weiterhin. 1. Jänner Einführung einer Werbungskostenpauschale für Expatriates 62 Z 11 EStG und VO-Werbungskostenpauschale Bei Expatriates handelt es sich um Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses vorübergehend in einer österreichischen Konzerngesellschaft oder in einer österreichischen Betriebsstätte beschäftigt werden (ständiger Wohnsitz im Ausland wird beibehalten) und für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht hat. Aufgrund der besonderen Situation von Expatriates sind für steuerliche Zwecke unterschiedliche Aufwendungen zu berücksichtigen; dies ist auch verwaltungsaufwendig, weshalb nunmehr im Rahmen der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten eine Regelung zur Vereinfachung geschaffen werden soll. Die erhöhten Werbungskosten von Expatriates, die aufgrund der vorübergehenden Beschäftigung in Österreich anfallen, werden aus Vereinfachungsgründen durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 20%, maximal Euro jährlich, berücksichtigt. Dieser Wert entspricht dem Mittelwert aus Erfahrungswerten der Praxis. Zudem wird gesetzlich geregelt, dass das Werbungskostenpauschale bereits vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt werden soll. 18

19 1. Jänner Beseitigung von Ausnahmeregelungen durch Abschaffung der Mietzinsbeihilfe und des Landarbeiterfreibetrages 107 und 109 EStG Auf Antrag des Mieters werden bestimmte Erhöhungen des gesetzlichen Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt, wenn die Erhöhung aufgrund der Einhebung eines Erhaltungsbeitrages oder aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erfolgt. Voraussetzung für die Mietzinsbeihilfe ist ein maximales Einkommen des Mieters von Euro jährlich. Die außergewöhnliche Belastung wird durch Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten. Arbeitern, die in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind, steht derzeit ein jährlicher Freibetrag von 171 Euro zu. Die Mietzinsbeihilfe ist sehr verwaltungsintensiv und soll daher auf Empfehlung der Steuerreformkommission abgeschafft werden. Aufgrund der niedrigen Einkommensgrenze kann diese Beihilfe nur von wenigen Personen in Anspruch genommen werden. Zudem bestehen eventuelle Doppelgleisigkeiten mit vergleichbaren Förderungen. Der Landarbeiterfreibetrag wird als nicht mehr zeitgemäß angesehen und soll daher aus steuersystematischen und verwaltungsökonomischen Gründen gestrichen werden. Bei den Betroffenen soll sich durch die gleichzeitige Senkung des Eingangssteuersatzes kein Nettolohnverlust ergeben. 1. Jänner

20 2 Einkommensteuergesetz Kapitalertragsteuer, Immobilienertragsteuer und sonstige Änderungen 2.1 Anhebung der Kapitalertragsteuer Derzeit unterliegen sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht vom besonderen Steuersatz ausgenommen sind, einheitlich einer Kapitalertragsteuer in Höhe von 25%. Dies betrifft zb Einkünfte aus der Veräußerung von Aktien, Dividenden oder Sparbuchzinsen. Die Kapitalertragsteuer soll von 25% auf 27,5% angehoben werden. Von dieser Anhebung sollen jedoch Einkünfte aus Bankeinlagen und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten somit insbesondere Sparbuchzinsen ausgenommen werden. Damit kommen künftig zwei verschiedene besondere Steuersätze zur Anwendung: Für Sparbuchzinsen unverändert 25%, für sämtliche anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen wie zb Veräußerungsgewinne aus Aktien, Dividenden oder Derivate 27,5%. Aufgrund der Einführung des zusätzlichen besonderen Steuersatzes in Höhe von 27,5% sollen auch die derzeit schon bestehenden Verlustausgleichsbeschränkungen entsprechend angepasst werden. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die einem der beiden besonderen Steuersätze (27,5% oder 25%) unterliegen, sollen nicht mit solchen Einkünften ausgeglichen werden können, die von der Anwendung der beiden besonderen Steuersätze ausgenommen sind und somit dem normalen Tarif unterliegen. Wie bisher sollen Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (zb Veräußerungsverluste aus Aktienverkauf oder Derivaten) nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (insbesondere Sparbuchzinsen) und Zuwendungen aus Privatstiftungen ausgeglichen werden können. Bei Körperschaften unterliegen Einkünfte jeglicher Art der Körperschaftsteuer in Höhe von 25%; dies gilt somit auch für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Banken sollen daher die Möglichkeit haben, bei Körperschaften weiterhin eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% auf sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen einzubehalten (zb auch auf Veräußerungsgewinne aus Aktien, die bei natürlichen 20

21 Personen einem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegen würden). Diese Regelung soll der Vereinfachung dienen, weil bei Einhebung einer Steuer von 25% eine Rückerstattung im Wege der Veranlagung für Körperschaften unterbleiben kann. Die Erhöhung des besonderen Steuersatzes auf 27,5% und die damit in Zusammenhang stehenden Änderungen sind ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden. 2.2 Neuerungen in Zusammenhang mit Grundstücken im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich Grundstücksveräußerungen: Anhebung des besonderen Steuersatzes, Anpassung der Verlustverrechnung, Entfall des Inflationsabschlages Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ist sofern die Regeleinkünfteermittlung zur Anwendung kommt ein Inflationsabschlag in Höhe von 2% jährlich ab dem elften Jahr nach dem Zeitpunkt der Anschaffung (Umwidmung) in Abzug zu bringen. Der Inflationsabschlag kommt auch bei der Veräußerung betrieblicher Grundstücke, allerdings nur für Grund und Boden, zur Anwendung. Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen unterliegen sowohl im außerbetrieblichen als auch im betrieblichen Bereich grundsätzlich einem besonderen Steuersatz von 25%. Aufgrund des besonderen Steuersatzes kommt generell ein Abzugsverbot für Aufwendungen zur Anwendung, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften stehen. Im außerbetrieblichen Bereich können negative Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen, auf die der besondere Steuersatz von 25% anwendbar ist, nur mit positiven Einkünften aus Grundstücksveräußerungen, auf die der besondere Steuersatz von 25% anwendbar ist, ausgeglichen werden. Ein verbleibender Verlustüberhang kann zur Hälfte ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden. Im betrieblichen Bereich sind Verluste (Teilwertabschreibungen) aus Grundstücksveräußerungen, auf die der besondere Steuersatz von 25% anwendbar ist, vorrangig mit positiven Einkünften aus Grundstücksveräußerungen (Zuschreibung) 21

22 desselben Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zur Hälfte mit sonstigen betrieblichen Einkünften ausgeglichen werden. Der Inflationsabschlag kann zukünftig generell nicht mehr geltend gemacht werden. Der besondere Steuersatz wird auf 30% erhöht. Das Abzugsverbot für Aufwendungen kommt nur mehr zur Anwendung, wenn der besondere Steuersatz von 30% tatsächlich zur Anwendung kommt, somit können Werbungskosten künftig abgezogen werden, wenn die Regelbesteuerungsoption ausgeübt wird. Aufgrund der Erhöhung des besonderen Steuersatzes auf 30% werden die Verlustausgleichsbestimmungen angepasst: Im außerbetrieblichen Bereich können die Verluste nicht mehr zur Hälfte, sondern zu 60% mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden, womit der Erhöhung des besonderen Steuersatzes Rechnung getragen wird. Darüber hinaus wird alternativ die Möglichkeit geschaffen, 60% der Verluste nicht sofort, sondern auf Antrag über 15 Jahre verteilt mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugleichen. Im betrieblichen Bereich können Verluste ebenfalls nicht mehr wie bisher zur Hälfte, sondern zu 60% mit sonstigen betrieblichen Einkünften ausgeglichen werden. Für Grundstücksveräußerungen nach dem Vereinheitlichung der Abschreibung von Gebäuden des Betriebsvermögens Derzeit bestehen unterschiedliche Abschreibungssätze je nach Einkunftsart und Art der Nutzung von Betriebsgebäuden. Bei unmittelbar betrieblich, gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Gebäuden beträgt der Abschreibungssatz 3%, bei Nutzung der Gebäude zur eigenen Verwaltung oder zu anderen mittelbaren Betriebszwecken einschließlich Vermietung zu Wohnzwecken beträgt der Abschreibungssatz 2%. Betriebsgebäude von Freiberuflern werden generell mit 2% abgeschrieben. 22

23 Es wird ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5% für alle Betriebsgebäude eingeführt. Dies entspricht einer Restnutzungsdauer von 40 Jahren. Davon ausgenommen sind nur Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken vermietet werden. Hier wird der Abschreibungssatz von 2% auf 1,5% reduziert und damit dem allgemeinen Abschreibungssatz bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angeglichen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen Verlängerte Verteilung von Instandsetzungskosten bei Wohngebäuden 28 Abs. 2 EStG Kosten für die Instandsetzung eines Gebäudes (Instandsetzungskosten) erhöhen bzw. verlängern den Nutzwert des Gebäudes oder seine Nutzungsdauer wesentlich. Diese Instandsetzungskosten sind derzeit bei Wohngebäuden auf zehn Jahre verteilt absetzbar. Dies gilt gleichermaßen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und bei betrieblichen Einkünften. Soweit Gebäude keinen Wohnzwecken dienen, sind Instandsetzungskosten sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar (freiwillig kann aber eine Zehntelung erfolgen). Der Verteilungszeitraum für Instandsetzungskosten wird von 10 Jahren auf 15 Jahre erhöht und somit verlängert. Davon erfasst werden auch bereits laufende Zehntelabsetzungen für die Instandsetzung von Wohngebäuden. Instandhaltungskosten können hingegen unverändert in Zehntelbeträgen auslaufen, weil hier anders als bei Instandsetzungskosten eine freiwillige Zehntelung erfolgt ist; dies gilt ebenso für eine freiwillig vorgenommene Zehntelung von Instandsetzungskosten für Gebäudeteile, die keinen Wohnzwecken dienen. 23

24 Bei Vermietung und Verpachtung ab der Veranlagung Im betrieblichen Bereich für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen Aufteilung der Anschaffungskosten bebauter Grundstücke des Privatvermögens 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG Wird ein bebautes Grundstück zur Einkünfteerzielung angeschafft, ist der Kaufpreis auf Gebäude und Grund und Boden aufzuteilen, vor allem um die richtige Abschreibungsbasis für die Abschreibung des Gebäudes zu ermitteln. Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sieht die Verwaltungspraxis derzeit eine pauschale Aufteilung der Anschaffungskosten von 20% für Grund und Boden und 80% für Gebäude vor (Rz 6447 der Einkommensteuerrichtlinien 2000). Der Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses ist möglich; auch die Finanzbehörde kann eine andere Aufteilung vornehmen, wenn sich im konkreten Fall Anhaltspunkte für ein offenkundig abweichendes Verhältnis der Verkehrswerte ergibt. Es wird künftig ein gesetzliches Aufteilungsverhältnis von 40% für Grund und Boden und 60% für Gebäude festgelegt. Wie bisher ist aber der Nachweise eines abweichenden Aufteilungsverhältnisses durch den Steuerpflichtigen möglich. Ab der Veranlagung Wurde in der Vergangenheit bei einem angeschafften bebauten Grundstück gemäß Rz 6447 EStR 2000 der Gebäudeanteil mit 80% des Kaufpreises angesetzt, muss ab 2016 die Abschreibung dem neuen gesetzlichen Aufteilungsverhältnis entsprechend reduziert oder im Einzelfall ein davon abweichendes Verhältnis nachgewiesen werden. 24

25 2.3 Klarstellungen für spendenbegünstigte Organisationen 4a Abs. 8 EStG Spendenbegünstigte Organisationen unterliegen betreffend ihrer zulässigen Tätigkeit und der Mittelverwendung klaren Vorschriften. Derzeit ist allerdings nicht geregelt, dass die begünstigten Zwecke auch in der Rechtsgrundlage ausdrücklich verankert sein müssen. Auch für den Fall der Auflösung der Organisation fehlt eine ausdrückliche Verankerung, dass das Vermögen weiterhin den spendenbegünstigten Zwecken erhalten bleiben muss. Es wird daher gesetzlich geregelt, dass die begünstigten Zwecke in der Rechtsgrundlage angeführt werden müssen. Zudem wird verankert, dass im Fall der Auflösung der Körperschaft das Vermögen ausschließlich für die verfolgten spendenbegünstigten Zwecke zu verwenden ist. Diese gesetzlichen Klarstellungen für spendenbegünstigte Organisationen entsprechen der bisherigen Praxis des Finanzamtes 1/23, das für die Anerkennung als spendenbegünstigte Organisation zuständig ist. Mit dem Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt. 2.4 Automatisierte Übermittlung von Daten über Spenden, Kirchenbeiträge und Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung 18 Abs. 8 EStG Spenden, Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung stellen Sonderausgaben dar, die hinsichtlich der Kirchenbeiträge mit 400 gedeckelt sind, sonst aber betraglich unbegrenzt abzugsfähig sind. Derzeit müssen diese Sonderausgaben vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt bekannt gegeben werden. Für die genannten Sonderausgabenkategorien wird künftig ein automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingerichtet. Auf diese 25

26 Weise sollen sowohl Steuerpflichtige als auch die Finanzverwaltung entlastet werden: Der Steuerpflichtige muss die betreffenden Sonderausgaben nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt bekannt geben; die Finanzverwaltung kann übermittelte Sonderausgabendaten automatisiert in den Bescheid übernehmen, sodass der dafür erforderlicher Bearbeitungs- und Überprüfungsaufwand entfällt. Neben dem Bürokratieabbau werden überdies Manipulationsmöglichkeiten durch unrichtige Angaben in der Steuererklärung verhindert. Die Umsetzung entspricht den datenschutzrechtlichen Anforderungen durch Verwendung der bereichspezifischen Personenkennung (vbpk SA) gemäß E-Government- Gesetz. Um ausreichend Zeit für die technische Umsetzung einzuräumen, soll die Neuregelung für Zahlungen gelten, die ab dem Jahr 2017 geleistet werden. 2.5 Anhebung der Forschungsprämie 108c Unternehmen, die qualifizierte Forschung selbst betreiben oder in Auftrag geben, können eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung oder für Auftragsforschung in Höhe von 10% der Forschungsaufwendungen geltend machen. Die Forschungsprämie wird der auch von der Steuerreformkommission hervorgehobenen zentralen volkswirtschaftlichen Bedeutung der Forschung entsprechend auf 12% angehoben. Sie stellt als indirekte Förderung eine wesentliche Komponente in der die Forschung und Entwicklung betreffenden Förderungslandschaft Österreichs dar. Diese Fördermaßnahme, die eine große Breite an Unternehmen erreicht, soll daher ausgeweitet werden, womit dem hohen Stellenwert von Forschung und Entwicklung für den Unternehmensstandort und die Wirtschaftsleistung Österreichs Rechnung getragen wird. Für Wirtschaftsjahre, die 2016 beginnen. 26

27 2.6 Zuzugsbegünstigung für Wissenschaftler und Forscher 103 EStG Derzeit besteht die Möglichkeit der Gewährung einer Zuzugsbegünstigung für Wissenschaftler, Künstler und Sportler, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dabei kann hinsichtlich der im Ausland bezogenen Einkünfte die steuerliche Mehrbelastung beseitigt werden, die durch die Begründung des inländischen Wohnsitzes eintreten würde. Für den Zuzug von Wissenschaftlern und Forschern nach Österreich wird entsprechend der Empfehlung der Steuerreformkommission ein zusätzlicher Anreiz geschaffen. Ergänzend zur Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung der Auslandseinkünfte wird ein pauschaler Freibetrag vorgesehen, in dem der Zuzugsmehraufwand und der auf die Inlandseinkünfte entfallende Steuernachteil pauschal abgegolten werden. Mit dem Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt. 2.7 Neuregelung von Einlagenrückzahlungen 4 Abs. 12 EStG Derzeit besteht weitgehend eine Wahlmöglichkeit, die unternehmensrechtliche Ausschüttung eines Bilanzgewinnes durch eine Körperschaft steuerlich entweder als Gewinnausschüttung oder als Einlagenrückzahlung auf Ebene der Anteilsinhabers zu behandeln. Künftig soll dem Bericht der Steuerreformkommission folgend diese Wahlmöglichkeit eingeschränkt werden: Die Ausschüttung von operativen Gewinnen einer Körperschaft soll auch steuerlich stets zu einer Gewinnausschüttung bei den Gesellschaftern führen. Die steuerliche Behandlung einer Ausschüttung als Einlagenrückzahlung soll nur mehr nachrangig 27

28 gegenüber einer steuerlichen Gewinnausschüttung möglich sein. Daher soll ein Vorrang von Gewinnausschüttungen gegenüber Einlagenrückzahlungen gesetzlich im Sinne einer Verwendungsreihenfolge verankert werden. Für Zwecke der steuerlichen Behandlung unternehmensrechtlicher Ausschüttungen im Sinne dieser Verwendungsreihenfolge sollen Körperschaften in Zukunft nicht nur den Stand der Einlagen (Außenfinanzierung), sondern auch den Stand der Innenfinanzierung im Evidenzkonto erfassen. Unter Innenfinanzierung sollen dabei die über die Jahre aufsummierten unternehmensrechtlichen Jahresüberschüsse und Jahresfehlbeträge abzüglich (steuerlicher) Gewinnausschüttungen verstanden werden. Mit der Neuregelung sollen auch Gestaltungsmöglichkeiten bei Umgründungen verhindert werden, die insbesondere in Zusammenhang mit der unternehmensrechtlichen Aufwertung des übertragenen Vermögens auftreten und dadurch zu einem zusätzlichen Ausschüttungspotential von steuerlich noch nicht realisierten Gewinnen führen können. Die Neuregelung soll erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Juli 2015 beginnen. Vor diesem Zeitpunkt ist die nunmehr vorgegebene Verwendungsreihenfolge noch nicht anzuwenden. Allerdings sollen der Stand der Innenfinanzierung sowie der Stand der Einlagen schon zu einem früheren Zeitpunkt (zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. August 2015) dafür aber vereinfacht entwickelt werden (die Folgeentwicklung erfolgt bereits gemäß der neuen Rechtslage). 2.8 Einschränkung der Verlustverrechnung für kapitalistische Mitunternehmer durch Schaffung einer Wartetastenregelung Zugewiesene Verluste aus Mitunternehmerschaften können unbeschränkt mit positiven anderen Einkünften ausgeglichen werden und soweit dies nicht möglich ist, auch vorgetragen werden. Dieser Umstand wird von Verlustbeteiligungsgesellschaften zu modellhaften Gestaltungen zur steueroptimalen Verlustzuweisung an einkommensstarke Beteiligte genutzt. Zudem sind diese Verlustanteile in der Regel nur buchmäßige und keine wirtschaftlichen Verluste, insbesondere wenn keine unbeschränkte Haftung des Mitunternehmers gegenüber Gläubigern besteht. 28

29 Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern können nur bis zur Höhe des steuerlichen Kapitalkontos das ist die Gesellschaftereinlage, vermindert durch Verlustanteile und erhöht durch Gewinnanteile zuzüglich allfälliger Einlagen abzüglich allfälliger Entnahmen ausgeglichen und vorgetragen werden. Übersteigende Verluste sind aber nicht verloren, sie werden auf eine sogenannte Wartetaste gelegt und sind erst mit künftigen Gewinnen zu verrechnen oder werden durch weitere Einlagen des Gesellschafters zu ausgleichs- und vortragsfähigen Verlusten. Spätestens beim Ausscheiden des kapitalistischen Mitunternehmers kommt es zu einer Verrechnung mit dem Veräußerungsgewinn in Höhe des negativen Kapitalkontos. Betroffen sind nur kapitalistische Mitunternehmer, das sind solche, die keine ausgeprägte Unternehmensinitiative entfalten (also nicht tatsächlich mitarbeiten) und deren Haftung eingeschränkt ist, wie dies zb bei Kommanditisten mit der Hafteinlage der Fall ist. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen. 2.9 Abzugsverbot für Barzahlungen bei Weitergabe von Bauaufträgen 20 Abs. 1 Z 9 EStG Beträge, die von Bauunternehmen an Subunternehmer in bar gezahlt werden, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die korrespondierende steuerliche Erfassung bei den Empfängern unterbleibt aber vielfach. Es soll ein Abzugsverbot für Barzahlungen über 500 Euro bei Weitergabe von Bauaufträgen eingeführt werden: Geringfügige Barauszahlungen bis 500 Euro sollen weiterhin nicht betroffen sein; in bar bezahlte Beträge über 500 Euro sollen aber beim Zahler nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Damit soll ein Anreiz gesetzt werden, Entgelte künftig nicht mehr in bar auszuzahlen. Der zahlende Unternehmer hat es damit in der Hand, das Abzugsverbot durch Überweisung auf ein Girokonto nicht wirksam werden zu lassen. 29

30 Für Zahlungen, die ab dem Jahr 2016 geleistet werden Begünstigung für Anschaffung von fälschungssicheren Kassensystemen 124b Z 294 EStG Unternehmen unterliegen ab 2016 grundsätzlich der Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung der Umsätze. Es ist vorgesehen, dass ab 2017 das Kassensystem fälschungssicher sein muss. Dies macht vielfach die Neuanschaffung entsprechender Geräte erforderlich. In diesen Fällen sollen die betroffenen Unternehmer steuerlich unterstützt werden: Anschaffungskosten von bis zu Euro sollen sofort abgesetzt werden können (vorzeitige Abschreibung); zudem soll eine Prämie von 200 Euro die Kostenbelastung aus der Anschaffung mildern. Für Geräteneuanschaffungen ab bis Bekämpfung von Pfusch am Bau Der Pfusch im Bereich der Errichtung und der Sanierung von Gebäuden (zb Häusern) und Wohnungen soll bekämpft werden. Daher soll die Kontrollberechtigung der Abgabenbehörden nicht nur die Erbringung von Leistung durch gewerberechtlich nicht befugte Personen umfassen, sondern auch auf die Beauftragung solcher Personen erstreckt werden. In diesem Zusammenhang können Strafen bis zu Euro verhängt werden. 1. Jänner Umgründungssteuergesetz Es erfolgen Folgeanpassungen in Zusammenhang mit der Streichung des Inflationsabschlages, der Einführung neuer besonderer Steuersätze und der Neuregelung der Einlagenrückzahlung 30

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