Staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung/ PflegeBAHR und PflegeBAHRPLUS Fragen und Antworten

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1 Staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung/ PflegeBAHR und PflegeBAHRPLUS Fragen und Antworten Stand Versicherungsfähigkeit/ Förderfähigkeit 1. Besteht eine Pflicht, die staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung abzuschließen? Nein. Die staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung ist keine Pflichtversicherung, sondern eine freiwillige Zusatzversicherung mit einer staatlichen Förderkomponente. Kunden sichern sich durch den Abschluss eines förderfähigen Tarifs einen staatlichen Zuschuss in Höhe von 5 Euro pro Monat bzw. 60 Euro pro Jahr. 2. Ist eine zusätzliche Absicherung überhaupt erforderlich? Ja. Die Pflegepflichtversicherung war nie als Rund-um-Absicherung konzipiert. Sie ist vergleichbar mit der KFZ-Haftpflichtversicherung. Im Pflegefall können erhebliche Restkosten verbleiben. Um die finanzielle Belastung für den Einzelnen und seine Familie zu reduzieren, hat der Gesetzgeber gehandelt. (Fast) alle Bürger haben jetzt die Möglichkeit, für den Pflegefall privat vorzusorgen und sich hierfür eine staatliche Förderung zu sichern. 3. Ist jede Pflegezusatzversicherung förderfähig? Nein. Förderfähige Tarife müssen bestimmte, gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllen. 4. Ab wann sind Pflege- Zusatzversicherungen förderfähig? Seit dem ist das Pflege- Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) in Kraft. Die Förderfähigkeit beginnt am Kann ein Fördertarif unterjährlich abgeschlossen werden? Ja. Ein förderfähiger Tarif kann auch unterjährlich zum nächsten Monatsersten abgeschlossen werden. Die Förderung wird dann pro Monat anteilig für das Jahr gewährt. 6. Wie hoch ist die Förderung? Die Höhe der Förderung beträgt für alle versicherten Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind, einheitlich 60 Euro jährlich bzw. 5 Euro monatlich einkommensunabhängig. 7. Welche Voraussetzungen werden an eine staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung gestellt? Förderfähig sind ausschließlich spezielle Produkte von PKV- Unternehmen. Keine Gesundheitsprüfung, es besteht eine Annahmeverpflichtung (=Kontrahierungszwang) ohne Erschwernisse wie Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse Der Mindestbeitrag beträgt 15 Euro. Nach Abzug der staatlichen Förderung entspricht dies einem Effektiv- Mindestbeitrag von 10 Euro. Das Förderprodukt muss zusätzlich Die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: 100% des Pflegemonatsgelds in Pflegestufe III - mindestens 600 Euro 30% des Pflegemonatsgelds in Pflegestufe II 20% des Pflegemonatsgelds in Pflegestufe I 10% des Pflegemonatsgelds bei eingeschränkter Alltagskompetenz maximal 5 Jahre Wartezeit Übernahme und Anerkennung der Pflegeeinstufung der jeweiligen Pflegepflichtversicherung. keine Zusatzleistungen wie Assistance oder Beitragsbefreiung Vom Versicherten ist nur der um den Förderbetrag reduzierte Betrag zu zahlen. Die Förderung von 5 Euro monatlich macht das Versicherungsunternehmen direkt bei der Förderstelle geltend. Dem Kunden entsteht also kein zusätzlicher Aufwand. Die Beantragung der Förderung erfolgt durch den privaten Krankenversicherer bis zum des Folgejahres. 8. Sind auch private Pflege- Rentenversicherungen förderfähig? Nein. Es sind ausschließlich spezielle private Pflegezusatzversicherungen der PKV förderfähig. 9. Wie wird die Förderung bei der Beitragsberechnung berücksichtigt? Der Kunde zahlt an den Versicherer den um die Förderung reduzierten Beitrag. Den Förderbetrag erhält das Unternehmen direkt von der Förderstelle. Staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung 1

2 10. Wer kann einen förderfähigen Pflegetarif abschließen? Fast jeder Erwachsene. Förder- und versicherungsfähig sind alle Personen ab 18 Jahren, mit einer deutschen Pflegepflichtversicherung (privat= PPV oder sozial= SPV), die noch keine Leistung aus der Pflegepflichtversicherung beziehen oder bezogen haben. 11. Werden zusätzliche Angaben des Kunden für die Beantragung der Zulage benötigt? Für die Beantragung der Zulage werden für jede versicherte Person zusätzliche Angaben benötigt. Dies sind: Sozialversicherungs- bzw. Zulagennummer Geburtsname, falls abweichend Geburtsort Anschrift, falls abweichend vom VN Sollte der Kunde die Sozialversicherungsnummer nicht zur Hand haben, wird die Förderung mit den im Antrag abgefragten Angaben zur Person beantragt. Die Sozialversicherungs- bzw. Zulagennummer wird dann von der Deutscher Ring Krankenversicherung beantragt. 13. Was gilt bei Personen, die keine Sozialversicherungsnummer haben (z.b. Beamten)? Hier beantragt die Deutscher Ring Krankenversicherung eine Zulagennummer anhand der Antragsangaben. 14. Wie kann ich für Kinder vorsorgen? Da Personen unter 18 Jahren grundsätzlich keinen PflegeBAHR abschließen können, steht hier der Tarif PflegeTOP der Deutscher Ring Krankenversicherung zur Verfügung. Bitte beachten Sie hierzu auch die Frage Was gilt bei der Geburt eines Kindes bzw. bei der Adoption eines minderjährigen Kindes? 15. Wie wird die Förderung beantragt? Die Beantragung der Förderung erfolgt durch den privaten Krankenversicherer. Dadurch entsteht kein zusätzlicher Aufwand für den Kunden. 16. Kann ich mehrfach von der staatlichen Förderung profitieren? Nein. Die staatliche Förderung wird nur für einen Vertrag gewährt. 12. Gibt es einen Unterschied zwischen der Sozialversicherungsund der Zulagennummer? Nein. Die Zulagennummer entspricht der Sozialversicherungsnummer. In der Praxis werden beide Begriffe verwendet. Staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung 2

3 Tarife 17. Welchen Tarif bietet die Deutscher Ring Krankenversicherung an, um die staatliche Pflegeförderung zu sichern? PflegeBAHR: Der förderfähige Tarif PflegeBAHR erfüllt alle Voraussetzungen für die staatliche Förderung und geht zudem klar über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus. Der Tarif Pflege- BAHR wird ohne Gesundheitsprüfung abgeschlossen. Passend zum förderfähigen Tarif PflegeBAHR bietet sich als Upgrade der Tarif PflegeBAHRPLUS an. Er ist selbst zwar nicht förderfähig, aber das ideale Aufbauprodukt, das ausschließlich zusammen mit dem PflegeBAHR abgeschlossen werden kann. Tarif PflegeBAHRPLUS verdoppelt die Leistungen des PflegeBAHR. Als besonderes Highlight wird zusätzlich die Wartezeit des PflegeBAHR in den ersten 5 Jahren aufgefangen. Mit beiden Tarifen zusammen hat der Kunde somit Versicherungsschutz ab dem ersten Tag. Zusätzlich beinhaltet der Tarif PflegeBAHRPLUS Assistance-Leistungen und bei erstmaliger Pflege in Pflegestufe III eine Beitragsbefreiung und eine Einmalzahlung in Höhe des dreifachen versicherten Monatssatzes. Für den Tarif PflegeBAHRPLUS gilt eine vereinfachte Gesundheitsprüfung. Es werden ausgewählte, schwere Erkrankungen und Größe und Gewicht abgefragt. Liegen keine der abgefragten Krankheiten vor und der BMI nicht über 35, steht einer Absicherung des PflegeBAHRPLUS nichts mehr im Wege. Eine Leistungsübersicht und die Beitragstabelle finden Sie in der speziellen Broschüre für die Krankenzusatzversicherung inkl. Pflege mit der Bestellnummer DRK Kann das Pflegemonatsgeld in PflegeBAHR und Pflege- BAHRPLUS frei gewählt werden? Nein. in den Tarifen PflegeBAHR und PflegeBAHRPLUS wird Pflegemonatsgeld in Höhe der individuellen Fördervoraussetzungen vereinbart. Ab Eintrittsalter 41 Jahre beträgt die Monatsleistung in Pflegestufe III immer 600 Euro; bei Eintrittsaltern unter 41 Jahren ist die Leistung höher. Das versicherte Pflegemonatsgeld sowie der zu zahlende Beitrag je Eintrittsalter entnehmen Sie bitte den Beitragstabellen in den Verkaufsunterlagen. 19. Gibt es Wartezeiten in den Tarifen PflegeBAHR und PflegeBAHRPLUS? Der Tarif PflegeBAHR sieht eine Wartezeit von 5 Jahren vor. Wartezeit entfällt bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit. Der Tarif PflegeBAHRPLUS sieht keine Wartezeiten vor. Als besonderes Highlight verdoppelt der Tarif PflegeBAHRPLUS in den ersten 5 Jahren die Leistungen, wenn aufgrund der Wartezeit kein Leistungsanspruch aus dem Tarif PflegeBAHR besteht. Mit der Kombination PflegeBAHR und PflegeBAHRPLUS sind Kunden bereits ab Beginn bestens abgesichert. 20. Warum gibt es eine Wartezeit von 5 Jahren im Tarif Pflege- BAHR? Die 5jährige Wartezeit ist erforderlich, da im Tarif PflegeBAHR keine Gesundheitsprüfung zulässig ist und ein Kontrahierungszwang besteht. 21. Wie erfolgt die Einstufung der Pflegebedürftigkeit? Bei der Einstufung der Pflegebedürftigkeit folgt die Deutscher Ring Krankenversicherung der Festlegung der bestehenden Pflegepflichtversicherung. 22. Wie wird im Ausland geleistet? Die Pflegepflichtversicherung (SPV / PPV) erbringt Leistungen für die Pflege in Deutschland. Abweichend hiervon wird in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz Pflegegeld erbracht. Bei einem Aufenthalt außerhalb des zuvor genannten Raumes wird keine Leistung erbracht. Der Versicherungsschutz in den Tarifen PflegeBAHR und Pflege- BAHRPLUS erstreckt sich auf Pflege in der Bundesrepublik Deutschland, Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Schweiz. Staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung 3

4 23. Welche weiteren Absicherungsmöglichkeiten gibt es im Pflegebereich der Deutscher Ring Krankenversicherung? Tarif PlegeTOP. Der Tarif beinhaltet ein hohes Leistungsniveau- unabhängig einer staatlichen Förderung. Beinhaltet sind eine Leistung bei eingeschränkter Alltagskompetenz in Höhe von 10% des versicherten Tagessatzes, die Beitragsbefreiung und eine Sofortleistung bei erstmaliger Pflege in Pflegestufe 3 und ab 35 EUR versicherten Pfegetagegeld umfangreiche Assistance-Leistungen. 24. Reicht der PflegeBAHR aus, um die Versorgungslücke im Pflegefall zu schließen? Nein, der PflegeBAHR reicht nicht aus, um die Versorgungslücke im Pflegefall komplett zu schließen. Durch die Kombination mit Pflege- BAHRPLUS kann die Versorgungslücke jedoch weitgehend gedeckt werden. Darüber hinaus kann bei zusätzlichem Bedarf zu PflegeBAHR oder der Kombination PflegeBAHR / PflegeBAHRPLUS der Tarif PflegeTOP vereinbart werden. 25. Kann PflegeBAHRPLUS auch ohne PflegeBAHR abgesichert werden? Nein. Stattdessen kann der Tarif PflegeTOP angebotenwerden. Er kann solo, in Verbindung mit Pfle- BAHR oder der Kombination Pflege- BAHR / PflegeBAHRPLUS bestehen. 26. Was verkaufe ich zukünftig an Kunden? PflegeBAHR mit PflegeBAHRPLUS oder den normalen PflegeTOP Unsere Empfehlung hierzu ist: Möchte der Kunde von der staatlichen Förderung profitieren und hat bislang noch nicht für den Pflegefall vorgesorgt bieten sich die Tarife PflegeBAHR bzw. PflegeBAHR in Verbindung mit PflegeBAHRPLUS an. Der Tarif PflegeTOP sollte angeboten werden, wenn der Kunde Wert auf eine möglichst umfassende und bedarfsgerechte Absicherung legt und eine staatliche Förderung für ihn von nachrangiger Bedeutung ist. Mit PflegeTOP erreichen Sie eine wesentlich höhere Flexibilität bei der Absicherung individueller Lücken. 27. Sind PflegeBAHR und Pflege- BAHRPLUS mit weiteren Pflegezusatztarifen kombinierbar? Ja. Geförderte und nicht geförderte Pflegezusatztarife können kombiniert werden. Bitte beachten Sie: Insgesamt gilt die bekannte Höchstgrenze von 110 Euro Tagessatz für Pflegetagegelder (Die Monatsleistung des Tarifs PflegeBAHRPLUS ist für diese Betrachtung durch 30 zu teilen, um den Tagessatz zu erhalten). Der Tarif PflegeBAHR kann jedoch zusätzlich abgeschlossen werden. 28. Bleiben die Beiträge in PflegeBAHR und PflegeBAHRPLUS absehbar stabil? Wir haben eine solide Kalkulation vorzuweisen. Die fünfjährige Wartezeit, die Attraktivität der Produkte für junge Kunden und das Beitragsniveau von PflegeBAHR und Pflege- BAHRPLUS (abzgl. der staatlichen Förderung in der Regel unterhalb des Beitrags eines gleichwertigen Pflege- TOP) werden dazu beitragen, eine Antiselektion weitestgehend zu verhindern. Zudem gibt es in der privaten Pflegepflichtversicherung seit Einführung vor 18 Jahren nur sehr geringe Beitragsschwankungen. 29. Sind die Tarife PflegeBAHR und PflegeBAHRPLUS mit Alterungsrückstellungen kalkuliert? Ja. Die Tarife sind mit Alterungsrückstellungen kalkuliert. Das bedeutet, dass Beitragssteigerungen aufgrund des Älterwerdens der versicherten Person ausgeschlossen sind. Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Beiträge und Leistungen gelten für die gesamte Vertragslaufzeit (Vorbehaltlich von eventuellen Beitragsanpassungen). 30. Wie steht die Deutscher Ring Krankenversicherung im Wettbewerbsumfeld der geförderten Pflege? Sehr gut! Erste Vergleiche zeigen eine hervorragende Positionierung im Wettbewerb. 31. Können Kunden über den Tarif PflegeBAHRPLUS hinaus weiterentwickelt werden? Ja, So ist der zusätzliche Abschluss eines PflegeTOP oder einer Pflegerente möglich. 32. Wie verhalten sich die Beiträge von PflegeBAHR / Pflege- BAHRPLUS im Vergleich zu denen des PflegeTOP? Die nach Abzug der staatlichen Förderung zu zahlenden Beiträge für den PflegeBAHR sind bei gleicher Leistungshöhe für den jeweiligen Kunden günstiger als die des Tarifs PflegeTOP. In den meisten Fällen gilt dies auch für die Kombination der Tarife PflegeBAHR und Pflege- BAHRPLUS. Staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung 4

5 Besondere Regelungen 33. Was passiert, wenn der Versicherte während der Wartezeit Pflegefall wird und nur der Tarif PflegeBAHR vereinbart wurde? Hierbei sind zwei Fallvarianten zu unterscheiden: Bei einer unfallbedingten Pflegebedürftigkeit gibt es keine Wartezeit. Die Leistungen werden sofort erbracht. Bei einer krankheitsbedingten Pflegebedürftigkeit werden die Leistungen erst nach dem Ablauf der 5jährigen Wartezeit erbracht. 34. Welche Sonderregelungen gibt es bei einer Hilfebedürftigkeit des Versicherungsnehmers? Ist der Versicherungsnehmer hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII, kann der Versicherungsvertrag drei Jahre ruhend gestellt werden. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nachzuweisen. Während der Ruhenszeit besteht keine Leistungspflicht und es sind keine Beiträge zu zahlen. Die Ruhenszeit endet mit der Beendigung der Hilfebedürftigkeit, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Das Ende der Hilfebedürftigkeit ist unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. 35. Kann der Tarif PflegeBAHR in Anwartschaft geführt werden? Ja, der Tarif PflegeBAHR kann in Anwartschaft geführt werden. Zulässige Gründe für eine Anwartschaft sind nach den Bedingungen im Wesentlichen der Wegfall der Versicherungsfähigkeit aufgrund der Beendigung einer gesetzlichen Pflegeversicherung der Verzug ins nichteuropäische Ausland. 36. Was passiert mit dem Tarif PflegeBAHRPLUS, wenn der Tarif PflegeBAHR ruht oder in Anwartschaft geführt wird? Gleiche Regelung wie im Förderprodukt PflegeBAHR. 37. Was gilt bei der Geburt eines Kindes bzw. bei der Adoption eines minderjährigen Kindes? Die Tarife PflegeBAHR und Pflege- BAHRPLUS sind grundsätzlich erst ab Alter 18 Jahre versicherbar. Die Kindernachversicherung bzw. Adoptionsnachversicherung sind eine Ausnahme. Die Regelungen zur Kindernachversicherung finden auch beim PflegeBAHR und PflegeBAHRPLUS Anwendung. Hierbei gilt: Der Versicherungsschutz kann max. in gleicher Höhe wie der des versicherten Elternteils gewährt werden. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt keine Förderung. Ab 18 Jahren ist eine Förderung möglich, wenn die Fördervoraussetzungen (600 Euro Monatsgeld in Pflegestufe III und Monatsbeitrag von 15 Euro) erfüllt werden Beispiel: Kunde, 30 Jahre, Tarif Pflege- BAHR, versichertes monatliches Pflegegeld: 932 Euro. Das Kind kann im Rahmen der Kindernachversicherung den Tarif PflegeBAHR mit 932 Euro nachversichern. Der Beitrag für ein Kind (0-14 Jahre) beträgt in Tarif PflegeBAHR 9,88 Euro je Euro Pflegemonatsgeld. Im Tarif Pflege- BAHRPLUS beträgt der Beitrag für Kinder (0-14) 3,95 Euro je Euro. Somit ist in diesem Beispiel für 932 Euro Monatsgeld im Tarif PflegBAHR ein Beitrag von 9,21 Euro zu zahlen. 38. Erhöht sich das Pflegegeld im PflegeBAHR und Pflege- BAHRPLUS? Die Tarife PflegeBAHR und Pflege- BAHRPLUS sehen alle 3 Jahre eine Dynamik in Höhe von 5 % (maximal in Höhe der durchschnittlichen Inflationsrate) vor. Staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung 5

6 Vergütung 39. Wie hoch ist die Vergütung für die Tarife PflegeBAHR und PflegeBAHRPLUS? Die Vergütung im Tarif PflegeBAHR ist gesetzlich geregelt. Die Abschlussvergütung entspricht der Vergütung für die private Pflegepflichtversicherung. Für den Tarif PflegeBAHRPLUS gibt es keine besondere gesetzliche Einschränkung bei der Höhe der Vergütung. 40. Welcher Beitrag wird vergütet? Die Vergütung erfolgt auf Grundlage des vollen Monatsbeitrags. Somit wird auch die staatliche Förderung vergütet. 2 Kunden der Bestands-Aktion Zum wurden selektierte Kunden aus der DR KV angeschrieben. Diese Kunden haben in gewohnter Weise ein Angebot per Post erhalten, inkl. eines Antrages, der unterschrieben zurückgesandt werden muss. Näheres dazu netnehmen Sie bitte der speziellen Vertriebsinformation aus der 4. KW. Planung eantrag Es wird z.zt. daran gearbeitet, PflegeBAHR und PflegeBAHRPLUS in den eantrag aufzunehmen. Der Auslieferungszeitpunkt steht noch nicht fest. Antragswege 41. Wie können PflegeBAHR und PflegeBAHRPLUS abgeschlossen werden? Die Tarife PflegeBAHR und Pflege- BAHRPLUS können über unterschiedliche Wege beantragt werden: 1. Papier Das Antragsformular (DRK3707) steht als Bestandteil des Angebotsprospektes DRK3726 zur Verfügung. Wie gewohnt sind die kompletten VVG- Kundeninformationen enthalten. Staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung 6

7 Wichtige gesetzliche Regelungen SGB XI Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge 126 Zulageberechtigte Personen, die nach dem Dritten Kapitel in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind (zulageberechtigte Personen), haben bei Vorliegen einer auf ihren Namen lautenden privaten Pflege- Zusatzversicherung unter den in 127 Absatz 2 genannten Voraussetzungen Anspruch auf eine Pflegevorsorgezulage. Davon ausgenommen sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen, die vor Abschluss der privaten Pflege-Zusatzversicherung bereits Leistungen nach 123 oder als Pflegebedürftige Leistungen nach dem Vierten Kapitel oder gleichwertige Vertragsleistungen der privaten Pflege-Pflichtversicherung beziehen oder bezogen haben. 127 Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen (1) Leistet die zulageberechtigte Person mindestens einen Beitrag von monatlich 10 Euro im jeweiligen Beitragsjahr zugunsten einer auf ihren Namen lautenden, gemäß Absatz 2 förderfähigen privaten Pflege- Zusatzversicherung, hat sie Anspruch auf eine Zulage in Höhe von monatlich 5 Euro. Die Zulage wird bei dem Mindestbeitrag nach Satz 1 nicht berücksichtigt. Die Zulage wird je zulageberechtigter Person für jeden Monat nur für einen Versicherungsvertrag gewährt. Der Mindestbeitrag und die Zulage sind für den förderfähigen Tarif zu verwenden. (2) Eine nach diesem Kapitel förderfähige private Pflege-Zusatzversicherung liegt vor, wenn das Versicherungsunternehmen hierfür 1. die Kalkulation nach Art der Lebensversicherung gemäß 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorsieht, 2. allen in 126 genannten Personen einen Anspruch auf Versicherung gewährt, 3. auf das ordentliche Kündigungsrecht sowie auf eine Risikoprüfung und die Vereinbarung von Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen verzichtet, 4. bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne des 14 einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung von Geldleistungen für jede der in 15 aufgeführten Pflegestufen, dabei in Höhe von mindestens 600 Euro für die in 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 aufgeführte Pflegestufe III, sowie bei Vorliegen von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne des 45a einen Anspruch auf Auszahlung von Geldleistungen vorsieht; die tariflich vorgesehenen Geldleistungen dürfen dabei die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils geltende Höhe der Leistungen dieses Buches nicht überschreiten, eine Dynamisierung bis zur Höhe der allgemeinen Inflationsrate ist jedoch zulässig; weitere Leistungen darf der förderfähige Tarif nicht vorsehen, 5. bei der Feststellung des Versicherungsfalles sowie der Festsetzung der Pflegestufe dem Ergebnis des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß 18 sowie den Feststellungen über das Vorliegen von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach 45a folgt; bei Versicherten der privaten Pflege- Pflichtversicherung sind die entsprechenden Feststellungen des privaten Versicherungsunternehmens zugrunde zu legen, 6. die Wartezeit auf höchstens fünf Jahre beschränkt, 7. einem Versicherungsnehmer, der hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches ist oder allein durch Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würde, einen Anspruch gewährt, den Vertrag ohne Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für eine Dauer von mindestens drei Jahren ruhen zu lassen oder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts zu kündigen; für den Fall der Ruhendstellung beginnt diese Frist mit dem Ende der Ruhendstellung, wenn Hilfebedürftigkeit weiterhin vorliegt, 8. die Höhe der in Ansatz gebrachten Verwaltungs- und Abschlusskosten begrenzt; das Nähere dazu wird in der Rechtsverordnung nach 130 geregelt. Der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. wird damit beliehen, hierfür brancheneinheitliche Vertragsmuster festzulegen, die von den Versicherungsunternehmen als Teil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen förderfähiger Pflege-Zusatzversicherungen zu verwenden sind. Die Beleihung nach Satz 2 umfasst die Befugnis, für Versicherungsunternehmen, die förderfähige private Pflege-Zusatzversicherungen anbieten, einen Ausgleich für Überschäden einzurichten; 111 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fachaufsicht über den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. zu den in den Sätzen 2 und 3 genannten Aufgaben übt das Bundesministerium für Gesundheit aus. (3) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu einer privaten Pflege-Zusatzversicherung gemäß 127 Absatz 1 geleistet worden sind (Beitragsjahr). 128 Verfahren, Haftung des Versicherungsunternehmens (1) Die Zulage gemäß 127 Absatz 1 wird auf Antrag gewährt. Die zulageberechtigte Person bevollmächtigt das Versicherungsunternehmen mit dem Abschluss des Vertrags über eine förderfähige private Pflege- Zusatzversicherung, die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen. Sofern eine Zulagenummer oder eine Versicherungsnummer nach 147 des Sechsten Buches für die zulageberechtigte Person noch nicht vergeben ist, bevollmächtigt sie zugleich ihr Versicherungsunternehmen, eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen. Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung. Staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung 7

8 zur Feststellung der Anspruchsberechtigung auf Auszahlung der Zulage zugleich mit dem Antrag in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, Folgendes zu übermitteln: 1. die Antragsdaten, 2. die Höhe der für die zulagefähige private Pflege-Zusatzversicherung geleisteten Beiträge, 3. die Vertragsdaten, 4. die Versicherungsnummer nach 147 des Sechsten Buches, die Zulagenummer der zulageberechtigten Person oder einen Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer, 5. weitere zur Auszahlung der Zulage erforderliche Angaben, 6. die Bestätigung, dass der Antragsteller eine zulageberechtigte Person im Sinne des 126 ist, sowie 7. die Bestätigung, dass der jeweilige Versicherungsvertrag die Voraussetzungen des 127 Absatz 2 erfüllt. Die zulageberechtigte Person ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einem Wegfall des Zulageanspruchs führt. Hat für das Beitragsjahr, für das das Versicherungsunternehmen bereits eine Zulage beantragt hat, kein Zulageanspruch bestanden, hat das Versicherungsunternehmen diesen Antragsdatensatz zu stornieren. (2) Die Auszahlung der Zulage erfolgt durch eine zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund; das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt. Die Zulage wird bei Vorliegen der Voraussetzungen an das Versicherungsunternehmen gezahlt, bei dem der Vertrag über die private Pflege-Zusatzversicherung besteht, für den die Zulage beantragt wurde. Wird für eine zulageberechtigte Person die Zulage für mehr als einen privaten Pflege- Zusatzversicherungsvertrag beantragt, so wird die Zulage für den jeweiligen Monat nur für den Vertrag gewährt, für den der Antrag zuerst bei der zentralen Stelle eingegangen ist. Soweit der zuständige Träger der Rentenversicherung keine Versicherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. Im Falleines Antrags nach Absatz 1 Satz 3 teilt die zentrale Stelle dem Versicherungsunternehmen die Zulagenummer mit; von dort wird sie an den Antragsteller weitergeleitet. Die zentrale Stelle stellt auf Grund der ihr vorliegenden Informationen fest, ob ein Anspruch auf Zulage besteht, und veranlasst die Auszahlung an das Versicherungsunternehmen zugunsten der zulageberechtigten Person. Ein gesonderter Zulagebescheid ergeht vorbehaltlich des Satzes 9 nicht. Das Versicherungsunternehmen hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich dem begünstigten Vertrag gutzuschreiben. Eine Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf besonderen Antrag der zulageberechtigten Person. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Übersendung der Information nach Absatz 3 durch das Versicherungsunternehmen vom Antragsteller an das Versicherungsunternehmen zu richten. Das Versicherungsunternehen leitet den Antrag der zentralen Stelle zur Festsetzung zu. Es hat dem Antrag eine Stellungnahme und die zur Festsetzung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch dem Versicherungsunternehmen mit. Erkennt die zentrale Stelle nachträglich, dass der Zulageanspruch nicht bestanden hat oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Versicherungsunternehmen durch Datensatz mitzuteilen. (3) Kommt die zentrale Stelle zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf Zulage besteht oder bestanden hat, teilt sie dies dem Versicherungsunternehmen mit. Dieses hat die versicherte Person innerhalb eines Monats nach Eingang des entsprechenden Datensatzes darüber zu informieren. (4) Das Versicherungsunternehmen haftet im Fall der Auszahlung einer Zulage gegenüber dem Zulageempfänger dafür, dass die in 127 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (5) Die von der zentralen Stelle veranlassten Auszahlungen von Pflegevorsorgezulagen sowie die entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bundesministerium für Gesundheit getragen. Zu den Verwaltungskosten gehören auch die entsprechenden Kosten für den Aufbau der technischen und organisatorischen Infrastruktur. Die gesamten Verwaltungskosten werden nach Ablauf eines jeden Beitragsjahres erstattet; dabei sind die Personal- und Sachkostensätze des Bundes entsprechend anzuwenden. Ab dem Jahr 2014 werden monatliche Abschläge gezahlt. Soweit das Bundesversicherungsamt die Aufsicht über die zentrale Stelle ausübt, untersteht es abweichend von 94 Absatz 2 Satz 2 des Vierten Buches dem Bundesministerium für Gesundheit. 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen Soweit im Vertrag über eine gemäß 127 Absatz 2 förderfähige private Pflege-Zusatzversicherung eine Wartezeit vereinbart wird, darf diese abweichend von 197 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes fünf Jahre nicht überschreiten. 130 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres regeln über 1. die zentrale Stelle gemäß 128 Absatz 2 und ihre Aufgaben, 2. das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückzahlung und Rückforderung der Zulage, 3. den Datenaustausch zwischen Versicherungsunternehmen und zentraler Stelle nach 128 Absatz 1 und 2, 4. die Begrenzung der Höhe der bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen in Ansatz gebrachten Verwaltungs- und Abschlusskosten. Staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung 8

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