Integrationsangebote: auch für Flüchtlinge
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- Monica Siegel
- vor 8 Jahren
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1 Integrationsangebote: auch für Flüchtlinge im Teilhabe- und Integrationsgesetz NRW Ausgangslage - Handlungsbedarf Dietrich Eckeberg Referent für Flüchtlingsarbeit und junge Zugewanderte Integrationspolitik in NRW Konferenz des Gesprächskreises Migration und Integration der Friedrich- Ebert-Stiftung 10. März 2012
2 Gliederung: I II III Flüchtlinge - über wen reden wir Das Teilhabe- und Integrationsgesetz und die Flüchtlinge Einbezogene ehemalige Flüchtlinge IV Ungenügend einbezogene Flüchtlinge V VI Soziale Ausgangslage bei AsylbLG-Bezug Bewertung - Handlungsbedarf NRW - Ausblick Seite 2
3 I Flüchtlinge - über wen reden wir Nicht nur Asylsuchende und Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention ( 25 Abs. 1 und 2 AufenthG ) Flüchtling ist, wer ( )aus der begründeten Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt ( ). Auch über ehemalige Flüchtlinge, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen in Nordrhein-Westfalen leben ( 22 bis 26 AufenthG) In NRW: etwa Personen Seite 3
4 I Flüchtlinge - über wen reden wir Nicht über Ausländer mit vorübergehendem Aufenthalt etwa wegen Studium, Sprachkurs, qualifizierte Beschäftigung, Ehegattennachzug oder Kindesnachzug, sondern über Ehemalige Flüchtlinge mit Niederlassungserlaubnis oder Flüchtlinge, die Asyl bzw. subsidiären Schutz erhielten Ehemalige Flüchtlinge, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ein befristetes Bleiberecht erhielten Ehemalige Flüchtlinge oder Opfer von Menschenhandel, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden konnten Ehemalige Flüchtlinge und Andere, die geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung oder sogar ohne Aufenthaltspapiere unter uns leben - oft seit vielen Jahren Seite 4
5 II Das Teilhabe- und Integrationsgesetz und die Flüchtlinge - Gesetzestext und Begründung Zuständigkeit Land - Auszug Präambel (Landtagsdrucksache: 15/2944) obliegt ( ) in erster Linie die nachholende Integration der bereits länger hier lebenden Menschen mit Migrationshintergrund ( ) 3 - Verwirklichung der Ziele 3 Abs. 2: Art und Umfang der Unterstützung der Teilhabe und Integration berücksichtigen insbesondere den Bedarf der Menschen mit Migrationshintergrund und deren aufenthaltsrechtlichen Status. Orientiert am individuellen Bedarf des Einzelnen unter Beachtung der Vorgaben bei vorübergehendem Aufenthalt unterstützt das Land den Zugang zu Integrationsangeboten. Die Unterstützung nach den Sätzen 1 und 2 soll dazu beitragen, die Möglichkeiten und Perspektiven für die persönliche Entwicklung sowie gesellschaftliche Teilhabe zu eröffnen. (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW, Ausgabe 2012 Nr. 5 vom S ) Seite 5
6 II Das Teilhabe- und Integrationsgesetz und die Flüchtlinge - Gesetzestext und Begründung Aus Begründungstext zu 3 Abs. 2, S. 44 (Landtagsdrucksache: 15/2944) Bezieht sich in erster Linie auf Menschen ( ), die sich mit dem Willen und zugleich mit der Perspektive eines dauerhaften Aufenthaltes in NRW befinden ; bedeutet grundsätzliche Abgrenzung zu nur vorübergehenden Aufenthaltsformen Allerdings kann die Gruppe der geduldeten Ausländerinnen ( ), die ohne eigenes Verschulden nicht in ihr Heimatland zurückgeschickt werden können und sich deshalb faktisch viele Jahre hier aufhalten, nicht unberücksichtigt bleiben, sofern keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Auch diese Gruppe soll weiterhin ( ) wie im bisherigen Umfang an Maßnahmen zur Integration und Bildung teilhaben können, wie z.b. an den bildungsfördernden Angeboten der Kommunalen Integrationszentren Gleiches gilt für Kinder und Jugendliche ohne jeglichen Status: Geduldete, die unverschuldet noch hier, und Kinder/Jugendliche ohne Aufenthaltsstatus sollen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht unberücksichtigt bleiben (ungehinderter Bildungszugang; die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der gesundheitlichen Versorgung wird angestrebt) Seite 6
7 III Einbezogene ehemalige Flüchtlinge Aufenthaltserlaubnisse und Zugang zu Erwerbstätigkeit und Sozialleistung (Zahlen gemäß AZR ) Art der Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltstitel AufenthG Arbeitserlaubnis SGB II und SGB III Anzahl in NRW Aufenthaltserlaubnisse mit unbeschränktem Zugang zu Erwerbstätigkeit und Sozialleistung 26 Abs. 3 und 4 23 Abs.2 25 Abs Abs Aufenthaltserlaubnisse mit eingeschränktem Zugang zu Erwerbstätigkeit und Sozialleistung 23 Abs.1 23 a 25 Abs Abs. 4 Satz 2 Nur bei Zustimmung in ersten 3 Jahren durch ZAV Ja, z. T. eingeschrän kt Aufenthaltserlaubnisse mit eingeschränktem Zugang zu Erwerbstätigkeit und eingeschränkter AsylblG- Sozialleistung 25 Abs. 4 Satz 1 25 Abs Abs. 4 a/b Nur bei Zustimmung in ersten 3 Jahren durch ZAV Nein, nur AsylblG; SGB III i.d.r. nein Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Anne Gudjons-Römer Trägerversammlung Migration und Flucht Seite 7
8 III Einbezogene ehemalige Flüchtlinge - Bewertung Einleitung eines Paradigmenwechsels Alle Bestimmungen, die Flüchtlinge mit einem vorübergehenden Aufenthaltsrecht von Teilhabe und Integration ausgrenzen und die durch die Landesregierung geändert werden könn(t)en, müss(t)en in Folge des Teilhabe- und Integrationsgesetzes überprüft werden. Dies gilt gemäß Begründung eingeschränkt auch für Geduldete, die ohne eigenes Verschulden nicht in ihr Heimatland zurückgeschickt werden können Denn: Für alle Flüchtlinge mit befristeten Aufenthaltsformen gilt ab sofort der Leitgedanke: Die Unterstützung nach den Sätzen 1 und 2 soll dazu beitragen, die Möglichkeiten und Perspektiven für die persönliche Entwicklung sowie gesellschaftliche Teilhabe zu eröffnen. Auszug aus 3 Abs. 2, Satz 3 Seite 8
9 III Einbezogene ehemalige Flüchtlinge - Bewertung Auch für FluchtmigrantInnen mit vorübergehendem Aufenthalt gilt das Teilhabe- und Integrationsgesetz insgesamt, also: Siehe Artikelgesetz - Integration als Querschnittsaufgabe Kommunale Integrationszentren (KIZ) sind zuständig (Art. 1 7) Folge: Flüchtlingsberatung einbeziehen in kommunale Konzepte Freie Wohlfahrtspflege ist zuständig (Art. 1 9) alle Hilfsangebote öffnen Aber natürlich gelten Begrenzungen der Bundessozialgesetze (Spezialgesetze) weiter - z. B. 25 Abs. 5 AufenthG - AsylblG beschränkt Sozialrechte - z. B. 25 Abs. 3 AufenthG - Sonderregelung: erste nach 4 Jahren Zugang zu Förderung Berufsausbildung (SGB III) Seite 9
10 IV Ungenügend einbezogene Flüchtlinge ohne Aufenthaltserlaubnis - versperrter Zugang zu Erwerbstätigkeit und massiv geminderte Sozialleistung (Zahlen gemäß AZR ) Aufenthaltstitel Arbeitserlaubnis Sozialleistung nach Anzahl in NRW Aufenthaltsgestattung Nein Arbeitsverbot, wenn weniger als 1 Jahr AsylblG kein SGB II bzw. SGB III Duldung Bei < 1 Jahr: nein, Arbeitsverbot Bei > 1 bis 4 Jahre: Vorrangprüfung; ZAV AsylblG SGB III eingeschränkt Jahre: ca. 50% Ohne Aufenthaltspapiere Arbeitsverbot keine n. n. Seite 10
11 V Soziale Ausgangslage bei AsylblG-Bezug Menschen, vor allem mit Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG, Duldung oder Gestattung Oft keine Möglichkeit, ein Bankkonto zu eröffnen, Führerschein Sozialleistungen 40 % unter Sozialhilfeniveau Gesundheitszugang i.d.r. beschränkt auf Notversorgung i.d.r. Unterbringung auf engstem Raum in Sammelunterkünften Bildung: Schulpflicht, aber: Seiteneinsteiger ohne Grundförderung; für 4 Jahre weitgehender Ausschluss aus beruflicher Bildung Ausschluss Sprachförderung Deutsch Langzeitarbeitslosigkeit: faktisches Arbeitsverbot für 4 Jahre Lohnpfändung bei Arbeitsaufnahme bis auf AsylblG-Niveau Seite 11
12 VII Bewertung - Handlungsbedarf NRW - strukturell Vorab: Bewertung ohne Vorschläge zu notwendigen Veränderungen auf Bundesebene Nicht zu Ende gedacht, deshalb vorrangig In den Richtlinien für die Förderung der KIZ und als Vorgabe für kommunale Konzepte zum Ausdruck bringen, dass Flüchtlingshilfe eingeschlossen ist Personen, die unter das Flüchtlingsaufnahmegesetz fallen in alle Paragraphen von Art. 1, Teil 3 - Aufnahme besonderer Personengruppen einbeziehen, etwa - in 11 Personenkreis sollten Menschen mit Migrationshintergrund, die als Flüchtlinge kamen und länger als ein Jahr hier sind, aufgrund der generellen Zuständigkeit im Bereich nachholende Integration einbezogen werden; vorher Orientierungshilfen - In 12 Aufgaben und Ziele - sollten auch ehemalige Flüchtlinge zumindest nach einem Jahr vorrangig in endgültigem Wohnraum (s. 12, Abs. 3 Satz 1) vermittelt werden; 53 AsylvfG verbietet dies nicht - In 14 Integrationspauschalen sollten Teilaspekte des Flüchtlingsaufnahmegesetzes aufgenommen werden Art. 1 9 um den Aspekt der Beratung erweitern; das Förderprogramm Soziale Beratung von Flüchtlingen analog den Integrationsagenturen aufnehmen Das Referat 15 des MIK (allgemeines Ausländerrecht) in Teilen dem MAIS zuordnen Seite 12
13 VI Bewertung - Handlungsbedarf NRW - fachlich Vorab: Bewertung ohne Vorschläge zu notwendigen Veränderungen auf Bundesebene bei vorübergehendem Aufenthalt Besonderheiten des Ausschlusses von Teilhabe und Integration in der Voraufenthaltszeiten beachten - Aufenthalts- verbunden mit Integrationsverläufen abbilden - analysebasiert spezielle Hilfsansätze entwickeln; Bewusstsein zur Zielgruppe fördern - Eine präventive Integrationspolitik betreiben - Ob der großen Zahl ein besonderes Augenmerk auf die Gruppe U25 legen, Seiteneinsteiger fördern nachholende Sprachförderung Deutsch über ein Landesprogramm fördern, hierdurch Selbsthilfe ermöglichen - am Besten kombiniert mit Hilfen in den Arbeitsmarkt - Maßnahmeplätze mit Regelsystem verbinden - sich einkaufen Gemeinsam mit den Jobcentern (Fachbegleitung MAIS) Konzepte und Handlungsansätze zur nachholenden Integration in Arbeit entwickeln Schulung der Jobcenter zur Frage: Wie ist das von Aufenthalts- und Sozialrecht jeweils kombiniert? Seite 13
14 VI Bewertung - Handlungsbedarf NRW - fachlich Vorab: Bewertung ohne Vorschläge zu notwendigen Veränderungen auf Bundesebene bei Bezug AsylblG Gesetz sollte Basis werden für neue integrationsfördernde Regelungen - etwa Landesprogramm zur Sprachförderung Deutsch, - AsylblG - Beschluss Innenausschuss vom umsetzen - Prüfen, ob NRW-weit auf Geldleistungen umstellbar - Verbesserte stationäre und ambulante Betreuung psychischer Erkrankungen - Kommunen unterstützen, Verträge mit örtlichen Krankenkassen abzuschließen - Auslegungshilfe zu Fahrt- und Dolmetscherkosten - ESF ab 2014 in NRW nutzen zur Förderung der Arbeitsaufnahme, weil der Personenkreis ausgeschlossen ist von SGB II und III Gesetz sollte Basis werden für eine Überprüfung integrationsfeindlicher, über Bundesvorgaben hinausgehende, vom Land (mit)-verantwortete Regelungen etwa bei - der langfristiger Unterbringung in Flüchtlingswohnheimen ( 53 AsylverfG schließt privates Wohnen nicht aus) - vorhandenem Arbeitsplatz: Umzug ermöglichen (Aufhebung der Wohnortebindung) - dem Bildungs- und Teilhabepaket Seite 14
15 VI Bewertung - Auf einen Blick Positiv Vor allem die Einleitung eines Paradigmenwechsels durch das Einbeziehen aller Personen mit vorübergehendem Aufenthalt - Anforderung: Landesvorgaben ändern, welche die Integration behindern Die Verbindung des Einbeziehens der Flüchtlinge mit der Bedarfsorientierung und Perspektive der Ermöglichung von Teilhabe Die in der Begründung ersichtliche Intention, auch Geduldete und z. T. auch Kinder/Jugendliche ohne Aufenthaltsstatus einzubeziehen Seite 15
16 VI Bewertung - Auf einen Blick Negativ Ausschluss der Geduldeten aus dem Wortlaut des Gesetzes statt zu sagen: Teilhabe und Integration im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben Ausklammern des Aspekts der Beratung aus 9 Integrationsmaßnahmen freier Träger Ausklammern des Flüchtlingsaufnahmegesetzes aus Art. 1 Teil 3, insb. aus 11 Personenkreis und 14 Integrationspauschalen - trotz Zuständigkeit bei der nachholenden Integration Fehlende Benennung des Landesprogrammes Sozialen Beratung von Flüchtlingen im Begründungstext zu 9, trotz Beratungszuständigkeit etwa für die für Teilgruppe Flüchtlinge mit vorübergehendem Aufenthalt Seite 16
17 VI Bewertung - Ausblick Während Migrationspolitiker im Angesicht unserer alternden Gesellschaft das Anwerben von Facharbeitern diskutieren, bleibt es bei Ausschluss von Bedürftigen und bei der Erteilung nur vorläufiger Aufenthaltserlaubnisse für Menschen, die seit Jahren hier leben oder sogar hier aufgewachsen sind. Statt in Bildung und Qualifizierung zu investieren, könnte für viele schon bald wieder die Abschiebung drohen. Präses Alfred Buß, 2011, schriftlicher Bericht zur Synode der Evangelischen Kirche von Westfalen zum Bleiberecht für Flüchtlinge Seite 17
18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dietrich Eckeberg Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe Friesenring 32/34, Münster Tel: , Seite 18
19 Anhang Seite 19
20 III Einbezogene ehemalige Flüchtlinge Aufenthaltserlaubnisse mit unbeschränktem Zugang zu Erwerbstätigkeit und Sozialleistung (Zahlen gemäß AZR ) Aufenthaltstitel Arbeitserlaubnis SGB II / SGB III Anzahl in NRW 26 Abs. 3 und 4 AufenthG Niederlassungserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge / Personen mit anderem humanitären Aufenthalt Abs. 2 AufenthG Niederlassungserlaubnis für irakische Flüchtlinge, Familienangehörige von jüdischen Zuwanderern Abs. 1 AufenthG Asylberechtigte, vorübergehende AE Abs. 2 AufenthG Flüchtlinge nach Genfer Flüchtlingskonvention Seite 20
21 III Einbezogene ehemalige Flüchtlinge Aufenthaltserlaubnisse mit eingeschränktem Zugang zu Erwerbstätigkeit und Sozialleistung (Zahlen gemäß AZR ) Aufenthaltstitel 23 Abs.1 AufenthG AE v.a. durch Bleiberechtsregelungen 23a AufenthG Härtefallregelung 25 Abs.3 AufenthG Subsidiärer Schutz / Abschiebungshindernisse 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG Vermeidung Härtefall (Zzgl. 18a Zzgl. 25a Arbeitserlaubnis Nur bei Zustimmung in ersten 3 Jahren durch ZAV Nur bei Zustimmung in ersten 3 Jahren durch ZAV Nur bei Zustimmung in ersten 3 Jahren durch ZAV Nur bei Zustimmung in ersten 3 Jahren durch ZAV SGB II / III Ja; aber bei SGB III: Förderung Berufsausbildung erst nach 4 Jahren ( 63 Abs. 2 Nr. 2 SGB III) Ja; aber bei SGB III: Förderung Berufsausbildung erst nach 4 Jahren ( 63 Abs. 2 Nr. 2 SGB III) Anzahl in NRW (< 25: 1.702) Seite 21
22 III Einbezogene ehemalige Flüchtlinge Aufenthaltserlaubnisse mit eingeschränktem Zugang zu Erwerbstätigkeit und eingeschränkter AsylblG-Sozialleistung (Zahlen gemäß AZR ) Aufenthaltstitel Arbeitserlaubnis Sozialleistungen nach Anzahl in NRW 25 Abs.4 Satz 1 AufenthG AE wegen persönlich humanitären Gründen Nur bei Zustimmung in ersten 3 Jahren durch ZAV Nur AsylblG SGB III i.d.r. nein Abs 5 AufenthG Ausreise rechtlich oder tatsächlich unmöglich Nur bei Zustimmung in ersten 3 Jahren durch ZAV AsylblG aber bei SGB III: Förderung Berufsausbildung erst nach 4 Jahren ( 63 Abs. 2 Nr. 2 SGB III) Abs. 4a / b AufenthG Opfer Menschenhandel, illegaler beschäftigung Nur bei Zustimmung in ersten 3 Jahren durch ZAV Nur AsylblG; SGB III i.d.r. nein 10 Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Anne Gudjons-Römer Trägerversammlung Migration und Flucht Seite 22
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