Die Berechnung des Volljährigenunterhalts

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1 Die Berechnung des Volljährigenunterhalts Bedarf Bedürftigkeit Leistungsfähigkeit Haftungsanteile Kindergeldanrechnung von Dr. Jürgen Soyka Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf ERICH SCHMIDT VERLAG

2 Die Deutsche Bibliothek CIP-Einheitsaufnahme Soyka, Jürgen: Die Berechnung des Volljährigenunterhalts : Bedarf - Bedürftigkeit - Leistungsfähigkeit - Haftungsanteile - Kindergeldanrechnung / von Jürgen Soyka. - Berlin : Erich Schmidt, 2001 ISBN Koppitz, Hans-Joachim: Bauvorhaben im Außenbereich : Aufgaben Rechtsgrundlagen Verfahren / von Hans-Joachim Koppitz. Berlin : Erich Schmidt, 1999 (Baurecht und Bautechnik; Bd. 11) ISBN ISBN Alle Rechte vorbehalten Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin Dieses Papier erfüllt die Frankfurter Forderungen der Deutschen Bibliothek und der Gesellschaft für das Buch bezüglich der Alterungsbeständigkeit und entspricht sowohl den strengen Bestimmungen der US Norm Ansi/Niso Z als auch der ISO Norm Satz: multitext, Berlin Druck: Regensburg, Münster

3 Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis Seite Randnummer A. Grundsätze für die Berechnung des Volljährigenunterhalts Gesetzessystematik Unterhaltsarten Barunterhalt Naturalunterhalt Betreuungsunterhalt Nach 1603 Abs. 2 Satz 2 privilegierte und nichtprivilegierte volljährige Kinder Voraussetzungen der Privilegierung Alter der Kinder Familienstand der Kinder Leben im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles Allgemeine Schulausbildung Folgen der Privilegierung Anteilige Haftung der Eltern Unterhaltsbedürftigkeit Bedarf Leistungsfähigkeit Rangverhältnisse B. Bestimmungsrecht der Eltern Inhalt des Bestimmungsrechts Vom Bestimmungsrecht betroffene Kinder Bestimmungsberechtigte Wirksamkeitsvoraussetzungen

4 8 Inhaltsverzeichnis Seite Randnummer 4.1 Bindung durch Unterhaltsvergleiche Erfassung des gesamten Lebensbedarfs Belange des anderen Elternteils Rechtliche Undurchführbarkeit Offensichtlicher Missbrauch Bestimmungsänderung durch das Familiengericht Antragsberechtigung Besondere Gründe Darlegungs- und Beweislast Entscheidung des Familiengerichts Rechtsfolgen der Bestimmungsänderung durch das Familiengericht Rechtsfolgen der wirksamen Unterhaltsbestimmung durch die Eltern oder einen Elternteil C. Unterhaltsbedürftigkeit Gemäß 1603 Abs. 2. Satz 2 BGB privilegierte Kinder Nicht gemäß 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierte volljährige Kinder Ausbildungsunterhalt Erstausbildung Angemessenheit Ausbildungsdauer Ausbildungsbeginn Ausbildungsumfang Studium Studienort Studiendauer Regelstudienzeit Bummelstudium Parkstudium Studienwechsel Promotion

5 Inhaltsverzeichnis Seite Randnummer Darlegungs- und Beweislast Kontrollrechte des Unterhaltspflichtigen Zweitausbildung Zweitausbildung nach abgebrochener oder erfolgreich abgeschlossener Erstausbildung Studium nach praktischer Ausbildung Abitur- Lehre- Studium Sachlicher Zusammenhang Zeitlicher Zusammenhang Zumutbarkeit Realschule- Lehre Fachoberschule Studium Weiterbildung Krankheit Schwangerschaft oder Betreuung eines eigenen Kindes Arbeitslosigkeit Wehr- und Zivildienstleistende Wehrdienstleistende Zivildienstleistende Strafhaft D. Bedarf des volljährigen Kindes Elementarbedarf Gemäß 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierte Volljährige Alterstufen der Düsseldorfer Tabelle Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Einkommensermittlung Besonderheiten bei der Einkommensermittlung Erwerbstätigenbonus Eheliche Lebensverhältnisse Splittingvorteil bei Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen Berufsbedingte Aufwendungen Fiktive Einkünfte

6 10 Inhaltsverzeichnis Seite Randnummer Verbindlichkeiten Wohnvorteil des Unterhaltspflichtigen Überobligationsmäßige Einkünfte des Unterhaltspflichtigen Unterhalt als Einkommen Darlegungs- und Beweislast Einsatz des Vermögens Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle Höher- oder Herabstufung Nicht gemäß 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierte volljährige Kinder Volljährige Kinder im Haushalt eines Elternteils Studenten oder Auszubildende mit eigenem Haushalt Bedarf von Studenten Sonstige volljährige Kinder mit eigenem Haushalt Volljährige mit eigener Lebensstellung Bedarf des volljährigen Kindes mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet Bedarf des volljährigen Kindes mit Wohnsitz im Ausland Mehrbedarf Krankheitsbedingter Mehrbedarf Behinderungsbedingter Mehrbedarf Krankenkassenbeiträge Pflegeversicherungsbeiträge Ausbildungsbedingter Mehrbedarf Darlegungs- und Beweislast Sonderbedarf Konkrete Bedarfsberechnung Volljährige Kinder, die im Haushalt eines Elternteils leben Volljährige Kinder mit eigenem Haushalt

7 Inhaltsverzeichnis Seite Randnummer 4.3 Bedarfsermittlung Darlegungs- und Beweislast Mindestbedarf E. Bedürftigkeit Ausbildungsvergütung Anrechnungshöhe Einkommensermittlung Berufsbedingte Aufwendungen und Pauschalen für ausbildungsbedingten Mehrbedarf Unterhalt nach den Tabellenbeträgen der vierten Alterstufe der Düsseldorfer Tabelle Unterhalt nach dem festen Bedarfssatz für Volljährige mit eigenem Haushalt Einkommen aus Schüler- oder Studentenarbeit Schüler Studenten Leistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Kindergeld Rechtslage bis Rechtslage seit dem Halbwaisenrente Rente wegen Körperbehinderung Pflegegeld Anrechnung eines Versorgungsentgeltes Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Versorgungsleistungen Höhe des Versorgungsentgeltes Ersparnis von Aufwendungen Zumutbarkeit

8 12 Inhaltsverzeichnis Seite Randnummer 9. Freiwillige Leistungen Dritter Anrechnung eines Wohnvorteils Einsatz des Kindesvermögens Anrechnung von Sachleistungen des unterhaltspflichtigen Elternteils F. Leistungsfähigkeit Gemäß 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierte Volljährige Notwendiger Selbstbehalt Der notwendige Selbstbehalt nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte Änderungen des notwendigen Selbstbehaltes Sonstige Deckung der Lebenshaltungskosten Berücksichtigung von Mietkosten Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung Eintritt der gesteigerten Unterhaltverpflichtung Inhalt der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung Verstärkte Erwerbsobliegenheit Zusatzeinkünfte Zurückstellung eigener Ausbildungswünsche Berufsbedingte Aufwendungen Berücksichtigung von Schulden Einsatz eigenen Vermögens Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kleinkindes Hausmann-Rechtsprechung Darlegungs- und Beweislast Vorhandensein eines anderen leistungsfähigen Verwandten Eintritt der Ersatzhaftung anderer Verwandter Ersatzhaftung von Großeltern Haftung des anderen Elternteils Haftungsumfang des begünstigten Elternteils Darlegungs- und Beweislast

9 Inhaltsverzeichnis Seite Randnummer 2. Nicht gemäß 1603 Abs. 2 Satz 2 privilegierte volljährige Kinder Angemessener Selbstbehalt Nichtbestehen einer gesteigerten Unterhaltsverpflichtung Erwerbsobliegenheit Zusatzeinkünfte Berufsbedingte Aufwendungen Zurückstellung eigener Ausbildungswünsche Berücksichtigung von Schulden Verwertung des Vermögens des Unterhaltspflichtigen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kleinkindes ( Hausmann-Rechtsprechung ) Leistungsfähigkeit der Eltern bei erheblichem krankheitsbedingten Mehrbedarf der volljährigen Kinder G. Rangverhältnisse und Mangelfall Rangverhältnisse Rangstufen Auswirkungen der Rangverhältnisse im Mangelfall Auswirkungen der Rangverhältnisse auf den Volljährigenunterhalt Privilegierte volljährige Kinder Nicht privilegierte volljährige Kinder Mangelfall Auswirkungen des Mangelfalls auf die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Grundsätze der Mangelfallberechnung Gemäß 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierte volljährige Kinder Mangelverteilung unter ausschließlicher Beteiligung von Kindern

10 14 Inhaltsverzeichnis Seite Randnummer Mangelfallberechnung unter Beteiligung von Kindern und des geschiedenen Ehegatten Mangelfallberechnung bei gleichen Selbstbehaltsätzen Mangelfallberechnung bei unterschiedlichen Selbstbehaltsätzen Nicht privilegierte volljährige Kinder Konkurrenz mit dem Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten Konkurrenz mit dem Unterhaltsanspruch des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten H. Berechnung der Haftungsanteile der barunterhaltspflichtigen Eltern Nicht gemäß 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierte volljährige Kinder Restbedarf des Kindes Vergleichbares Einkommen der Eltern Tatsächliches Einkommen Fiktives Einkommen Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten Rang der anderen Unterhaltsberechtigten Besonderheiten bei der Berücksichtigung vorrangiger Unterhaltsverpflichtungen Konkurrenz mit Unterhaltsansprüchen gemeinsamer minderjähriger Kinder Konkurrenz mit Unterhaltsansprüchen des anderen barunterhaltspflichtigen Elternteils Konkurrenz mit Unterhaltsansprüchen des neuen Ehegatten eines barunterhaltspflichtigen Elternteils Abzug des Sockelbetrages Vergleichseinkommen der Eltern Wertende Veränderung des Verteilungsmaßstabes

11 Inhaltsverzeichnis Seite Randnummer 1.6 Darlegungs- und Beweislast Gemäß 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierte volljährige Kinder Restbedarf Vergleichbares Einkommen der Eltern Tatsächliche Einkünfte Fiktive Einkünfte Berücksichtigungsfähigkeit weiterer Unterhaltsverpflichtungen Abzug des Sockelbetrages Vergleichseinkommen der Eltern Wertende Veränderung des Verteilungsmaßstabes Darlegungs- und Beweislast I. Anrechnung des Kindergeldes Voraussetzungen für den Kindergeldbezug Rechtliche Grundlagen Antragsberechtigung Anspruchsberechtigte Höhe des Kindergeldes Bezugsberechtigung Auswirkungen des Kindergeldes auf den Unterhaltsbedarf des Kindes Der Kindergeldausgleich beim Barunterhalt Allgemeine Grundsätze der Kindergeldverrechnung Kindergeldausgleich, wenn das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt Barunterhaltsverpflichtung beider Elternteile Leistungsunfähigkeit des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt Kindergeldausgleich bei einem volljährigen Kind mit eigenem Haushalt

12 16 Inhaltsverzeichnis Seite Randnummer Bei beiderseitiger Barunterhaltsverpflichtung der Eltern Alleinige Barunterhaltsverpflichtung eines Elternteils Bei Kindergeldbezug des volljährigen Kindes Anrechnung des Kindergeld bei alleiniger Anspruchsberechtigung des barunterhaltspflichtigen Elternteils Ausgleich von Kindergeld im Mangelfall Allgemeine Grundsätze Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind Unterhaltsverpflichtungen gegenüber mehreren Kindern Kindergeldausgleich im Mangelfall bei privilegierten volljährigen Kindern Ausgleich von Kindergeld im Mangelfall bei nicht privilegierten volljährigen Kindern Anrechnung kindbezogener Leistungen Titulierung des Kindesunterhalts J. Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit Voraussetzungen Auskunft Rechtshängigkeit Verzug Konsequenzen aus der Neufassung des 284 Abs. 3 BGB K. Verwirkung des Unterhaltsanspruchs Anwendungsbereich Bedürftigkeit durch sittliches Verschulden Grobe Vernachlässigung der eigenen Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen

13 Inhaltsverzeichnis Seite Randnummer 4. Schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen Billigkeitserwägungen Auskunftsanspruch Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung L. Identität zwischen Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt M. Verzicht auf Unterhalt Unterhalt für die Vergangenheit Unterhalt für die Zukunft Freistellungsvereinbarungen N. Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch O. Ausblick Verzeichnis der verwendeten und weiterführenden Literatur Stichwortverzeichnis

14 Vorwort Durch die Neuerungen des Kindesunterhaltsgesetzes hat sich eine Vielzahl von Problemen ergeben, die vor allem das Bestimmungsrecht der Eltern über die Unterhaltsgewährung und die Berechnung des Unterhalts von volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres betreffen, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Die mit Eintritt der Volljährigkeit einsetzende Barunterhaltspflicht beider Elternteile führt zu einer grundlegenden Aufarbeitung der Berechnungsgrundsätze für die Haftungsanteile der Eltern. Die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten bei der Berechnung des Vergleichseinkommens sowie die Bemessung des Sockelbetrages müssen im Hinblick auf die Besonderheiten wegen der Gleichstellung mit minderjährigen Kindern kritisch überdacht werden. Erhebliche Schwierigkeiten treten ferner bei der Verrechnung des Kindergeldes auf, die sich nur durch Einbeziehung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Bezugsberechtigung für das Kindergeld bewältigen lassen. Dieses Buch versucht die Problematik zunächst dadurch in den Griff zu bekommen, dass sein Aufbau einer praktisch orientierten Prüfungsreihenfolge für die Unterhaltsberechnung entspricht. Das Konzept wird aber nicht nur durch eine systematische Erfassung der Probleme, sondern auch durch zahlreiche Berechnungsbeispiele transparent gestaltet. Aus den Berechnungsbeispielen lassen sich wesentliche Erkenntnisse für die Beurteilung der Grundlagen der Unterhaltsberechnung herleiten. Das Buch orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und erläutert Abweichung davon eingehend. Tabellen, Leitlinien und Rechtsprechung sind nach dem Stande September 2000 eingearbeitet und berücksichtigt. Krefeld, im November 2000 Der Verfasser 5

15 A. Grundsätze für die Berechnung des Volljährigenunterhalts Die Berechnung des Unterhalts volljähriger Kinder vollzieht sich ebenso wie beim Ehegattenunterhalt über mehrere Berechnungsstufen, nämlich Bedarf, Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und Leistungsfähigkeit des Unterhaltverpflichteten. Diese Berechnungsstufen sind in der vorgegebenen Reihenfolge zu prüfen. Daneben sind, anders als beim Ehegattenunterhalt, eine Reihe weiterer Fragen zu klären wie zum Beispiel die Art des geschuldeten Unterhalts, die von den Einkommensverhältnissen unabhängige Unterhaltsbedürftigkeit, die Berechnung der Haftungsanteile der barunterhaltspflichtigen Elternteile oder die Kindergeldverrechnung. Diese Problemkreise stehen mit der eigentlichen Unterhaltsberechnung in gedanklichem Zusammenhang, so dass ihnen entweder logischer Vorrang oder Nachrang bei der Prüfungsreihenfolge zukommt. Der Aufbau dieses Buches orientiert sich an diesen zwangsläufigen Vorgaben. 1. Gesetzessystematik Gemäß 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern. Voraussetzung ist gemäß 1602 BGB, dass der Volljährige außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Bedürftigkeit) und die Eltern oder der in Anspruch genommenen Elternteil gemäß 1603 Abs. 1 BGB in der Lage sind, ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu zahlen (Leistungsfähigkeit). Gemäß 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen (Bedarf). Dieser angemessene Unterhalt umfasst nach Abs. 2 dieser Bestimmung den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Fortbildung zu einem Beruf. Der Unterhalt soll daher Kosten für die Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Bildung, Ausbildung, Erholung sowie Gesundheits- und Krankenfürsorge abdecken. Gemäß 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Dies gilt vor allem dann, wenn die Eltern getrennt leben oder das volljährige Kind das Elternhaus verlassen hat. 1 21

16 Unterhaltsarten Gemäß 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Unterhaltspflichtige jedoch verlangen, dass die Gewährung des Unterhalts in einer anderen Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. Diese Vorschrift hat wegen 1612 Abs. 2 BGB nur geringe praktische Bedeutung. Nach dieser Vorschrift können Eltern, die einem unverheirateten Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind, nämlich bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, wobei auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen ist. Auf Antrag des Kindes kann das Familiengericht aus besonderen Gründen die Bestimmung der Eltern ändern. 2. Unterhaltsarten Um festzustellen, welcher Unterhalt dem bedürftigen Volljährigen geschuldet wird, bedarf es zunächst der Abgrenzung der verschiedenen Unterhaltsarten. Es ist zu differenzieren zwischen Bar-, Natural- und Betreuungsunterhalt. 2.1 Barunterhalt 2 Gemäß 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB wird Barunterhalt durch die Entrichtung einer Geldrente gewährt. Diese Geldrente soll gemäß 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Ausbildung abdecken. Dazu gehören im wesentlichen die Aufwendungen für Unterkunft, Kleidung, Versorgung, Bildung, Ausbildung, Erholung sowie Gesundheits- und Krankheitsfürsorge Naturalunterhalt 3 Der Naturalunterhalt erfasst ebenso wie der Barunterhalt den gesamten Lebensbedarf des Kindes. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass die zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse erforderlichen Dinge in natura zur Verfügung gestellt werden, also durch Wohnungsgewährung, Beköstigung, Pflegemittel etc. Ferner gehört zum Naturalunterhalt ein angemessenes Taschengeld. 2 Der Naturalunterhalt erfasst damit diejenigen Leistungen, für deren Beschaffung der Unterhaltsberechtigte seinen Barunterhalt einsetzen müsste, also die geldwerten Güter, die den Lebensbedarf sicherstellen. Rechtsgrundlage für den Naturalunterhalt ist 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB, nach dem Eltern gegenüber unverheirateten Kindern bestimmen können, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der 1 BGH FamRZ 1988, 159; FamRZ 1983, Wendl/Staudigl/Scholz 2 Rdnr. 9 22

17 Betreuungsunterhalt Unterhalt gewährt werden soll. Der Naturalunterhalt wird immer dann geleistet, wenn Eltern mit ihren Kindern in einem Haushalt zusammenleben. 2.3 Betreuungsunterhalt Der Betreuungsunterhalt erfasst die Betreuungsleistung der Eltern gegenüber ihren Kindern, nämlich die Versorgung, Erziehung, persönliche Zuwendung und Haushaltsführung. Im Unterschied zum Naturalunterhalt deckt er nicht die materiellen Bedürfnisse des Kindes ab, sondern die Leistungen, die Zeitaufwand, manchmal sogar Nerven, aber kein Geld kosten. Dabei handelt es sich um denjenigen Unterhalt, den das Gesetz in 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB als Unterhaltsbeitrag durch die Pflege und Erziehung des Kindes kennzeichnet. 3 Dieser Betreuungsunterhalt wird nur minderjährigen Kindern geschuldet. 4 Gemäß 1626 BGB endet die elterliche Sorge mit der Volljährigkeit des Kindes. Dies bedeutet, dass die gemäß 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bestehende Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt ebenfalls mit Eintritt der Volljährigkeit endet. Dies wiederum hat zur Folge, dass nunmehr auch derjenige Elternteil, in dessen Haushalt der Volljährige lebt, barunterhaltspflichtig ist, sofern seine Leistungsfähigkeit besteht. Der Betreuungsunterhalt darf daher bei der Beurteilung des Unterhalts gegenüber Volljährigen nicht mehr in Erwägung gezogen werden. Dies wirkt sich zum Beispiel bei der Anrechnung einer Ausbildungsvergütung des bedürftigen Volljährigen aus. Diese ist vollständig und nicht nur zur Hälfte auf den Bedarf des volljährigen Kindes anzurechnen, da wegen der Beendigung des Betreuungsunterhalts mit Eintritt der Volljährigkeit und des dadurch bedingten Wegfalls der Gleichwertigkeit zwischen Barund Betreuungsunterhalt nach 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB kein Grund mehr bestehen, beide Eltern je zur Hälfte durch das Einkommen des Kindes zu entlasten (vgl. Rdnr. 110). Der Wegfall des Betreuungsunterhalts mit Eintritt der Volljährigkeit betrifft auch die gemäß 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten volljährigen Kinder. Nach dieser Bestimmung stehen zwar volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres minderjährigen unverheirateten Kindern gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung be Scholz FamRZ 1994, BGH FamRZ 1994,

18 Privilegierte und nichtprivilegierte volljährige Kinder finden. Diese Gleichstellung betrifft aber ausschließlich die verschärfte Haftung der Eltern gemäß 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB und den Rang der privilegierten volljährigen Kinder gemäß 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Gleichstellung bewirkt nicht, dass diesen volljährigen Kindern weiterhin Betreuungsunterhalt gemäß 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB geschuldet wird. 5 Daraus folgt, dass mit Eintritt der Volljährigkeit auch derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, barunterhaltspflichtig ist, sofern er leistungsfähig ist. 3. Nach 1603 Abs. 2 Satz 2 privilegierte und nichtprivilegierte volljährige Kinder Seit dem sind volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden Voraussetzungen der Privilegierung Alter der Kinder 7 Erfasst werden von der Gleichstellung mit minderjährigen Kindern nur solche Volljährige, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie müssen also zwischen 18 und 20 Jahre alt sein. Mit dem 21. Lebensjahr endet die Privilegierung Familienstand der Kinder 8 Privilegiert werden ausschließlich ledige Kinder. Dies bedeutet, dass die Gleichstellung mit minderjährigen Kindern mit Heirat des Kindes endet. Die Privilegierung lebt auch nicht wieder auf, wenn die Ehe geschieden wird oder aus sonstigen Gründen endet und der Volljährige wieder in den Haushalt eines Elternteiles zurückkehrt. 6 Dies folgt aus dem das gesamte Unterhaltsrecht beherrschenden Vertrauensgrundsatz. Dieser kommt zum Beispiel zum Ausdruck bei den Einsatzzeitpunkten der gesetzlichen Bestimmungen zum nachehelichen Unterhalt gemäß 1571 ff BGB oder dem Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit nach Abschluss der Erstausbildung. Dieser Vertrauensgrundsatz besagt, dass sich Unterhaltspflichtige bei Eintritt bestimmter Umstände auf den Wegfall oder eine Beschränkung des Unterhalts einstellen und ihre Lebensplanung darauf 5 BT-Drucks 13/7338 S.13; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 45 6 Wendl/Staudigl/Scholz 2 Rdnr. 455; OLG Köln FamRZ 1983, 643 zu 1612; a.a. FamRefK/Häußermann 1603 Rdnr. 6 24

19 Voraussetzungen der Privilegierung ausrichten dürfen. Heiratet ein privilegierter Volljähriger, führt die Beendigung der Privilegierung dazu, dass die Eltern dem Kind nur noch nachrangig gemäß 1609 Abs. 2 BGB unterhaltsverpflichtet sind und sich ihm gegenüber auf den angemessenen Selbstbehalt gemäß 1603 Abs. 1 BGB berufen können. Darauf müssen sie vertrauen dürfen und sie müssen die Möglichkeit haben, ihre weiteren Dispositionen entsprechend einzustellen, ohne befürchten zu müssen, bei Beendigung der Ehe des Kindes wieder auf den notwendigen Selbstbehalt gesetzt zu werden oder den Vorrang des Ehegatten bei der Unterhaltsgewährung zu verlieren Leben im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles Das volljährige Kind muss im Haushalt eines Elternteils leben. Dies bedeutet, dass dort sein Lebensmittelpunkt sein muss. Der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich das Kind z.b. in einem Internat befindet und nur in den Ferien in den Haushalt des Elternteils zurückkehrt. 7 Eine vorübergehende längere Abwesenheit dürfte nicht genügen. Vielmehr ist erforderlich, dass die Wohnung tatsächlich aufgegeben wird. In diesem Falle dürfte es dann aber auch nicht ausreichen, wenn der Elternteil dem Kind gegenüber, das nunmehr in einer anderen Wohnung lebt, Versorgungsleistungen im eigenen Haushalt erbringt, zum Beispiel für das Kind kocht, wäscht oder bügelt. 8 Gründet das Kind einen eigenen Hausstand, ohne zurückkehren zu wollen, endet die Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern oder einem Elternteil. 9 Zu Problemen kann es kommen, wenn der Volljährige nach gewisser Zeit wieder in den Haushalt zurückkehrt. Es stellt sich dann die Frage, ob die Privilegierung im nachhinein wieder aufleben kann. Die Klärung dieser Frage wird letztlich davon abhängen, ob man dem jungen Volljährigen eine gewisse Überlegungszeit einräumt, innerhalb derer er sich darüber Klarheit verschaffen muss, ob die Verlegung des Wohnsitzes endgültig ist. Da gerade bei Handlungen wie dem Verlassen des Elternhauses die Bedeutung und Tragweite häufig aus altersbedingten Gründen nicht überblickt werden, erscheint es meines Erachtens durchaus angemessen, dem jungen Volljährigen eine Überlegungsfrist einzuräumen, 10 die auch durchaus ein Jahr erreichen kann. Beruft sich der Elternteil, bei dem das Kind bisher gelebt hat, auf sein Bestimmungsrecht gemäß 1612 Abs. 2 BGB, wird man von einem endgültigen Auszug keinesfalls ausgehen dürfen Wendl/Staudigl/Scholz 2 Rdnr siehe Fußnote 7 9 siehe Fußnote 7; FamRefK/Häußermann 1603 Rdnr siehe Fußnote 7 11 siehe Fußnote 7 25

20 Privilegierte und nichtprivilegierte volljährige Kinder Allgemeine Schulausbildung 10 Bei den so genannten allgemeinen Schulen handelt es sich um Schulen, die zwar zu einem Schulabschluss und damit gegebenenfalls zu einer Zulassungsberechtigung für eine höre Ausbildungsstätte führen, aber nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Dazu gehören alle Schulen, die einen allgemeinen Bildungsabschluss oberhalb der Grundschule vermitteln. Dies trifft auch auf Sonderschulen zu, die jeweils den Schulen zugerechnet werden, deren Ausbildungsinhalt und Ausbildungsabschluss sie vermitteln. Da der Begriff der allgemeinen Schulausbildung aus dem öffentlichen Recht stammt, empfiehlt es sich, die neue Regelung entsprechend 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG auszulegen, nach dem Schüler während der Dauer der allgemeinen Schulausbildung mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. 12 Diese Bestimmung enthält den Begriff weiterführende allgemeinbildende Schulen und geht dabei von dem Inhalt des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Schulwesens vom in der Fassung vom (Hamburger Abkommen) aus. Die jeweiligen Schulformen werden in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1999) 13 im einzelnen erläutert. Danach sind weiterführende allgemeinbildende Schulen die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium und die integrierte Gesamtschule. Die Hauptschule baut auf der Grundschule oder der Orientierungsstufe auf und endet mit der Klasse neun oder zehn. Sie führt zum Hauptschulabschluss und kann am Ende der Klasse zehn einen mittleren Bildungsabschluss vermitteln. Die Realschule baut auf der Grundschule, der Orientierungsstufe oder der Klasse sechs der Hauptschule auf und umfasst die Klassen fünf bzw. sieben bis zehn. Sie führt zu einem mittleren Bildungsabschluss. Das Gymnasium beginnt mit der Klasse fünf oder sieben und vermittelt am Ende der Klasse zehn einen mittleren Bildungsabschluss und am Ende der Oberstufe die allgemeine Hochschulreife. Das Gymnasium in Aufbauform beginnt frühestens mit der Klasse acht und spätestens mit Klasse elf und vermittelt am Ende der Oberstufe die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife. 12 FamRefK/Häußermann 1603 Rdnr. 8; a.a. Wendl/Staudigl/Scholz 2 Rdnr GMBl 1999,

21 Voraussetzungen der Privilegierung Die integrierte Gesamtschule ist eine Bildungseinrichtung, die Bildungsangebote der Orientierungsstufe, der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums umfasst. Sie kann ferner Aufgaben der beruflichen Ausbildung erfüllen. Die integrierte Gesamtschule beginnt mit Klasse fünf oder sieben und endet mit Klasse zehn. Ihr kann eine Oberstufe mit den Klassen elf bis dreizehn angegliedert sein, in der ein mittlerer Bildungsabschluss oder die allgemeine Hochschulreife vermittelt wird. Soweit keine Aufgaben der beruflichen Ausbildung erfüllt werden, gehört der Besuch der Gesamtschule zur allgemeinen Schulausbildung. Die Durchlässigkeit des Schulsystems ermöglicht es, den Schulbesuch nach dem Hauptschul- oder mittleren Bildungsabschluss auf einem Gymnasium oder einer Gesamtschule, einer Fachoberschule oder höheren Berufsfachschule fortzusetzen, um die allgemeine Hochschul- oder Fachhochschulreife zu erwerben. Diese Ausbildungsgänge gehören ebenfalls zur allgemeinen Schulausbildung. 14 Problematisch ist allerdings die Einordnung der Schulausbildung an den sonstigen Schulformen. Dazu gilt im einzelnen folgendes: Die Fachoberschule ist eine Schule, die aufbauend auf einem mittleren Bildungsabschluss allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt und zur Fachhochschulreife führt. Die elfte Klasse umfasst Unterricht und praktische Ausbildung. Der Besuch der elften Klasse kann durch eine einschlägige Berufsausbildung ersetzt werden. Der Unterricht in der 12. Klasse wird in der Regel in Vollzeitform erteilt, wird er in Teilzeitform erteilt, dauert er mindestens zwei Jahre. Die Fachoberschule wurde durch das Ergänzungsabkommen der Kultusministerkonferenz vom zum Hamburger Abkommen dem allgemeinbildenden Bereich zugerechnet, weil ihr Hauptziel darin besteht, die Zugangsvoraussetzungen zu einer Hochschule, nämlich zur Fachhochschule, zu schaffen. Soweit der Besuch der Fachoberschule zusätzlich voraussetzt, dass der Auszubildende eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, unterfällt der Schulbesuch nicht mehr der allgemeinen Schulausbildung OLG Bremen FamRZ 1999, 879 für Fachoberschule; FamRefK/Häußermann 1603 Rdnr. 9 Wendl/Staudigl/Scholz 2 Rdnr. 459; bei der höheren Berufsfachschule gilt dies nur für den Erwerb der Fachhochschulreife; nicht hinreichend differenzierend; OLG Koblenz FamRZ 2000, OLG Bremen FamRZ 1999,

22 Privilegierte und nichtprivilegierte volljährige Kinder Die Abendhauptschule, Abendrealschule und das Abendgymnasium führen Berufstätige in Abendkursen zum Hauptschulabschluss, Realschulabschluss oder zur allgemeinen bzw. fachgebundenen Hochschulreife. Hierbei handelt es sich um klassische Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, die nicht mehr zur allgemeinen Schulausbildung gehören. Das gleiche gilt für Berufsaufbauschulen. Dies sind Schulen, die neben einer Berufsschule oder nach erfüllter Berufsschulpflicht von Jugendlichen besucht werden, die in einer Berufsausbildung stehen oder eine solche abgeschlossen haben. Sie führen zwar zu einem mittleren Bildungsabschluss, sind aber ebenfalls Einrichtungen des zweiten Bildungsweges und gehören damit nicht mehr zur allgemeinen Schulausbildung. 16 Das Kolleg führt in einem Bildungsgang von in der Regel drei und höchstens vier Jahren zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife. Der Bewerber muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder mindestens drei Jahre geregelt berufstätig gewesen sein, mindestens 19 Jahre alt sein und eine Eignungsprüfung bestanden oder einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich durchlaufen haben. Bei Bewerbern, die den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen, kann auf die Eignungsprüfung verzichtet werden. Den Auszubildenden an Kollegs sind Auszubildende an Berufsoberschulen in Bayern und an der Oberstufe der Berufsoberschulen in Baden- Württemberg gleichgestellt. Da Voraussetzung für Auszubildende an Kollegs eine abgeschlossene Berufsausbildung oder mindestens dreijährige Berufstätigkeit ist, unterfällt dieser Bildungsgang nicht der allgemeinen Schulausbildung. Die Berufsfachschule ist eine Schule mit Vollzeitunterricht von mindestens einjähriger Dauer, deren Besuch keine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit voraussetzt. Sie hat die Aufgabe, allgemeine und fachliche Lehrinhalte zu vermitteln und die Schüler zu befähigen, den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einen Teil der Berufsausbildung in einem oder mehreren anerkannten Ausbildungsberufen zu erlangen und ihn zu einem Berufsausbildungsabschluss zu führen, der nur an Schulen erworben werden kann. Die Berufsfachschule kann zu einem mittleren Bildungsabschluss und zu einem Abschluss führen, der dem Abschluss der Fachoberschule gleichwertig ist. Danach sind in der Berufsfachschule Ausbildungen mit drei unterschiedlichen Zielen vereinigt: 16 FamRefK/Häußermann 1603 Rdnr. 9; Wendl/Staudigl/Scholz 2 Rdnr

23 Voraussetzungen der Privilegierung 1. Es gibt an Berufsfachschulen Ausbildungsgänge, die anstelle der üblichen betrieblichen Ausbildung mit begleitender Berufsschule duales System zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führen. Hierbei handelt es sich nicht um allgemeine Schulausbildung Die Ausbildung kann lediglich das Ziel haben, eine Anrechnung auf die Ausbildungszeit in anerkannten Ausbildungsberufen zu erreichen. Auch dies stellt keine allgemeine Schulausbildung dar Schließlich kann der Besuch einer Berufsfachschule zu einem Berufsausbildungsabschluss führen, der nur über den Besuch einer Schule erreichbar ist (zum Beispiel Ausbildung zur Kinderpflegerin oder zum technischen Assistenten, etwa zum landwirtschaftlich-technischen, medizinisch-technischen und Diätassistenten). Auch hierbei handelt es sich nicht um allgemeine Schulausbildung. Berufsfachausbildungen werden meist an staatlichen Gewerbeschulen, Handels- oder höheren Handelsschulen angeboten. 19 Zu den Berufsfachschulen zählt das Gesetz ausdrücklich auch die Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung. Hierbei handelt es sich um das Berufsgrundbildungsjahr, das Berufsvorbereitungsjahr (Sonderberufsgrundschuljahr) und den sogenannten berufsbefähigenden Bildungsgang (berufsbefähigendes Jahr). Das Sonderberufsgrundschuljahr ist eine Sonderform der beruflichen Grundausbildung insbesondere für solche Jugendliche, die die Voraussetzung für eine qualifizierte Berufsausbildung noch nicht erfüllen. Das berufsbefähigende Jahr betrifft Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis oder ohne Ausbildung und soll in einer beruflichen Vollzeitschule eine berufliche Grundbildung vermitteln. Das Berufsgrundbildungsjahr ersetzt einen Teil einer Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten. Die Ausbildungsgänge dauern mindestens ein Schuljahr. Da lediglich die Grundbildung für eine nachfolgende Berufsausbildung gelegt wird, können diese Ausbildungsgänge als allgemeine Schulausbildung angesehen werden. 20 Die Fachschule ist eine Schule, die grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Tätigkeit voraussetzt. Sie führt zu vertiefter beruflicher Fachbildung und fördert die Allgemeinbildung. Bildungsgänge an Fachschulen in Vollzeit- 17 Wendl/Staudigl/Scholz 2 Rdnr siehe Fußnote siehe Fußnote siehe Fußnote 17 29

24 Privilegierte und nichtprivilegierte volljährige Kinder form dauern in der Regel mindestens ein Jahr. Da sie eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen, stellen sie ebenfalls eine Einrichtung des zweiten Bildungsweges dar und fallen damit nicht unter die allgemeine Schulausbildung. 21 Die höhere Fachschule baut auf einem mittleren Bildungsabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung auf. Sie führt in vier bis sechs Halbjahren zu einem Abschluss in der Regel einer staatlichen Prüfung, der den unmittelbaren Eintritt in einen Beruf mit gehobener Position ermöglicht und unter besonderen Umständen die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Der Besuch unterfällt damit der allgemeinen Schulausbildung. Etwas anderes wird allenfalls dann gelten, wenn zuvor bereits eine Berufsausbildung absolviert worden ist. 22 Akademien sind berufliche Ausbildungsstätten, die nach Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses sowie nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, nach einem zweijährigen Praktikum oder mehrjähriger beruflicher Tätigkeit besucht werden können. Derartige Bildungsgänge gehören nicht zu einer allgemeinen Schulausbildung. Ob die als allgemeine Schulausbildung anerkannten Ausbildungsgänge in staatlichen oder kirchlichen Schulen, Privatschulen, Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen durchgeführt werden, ist ohne Belang. Notwendig ist allein, dass die Ausbildung staatlich anerkannt oder jedenfalls gefördert wird. 23 Der Schulbesuch ist weder durch Ferien noch durch Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen. Er endet erst, wenn die Schule in der Absicht verlassen wird, den Schulbesuch nicht fortzusetzen. 24 Fraglich ist, wann die allgemeine Schulausbildung endet. Man könnte entweder auf den Ablauf des Schuljahres, in dem der Schulabschluss erworben wird 25, oder auf die Aushändigung des Abschlusszeugnisses abstellen 26. Für ersteres spricht, dass das Kind nach Ende des tatsächlichen Schulbesuches einer gewissen Erholung bedarf und der nächste Ausbildungsabschnitt in aller Regel nicht sofort begonnen werden kann. Auf der anderen Seite darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass nach Schulabschluss Hinderungsgründe für eine zeitweise Erwerbstätigkeit zur 21 siehe Fußnote siehe Fußnote FamRefK/Häußermann 1603 Rdnr. 9; Wendl/Staudigl/Scholz 2 Rdnr FamRefK/Häußermann 1603 Rdnr. 12; Wendl/Staudigl/Scholz 2 Rdnr Wendl/Staudigl/Scholz 2 Rdnr FamRefK/Häußermann 1603 Rdnr

25 Folgen der Privilegierung Überbrückung der Zeit bis zum nächsten Ausbildungsabschnitt nicht bestehen, so dass dem Volljährigen nach einer gewissen Erholungsphase zugemutet werden kann, bedarfsdeckendes Einkommen zu erzielen. 3.2 Folgen der Privilegierung Die Gleichstellung der privilegierten volljährigen Kinder mit den minderjährigen Kindern gemäß 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB führt in verschiedener Hinsicht zu einer abweichenden Beurteilung der Unterhaltsverpflichtung Anteilige Haftung der Eltern Da der Betreuungsunterhalt nur minderjährigen Kindern geschuldet wird (vgl. Rdnr. 5), setzt mit Eintritt der Volljährigkeit die Barunterhaltsverpflichtung beider Elternteile ein. Dies bedeutet, dass sich nunmehr auch der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, am Barunterhalt beteiligen muss. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers ändert die Privilegierung gemäß 1603 Abs. 2. Satz 2 BGB daran nichts 27. Die anteilige Haftung der Eltern gilt damit für privilegierte Volljährige genauso wie gegenüber nicht privilegierten Volljährigen Unterhaltsbedürftigkeit Da das privilegierte Kind sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet, steht die Unterhaltsbedürftigkeit nicht in Frage. Erzielt der privilegierte Volljährige Erwerbseinkommen, handelt es sich um Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit, die entweder gar nicht oder nur zu einem Teil auf den Bedarf anzurechnen sind (vgl. Rdnr. 113). Der privilegierte Volljährige ist allerdings gegebenenfalls gehalten, den Stamm seines Vermögens zu verwerten, da 1602 Abs. 2 BGB nur für minderjährige Kinder gilt (vgl. Rdnr. 132) Bedarf Nach den Leitlinien der meisten Oberlandesgerichte entsprechen die Tabellenbeträge der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle dem Bedarf des privilegierten Volljährigen. Die einschlägige Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle hängt davon ab, ob lediglich der in Anspruch genommene Elternteil oder beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Ist nur ein Elternteil unterhaltspflichtig, ist allein sein Einkommen mit der Möglichkeit der Höhergruppierung maßgeblich. Sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, werden die Einkünfte zusammengerechnet, wo- 27 BT-Drucks 13/7338 S. 13; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 45 31

26 Privilegierte und nichtprivilegierte volljährige Kinder bei eine Höhergruppierung nicht in Betracht kommt (vgl. im einzelnen Rdnr. 78) Leistungsfähigkeit Gemäß 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB haben Eltern bei minderjährigen und ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kindern alle verfügbaren Mittel für sich und den Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Ihnen verbleibt im Mangelfall nur der notwendige Selbstbehalt. Dies gilt gemäß Satz 3 allerdings dann nicht, wenn ein anderer leistungsfähiger unterhaltsverpflichteter Verwandter vorhanden ist (vgl. Rdnr. 148 ff) Rangverhältnisse 12 Das privilegierte volljährige Kind nimmt gemäß 1609 BGB den selben Rang ein wie das minderjährige Kind. Damit steht es dem Ehegatten des in Anspruch genommenen unterhaltspflichtigen Elternteils im Rang gleich oder ist ihm gegenüber sogar vorrangig (vgl. Rdnr. 163). 32

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