Gemeinsame Empfehlungen für die. Heranziehung zu den Kosten nach 91 ff. SGB VIII

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1 Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach 91 ff. SGB VIII Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Landesjugendämter Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen und Westfalen-Lippe.

2 ; Stand Arbeitsgemeinschaft der Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen und Westfalen-Lippe im Juli 2005 Die Teilnehmer der Arbeitsgemeinschaft finden Sie auf den Seiten 49 und 50 dieser Empfehlungen. Seite 2 von 50

3 Inhaltsverzeichnis Seite Vorbemerkung, Einführung 4 Tz. 1 Absehen von der Heranziehung 5 Tz. 2 Zweckbestimmte Leistungen und Kindergeld 6 Tz. 2.1 Zweckbestimmte Leistungen 6 Tz. 2.2 Kindergeld 7 Tz. 3 Allgemeiner Kostenbeitrag nach 93 SGB VIII 8 Tz Ermittlung des bei der Einkommensgrenze nach 85 SGB XII zu berücksichtigenden 8 Einkommens Tz Ermittlung der Einkommensgrenze nach 85 SGB XII 11 Tz Entscheidung über den Einkommenseinsatz ( 87 u. 88 SGB XII) 12 Tz. 3.1 Kostenbeitrag des Kindes, Jugendlichen ( 93 Abs. 3 SGB VIII) oder des 13 jungen Volljährigen ( 93 Abs. 2 SGB VIII) Tz. 3.2 Allgemeiner Kostenbeitrag der Eltern von Kindern und Jugendlichen, soweit nicht Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder oder Jugendliche gewährt wird 15 Tz. 4 Besonderer Kostenbeitrag der Eltern nach 94 Abs. 2 SGB VIII 18 bei der Hilfe zur Erziehung und der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Tz Einkommensermittlung nach Unterhaltsrecht 18 Tz Ermittlung des Unterhaltsbedarfs 20 Tz Durchführung der Unterhaltsberechnung 26 Tz. 4.1 Der besondere Kostenbeitrag 28 Tz. 4.2 Umfang des besonderen Kostenbeitrags 28 Tz. 4.3 Forderung des Kostenbeitrags in Höhe der ersparten Aufwendungen 29 Tz Berechnung der ersparten Aufwendungen 29 Tz Zu berücksichtigende Leistungen 30 Tz Zweckbestimmte Leistungen 30 Tz Kindergeld 30 Tz Verfahrensweise bei Wiederholungsprüfungen 32 Tz. 4.4 Hinausgehen über das Maß der ersparten Aufwendungen 32 Tz. 4.5 Berücksichtigung der Schutzgrenzen 33 Tz. 5 Heranziehung aus Vermögen 34 Tz. 6 Gesetzlicher Forderungsübergang nach 94 Abs. 3 SGB VIII bei den Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche 36 Tz. 7 Überleitung des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs des jungen Volljährigen Tz. 8 Heranziehung bei Leistungen nach 19 SGB VIII 42 Tz. 9 Nachgehende Härteprüfung bzw. Schutzbetragsberechnung 43 Stichwortverzeichnis 45 TEILNEHMER DER ARBEITSGRUPPE Seite 3 von 50

4 Vorbemerkung Diese Empfehlungen behandeln die Heranziehung zu den Kosten der in den 91 und 96 SGB VIII genannten Leistungen und anderen Aufgaben auf dem Stand der Gesetzgebung zum Sie beziehen sich jedoch nicht auf Teilnahmebeiträge nach 90 Abs. 1 SGB VIII. Ziffer 3.2 dieser Empfehlungen kann aber für Prüfungen nach 90 Absätze 3 und 4 SGB VIII angewendet werden. Grundlage für die Empfehlungen sind die in Heft 2/1993 des Nachrichtendienstes des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge veröffentlichten Empfehlungen. Wir schließen uns den Empfehlungen grundsätzlich an, zu verschiedenen Punkten wird jedoch eine abweichende Auffassung vertreten. Auf spezielle Länderregelungen wird im Text gesondert verwiesen. Diese Empfehlungen enthalten auch Original-Texte des Deutschen Vereins, die aber teilweise sachlich umgruppiert, modifiziert oder mit geänderten Empfehlungen versehen wurden. Sie bilden zusammen mit den Leitlinien der zuständigen Oberlandesgerichte eine Länder übergreifende Arbeitshilfe zur einheitlichen Kostenheranziehung. Darüber hinaus wurden die Empfehlungen um Anleitungen zur Berechnung der Einkommensgrenze nach 85 SGB XII sowie zur Unterhaltsberechnung ergänzt. Einführung zu den Empfehlungen Bei den Heranziehungsformen ist zu unterscheiden zwischen - dem allgemeinen Kostenbeitrag nach 93 SGB VIII, - dem besonderen Kostenbeitrag nach 94 Abs. 2 SGB VIII, - dem gesetzlichen Forderungsübergang nach 94 Abs. 3 SGB VIII und - der Überleitung des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs des jungen Volljährigen nach 96 SGB VIII. Die Heranziehung von Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen und deren Eltern in den genannten Formen wird im nachfolgenden Text praxisgerecht erläutert. Dabei werden auch Nebengesichtspunkte wie Verfahrens- und Definitionsfragen behandelt. Seite 4 von 50

5 1. Absehen von der Heranziehung Von der Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe gibt es gesetzliche Ausnahmefälle, die im Interesse der Verwaltungsvereinfachung vorab geprüft werden sollten. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins sehen hier neben der Prüfung der gesetzlichen Ausnahmen von der Heranziehung vorab die Prüfung von Härtefällen und die Schutzberechnung vor, mit der sichergestellt werden soll, dass Verpflichtete durch die Heranziehung nicht sozialhilfebedürftig werden. Vom Verfahren her können die Härteprüfung sowie die Berechnung des Schutzbetrages aber erst dann sinnvoll durchgeführt werden, wenn feststeht, in welcher Form und Höhe ein Verpflichteter herangezogen werden soll. Abweichend vom Aufbau der Empfehlungen des Deutschen Vereins werden in Tz. 1 nur die gesetzlichen Ausnahmefälle behandelt. Die Härteprüfung und Schutzbetragsberechnung werden als Tz. 9 am Ende angefügt. 1.1 Von der Erhebung eines Kostenbeitrags von den Eltern ist abzusehen, wenn das Kind oder die Jugendliche schwanger ist oder ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut ( 93 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII). Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch von der Geltendmachung des nach 94 Abs. 3 SGB VIII übergegangenen Unterhaltungsanspruchs und - bei Volljährigen - von der Überleitung eines Unterhaltsanspruchs gegen Verwandte ( 96 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) abzusehen. Die Freistellung der Eltern von der Heranziehung oder der Unterhaltsverpflichtung beginnt mit dem Monat, in dem die Schwangerschaft eintritt. In Unkenntnis der Schwangerschaft geleistete Beträge sind zurückzuerstatten. 1.2 Bei einer Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen ( 42 SGB VIII) und dessen Rückführung zu den Eltern binnen 1 Woche wird empfohlen, von einer Heranziehung abzusehen. Bei einer Überschreitung dieses Zeitraumes und bei einer Maßnahme nach 43 SGB VIII (Herausnahme des Kindes oder Jugendlichen) sollte grundsätzlich von einer Heranziehung aus Vermögen abgesehen werden. Bei der Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen gemäß 42 SGB VIII und einer Rückführung zu den Eltern binnen 1 Woche wird aufgrund der erheblichen Verwaltungskosten in Relation zu einem zu erwartenden Beitrag und aus pädagogischen Gründen zur Vermeidung von Spannungen zwischen Eltern und Kind oder Jugendlichem empfohlen, von einer Heranziehung abzusehen. Für vorläufige und kurzfristige Maßnahmen erscheint außerdem die Berücksichtigung von Vermögen nicht angemessen. Seite 5 von 50

6 2. Zweckbestimmte Leistungen und Kindergeld 2.1. Zweckbestimmte Leistungen Als zweckbestimmte Leistungen können diejenigen Geldleistungen - ganz gleich ob Sozialleistungen oder sonstige Einkünfte - angesehen werden, die dasselbe Ziel verfolgen wie die Leistungen der Jugendhilfe. Zweckbestimmte Leistungen sind im Rahmen der Heranziehung von dem, der sie erhält (Leistungsempfänger, Eltern), neben der sich aus dem sonstigen Einkommen ergebenden Kostenbeitragspflicht in jedem Fall einzusetzen ( 93 Abs. 5 SGB VIII). Sie sind bei Ermittlung des zu zahlenden Betrages nach den folgenden Textziffern zu berücksichtigen. Das gleiche gilt für den gesetzlichen Forderungsübergang ( 94 Abs. 1 und 3 i. V. mit 93 Abs. 5 SGB VIII). Bei der Überleitung eines Unterhaltsanspruchs nach 96 SGB VIII ist zwar 93 Abs. 5 SGB VIII nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt, nach Sinn und Zweck muss eine entsprechende Anwendung erfolgen. Jedenfalls in Höhe der zustehenden zweckbestimmten Leistungen besteht auch Leistungsfähigkeit. Bei der Frage, ob Leistungen zugunsten des Kindes zweckbestimmte Leistungen im Sinne des 93 Abs. 5 SGB VIII sind, ist zu ergründen, welche Zielsetzung die Einkünfte haben. Beispielhaft sollen einige typische Leistungen zugunsten von Kindern/Jugendlichen dargestellt werden: - Unterhalts-/Unterhaltsvorschussleistungen - Waisenrente - BAB, BaföG und vergleichbare Leistungen Diese Leistungen sind für den Barunterhalt gedacht. Bei Bezug von Arbeitslosenunterstützung bzw. Krankengeld oder vergleichbaren Leistungen findet Tz entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Kinderbetreuungskosten, die durch das Arbeitsamt gezahlt werden. Zweckmäßigerweise sollten Geldleistungen eines anderen Sozialleistungsträgers durch einen unverzüglich geltend zu machenden Erstattungsanspruch nach 104 Abs. 1 Sätze 1 u. 4 SGB X verlangt werden. Zusätzlich sollte 93 Abs. 5 SGB VIII als Rechtsgrundlage angegeben werden. In Ausnahmefällen ist 95 Abs. 1 SGB VIII zu beachten. Seite 6 von 50

7 2.2. Kindergeld Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (BVerwG 5 C 25.97) verneint die Zweckbestimmung des Kindergeldes. Insoweit ist eine Forderung des Kindergeldes gem. 93 Abs. 5 SGB VIII gegenüber dem Kindergeldberechtigten nicht möglich. Deshalb ist vom Kindergeldberechtigten das Kindergeld als Kostenbeitrag ( 94 Abs. 2 SGB VIII)/ Unterhaltsbetrag ( 94 Abs. 3, 96 SGB VIII) unter Berücksichtigung von 1612 b BGB zu fordern (s. Tz , 6 und 7). Für die Inanspruchnahme des Kindergeldes durch den Träger der Jugendhilfe gegenüber der Familienkasse gelten nach 74 Abs. 2 EStG die und SGB X entsprechend. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom (AZ: B 14/10 KG 24/96 R) ist ein Leistungsbescheid (oder eine zivilrechtliche Zahlungsaufforderung bzw. Überleitungsanzeige) an den Kindergeldberechtigten erforderlich, um einen Erstattungsanspruch nach 74 Abs. 2 EStG i. V. m. 104 Abs. 1 S. 1 und 4 SGB X an die Familienkasse richten zu können. Besteht keine Möglichkeit der Heranziehung, so kann die Auszahlung des Kindergeldes nach 74 Abs. 1 EStG beantragt werden. Durch die Leistungen des Jugendhilfeträgers ist der Unterhaltsbedarf des jungen Menschen gedeckt. Eine Verletzung von Unterhaltspflichten durch Dritte ist daher nicht möglich. 48 SGB I und vergleichbare Vorschriften können aus diesem Grund keine Anspruchsnorm für den Jugendhilfeträger sein. Seite 7 von 50

8 3. Allgemeiner Kostenbeitrag nach 93 SGB VIII Der Kostenbeitrag des Kindes/Jugendlichen/jungen Volljährigen sowie der allgemeine Kostenbeitrag von Eltern werden, wie in den nachfolgenden Tz. 3.1 ff. beschrieben, nach dem 11. Kapitel, 2. Abschnitt des SGB XII berechnet. Im Rahmen dieser Empfehlungen wird daher vor den eigentlichen Empfehlungen der Umgang mit diesem Abschnitt beschrieben. Um diesen Teil von den Empfehlungen selbst abzugrenzen, sind diese vorangestellten Empfehlungen mit den Textziffern 3.0 ff. gekennzeichnet Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens Berechnung des Bruttoeinkommens Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Bei der Berechnung der Einkünfte ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen - bei Selbständigen siehe 4 der Verordnung zu 82 SGB XII. Bei unterschiedlichen Einkünften ist eine Durchschnittsermittlung von mindestens 6 Monaten vorzunehmen. Einmalige Einnahmen sind auf einen Zeitraum von 12 Monaten zu verteilen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld). Nichteinzusetzendes Einkommen - Leistungen nach dem SGB XII - Leistungen nach dem SGB II - Leistungen nach dem Erziehungsgeldgesetz - Grundrente nach dem Bundesversorgungs-/Opferentschädigungsgesetz (hier ist zu beachten, dass nach 27 BVG sämtliche Kosten übernommen werden können, Antrag beim Versorgungs- oder Sozialamt) - Vermögenswirksame Leistungen, wie sie nach 3 des Vermögensbildungsgesetzes aufgrund von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und anderen Vereinbarungen vom Arbeitgeber zu erbringen sind (Sparzulagen gehören aber zum Einkommen) - Einnahmen eines Stiefelternteils des Hilfeempfängers bleiben unberücksichtigt mit Ausnahme von Kindergeld oder Kinderzuschuss zur Rente, die er als Berechtigter für Unterhaltsberechtigte des Ehepartners er- Seite 8 von 50

9 hält. Darüber hinaus haben sich Stiefelternteile mit eigenem Einkommen grundsätzlich an allen gemeinsamen Kosten der Bedarfsgemeinschaft (Versicherungsbeiträge, besondere Belastungen, Kosten der Unterkunft) zu beteiligen. Von den Bruttoeinnahmen sind abzusetzen: - auf das Einkommen entrichtete Steuern Hierzu rechnen insbesondere die Lohn-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Die Steuerentrichtung muss mit den Einkünften in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Maßgebend sind die zu entrichtenden Steuern. - Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sind die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, jedoch nur die vom Arbeitnehmer selbst zu tragenden Anteile; ebenso freiwillige Beiträge vom nicht Pflichtversicherten, sowohl zur Kranken-, als auch zur Rentenversicherung (evtl. Lebensversicherung). Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens Vom Nettoeinkommen sind abzusetzen: - Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind Hierzu rechnen Versicherungs- und ähnliche beiträge, wenn sie durch Gesetz vorgeschrieben sind (z. B. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Gebäudebrandversicherung). soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind Beiträge zur nicht gesetzlich vorgeschriebenen Privatversicherung können nur anerkannt werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind. Hierunter fallen u. a. die Lebens-, Ausbildungs- und Aussteuerversicherung, die private Haftpflicht. Als Höchstgrenze für eine angemessene Höhe der freiwilligen Beiträge gelten 3 % des Nettoeinkommens. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach 82 des Einkommensteuergesetzes (EStG), soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach 86 EStG nicht überschreiten, - die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben Seite 9 von 50

10 Hierzu gehören vor allem notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel (dazu kann gehören: Berufsbekleidung, Werkzeuge, besondere Reinigungsmittel, Fachliteratur). Es wird ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 berücksichtigt, wenn nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. * Ist zur Erreichung der Arbeitsstätte ein öffentliches Verkehrsmittel notwendig (ab ca. 2 km), so ist ein Betrag in Höhe der Kosten der tariflich günstigsten Zeitkarte anzusetzen. * Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder die Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar (z. B. bei körperlicher Behinderung, längerer Schonungsbedürftigkeit nach Krankheit, ungünstige Fahrzeiten, öffentliche Verkehrsmittel nur auf Teilstrecken vorhanden), können die Pauschbeträge des 3 Abs. 6 der Verordnung zu 82 SGB XII zum Ansatz kommen. Für einen Pkw sind 5,20 für jeden Entfernungskilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch nicht mehr als 40 km, als Pauschbetrag anzuerkennen. Mit der Pauschale sind sämtliche Aufwendungen für das Kfz abgegolten. notwendige Beiträge zu Berufsverbänden (vor allem Gewerkschaftsbeiträge). notwendige Mehraufwendungen in Folge Führung eines doppelten Haushalts nach näherer Bestimmung des 3 Abs. 7 der Verordnung zu 82 SGB XII. Seite 10 von 50

11 3.0.2 Einkommensgrenze Die Einkommensgrenze berechnet sich nach 85 SGB XII (sinngemäß: Empfehlungen des Deutschen Vereins für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe vom , NDV 12/02, Rd. Nrn ). Sie setzt sich zusammen aus: - Grundbetrag in Höhe des doppelten Eckregelsatzes - Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenem Umfang nicht übersteigen In der Regel tatsächliche Aufwendungen: bei eigenem Haus oder eigener Eigentumswohnung werden die Beträge nach 7 Abs. 2 der VO zu 82 SGB XII anerkannt. Dazu gehören nicht Tilgungsbeträge und Aufwendungen zur Verbesserung des Grundbesitzes. Tatsächlich erhobene Nebenkosten, z. B. Wassergeld, Treppenhausbeleuchtung, Müllabfuhr. Leben im Haushalt des Pflichtigen weitere Personen, die sich aus eigenen Einnahmen selbst unterhalten, so wird für diese Personen ein angemessener Mietanteil bis zu 50 % abgesetzt. - Familienzuschläge In Höhe von 70 % des Eckregelsatzes werden gewährt für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben sowie für den Hilfesuchenden und jede Person, die überwiegend vom Pflichtigen unterhalten wird. In der Regel wird eine Person dann überwiegend von dem Pflichtigen unerhalten, wenn dieser aus seinem Einkommen mehr als 50 % des Familienzuschlags bestreitet. Bei unterhaltsberechtigten Personen außerhalb des Haushalts kann an Stelle des Familienzuschlags, der tatsächlich gezahlte Unterhalt anerkannt werden. für eine Person, der sie nach der Entscheidung über die Hilfegewährung unterhaltspflichtig werden (in der Regel Haushaltsangehörige). Für gemeinsame Kinder ist ein Familienzuschlag zu gewähren, auch wenn der Stiefelternteil den höheren finanziellen Unterhalt leisten kann. Abweichend vom Wortlaut des 85 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII wird ein Familienzuschlag für den Stiefelternteil nur gewährt, sofern er sich nicht selbst unterhält (s. o.). Seite 11 von 50

12 3.0.3 Entscheidung über den Einkommenseinsatz ( 87 u. 88 SGB XII) In 87 SGB XII wird der Einsatz von Einkommen geregelt, das über der Einkommensgrenze liegt. Das Einkommen über der Einkommensgrenze kann sich durch besondere Belastungen vermindern. Was besondere Belastungen sind, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Nähere Erläuterungen zur Anerkennung besonderer Belastungen werden in Tz gegeben. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins vom für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe, Rd. Nrn können zur Beurteilung der Angemessenheit sinngemäß herangezogen werden. Über den Einsatz des nach Abzug der besonderen Belastungen über der Einkommensgrenze noch verbleibenden Einkommensteils ist nach Ermessen zu entscheiden. Als zumutbar kann in aller Regel ein Einsatz von 50 % angesehen werden. Der Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze nach 88 SGB XII stellt eine stärkere Belastung des Betroffenen dar. Diese Ermessensentscheidung ist mit besonderer Sorgfalt zu treffen. In aller Regel sollten Verpflichtete nur in Höhe der durch die stationäre oder teilstationäre Betreuung des Kindes ersparten Aufwendungen in Anspruch genommen werden. Seite 12 von 50

13 3.1 Kostenbeitrag des Kindes, Jugendlichen ( 93 Abs. 3 SGB VIII) oder des jungen Volljährigen ( 93 Abs. 2 SGB VIII) Das Kind oder der Jugendliche soll nach 93 Abs. 3 SGB VIII und der junge Volljährige nach 93 Abs. 2 SGB VIII jeweils i. V m. Abs. 4 aus seinem entsprechend 82 bis 84 SGB XII zu ermittelnden Einkommen herangezogen werden. Die Leistungspflicht des Kindes oder Jugendlichen geht der Leistungspflicht der Eltern gem. 91 Abs. 5 SGB VIII vor. Dies gilt auch für junge Volljährige Bei der Berechnung des Kostenbeitrages gilt die Einkommensgrenze des 85 SGB XII unter Beachtung der 87 und 88 SGB XII. Bei dem Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gem. 87 SGB XII ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Nach Abzug besonderer Belastungen kann i. d. R. ein Ansatz von 50 % als zumutbar angesehen werden (Tz ). Kinder, Jugendliche und junge Volljährige erzielen i. d. R. Einkommen unter der Einkommensgrenze. Regelmäßig wird deshalb ein Kostenbeitrag nach 88 Abs. 2 SGB XII zu fordern sein. 88 Abs. 2 SGB XII lautet: "Bei einer stationären Leistung in einer stationären Einrichtung wird von dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt. 82 Abs. 3 ist nicht anzuwenden." Bei dem Einkommen nach 88 Abs. 2 SGB XII handelt es sich um das bereinigte Nettoeinkommen aus entgeltlicher Beschäftigung. Hierzu zählen auch Ausbildungsvergütung,, Krankengeld und vergleichbare Leistungen (nicht BAB, Abg, Renten). Zu den stationären Einrichtungen gehören die in 93 Abs. 4 SGB VIII genannten Hilfeformen, z.b. Vollzeitpflege, Betreutes Wohnen. Im Rahmen einer Hilfe nach den 33 bis 35 a SGB VIII sind die für die Erziehung verantwortlichen Personen berechtigt, den Personensorgeberechtigten in der Ausübung der elterlichen Sorge zu vertreten ( 1688 BGB i. V. m. 38 SGB VIII). Hierzu zählen insbesondere die Verwaltung des Arbeitsverdienstes und die Geltendmachung bzw. Beantragung von sonstigen Ansprüchen des Minderjährigen. Daher bestehen keine Bedenken, wenn Kostenbeiträge im Rahmen der Verwaltung und Verwendung des Einkommens Minderjähriger von den verantwortlichen Personen eingezogen und direkt an Seite 13 von 50

14 den Träger der öffentlichen Jugendhilfe überwiesen oder von den anzufordernden Kosten abgesetzt werden. Von jungen Volljährigen sollte bei Antragstellung eine dementsprechende Einverständniserklärung aufgenommen werden. Eine Neuberechnung des Kostenbeitrages soll nur durchgeführt werden, wenn sich die bei der Berechnung zu berücksichtigenden Beträge um mehr als 15 verändern. Hinweise: Sonstige Einkünfte nach Einkommensteuerrecht (z.b. Zinserträge und Mieten / Pachten), die nicht nach Tz in Anspruch genommen werden, sollen entsprechend der vorstehenden Regelungen unter der Einkommensgrenze mit 80 % des Betrages, maximal 80 % des Familienzuschlages nach 85 SGB XII, gefordert werden. In den Fällen, in denen Pauschalen nach 39 SGB VIII (Taschengeld) zusätzlich zum Entgelt gezahlt werden, bestehen keine Bedenken, wenn diese mit dem zu zahlenden Kostenbeitrag verrechnet werden. Bei Vollzeitpflege kann der zu fordernde Kostenbeitrag mit dem Pflegegeld verrechnet werden Vermögen eines Kindes oder Jugendlichen wird nicht eingesetzt. Vermögen eines jungen Volljährigen muss nach den Vorschriften des SGB XII eingesetzt werden. (s. Tz. 5) Seite 14 von 50

15 3.2 Allgemeiner Kostenbeitrag der Eltern von Kindern und Jugendlichen, soweit nicht Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder oder Jugendliche gewährt wird Der allgemeine Kostenbeitrag gilt für die in 91 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und die in den Absätzen 2 und 4 SGB VIII genannten Leistungen: - Unterkunft des Kindes oder des Jugendlichen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform ( 13 Abs. 3 SGB VIII) - Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder ( 19 SGB VIII) (s. Tz. 8) - Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen ( 20 SGB VIII) - Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht ( 21 SGB VIII) - Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen ( 42 SGB VIII) - Vorläufige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen ( 43 SGB VIII) - Förderung von Kindern in Tagespflege ( 23, 24, SGB VIII) Soweit der Kostenbeitrag des Kindes oder des Jugendlichen zur Deckung seines Bedarfes nicht ausreicht, haben die Eltern ihr Einkommen und Vermögen einzusetzen ( 91 Abs. 5 SGB VIII). Dabei sind das zu berücksichtigende Einkommen nach den SGB XII ( 93 Abs. 4 SGB VIII) und die Einkommensgrenze nach 85 SGB XII ( 93 Abs. 2 SGB VIII) zu ermitteln. Da in der Regel Kinder und Jugendliche die Kosten nicht selbst tragen können, ist bei der Ermittlung des Kostenbeitrages zur Tagespflege und Inobhutnahme die Heranziehung im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft vorzunehmen. Kindergeld und zweckbestimmte Leistungen nach 93 Abs. 5 SGB VIII werden in diesem Fall nicht gesondert gefordert, sondern sind als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Jedoch sind spezielle Leistungen für Kinderbetreuung voll einzusetzen (z.b. Zuschüsse vom Arbeitgeber oder Leistungen der Agentur für Arbeit bei Umschulungsmaßnahmen und Sprachkursen) Lebten die Eltern oder lebte ein Elternteil bei Beginn der Leistung mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammen, so richtet sich die Einkommensgrenze nach 85 Abs. 2 SGB XII, d.h. es wird für das untergebrachte Kind ein Familienzuschlag gewährt. Ein Einkommenseinsatz kann über und unter der Einkommensgrenze verlangt werden Bei der Festsetzung des Kostenbeitrages aus dem Einkommen sind die 87 und 88 SGB XII zu beachten. Seite 15 von 50

16 Das Einkommen über der Einkommensgrenze ist nach 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII um die besonderen Belastungen des Leistungsempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu bereinigen. Grundsätzlich können ohne besonderen Nachweis Belastungen in Höhe von 10 % des bereinigten Nettoeinkommens oder vergleichbarer Einkünfte pauschal abgesetzt werden. Werden besondere Belastungen geltend gemacht, können folgende Verpflichtungen berücksichtigt werden: - Schuldverpflichtungen, insbesondere Abzahlungsverpflichtungen aus vertretbaren Ratenkäufen, deren Begründung die Gesichtspunkte wirtschaftlicher Lebensführung nicht verletzen (z. B. Verpflichtung aus dem Kauf von Einrichtungs- und Haushaltsgeräten und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs, jedoch keine Verpflichtung aus der Beschaffung von Luxusgütern) - Kosten im Zusammenhang mit Familienereignissen (Geburt, Konfirmation, Kommunion, Eheschließung, Tod) - Aufwendungen für Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung - Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten, soweit diese nicht durch Familienzuschläge nach 85 SGB XII gedeckt werden. Stiefelternteile mit eigenem Einkommen haben sich grundsätzlich im Verhältnis ihrer Einkünfte zu den Einkünften ihres Ehegatten an den Kosten für gemeinsame Belastungen zu beteiligen. Lassen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Stiefelternteiles nicht ermitteln (Datenschutz) ist generell unter Hinweis auf 426 BGB von einem 50 % - igen Anteil auszugehen, da hinsichtlich ehe- bzw. partnerschaftsbedingter Aufwendungen und Verpflichtungen ein Stiefelternteil als Gesamtschuldner aufzufassen ist. Von dem Einkommensanteil über der Einkommensgrenze kann im Rahmen der Zumutbarkeit in der Regel ein Beitragsanteil in Höhe von 50 % verlangt werden Für den Einkommensanteil unter der Einkommensgrenze kann unter den Voraussetzungen des 88 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII i. V. m. 93 Abs. 2 und 4 SGB VIII der Einsatz der ersparten Aufwendungen verlangt werden. Als ersparte Aufwendungen sind in der Regel 80 % des Familienzuschlags nach 85 SGB XII anzusetzen. Der zu fordernde Beitrag setzt sich aus den ersparten Aufwendungen und dem über der Einkommensgrenze in Anspruch zu nehmenden Betrag zusammen. Bei Betreuung des Kindes mit Beköstigung in Tagespflege können als Kostenbeitrag statt 80 % in der Regel 15 % des Familienzuschlags in Anspruch genommen werden. Seite 16 von 50

17 3.2.4 Lebten die Eltern oder lebte ein Elternteil bei Beginn der Leistung nicht mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammen, so richtet sich die Einkommensgrenze nach 85 Abs. 1 SGB XII; für das Kind oder den Jugendlichen wird in diesem Fall ein Familienzuschlag nicht eingerechnet (s. Tz ). Nur wenn das Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, kann von dem die Einkommensgrenze übersteigenden Anteil ein angemessener Kostenbeitrag, in der Regel in Höhe von 50 %, erhoben werden. Liegt das Einkommen unter der Einkommensgrenze entfällt ein Kostenbeitrag Bei der Heranziehung zu den Kosten nach 93 SGB VIII haben die Eltern auch ihr Vermögen einzusetzen. Auf Ziffer 5 wird verwiesen. Seite 17 von 50

18 4. Besonderer Kostenbeitrag der Eltern, die vor Beginn der Hilfe mit dem Kind/Jugendlichen zusammenlebten, nach 94 Abs. 2 SGB VIII bei der Hilfe zur Erziehung und der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Der besondere Kostenbeitrag wird, wie in den nachfolgenden Tz. 4.1 ff. beschrieben, anhand des Unterhaltsanspruchs des Kindes/Jugendlichen errechnet. Die Unterhaltsberechnung ist auch im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs (Tz. 6 ff) und bei der Überleitung der Unterhaltsansprüche des jungen Volljährigen (Tz. 7ff) erforderlich. Im Rahmen dieser Empfehlungen wird daher vor den eigentlichen Empfehlungen die Berechnung des Unterhalts beschrieben. Um diesen Teil von den Empfehlungen selbst abzugrenzen, sind diese vorangestellten Anleitungen mit den Textziffern 4.0. ff gekennzeichnet Einkommensermittlung nur nach Unterhaltsrecht (Grundsatz) Der Einkommensbegriff im bürgerlichen Recht ist umfassender zu sehen als der nach 82 SGB XII. Auch stimmt der im Steuerrecht verwendete Einkommensbegriff nicht mit dem Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinn überein, da steuerrechtlich vielfach eine Begünstigung von Ausgaben vorgesehen ist Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Selbständigen Um ein umfassenderes Bild des anrechenbaren Einkommens eines Selbstständigen zu erhalten, wird eine Auskunft über Einkünfte aus den letzten drei Jahren gefordert, um so ein durchschnittliches Einkommen festlegen zu können. Als Nachweise können insbesondere gefordert werden: - Gewinn- und Verlustrechnung - Bilanzen - Steuererklärung - Einkommensteuerbescheid Seite 18 von 50

19 Zur Festsetzung eines anrechenbaren Mindesteinkommens sind von den steuerrechtlichen Bruttoeinkünften folgende Ausgaben abzusetzen: - tatsächlich entrichtete Steuern - Vorsorgeaufwendungen für Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung in angemessener Höhe - ebenso Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Arbeitnehmern: Zum Einkommen gehören laufende und einmalige Bezüge, Sach- und Geldleistungen. Dies sind insbesondere - tarifliche Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit - Provisionen, Tantiemen, Weihnachts- und Urlaubsgeld - Spesen, die in der Regel zu 1/3 der Nettobeträge als Einkommen zu berücksichtigen sind - Gewinnbeteiligungen - laufende monatliche Bezüge (möglichst Durchschnitt der letzten 6 bis 12 Monate bilden). - Steuererstattung Von den so ermittelten Bruttoeinnahmen sind abzusetzen: - auf das Einkommen entrichtete Steuern - Beiträge zur Sozialversicherung und Altersvorsorge: Rentenversicherungen, Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen und Arbeitslosenversicherungen, sonstige gesetzlich verfügte Abzüge (zuletzt z.b. die Ergänzungsabgabe) - Beiträge zur Alterssicherung, soweit sie nach Höhe und Anlageform angemessen erscheinen, höchstens bis zur Höhe der staatlich geförderten Leistungen nach 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach 86 Einkommensteuergesetz nicht überschreiten ( Riester Rente ) - Für nicht sozialversicherungspflichtige Personen nach Grund und Höhe angemessene Aufwendungen für diese Bereiche. Seite 19 von 50

20 Von dem ermittelten Nettoeinkommen sind abzusetzen: - notwendige berufsbedingte Aufwendungen, wobei ohne Nachweis in der Regel eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens mindestens 50 höchstens jedoch 150 (siehe Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle; vgl. abweichende Auffassungen anderer OLG) berücksichtigt werden können. - Statt der Pauschale können berufsbedingte Aufwendungen abgesetzt werden, wenn sie nachgewiesen werden. Zu den berufsbedingten Aufwendungen gehören z.b. Beiträge für Berufsverbände, besondere Arbeitskleidung, Fahrtkosten zur Arbeitsstätte (PKW- Benutzung nur, wenn für die Berufsausübung erforderlich oder eine besonders begründete Notwendigkeit vorliegt, z.b. Schichtdienst). Werden Kfz-Kosten geltend gemacht, geben die einzelnen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte Hinweise, mit welcher Pauschale der gefahrene Kilometer abzurechnen ist. Für den gefahrenen Kilometer sollten mindestens 0,22 berücksichtigt werden. Darin sind Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten enthalten. Hinweis: Versicherungsbeträge werden nicht vom Einkommen abgesetzt, es sei denn, sie wurden oben aufgezählt. - Des Weiteren sind abzuziehen die berücksichtigungsfähigen Schulden. Grundsätzlich sind nur Schuldverpflichtungen abzusetzen, die vor Beginn der Hilfe eingegangen wurden. Diese können allerdings nur im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes berücksichtigt werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass für minderjährige Kinder mindestens der Regelbedarf und für den Unterhaltsberechtigten (früheren Ehegatten) der notwendige Mindestbedarf gesichert bleiben Ermittlung des Unterhaltsbedarfs Unterhaltsbedarf des Kindes/Jugendlichen Die Bedarfsbeträge von Kindern und Jugendlichen ergeben sich aus der maßgeblichen Tabelle des für ihren Wohnort zuständigen Oberlandesgerichtes. Die Unterhaltstabellen sind in Spalten und Zeilen aufgebaut. Die Grafik zeigt den Aufbau der bekannten "Düsseldorfer Tabelle" (Stand ), sowie die für die neuen Bundesländer anzuwendende Berliner Tabelle als Vortabelle: Berliner Tabelle ab Seite 20 von 50

21 Altersstufen in Jahren Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Vomhundertsatz Ost Bedarfskon troll- Betrag a) bis b) ab wie Düsseldorfer Tabelle (aber ohne 4. Altersstufe und ohne Bedarfskontrollbetrag) Düsseldorfer Tabelle ab Altersstufen in Jahren Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Vomhundertsatz Bedarfskon troll- Betrag ab 18 1 bis / über nach den Umständen des Falles Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab Beginn des Monats maßgebend, in dem das betreffende Lebensjahr vollendet wird. Seite 21 von 50

22 Ausgangspunkt ist das anrechenbare Einkommen des Verpflichteten. Die Spalte "Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen" teilt verschiedene Einkommensgruppen ein. Neben diesem Einkommen spielt das Alter des Kindes eine Rolle: Je älter das Kind wird, um so größer wird der Unterhaltsbedarf. Dieser Tatsache wird in der Tabelle durch drei Altersstufen Rechnung getragen: von der Geburt bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und vom Beginn des 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Eigene Einkünfte des Kindes und Kindergeld vermindern den Gesamtunterhaltsbedarf. (s. z.b. Tz ). Lebt nur noch ein Elternteil, hat dieser den Gesamt-Unterhaltsbedarf des Kindes zu befriedigen. Der Tabellenunterhalt ist in diesem Fall zu verdoppeln. Halbwaisenrente ist in voller Höhe abzusetzen. Nach 1612 b Abs. 3 BGB kommt auch die volle Absetzung von Kindergeld in Betracht. Außerdem werden die Lebensverhältnisse des Verpflichteten durch den Bedarfskontrollbetrag berücksichtigt: Entsprechend seinen Einkünften soll ihm ein angemessener Einkommensanteil verbleiben. Dieser Bedarfskontrollbetrag genannte Einkommensteil steigt mit den Einkommensgruppen an. Dies gilt auch für den Bedarfskontrollbetrag gegenüber Volljährigen (s. Tz. 7.4) Er richtet sich nach den Leitlinien des für den Wohnort des Pflichtigen zuständigen Oberlandesgerichtes.! Achtung: In jedem Fall muss dem Verpflichteten der notwendige Selbstbehalt verbleiben, dessen Höhe sich nach dem Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen richtet. Dieser Selbstbehalt beträgt zur Zeit in den OLG-Bezirken der alten Bundesländer und Berlin (West) 890 für Erwerbstätige und 770 für Nichterwerbstätige. Abweichende Sätze der zuständigen Oberlandesgerichte sind zu beachten. Der Selbstbehalt und die Bedarfskontrollbeträge können angemessen erhöht werden, wenn die Warmmiete im Einzelfall höher als die vom zuständigen Oberlandesgericht festgelegten Werte ist, und dies nicht vermeidbar erscheint. Die Bedarfskontrollbeträge der Düsseldorfer Tabelle enthalten z.b. Warmmietkosten von ca. 40,45 %. Seite 22 von 50

23 Wohnkostenanteile sind auch in den Tabellenunterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten, die bei der Prüfung, ob eine Erhöhung des Selbstbehaltes/Bedarfskontrollbetrages erforderlich ist, bei Haushaltsgemeinschaft zu berücksichtigen sind. Der Wohnkostenanteil sollte mit 20 % des Tabellenbetrages berücksichtigt werden. Der notwendige Selbstbehalt muss dem Unterhaltspflichtigen immer verbleiben. Er bezieht sich nur auf seine Person. Lebt der Pflichtige in Haushaltsgemeinschaft mit dem anderen Elternteil, einem Stiefelternteil oder einem eingetragenen Lebenspartner zusammen, ist eine Einsparung aufgrund gemeinsamer Lebens- und Wirtschaftsführung zu prüfen. Die Höhe der Ersparnis bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Selbstbehalt für den Pflichtigen und dem Bedarf für einen erwerbstätigen Ehegatten des zuständigen Oberlandesgerichts, z.b. OLG Düsseldorf 240. Leben die pflichtigen Eltern zusammen und erzielen beide ein Einkommen oberhalb des Selbstbehaltes, kann eine Ersparnis von je 240, maximal aber nur bis zum jeweiligen Selbstbehalt, angenommen werden. Bei Zusammenleben des Pflichtigen mit einem erwerbstätigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, der nicht Elternteil ist, kommt diese Ersparnis nur bei ihm selbst in Betracht. Ist hingegen der andere Elternteil, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner nicht erwerbstätig und ohne Einkommen kommt eine Ersparnis nicht in Frage. Diese Prüfung einer Ersparnis durch Zusammenleben kommt auch für nicht gesetzlich geregelte Partnerschaften in Frage. Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag als der notwendige Selbstbehalt zu belassen. Die Tabelle kann nun nicht alle Lebensverhältnisse berücksichtigen. Sie ist auf einen Verpflichteten zugeschnitten, der für einen Ehegatten und zwei minderjährige Kinder oder nach 1603 Abs. 2 BGB gleichgestellte Volljährige (= gesteigert unterhaltsberechtigte Personen) aufkommen muss. Weicht die Zahl der Berechtigten davon ab, wird die günstigere oder schlechtere Position des Verpflichteten durch die Verwendung einer höheren bzw. niedrigeren Einkommensstufe ausgeglichen. Um bei Variation der Einkommensgruppe ungerechtfertigte Härten für den Verpflichteten zu vermeiden, wird geprüft ob die Verwendung einer höheren Stufe zumutbar ist. Dazu wird jede Einkommensstufe in einen unteren und einen oberen Bereich unterteilt. Bis einschl. Gruppe 7 weisen die Gruppen eine Einkommensspanne von 200 aus. Der untere Bereich von 30 % erfasst also 60 : Seite 23 von 50

24 Beispiel: Gruppe 6 = 2100 bis 2300 = unterer Bereich bis Ab Gruppe 8 erhöht sich die Differenz und damit der Umfang des unteren Bereichs. Beispiel: Gruppe 10 =3200 bis 3600 = unterer Bereich bis Liegt das Einkommen des Verpflichteten nur im unteren Bereich der Stufe, wird ggf. auf den "Sprung" in eine höhere Stufe verzichtet. Folgende "Sprungregeln" sind einschlägig: - Es fehlen zwei Unterhaltsberechtigte (nur ein Kind berechtigt). Liegt das Einkommen im definierten "unteren Bereich" der Stufe, wird die nächst höhere Stufe verwendet, ansonsten die übernächst höhere Stufe. - Es fehlt ein Berechtigter (zwei Kinder oder ein Kind und ein Ehegatte). Hier wird nur dann die nächst höhere Stufe benutzt, wenn das Einkommen nicht im "unteren Bereich" der Stufe liegt. - Mehr als drei Berechtigte. Um jeden zusätzlichen Berechtigten wird eine geringere Stufe verwendet Unterhaltsbedarf des jungen Volljährigen Im Rahmen der Hilfe nach 41 SGB VIII bemisst sich der Unterhaltsanspruch in der Regel nach der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der zweiten und der dritten Stufe (Spalte 4 Düsseldorfer Tabelle). In den neuen Bundesländern ist der Bedarf eines volljährigen Kindes, welches nicht gem Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellt ist, nach den Leitlinien des jeweiligen OLG anzusetzen. Der Unterhaltsanspruch des Volljährigen ist durch seinen nicht gesteigerten Unterhaltsanspruch gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder und junger Volljähriger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden ( 1603 Abs. 2 BGB), und Ehegatten ( 1609 BGB) nachrangig. Eigene Einkünfte vermindern den Unterhaltsbedarf. Seite 24 von 50

25 Unterhaltsbedarf von Ehegatten Im Rahmen der Heranziehung ist primär nur der Unterhaltsanspruch des betreuten Kindes/Jugendlichen/jungen Volljährigen von Interesse. Hat der Unterhaltsverpflichtete daneben aber noch für andere Kinder und Ehegatten zu leisten, schmälern diese den Unterhaltsanspruch. Daher muss an dieser Stelle auch auf Ehegattenunterhalt eingegangen werden. Die Unterhaltsbedarfsbeträge des nicht getrennt lebenden Ehegatten betragen derzeit in den alten Bundesländern bei nicht Erwerbstätigen 560, bei Erwerbstätigen 650. Abweichende Sätze der zuständigen Oberlandesgerichte sind zu beachten. Im Mangelfall sind diese Beträge einzusetzen, die der Wertigkeit von 135 % des Regelbetrages entsprechen (siehe BGH-Urteil vom , XII ZR 2/00). Der Ehegattenunterhalt für den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten wird gemäß 1578 BGB i. V. m. der ständigen Rechtsprechung des BGH nach der Trennung nur nach den jeweiligen ehelichen Lebensverhältnissen gewährt. Entsprechend den Verhältnissen vor der Trennung werden folgende Fallgruppen unterschieden, die als Berechnungsmethoden bezeichnet werden: Vorbemerkung zu den Formeln: a = Anrechenbares Einkommen des Pflichtigen b = Gesamtbetrag Kindesunterhalt c = Einkommen des Berechtigten - 3/7-Methode Diese Methode ist anzuwenden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte kein eigenes Einkommen hat oder hatte, und auch in Zukunft wegen Betreuung von Kleinkindern oder vergleichbaren Gründen keines erzielen muss. Berechnungsformel: Bedarf = (a - b) x 3/7 Seite 25 von 50

26 - Differenzmethode Anzuwenden, wenn beide Ehegatten vor der Trennung Einkommen erzielten, und der Berechtigte weiterhin Einkommen erzielt. Berechnungsformel: Bedarf = ((a - b) - c) x 3/7 Nach dem Urteil des BGH vom (BGH XII ZR 343/99) wird bei geschiedenen Ehepaaren die Differenzmethode auf alle Fälle mit Einkommen beider Ehepartner angewandt, wobei unerheblich ist, ob die Erwerbstätigkeit vor oder nach der Scheidung aufgenommen wurde. Entsprechend den Verhältnissen vor der Trennung werden unterschiedliche Berechnungsmethoden zur Ermittlung des Ehegattenunterhaltes angewandt, die im Einzelnen den Leitlinien der jeweils zuständigen OLG zu entnehmen sind Durchführung der Unterhaltsberechnung Die Berechnung selbst wird entsprechend den Vorgaben der bundesweit als Orientierung verwendeten Düsseldorfer Tabelle (bzw. ihrer durch die übrigen OLG modifizierten Varianten) in folgenden Schritten durchgeführt: 1. Berechnung der nach dem Einkommen des Verpflichteten maximal zu fordernden Ansprüche aller Berechtigten (Tabellenbetrag, ggf. abzüglich Einkommen). Nach Abzug der Summe des Bedarfs vom Einkommen muss dem Verpflichteten der Bedarfskontrollbetrag verbleiben. Bei Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft kann eine Herabsetzung der Eigenbedarfssätze in Betracht kommen (siehe auch Tz ). 2. Reicht das Einkommen des Verpflichteten nicht aus, die Ansprüche unter Berücksichtigung des Bedarfskontrollbetrags zu befriedigen, wird die Berechnung jeweils mit einer geringeren Gruppe der Unterhaltstabelle wiederholt, bis entweder der entsprechende Bedarfskontrollbetrag ausreicht oder man bei der Gruppe des Mindestunterhalts angelangt ist. Ist der Bedarfskontrollbetrag nach den Schritten 1 oder 2 gewahrt, muss beim Bedarf von Kindern noch die Aufteilung von Kindergeld berücksichtigt werden. Das auf das Kind entfallende Kindergeld (ohne Zählkindvorteile) ist entsprechend 1612 b BGB zu berücksichtigen. Seite 26 von 50

27 1612 b BGB lautet: (1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte anzurechnen, wenn an den barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist. (2) Sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, so erhöht sich der Unterhaltsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil um die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergeldes. (3) Hat nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf Kindergeld, wird es aber nicht an ihn ausgezahlt, ist es in voller Höhe anzurechnen. (4) Ist das Kindergeld wegen Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht anzurechnen. (5) Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten. 3. Ist der Selbstbehalt des Pflichtigen immer noch nicht gewahrt, kommt es zur Mangelfallberechnung wobei die Verteilungsmasse (der vom Pflichtigen leistbare Betrag) im Verhältnis der Einzelansprüche der Berechtigten zueinander aufgeteilt wird. Formel zur Ermittlung der Verteilungsmasse: Verteilungsmasse = Anrechenbares Einkommen - Selbstbehalt Formel zur Durchführung der Mangelfallberechnung je Berechtigter: Verteilungsmasse x Einzelanspruch Einzelanspruch = Gesamte Unterhaltsverpflichtung Kindergeld wird erst danach auf der Grundlage des 1612 b BGB berücksichtigt (s. Ziffer 2). 4. Kann der Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle Gruppe 1 (Gruppe a in den neuen Bundesländern) nicht sichergestellt werden, so ist auch die Möglichkeit des Vermögenseinsatzes zu prüfen (Orientierungshilfen kann hier die Rechtsprechung des BGH bieten). Seite 27 von 50

28 4.1 Besonderer Kostenbeitrag für die in 91 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Leistungen. Eltern oder Elternteile die vor Beginn der Leistung mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammenlebten, sind nach 94 Abs. 2 SGB VIII in der Regel nur in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen zu den Kosten heranzuziehen. Der besondere Kostenbeitrag ist zu fordern bei der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in: - Tagesgruppe ( 32 SGB VIII) - Vollzeitpflege ( 33 SGB VIII) - Heimerziehung und sonstige betreute Wohnform ( 34 SGB VIII) - Intensive Einzelbetreuung außerhalb der eigenen Familie ( 35 SGB VIII) - Kostenbeitragspflichtigen Eingliederungshilfen ( 35 a SGB VIII). Für folgende Hilfen zur Erziehung ist damit im Umkehrschluss kein Kostenbeitrag von den Eltern, Kindern und Jugendlichen zu fordern: - Erziehungsberatung ( 28 SGB VIII) - Soziale Gruppenarbeit ( 29 SGB VIII) - Erziehungsbeistandschaft/Betreuungshelfer ( 30 SGB VIII) - Sozialpädagogische Familienhilfe ( 31 SGB VIII). - Eingliederungshilfe in ambulanter Form ( 35 a Abs. 1 Ziff. 1 SGB VIII) 4.2 Ersparte Aufwendungen Die durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen im Sinne des 94 Abs. 2 SGB VIII umfassen alles, was einem Kind oder Jugendlichen an Unterhalt ( 1610 BGB) zuzuwenden ist. Diese Aufwendungen gehen über die in 92 Abs. 2 oder 88 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII genannten "Aufwendungen, die für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden" hinaus. Sie umfassen z.b. neben den Kosten für die Ernährung, Kleidung, Energie, Freizeitgestaltung, Schul- und Arbeitsmaterial, Kultur und Sport auch in gewissem Umfang den ersparten Erziehungsaufwand (Zeitaufwand). Seite 28 von 50

29 4.3 Forderung des Kostenbeitrags in Höhe der ersparten Aufwendungen Für die Ermittlung des Einkommens und die pauschale Festsetzung der ersparten Aufwendungen nach Einkommensgruppen wird empfohlen, die unterhaltsrechtlichen Vorschriften des BGB sowie die von den Oberlandesgerichten entwickelten Unterhaltstabellen z.b. die Düsseldorfer Tabelle (siehe Tz ) anzuwenden, da auch in den Fällen des gesetzlichen Forderungsübergangs und der Hilfe für junge Volljährige entsprechend zu verfahren ist. Die Ermittlung des maßgebenden Tabellenbetrages erfolgt nach Tz. 4.0 ff. Abweichend vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (BVerwG 5 C 25.97) wird das Kindergeld aus zivilrechtlichen Erwägungen nicht dem Einkommen zugerechnet sondern nach 1612 b BGB bei den einzelnen Heranziehungsformen berücksichtigt Berechnung der ersparten Aufwendungen Die durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen i. S. des 94 Abs. 2 SGB VIII sollten in der Regel mit 80 % des je nach dem Einkommen der Eltern oder des Elternteils und dem Alter des Kindes oder des Jugendlichen maßgebenden Tabellenbetrages (bzw. Abstufungs- oder Mangelbetrages) vor Berücksichtigung des Einkommens des Kindes sowie der anschließenden Berücksichtigung des Kindergeldes a- nalog 1612 b BGB festgesetzt werden. Die Reduzierung auf das Maß von 80 % ist mit dem Aufwand der Eltern/des Elternteils insbesondere für Kontaktpflege zu begründen, der in der Regel 20 % des Tabellen-/Abstufungs- oder Mangelbetrages entspricht. Das von der Familienkasse aus dem Anspruch des Kostenbeitragspflichtigen erstattete Kindergeld ist auf die so ermittelten ersparten Aufwendungen anzurechnen, verändert jedoch nicht den Kostenbeitrag. Bei der Anwendung von 1612 b Abs. 3 BGB darf der betroffene Elternteil nicht schlechter gestellt werden als wäre der andere Elternteil nicht verstorben oder bekannt. Wenn eigene Einkünfte des Jugendlichen wie die Ausbildungsvergütung dem Haushalt der Eltern/des Elternteils nicht mehr zur Verfügung stehen, müssen die ersparten Aufwendungen entsprechend Tz. 6.6 reduziert werden. BAB und BaföG sind nur dann abzusetzen, wenn sie bereits vor der Fremdunterbringung gewährt wurden. Seite 29 von 50

30 Bei teilstationären Hilfeformen ist der vom hundert Satz angemessen zu reduzieren. Bei diesen Hilfeformen wie z.b. der Tagesgruppe kann abweichend ein angemessener Anteil aus ersparten Aufwendungen gefordert werden (15% bei Tagesgruppenunterbringung, 50% z.b. bei "Wochenpflege"). Analog zur Tagespflege wird bei teilstationären Hilfeformen empfohlen, den mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil und das Kind als Bedarfsgemeinschaft zu behandeln. Sinnvollerweise sollten bei den teilstationären Hilfen das anteilige Kindergeld und tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen des getrennt lebenden Elternteils dem Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet werden. Nach 94 Abs. 3 i. V. m. 91 Abs. 1 Nrn. 4a und 5a SGB VIII geht der Unterhaltsanspruch des Kindes oder Jugendlichen nicht auf den Jugendhilfeträger über (keine Heranziehung dieses Elternteils). Sollten keine oder nur geringe Einkünfte aus Erwerbstätigkeit von dem Elternteil oder den Eltern erzielt werden, so ist im Mangelfall ein eventuelles Vermögen der Eltern/des Elternteils einzusetzen Zu berücksichtigende Leistungen Im Rahmen des Kostenbeitrages nach 94 Abs. 2 SGB VIII ist gemäß 93 Abs. 5 SGB VIII auch die Inanspruchnahme zweckbestimmter Leistungen vorgesehen. Zum Einsatz der zweckbestimmten Leistungen kann es neben der Heranziehung in Höhe der ersparten Aufwendungen kommen (vergleiche Tz. 2). Bei der Berechnung der ersparten Aufwendungen sind die nach 93 Abs. 5 SGB VIII in Anspruch genommenen zweckbestimmten Leistungen insoweit zu berücksichtigen. Dabei ist zu unterscheiden, welche Zielsetzung die bisherigen der Familie zur Verfügung stehenden Einkünfte hatten Zweckbestimmte Leistungen Unterhalt vermindert die ersparten Aufwendungen nicht, da der Elternteil durch die anderweitige Unterbringung selbst barunterhaltspflichtig wird. Waisenrente ist anzurechnen. Seite 30 von 50

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