Mobilfunk: Technologie, Akteure und Problemfelder

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1 MUT Forschungszentrum Jülich in der Helmholtz-Gemeinschaft Programmgruppe Mensch Umwelt Technik Mobilfunk: Technologie, Akteure und Problemfelder Eine Einführung Peter Wiedemann TU Dresden Oktober 2007

2 Übersicht Technologien Akteure Problemfelder Öffentliche Diskussion Forschung/Forschungsorganisation Risikofrage Managementfrage

3 Technologien

4 Drahtlose Kommunikation Mobilfunk Digitalen Rundfunk & Fernsehen WLAN Diebstahlsicherungen Bluetooth GPS-Applikationen

5 Mobilfunk In Deutschland gibt es vier Mobilfunknetze, die auf der Basis des GSM-Standards (Global System for Mobile Communications) betrieben werden. Für die UMTS- Technologie (Universal Mobile Telecommunications System) wurden ebenfalls vier Mobilfunknetze errichtet. Sowohl GSM-Netze als auch UMTS-Netze verfügen über die gleiche Struktur.

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8 Akteure

9 EU Deutsche Ministerien Behörden Industrie & Lobby Wissenschaft NGO s & BI s Kommunen / Deutsche Städte- und Gemeindebund Gerichte Öffentlichkeit/Medien

10 Bundesministerien BMU 26. BImSchV Strahlenschutz - Novellierung der 26. BImSchV (falls erforderlich) BMWi Förderung als Schlüsseltechnologie

11 Funkanlagen RTTE-Richtlinie Telekommunikationsgesetz FTEG BEMFV BImSchG 26.BImSchV Baurecht Recht Mobiltelefone RTTE-Richtlinie Norm EN der CENELEC FTEG BEMFV CE Kennzeichen

12 Für den Betrieb von Basisstationen gelten eine Reihe von Gesetzen, Richtlinien und Verordnungen Die RTTE-Richtlinie regelt, ob die Anlage als Produkt verkauft und aufgestellt werden darf Das Telekommunikationsgesetz und das FTEG bestimmen, ob und wie die Anlage technisch in Betrieb genommen werden darf. Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder" (BEMFV) regelt das Zulassungsverfahren von Basisstationen. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz, genauer die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder) legt die Grenzwerte und damit die Sicherheitsabstände fest. Das Baurecht (Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht) regelt die Zulassung der Anlage als Bauwerk.

13 Die RTTE-Richtlinie Die RTTE-Richtlinie (RTTE = Radio Equipment and Telecommunications Terminal Equipment) regelt in Europa das Inverkehrbringen von Mobilfunk-Basisstationen und Mobilfunktelefonen. Nur Geräte, die dieser Richtlinie entsprechen,dürfen verwendet werden. Die Hersteller müssen nachweisen, dass ihre Geräte die darin beschriebenen Anforderungen erfüllen. Sie erhalten dann ein Siegel (->CE-Kennzeichen).

14 Telekommunikationsgesetz Die technische Zulassung von Mobilfunksendeanlagen regelt das Telekommunikationsgesetz (TKG). post_2ftkg1.pdf,templateid=download.pdf

15 Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen - FTEG In Deutschland wird die RTTE-Richtlinie durch das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) umgesetzt. Dieses Gesetz ergänzt das Telekommunikationsgesetzes. Es trat im Februar 2001 in Kraft Für ortsfeste Sendeanlagen mit Sendeleistungen von 10 Watt und mehr (d.h für alle Mobilfunk-Basisstationen) ist danach eine Standortbescheinigung der Netzagentur (früher: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP))erforderlich. Das für die Standortbescheinigung erforderliche Verfahren wurde 2002 durch die "Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder" (BEMFV) neu festgelegt. Quelle:

16 Die Verordnung wurde auf der Grundlage des 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)[1] in Kraft gesetzt. [1] bzw html Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) Durch diese Verordnung werden alle Betreiber ortsfester Funkanlagen mit einer Leistung ab 10 Watt verpflichtet, die Einhaltung der Grenzwerte nachzuweisen. Dazu dient die Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. Die Verordnung bezieht sich auf entsprechende Vorgaben der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (26. BlmSchV)sowie auf Empfehlungen der EU. Darüber hinaus sind Normen für den Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen, zu denen z.b. Träger von Herzschrittmachern zählen, zu beachten. Zu den Verpflichteten gehören neben kommerziellen Betreibern von Funkanlagen auch Funkamateure und Sender des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks.

17 Das Bundes-Immissionsschutzgesetz Nach dem BImSchG sind Sendeanlagen nicht genehmigungsbedürftig. Aber nach 22 Abs. 1 BImSchG sind auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Außerdem gilt, dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. Nach 23 Abs. 1 BImSchG können an die Errichtung und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen Anforderungen gestellt werden. Von diesem Recht macht der Erlass der 26. BImSchV Gebrauch, der verbindliche Grenzwerte setzt.

18 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (26. BImSchV) Die 26. BImSchV dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Sie legt Grenzwerte für Sendeanlagen fest, zu denen auch Basisstationen des Mobilfunks gehören. Unter die 26. BImSchV fallen Sendeanlagen, die nicht genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG sind, ortsfeste und gewerbliche genutzte Anlagen sind, Sendefunkanlagen mit einer Sendeleistung von 10 Watt EIRP (äquivalente isotrope Strahlungsleistung) oder mehr im Frequenzbereich von 10 MHz MHz sind. Für diese Anlagen gelten die im Anhang der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte. Diese Grenzwerte sollen die Sicherheit der Anwohner von Sendeanlagen gewährleisten.

19 Behörden Bundesnetzagentur Zulassung von Basisstationen Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte BfS

20 Das Bundesamt für Strahlenschutz ist eine organisatorisch selbstständige wissenschaftlich - technische Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Gegründet wurde das BfS am mit dem Ziel, Kompetenzen auf den Gebieten Strahlenschutz, kerntechnische Sicherheit, Transport und Verwahrung von Kernbrennstoffen sowie Endlagerung radioaktiver Abfälle zu bündeln (Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 BGBl. I S. 1830).

21 Wissenschaft SSK ICNIRP WHO Öko-Institut, Ecolog, Katalyse

22 SSK Die Strahlenschutzkommission (abgekürzt: SSK) wurde in ihrer heutigen Form im Jahr 1974 geschaffen, um das Bundesministerium des Inneren in den Angelegenheiten des Schutzes vor Gefahren durch Strahlen zu beraten. Seit 1986 berät die SSK nach Änderung der Zuständigkeit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

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26 Wirtschaft D1-Lizenz: T-Mobile Deutschland GmbH; D2-Lizenz: Vodafone D2 GmbH; E1-Lizenz: E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG; E2-Lizenz: O2 (Germany) GmbH & Co KG. Nokia-Siemens-Network IZMF BITCOM

27 Verbraucherschutz BUND NGO s Elektrosensible BI s (Bürgerwelle) IZGMF u.a.

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29 Kommunen deutsche Gemeinden

30 Problemfelder

31 Problemfelder Öffentliche Diskussion Forschung Risikofrage Managementfrage

32 Öffentliche Diskussion Besorgnis: Ist der Mobilfunk ein veritables Gesundheitsrisiko?

33 INFAS - BfS 34 Prozent der Befragten haben sich im Jahr 2006 vor ihrer Befragung noch nie mit dem Thema elektromagnetische Felder des Mobilfunks befasst. 27 Prozent bezeichnen sich als gar nicht hierüber informiert. Die Aufmerksamkeit für das Thema EMF ist gemessen an der hohen Nutzungsquote als eher gering einzuschätzen und zudem in 2006 gegenüber den Vorjahren leicht rückläufig.

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38 Forschung

39 Fragen Es ist unstrittig, dass beim Mobilfunk oberhalb der von der Internationalen Kommission für den Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung (ICNIRP) empfohlenen Grenzwerte mit Wirkungen zu rechnen ist, die zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führen können. Deswegen gibt es Grenzwerte. Die entscheidende Frage besteht darin, ob bei Expositionen unterhalb dieser Grenzwerte Gesundheitsrisiken auftreten? zurück

40 Fragen Gibt es sogenannte nicht-thermische Effekte? Wann ist ein solcher Effekt relevant für die Risikoabschätzung? Gibt es eine Schwelle für die Schadwirkung von EMF? Kann die chronische Exposition mit Feldstärken unterhalb der Grenzwerte zu gesundheitlichen Störungen oder Beeinträchtigungen führen? Gibt es Menschen, die gegenüber EMF besonders empfindlich sind?

41 Forschung als Grundlage des Gesundheitsschutzes Die Grundlage des Gesundheitsschutzes beim Mobilfunk bildet die wissenschaftliche Forschung. Sie ermöglicht die Risikobewertung. Der BMU fördert im Forschungsprogramm Mobilfunk im Rahmen seiner Aktivitäten zum vorsorgenden Gesundheitsschutz Untersuchungen zu den Wirkungen der elektromagnetischen Felder des Mobilfunks. Bei der Bewertung der Forschung stützt sich der BMU auf die Strahlenschutzkommission (SSK) sowie auf das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS).

42 No major public health risks have emerged from several decades of EMF research, but uncertainties remain.

43 Forschungsansätze Wissenschaftliche Forschung zu den Wirkungen von EMF wird zu vielen verschiedenen Fragestellungen durchgeführt. Für die Risikobewertung sind im besonderem Maße bedeutsam: Epidemiologische Untersuchungen an Menschen Untersuchungen an Menschen Experimente mit Organismen und Tieren Experimente mit Zellen, Geweben und Organen Alle aufgeführten Untersuchungsansätze haben Vor- und Nachteile. Erst wenn sie zusammen betrachtet werden, d.h. nach der Erstellung des wissenschaftlichen Gesamtbildes, kann angemessen über mögliche Risiken geurteilt werden. Eine einzelne Untersuchung bietet keine sichere Basis für die Risikobewertung.

44 Epidemiologische Untersuchungen Epidemiologische Untersuchungen werden an großen Gruppen von Menschen durchgeführt. Dabei soll z.b. ermittelt werden, ob Menschen, die mit einem Handy telefonieren, häufiger an bestimmten Krankheiten erkranken oder nicht als eine Gruppe von Menschen, die nicht mit dem Handy telefoniert. Es geht also immer um den Vergleich von Gruppen. Einerseits ermöglichen es solche Vergleiche, Langzeiteffekte zu erfassen. Andererseits sind die Schwierigkeiten derartiger Untersuchungen offensichtlich: Bis auf die Handynutzung sollten sich die beiden zu vergleichenden Gruppen nicht unterscheiden. Außerdem muss man genau wissen, welchen Feldstärken die Handynutzer ausgesetzt waren. Da diese Anforderungen nie hundertprozentig umzusetzen sind, bestehen hier z.t. beträchtliche Fehlerquellen, die sorgfältig bedacht werden müssen.

45 Untersuchungen an Menschen Untersuchungen an Menschen werden an freiwilligen Versuchspersonen gemacht. Hier soll festgestellt werden, ob unter Einfluss von EMF bestimmte Leistungen wie die Aufmerksamkeit, das Kurzzeitgedächtnis oder die Reaktionsgeschwindigkeit sich verändern. Andere Untersuchungen betreffen u.a. die Hirnströme im Schlaf oder im Wachzustand. Solche Untersuchungen können zum Teil in gut kontrollierten Experimenten durchgeführt werden. Nachteilig ist jedoch, dass Wirkungen, die erst nach längerer Zeit auftreten können, sich mit solchen Untersuchungen nicht erfassen lassen.

46 Experimente mit Tieren Experimente mit Tieren werden dann durchgeführt, wenn aus Schutzgründen keine Untersuchungen an Menschen vorgenommen werden dürfen. Das ist z.b. der Fall, wenn es um die Frage der Krebsentwicklung geht. Wie bei den epidemiologischen und den Untersuchungen an Menschen ist die Überprüfung der Qualität und damit der Aussagekraft der Experimente entscheidend. Vorteil dieses Untersuchungsansatzes ist es, dass Langzeituntersuchungen in kontrollierten Experimenten möglich sind. Der Nachteil besteht jedoch darin, dass die Befunde nicht immer eins zu eins auf den Menschen übertragen werden können.

47 Untersuchungen an Geweben und Zellen Untersuchungen an Geweben und Zellen dienen vor allem der Aufklärung, wie EMF auf Zellen und Zellteile wirken. Im Mittelpunkt steht die Frage nach den Wirkungsmechanismen (Werden elementare Prozesse der Informationsverarbeitung und Regelung biologischer Systeme beeinflusst?). Solche Untersuchungen geben Hinweise darauf, wie EMF im Detail wirken. Sie geben aber in der Regel keine Auskunft darüber, ob damit gesundheitliche Auswirkungen verbunden sind.

48 Risikobewertung

49 Schritte bei der Risikoabschätzung Identifikation des Gefahrenpotenzials Welche Gefahren können grundsätzlich von der Noxe ausgehen? Abschätzung der Dosis-Wirkungs-Beziehung Welche quantiativen Zusammenhänge bestehen zwischen der Dosis einer Noxe und dem Ausmaß der zu erwartenden Wirkung? Expositionsabschätzung In welchem Maß ist die Bevölkerung betroffen? Zusammenfassende Risikocharakterisierung

50 Inkonsistenzen

51 IARC Evidenz-Einstufung Cancer in humans Cancer in experimental animals Mechanistic and other relevant data Sufficient evidence Limited evidence Inadequate evidence Evidence suggesting lack of carcinogenicity Sufficient evidence Limited evidence Inadequate evidence Evidence suggesting lack of carcinogenicity Mechanistic data weak, moderate, or strong? Mechanism likely to be operative in humans? Overall evaluation Group 1 Carcinogenic to humans Group 2A Probably carcinogenic to humans Group 2B Possibly carcinogenic to humans Group 3 Not classifiable as to its carcinogenicity to humans Group 4 Probably not carcinogenic to humans Cogliano et al.2004,

52 Preliminary evaluations based on human IARC Evidenz-Einstufung and animal data Sufficient EVIDENCE IN EXPERIMENTAL ANIMALS Sufficient Limited Inadequate ESLC Group1 Group 1 Limited Group 2A Group 2B (exceptionally 2A) EVIDENCE IN HUMANS Inadequate Group 2B Group 3 ESLC Group 4 Cogliano et al.2004,

53 1995 World Health Organisation The International EMF Project (Ongoing)2000 JanuaryZmirou Report French Health General Directorate2000 MayStewart Report UK Independent Expert Group2001 MayBritish Medical Association Mobile Phones and Health, an interim report 2002 January MTHRUK Mobile Telecommunications and Health Research Programme2002 JanuaryDutch ReportHealth Council of the Netherlands, advisory report 2003 December Swedish ReportSwedish Radiation Protection Authority (SSI) First annual report from SSI's Independent Expert Group on Electromagnetic Fields2003 DecemberAGNIR Report NRPB's Independent Advisory Group on Non-Ionising Radiation Report 'Health Effects from Radiofrequency Electromagnetic Fields'2004 JanuaryDutch ReportHealth Council of the Netherlands Electromagnetic Fields Annual Update May Swiss ReportSwiss Research Foundation on Mobile Communications Annual Report June British Medical AssociationMobile phones & health - an update2004 September View of the Nordic CountriesA common view on Mobile Telephony and Health developed by the competent authorities in Denmark, Finland, Iceland, Norway and Sweden2004 DecemberReview by ICNIRP Standing Committee on Epidemiology A comprehensive review of the epidemiology of health effects of radiofrequency exposure2004 DecemberSwedish ReportSwedish Radiation Protection Authority (SSI) Second annual report from SSI's Independent Expert Group on Electromagnetic Fields2005 JanuaryNRPB Report W65A Summary of Recent reports on Mobile Phones and Health ( )2005 JanuaryNRPB ReportDocuments of the NRPB - Mobile Phones and Health Volume 15 No January US Food & Drugs Administration (FDA) FDA agrees with the NRPB on its conclusions that there is "no hard evidence of adverse health effects on the general public " from exposure to radiofrequency energy while using wireless communication devices. With regards to the safety and use of cell phones by children, the scientific evidence does not show a danger to users of wireless communication devices including children.2005 JanuaryBritish Medical AssociationMobile Phones and Health - An update2005 May French Agency for Environmental Health SafetyOpinion on Mobile Telephony2005 November Dutch ReportHealth Council of the Netherlands Electromagnetic Fields Annual Update December WHO leaflet Electromagnetic Fields and Public Health - Electromagnetic Hypersensitivity2005 DecemberSwedish Report Swedish Radiation Protection Authority (SSI) Third annual report from SSI's Independent Expert Group on Electromagnetic Fields

54 Vergleichende Bewertung Quelle Hazard Typ Risiko UV Wahrscheinlich krebserregend Möglicherweise krebserregend Stromversorgung (Magnetfelder) krebs Leukämie Haut Fälle /Jahr 4000 Tote/Jahr (Alle) 6 von 600 Fällen/ Jahr (Kinder) Mobilfunk Bislang nur Verdacht Hirntumoren -

55 Risikomanagement und Vorsorge

56 Maßnahmen Was ist Vorsorge? Unterschied Vorsorge und Gefahrenabwehr Aktionsfelder des Vorsorgeprinzips Wie wird das Vorsorgeprinzip in Deutschland umgesetzt? Maßnahmen in anderen Ländern

57 Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit Die Politik stützt sich beim Gesundheitsschutz im Bereich des Mobilfunks auf zwei Ansätze: Grenzwerte und Vorsorgemaßnahmen Ziel der Grenzwerte ist es, vor den wissenschaftlich nachgewiesenen gesundheitlichen Risiken zu schützen. Die Grenzwerte werden durch geeignete Vorsorgemaßnahmen ergänzt. Vorsorge kommt vor allem dann zum Tragen, wenn die Informationen bei der Risikoabschätzung nicht ausreichen, um das Risiko mit hinreichender Sicherheit zu ermitteln und unter Beachtung von Vorsichtsregeln wissenschaftlich begründete Grenzwerte abzuleiten.

58 Grenzwerte (1) Grenzwerte werden so festgesetzt, dass bei Belastungen unterhalb dieser Werte bei keinem Betroffenen eine Gefahr für die nachgewiesenen Gesundheitsschäden besteht. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Überschreitung von Grenzwerten immer eine Gesundheitsschädigung zur Folge hat. Es bedeutet aber auch nicht, dass mit 100% Gewissheit jedes Gesundheitsrisiko ausgeschlossen ist.

59 Grenzwerte (2) Beim Mobilfunk beruht der Gesundheitsschutz auf Basisgrenzwerten, aus denen Referenzgrenzwerte und davon ausgehend Sicherheitsabstände abgeleitet werden. Bei allen drei Größen sind Vorsichtsmaßnahmen eingebaut: Die Basisgrenzwerte beinhalten einen Sicherheitsfaktor von 10 für die berufsbedingte Exposition und einen Sicherheitsfaktor von 50 für die allgemeine Bevölkerung. Dabei wurde berücksichtigt: extreme Umweltbedingungen, hohes Aktivitätsniveau der Exponierten, erhöhte Wärmeempfindlichkeit bestimmter Gruppen in der Bevölkerung, unterschiedliche Feldabsorption durch Körpergröße und ausrichtung im Feld sowie Feldverzerrungen. Die Sicherheitsfaktoren werden weiterhin durch den Hinweis auf fehlende bzw. ungenügende Daten über die biologischen und gesundheitlichen Folgen der Exposition mit EMF begründet. Die abgeleiteten Referenzgrenzwerte sind Werte, die sich einfacher als die Basisgrenzwerte messen lassen. Sie sind aufgrund von worst-case Annahmen so festgelegt, dass deren Überschreitung nicht zwangsläufig eine Überschreitung der Basisgrenzwerte bedeutet. Die Sicherheitsabstände werden ebenfalls unter der Annahme von worst-case Bedingungen festgelegt: Daueremission der Anlage, Zugrundelegung der maximalen Emission sowie der Berücksichtigung der anderen am Ort vorhandenen Emissionen.

60 Grenzwerte (3) Mit der Verordnung über elektromagnetische Felder vom 16. Dez (26. BImSchV) wird der Betrieb von Niederfrequenz- und Hochfrequenzanlagen geregelt, die zwar im Sinne von 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nicht genehmigungsbedürftig sind, an die aber dennoch nach 23 BImSchG durch den Gesetzgeber Anforderungen gestellt werden können. Die Verordnung legt Grenzwerte für den Gesundheitsschutz fest (siehe Tabelle 1). Diese Grenzwerte sollen insbesondere die Sicherheit der Anwohner von Niederund Hochfrequenzanlagen gewährleisten. Die deutschen Grenzwerte entsprechen für die berücksichtigten Frequenzbereiche den Empfehlungen der International Commission on Non-Ionizing Radiation (ICNIRP).

61 Speziell für die Mobilfunknetze bedeutet dies: (Ungefähre Werte) Elektrische Feldstärke Mittlere Leistungsdic hte GSM V/m 4,5 W/m² GSM V/m 9 W/m² UMTS 61 V/m 10 W/m²

62 Was ist Vorsorge? Das Vorsorgeprinzip hat zum Inhalt, dass Politik schon im Vorfeld von Gefahren das Entstehen von Risiken verhindern oder einschränken soll. Der zentrale Gedanke des Vorsorgeprinzips betrifft damit den Umgang mit Unsicherheit. Die Kommission der EU stellt dazu in ihrem Arbeitspapier Wissenschaft, Gesellschaft und Bürger in Europa (2000) fest: Als Instrument des Risikomanagements ist der Vorsorgegrundsatz die Richtschnur des Verhaltens bei unsicherer wissenschaftlicher Beweisführung. Alles in allem geht es bei den nach dem Vorsorgegrundsatz getroffenen Maßnahmen letztlich darum, die Unsicherheit der wissenschaftlichen Beweisführung so gut es geht zu überbrücken. Die Entscheidung muss sich auf ein möglichst vollständiges, zuverlässiges, genaues und regelmäßig aktualisiertes Wissen gründen.

63 Elektr. Feldstärke [V/m] Leistungsflussdichte [W/m 2 ] Quelle/Land 900 MHz 1800 MHz 900 MHz 1800 MHz Status ICNIRP ,5 9 IG Ecolog-Institut 2 2 0,01 0,01 E Nova-Institut 4,12 5,82 0,045 0,09 E BUND 0,5 0,5 0, ,00066 E Bundesverband gegen Elektrosmog 0,02 0,02 0,0001 0,0001 E Belgien ,125 2,25 NG Italien 6 6 0,1 0,1 NG Schweiz 4 6 0,042 0,095 NG "Alter" Salzburger Vorsorgewert "Neuer" Salzburger Vorsorgewert 0,61 0,61 0,001 0,001 F 0,02 0,02 0, , E IG Int Grenzwert, NG Nat. Grenzwert, E Empfehlung F Freiwillige Vereinarung

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