zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 17/6051, 17/7453

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Nicole Maisch, Fritz Kuhn, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Lisa Paus, Kerstin Andreae, Harald Ebner, Priska Hinz (Herborn), Dr. Anton Hofreiter, Sven-Christian Kindler, Dr. Tobias Lindner, Dr. Hermann E. Ott, Elisabeth Scharfenberg und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 17/6051, 17/7453 Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittlerund Vermögensanlagenrechts Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: JedesJahrerleidenAnlegerinnenundAnlegerimBereichdesGrauenKapitalmarktesMilliardenschäden.AnbieterundVermittlermüssenhierkaumVerhaltenspflichtenzueinertransparentenundfairenBeratunggenügen.Darüber hinausunterliegenfinanzproduktedesgrauenkapitalmarktesnurgeringfügig derstaatlichenkontrolle.seitjahrenfordertdiefraktionbündnis90/die GRÜNEN,dieSpaltungdesKapitalmarktesineinengeregeltenundeinenkaum regulierten grauen TeilbereichunddasdamiteinhergehendedramatischeAnlegerschutzgefällezubeseitigen (vgl.antragaufbundestagsdrucksache17/284). MitdemGesetzentwurfzurNovellierungdesFinanzanlagenvermittler-und VermögensanlagenrechtsbeabsichtigtdieBundesregierungnun,demgeringen Regulierungsniveau im Grauen Kapitalmarkt entgegenzuwirken. KünftigwerdenBankenundSparkassenauchbeiderVermittlungvonFinanzproduktendesGrauenKapitalmarktes,bspw.AnteilenangeschlossenenFonds, dieanlegerschützendenvorschriftendeswertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zuerfüllenhaben.dieanforderungenaninhaltundprüfungvonverkaufsprospektenfürvermögensanlagenwerdenerhöhtundanbieterverpflichtet,anlegerinnenundanlegermittelseineskurzinformationsblatteszuinformieren. DarüberhinauswerdendiekurzenSonderverjährungsfristenimProspekthaftungsrechtgestrichen.InsgesamtscheitertdieBundesregierungjedoch,den GrauenKapitalmarktdurchdieSchaffungeineseinheitlichenAnlegerschutzniveaus zu überwinden. DennwährenddieanlegerschützendenVorschriftendesWpHGfürBankenund SparkassenbeimVertriebvonVermögensanlagenkünftigunmittelbargelten unddieeinhaltungvonderbundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)laufendkontrolliertwird,werdendieVerhaltens-undOrganisations-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode pflichtendeswphgfürfreievermittlerbzw.beratervonvermögensanlagen (sog.finanzanlagenvermittler)nichtdirektundumfassend,sondernnurüber eineverordnunggeltunghaben.insbesonderebleibensieweiterhinderungeeignetengewerberechtlichenaufsichtdurchdieländerunterstellt.dochschon heuteistzweifelhaft,obdiegewerbeaufsichtsämterdieeinhaltungvoninformations-,beratungs-unddokumentationspflichtendurchdiefinanzanlagenvermittler sicherstellen werden können. NochimMärz2010machteeinvomBundesministeriumderFinanzenveröffentlichterDiskussionsentwurffüreinAnlegerschutz-undFunktionsverbesserungsgesetzHoffnung,dassdieBundesregierungzueinemganzheitlichen Wertpapierdienstleistungsrechtgelangenwürde.Dochleiderkonntesichder Vorschlag,denVertriebvonVermögensanlagenderAufsichtderBaFinzuunterstellen,gegendenWiderstanddergewerblichenFinanzdienstleistungsbranche,dendasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi) aufgriff,nichtdurchsetzen.amendemusstederursprünglicheansatzeiner bundeseinheitlichenundeffektivenbafin-aufsichttrotzderwiederholtund branchenübergreifendgeäußertenbedenkenderlaschengewerbeaufsichtweichen.dasanlegerschutzniveauwirddamitentgegenderaussagedeskoalitionsvertrageszwischencdu,csuundfdpauchweiterhinvomvertriebsweg abhängig sein. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1.einganzheitlichesKapitalanlagerechtzuschaffen,damiteineinheitliches AnlegerschutzniveauunabhängigvonAnlageproduktoderVertriebsweggewährleistetist.Dafürbedarfeseinerbundeseinheitlichen,effektivenBeaufsichtigungdesGeschäftsgebarensderfreienFinanzanlagenvermittlerdurch diebafin.dieverhaltens-,organisations-undtransparenzpflichtendes Abschnitts6desWpHG (sogenanntewohlverhaltenspflichtennach 31ff. WpHG)sowiedieVerhaltensrichtlinienderBaFinmüssenauchumfassend für die freien Finanzanlagenvermittler gelten; 2.aufdiegeplanteweitgehendeBestandsschutzregelungfürFinanzanlagenvermittler (sog.alte-hasen-regelung),wonachdergewerbetreibendebzw. derangestelltekeinersachkundeprüfungbedarf,wennerseitdem1.januar 2006ununterbrochenalsAnlagevermittleroderAnalgeberatertätigwar,zu verzichtenundstattdessenangemesseneübergangsfristenundeinebestandschutzregelung lediglich für Ausnahme- und Härtefälle vorzuschreiben; 3.denformalisiertenSachkundenachweisfürBeschäftigteauchimBereichder Versicherungsvermittlung einzuführen; 4.weitereBereichedesGrauenKapitalmarktes,indenenKundinnenund KundenerheblicheSchädenerleiden etwabeimvertriebkreditfinanzierter Immobilien (Angebote sog. Schrottimmobilien) zu regulieren; 5.dieEmittentenvonVermögensanlagenzuverpflichten,demAnlegereinmal im Jahr den geschätzten Wert ihres Anteils mitzuteilen; 6.denAnbieterndiewesentlichenVorgabenfüreinjederzeitundallgemeinzugänglichesVermögensanlageninformationsblatthinsichtlichInhaltund Struktur vorzuschreiben; 7.dierestlichenSonderverjährungsfristenfürSchadenersatzansprüchein 37bAbsatz4, 37cAbsatz4WpHGaufzuhebenunddenAusschlussvon Prospekthaftungsansprüchen,wonachdiesenurdannbestehen,wenndie VermögensanlagespätestenszweiJahrenachdemerstenöffentlichenAngebot erworben wurde, ersatzlos zu streichen;

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ umgehendeinenGesetzentwurfzurRegulierungderHonorarberatungals AlternativezurprovisionsorientiertenFinanzvermittlungvorzulegenunddie Honorarberater zu Geldanlagen der Aufsicht der BaFin zu unterstellen. Berlin, den 25. Oktober 2011 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion Begründung 1.IndemdieBundesregierungdiezersplitterteFinanzaufsichtfortschreibt,wird siedaszieleineseinheitlichenanlegerschutzniveausunabhängigvonanlageproduktundvertriebswegnichterreichen.obwohlesimjahr2002das ZieldesBundeswar,mitderGründungderBaFineineFinanzaufsicht aus einemguss zuschaffen,belässtdiebundesregierungdiefreienfinanzanlagenvermittlerweiterhineineralleingewerberechtlichenaufsichtdurchdie zuständigenlandesbehörden.dasistnichtsachgerecht,zumalbekanntist, dassdieallgemeinengewerbeämter,diebishermitderüberwachungdes GrauenKapitalmarktesbetrautwaren,dazuinkeinerWeisefähigwaren. SelbstgrobeVerstößederamGrauenKapitalmarkttätigenAnbieterundVermittlerzogenkeineKonsequenzennachsich.AuchimKonsumentenkreditbereichführtedieZuständigkeitderkommunalenGewerbeaufsichtsämter dazu,dassfaktischkeinekontrollestattfindet.amendewirdeinelaufende, effektiveundeinheitlichekontrollederfinanzanlagenvermittlerüberdie LändergrenzenhinwegnurdieBaFinleistenkönnen.NursiekanndiefachlicheExpertiseaufbauenundverfügtüberdieerforderlichenEingriffs-und Sanktionsbefugnisse.DeshalbsolltenFinanzanlagenvermittlerimRahmen deskreditwesengesetzes (KWG)unddesWpHGreguliertwerden.DenwirtschaftlichenSpezifikaderfreienFinanzanlagenvermittlerkanndabeidurch eineeingeschränkteunddifferenzierteanwendungderkwg-vorschriften Rechnunggetragenwerden.IndemmandiefreienFinanzanlagenvermittler imwphgregulierte,gingedamitdienotwendigeunmittelbaregeltungder WohlverhaltenspflichtenundauchdervonderBaFinerlassenenVerhaltensrichtlinienfürsieeinher.GleichzeitigwäredamitdasbeiderBaFineingerichtetezentraleRegisterfürAnlageberaterauchfürFinanzanlagenvermittler anwendbar. SollteaberdervomBMWiverfolgteAnsatzdergewerberechtlichenRegulierungderfreienFinanzanlagenvermittlungtrotzallergeäußertenBedenken dennochbestandhaben,somüssendiegewerberechtlichenregelungenzumindestmiteinerzuständigkeitderbafinfürdenvollzugkombiniertwerden.indiesemfallmussbesonderesaugenmerkdaraufgelegtwerden,dass dieanlegerschützendenvorschriftendeswphgtrotzderherausnahmeder FinanzanlagenvermittlerausdemAnwendungsbereichauchtatsächlichund umfassendgelten.dermittlerweileveröffentlichteentwurfeinerfinanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)offenbartnämlich,dassderenInhalthinterdenAnforderungendesWpHGzurückbleibt.Deutlich wirddasetwabeimvergleichderparallelvorschriftenzuroffenlegungvon Zuwendungen.SowurdederWortlautvon 31dWpHGnichtinden 17 FinVermVübernommen.VielmehrlegtderWortlautvonden 17FinVermV imgegensatzzu 31dWpHGdieAuslegungnahe,dassdieFinanzanlagenvermittlerimZusammenhangmitZuwendungenlediglicheinemTransparenzgebotunterliegen.Darüberhinausfälltauf,dass,währendZuwendungen nach 31dWpHGseitensWertpapierdienstleistungsunternehmen deutlich

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode offenzulegensind,dieseklarstellungin 17FinVermVfehlt.DaskannzueinerunterschiedlichenRechtsanwendungführen,dienichtimInteresseder AnlegerinnenundAnlegerliegt.Insgesamtwirdalsodeutlich,dassdiebeabsichtigtegewerberechtlicheRegulierungderfreienFinanzanlagenvermittlungunddienichtumfassendeGeltungderWohlverhaltenspflichtenkaum geeignetsind,umeineinheitlichesanlegerschutzniveauunabhängigvom Vertriebsweg herzustellen. 2.DerGesetzentwurfführtimRahmenderfreienFinanzanlagenvermittlung Mindeststandardsein.VoraussetzungenfürdieErlaubniserteilungsindein SachkundenachweisundeineBerufshaftpflichtversicherung.DieKoalitionsfraktionenderCDU/CSUundFDPbeabsichtigenjedoch,dassvonderSachkundeprüfungalljeneAnlagevermittlerundAnlageberaterausgenommen seinsollen,dieseitdem1.januar2006ununterbrochentätigsind.berücksichtigtman,dassartikel5desgesetzentwurfs (ÄnderungderGewerbeordnung)einJahrnachVerkündungdesGesetzes,alsozuBeginndesJahres 2013,inKrafttretensoll,müsstenFinanzanlagenvermittlerlediglicheineununterbrocheneTätigkeitvonsiebenJahrennachweisen.Geradezuabsurdist esdeshalb,indiesemzusammenhangvoneinersog.alte-hasen-regelung zusprechen.anlassfürdieeinführungvonqualifikationsmindeststandards inderfinanzanlagenvermittlungwardiefeststellung,dasskundinnenund KundeninderVergangenheitaufgrundvonBeratungsfehlernempfindliche Schädenerlittenhaben.AlsGrunddafürmüssenauchmangelndefachliche KenntnisderfreienAnlagevermittlerundAnlageberatergelten,dennfürsie galtenbislangkeinerleiqualifikationsanforderungen.ausdiesemgrundist einederartgroßzügigangelegtebestandsschutzregelungkontraproduktiv,da manmissständeinderberatungsqualitätdervergangenheitüberjahrzehnte hinwegfortschriebe.beispielsweisekönnteein35-jährigerberatermit siebenjahrenberufserfahrungnoch30jahrelangaufdemqualifikationsniveauweiterarbeiten,dasheuteparteiübergreifendalsunzureichendangesehenwird.sachgerechtistesallein,angemesseneübergangszeiträumezu schaffen,indenendiequalifikationnachgeholtwerdenkannsowieausnahme-bzw.härtefallregelungenvorzusehenfürdiejenigen,beideneneine Nachqualifikation nicht zumutbar ist. 3.NebendenFinanzanlagenvermittlernsollendarüberhinausauchdieunmittelbarbeiderBeratungoderVermittlungtätigenBeschäftigeneinesFinanzanlagenvermittlerskünftigeineSachkundeprüfungablegenmüssen.AnsonstenkönntenämlicheinqualifizierterBerateroderVermittlerMitarbeiter ohnenachgewiesenequalifikationeinstellenunddiesendieberatungüberlassen.daswäreaberso,alswenneinarztmenschenohnemedizinische KenntnisseanstellenundinseinerPraxisoperierenlassendürfte.DieNeuregelungistalsosehrwichtig.Fraglichistjedoch,warumdieBundesregierung denzeitpunktdiesergewerberechtlichengesetzgebungnichtnutzt,umden sinnvollenformalisiertensachkundenachweisfürbeschäftigteauchimversicherungsbereicheinzuführen.nach 34dAbsatz6derGewerbeordnung (GewO)istesdortnachwievorausreichend,dassderGewerbetreibende lediglichsicherstellt,dassdiegenanntenpersonenübereinefürdieberatungundvermittlungangemessenequalifikationverfügen.dafürsollen auchinterneschulungszeugnisseausreichen.hieristeineänderungangezeigt,willmanimsinneeineskonsistentenfinanzdienstleistungsrechts erreichen,dassalleam pointofadvice/sale mitwirkendenvermittlervon Finanzproduktenausreichendqualifiziertsind.GeradebeidenStrukturvertrieben bestehen hier nach wie vor massive Qualifikationslücken. 4.AuchwenngeschlosseneFondsundsonstigeVermögensanlagenreguliert werdenundandasregelungsniveaudeswphgherangeführtwerden,istes falsch,dassdergesetzentwurfdiebisherigeneinschränkungenimanwendungsbereichdesverkaufsprospektgesetzesweitgehendübernimmt.vermö-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/7477 gensanlagenwerdeninartikel1 1Absatz2VermAnlG-Eabschließend definiert.damitsindaberalldieanlageformen,dienichtdemaufgeführten Katalogzugeordnetwerdenkönnen,vomAnwendungsbereichunddamit vonderaufsichtdurchdiebafinausgeschlossen.zunennensindhierinsbesonderekreditfinanzierteimmobilien (Angebotesog.Schrottimmobilien). WerdensolcheImmobilienmiteinemeinheitlichenPlanundinorganisierter FormaneineVielzahlvonAnlegerinnenundAnlegervertrieben,mussdiese AnlageformjedochauchvomAnwendungsbereichumfasstwerdenundder Prospektpflichtunterliegen.EineAnpassungandasallgemeineRegulierungsniveauisthierdringenderforderlich.Anderenfallseröffneteman MarktteilnehmerndieMöglichkeit,aufdieBereicheauszuweichen,inden keine Regulierungsanforderungen bestehen. 5.WährendderDiskussionsentwurfzurNovellierungdesFinanzanlagenvermittler-undVermögensanlagenrechtsin 16VermAnlG-EnochdiePflicht desemittentenzurmitteilungdeswertesdervermögensanlagevorsah, wurdediesevorschriftimgesetzentwurfwiedergestrichen.daesimgegensatzzuwertpapierenetwabeigeschlossenenfondsaberkeinekursstellungengibt,dieanlegerinnenundanlegererfragenkönnen,erlangtdie Möglichkeit,einmalimJahreinenÜberblicküberdenWertihrerKapitalanlagezuerhalten,einebesondereBedeutung.IndiesemSinnesolltedie Streichungrevidiertwerden.Jedenfallskanndagegennichteingewendet werden,manmüsseerstdiederzeitzuderrichtlinieüberdieverwalteralternativerinvestmentfonds (sog.aifm-richtlinie)anstehendenentwicklungen aufeuropäischerebeneabwarten.dennbereitsimfebruar2011wurdeim VorgriffaufdieAIFM-RichtlinienumsetzungimRahmendesAnlegerschutzundFunktionsverbesserungsgesetzesimBereichderoffenenImmobilienfonds auch die quartalsweise Bewertung beschlossen. 6.AnbieternvonVermögensanlagensolltenkeineSpielräumebeiderErstellungderVermögensanlageninformationsblättergewährtwerden,dieam EndedieVergleichbarkeiteinschränken.DahersollendiewesentlichenVorgabenfüreinjederzeitundallgemeinzugänglichesVermögensanlagen-informationsblattzuInhalt (insbesonderezuverlustrisiken,kostenkennzahlen sowieethischen,sozialenundökologischendatendervermögensanlage) undstruktur (festereihenfolgeundleserfreundlicheraufbau)vorgeschrieben werden. 7.WilldieBundesregierungdenAnlegerschutzernsthaftstärken,musssiedie prozessualedurchsetzbarkeitberechtigterschadenersatzansprüchevonanlegerinnenundanlegernverbessern.dazugehörtdieabschaffungderkurzensonderverjährungsfristenimkapitalmarktrecht.fraglichist,warumdie BundesregierungdieSonderverjährungsfristenfürSchadenersatzansprüche in 37bAbsatz4und 37cAbsatz4WpHGaufrechthält.ImHinblickauf dasmitdemschuldrechtsmodernisierungsgesetzverfolgtezieldervereinheitlichungderzivilrechtlichenverjährungsfristensinddieseaufzuheben. DarüberhinausistderAusschlussvonProspekthaftungsausschlüssen,wenn einanlegereinenfondsanteilmehralszweijahrenachveröffentlichungdes Prospekteserwirbt,zustreichen.ZwarstelltdiemitdemGesetzentwurf einzuführendezweijahresfristeineverbesserunggegenüberdervorherigen Regelung (sechsmonate)dar.dasichschadenersatzansprüchevonanlegernamgrauenkapitalmarktjedochmeistaufunrichtigebzw.fehlendeangabeninprospektenstützen,istderprospektausschlussaufgrundderimmensen Anlegerbenachteiligung ersatzlos zu streichen. 8.NachdemdieursprünglichgeplanteRegelungderHonorarberatungdoch keinbestandteildesgesetzentwurfswar,mussdiebundesregierungjetzt endlichtätigwerdenundeinenkonkretengesetzesvorschlagzurregelung derhonorarberatungalsalternativezurprovisionsorientiertenfinanzver-

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode mittlungvorlegen.absichtserklärungenwiedaseckpunktepapierdesbundesministeriumsfürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutzbringendenanlegerinnenundanlegernjedenfallsnichts.dieregulierung mussinderweiseerfolgen,dassdiehonorarberaterzugeldanlagendie Möglichkeithaben,zusämtlichenFinanzinstrumentenzuberaten.Eine RegulierunginderGewerbeordnungwäredahermiteinemganzheitlichen Beratungsansatznichtzuvereinbaren,weildadurchnurEmpfehlungenzu InvestmentfondsundVermögensanlagenvorgenommenwerdendürften.Sie sollen von der BaFin beaufsichtigt werden.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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