2006 Ausgegeben am 31. Oktober 2006

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1 H Ausgegeben am 31. Oktober 2006 Nr. 51 Inhalt Zweites Ortsgesetz zur Bereinigung des bremischen Rechts S. 435 Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter S. 436 Ortsgesetz über die Errichtung des Sondervermögens kommunale Abfallentsorgung der Stadtgemeinde Bremen durch Änderung abfallrechtlicher Ortsgesetze S. 436 Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen S. 439 Verordnung zur Änderung der Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in B r e m e r haven..... S. 439 Zweites Ortsgesetz zur Bereinigung des bremischen Rechts Vom 16. Oktober 2006 Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Außer-Kraft-Treten von Vorschriften 1. 9 des Krankenhausunternehmensortsgesetzes vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S a-1) wird folgender Satz 3 angefügt: des Ortsgesetzes über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 20. Dezember 1982 (Brem.GBl. S c-2), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 213) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Dieses Ortsgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember des Ortsgesetzes über die Erhebung von Beiträgen für die Erweiterung und Verbesserung von Erschließungsanlagen vom 12. Juni 1973 (Brem.GBl. S c-3), das zuletzt durch des Ortsgesetzes vom 20. März 1978 (Brem.GBl. S. 103) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Dieses Ortsgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 4. 9 des Ersten Ortsgesetzes über Kinderspielflächen in der Stadtgemeinde Bremen vom 3. April 1973 (Brem.GBl. S d-14) wird folgender Satz 2 angefügt: 5. 3 des Ortsgesetzes über die Gestaltung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der Stadtgemeinde Bremen vom 30. Juni 1987 (Brem.GBl. S d-18) wird folgender Satz 2 angefügt: 6. 7 des Ablösungsortsgesetzes vom 26. Mai 1992 (Brem.GBl. S d-20), das zuletzt durch des Ortsgesetzes vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 337) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt: 7. 2 des Ortsgesetzes zur Ausführung des Kindergarten- und Hortgesetzes für das Land Bremen vom 3. März 1980 (Brem.GBl. S d-2) wird folgender Satz 2 angefügt: des Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S d-10) wird folgender Satz 2 angefügt: 9. 9 der Nutzungs- und Gebührenordnung für Übergangswohneinrichtungen der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S d-1), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 23. November 1999 (Brem.GBl. S. 274) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Dieses Ortsgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember

2 436 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Oktober 2006 Nr des Bremischen Ortsgesetzes Werkstatt Bremen vom 15. Dezember 1992 (Brem.GBl. S e-1), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 400) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt: Aufhebung von Vorschriften 1. Die Grenzwertverordnung vom 31. Juli 1992 (Brem.GBl. S f-8) wird aufgehoben. 2. Das Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes Lesum vom 23. Mai 1989 (Brem.ABl. S m-14) wird aufgehoben. 3. Das Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes Marßeler Feld zwischen Stader Landstraße, Kopenhagener Straße, B 74, Upsalastraße und Stockholmer Straße vom 29. Januar 1991 (Brem.ABl. S m-20) wird aufgehoben. 4. Das Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes zwischen Eickedorfer Straße, Herbststraße, Kastanienstraße, Münchener Straße, Hemmstraße ( Findorff ) vom 17. September 1991 (Brem.ABl. S m-21) wird aufgehoben. 5. Das Gesetz zur Überleitung von Personal auf den Bremer Baubetrieb, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S a-4) wird aufgehoben. 6. Das Ortsgesetz über die Schulstandortzuweisung und Schulstandortwahl in der Stadtgemeinde Bremen vom 7. März 1995 (Brem.GBl. S b-14) wird aufgehoben. Artikel 3 In-Kraft-Treten Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 16. Oktober 2006 Der Senat Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter Vom 16. Oktober 2006 Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Das Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 20. Juni 1989 (Brem.GBl. S b-1), zuletzt geändert durch des Ortsgesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 274), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe 5 Allgemeine Aufgaben des Beirates die Angabe 5a Jugendbeiräte eingefügt. 2. Dem 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Wahlberechtigt sind unter den übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen der Absätze 1 und 2 auch Deutsche und Unionsbürger, die am Wahltage 16 oder 17 Jahre alt sind. 3. In 4 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort jeder die Angabe nach 3 Abs. 1 und 2 eingefügt. 4. Nach 5 wird folgender 5a angefügt: 5a Jugendbeiräte Aufgabe des Beirates ist es auch, das kommunalpolitische Engagement von Jugendlichen im Stadtoder Ortsteil zu fördern und zu unterstützen. Der Beirat kann beschließen, im Beiratsgebiet einen Jugendbeirat zu gründen, der sich aus Jugendlichen des Beiratsbereichs, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, zusammensetzt. Über die Einzelheiten der Einsetzung und der Aufgaben entscheidet der Beirat durch Beschluss. Die Geschäftsordnung des Beirates kann den Mitgliedern des Jugendbeirates das Rede- und Antragrecht für die Sitzungen des Beirates gewähren. 10 bleibt hiervon unberührt. 5. In 9 Satz 1 werden nach dem Wort Bürger die Worte,die das 16. Lebensjahr vollendet haben, eingefügt. Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 16. Oktober 2006 Der Senat Ortsgesetz über die Errichtung des Sondervermögens kommunale Abfallentsorgung der Stadtgemeinde Bremen durch Änderung abfallrechtlicher Ortsgesetze Vom 16. Oktober 2006 Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Änderung des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen Das Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S a-1), zuletzt geändert durch des Ortsgesetzes vom 20. Dezember 2005 (Brem.GBl. S. 639), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 wird nach 2 folgender Text eingefügt: 2a Organisation b) In Abschnitt 2 wird nach 8 folgender 8a eingefügt: 8a Elektro- und Elektronikgeräte 2. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Stadtgemeinde betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung durch den Senator für Bau, Umwelt und Verkehr als zuständige Behörde, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes geregelt ist.

3 Nr. 51 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Oktober b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: (4) Abweichend von Absatz 3 sind 1. für die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs und den Vollzug der damit verbundenen Aufgaben, insbesondere nach 3, 7 Abs. 3, 12 Abs. 2 bis 9, 16, 19 Abs. 2, 23 und 26, 2. für Aufgaben im Zusammenhang mit der Blocklanddeponie sowie 3. für die Festsetzung und Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung die Bremer Entsorgungsbetriebe, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, zuständige Behörde. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz Nach 2 wird folgender 2a eingefügt: 2a Organisation (1) Die kommunale Abfallentsorgung wird als Sondervermögen nach 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung unter dem Namen Sondervermögen kommunale Abfallentsorgung der Stadtgemeinde Bremen (SVAbfall) geführt. Die Regelungen des Abschnitts 3 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden mit Ausnahme von 9 Abs. 3, 15 Abs. 4 Satz 2 und 16 in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß. Die Aufstellung der Bilanz erfolgt auf dem diesem Ortsgesetz als Anlage beigefügten Formblatt. (2) Dem SVAbfall werden die öffentlichen Einrichtungen der Bremer Entsorgungsbetriebe, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen zugewiesen, die der kommunalen Abfallentsorgung dienen. Am 1. Januar 2007 bestehende Vermögensgegenstände, Rückstellungen und Schulden der Bremer Entsorgungsbetriebe, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, für den bezeichneten Vermögensbereich gehen in die Zuständigkeit des SVAbfall über. Das SVAbfall trägt die Lasten im zugewiesenen Bereich. Dem SVAbfall fließen die Einnahmen im zugewiesenen Bereich, insbesondere Abfallgebühren und Verwaltungsgebühren, zu. (3) Das Dotationskapital des Sondervermögens beträgt zum 1. Januar Euro. (4) Die städtische Deputation für Umwelt und Energie berät und beschließt über 1. die Festsetzung des Wirtschaftsplanes, 2. die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss, 3. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr, 4. die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen, 5. Empfehlungen für durch Ortsgesetz festzusetzende Gebühren und 6. die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich rechtliche Gebühren nicht bestimmt sind. 4. Folgender 29 wird eingefügt: 29 Wirtschaftsplan 2007 Der Wirtschaftsplan 2007 für das Sondervermögen kommunale Abfallentsorgung der Stadtgemeinde Bremen wird von der Deputation für Umwelt und Energie beschlossen. Änderung des Bremischen Entsorgungsbetriebs- Ortsgesetzes Das Bremische Entsorgungsbetriebsortsgesetz vom 26. Mai 1992 (Brem.GBl. S c-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 543), wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt zum 1. Januar Euro Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Eigenbetrieb nimmt auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen folgende Aufgaben wahr, soweit nicht Dritte auf Grund von 133a des Bremischen Wassergesetzes oder auf Grund von 22a des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes mit der Wahrnehmung von Aufgaben beliehen sind: 1. die Abfallentsorgung, soweit a) die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs und den Vollzug der damit verbundenen Aufgaben, insbesondere nach 3, 7 Abs. 3, 12 Abs. 2 bis 9, 16, 19 Abs. 2, 23 und 26 des Abfallortsgesetzes, b) die Festsetzung und Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung, c) Aufgaben im Zusammenhang mit der Blocklanddeponie sowie d) Dienstleistungen für die Sondervermögen Abfall betroffen ist, 2. die Abwasserbeseitigung und Entwässerungsgebührenerhebung, soweit sie ihm durch Ortsgesetz zugewiesen ist sowie die Erhebung von Kanalanschluss- und Kanalbaubeiträgen Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Der Zustimmung des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr bedürfen 1. der Abschluss wichtiger Verträge und 2. erfolggefährdende Mehraufwendungen. Artikel 3 In-Kraft-Treten Nr. 4 tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Ortsgesetz am 1. Januar 2007 in Kraft. Bremen, den 16. Oktober 2006 Der Senat

4 438 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Oktober 2006 Nr. 51

5 Nr. 51 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Oktober Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen Vom 16. Oktober 2006 Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Die Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen vom 13. November 1973 (Brem.GBl. S c-1), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 15. November 2005 (Brem.GBl. S. 576), wird wie folgt geändert: 1. Dem 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Sofern Gebühren nicht festgesetzt sind, können privatrechtliche Entgelte erhoben werden. 2. In der Anlage zu 1 werden die nachfolgenden Tarifnummern gestrichen: Einäscherung einschließlich Gestellung einer Aschenurne (Typ Standard) Einäscherung einschließlich Gestellung einer Aschenurne (Typ Klassik) Einäscherung einschließlich Gestellung einer Aschenurne (Typ Dekor) Bei Einäscherung von Kindern bis zu zwölf Jahren erfolgt ein Abschlag von 35 % Versand einer Aschenurne, die nicht auf einem stadteigenen Friedhof beigesetzt wird Aufbewahrung eines Sarges im Kühlraum des Krematoriums je Tag Aufbewahrung einer Aschenurne je angefangene Woche. Die ersten zwei Wochen der Aufbewahrung bleiben außer Ansatz. 13 Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 16. Oktober 2006 Der Senat Verordnung zur Änderung der Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven Vom 11. Oktober 2006 Auf Grund des 20 Nr. 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S a-1), das zuletzt durch 8 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes und anderer Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 605) geändert worden ist, wird verordnet: Die Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven vom 28. November 1979 (Brem.GBl. S a-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2004 (Brem.GBl. S. 519), wird wie folgt geändert: 16 wird wie folgt gefasst: Nach seiner Bestallung darf der Hafenlotse während einer Zeit von sechs Monaten nur Schiffe mit einer Länge über alles bis 170 m, während weiterer drei Monate nur Schiffe mit einer Länge über alles bis 220 m, während weiterer drei Monate nur Schiffe mit einer Länge über alles bis 260 m, während weiterer sechs Monate nur Schiffe mit einer Länge über alles bis 310 m, danach Schiffe aller Größen im Geltungsbereich dieser Lotsenordnung lotsen. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 11. Oktober 2006 Der Senator für Wirtschaft und Häfen

6 440 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Oktober 2006 Nr. 51

7 Nr. 51 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Oktober

8 442 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Oktober 2006 Nr. 51 Herausgegeben von der Senatskanzlei Bremen, Rathaus Verlag: Carl Ed. Schünemann KG, Bremen, II. Schlachtpforte 7, Druck: Girzig+Gottschalk, Hannoversche Straße 64, Bremen

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