I. Sachverhalt. II. Fragen

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: # letzte Aktualisierung: 31. März 2010 EGBGB Art. 14, 15 Sowjetunion/Russland: Spätaussiedlerin, Güterrechtsstatut I. Sachverhalt Die Käuferin möchte eine Eigentumswohnung erwerben. Sie schloss 1985 die Ehe in der damaligen Sowjetunion (Gebiet der heutigen Russischen Föderation). Sowohl sie als auch der Ehemann besaßen bei Eheschließung die sowjetische Staatsangehörigkeit, nach Zerfall der Sowjetunion die russische Staatsangehörigkeit. Die Käuferin trennte sich 2007 von ihrem Mann und übersiedelte wohl als Spätaussiedlerin in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie die deutsche Staatsangehörigkeit annahm. Der Mann behielt die russische Staatsangehörigkeit und blieb in Russland. Mit dem beabsichtigten Kauf verfügt die Käuferin über ihr gesamtes Vermögen. Der Ehemann verweigert jede Mitwirkung. Die Eheleute leben getrennt, Scheidungsantrag ist weder gestellt noch zu stellen beabsichtigt. II. Fragen 1. Welches Ehegüterrecht ist für den Immobilienkauf zu beachten (deutsches oder sowjetisches/russisches)? 2. Kann die Käuferin falls russisches Recht zur Anwendung kommt alleine und ohne Mitwirkung des Ehemannes erwerben, ggs. unter welchen Voraussetzungen? 3. Spielt es für die Anwendung des Ehegüterrechts eine Rolle, ob die Käuferin Spätaussiedlerin ist oder nicht und wenn ja, welche? Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) internet: user/mr/pool/gutachten/2010/ fax.doc

2 Seite 2 III. Zur Rechtslage 1. Güterrechtsstatut Aus deutscher Sicht verweist Art. 15 Abs. 1 EGBGB für das Güterrechtsstatut auf das Statut der allgemeinen Ehewirkungen. Es gilt danach das Recht, das zum Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend war. Nach Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB findet somit in erster Linie das Recht des Staates Anwendung, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung angehört haben. Vorliegend waren beide Ehegatten bei der Eheschließung im Jahr 1985 Staatsangehörige der UdSSR. Aus deutscher Sicht fände daher grundsätzlich das Recht der UdSSR Anwendung. Bei dieser Verweisung handelt es sich um eine sog. Gesamtverweisung, bei der zunächst auf das IPR des berufenen Rechts nicht unmittelbar auf das anwendbare Sachrecht verwiesen wird (Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Problematisch ist im vorliegenden Fall jedoch, dass ein Kollisionsrecht der UdSSR nicht mehr existiert, da dieser Staat aufgrund seines Verfalls nicht mehr besteht. Es ergibt sich somit das Paradoxon, dass auf den aktuellen Zustand einer heute nicht mehr bestehenden, weil mit dem Gesamtstaat untergegangenen Rechtsordnung verwiesen wird. Zum Teil wird hier die Auffassung vertreten, dass dem Recht des untergegangenen Staates die Entscheidung überlassen wird, welches materielle Güterrecht Anwendung finden soll (Großerichter/Bauer, Unwandelbarkeit und Staatenzerfall, RabelsZ 2001, S. 201 ff., S. 207/208). Hiernach wäre das Recht der ehemaligen UdSSR zur Anwendung berufen. Ein besonderes IPRG war hier jedoch nicht vorhanden, vielmehr enthielten mehrere Gesetze Kollisionsnormen. Familienrechtliche Kollisionsnormen befanden sich in dem GGEF und den Ehe- und Familienkodexen der maßgeblichen Unionsrepubliken. Hiernach galt reines Territorialprinzip (Geilke/Bilinsky, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Rechtsgebiet UdSSR, Stand: , S. 29). I. Ü. war das Ehegüterrecht im Gebiet der ehemaligen UdSSR einheitlich geregelt. Es herrschte der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (Geilke/Bilinsky, a. a. O., S. 38). Ein anderer Teil der Literatur vertritt hingegen die Ansicht, dass die Lösung unter Berücksichtigung der deutschen Regelung für eine Verweisung auf Mehrrechtsstaaten (Art. 4 Abs. 3 EGBGB) zu finden sei (Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl. 2006, 28 IV Nr. 2). Die Nachfolgerechtsordnung sei somit ebenso zu bestimmen, wie die maßgebende Teilrechtsordnung eines Mehrrechtsstaates zu ermitteln wäre. In Analogie zu Art. 4 Abs. 3 EGBGB sei daher die engste Verbindung maßgebend (Großerichter/Bauer, a. a. O., S. 221). Die so gefundene Nachfolgerechtsordnung entscheide daher auch über eine mögliche Rück-

3 Seite 3 verweisung (Kropholler, a. a. O., 28 IV Nr. 2). Die Eheleute lebten zum Zeitpunkt der Eheschließung im Gebiet der heutigen russischen Föderation. Aufgrund der Unteranknüpfung nach Art. 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB besteht daher die engste Verbindung mit dem russischen Recht. Nach dieser in der Literatur vertretenen Auffassung, die wohl die h. M. darstellt, führt die Verweisung gem. Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art. 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB zur Anwendung des russischen Rechts. Nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB handelt es sich dabei um eine Verweisung auf das russische Kollisionsrecht. Das russische Recht regelt das Kollisionsrecht der Ehefolgen in Art. 161 des Familiengesetzbuchs der RF vom (FGB). Hiernach ist für die Ehewirkungen zunächst das Recht des Staates maßgeblich, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. Besteht jedoch kein aktueller gemeinsamer Wohnsitz, so kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Hatten die Ehegatten auch keinen gemeinsamen Wohnsitz, so richten sich ihre Rechte und Pflichten auf dem Staatsgebiet der RF nach russischem Recht. Das russische Kollisionsrecht knüpft also in erster Linie an den aktuellen bzw. letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten an. Der letzte gemeinsame Wohnsitz befand sich in Russland, so dass aus der Sicht des russischen Kollisionsrechts ebenfalls das russische Recht maßgebend ist. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich bei der Ehefrau wohl um eine Spätaussiedlerin handelt. Die Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen, welche gem. Art. 15 Abs. 4 EGBGB unberührt bleiben, finden hier keine Anwendung, da nach 1 dieses Gesetzes Voraussetzung für seine Anwendung ist, dass beide Ehegatten beide zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten. Vorliegend hatte allerdings der Ehemann zu keinem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so dass die Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen hier keine Anwendung finden. 2. Gesetzlicher russischer Güterstand Da die Ehegatten hier wohl keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand des russischen Rechtes. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in Art des russ. Familienkodexes und in Art. 256 des russ. ZGB. Gesetzlicher Güterstand des russischen Rechtes ist eine Errungenschaftsgemeinschaft ist. An allen Gütern, die die Ehegatten während der Ehe erwerben, besteht Gemeinschaftseigentum zur gesamten Hand (Art. 34 Abs. 1 FGB und Art. 256 Abs. 1 ZGB).

4 Seite 4 Neben dem gemeinschaftlichen Gut der Eheleute gibt es jedoch auch Eigengut jedes einzelnen Ehegatten, das aus dem Vermögen besteht, das jedem der Ehegatten vor Eingehung der Ehe gehört hat sowie solches Vermögen, das einer der Ehegatten während der Ehe als Geschenk im Wege der Erbfolge oder durch ein anderes unentgeltliches Geschäft erworben hat, sowie Sachen des persönlichen Gebrauchs jedes Ehegatten. Erwirbt ein Ehegatte (aus Geldern, die während der Ehezeit erwirtschaftet wurden) während der Ehezeit einen Gegenstand (worunter auch im Register eingetragene Gegenstände wie Immobilien zählen), so fällt dieser automatisch in das Gesamtgut der Eheleute, auch wenn ausdrücklich bestimmt worden sein sollte, dass dieser Alleineigentum des erwerbenden Ehegatten sein soll. Eine Ausnahme ist nach der Rechtsprechung nur dann zu machen, wenn dieser Gegenstand mit Geldern bezahlt wurde, die zum Eigenvermögen eines Ehegatten gehören, beispielsweise Vermögen, das dieser in die Ehe eingebracht oder während der Ehe durch Erbschaft erworben hatte, oder aber Gelder, die aufgrund eines Verkaufes von Eigenvermögen von diesem Ehegatten erlangt wurden (Surrogationsprinzip; vgl. von Albertini, in: Bergmann/Ferid, a. a. O., Seitenwechsel 32f/32h). Damit kann ein Ehegatte, der im gesetzlichen Güterstand des russischen Rechtes lebt, nur dann eine Immobilie zu Alleineigentum erwerben, wenn diese mit Geldern bezahlt wird, die aus dem Eigenvermögen dieses Ehegatten stammen. Erfolgt die Bezahlung jedoch mit Vermögenswerten, die erst während der Ehe erworben wurden, so fällt der Gegenstand automatisch in das gemeinschaftliche Gut der Eheleute, auch wenn in der Erwerbsurkunde ausdrücklich ein Erwerb zu Alleineigentum eines Ehegatten festgelegt ist. Insoweit würde ein wirksamer Erwerb der Immobilie zu Alleineigentum der Ehefrau also voraussetzen, dass durch ehevertragliche Vereinbarung Entsprechendes ermöglicht wird, sei es auf der Ebene des russischen Güterrechtes (vgl. hierzu Solotych, in: Süß/Ring, a. a. O., Rn. 21 f.) oder auf der Ebene des Kollisionsrechtes durch Vereinbarung der Geltung deutschen Ehegüterrechtes für Grundvermögen, das ein Ehegatte in Deutschland erwirbt (Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB). Die Möglichkeit, die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten durch Ehevertrag zu regeln, ist im russischen Recht in den Art. 40 ff. FGB vorgesehen. Ein derartiger Ehevertrag bedarf der Schriftform und der notariellen Beglaubigung (Art. 41 Nr. 2 FGB). Als vertragliche Vereinbarung des Güterstands kommt die Gütertrennung oder die Eigentumsgemeinschaft nach Bruchteilen entsprechend den Art. 245 ff. ZGB in Betracht (Art. 42 Abs. 1 FGB). Vertragliche Regelungen können sowohl für bereits vorhandenes als auch für künftiges Vermögen getroffen werden (Solotych, a. a. O., Rn. 22). Schließlich ist nach russischem Recht eine derartige Vereinbarung auch für nur einzelne Arten von Vermögensgegenständen, wie z. B. Immobilien, möglich (Solotych, a. a. O., Rn. 22).

5 Seite 5 Ein Alleinerwerb der Ehefrau ohne Mitwirkung des Ehemannes ist hier nach unserem Verständnis des russischen Gesetzestextes auch nicht deshalb möglich, weil sie und ihr Ehemann in Trennung leben. Art. 34 FGB spricht von dem Vermögen, das die Ehegatten während der Ehe erworben haben und nicht etwa während der ehelichen Lebensgemeinschaft oder Ähnliches. Nach Art. 38 Ziff. 4 FGB ist es lediglich möglich, dass vom Gericht Vermögen, das von jedem der Ehegatten während der Zeit des Getrenntlebens bei Beendigung der Familienbeziehungen erworben wurde, als Eigentum eines von ihnen anerkannt wird. Die Zuordnung zu Alleineigentum setzt also eine gerichtliche Mitwirkung voraus.

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