IM NAMEN DER REPUBLIK. 3 Ob 206/12h

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IM NAMEN DER REPUBLIK. 3 Ob 206/12h"

Transkript

1 IM NAMEN DER REPUBLIK 3 Ob 206/12h

2 2 3 Ob 206/12h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** D*****, vertreten durch MMag. Christoph Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, Einbringungsstelle, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch nach 35 EO, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 16. August 2012, GZ 22 R 225/12p-18, womit das Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 7. Juni 2012, GZ 2 C 1188/11a-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.696,50 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Kinder des Klägers erhielten Unterhaltsvorschüsse von insgesamt ,40 EUR, die vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Klägers fällig wurden. Diese Forderungen gingen gemäß 30 UVG auf die beklagte Republik Österreich über. Im mit Beschluss vom 6. September 2010 über das Vermögen des Klägers eröffneten Konkursverfahren meldete die Beklagte die Unterhaltsrückstände von ,49 EUR an; der Masseverwalter anerkannte diese

3 3 3 Ob 206/12h Forderung. Mit Beschluss vom 27. Jänner 2011 (bekannt gemacht am 22. Februar 2011) wurde das Abschöpfungsverfahren eingeleitet und der Konkurs aufgehoben. Am 27. Mai 2011 beantragte die Beklagte zur Hereinbringung der vollstreckbaren Unterhaltsrückstände von ,49 EUR die Bewilligung der Forderungsexekution nach 294 EO unter Hinweis auf das gesetzliche Unterhaltsexistenzminimum nach 291b EO. Die beantragte Exekution wurde am 1. Juni 2011 bewilligt. Der Kläger erhob Oppositionsklage und begehrte, die bewilligte Forderungsexekution für gehemmt bzw den Anspruch für erloschen zu erklären. Nach Beendigung des Konkursverfahrens sei eine Exekutionsführung auf die Differenz der Existenzminima nach 291a EO und 291b EO unzulässig. Die Beklagte wendete ein, für die bis zur Konkurseröffnung entstandene Unterhaltsforderung könne auf die Differenz zwischen den Existenzminima gemäß 291a EO und 291b EO Exekution geführt werden, weil dieses Vermögen vom Konkursverfahren unberührt bleibe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Auch nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens könne auf die Differenz der Existenzminima zwischen 291a und 291b EO Exekution geführt werden. Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung und sprach aus, dass die ordentliche Revision im Hinblick auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die von der Lehre gebilligt werde, nicht zulässig sei. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass ein Unterhaltsgläubiger auf das konkursfreie Vermögen des Unterhaltsschuldners auch dann Exekution führen könne, wenn er die betriebene Forderung im Konkurs des

4 4 3 Ob 206/12h Unterhaltsschuldners als Konkursforderung angemeldet habe und diese anerkannt worden sei. Bezüge, die das Existenzminimum nach 291a EO nicht übersteigen, blieben in der Rechtszuständigkeit des Gemeinschuldners und seien somit dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger ausgesetzt. Allein die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens bewirke keine Entschuldung des Schuldners. Es bleibe daher auch nach Aufhebung eines Konkurses oder nach Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens dabei, dass Bezüge, die das Existenzminimum nach 291a EO nicht übersteigen, in der Rechtszuständigkeit des Gemeinschuldners bleiben und dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger ausgesetzt seien. Die Revision des Klägers, mit der er weiter die Stattgebung seiner Oppositionsklage anstrebt, ist mangels (ausdrücklicher) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Zulässigkeit der Exekution zur Hereinbringung von vor Konkurseröffnung entstandenen Unterhaltsrückständen auf das das Existenzminimum nach 291a EO nicht übersteigende Einkommen nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens zulässig, aber nicht berechtigt. Der Revisionswerber vertritt weiterhin den Standpunkt, die Exekutionsführung auf die Differenz zwischen den Existenzminima nach 291a EO und 291b EO sei unzulässig, weil dies dem Grundsatz der Gleichbehandlung sämtlicher Konkursgläubiger widerspreche und diese Unterhaltssondermasse nur der Deckung laufender Unterhaltsansprüche diene. Mehrfach sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass die Exekutionsführung des Unterhaltsgläubigers zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands auf das konkursfreie Vermögen des Unterhaltsschuldners, also die nicht in die Konkursmasse fallende Differenz zwischen den Existenzminima nach 291a EO und 291b EO, zulässig sei

5 5 3 Ob 206/12h (RIS-Justiz RS ), dies allerdings vor dem Hintergrund eines anhängigen Insolvenzverfahrens. Im vorliegenden Fall wurde durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens der Konkurs über das Vermögen des Klägers aber aufgehoben. Neuhauser (Die Durchsetzung von Unterhaltsforderungen im Abschöpfungsverfahren, ÖA 2003, 56 f) vertritt unter Berufung auf die vorgenannten Entscheidungen den Standpunkt, die Exekutionsführung auf die Unterhaltssondermasse sei auch während anhängigem Abschöpfungsverfahren zulässig. Eine andere Lösung würde eine Besserstellung des Schuldners bedeuten, weil ihm während des anhängigen Abschöpfungsverfahrens das Existenzminimum nach 291a EO bliebe, während ihm außerhalb bloß das Existenzminimum nach 291b EO verbliebe. Dieser Auffassung folgten Rekursgerichte (LGZ Wien 46 R 129/07x = RPflSlgE 2007/95 und LG Wels 21 R 66/05p = RPfSlgE 2005/106; gegenteilig aber LG Linz 15 R 117/95 = ZIK 1996, 28). Schneider (Privatinsolvenz 128 f) und Jelinek/Nunner- Krautgasser (in Konecny/Schubert 60, 61 KO Rz 60) vertreten unter Berufung auf das Gebot der Gläubigergleichbehandlung die Auffassung, dass eine Besserstellung des Unterhaltsgläubigers durch (zusätzliche) Heranziehung des konkursfreien Vermögens nicht gerechtfertigt wäre. Zu 10 Ob 13/12b geht der Oberste Gerichtshof in einer Unterhaltsvorschusssache offenbar davon aus, dass die hier strittige Exekutionsführung auf die Differenz der Existenzminima nach 291a EO und 291b EO zulässig sei. Der für das anhängige Konkursverfahren mehrfach bestätigte Grundsatz, wonach die Exekutionsführung des Unterhaltsgläubigers zur Hereinbringung des vor Konkurseröffnung entstandenen

6 6 3 Ob 206/12h Rückstands auf das konkursfreie Vermögen des Unterhaltsschuldners zulässig ist, ist auch nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und der damit verbundenen Aufhebung des Konkurses fortzuführen. Die Exekutionssperre des 206 Abs 1 IO im Abschöpfungsverfahren setzt nur die Exekutionssperre des Konkursverfahrens ( 10 IO) und löst keine anderen Rechtsfolgen als diese aus. Die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bedeutet noch nicht, dass es zu der durch das Abschöpfungsverfahren angestrebten Restschuldbefreiung kommen wird. Mögen auch aus dem Differenzbetrag der Existenzminima nach 291a EO und 291b EO vorrangig die laufenden Unterhaltsforderungen zu befriedigen sein ( 291b Abs 3 EO; vgl 10 Ob 13/12b), ändert dies doch nichts daran, dass die sich aus der Differenz der Existenzminima ergebende Unterhaltssondermasse auch zur Hereinbringung vor Eröffnung des Konkursverfahrens bereits fällig gewordener Unterhaltsrückstände dient. Darauf kann Exekution geführt werden. Insoweit besteht eine Sonderstellung der Unterhaltsgläubiger, nämlich eine ähnliche Rechtsstellung, wie sie Absonderungsgläubigern zukommt (3 Ob 205/00v). Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die vom Kläger angegriffene Exekution in die Unterhaltssondermasse als zulässig angesehen und die Oppositionsklage abgewiesen. Der unbegründeten Revision des Klägers war daher ein Erfolg zu versagen. ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf 41 und 50 Oberster Gerichtshof, Wien, am 23. Jänner 2013 Dr. P r ü c k n e r Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung:

4 Ob 124/17i. gefasst:

4 Ob 124/17i. gefasst: 4 Ob 124/17i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere

Mehr

Der Rekurs der klagenden Partei wird

Der Rekurs der klagenden Partei wird 9 Ob 73/16z Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und

Mehr

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen.

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. 8 Ob 36/08i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling

Mehr

2 Ob 600/84. gefasst:

2 Ob 600/84. gefasst: 2 Ob 600/84 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik,

Mehr

3 Ob 175/10x. gefasst:

3 Ob 175/10x. gefasst: 3 Ob 175/10x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Mag.

Mehr

B e s c h l u s s Folge abgeändert B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s Folge abgeändert B e g r ü n d u n g : 2 Ob 241/01g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel,

Mehr

3 Ob 110/11i. gefasst:

3 Ob 110/11i. gefasst: 3 Ob 110/11i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch

Mehr

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 330,10 (darin enthalten EUR 55,02)

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 330,10 (darin enthalten EUR 55,02) 1 8Ob61/04k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer,

Mehr

Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde das Abschöpfungsverfahren über den Schuldner eingeleitet. Er erreichte in den sieben Jahren des

Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde das Abschöpfungsverfahren über den Schuldner eingeleitet. Er erreichte in den sieben Jahren des 8 Ob 64/11m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObS 10/11w

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObS 10/11w IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObS 10/11w 2 8 ObS 10/11w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat

Mehr

8 Ob 57/13k. gefasst:

8 Ob 57/13k. gefasst: 8 Ob 57/13k Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und

Mehr

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Kosten des Berufungsverfahrens. 3 Ob 219/09s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und

Mehr

gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. 8 Ob 115/03z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 292/04y

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 292/04y IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 292/04y 2 7 Ob 292/04y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des

Mehr

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 373,68 EUR bestimmten Kosten des

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 373,68 EUR bestimmten Kosten des 8 ObA 34/09x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Spenling und

Mehr

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 4 Ob 31/13g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere

Mehr

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Revision wird nicht Folge gegeben. 8 ObS 11/12v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin

Mehr

7 Ob 154/16x. gefasst:

7 Ob 154/16x. gefasst: 7 Ob 154/16x Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in

Mehr

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beklagten die mit 1.

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beklagten die mit 1. 5 Ob 16/14k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Lovrek, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner

Mehr

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. 8 Ob 128/13a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr.

Mehr

3 Ob 86/14i. gefasst:

3 Ob 86/14i. gefasst: 3 Ob 86/14i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch

Mehr

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen. 6 Ob 56/05m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner,

Mehr

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revision wird zurückgewiesen. 6 Ob 58/14v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm

Mehr

3 Ob 18/16t. B e s c h l u s s. gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

3 Ob 18/16t. B e s c h l u s s. gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. 3 Ob 18/16t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 1 Ob 250/98s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.

Mehr

7 Ob 38/12g. gefasst:

7 Ob 38/12g. gefasst: 7 Ob 38/12g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda,

Mehr

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1 Ob 78/16a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger

Mehr

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels 6 Ob 43/15i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,

Mehr

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g : 1 Ob 101/09y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr.

Mehr

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen. 6 Ob 77/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 6/16g

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 6/16g IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 6/16g 2 7 Ob 6/16g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger,

Mehr

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Nebenintervenient ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 3.126,96 EUR

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Nebenintervenient ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 3.126,96 EUR 4 Ob 22/13h Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache

Mehr

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g : 3 Ob 3/03t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner

Mehr

2 Ob 190/13z. gefasst:

2 Ob 190/13z. gefasst: 2 Ob 190/13z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Kalivoda, Dr. Veith, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher

Mehr

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.189,44 EUR (darin enthalten 198,24 EUR USt)

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.189,44 EUR (darin enthalten 198,24 EUR USt) 1 Ob 59/10y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E.

Mehr

3 Ob 60/12p. gefasst:

3 Ob 60/12p. gefasst: 3 Ob 60/12p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 180/03y

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 180/03y IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 180/03y 2 10 ObS 180/03y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer

Mehr

1 Ob 230/16d. gefasst:

1 Ob 230/16d. gefasst: 1 Ob 230/16d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Dr.

Mehr

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen. 1 Ob 173/01z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker,

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 6 Ob 89/10x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 6 Ob 120/17s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 9 Ob 24/05b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 3 Ob 51/11p

IM NAMEN DER REPUBLIK. 3 Ob 51/11p IM NAMEN DER REPUBLIK 3 Ob 51/11p 2 3 Ob 51/11p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 3 Ob 69/10h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und

Mehr

7 Ob 245/11x. gefasst:

7 Ob 245/11x. gefasst: 7 Ob 245/11x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller,

Mehr

B e g r ü n d u n g : Klägerin

B e g r ü n d u n g : Klägerin 7 Ob 51/05h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.

Mehr

7 Ob 207/12k. gefasst:

7 Ob 207/12k. gefasst: 7 Ob 207/12k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 6 Ob 7/13t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 164/16g

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 164/16g IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 164/16g 2 9 ObA 164/16g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 25/12w

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 25/12w IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 25/12w 2 7 Ob 25/12w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten

Mehr

4 Ob 55/16s. gefasst:

4 Ob 55/16s. gefasst: 4 Ob 55/16s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 2 Ob 80/11w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als

Mehr

gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. 3 Ob 93/09m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere

Mehr

3 Ob 160/17a. gefasst:

3 Ob 160/17a. gefasst: 3 Ob 160/17a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 ObS 134/16b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer

Mehr

gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. 4 Ob 80/02x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 4 Ob 101/16f

IM NAMEN DER REPUBLIK. 4 Ob 101/16f IM NAMEN DER REPUBLIK 4 Ob 101/16f 2 4 Ob 101/16f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 6 Ob 166/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek

Mehr

4 Ob 40/12d. gefasst:

4 Ob 40/12d. gefasst: 4 Ob 40/12d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Familienrechtssache

Mehr

OGH 2001/08/29, 3 Ob 39/01h

OGH 2001/08/29, 3 Ob 39/01h OGH 2001/08/29, 3 Ob 39/01h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes

Mehr

2 Ob 162/49. gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird. zurückgewiesen.

2 Ob 162/49. gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird. zurückgewiesen. 2 Ob 162/49 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Bartsch als Vorsitzenden sowie die Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmeisser, Dr. Ullrich, Dr. Kuch und Dr.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 65/15i

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 65/15i IM NAMEN DER REPUBLIK 8 Ob 65/15i 2 8 Ob 65/15i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin

Mehr

3 Ob 180/14p. gefasst:

3 Ob 180/14p. gefasst: 3 Ob 180/14p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch

Mehr

1 Ob 98/13p. gefasst:

1 Ob 98/13p. gefasst: 1 Ob 98/13p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 6 Ob 175/09t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 96/13b

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 96/13b IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 96/13b 2 9 ObA 96/13b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

3 Ob 176/13y. gefasst:

3 Ob 176/13y. gefasst: 3 Ob 176/13y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 5/16k

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 5/16k IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 5/16k 2 7 Ob 5/16k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger,

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 9 ObA 49/15v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 74/13k

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 74/13k IM NAMEN DER REPUBLIK 8 Ob 74/13k 2 8 Ob 74/13k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 22/11k

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 22/11k IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 22/11k 2 8 ObA 22/11k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 205/10d

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 205/10d IM NAMEN DER REPUBLIK 12 Os 205/10d 2 12 Os 205/10d Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten

Mehr

10 ObS 142/11x. gefasst:

10 ObS 142/11x. gefasst: 10 ObS 142/11x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie

Mehr

I. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von H***** AG auf A***** AG richtiggestellt.

I. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von H***** AG auf A***** AG richtiggestellt. 6 Ob 128/14p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK IM NAMEN DER REPUBLIK 3 Ob 213/09h 2 3 Ob 213/09h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 6 Ob 205/15p

IM NAMEN DER REPUBLIK. 6 Ob 205/15p IM NAMEN DER REPUBLIK 6 Ob 205/15p 2 6 Ob 205/15p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte

Mehr

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.610,64 EUR (hierin enthalten 268,44 EUR an

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.610,64 EUR (hierin enthalten 268,44 EUR an 3 Ob 29/15h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 10/05v

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 10/05v IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 10/05v 2 9 ObA 10/05v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 28/12v

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 28/12v IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 28/12v 2 8 ObA 28/12v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat

Mehr

2 Ob 134/17w. gefasst:

2 Ob 134/17w. gefasst: 2 Ob 134/17w Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als

Mehr

8 Ob 41/11d. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

8 Ob 41/11d. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. 8 Ob 41/11d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin

Mehr

Die Revision wird zurückgewiesen. Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens jeweils selbst zu tragen.

Die Revision wird zurückgewiesen. Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens jeweils selbst zu tragen. 6 Ob 96/17m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere

Mehr

46R216/14a. private:stream

46R216/14a. private:stream 46R216/14a Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Streller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wieser und Mag. Slunsky-Jost in der Schuldenregulierungssache

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 7 Ob 299/03a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.

Mehr

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die betreibenden Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die betreibenden Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen. 3 Ob 136/14t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der

Mehr

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR USt)

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR USt) 4 Ob 150/11d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der

Mehr

8 ObS 1/15b. gefasst:

8 ObS 1/15b. gefasst: 8 ObS 1/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 ObS 22/15f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr.

Mehr

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2. 6 Ob 128/12k Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 634/84

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 634/84 IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 634/84 2 7 Ob 634/84 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 7 Ob 28/17v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag.

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 6 Ob 156/15g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 7 Ob 104/14s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich

Mehr

3 Ob 132/10y. gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird. zurückgewiesen.

3 Ob 132/10y. gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird. zurückgewiesen. 3 Ob 132/10y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Neumayr, Dr. Lovrek, Dr. Jensik

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 ObS 190/13h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie

Mehr

B e s c h l u s s. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

B e s c h l u s s. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. 6 Ob 224/16h Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 66/07g

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 66/07g IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 66/07g 2 9 ObA 66/ 07g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 1 Ob 258/12s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und

Mehr

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen. 1 Ob 123/03z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer,

Mehr