362 Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

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1 Übersicht Erfüllung und ihre Surrogat Erfüllung gem. 362 I, II Hinterlegung 372 Aufrechnung 378 Sonderformen der Erfüllung an Erfüllungs statt - Erfüllungshalber Erlass 397 I. Erfüllung gem Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. 1. Schuldverhältnis 2. geschuldete Leistung (wenn andere als geschuldete Leistung 364 => siehe unten) 3. durch den Schuldner o gem. 362 I erfolgt die Leistung grds. durch den Schuldner o der Leistung des Schuldners steht gleich die Leistung von dessen Vertreter 164 oder Erfüllungsgehilfen 278 o Gem. 267 kann die Leistung auch durch einen Dritten erfolgen Schuldner muss die Leistung nicht persönlich erbringen (dies ist durch Auslegung zu ermitteln) Dritte muss erfüllen ( bewirken => 362; die Surrogate reichen nicht aus) Dritte muss mit dem Willen handelt, auf eine fremde Schuld zu leisten (es kommt auf den objektiven Erklärungswert an) Seite 1 von

2 4. an den Gläubiger Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Aber: Ausschluss gem. 367 II wenn: Der wahre Schuldner der Leistung des Dritten widerspricht und Der Gläubiger daraufhin die Leistung ablehnt o gem. 362 I wird grds. an den Gläubiger geleistet o dies steht gleich, wenn an den Vertreter oder Empfangsboten des Gläubigers geleistet wird o gem. 362 II kann auch an einen Dritten geleistet werden => unter den Voraussetzungen des I wenn der eigentliche Gläubiger eingewilligt hat (vorher) 185 II 1 (1. Alt.) wenn der eigentliche Gläubiger eine Genehmigung erteilt hat (hinterher 185 II 1 (2. Alt.) wenn der Dritte den Gegenstand ohnehin erwirbt oder erbt 5. RF: das Schuldverhältnis erlischt II. Sonderbestimmungen der Erfüllung 364 o siehe oben: grds. muss die geschuldete Leistung erbracht werden o es kann auch eine andere Listung erbracht werden => damit müssen a- ber immer beide Parteien einverstanden sein! 1. Leistung an Erfüllungs statt o gem. 364 I kann der Gläubiger auch eine andere Leistung an Erfüllungs statt angenommen werden o beide Parteien müssen darüber einig sein, dass die andere Leistung die Erfüllung sein soll o mit Hingabe der Leistung tritt Erfüllung ein 2. Leistung erfüllungshalber o nicht geregelt, nur in 364 II angedeutet ( neue Verbindlichkeit) o es wird etwas anderes als vereinbart geleistet => die Tilgungswirkung tritt aber erst dann ein, wenn sich aus diesem Geleisteten befriedigt wurde o gelingt dies nicht, so bleibt die ursprüngliche Leistungsverpflichtung bestehen Seite 2 von

3 3. Abgrenzung o die Abgrenzung ist durch Auslegung vorzunehmen o die Parteiinteressen sind dabei gegenüber zu stellen o Auslegungshilfe biete dabei 364 II III. Aufrechnung 387 BGB Beispiel: A schuldet B die Übergabe von Da er nicht so viel in bar hat, gibt ihm A statt dessen einen Scheck in Höhe von Erfüllung gem. 362 => Hingabe des Geldes (-) Wenn Leistung an Erfüllung statt => Erfüllung mit Hingabe des Schecks; wenn sich dieser als ungedeckt erweist => Pech Wenn Leistung erfüllungshalber => B versucht sich aus dem Scheck zu befriedigen, wenn die klappt, wurde erfüllt, sonst lebt die Geldforderung wieder auf Es dürfte eine Leistung erfüllungshalber vereinbart worden sein Aufrechnungsgegner Beispiel: Passivforderung (Hauptforderung) Aktivforderung (Gegenforderung) Aufrechnender = derjenige, der die Aufrechnung erklärt X hat eine Kaufpreisforderung gegen Y in Höhe von Y seinerseits hat gegen X eine Kaufpreisforderung in Höhe von X fordert nun von Y die ; Y will nur zahlen und erklärt deshalb die Aufrechnung. Y = Aufrechnende; seine Forderung gegen X i.h.v ist die Aktivforderung X= Aufrechnungsgegner; seine Forderung gegen Y i.h.v ist die Passivforderung Seite 3 von

4 Voraussetzungen: Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Vorliegen einer Aufrechnungslage Vorliegen einer Aufrechnungserklärung Kein Aufrechnungsausschluss 1. Vorliegen einer Aufrechnungslage o fällige und durchsetzbare Aktivforderung Aktivforderung = Forderung, die der Aufrechnende gegen den Gegner hat Muss fällig und durchsetzbar sein => Dritter kann nicht quasi da- zu gezwungen werden, durch die Aufrechnung auf eine Forderung zu leisten, auf die er gar nicht leisten müsste o fällige (nicht unbedingt durchsetzbare) Passivforderung Passivforderung = Forderung, mit der aufgerechnet wird; die gegen den Aufrechnenden besteht Diese muss nicht unbedingt durchsetzbar sein Der Aufrechnende kann selbst entscheiden, ob er auf eine Forderung leisten will, auf die er eigentlich nicht hätte leisten müssen o Gegenseitigkeit der Forderungen Beide Parteien müssen jeweils Schuldner und Gläubiger sein Man kann nicht mit der Forderung eines Dritten aufrechnen o Gleichartigkeit der Forderungen Müssen den selben Inhalt haben (z.b. beide auf Geld gerichtet) Nicht nötig sind gleiche Leistungsmodalitäten und die gleiche Höhe der Forderung 2. Vorliegen einer Aufrechnungserklärung 388 S. 1 o einseitige, empfangsbedürftige WE o WE => allgemeine Regeln sind anwendbar Erst mit Zugang wirksam Geschäftsfähigkeit Vertretung etc. o 388 S. 2 weder bedingt noch befristet Aufrechnung wirkt gestaltend => mit ihrer Erklärung ändert sich die Rechtslage Seite 4 von

5 der andere soll sich darauf verlassen können Ausnahme: Bedingungseintritt liegt in der Macht des Gegners; Eventualaufrechnung im Prozess; Rechtsbedingung 3. Kein Aufrechnungsausschluss - Vertraglicher Aufrechnungsausschluss (Privatautonomie; 391 II) o Ausdrücklich oder konkludent o Beispiel: netto Kasse gegen Rechnung und Verladepapiere rein netto Kasse ohne Abzug cash on delivery - Gesetzlicher Aufrechnungsausschluss o 392 o 393 => unzulässig ist eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zulässig hingegen eine Aufrechnung mit einer Forderung aus unerlaubter Handlung strittig, wenn beide Forderungen solche aus unerlaubter Handlung sind Passivforderung darf nicht aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultieren Grund: sonst die Gefahr der Selbstjustiz o 394 => unzulässig ist eine Aufrechnung gegen eine unpfändbare Forderung Aktivforderung darf keine unpfändbaren Gegenstände betreffen o Rechtsfolge der Aufrechnung 389 o die Forderungen erlöschen rückwirkend zu dem Zeitpunkt, an dem sie sich das erste mal aufrechenbar gegenübergestanden haben o Zinsansprüche etc. können dadurch also entfallen Seite 5 von

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