Maßnahmen zur Steigerung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft
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- Anneliese Gärtner
- vor 8 Jahren
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1 Amt der Oö. Landesregierung Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung Abt. Raumordnung/Geschäftsstelle für Dorf- & Stadtentwicklung Informationsblatt zur Abrechnung von Vorhaben entsprechend den "sonstigen Maßnahmen" des Österreichischen Programms für die Entwicklung des Ländlichen Raumes Förderbereich Dorf- und Stadtentwicklung Schwerpunkt 4 Leader Maßnahme 413 Schwerpunkt 3 Maßnahme 322 a Maßnahmen zur Steigerung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft Dorferneuerung und -entwicklung Gemäß den Vorgaben der SRL hat der Förderwerber die Fertigstellung des Vorhabens der Bewilligenden Stelle binnen einer angemessenen Frist bekannt zu geben und jede Auszahlung (Teil- und Endauszahlung) von Fördermitteln unter Verwendung des bei der BST bzw. SVL aufliegenden Formulars zu beantragen ( unter Bürgerservice/Formulare/Land- und Forstwirtschaft/Ländliche Entwicklung/Antrag LEADER/Zahlungsantrag bzw. Übermittlung per nach tel. Anfrage unter: 0732/7720/12517). Grundlage für die Bewilligung des Zahlungsantrages sind die nachgewiesenen tatsächlich getätigten Ausgaben oder tatsächlich erbrachten Eigenleistungen hinsichtlich der anrechenbaren Kosten, die für die geförderten Leistungen nötig sind. Werden vom Förderwerber nicht förderbare Kosten eingereicht kann dies zu einer Kürzung des Auszahlungsbetrages führen. Zur Abrechnung für Investitionen und Sachaufwand müssen die Originalrechnungen samt den zugehörigen Original-Zahlungsbestätigungen vorgelegt werden. Kopien, Zweitschriften oder Faxe und gescannte Belege werden nicht anerkannt! Akzeptieren von elektronischen Rechnungen i. S. 11 Abs. 2 UStG. In Ausnahmefällen können auch elektronische Rechnungen akzeptiert werden. Dabei muss die Doppelförderung durch stichhaltige Begründungen, die im Förderakt zu dokumentieren sind, ausgeschlossen werden können. Der Rechnungsempfänger muss mit dem Förderwerber übereinstimmen. Sofern Personengesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften als Förderwerber auftreten, können die jeweiligen Personen oder "Gesellschafter" als Rechnungsempfänger akzeptiert werden. Bei juristischen Personen haben die Rechnungen auf diese selbst bzw. auf den Vertretungsbefugten zu lauten. Es ist sicherzustellen, dass die Leistung dem Vorhaben eindeutig zuordenbar ist.
2 Es können nur jene Projektkosten anerkannt werden, die nach dem Antragseingang (es gilt der Eingangsstempel bei der SVL) entstanden sind. Bisher war das Rechnungsdatum nach Antragseingang maßgeblich. Für Anträge ab Eingang gilt: Kosten für Lieferungen und Leistungen vor Antragseingang nicht mehr förderbar. Noch ein Beispiel: Wenn Rechnungsdatum nach Antragseingang es wurde kein Liefer- bzw. Leistungsdatum auf der Rechnung ausgewiesen. Der Zeitraum für die Ausführung des Vorhabens (zwischen Antragseingang und Rechnungsdatum) ist nicht mehr plausibel. RECHNUNGEN BIS 150 EURO: - Name und Anschrift des Verkäufers - Menge und Bezeichnung der Ware oder Leistung - Tag der Lieferung oder Leistung/Ausstellungsdatum - Das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe und - der Steuersatz (bei Privatpersonen und Unternehmer die Kleinstunternehmerregelung unter liegen Angabe, dass keine USt. verrechnet wird). RECHNUNGEN ANERKENNBAR ÜBER 150 EURO: - Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers/Verkäufers - Name und Anschrift des Empfängers/Käufers - Menge und Bezeichnung der Ware oder Art und Umfang der Leistung - Tag der Lieferung oder Leistung - Entgelt und der Steuerbetrag - bei Steuerbefreiung ein Hinweis (bei Privatpersonen und Unternehmer die Kleinstunternehmerregelung unter liegen Angabe, dass keine USt. verrechnet wird). - Ausstellungsdatum (Bei Kassabelegen muss ein entsprechendes Adressfeld vorhanden sein, Name und Adresse können selbst ausgefüllt werden.) VORGABEN FÜR AUSLÄNDISCHE RECHNUNGEN Bei Rechnungslegern aus der EU gelten die o. a. Rechnungsmerkmale. Handelt es sich um keine deutschsprachigen Rechnungen, muss eine beglaubigte Übersetzung vorliegen, es sei denn, jemand in der bewilligenden Stelle mit entsprechenden Fremdsprachenkenntnissen kann die Rechnung auf inhaltliche und fachliche Richtigkeit beurteilen. BARZAHLUNG: - Datum - Unterschrift - Bestätigung über den Erhalt des Geldes (Betrag dankend erhalten/bar bezahlt) Bei Rechnungen von Unternehmen ist die Bestätigung nicht erforderlich Es treten oft Probleme bei Baumarktrechnungen auf, da ungenaue Angaben über gekaufte Artikel die projektrelevante Verwendung nicht nachvollziehbar macht. Derartige Rechnungspositionen sind daher handschriftlich genau zu definieren.
3 Bei Rechnungsbeträgen über Euro netto, muss eine unbare Zahlung nachgewiesen werden. ÜBERWEISUNG DURCH EIN BANKINSTITUT: - Zahlschein mit Durchführungsstempel Bei Bankstempeln ist darauf zu achten, dass ein "Überwiesen-Stempel" mit Paraphe des Bankbeamten bzw. Vermerk auf Durchführung/Bezahlung auf Zahlschein bzw. Erlagschein ersichtlich ist. - Ist bei Abbuchungsaufträgen oder am Zahlschein nur "Zur Bearbeitung übernommen" oder ähnliches angegeben, dann ist zusätzlich noch der Kontoauszug erforderlich. ONLINE-BANKING UND SELBSTEINZAHLUNG: - Originalkontoauszug bzw. Online-Kontoauszug (Umsatzliste, etc.) Lastschriftenbelege belegen nicht den Zahlungsvollzug. - Bei Auftrags- und Übernahmebestätigungen des electronic banking ist ein Bankstempel mit Vermerk auf Durchführung oder Buchung und Paraphe des Bankangestellten als Zahlungsnachweis ausreichend. Auftragsliste, -bestätigung gilt nicht! - Bestätigung des Lieferanten/Leistungserbringers, dass er die Zahlung erhalten hat. - Eingelöste Gutscheine oder die Einlösung von im nachhinein gewährter Gutschriften zählen als Bargeld. - Bei Zahlungen mit Kredit- oder Bankomatkarten muss für den Zahlungsnachweis die Aufstellung der Kreditkartenfirma und der Kontoauszug vorgelegt werden. - Quittungen sind möglich, sofern aus der Quittung hervorgeht, dass der Zahlungsvollzug für den entsprechenden Beleg tatsächlich durchgeführt wurde. NICHT ANRECHENBARE KOSTEN SIND INSBESONDERE: - Steuern, öffentliche Abgaben und Gebühren - ausgenommen indirekte Abgaben, z. B. Ortstaxe, Schotterabgabe - Verfahrenskosten - Finanzierungs- und Versicherungskosten. Dazu gehören nicht in Anspruch genommene Skonti oder Rabatte - Lizenzgebühren - Steuerberatungs-, Anwalts- und Notariatskosten - Leasingraten - Kosten für Leistungen, die vor der Antragstellung erwachsen - Kosten für Investitionen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen - Kosten, die vor dem getätigt werden oder sich auf Vorhaben beziehen, die nicht bis zum bewilligt wurden. - Abschreibungen - Alle Ausgaben, die nicht unmittelbar mit der Umsetzung des Vorhabens im Zusammenhang stehen (z. B.: Gebühren f. Paletten/Leergebinde, Getränke, Arbeitskleidung, Werkzeuge und ähnliches) - Rechnungen, die nicht auf die Förderungsempfänger/in lauten bzw. Zahlungen,
4 die nicht von selbiger geleistet wurden. - Rechnungen über Euro, zu denen nicht zumindest drei Vergleichsangebote eingeholt wurden. - Bank-, Finanzierungs-, Geldverkehrs- und Mahnspesen, Aufwendungen des Zahlungsverkehrs - Laufende Kosten für Homepages (Domain-Gebühren) (Allerdings können Kosten für Anschaffung und Erstellung von Software z. B. Datenbanken u. Homepages als Sachaufwand gefördert werden) - Park-, Mautgebühren - Gastronomieeinladungen (Geschäftsessen), Kosten für Bewirtung, etc. - Ehrenpreise, Präsente, Musik, musikalische Umrahmung - Repräsentationskosten - Laufende Kosten für die öffentliche Verwaltung - Betriebskosten bzw. Betriebsmittel (z.b. Kraftstoffe) - Telefongrundgebühren, Kosten für Mobiltelefone, Digitalkameras, Organizer BERECHNUNGSGRUNDLAGE Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer abzüglich sämtlicher angebotener Nachlässe (unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden) für nichtvorsteuerabzugsberechtigte Förderungswerber. Gemäß Art. 71 abs. 3 lit. a der VO 1698/2005 ist die Möglichkeit der Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Förderung in folgenden Fällen nicht anzuwenden: nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeiten von Gebietskörperschaften sowie von sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen (sh. auch Beilage). Rechnungsbetrag exklusive Umsatzsteuer abzüglich sämtlicher angebotener Nachlässe (unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden) für alle übrigen Förderungswerber (dies gilt auch für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, auf die 22 Abs. 1 u. 5 UStG² anzuwenden ist pauschalierte Betriebe). UNBARE EIGENLEISTUNGEN/PERSONALKOSTEN Unbare Eigenleistungen sind bereits im "Antrag auf Fördermittel" geltend zu machen. Eigenleistungen werden nur für jene Personen anerkannt, die ein direktes Verhältnis zum Projekt nachweisen können und die nicht in einem Dienstverhältnis mit dem Projektträger stehen. Geltend gemacht können nur unentgeltlich geleistete Arbeitsstunden von Vereinen bzw. Vereinsmitgliedern bzw. vom Förderwerber und dessen Verwandtschaft. Unbare Eigenleistungen, die in Form von Arbeitsleistungen erbracht werden, müssen durch genaue Aufzeichnungen in Form von Arbeitstagebüchern, etc. belegt werden, aus denen hervorgeht, welche Person welche Tätigkeit in welchem Umfang erbracht hat (Name, Adresse, Tätigkeit, Arbeitsstunden, Datum, etc.). Die Angaben sind mit Unterschrift zu bestätigen.
5 Die Bewertung der Arbeitsleistungen erfolgt auf der Basis der ÖKL-Richtsätze, wobei je nach Tätigkeit pro Stunde derzeit maximal 11,50 (für ,00 Euro) anerkannt werden. Gemeinden, in denen ein "VFI-Verein" gegründet wurde, können Arbeitsleistungen von Gemeindearbeitern NICHT als Eigenleistungen geltend machen. Arbeitsleistungen, die von Gemeinden bzw. deren Bediensteten erbracht werden, können nur als in Form von Honorarnoten bzw. Rechnungen berücksichtigt werden. Leistungen von MitarbeiterInnen des Förderwerbers mit eigener Rechtspersönlichkeit (Gemeinden nicht als VFI-Verein, juristische Personen) können anerkannt werden. Die Abrechnung erfolgt für jede/n MitarbeiterInnen aus Basis des Bruttojahresgehalts = Lohn- und Lohnnebenkosten (Personalkosten) unter Vorlage von - genauen Aufzeichnungen der Projektstunden (Name, Datum, Tätigkeit, Arbeitsstunden) mit Unterschrift von Arbeitnehmer/in und Bürgermeister/in bzw. Projektleiter/in - tatsächliche IST-Stunden (Jahr Vorlage z. B. von Monatsausdrucken für Zeiterfassung) + Zusammenfassung auf Liste - Jahreslohnkonto förderbare Kosten inkl. Dienstgeberbeiträge ohne freiw. Sozialleistungen, inkl. Überstundenabgeltung, ev. auch Vorlage der Dienstverträge Vorhabensbezogene Überstunden sind zulässig, solange damit die vorgegebenen Obergrenzen nicht überschritten werden. Dabei darf der maximale, für jedes Jahr festgelegte Stundensatz, nicht überschritten werden. Sämtliche Nachweise für Investitions- und Sachaufwendungen von Projekten, auch für Eigenleistungen und Personalkosten, können nur entgegengenommen und weiter bearbeitet werden, wenn sie vollständig in die dafür vorgesehenen Abrechnungsblätter eingetragen sind. Die Bestimmungen der Förderungsrichtlinien und der unterfertigten Verpflichtungserklärung müssen eingehalten werden. PLAUSIBILITÄT DER KOSTEN Originalbeleg und Zahlungsnachweis sind erforderlich. Zwischen 2.000,-- und 7.300,-- Euro zumindest 3 Vergleichsofferte, ab 7.300,-- bis ,-- Euro Verhandlungsverfahren mit 3 Beteiligten, ab ,-- Euro nicht offenes oder Verhandlungsverfahren mit 5 Beteiligten. Die angegebenen Summen sind Nettobeträge. NUTZUNG UND INSTANDHALTUNG, VERSICHERUNGSPFLICHT Der Förderungswerber muss sicherstellen, dass der Investitionsgegenstand während der ab Fälligkeit der Letztzahlung beginnenden Nutzungsdauer (Behaltefrist) von fünf Jahren von ihm ordnungsgemäß und den Zielen der jeweiligen Maßnahme entsprechend genutzt und instand gehalten wird.
6 MELDEPFLICHTEN BEACHTEN Der Förderungswerber hat die Bewilligende Stelle über alle Änderungen des Vorhabens im Zuge der Ausführung sowie über alle Ereignisse, die die Durchführung des Vorhabens oder die Erreichung des Förderungszweckes verzögern oder unmöglich machen, unverzüglich schriftlich zu informieren. Änderungen, die die Kosten (z. B. Kostenumschichtung) oder das Finanzierungserfordernis betreffen sowie wesentliche Änderungen des Vorhabens bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Bewilligenden Stelle. PUBLIZITÄT Der Förderungswerber hat durch geeignetes Publizitätsmaterial (Hinweisschilder, Plakate, Aufkleber, etc.) insbesondere auf den Beitrag der EU zur Verwirklichung des geförderten Vorhabens aus Mitteln des ELER hinzuweisen. Die Bewilligende Stelle bringt den Förderungswerbern die erforderlichen Kennzeichnungsvorgaben in geeigneter Weise und unter Berücksichtigung der hiezu erlassenen Vorgaben des Landes zur Kenntnis. Bestimmungen über Informations- und Publizitätsmaßnahmen finden Sie im Internet unter: Bereich Publizität dokumentiert. AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN Der Förderungswerber ist verpflichtet, alle die Förderung betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen 10 Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung sicher und überprüfbar aufzubewahren. Bei investitionsbezogenen Vorhaben beinhaltet die Verwaltungskontrolle auch eine Überprüfung der Investition vor Ort. Dieser Besuch vor Ort erfolgt vor Bewilligung der Zahlung und im Hinblick auf die Pflichten des Förderungswerbers nach den Grundsätzen (Vor-Ort- Kontrollen). Nur die Berücksichtigung der oben angeführten Informationen ermöglicht eine rasche und vollständige Projektabrechnung und damit eine raschere Überweisung der Förderungsmittel.
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