Note. Name, Vorname. Matrikel-Nr. Studienzentrum. Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement Modul

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1 Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement Modul Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum Ausgegebene Arbeitsbögen Abgegebene Arbeitsbögen Ort, Datum Name in Druckbuchstaben und Unterschrift Aufsichtführende(r) Ort, Datum Prüfungskandidat(in) Aufgabe max. Punktzahl Note Prüfer ggf. Gutachter im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Prüfer (Name in Druckbuchstaben) ggf. Gutachter (Name in Druckbuchstaben) Seite 1

2 Mantelbogen, Prüfungsleistung, Gesundheits- und Sozialmanagement Anmerkungen zur Korrektur: Sonstige Anmerkungen: Seite 4

3 Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement Modul Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektoren zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Bearbeiten Sie alle 4 Aufgaben! Bearbeitungszeit: Hilfsmittel: 60 Minuten BGB, Arbeitsgesetze BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabe max. erreichbare Punkte

4 Aufgabe 1 40 Punkte A ist seit einem Jahr als Fahrer beim Sanitätshaus S beschäftigt. In dem Betrieb mit 16 Mitarbeitern gibt es keinen Betriebsrat. A zweigt regelmäßig Treibstoff aus dem Tank seines Fahrzeugs für seinen privaten Gebrauch und zum Weiterverkauf ab. S wird misstrauisch wegen des enorm gestiegenen Verbrauchs und legt sich auf die Lauer. Er ertappt A abends am Freitag, den 21. August, wie dieser Treibstoff aus dem Tank herauspumpt und in große Kanister abfüllt. Am Montag Morgen, den 31. August, wird ein Einwurfeinschreiben in den Briefkasten des A mit der von S unterzeichneten fristlosen Kündigung eingeworfen. Eine Begründung für die fristlose Kündigung enthält das Schreiben nicht. A hatte auf dem Weg zur Arbeit aber einen schweren Verkehrsunfall erlitten. Erst bei seiner Rückkehr aus dem Krankenhaus am 10. September findet er das Kündigungsschreiben im Briefkasten vor. A ist der Ansicht, die Kündigung sei ihm verspätet erklärt worden und deshalb unwirksam. Außerdem fehlt eine Begründung. Im Übrigen dürfe während einer Erkrankung nicht gekündigt werden. Ist die außerordentliche Kündigung des A wirksam? Aufgabe 2 20 Punkte Frau S wird neu in einem Betrieb eingestellt. Entgegen einer bestehenden Betriebsvereinbarung über ein Urlaubsgeld, das jedem Mitarbeiter zusteht, wird in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, dass sie kein Urlaubsgeld erhalten soll. Kann Frau S trotzdem einen Anspruch auf Urlaubsgeld einfordern? Aufgabe 3 20 Punkte Unter welchen Voraussetzungen kann ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verlängerung der täglichen Arbeitszeit geltend machen? Nennen Sie auch die Rechtsgrundlage! Aufgabe 4 20 Punkte 4.1 Welche Frist gilt für die Kündigungsschutzklage? Geben Sie auch die Vorschrift an! 4.2 AN, einziger Arbeitnehmer des AG, wird gekündigt. AN meint, für ihn gelte keine Frist, gegen die Kündigung vorzugehen, da das Kündigungsschutzgesetz gemäß 23 KSchG für den Betrieb des AG gerade keine Anwendung finde. Ist dies richtig? Seite 2 von 2

5 Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement Modul Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß nachstehendem Notenschema ergebende Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen ein. Unterzeichnen Sie bitte Ihre Notenfestlegung auf dem Mantelbogen. Gemäß Prüfungsordnung gilt folgendes Notenschema: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 06. Januar 2010 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabe max. erreichbare Punkte KORREKTURRICHTLINIE ALLGEMEINES RECHT

6 Lösung Aufgabe 1 SB 5, Kap. 2.2, Punkte Eine außerordentliche Kündigung setzt gemäß 626 BGB einen wichtigen Grund voraus und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Wiederkehrende Diebstähle von Sachen von erheblichem Wert stellen einen Bruch des Vertrauensverhältnisses und somit einen wichtigen Grund dar. Das wiederholte Abfüllen von Treibstoff in bereitgestellte Kanister begründet solch einen Vertrauensbruch. Da A als Fahrer den Zugriff auf das Fahrzeug und die Tankfüllung hat, besteht insofern ein gesteigertes Vertrauensverhältnis. In Anbetracht der Schwere des Vorwurfs wie der Wert des entwendeten Treibstoffs und der Umstand, dass wiederholt Diebstähle begangen wurden, ist für S die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. 1 KSchG kommt auf fristlose Kündigungen nicht zur Anwendung. Es gibt keinen Kündigungsschutz während einer Erkrankung, sondern allenfalls bei einer personenbedingten Kündigung wegen Erkrankung, die hier nicht vorliegt. Die fristlose Kündigung wurde gemäß 623 BGB schriftlich erklärt. Einer schriftlichen Begründung bedarf es nach 626 Abs. 2 S. 3 BGB nicht für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Die Kündigungserklärungsfrist nach 626 Abs. 2 S. 1 BGB müsste gewahrt sein, d. h. innerhalb der 2-Wochen-Frist müsste dem A die Kündigung zugegangen sein. Die Frist begann mit der Kenntnisnahme des S am 21. August zu laufen. Der Zugang ist erfolgt, wenn die Kündigung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Mit dem Einwurf in den Briefkasten ist das Kündigungsschreiben in den Machtbereich des A gelangt und unter regelmäßigen Umständen kann mit einer Kenntnisnahme am selben Tag, Montag den 31. August, gerechnet werden. Es genügt die abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme. Auf die konkreten Umstände kommt es nicht an. Deshalb schließt ein Krankenhausaufenthalt den Zugang nicht aus. Die Kündigung ging am 31. August und damit rechtzeitig zu. Auf die spätere Kenntnisnahme durch S kommt es nicht an. Die fristlose Kündigung des A durch S ist daher wirksam. 15 P. 1 P. Lösung Aufgabe 2 SB 3, Kap Punkte Betriebsvereinbarungen haben normative Wirkung und gelten unmittelbar und zwingend für alle Arbeitsverhältnisse. Auch neu eingestellte Arbeitnehmer werden von der Geltung bestehender Betriebsvereinbarungen erfasst. Einzelvertragliche Abreden, die einer Betriebsvereinbarung zuwiderlaufen, sind unwirksam. Deshalb kann Frau S einen Anspruch auf Urlaubsgeld erheben. 5 P. 5 P. - KORREKTURRICHTLINIE Seite 2 von 3

7 Lösung Aufgabe 3 SB 4, Kap Punkte Rechtsgrundlage ist 9 TzBfG: Anzeige beim Arbeitgeber, dass Verlängerung der Arbeitszeit begehrt wird zu besetzender freier Arbeitsplatz gleiche Qualifikation des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers dringende betriebliche Gründe oder Arbeitsplatzwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer stehen nicht entgegen Lösung Aufgabe 4 SB 5, Kap Punkte 4.1 Nach 4 S. 1 KSchG (5 P.) beträgt die Frist für die Kündigungsschutzklage 3 Wochen. 4.2 Die Ansicht des AN ist falsch, da 4 KSchG von 23 Abs. 1 S. 2 KSchG ausgenommen ist und die 3-Wochen-Frist somit auch für Kleinbetriebe gilt. - KORREKTURRICHTLINIE SEITE 3 VON 3

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