I. Sachverhalt. II. Fragen
|
|
- Bastian Krause
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: # letzte Aktualisierung: 31. März 2010 EGBGB Art. 14, 15 Sowjetunion/Russland: Spätaussiedlerin, Güterrechtsstatut I. Sachverhalt Die Käuferin möchte eine Eigentumswohnung erwerben. Sie schloss 1985 die Ehe in der damaligen Sowjetunion (Gebiet der heutigen Russischen Föderation). Sowohl sie als auch der Ehemann besaßen bei Eheschließung die sowjetische Staatsangehörigkeit, nach Zerfall der Sowjetunion die russische Staatsangehörigkeit. Die Käuferin trennte sich 2007 von ihrem Mann und übersiedelte wohl als Spätaussiedlerin in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie die deutsche Staatsangehörigkeit annahm. Der Mann behielt die russische Staatsangehörigkeit und blieb in Russland. Mit dem beabsichtigten Kauf verfügt die Käuferin über ihr gesamtes Vermögen. Der Ehemann verweigert jede Mitwirkung. Die Eheleute leben getrennt, Scheidungsantrag ist weder gestellt noch zu stellen beabsichtigt. II. Fragen 1. Welches Ehegüterrecht ist für den Immobilienkauf zu beachten (deutsches oder sowjetisches/russisches)? 2. Kann die Käuferin falls russisches Recht zur Anwendung kommt alleine und ohne Mitwirkung des Ehemannes erwerben, ggs. unter welchen Voraussetzungen? 3. Spielt es für die Anwendung des Ehegüterrechts eine Rolle, ob die Käuferin Spätaussiedlerin ist oder nicht und wenn ja, welche? Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) internet: user/mr/pool/gutachten/2010/ fax.doc
2 Seite 2 III. Zur Rechtslage 1. Güterrechtsstatut Aus deutscher Sicht verweist Art. 15 Abs. 1 EGBGB für das Güterrechtsstatut auf das Statut der allgemeinen Ehewirkungen. Es gilt danach das Recht, das zum Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend war. Nach Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB findet somit in erster Linie das Recht des Staates Anwendung, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung angehört haben. Vorliegend waren beide Ehegatten bei der Eheschließung im Jahr 1985 Staatsangehörige der UdSSR. Aus deutscher Sicht fände daher grundsätzlich das Recht der UdSSR Anwendung. Bei dieser Verweisung handelt es sich um eine sog. Gesamtverweisung, bei der zunächst auf das IPR des berufenen Rechts nicht unmittelbar auf das anwendbare Sachrecht verwiesen wird (Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Problematisch ist im vorliegenden Fall jedoch, dass ein Kollisionsrecht der UdSSR nicht mehr existiert, da dieser Staat aufgrund seines Verfalls nicht mehr besteht. Es ergibt sich somit das Paradoxon, dass auf den aktuellen Zustand einer heute nicht mehr bestehenden, weil mit dem Gesamtstaat untergegangenen Rechtsordnung verwiesen wird. Zum Teil wird hier die Auffassung vertreten, dass dem Recht des untergegangenen Staates die Entscheidung überlassen wird, welches materielle Güterrecht Anwendung finden soll (Großerichter/Bauer, Unwandelbarkeit und Staatenzerfall, RabelsZ 2001, S. 201 ff., S. 207/208). Hiernach wäre das Recht der ehemaligen UdSSR zur Anwendung berufen. Ein besonderes IPRG war hier jedoch nicht vorhanden, vielmehr enthielten mehrere Gesetze Kollisionsnormen. Familienrechtliche Kollisionsnormen befanden sich in dem GGEF und den Ehe- und Familienkodexen der maßgeblichen Unionsrepubliken. Hiernach galt reines Territorialprinzip (Geilke/Bilinsky, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Rechtsgebiet UdSSR, Stand: , S. 29). I. Ü. war das Ehegüterrecht im Gebiet der ehemaligen UdSSR einheitlich geregelt. Es herrschte der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (Geilke/Bilinsky, a. a. O., S. 38). Ein anderer Teil der Literatur vertritt hingegen die Ansicht, dass die Lösung unter Berücksichtigung der deutschen Regelung für eine Verweisung auf Mehrrechtsstaaten (Art. 4 Abs. 3 EGBGB) zu finden sei (Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl. 2006, 28 IV Nr. 2). Die Nachfolgerechtsordnung sei somit ebenso zu bestimmen, wie die maßgebende Teilrechtsordnung eines Mehrrechtsstaates zu ermitteln wäre. In Analogie zu Art. 4 Abs. 3 EGBGB sei daher die engste Verbindung maßgebend (Großerichter/Bauer, a. a. O., S. 221). Die so gefundene Nachfolgerechtsordnung entscheide daher auch über eine mögliche Rück-
3 Seite 3 verweisung (Kropholler, a. a. O., 28 IV Nr. 2). Die Eheleute lebten zum Zeitpunkt der Eheschließung im Gebiet der heutigen russischen Föderation. Aufgrund der Unteranknüpfung nach Art. 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB besteht daher die engste Verbindung mit dem russischen Recht. Nach dieser in der Literatur vertretenen Auffassung, die wohl die h. M. darstellt, führt die Verweisung gem. Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art. 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB zur Anwendung des russischen Rechts. Nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB handelt es sich dabei um eine Verweisung auf das russische Kollisionsrecht. Das russische Recht regelt das Kollisionsrecht der Ehefolgen in Art. 161 des Familiengesetzbuchs der RF vom (FGB). Hiernach ist für die Ehewirkungen zunächst das Recht des Staates maßgeblich, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. Besteht jedoch kein aktueller gemeinsamer Wohnsitz, so kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Hatten die Ehegatten auch keinen gemeinsamen Wohnsitz, so richten sich ihre Rechte und Pflichten auf dem Staatsgebiet der RF nach russischem Recht. Das russische Kollisionsrecht knüpft also in erster Linie an den aktuellen bzw. letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten an. Der letzte gemeinsame Wohnsitz befand sich in Russland, so dass aus der Sicht des russischen Kollisionsrechts ebenfalls das russische Recht maßgebend ist. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich bei der Ehefrau wohl um eine Spätaussiedlerin handelt. Die Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen, welche gem. Art. 15 Abs. 4 EGBGB unberührt bleiben, finden hier keine Anwendung, da nach 1 dieses Gesetzes Voraussetzung für seine Anwendung ist, dass beide Ehegatten beide zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten. Vorliegend hatte allerdings der Ehemann zu keinem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so dass die Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen hier keine Anwendung finden. 2. Gesetzlicher russischer Güterstand Da die Ehegatten hier wohl keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand des russischen Rechtes. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in Art des russ. Familienkodexes und in Art. 256 des russ. ZGB. Gesetzlicher Güterstand des russischen Rechtes ist eine Errungenschaftsgemeinschaft ist. An allen Gütern, die die Ehegatten während der Ehe erwerben, besteht Gemeinschaftseigentum zur gesamten Hand (Art. 34 Abs. 1 FGB und Art. 256 Abs. 1 ZGB).
4 Seite 4 Neben dem gemeinschaftlichen Gut der Eheleute gibt es jedoch auch Eigengut jedes einzelnen Ehegatten, das aus dem Vermögen besteht, das jedem der Ehegatten vor Eingehung der Ehe gehört hat sowie solches Vermögen, das einer der Ehegatten während der Ehe als Geschenk im Wege der Erbfolge oder durch ein anderes unentgeltliches Geschäft erworben hat, sowie Sachen des persönlichen Gebrauchs jedes Ehegatten. Erwirbt ein Ehegatte (aus Geldern, die während der Ehezeit erwirtschaftet wurden) während der Ehezeit einen Gegenstand (worunter auch im Register eingetragene Gegenstände wie Immobilien zählen), so fällt dieser automatisch in das Gesamtgut der Eheleute, auch wenn ausdrücklich bestimmt worden sein sollte, dass dieser Alleineigentum des erwerbenden Ehegatten sein soll. Eine Ausnahme ist nach der Rechtsprechung nur dann zu machen, wenn dieser Gegenstand mit Geldern bezahlt wurde, die zum Eigenvermögen eines Ehegatten gehören, beispielsweise Vermögen, das dieser in die Ehe eingebracht oder während der Ehe durch Erbschaft erworben hatte, oder aber Gelder, die aufgrund eines Verkaufes von Eigenvermögen von diesem Ehegatten erlangt wurden (Surrogationsprinzip; vgl. von Albertini, in: Bergmann/Ferid, a. a. O., Seitenwechsel 32f/32h). Damit kann ein Ehegatte, der im gesetzlichen Güterstand des russischen Rechtes lebt, nur dann eine Immobilie zu Alleineigentum erwerben, wenn diese mit Geldern bezahlt wird, die aus dem Eigenvermögen dieses Ehegatten stammen. Erfolgt die Bezahlung jedoch mit Vermögenswerten, die erst während der Ehe erworben wurden, so fällt der Gegenstand automatisch in das gemeinschaftliche Gut der Eheleute, auch wenn in der Erwerbsurkunde ausdrücklich ein Erwerb zu Alleineigentum eines Ehegatten festgelegt ist. Insoweit würde ein wirksamer Erwerb der Immobilie zu Alleineigentum der Ehefrau also voraussetzen, dass durch ehevertragliche Vereinbarung Entsprechendes ermöglicht wird, sei es auf der Ebene des russischen Güterrechtes (vgl. hierzu Solotych, in: Süß/Ring, a. a. O., Rn. 21 f.) oder auf der Ebene des Kollisionsrechtes durch Vereinbarung der Geltung deutschen Ehegüterrechtes für Grundvermögen, das ein Ehegatte in Deutschland erwirbt (Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB). Die Möglichkeit, die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten durch Ehevertrag zu regeln, ist im russischen Recht in den Art. 40 ff. FGB vorgesehen. Ein derartiger Ehevertrag bedarf der Schriftform und der notariellen Beglaubigung (Art. 41 Nr. 2 FGB). Als vertragliche Vereinbarung des Güterstands kommt die Gütertrennung oder die Eigentumsgemeinschaft nach Bruchteilen entsprechend den Art. 245 ff. ZGB in Betracht (Art. 42 Abs. 1 FGB). Vertragliche Regelungen können sowohl für bereits vorhandenes als auch für künftiges Vermögen getroffen werden (Solotych, a. a. O., Rn. 22). Schließlich ist nach russischem Recht eine derartige Vereinbarung auch für nur einzelne Arten von Vermögensgegenständen, wie z. B. Immobilien, möglich (Solotych, a. a. O., Rn. 22).
5 Seite 5 Ein Alleinerwerb der Ehefrau ohne Mitwirkung des Ehemannes ist hier nach unserem Verständnis des russischen Gesetzestextes auch nicht deshalb möglich, weil sie und ihr Ehemann in Trennung leben. Art. 34 FGB spricht von dem Vermögen, das die Ehegatten während der Ehe erworben haben und nicht etwa während der ehelichen Lebensgemeinschaft oder Ähnliches. Nach Art. 38 Ziff. 4 FGB ist es lediglich möglich, dass vom Gericht Vermögen, das von jedem der Ehegatten während der Zeit des Getrenntlebens bei Beendigung der Familienbeziehungen erworben wurde, als Eigentum eines von ihnen anerkannt wird. Die Zuordnung zu Alleineigentum setzt also eine gerichtliche Mitwirkung voraus.
EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb
MehrGutachten. Kroatien; Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft; Gütergemeinschaft. I. Zum Sachverhalt. II.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1458# letzte Aktualisierung:30. Dezember 1998 Gutachten Kroatien; Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft;
MehrEGBGB Art. 14, 15 Türkei: Verfügungsbeschränkungen nach türkischem Ehewirkungs- und Güterrecht. Sachverhalt
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14218 letzte Aktualisierung: 30.01.2006 EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Verfügungsbeschränkungen nach türkischem Ehewirkungs- und Güterrecht Sachverhalt
MehrEGBGB Art. 14, 15 Türkei: Grundschuldbestellung an einem in Deutschland belegenen Grundstück türkischer Eheleute. I. Sachverhalt
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 101558# letzte Aktualisierung: 17. März 2010 EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Grundschuldbestellung an einem
MehrGutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1457# letzte Aktualisierung: 11. Dezember 1998 Gutachten Erb- und Pflichtteilsverzicht bei deutsch-russischem
MehrDNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99736# letzte Aktualisierung: 5. Januar 2010
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99736# letzte Aktualisierung: 5. Januar 2010 EGBGB Art. 14, 15, 220 Russische Föderation/Kasachstan:
MehrEGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl, Gütertrennung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99607# letzte Aktualisierung: 30. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl,
MehrEGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares. Sachverhalt. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14216 letzte Aktualisierung: 22.02.2006 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares Sachverhalt
MehrDNotI. Fax-Abruf-Dienst. I. Sachverhalt. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14320# letzte Aktualisierung: 21.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14320# letzte Aktualisierung: 21. Oktober 2008 EGBGB Art. 14, 15 Kroatien: Grundstückserwerb zu Alleineigentum
MehrAuswirkungen auf den beabsichtigten Grundstückskaufvertrag könnten sich aus dem anzuwendenden Güterrecht ergeben.
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99357# letzte Aktualisierung: 10. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Türkei: gesetzlicher Güterstand
MehrEGBGB Art. 14, 15, 17 Abs. 3, 220 Abs. 3; VFGüterstandsG 1, 3; Rom III-VO Art. 5, 8; HUP Art. 8 Polen: Trennungsvereinbarung
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 160762 letzte Aktualisierung: 26. März 2018 EGBGB Art. 14, 15, 17 Abs. 3, 220 Abs. 3; VFGüterstandsG
MehrI. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14278 letzte Aktualisierung: 31.7.2007 EGBGB Art. 21, 24; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003; Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) Tschechien: Gesetzliche
MehrI. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99828# letzte Aktualisierung: 14. Januar 2010 EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 El Salvador: Ehe- und Erbvertrag
MehrEGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehe- und Erbvertrag Ausschluss güterrechtlicher Ansprüche und von Unterhaltsansprüchen; Pflichtteilsverzicht
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14117 letzte Aktualisierung: 10.07.2002 EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehe- und Erbvertrag Ausschluss güterrechtlicher Ansprüche und von Unterhaltsansprüchen;
MehrGutachten. EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b Österreich: Volljährigenadoption mit starker Wirkung (Stiefkindadoption) Sachverhalt
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14235 letzte Aktualisierung: 10.05.2006 Gutachten EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b Österreich: Volljährigenadoption mit starker Wirkung (Stiefkindadoption)
MehrEGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Tschechien: Ehe- und Erbvertrag eines deutsch-tschechischen Ehepaares. Sachverhalt
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14217 letzte Aktualisierung: 21.02.2006 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Tschechien: Ehe- und Erbvertrag eines deutsch-tschechischen Ehepaares Sachverhalt
MehrEGBGB Art. 14,15, 17; BGB 1408, 1585c Brasilien; Ehevertrag (Gütertrennung, Ausschluss, Versorgungsausgleich, Unterhaltsverzicht) I.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1476# letzte Aktualisierung: 21. Februar 2001 EGBGB Art. 14,15, 17; BGB 1408, 1585c Brasilien; Ehevertrag
MehrDNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. I. Sachverhalt
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 99010# 99248# letzte Aktualisierung: 12. Januar 2010 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Kuba: Ehevertrag
MehrI. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14105 letzte Aktualisierung: 25.01.2002 EGBGB Art. 22 Serbien; Minderjährigenadoption I. Zum Sachverhalt Serbische Eheleute, die in der Bundesrepublik Deutschland
MehrEGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehevertrag mit Rechtswahl, Erbvertrag und Pflichtteilsverzicht. I. Sachverhalt
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14255 letzte Aktualisierung: 08.09.2006 EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehevertrag mit Rechtswahl, Erbvertrag und Pflichtteilsverzicht I. Sachverhalt
MehrHINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14272 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 11.5.2007 letze Sichtung: 22.11.2011 HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz
MehrEGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches Testament mit Vor- und Nacherbfolge bei deutschrussischen
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 99122# letzte Aktualisierung: 2. Dezember 2009 EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches
MehrDNotI. Fax - Abfrage. Gutachten
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1208# letzte Aktualisierung: 1. April 1997 Gutachten FGB 13, 39, 40; EGBGB Art. 234 4, 4a Eheliche Vermögensgemeinschaft;
MehrI. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. III. Zur Rechtslage
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1488# letzte Aktualisierung: 3. September 2001 EGBGB Art. 14, 15, 25; BGB 1408, 1410, 2346 Brasilien;
MehrI. Sachverhalt. Ein deutscher Erblasser verstarb mit letztem Wohnsitz in Deutschland.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14310# letzte Aktualisierung: 3. Juni 2008 EGBGB Art. 21, 25; BGB 1822 Nr. 2, 1942 ff. Österreich: Familien-
MehrHINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14294 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 26.10.2007 letze Sichtung: 22.11.2011 HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz
Mehr4. Sollte eine Genehmigung erforderlich sein, ist ein deutsches oder ein österreichisches Gericht für die Genehmigung zuständig?
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14302# letzte Aktualisierung: 7. März 2008 EGBGB Art. 21, 25 Österreich: Vertretung eines nichtehelichen
MehrEGBGB Art. 25, 26, 15 Griechenland: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach griechischem Moslem (Thrakien)
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14251 letzte Aktualisierung: 28.09.2006 EGBGB Art. 25, 26, 15 Griechenland: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach griechischem Moslem (Thrakien)
MehrEGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Ukraine: Ehevertrag und Pflichtteilsverzicht; Vollstreckung ukrainischer Urteile in Deutschland
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14239 letzte Aktualisierung: 21.04.2006 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Ukraine: Ehevertrag und Pflichtteilsverzicht; Vollstreckung ukrainischer
Mehr2. Wie wird der schenkungsweise vom Vater der Ehefrau zugewendete Betrag von ,00 im Fall der Scheidung der Ehe behandelt?
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 98864# letzte Aktualisierung: 8. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Frankreich: Güterstatut bei deutsch-französischem
MehrHINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14157 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 21.5.2004 letze Sichtung: 22.11.2011 HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz
MehrDNotI Deutsches Notarinstitut
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1430# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 EGBGB Art. 14 ff. Ungarn, Scheidungsfolgenvereinbarung, Erb-
MehrInhaltsübersicht. Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis. Einleitung 1. Erster Teil: Kurzüberblick über die Geschichte des Staates Jugoslawien 3
Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis VII IXI XVII Einleitung 1 Erster Teil: Kurzüberblick über die Geschichte des Staates Jugoslawien 3 Zweiter Teil: Das materielle Güterrecht
MehrWiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05. AG Internationales Privatrecht
Fall 6 A. Zulässigkeit des Antrags I. Internationale Zuständigkeit 1) Supranationale Regelungen EuGVO ist nicht anwendbar, Art. 1 II Nr. 1 auch kein sonstiges supranationales Recht ersichtlich. 2) Autonomes
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 3 Ehewirkung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 3 Ehewirkung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5. Ehescheidung
MehrDNotI Deutsches Notarinstitut
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1417# letzte Aktualisierung: 1. April 1997 Gutachten EGBGB Art. 15; 25 Schweiz, Aufhebung eines Ehe-,
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 1 Einführung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 1 Einführung 1. Vorstellung 2. Formalia 3. Begriffsklärung Vertiefung IPR (Int l FamR) 4. Vorlesungsüberblick 5. Wiederholung Grundlagen
MehrI. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Welches Gericht wäre für die Ehescheidung zuständig? 3. Welches Recht wäre für die Unterhaltsberechnung anwendbar?
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14279 letzte Aktualisierung: 11.5.2007 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Chile: Ehescheidung eines deutsch-chilenischen Ehepaares (zuständiges Gericht, Güterstand,
MehrI. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14240 letzte Aktualisierung: 27.07.2006 EGBGB Art. 17, 14, 15, 18 Bosnien-Herzegowina: Scheidungsvereinbarung I. Sachverhalt Die Eheleute A und B
Mehr- Zwei Ehegatten wollen ein Testament errichten, in dem sie sich zu Alleinerben einsetzen wollen.
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 105897# letzte Aktualisierung: 31. Januar 2011 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26, 236 3 Weißrussland:
MehrEGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Ehevertrag und Testament deutscher Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz mit Rechtswahl. I. Sachverhalt
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14261 letzte Aktualisierung: 23.02.2007 EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Ehevertrag und Testament deutscher Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz mit Rechtswahl
MehrHINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR. I. Zum Sachverhalt
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14101 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 7.3.2002 letze Sichtung: 22.11.2011 HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR EGBGB
Mehr- Deutsch-iranische Eheleute, die seit 1963 ununterbrochen in Deutschland leben, haben 1968 im Iran geheiratet.
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 120802 letzte Aktualisierung: 12. Oktober 2012 EGBGB Art. 14, 15 Iran: Eheliches Güterstatut heute
MehrDNotI Deutsches Notarinstitut
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1407# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Leider kam es im DNotI-Report 21/96 zu einem Druckfehler. Das
MehrEGBGB Art. 14, 15 Serbien/Kosovo (ehem. Jugoslawien): Erwerb von Grundstücken durch verheirateten Kosovo-Albaner
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14153# letzte Aktualisierung: 24. März 2004 EGBGB Art. 14, 15 Serbien/Kosovo (ehem. Jugoslawien): Erwerb
MehrItalien: Scheidungsfolgenvereinbarung ausschließlich italienischer Eheleute mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 124456 letzte Aktualisierung: 23. September 2013 Italien: Scheidungsfolgenvereinbarung ausschließlich
MehrDNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 27. Oktober 2017
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 158563 letzte Aktualisierung: 27. Oktober 2017 EuErbVO Art. 34 Thailand: Beerbung eines mit letztem
MehrEGBGB Art. 15, 17 Abs. 3, 18, 25, 26 Kolumbien: vorehelicher Ehe- und Erbvertrag zwischen einem Deutschen und einer Kolumbianerin. I.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14319# letzte Aktualisierung: 29. August 2008 EGBGB Art. 15, 17 Abs. 3, 18, 25, 26 Kolumbien: vorehelicher
MehrGutachten. EGBGB Art. 22 Vietnam: Adoption eines minderjährigen Vietnamesen mit Aufenthalt in Deutschland durch vietnamesisches Ehepaar
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14291 letzte Aktualisierung: 30.3.2007 Gutachten EGBGB Art. 22 Vietnam: Adoption eines minderjährigen Vietnamesen mit Aufenthalt in Deutschland durch
MehrWelche Anforderungen muss der Ehevertrag erfüllen, um bei einer möglichen Scheidung in Polen anerkannt zu werden?
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14121 letzte Aktualisierung: 25.09.2002 EGBGB Art. 14, 15 Abs. 2 Polen: Ehevertrag mit modifizierter Zugewinngemeinschaft, teilweisem Unterhaltsverzicht und
MehrI. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. III. Zur Rechtslage
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1499# letzte Aktualisierung: 11. Dezember 2001 EGBGB Art. 25, 26 Österreich; Behindertentestament I. Zum
MehrNr. 2: Ehewirkungs- und Ehegüterrechtsstatut
Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Europäisches und Internationales Erb- und Familienrecht Stand: 04/2009 Nr. 2: Ehewirkungs- und Ehegüterrechtsstatut
MehrDie Meistbegünstigung des Ehegatten
Die Meistbegünstigung des Ehegatten Nicole von Graffenried, Fürsprecherin und Notarin (BE), Von Graffenried & Cie Recht ADVOKATUR UND NOTARIAT Übersicht I. Zusammenspiel Ehe- und Erbrecht II. Eherecht
MehrUSA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche Vollmacht
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 1468 letzte Aktualisierung: 08. März 2001 USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche
Mehr2. Welche Auswirkungen hat eine Wohnsitzverlegung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs?
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 99474# letzte Aktualisierung: 23. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15, 17, 25, 26 Deutschland/Österreich:
MehrEGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrecht; Testamentsform
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14118 letzte Aktualisierung: 11.07.2002 EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrecht; Testamentsform I. Sachverhalt Es wird ein Testament
Mehr1. Wer vertritt das minderjährige Kind im rechtsgeschäftlichen Verkehr?
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14180 letzte Aktualisierung: 23.02.2005 EGBGB Art. 7, 21 Schweiz: gesetzliche Vertretung minderjähriger Schweizerin mit Wohnsitz in der Schweiz;
MehrStB 205 Nr. 1. Güterrechtliche Auseinandersetzung für das Nachlassinventar. 1. Ehegüterrecht und güterrechtliche Auseinandersetzung
Güterrechtliche Auseinandersetzung für das Nachlassinventar 1. Ehegüterrecht und güterrechtliche Auseinandersetzung Das Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse der Ehegatten während der Ehe und die
MehrEheliches Güterrecht
Stand: 05/2013 Eheliches Güterrecht 1. Gesetzlicher Güterstand Der gesetzliche Güterstand gilt, wenn die Ehegatten nicht durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben. Seit dem 01.07.1958
MehrI. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 3. Wäre ein vertraglicher wechselseitiger Pflichtteilsverzicht möglich?
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1477# letzte Aktualisierung: 13. Juli 2001 EGBGB Art. 25, 26; BGB 2274 ff. England; Erbvertrag I. Zum
MehrDNotI Deutsches Notarinstitut
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14131 letzte Aktualisierung: 05.12.2002 EGBGB Art. 15, 25, 26 Türkei: Ehelicher Güterstand, gesetzliche Erbfolge, Möglichkeit des Abschlusses eines Erbvertrages
MehrNichteheliche Lebensgemeinschaft
Zivilrecht Familienrecht Übersichten A. Anwendbares Recht Nichteheliche Lebensgemeinschaft I. Eherecht analog? Eherecht ist nicht analog anwendbar, da der besondere Schutz durch Art 6 GG dies ausschließt.
MehrInternationales Privatrecht. Einheit 8: Familienrecht I Ehe und Lebenspartnerschaft
Internationales Privatrecht Einheit 8: Familienrecht I Ehe und Lebenspartnerschaft Überblick über Einheit 8 Eingehung von Ehe und Lebenspartnerschaft Güterstand Trennung Scheidung Unterhalt Martin Fries
MehrEGBGB Art. 25, 15; BGB 1371, 2369 Serbien: Gesetzliche Erbfolge nach einem Erlbasser serbischer Nationalität. I. Sachverhalt
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14296 letzte Aktualisierung: 29.1.2008 EGBGB Art. 25, 15; BGB 1371, 2369 Serbien: Gesetzliche Erbfolge nach einem Erlbasser serbischer Nationalität
MehrDIE SPANISCHE SCHEIDUNGSIMMOBILIE. Von Dr. Alexander Steinmetz und Frau Rocío García Alcázar
DIE SPANISCHE SCHEIDUNGSIMMOBILIE Hinweise Rechte Möglichkeiten Von Dr. Alexander Steinmetz und Frau Rocío García Alcázar Eine spanische Ferienimmobilie kann viel Freude, aber in einer veränderten Lebenssituation
Mehr1. Gilt für das Ehegüterrecht das deutsche Recht oder das von Kamerun? 2. Welches Recht gilt für Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt?
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14220 letzte Aktualisierung: 22.11.2005 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Kamerun: Ehe- und Erbvertrag I. Sachverhalt Es geht um den Abschluss eines
MehrIPR Allgemeiner Teil
IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 1. Anwendbares Recht a) In Ontario belegenes Grundstück Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser
MehrDas eheliche Vermögen setzt sich aus vier Vermögensmassen zusammen, nämlich dem Eigengut und der Errungenschaft jedes Ehegatten.
Güterrechtliche Auseinandersetzung für das Nachlassinventar 1. Ehegüterrecht und güterrechtliche Auseinandersetzung Das Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse der Ehegatten während der Ehe und die
MehrBGB 2325, 1372, 1408 Vorzeitiger Ausgleich des Zugewinns; Pflichtteilsergänzungsansprüche; Vereinbarung der Gütertrennung für den Scheidungsfall
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1254# letzte Aktualisierung: 27. Februar 2002 BGB 2325, 1372, 1408 Vorzeitiger Ausgleich des Zugewinns;
MehrBGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx053_10 letzte Aktualisierung: 3.12.2010 OLG München, 10.11.2010-31 Wx 053/10 BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Korea: Ehegattenerbrecht
MehrDNotI Deutsches Notarinstitut
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1411# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten Schweiz, Erbvertrag, Testamentsvollstreckung, Nießbrauch
MehrI. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Ist das Ehegüterrecht von Sri Lanka oder deutsches Güterrecht anwendbar?
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14264 letzte Aktualisierung: 12.4.2007 EGBGB Art. 15, 14, 25, 26 Sri Lanka: Ehegüterrecht und Erbrecht I. Sachverhalt Ehegatten, die beide ausschließlich
MehrIPR Allgemeiner Teil
IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 1. Zuständigkeit: Das Amtsgericht Trier ist zum Ausspruch der Annahme als Kind sachlich und örtlich zuständig, da der Annehmende im Bezirk des Gerichts
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II)
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Probeklausur: Fragen? Abschlussklausur: bitte anonym verfassen Antrag auf Vorkorrektur nicht notwendig 2 Vorlesungsüberblick
MehrFamilienrecht IV: Eheliches Güterrecht
Vorlesung am 4. Februar 2013 Familienrecht IV: Eheliches Güterrecht Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=47003 Eheliches Güterrecht Gesetzlicher Güterstand:
MehrEuErbVO Art. 24 England: Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einem britischen Ehemann
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 153273 letzte Aktualisierung: 28. Februar 2017 EuErbVO Art. 24 England: Beurkundung eines gemeinschaftlichen
MehrEGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach indischem Staatsangehörigen (Religionsgemeinschaft der Jainas) I.
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14263 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 26.3.2007 letzte Sichtung: 23.08.2011 EGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach
Mehr1. Hemmung der Ausschlagungsfrist wegen höherer Gewalt
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12135 letzte Aktualisierung: 11.08.2005 BGB 1944 Abs. 2 S. 3, 210 Abs. 1, 1643 Abs. 2 S. 1, 1829 Abs. 3, 1831 Erbschaftsausschlagung für ein minderjähriges
MehrI. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1491# letzte Aktualisierung: 14. Januar 2001 EGBGB Art. 25; 26 Österreich; "Geschiedenentestament" I.
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung Abschnitt: Die Entwicklung der familienrechtlichen Stellung der Frau vor 1945
Inhaltsverzeichnis Einleitung 9 1. Abschnitt: Die Entwicklung der familienrechtlichen Stellung der Frau vor 1945 II 1. Die familienrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung
MehrKönnen die Ehegatten vorliegend erbvertragliche Verfügungen treffen, wobei die in den USA belegene Wohnung unberücksichtigt bleiben soll?
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14181 letzte Aktualisierung: 18.02.2005 EGBGB Art. 25 Abs. 1, 26 Abs. 5, 3 Abs. 3 USA (Florida): Erbvertrag eines deutsch-us-amerikanischen Ehepaares
MehrIn 4 der Urkunde unterwarf sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung. Hierzu heißt es:
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 98622# letzte Aktualisierung: 10. November 2009 BGB 1629 Abs. 2, 3; ZPO 794; FamFG 244 Scheidungsvereinbarung;
MehrInternationales Privatrecht. Einheit 2: Mechanik des Kollisionsrechts
Internationales Privatrecht Einheit 2: Mechanik des Kollisionsrechts Überblick über Einheit 2 Tatbestand einer Kollisionsnorm o Anknüpfungsgegenstand o Qualifikation o Anknüpfungsmoment Rechtsfolge einer
MehrEhevertrag. Geben Sie den Ort der beabsichtigen Eheschließung ein (z.b. Hamburg).
Ehevertrag Protokoll So entstand dieses Dokument Ihre Vorlage wurde von den janolaw Anwälten erstellt und geprüft. Das vorliegende Protokoll zeigt Ihnen Punkt für Punkt, wie das Dokument entstanden ist
MehrIPR Allgemeiner Teil
IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 I. Anwendbares Recht Nach Art. 10 I EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört. Das Personalstatut und damit
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 10 Wiederholung und Vertiefung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 10 Wiederholung und Vertiefung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4.
Mehr1. Ehegüterrecht. Einleitung
1. Ehegüterrecht A Einleitung Historischer Überblick Schon zu Zeiten des Römerrechs existierte ein Eherecht. Die Regelung der Ehe gibt es, seit die Ehe existiert. Ab 1913 wurde die Ehe einheitlich für
Mehrzu nennen, das am in Kraft trat und durch spätere Novellierung, in Kraft getreten am , geändert wurde.
18 Chinas, hielt sich der chinesische Gesetzgeber bei der Festlegung des Güterrechts grundsätzlich an die gleichen Prinzipien. Es soll der sozialistischen chinesischen Entwicklung, den über Jahrhunderte
MehrDNotI. Dokumentnummer: Erstelldatum: EGBGB Art. 15, 25, 26 Türkei; Ehevertrag; Erbverzicht. I. Sachverhalt
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14106 Erstelldatum: 21.02.2002 EGBGB Art. 15, 25, 26 Türkei; Ehevertrag; Erbverzicht I. Sachverhalt Eine deutsche Staatsangehörige und ein türkischer Staatsangehöriger,
MehrErbrecht. Internationales Erbrecht. Thomas Maulbetsch. Kurseinheit 11. Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober Auflage
Erbrecht Thomas Maulbetsch Internationales Erbrecht Kurseinheit 11 Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober 2012 2. Auflage Inhalt Teil 1 Einführung A. Der Gegenstand des Internationalen Erbrechts...
MehrMindestwirkungen von Trusts
Thema/Anlass Datum Seite 1 Mindestwirkungen von Trusts 8,434,1.00 Trust Seminar Andreas Dudli, M.A. HSG in Law Samstag, 12. März 2011 Agenda Arten der Anerkennung Wirkungen des HTÜ Einschränkung der Mindestwirkungen
Mehr- Die Ehegatten haben in Kasachstan geheiratet und leben auch dort.
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 106101# letzte Aktualisierung: 1. März 2011 EGBGB Art. 14, 15 Kasachstan: Alleinerwerb einer in Deutschland
MehrI. Sachverhalt. Keiner von beiden war früher verheiratet oder früher schon Partner einer Lebenspartnerschaft.
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14277 letzte Aktualisierung: 17.8.2007 EGBGB Art. 17b, 10 Abs. 2 Niederlande/Luxemburg: Namensrecht und Anerkennung einer in Deutschland registrierten
MehrEU-Erbrechtsverordnung. Law Days St. Gallen 2016
EU-Erbrechtsverordnung Law Days St. Gallen 2016 29. April 2016 2 Einführung in die Problemstellung Inhaltliche Verschiedenheit der nationalen Rechtsordnungen Internationale Sachverhalte Zuständigkeit?
MehrEhEvErtrag. Muss Eheglück geregelt werden? Fragen Sie Ihre Notarin. oder Ihren Notar.
EhEvErtrag Muss Eheglück geregelt werden? Fragen Sie Ihre Notarin oder Fragen Ihren Sie Notar. Ihre Notarin oder Ihren Notar. Mit der Heirat gehen Brautleute eine Gemeinschaft ein, für welche verschiedene
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung Vorbemerkungen 27.6.2016: Vortrag zur Praxis der internationalen Kinderrückführung Bundesamt für Justiz Probeklausur:
MehrEHEGÜTER- & ERBRECHT: KURZ ERKLÄRT
Die Güterstände - Errungenschaftsbeteiligung "Ordentlicher Güterstand"; besteht ohne Ehevertrag von Gesetzes wegen; kann aber mittels Ehevertrag angepasst werden. - Gütergemeinschaft Mit Ehevertrag vereinbarter
MehrGewerblich-industrielle Berufsfachschule Liestal Allgemeinbildung: Sicherheit / Familie
Seite 1 Lernziele: Die Bedeutung des Güterrechts erklären Den ordentlichen Güterstand erklären Gütertrennung und Gütergemeinschaft nennen Eigengut und Errungenschaft zuordnen und erklären Güteraufteilung
Mehr1. Das auf die Voraussetzungen der Adoption anwendbare Recht
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14143 letzte Aktualisierung: 10.06.2003 EGBGB Art. 22 Türkei: Minderjährigen- oder Volljährigenadoption I. Zum Sachverhalt Ein Deutscher möchte ein minderjähriges
MehrFamilienrecht. Güterrecht 11. Prof. Dr. Roland Fankhauser, LL.M., Advokat. Juristische Fakultät Universität Basel
Familienrecht Güterrecht 11, LL.M., Advokat Juristische Fakultät Universität Basel I. Allgemeines 1. Gegenstand des Güterrechts Güterrecht als Regelung, wie sich die Ehe auf das Vermögen der Ehegatten
Mehr