Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

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1 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb, 21. April 2015

2 Referent Diplom Verwaltungswirt Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium Verwaltungsrecht seit 1993 Grundsatzdezernat für das Versicherungs- und Beitragsrecht seit 1995 Teilnahme an Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung 2 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

3 Inhaltsverzeichnis Grundsätzliche Sozialversicherungspflicht 4 Personengruppen 5 Beschäftigung von Schülern / Schulentlassenen 6 Studenten 7 Duale Studiengänge 31 Bachelor-/Masterarbeit 36 Doktoranden 40 Praktikanten 41 Hospitanten 55 3 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

4 Grundsätzliche Sozialversicherungspflicht Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Sozialversicherung). Sie haben Ansprüche auf Leistungen aus der jeweiligen Versicherung, müssen hierfür aber auch Beiträge zahlen. Meist werden diese vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen. Von dieser Sozialversicherungspflicht werden unter bestimmten Voraussetzungen einige Personengruppen ausgenommen. 4 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

5 Personengruppen Schüler Schulentlassene Studenten Bachelor- / Masterarbeit Doktoranden Praktikanten Hospitanten 5 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

6 Beschäftigung von Schülern / Schulentlassenen Für von Schülern ausgeübte Beschäftigungen sind grundsätzlich die Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. Danach sind beschäftigte Schüler versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung sind Schüler versicherungsfrei. Bei Entgelten bis 450 EUR/Monat oder zeitlicher Befristung können für beschäftigte Schüler die Regelungen für Minijobs angewendet werden. 6 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

7 Studenten Allgemeines Personen sind kranken- und pflegeversicherungsfrei, wenn sie gegen Arbeitsentgelt während ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule (Fachschule) beschäftigt sind. Das gilt auch für die Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung sind beschäftigte Studenten grundsätzlich versicherungspflichtig. (Ausnahme: Minijob vor 1. Januar 2013) 7 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

8 Studenten Rentenversicherung Die rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften sehen für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder selbständig tätig sind, keine besonderen Regelungen vor. Studenten, die eine Beschäftigung aufnehmen, unterliegen der Rentenversicherungspflicht. Das gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigung neben dem Studium oder in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wird. 8 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

9 Studenten Schularten Hochschulen Universitäten Fachhochschulen Das Studium an einer Hochschule ist mit der Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen. Fachschulen Fachschulen, Höhere Fachschulen und Berufsfachschulen 9 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

10 Studenten Fachschulen Die Vielzahl der Fachschulen, Höheren Fachschulen und Berufsfachschulen lässt eine abschließende Aufzählung nicht zu. Vorausgesetzt die Merkmale einer der vorstehenden Begriffsbestimmungen Fachschulen, Höhere Fachschulen oder Berufsfachschulen liegen vor, gehört z. B. der Besuch folgender Schulen zur Fachschulausbildung: Altenpflegeschulen, Chemotechnikerschulen, Erzieherinnenschulen, Gartenbauschulen, Gewerbliche Berufsfachschulen, Hauswirtschaftsschulen, Ingenieurschulen, Kaufmännische Schulen, Kinderpflegeschulen, Kunstschulen, Lehranstalten für med.-techn. Assistentinnen, Meisterschulen, Physiotherapieschulen, Schauspielschulen, Sozialpädagogische Schulen. 10 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

11 Studenten Ordentlich Studierende Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen ist die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden. Dies erfordert, dass eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang mit einem bestimmten Berufsziel erfolgt. Der Student muss sich einer mit dem Studium in Verbindung stehenden oder darauf aufbauenden Ausbildungsregelung unterwerfen. (BSG, Urteil v , 3 RK 64/72) 11 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

12 Studenten Ordentlich Studierende Zu den ordentlich Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Ein Wechsel der Fachhoch- oder Hochschule innerhalb des Studienganges ist dabei unbeachtlich. 12 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

13 Studenten Ordentlich Studierende Hat der Studierende die Abschlussprüfung abgelegt (z. B. Staatsexamen, Magisterprüfung, Bachelor, Master), so endet die Hochschulausbildung mit dieser Abschlussprüfung. Zu welchem Zeitpunkt das Prüfungszeugnis ausgehändigt wird, ist unbeachtlich. Die Hochschulausbildung (ohne Abschlussprüfung) endet mit dem Tag der Exmatrikulation. Dies kann z. B. sein, wenn das Studium abgebrochen, unterbrochen oder in sonstigen Fällen durch Exmatrikulation beendet wird. 13 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

14 Studenten Ordentlich Studierende Personen, die nach ihrem Hochschulabschluss weiterhin eingeschrieben bleiben, gehören grundsätzlich nicht mehr zu den ordentlich Studierenden im Sinne der Sozialversicherung. Dies gilt auch für diejenigen, die nach ihrem Hochschulabschluss ein Promotionsstudium aufnehmen und daneben eine Beschäftigung ausüben. Wird nach einem Hochschulabschluss eine Beschäftigung und daneben ein Ergänzungs- oder Zweitstudium aufgenommen, das lediglich der beruflichen Weiterbildung dient, ist das Kriterium ordentlicher Studierender ebenfalls nicht mehr gegeben. 14 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

15 Studenten Beschäftigungen während der Vorlesungszeit Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass Personen, die neben ihrem Studium wöchentlich mehr als 20 Stunden beschäftigt sind, ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen sind. Demnach sind Studenten, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung ausüben und hierfür insgesamt mehr als 20 Wochenstunden aufwenden, grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. 15 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

16 Studenten Beispiel 1 Ein Student übt eine Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft für 18 Stunden in der Woche mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR aus. Der Student ist in der Beschäftigung ausschließlich rentenversicherungspflichtig. Es sind individuelle Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist der Student versicherungsfrei, da die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Personengruppenschlüssel: 106 Beitragsgruppenschlüssel: Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse 16 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

17 Studenten Beispiel 2 Ein Student arbeitet unbefristet als Trainer in einem Fitnessstudio gegen ein Arbeitsentgelt von 9 EUR/Std. Die wöchentlichen Arbeitszeiten betragen: Montags Donnerstags 4 Std/Tag Freitags und Samstags 5 Std./Tag Der Student ist rentenversicherungspflichtig, da die Beschäftigung nicht kurzfristig ausgeübt wird. Er ist ebenfalls kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig, da die 20-Stunden-Grenze mit einer Wochenarbeitszeit von 26 Stunden überschritten wird. Personengruppenschlüssel: 101 Beitragsgruppenschlüssel: Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse 17 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

18 Studenten Beschäftigungen während der Vorlesungszeit Bei Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob der Student insgesamt mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet. In einem weiteren Schritt muss geprüft werden, ob bei einzelnen Beschäftigungen ein Minijob vorliegt und damit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Betracht kommt. 18 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

19 Studenten Beschäftigungen während der Vorlesungszeit Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden, besteht unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere Beschäftigung(en) handelt, Versicherungsfreiheit. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die Annahme der Versicherungsfreiheit ohne Bedeutung. In Einzelfällen (vornehmlich bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden) kann Versicherungsfreiheit allerdings auch noch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen. Allerdings müssen in diesem Fall Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. 19 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

20 Studenten Beispiel 3 Ein Student arbeitet unbefristet als Türsteher vor einer Diskothek gegen ein Arbeitsentgelt von 10,50 EUR/Std. Die wöchentlichen Arbeitszeiten betragen: Freitags und Samstags von 20:00 bis 7:00 Uhr (11 Std.) Der Student ist rentenversicherungspflichtig, da die Beschäftigung nicht kurzfristig ausgeübt wird. Er ist ebenfalls der kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Zwar wird die 20-Stunden-Grenze mit einer Wochenarbeitszeit von 22 Stunden überschritten, jedoch erfolgte die Beschäftigung ausschließlich am Wochenende (Einzelfallentscheidung). Personengruppenschlüssel: 101 Beitragsgruppenschlüssel: Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse 20 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

21 Studenten Beschäftigungen während der Vorlesungszeit Versicherungsfreiheit besteht auch für solche Studenten, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate befristet ist. Auch in diesen Fällen spielt die Höhe des Arbeitsentgelts keine Rolle. Wird der Zeitraum von 3 Monaten wider Erwarten überschritten, tritt Versicherungspflicht vom Zeitpunkt des Überschreitens an ein. Stellt sich bereits im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger als 3 Monate dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tage, an dem das Überschreiten der Zeitdauer bekannt wird. 21 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

22 Studenten Beispiel 4 Ein Student arbeitet als Rettungsschwimmer auf Sylt. Sein Vertrag wird für die Monate Juli und August geschlossen, das Entgelt für die beiden Monate beträgt EUR. Die wöchentlichen Arbeitszeiten betragen: Montags Donnerstags 4 Std/Tag Freitags 5 Std. Samstags und Sonntag 8 Std./Tag Der Student ist versicherungsfrei, da die Beschäftigung kurzfristig ausgeübt wird. 22 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

23 Studenten Beschäftigungen während der Vorlesungszeit Übt ein Student im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) mehrmals eine befristete Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden aus, ist zu prüfen, ob er seinem Erscheinungsbild nach noch als ordentlicher Studierender anzusehen ist oder bereits zum Kreis der Beschäftigten gehört. Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird. Von einer Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten ist in den Fällen auszugehen, in denen ein Student im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) beschäftigt ist. 23 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

24 Studenten Beschäftigung während der Semesterferien Bei Beschäftigungen, die ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt werden, ist davon auszugehen, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht und durch die Beschäftigung nicht beeinträchtigt wird. Unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigung ausschließlich auf die Semesterferien begrenzt ist, besteht daher unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (Überschneidung bis zu längstens 2 Wochen ist zulässig). Als vorlesungsfreie Zeit zählt auch der Zeitraum zwischen der Abgabe der Abschlussarbeit bis zu deren Rückgabe (Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses), wenn die Möglichkeit der Notenverbesserung besteht. 24 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

25 Studenten Minijob in den Semesterferien In Fällen, in denen in einem Minijob während der Vorlesungszeiten und während der Semesterferien unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist das regelmäßige Arbeitsentgelt nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, die für die Schätzung des Jahresarbeitsentgelts in der Krankenversicherung bei schwankenden Bezügen gelten. Zu diesem Zweck zieht der Arbeitgeber alle für ein Beschäftigungsjahr (nicht Kalenderjahr) zu erwartenden Einnahmen zusammen und teilt den Gesamtbetrag durch 12. Damit weiterhin ein Minijob vorliegt, darf das so ermittelte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR nicht übersteigen. 25 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

26 Studenten Minijob in den Semesterferien Ob der Student als Minijobber oder als Werkstudent einzustufen ist, hängt von dem Zeitpunkt ab, von dem an erstmalig absehbar ist, dass der Umfang der Beschäftigung während der Semesterferien ausgeweitet werden soll. Der Student ist als Werkstudent bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden, sobald erkennbar ist, dass er regelmäßig in den Semesterferien die Entgeltgrenze durch Mehrarbeit überschreiten wird und das durchschnittliche Entgelt über 450 EUR liegt. Sofern dies bereits bei Beschäftigungsbeginn geplant ist, ergibt sich bereits ab Arbeitsaufnahme Rentenversicherungs- pflicht als Werkstudent. 26 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

27 Studenten Beschäftigung im Urlaubssemester Studenten, die für ein oder mehrere Semester vom Studium beurlaubt werden, sind zwar weiterhin eingeschrieben, nehmen aber in dieser Zeit nicht am Studienbetrieb teil. Wird während der Dauer der Beurlaubung eine Beschäftigung ausgeübt, ist das Erscheinungsbild als Student nicht gegeben. Daher ist der Student nicht versicherungsfrei. 27 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

28 Studenten Stipendiate Der Bezug bzw. die Zahlung eines Stipendiums begründet in der Regel keine abhängige Beschäftigung. Es ist deshalb nicht versicherungspflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Stipendium zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Empfängers oder für den durch die Aus- oder Fortbildung verursachten Aufwand bestimmt ist. Voraussetzung ist jedoch, dass ein solches Stipendium uneigennützig gegeben wird, der Empfänger sich also zu keiner unmittelbaren Arbeitnehmertätigkeit verpflichten muss. 28 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

29 Studenten Empfänger von Studienbeihilfe Fördern Betriebe das Studium von Arbeitnehmern durch die Zahlung von Studienbeihilfen, ist von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Die Förderbedingungen müssen durch den Betrieb festgesetzt werden, z. B.: die Fachrichtung des Studiums, die Ableistung von Hospitationen im Betrieb, die Anfertigung der Diplomarbeiten in Absprache mit dem Betrieb, die Verpflichtung, für eine bestimmte Zeit nach Abschluss des Studiums im Betrieb tätig zu sein, die Erbringung eines Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung, die Rückzahlung der Studienbeihilfe, wenn die Vereinbarungen nicht eingehalten werden. 29 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

30 Studenten Übernahme von Studiengebühren Studiengebühren, die vom Arbeitgeber für Mitarbeiter im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses übernommen werden, bleiben unter engen Voraussetzungen nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei. Die zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlten Studiengebühren werden von der Sozialversicherungspflicht freigestellt, soweit sie kein Arbeitslohn sind. Ein Ausbildungsverhältnis liegt aber nur vor, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand des Dienstverhältnisses ist. Wenn ein Teilzeitbeschäftigter z. B. an einer Hochschule für Bankwirtschaft (Bankakademie) studiert, liegt ein solches Ausbildungsverhältnis nicht vor. 30 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

31 Duale Studiengänge Duale Studiengänge werden in der Regel von Fachhochschulen in Kooperation mit Unternehmen bzw. Betrieben angeboten. Sie beinhalten anders als herkömmliche Studiengänge neben den theoretischen Lernphasen einen hohen Anteil an Lernphasen in betrieblicher Praxis. Die Studiengänge vereinigen die Ausbildung an einer Fachhochschule mit einem Fachhochschulabschluss entweder mit einer gleichzeitigen betrieblichen Berufs(aus)bildung oder ohne Prüfungsabschluss in einem anerkannten Beruf oder mit einer betrieblichen Fort- oder Weiterbildung. 31 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

32 Duale Studiengänge Die dualen Studiengänge lassen sich folgendermaßen typisieren: berufsintegrierter Studiengang ausbildungsintegrierter Studiengang praxisintegrierter Studiengang Im Rahmen einer Berufstätigkeit wird ein Studium an einer Fachhochschule absolviert und die bisherige Tätigkeit im Betrieb den Erfordernissen des Studium angepasst. Das Studium dient der Fort- oder Weiterbildung. Während des Fachhochschulstudiums wird gleichzeitig eine Berufsausbildung mit einem Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert. Die Praxisanteile des dualen Studienganges sind gegenüber dem ursprünglichen Studiengang erhöht. Eine mit Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung wird nicht erlangt. 32 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

33 Duale Studiengänge Tätigkeiten, die nicht zweifelsfrei einer Beschäftigung oder einer Berufsausbildung zugeordnet werden können, gelten als Beschäftigung zum Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Dementsprechend sind Teilnehmer an dualen Studiengängen als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen und versicherungspflichtig zu allen Sozialversicherungszweigen. Die versicherungsrechtlichen Regelungen für Werkstudenten sind für diese Teilnehmer nicht anzuwenden. 33 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

34 Duale Studiengänge Berufs- und ausbildungsintegrierte Studiengänge Als berufs- oder ausbildungsintegrierte Studiengänge sind Studiengänge anzusehen, in denen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung oder eines Arbeitsverhältnisses ein Studium an Fachhochschulen (Berufsakademien, Fachakademien und dergleichen) absolviert werden. Personen, die im Rahmen eines Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses ein Studium absolvieren, sind als Beschäftigte anzusehen. Da das Studium integrierter Bestandteil des Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses ist, besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. 34 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

35 Duale Studiengänge Berufs- und ausbildungsintegrierte Studiengänge Teilnehmer an (praxisintegrierten) dualen Studiengängen werden denen zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Sie werden als solche einheitlich für die gesamte Dauer des entsprechenden Studiengangs versicherungspflichtig. Diese Regelung bezieht die vorgenannten Teilnehmer in die Versicherungspflicht ein, indem einheitlich alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen während der gesamten Dauer des Studienganges, das heißt sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen, als zur Berufsausbildung Beschäftigte in der Sozialversicherung gelten. Sofern kein Arbeitsentgelt bezogen wird, besteht in der Kranken- und Pflegeversicherung jedoch Versicherungspflicht als Praktikant. Eine Familienversicherung wird vorrangig durchgeführt. 35 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

36 Bachelor-/Masterarbeit Bestimmte Studien- und Prüfungsordnungen sehen die Anfertigung einer Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit vor. Da Unternehmen oftmals Interesse an den inhaltlichen Ergebnissen dieser Arbeiten haben, werden den Studenten zur Anfertigung ihrer Arbeit die betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Gegenstand einer Vereinbarung hierüber ist regelmäßig, dass diese Arbeit zur weiteren Verwendung dem Unternehmen überlassen wird. Unter Umständen werden auch Vergütungen bzw. Honorare gezahlt. Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplom-, Bachelor oder Masterarbeit in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben Anfertigung der Arbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten. Versicherungspflicht kommt deshalb für sie nicht in Betracht. 36 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

37 Bachelor-/Masterarbeit Beispiel 5 Eine Biologie-Studentin nimmt in einem Labor für Blutuntersuchungen eine Tätigkeit zur Erstellung ihrer Bachelorarbeit auf. Im Rahmen dieser Tätigkeit stellt sie Forschungen an. Eine verwertbare Arbeit wird nicht erbracht, jedoch sichert sie dem Labor die Verwertung ihrer Forschungsergebnisse zu. Hierfür erhält sie eine monatliche Unterstützung von 300 EUR. Die Studentin gehört nicht zu den abhängig Beschäftigten, Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht kommt deshalb für sie nicht in Betracht. Da ein unfallversicherungspflichtiges Entgelt gezahlt wird, muss eine Meldung zur Sozialversicherung erfolgen. Personengruppenschlüssel: 190 Beitragsgruppenschlüssel: Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse 37 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

38 Bachelor-/Masterarbeit Wird neben der Bachelor-/Masterarbeit eine weitere Tätigkeit (z.b. Minijob) in dem Betrieb ausgeübt, ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Es tritt Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Wird die für Minijobs geltende Entgeltgrenze von 450,00 Euro monatlich jedoch nicht überschritten, kann der Student sich nach 6 Absatz 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Beträgt dazu unter Zusammenrechnung die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden, liegt auch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung vor. 38 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

39 Bachelor-/Masterarbeit Beispiel 6 Ein Germanistik-Student nimmt bei einem Verlag eine Tätigkeit (10 Std/Woche) zur Erstellung seiner Bachelorarbeit auf. Hierfür erhält er 200 EUR als Unterstützung. Daneben arbeitet er für diesen Verlag als Lektor (5 Std./Woche) mit einem Entgelt in Höhe von 200 EUR. Da beide Tätigkeiten bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden, ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Aufgrund des Entgeltes (insgesamt 400 EUR) und der Arbeitszeit liegt ein Minijob vor. Personengruppenschlüssel: 109 Beitragsgruppenschlüssel: Einzugsstelle: Minijob-Zentrale 39 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

40 Doktoranden Personen, die bereits über einen Hochschulabschluss verfügen, jedoch anlässlich einer Promotion weiterhin an einer Hochschule eingeschrieben sind, befinden sich nicht mehr in der wissenschaftlichen Ausbildung. Nehmen diese Doktoranden eine Beschäftigung auf, sind die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit von beschäftigten Studenten nicht anzuwenden. So besteht grundsätzlich Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung. 40 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

41 Praktikanten Allgemeines Der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen, der im Rahmen betrieblicher Berufsbildung erfolgt, gilt als Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Praktikanten sind Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen. Diese dienen der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf. 41 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

42 Praktikanten Vorgeschriebene Praktika Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung geregelt sind. Praktikanten werden in der Sozialversicherung immer als zur Berufsausbildung Beschäftigte eingestuft. Insofern stellt ein Praktikum keinen Minijob dar. Die Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums ist nachzuweisen. 42 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

43 Praktikanten Vorgeschriebene Praktika Die vorgeschriebenen Praktika für ein Studium können in 3 Phasen unterteilt werden: Vorpraktikum Zwischenpraktikum Nachpraktikum Das Vorpraktikum wird vor Studienbeginn absolviert. Häufig bildet dieses eine Zugangsvoraussetzung zur Einschreibung. Das Zwischenpraktikum wird während der laufenden Semester (ggf. in den Semesterferien) absolviert. Der Student ist weiterhin immatrikuliert. Das Nachpraktikum wird nach Beendigung des Studiums durchgeführt. Es ist für den endgültigen Abschluss zwingend notwendig. 43 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

44 Praktikanten Vorpraktikum Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Zahlung von Arbeitsentgelt verrichten, sind versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung als Praktikant. Schulbesuch Praktikum Studium Die Betroffenen können sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Eine bestehende Familienversicherung wird vorrangig vor der Versicherung als Praktikant durchgeführt. 44 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

45 Praktikanten Vorpraktikum Praktikanten sind als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, aber nicht an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind. Wird während des vorgeschriebenen Praktikums Arbeitsentgelt erzielt, sind sie auch in der Kranken- und Pflegeversicherung als zur Berufsausbildung Beschäftigte versicherungspflichtig. Ein Befreiungsrecht besteht nicht. Die Einstufung als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte schließt die Ausübung des Praktikums im Rahmen eines Minijobs aus. 45 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

46 Praktikanten Beispiel 7 Vor Aufnahme des Studiums wird das dafür vorgeschriebene Praktikum abgeleistet. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden, ein Arbeitsentgelt wird nicht gezahlt. Eine Familienversicherung besteht nicht. Der Vorpraktikant ist versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung als Praktikant. Die Beiträge sind vom Vorpraktikanten allein zu zahlen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht ebenfalls Versicherungspflicht. Diese besteht für zur Berufsausbildung Beschäftigte. Hier werden die Beiträge von einem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von 1% der Bezugsgröße berechnet und sind vom Arbeitgeber allein zu tragen. Personengruppenschlüssel: 105 Beitragsgruppenschlüssel: Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse 46 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

47 Praktikanten Zwischenpraktikum In der Kranken- und Pflegeversicherung sind Personen versicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Studium Praktikum Studium Das Bundessozialgericht hat hierzu entschieden, dass diese Versicherungsfreiheit nicht allein auf arbeitende Studenten (Werkstudenten) beschränkt ist, sondern auch für solche (eingeschriebenen) Studenten gilt, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren. 47 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

48 Praktikanten Zwischenpraktikum Praktikanten bleiben ihrem Erscheinungsbild nach Studenten, wenn und solange sie an einer Hochschule bzw. Fachhochschule eingeschrieben sind. Soweit diese vorgeschriebene Zwischenpraktika im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des erzielten Arbeitsentgelts spielen dabei keine Rolle. 48 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

49 Praktikanten Beispiel 8 Ein Student übt während seines Studiums das dafür vorgeschriebene Praktikum gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 450 EUR aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden. Das Praktikum ist auf 6 Monate befristet. Der Student ist während des vorgeschriebenen Praktikums versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Zwischenpraktikanten sind ihrem Erscheinungsbild nach als Studenten anzusehen. In der Rentenversicherung sind sie ebenfalls versicherungsfrei. Personengruppenschlüssel: 190 Beitragsgruppenschlüssel: Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse 49 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

50 Praktikanten Nachpraktikum Für vorgeschriebene Praktika, die nach Abschluss des Studiums oder der beruflichen Schulausbildung ausgeübt werden, ist bei der Beurteilung danach zu unterscheiden, ob Arbeitsentgelt bezogen wird oder nicht. Studium Praktikum Wird die vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Praktikant. Wird mit der berufspraktischen Tätigkeit Arbeitsentgelt erzielt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als zur Berufsausbildung Beschäftigter. 50 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

51 Praktikanten Nachpraktikum Personen, die ein Nachpraktikum absolvieren, sind auch ohne Bezug von Arbeitsentgelt als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das gilt nicht, wenn die Tätigkeit versicherungsfrei ist. Dies kann insbesondere bei Juristen sein, die ihr Nachpraktikum als Beamte absolvieren. Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Ärzte und Apotheker) besteht die Möglichkeit, sich als Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. 51 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

52 Praktikanten Nicht vorgeschriebene Praktika Nicht vorgeschriebene Praktika, die im Zusammenhang mit dem Studium aus Zweckmäßigkeitsgründen abgeleistet werden, unterscheiden sich in der Ausgestaltung nicht von den Praktika, die in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind. Personen, die solche Praktika gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind deshalb als Beschäftigte grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Allerdings besteht im Rahmen des Studiums keine Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums, so dass diese nicht im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ausgeübt werden. 52 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

53 Praktikanten Praktika von Fach- und Berufsfachschülern Als Studierende im Sinne dieser Regelungen sind auch die Schüler von Fachschulen und Berufsfachschulen anzusehen. Für die Beurteilung, ob es sich bei einem vorgeschriebenen Praktikum dieser Schüler um ein Zwischen- oder ein Nachpraktikum handelt, ist maßgebend, ob das Praktikum noch während des Schulbesuchs absolviert wird. Entscheidend dabei ist, wann der Schulbesuch im schulrechtlichen Sinne endet. Als Zeitpunkt der Schulentlassung ist regelmäßig der Tag der Ausstellung des letzten Zeugnisses anzusehen. Die Schülereigenschaft liegt hingegen nicht mehr vor, wenn im Anschluss an die durch eine Prüfung beendete theoretische Schulausbildung ein Praktikum absolviert wird. In diesen Fällen liegt ein Nachpraktikum vor. Sofern für dieses Nachpraktikum ein Arbeitsentgelt gezahlt wird, löst es in allen Zweigen Versicherungspflicht aus. 53 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

54 Praktikanten Fachpraktika von Fachoberschülern Realschüler oder Schüler mit einem als gleichwertig anerkannten Abschlusszeugnis können in den Fachoberschulen die Fachhochschulreife (das sog. Fachabitur) erlangen. Diese Ausbildung dauert 3 Jahre, wobei während eines Ausbildungsjahres eine fachpraktische Ausbildung durchgeführt wird. Diese ist ein Bestandteil der Gesamtausbildung an der Fachoberschule, welche weiter den schulischen Teil der Klassen 11 und 12 umfasst. Da hierbei der schulische Teil überwiegt, sind die Fachoberschüler auch während der Praktikumszeit nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. 54 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

55 Hospitanten Hospitanten sind Personen, die lediglich als Gast in Betrieben oder in Schulen Kenntnisse über den betrieblichen Ablauf erlangen oder ihre vorhandenen Kenntnisse vertiefen wollen, ohne Arbeit von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Dabei gliedern sie sich nicht in den Betrieb ein, eine persönliche Abhängigkeit besteht nicht. Dies wird auch nicht durch die Zahlung einer Entschädigungsleistung erreicht. Da die Merkmale einer Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung nicht vorliegen, besteht keine Versicherungspflicht. 55 Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb

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57 Techniker Krankenkasse Fax Rückrufservice

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