Invalidenversicherung: Zahlen und Fakten Weniger IV-Renten, mehr berufliche Eingliederung

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1 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Medienmitteilung 29. April 2014 Invalidenversicherung: Zahlen und Fakten 2013 Weniger IV-Renten, mehr berufliche Eingliederung Die Zahl der laufenden IV-Renten wie auch jene der neu zugesprochenen Renten haben im Jahr 2013 erneut abgenommen. Während die Neurenten seit 2003 um 51% gesunken sind, hat die Invalidenversicherung (IV) seit 2008 deutlich mehr Massnahmen zur beruflichen Eingliederung durchgeführt. Dies widerspiegelt die Neuausrichtung der IV von einer Renten- zu einer Eingliederungsversicherung konnte in 570 Fällen Versicherungsmissbrauch nachgewiesen werden, was hochgerechnet die Einsparung von 173 Mio. Franken ermöglicht. Im Januar 2014 registrierte die IV in der Schweiz und im Ausland 229'800 gewichtete Renten (Summe der ganzen Renten und der Anteile der Teilrenten). Das sind 4800 Renten oder 2% weniger als im Vorjahr. Dies ist der deutlichste Rückgang seit Januar 2006, als mit 257'500 gewichteten Renten der höchste Rentenbestand erreicht worden war. Mit 13'800 haben die gewichteten Neurenten 2013 einen neuen Tiefststand erreicht, nachdem sie 2011 leicht angestiegen, 2012 wieder etwas gesunken sind. Die Abnahme der Neurenten seit 2003 beträgt 51%. Deutlich mehr Massnahmen zur beruflichen Eingliederung Im Gegensatz zu den sinkenden Neurentenzahlen hat die IV seit 2008 jährlich deutlich mehr Massnahmen zur beruflichen Eingliederung durchgeführt. Von 2002 bis 2013 hat sich das Verhältnis von Personen mit Neurenten zu Personen, die Massnahmen zur beruflichen Eingliederung erhalten, umgekehrt. Diese Zahlen spiegeln die glegende Neuausrichtung der Invalidenversicherung von einer Renten- zu einer Eingliederungsversicherung wider. Die 2008 in Kraft getretene 5. IV-Revision hat diesen Wandel stark vorangetrieben. Erfolgreiche Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs in der IV Die IV hat im vergangenen Jahr in 2'570 Fällen Ermittlungen wegen Versicherungsmissbrauchs aufgenommen, 2'100 Fälle waren vom Vorjahr noch hängig. In 510 Fällen wurde eine Observation durchgeführt. In 570 von 2'540 im Jahr 2013 abgeschlossenen Fällen wurde das bewusste Erschleichen einer Leistung nachgewiesen. In der Folge werden nun umgerechnet 420 ganze Renten weniger

2 ausbezahlt. Dies bedeutet hochgerechnet eine Einsparung von insgesamt 173 Mio. Franken. Auf den 1. Januar 2012 hat die IV-Revision 6a die Eingliederungsorientierte Rentenrevision eingeführt, mit dem Ziel, die Erwerbsfähigkeit von Rentenbeziehenden zu steigern. Die Erfahrungen und Daten des ersten aussagekräftigen Durchführungsjahrs 2013 werden zurzeit ausgewertet und sollen noch vor der Sommerpause bekannt gegeben werden. Bundesamt für Sozialversicherungen Kommunikation Auskunft: Tel Harald Sohns, stv. Leiter Kommunikation Beilagen: - «Weiterer Rückgang des IV-Rentenbestandes» - «Steigerung der beruflichen Eingliederung als Gegenstück zu sinkenden Neurentenzahlen» - «Erfolgreiche Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs in der IV» Übersichtliche Informationen zu den Leistungen, Abläufen, Akteuren und rechtlichen Glagen der IV finden Sie auf 2/2

3 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Kommunikation Invalidenversicherung: Zahlen und Fakten 2013 Weiterer Rückgang des IV-Rentenbestandes Im Januar 2014 betrug die Zahl der gewichteten Renten der Invalidenversicherung in der Schweiz und im Ausland 229'800. Sie hat gegenüber dem Vorjahr um 2.0% (4'800 gewichte Renten) abgenommen. Dies ist der deutlichste Rückgang seit Januar 2006, als mit 257'500 gewichteten Renten der höchste Rentenbestand erreicht worden war. Seitdem hat sich der Bestand um 27'700 Renten zurückgebildet. Die Zahl der zugesprochenen gewichteten Neurenten hat 2013 mit 13'800 einen neuen Tiefststand erreicht und sank auf weniger als die Hälfte des Spitzenjahres 2003 mit gewichteten Neurenten. Bestand der gewichteten Renten sinkt weiter Der Rentenbestand hatte von Januar 2002 bis Januar 2006 von 220'400 auf 257'500 zugenommen (bei der Gewichtung der Renten werden unter dem Aspekt der Rentenkosten ganze Renten einmal gezählt, Dreiviertelsrenten 0,75-mal, halbe Renten 0,5-mal, Viertelsrenten 0,25-mal). Zu dieser Steigerung hatte damals auch beigetragen, dass das AHV-Rentenalter der Frauen 2004 um ein Jahr erhöht wurde, womit weniger IV-Rentnerinnen zu AHV-Rentnerinnen wurden. Seit 2007 hingegen sinkt der Bestand stetig: Von Januar 2006 bis Januar 2014 um 27'700 gewichtete Renten, wobei die Abnahme im Jahr 2013 mit minus 2.0% oder gewichteten Renten am stärksten war. Zahl der gewichteten Neurenten erstmals unter gesunken 2013 wurden 800 gewichtete Neurenten weniger zugesprochen als Mit wurde der tiefste Stand seit 2002 (Beginn der Messung mit dieser Methode) registriert. Damit hat die Zahl der Neurenten seit dem Höchststand 2003 (28 200) um 51% abgenommen. Mit der 4. IV-Revision und der Schaffung der regionalen ärztlichen Dienste konnte ab dem Jahr 2004 die Neurentenquote kontinuierlich gesenkt werden. Mit der 5. IV-Revision wurde dieser Rückgang verstärkt. Er trug wesentlich dazu bei, dass das jährliche Defizit der IV von 1.7 Mia. Franken (Höchststand im Jahr 2005) auf 1 Mia. im Jahr 2010 abgebaut werden konnte. Mit der Zusatzfinanzierung über die Mehrwertsteuer wird das Defizit seit 2011 und befristet bis 2017 durch erhöhte Einnahmen von gegen einer Milliarde Franken ausgeglichen. Ziel der IV-Revision 6a (in Kraft seit ) ist es, dass die IV ab Auslaufen der Zusatzfinanzierung, also ab 2018, nachhaltig ausgeglichene Jahresrechnungen verzeichnet und längerfristig auch ihre Schulden beim AHV-Fonds tilgen kann. Auskunft: Tel Harald Sohns, stv. Leiter Kommunikation kommunikation@bsv.admin.ch Tel Bereich Statistik sekretariat.mas@bsv.admin.ch Grafiken auf folgender Seite Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern April 2014 Seite 1 von 2

4 300'000 Monitoring der IV: Bestände in der Schweiz und im Ausland 250' '000 Gewichtete Renten 150' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' '800 50'000 0 Jan 02 Jan 03 Jan 04 Jan 05 Jan 06 Jan 07 Jan 08 Jan 09 Jan 10 Jan 11 Jan 12 Jan 13 Jan 14 Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern April 2014 Seite 2 von 2

5 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Kommunikation Invalidenversicherung: Zahlen und Fakten 2013 Steigerung der beruflichen Eingliederung als Gegenstück zu sinkenden Neurentenzahlen 2002 wurden in der Schweiz an Personen Neurenten zugesprochen und für Personen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung 1 vergütet wurden noch 13'600 Personen Neurenten zugesprochen 2, im gleichen Zeitraum stieg die Zahl der Personen mit Vergütungen von beruflichen Eingliederungen auf 33' betrug das Verhältnis Neurenten zu Personen mit vergüteten beruflichen Eingliederungsmassnahmen 2 zu betrug das Verhältnis Neurenten zu Personen mit vergüteten beruflichen Eingliederungsmassnahmen 1 zu 2. Damit hat sich innert 11 Jahren das Verhältnis von Personen mit Neurenten zu Personen mit vergüteter beruflicher Eingliederung umgekehrt. Diese Zahlen spiegeln die glegende Neuausrichtung der Invalidenversicherung von der Rentenzur Eingliederungsversicherung wieder. Die 2008 in Kraft getretene 5. IV-Revision hat diesen Wandel in besonders starkem Mass geprägt (siehe weiter unten). 3 Berufliche Eingliederung und Neurenten der IV (Personen) 40'000 IV: Anmeldungen, berufliche Eingliederung und Neurenten in der Schweiz 60'000 35'000 52'500 30'000 45'000 Personen 25'000 20'000 15'000 37'500 30'000 22'500 Anmeldungen 10'000 15'000 5'000 7' Neurenten Berufliche Eingliederung insgesamt davon Massn. beruflicher Art davon Integrationsmassnahmen davon Massn. der Frühintervention Erstmalige Anmeldungen Erwachsene 0 Die Grafik zeigt 2003 den Höchststand der Neurenten mit Personen. Seither nimmt die Anzahl ab. 2007/2008 wurde mit Neurenten ein erster Tiefstand erreicht, der unter anderem auf die 1 Einzelheiten zu den Massnahmen zur beruflichen Eingliederung ab Seite 2 2 Rentenzahlen entsprechen der Anzahl der Neurenten beziehenden Personen in der Schweiz (keine gewichtete Angabe). 3 vgl. «Evaluation der 5. IV-Revision: Positive Zwischenbilanz» Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern April 2014 Seite 1 von 4

6 4. IV-Revision (seit in Kraft) mit der Einführung der regionalen ärztlichen Dienste und auf den Rückgang der Neuanmeldungen zurückzuführen ist wurde mit 13'600 Neurenten der bisherige Tiefstwert erzielt. Der Gesamtrentenbestand in der Schweiz hat vom Höchststand Dezember 2005 mit 252'000 Personen bis Dezember 2013 mit 230'000 um 22'000 Personen abgenommen (-8.7%). Von den 33'700 Personen, welchen 2013 berufliche Eingliederungsmassnahmen vergütet wurden, bildeten 23'200 Personen mit sogenannten Massnahmen beruflicher Art den Hauptharst (v.a. erstmalige berufliche Ausbildungen und Umschulungen). 8'900 Personen wurden Massnahmen der Frühintervention und 4'100 Personen wurden Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf berufliche Massnahmen vergütet. Die Steigerung der Zahl der Personen in beruflicher Eingliederung geht offensichtlich auf das Konto der 5. IV-Revision, denn der deutliche Aufwärtstrend beginnt im Jahr 2008, in dem diese Revision in Kraft getreten ist. An der Steigerung sind aber nicht nur jene Massnahmen beteiligt, die mit der 5. IV-Revision neu geschaffen wurden, nämlich Frühintervention und Integrationsmassnahmen. Auch die Massnahmen beruflicher Art, die bereits früher eingeführt worden waren, leisten einen wesentlichen Anteil. Gleichzeitig kann festgestellt werden, dass die Neuanmeldungen von Erwachsenen seit dem Jahr 2002 von 54'200 auf 42'300 zurückgegangen sind. Daten zur vorhergehenden Grafik: Berufliche Eingliederung und Neurenten der IV in der Schweiz (Anzahl Personen) Neurenten Berufliche Eingliederung insgesamt - Massnahmen der Frühintervention - Integrationsmassnahmen - Massnahmen beruflicher Art Erstmalige Anmeldungen Erwachsene '000 27'700 24'400 21'700 18'700 17'000 16'900 15'600 15'100 15'400 14'500 13'600 13'800 14'700 15'000 15'200 15'500 15'700 18'200 22'100 25'300 27'600 30'300 33'700 1'200 3'600 5'100 5'900 7'600 8' '500 2'000 2'400 3'100 4'100 13'800 14'700 15'000 15'200 15'500 15'700 16'700 17'800 19'300 20'700 21'600 23'200 54'200 52'000 47'400 45'200 40'200 36'400 37'300 36'300 39'400 40'700 40'100 42'300 Quellen: Rentenregister Dezember, Register der vergüteten Rechnungen, Register der Anmeldungen Alle Werte sind geet. Da eine Person im selben Jahr an mehreren Massnahmen teilnehmen kann, (z.b. Integrationsmassnahme und Massnahme beruflicher Art) ist die Zahl der Personen in beruflicher Eingliederung kleiner als die Summe der Personen in den drei Massnahmen. Die Massnahmen der IV für die berufliche Eingliederung 1) Früherfassung Die Früherfassung ist ein präventives Mittel der IV, das dafür sorgt, dass Eingliederungsmassnahmen möglichst früh eingesetzt werden können. Das maximiert die Chancen, eine drohende Invalidität abzuwenden. Personen mit ersten Anzeichen einer möglichen Invalidität werden möglichst rasch erfasst, indem (abgesehen von den Versicherten selbst) folgende Personen oder Instanzen eine drohende Invalidität bei der IV melden können: Familienangehörige, Arbeitgeber, behandelnde Ärzte, Versicherungen (Krankentaggeld- oder Unfallversicherung, Pensionskasse, Militärversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung) oder die Sozialhilfe. Die Meldung zur Früherfassung ist nicht zu verwechseln mit einer IV-Anmeldung. Zu dieser sind nur die Versicherten selbst berechtigt. Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern April 2014 Seite 2 von 4

7 2) Massnahmen der Frühintervention Die Frühintervention ermöglicht es, rasch und unbürokratisch Massnahmen zu ergreifen. Diese haben zum Ziel, dass jemand den bisherigen Arbeitsplatz gar nicht erst verliert oder dass ein neuer Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes gefunden wird, dass die restliche Arbeitsfähigkeit erhalten bleibt um eine drohende Ausgliederung aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder dass die versicherte Person auf die berufliche Eingliederung vorbereitet werden kann. In Frage kommen im Wesentlichen Anpassungen des Arbeitsplatzes, Ausbildungskurse, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, sozialberufliche Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen. 3) Integrationsmassnahmen Integrationsmassnahmen wurden in erster Linie für versicherte Personen mit psychisch bedingter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit konzipiert, um sie auf weiter führende berufliche Massnahmen vorzubereiten. Es bestehen zwei Arten von Integrationsmassnahmen: Die sozialberufliche Rehabilitation zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Gfähigkeiten sowie Beschäftigungsmassnahmen zur Zeitüberbrückung, um die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit zu steigern oder zumindest zu erhalten. 4) Massnahmen beruflicher Art a) Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Die IV unterstützt, häufig in Kombination mit Ausbildungs- oder Umschulungsmassnahmen, Dienstleistungen, die den Einstieg in eine Erwerbstätigkeit erleichtern sollen: Fachleute der IV-Stellen bieten Berufsberatung und Arbeitsvermittlung an für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeiten eingeschränkt sind. Berufsberatung und Arbeitsvermittlung sind in den oben genannten statistischen Daten nicht enthalten, da sie in der Regel als Leistungen der IV-Stellen selbst nicht vergütet werden und somit nicht im Register der vergüteten Rechnungen erfasst sind. b) Erstmalige berufliche Ausbildung Haben Versicherte noch keine berufliche Ausbildung, übernimmt die IV die Kosten, die ihnen in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung aufg ihrer Invalidität zusätzlich entstehen. Zu diesen Ausbildungen zählen eine Berufslehre nach den Kriterien des Berufsbildungsgesetzes oder auch eine niederschwelligere Ausbildung, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. c) Umschulung Die IV übernimmt die Kosten für die Umschulung, wenn Versicherte wegen der Invalidität ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch unter erschwerten Umständen ausführen können. Die IV übernimmt auch die Kosten für die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. d) Weiterausbildung Bei Weiterausbildungen, welche die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessern, übernimmt die IV die Kosten, die den Versicherten aufg ihrer Invalidität zusätzlich entstehen. e) Arbeitsversuch Die IV kann Personen für einen Arbeitsversuch von bis zu sechs Monaten Dauer an Arbeitgebende vermitteln. Letztere gehen dabei kein Arbeitsverhältnis ein und bezahlen keinen Lohn. Sie bieten dem/der Versicherten die Möglichkeit, seine/ihre Fähigkeiten unter Beweis zu stellen und können die Person testen. Diese erhält Taggelder oder eine Rente der IV. f) Einarbeitungszuschuss und Schutz vor Beitragserhöhungen Wenn Arbeitgebende im Rahmen der Eingliederung eine Person anstellen, so kann die IV sie zum Ausgleich einer zu Beginn noch verminderten Produktivität bis zu sechs Monate lang mit einem Einarbeitungszuschuss unterstützen. Kann die Rente nach erfolgreicher Eingliederung aufgehoben werden, so beginnt eine dreijährige Schutzfrist zu laufen. Erleidet der/die Arbeitnehmer/in in dieser Zeit einen gesundheitlichen Rückfall, so erhält er/sie eine Übergangsleistung in der Höhe der vorherigen Rente. Die Arbeitgebenden brauchen so ihre Krankentaggeldversicherung nicht zu aktivieren und müssen Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern April 2014 Seite 3 von 4

8 keine höheren Beiträge befürchten. Dies gilt auch für ihre Pensionskasse, denn während der drei Jahre bleibt der/die Arbeitnehmer/in bei der vorherigen Pensionskasse versichert. g) Taggelder Die IV bezahlt in der Regel Taggelder an Versicherte, die in der Eingliederung stehen und deswegen einen Erwerbsausfall erleiden. Die Taggelder sichern den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familien während der Eingliederung. Auskunft: Tel Harald Sohns, stv. Leiter Kommunikation Tel Bereich Statistik Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern April 2014 Seite 4 von 4

9 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Kommunikation Invalidenversicherung: Zahlen und Fakten 2013 Erfolgreiche Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs in der IV Im Jahr 2013 hat die IV in 2570 Fällen Ermittlungen wegen Verdachts auf Versicherungsmissbrauch aufgenommen Ermittlungen wurden abgeschlossen. Dabei bestätigte sich der Verdacht in 570 Fällen, was eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rentenleistung, resp. die Nichtzusprache einer Neurente zur Folge hatte. Damit konnten insgesamt umgerechnet 420 ganze Renten eingespart werden. Daraus resultiert eine hochgerechnete Gesamteinsparung der IV von 173 Mio. Franken, bei Kosten von 8 Mio. Im vergangenen Jahr wurden in der IV 2570 Dossiers an die Missbrauchsbekämpfungs- Spezialistinnen und -Spezialisten zu weiteren Abklärungen und Ermittlungen weitergeleitet. Hinzu kommen 2100 Ermittlungen, die Ende 2012 noch nicht abgeschlossen waren. Somit waren im Jahr 2013 insgesamt 4670 Fälle von Missbrauchsverdacht in Bearbeitung. In 510 dieser Fälle wurde eine Observation eingeleitet Fälle konnten im Jahr 2013 abgeschlossen werden, davon 220 nach einer Observation. In 570 Fällen konnte ein Versicherungsmissbrauch, also das bewusste Erschleichen einer Leistung, nachgewiesen werden, bei 130 Fällen davon auf G einer Observation. Dank dieser konsequenten Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs (BVM) werden nun umgerechnet 420 ganze Renten weniger ausbezahlt. Dies entspricht einer Ausgabenreduktion von 10,8 Mio. Franken pro Jahr oder hochgerechnet einer Einsparung von insgesamt 173 Mio. Franken (berechnet auf der Basis des durchschnittlichen Betrages einer ordentlichen IV-Rente und der Bezugsdauer bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters). Die Kosten der IV für die BVM 2013 beliefen sich auf 8 Mio. Franken (6,8 Mio. Franken für Personal, 1,2 Mio. Franken für Observationen). Entlastungen, die sich bei den Ergänzungsleistungen zur IV oder bei Invalidenrenten der zweiten Säule ergeben, sind bei den genannten Einsparungen nicht berücksichtigt. In 46 Fällen haben die IV-Stellen unrechtmässig bezogene Leistungen zurückgefordert, und in 30 Fällen wurde Strafanzeige erstattet. Die konsequente und koordinierte Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs ist die Voraussetzung dafür, dass in der IV keine ungerechtfertigten Leistungsbezüge vorkommen und hat je länger je mehr auch eine nicht zu unterschätzende präventive Wirkung. Damit können die Bürgerinnen und Bürger sowie Beitrags- und Steuerzahlenden Vertrauen in die korrekte Durchführung der Versicherung haben. Die IV-Stellen bekämpfen den Versicherungsmissbrauch gezielt, strukturiert und mit gut ausgebildeten Spezialistinnen und Spezialisten. Sie klären entsprechende Hinweise (z.b. Unstimmigkeiten in den Akten, Hinweise von anderen Versicherungen, Kontrollorganen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit, der Bevölkerung) professionell ab. Die IV-Stellen überprüfen gsätzlich jeden Hinweis auf möglichen Versicherungsmissbrauch, unabhängig davon, ob die Quelle bekannt ist oder der Hinweis anonym erfolgte. Diese Abklärungen führen in den meisten Fällen dazu, dass die in Verdacht geratenen Versicherten vom Vorwurf des Versicherungsmissbrauchs befreit werden und nur in 22 Prozent der untersuchten Fälle tatsächlich ein Versicherungsmissbrauch nachgewiesen wird. Im Sozialversicherungsbereich ist die Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs längstens nicht mehr nur ein Thema für die Invalidenversicherung. Auf G der in der IV gewonnenen Erfahrung profitieren immer mehr auch andere Sozialversicherungen (z.b. Ergänzungsleistungen, 2. Säule) einerseits von den erzielten Resultaten und andererseits von den praktischen Erfahrungen. Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern April 2014 Seite 1 von 5

10 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Kommunikation Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs 2013: Übersichtstabelle Total davon mit Total davon mit Total davon mit Total davon mit Total Observation Observation Observation Observation davon mit Observation Pendent zu Jahresbeginn 2' ' ' ' Neu eingegangen 2' ' ' ' ' Abgeschlossen 2' ' ' ' ' Verdacht bestätigt (Anzahl Fälle) Nicht zugesprochene, entzogene oder gekürzte Renten (auf ganze Renten umgerechnet) Ausgabenreduktion pro Jahr (Mio. Fr.) 10,8 2,8 7,6 1,5 6,9 1,5 5,6 0,8 4,6 0,5 Eingesparte Rentenleistungen (hochgerechnet; Mio. Fr.) , , Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern April 2014 Seite 2 von 5

11 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Kommunikation Hinterg: Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch (BVM) in der Invalidenversicherung Was ist Versicherungsmissbrauch? In jeder Versicherung kann es aus verschiedenen Gründen dazu kommen, dass versicherte Personen Leistungen zugesprochen erhalten, auf welche sie eigentlich gar keinen Anspruch hätten. Nicht immer handelt es sich dabei im juristischen Sinne um Betrug deswegen wird der nicht juristisch zu verstehende Begriff des "Versicherungsmissbrauchs" verwendet. Es gibt häufig Fälle von Verletzung der Meldepflicht (z.b. wenn jemand ein höheres Einkommen erzielt, als bei der Rentenberechnung berücksichtigt, oder wenn der Gesundheitszustand sich verbessert) oder nicht vorsätzliche Unterlassung von Angaben bei der Abklärung des Anspruchs auf IV-Leistungen. Versucht allerdings eine versicherte Person mit Absicht und unter Aufwendung von krimineller Energie eine Leistung der Invalidenversicherung zu erlangen, ohne dass sie die dazu notwendigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, oder gelingt ihr dies, so begeht sie einen Betrug an der Versicherung, der auch strafrechtliche Folgen haben kann. Als typische Beispiele können etwa aufgeführt werden: - Simulation eines Gesundheitsschadens mit der Absicht, den Arzt oder die Ärztin derart zu täuschen, dass diese/r ein falsches Arztzeugnis ausstellt - falsche Angaben oder Unterschlagung von Angaben gegenüber der Versicherung, um eine nicht zustehende Leistung oder eine höhere Leistung als eigentlich zustehend zu erhalten (z.b. Aufnahme einer Arbeit, Höhe des erzielten Einkommens) - Inszenierung von Unfällen mit der Absicht, Versicherungen zu betrügen - Bedrohung, Erpressung oder Bestechung von Dritten mit der Absicht, dadurch direkt eine Versicherungsleistung zu erhalten oder einen Sachverhalt zu erzwingen, welcher zu Versicherungsleistungen Anspruch gibt - Urkundenfälschung. Das ordentliche Abklärungsverfahren in der IV Nach Eingang einer Anmeldung prüft die IV-Stelle zunächst, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der IV erfüllt sind. Die IV-Stelle holt alle Auskünfte ein, die für die Abklärung des Gesundheitszustandes, der Erwerbssituation oder einer nicht entlöhnten Tätigkeit der versicherten Person notwendig sind. Fachpersonen der beruflichen Eingliederung, der Arbeitsvermittlung, der Abklärungsstellen, Sachbearbeitende sowie Ärztinnen und Ärzte des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) wirken bei der Abklärung und der Entscheidfindung mit. Die IV-Stelle arbeitet zudem mit den anderen betroffenen Sozial- und Privatversicherungen zusammen. Die Ärzte und Ärztinnen des RAD prüfen die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen. Bei Bedarf untersuchen sie die versicherte Person. Allenfalls können die IV-Stellen zusätzliche ärztliche Unterlagen und Gutachten von Fachärzten verlangen oder Untersuchungen in einer medizinischen Abklärungsstelle veranlassen. Um die Situation der versicherten Person besser einschätzen zu können, kann zudem eine Abklärung an Ort und Stelle verlangt werden. Dies gilt insbesondere bei Selbständigerwerbenden, bei teilweise oder ganz im Haushalt tätigen Versicherten sowie bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung und gewisse Hilfsmittel. Neuausrichtung der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch Seit dem Inkrafttreten der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 bestehen in der IV die notwendigen gesetzlichen Glagen, damit gegen Personen, bei welchen ein Missbrauchsverdacht besteht, verdeckte Ermittlungen, sprich Observationen durchgeführt werden können. Diese Ergänzung des Ge- Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern April 2014 Seite 3 von 5

12 setzes wurde zum Anlass genommen, die Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch (BVM) in der IV neu auszurichten bzw. neu aufzubauen, und es wurde ein einheitliches Konzept entwickelt, welches seit dem 1. August 2008 in den IV-Stellen umgesetzt wird. Das BVM-Management wurde in der IV nicht neu erfunden, zumal die Privatversicherer bereits über mehrjährige Erfahrungen in diesem Sektor verfügten. Das Konzept der IV orientierte sich deshalb an den Instrumenten und Abläufen in den Privatversicherungsgesellschaften und lässt sich grob in folgende vier Phasen unterteilen: Erkennen von Verdachtsfällen Vertiefte Abklärungen und Ermittlungen Observationen Versicherungs- und strafrechtliche Massnahmen Erkennen von Verdachtsfällen Auf G von Unstimmigkeiten im Dossier (z.b. widersprüchliche medizinische Angaben), Hinweisen von anderen Versicherungen (Krankentaggeld, Unfall, Haftpflicht, Pensionskassen), aber auch von Dritten (Kontrollorganen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit, Bevölkerung) werden aus der Masse der IV-Dossiers jene Fälle herausgefiltert, die auf eine missbräuchliche Inanspruchnahme von IV- Leistungen hindeuten und bei denen eine genauere Überprüfung angezeigt erscheint. Dieser Filter zur Erkennung von möglichem Versicherungsbetrug wird gsätzlich bei allen Neurentengesuchen und bei den Rentenrevisionen eingesetzt. Die IV-Stellen überprüfen gsätzlich jeden Hinweis auf möglichen Versicherungsmissbrauch, unabhängig davon, ob die Quelle bekannt ist oder der Hinweis anonym erfolgte. Die Hinweise werden vertraulich behandelt, und der Datenschutz wird selbstverständlich gewahrt. Das heisst u.a., dass Privatpersonen, die der IV einen Verdacht melden, keinerlei Rückmeldung, z.b. über das Resultat der Überprüfung oder die eingeleiteten Massnahmen, erhalten. Vertiefte Abklärungen und Ermittlungen Dossiers mit Missbrauchsverdacht werden von den IV-Stellen zur näheren Abklärung (z.b. Einholen von Einkommensdaten, googeln, unangemeldeter Besuch bei den Versicherten, Umfeldabklärungen) an BVM-Spezialisten weitergeleitet. Ein sehr wichtiges Element in der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch ist die Zusammenarbeit der IV mit anderen in den Fall involvierten Versicherungen wie beispielsweise der Unfall-, der Krankentaggeld- oder der Haftpflichtversicherung, aber auch der beruflichen Vorsorge. Nicht selten haben diese Versicherer auch bereits Massnahmen im Rahmen der BVM eingeleitet oder verfügen schon über Abklärungs- oder Beweisergebnisse, welche sich die IV zu Nutze machen kann. Sofern es nicht gelingt, den Missbrauch nachzuweisen, sich aber der Verdacht auf Missbrauch erhärtet hat, kann als letzte Möglichkeit eine Observation eingeleitet werden, um Beweise zu sichern. Observation Die Observation einer versicherten Person berührt den Schutzbereich der persönlichen Freiheit bzw. den Schutz der Privatsphäre. Ein solcher Grechtseingriff ist daher nur zulässig, wenn eine gesetzliche Glage dazu vorhanden ist, ein öffentlichen Interesse vorliegt und der Eingriff verhältnismässig ist (vgl. hierzu etwa BGE 135 I 169 Erw. 4.4). Die gesetzliche Glage für Observationen in der IV bildet einerseits Art. 43 i.v.m. Art. 28 Abs. 2 ATSG, andererseits aber auch der mit der 5. IV-Revision neu geschaffene Art. 59 Abs. 5 IVG. Dies wurde mittlerweile auch vom Bundesgericht mehrfach so bestätigt (vgl. hierzu nur BGE 137 I 327 Erw. 5.1 und 5.2). Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern April 2014 Seite 4 von 5

13 Das öffentliche Interesse liegt laut Bundesgericht darin, nur geschuldete Leistungen zu erbringen, um die Gemeinschaft der Versicherten nicht zu schädigen (BGE 137 I 327 Erw. 5.3, BGE 129 V 323 Erw ). Wichtig ist auch, dass für den Entscheid zu einer Observation konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen (vgl. auch hierzu BGE 137 I 327 Erw f.). All diese Anforderungen führen dazu, dass eine Observation gsätzlich nur dann angewendet wird, wenn es um hohe Leistungen (insbesondere Renten), um kurze Beobachtungszeiträume, um eine hohe Aussagekraft der gesuchten Beweise und um Beobachtungen im öffentlichen Raum geht. Eine Observation setzt erfahrenes, qualifiziertes Personal voraus. Daher werden, wie auch in der Privatassekuranz üblich, Observationsaufträge an entsprechend qualifizierte Ermittlungsfirmen vergeben, oder die IV arbeitet mit der Polizei zusammen. Versicherungs- und strafrechtliche Massnahmen Kann ein Versicherungsmissbrauch nachgewiesen werden, stellt die IV-Stelle die Rentenzahlung ein und fordert soweit als möglich unrechtmässig bezogene Leistungen zurück. Die IV selber hat aber nicht die Aufgabe, Betrug oder andere Tatbestände strafrechtlich festzustellen, oder gar zu ahnden. In Abhängigkeit von den festgestellten und auch nachgewiesenen Verfehlungen muss die IV als Behörde aber Strafanzeige erstatten, wodurch die Strafuntersuchungsbehörden aktiv werden. Ob schliesslich jemand eines strafrechtlich relevanten Gesetzesverstosses angeschuldigt und allenfalls deswegen verurteilt wird, ist Sache der Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte. Wie solche Verfahren ausgehen, entzieht sich häufig dem Wissen der IV und steht nicht im Zentrum ihres Interesses. Daher kann die IV die Frage nicht beantworten, wieviele Fällen von nachgewiesenem IV-Missbrauch auch Betrugsfälle im strafrechtlichen Sinne sind. BVM im Ausland Alle Neurentengesuche und Rentenrevisionen von Versicherten im In- wie im Ausland werden mit dem oben umschriebenen Verfahren auf möglichen Versicherungsmissbrauch hin überprüft. Observationen im Ausland wurden bisher lediglich in Kosovo und in Thailand durchgeführt, da die praktische Machbarkeit in diesen Staaten mit Pilotversuchen getestet worden war. Observationen im Ausland werden selbstverständlich nur im Rahmen des geltenden internationalen Rechtes und des im betreffenden Staat geltenden Rechtes abgewickelt. Zudem wird aus Gründen der Souveränität für Observationen im Ausland der entsprechende Staat jeweils im Hinblick auf sein Einverständnis vorab informiert. Zudem ist die Schweiz bestrebt, in neue Sozialversicherungsabkommen eine Klausel aufzunehmen, die eine Betrugsbekämpfung im Rahmen des oben umschriebenen Konzeptes erlaubt. Auskunft: Tel Ralf Kocher, Leiter Rechtsdienst Geschäftsfeld Invalidenversicherung ralf.kocher@bsv.admin.ch Tel Harald Sohns, stv. Leiter Kommunikation kommunikation@bsv.admin.ch Hinweis: Die Zeitschrift "Soziale Sicherheit CHSS" 2/2013 des BSV enthält einen Schwerpunkt zum Thema "Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs": Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern April 2014 Seite 5 von 5

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