Zu den wichtigsten Wirkungen der Handelsregistereintragung gehört die negative und positive Publizität, die in 15 HGB geregelt ist.

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1 3. Wirkung der Handelsregistereintragung Zu den wichtigsten Wirkungen der Handelsregistereintragung gehört die negative und positive Publizität, die in 15 HGB geregelt ist. 15 HGB enthält drei voneinander unabhängige Regelungen der Publizität des Handelsregisters. Schutzwürdig ist dabei immer nur der Gutgläubige. Gutgläubig ist, wer die einzutragende Tatsache nicht kennt. Dabei schadet nur positive Kenntnis, nicht auch schon (grob) fahrlässige Unkenntnis. 11

2 a.) Negative Publizität 15 Abs. 1 HGB bezweckt den Schutz Dritter bei Nichteintragung oder Nichtbekanntmachung einzutragender Tatsachen. ("Negative Publizität") Das bedeutet: Solange eine einzutragende Tatsache nicht im Handesregister eingetragen und bekanntgemacht worden ist, darf ein gutgläubiger Dritter davon ausgehen, daß eine Veränderung nicht eingetreten ist. Der Dritte kann sich auf das "Schweigen des Handelsregisters" verlassen. Nach der sog. "Rosinentheorie" der Rspr. hat der Dritte ein Wahlrecht: Er kann entweder den Vertrauensschutz des 15 Abs. 1 HGB in Anspruch nehmen oder sich auf die wirkliche Rechtslage berufen. Beispiel: Wurde das Ausscheiden eines OHG-Gesellschafters nicht ins Handelsregister eingetragen, so kann ein Dritter den bereits ausgeschiedenen Gesellschafter auch für Neuverbindlichkeiten in Anspruch nehmen. Wenn der Dritte allerdings wußte, daß der Gesellschafter bereits ausgeschieden war, kann er sich wegen der neuen Forderung nicht an den ausgeschiedenen Gesellschafter halten. b.) Schutz bei richtiger Eintragung und Bekanntmachung 15 Abs. 2 HGB bestimmt, daß ein Dritter richtige Tatsachen, die im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden sind, gegen sich gelten lassen muß. Er kann sich also nicht darauf berufen, daß er nichts von der Eintragung gewußt habe. Die Wirkung von 15 Abs. 2, Satz 1 HGB entfällt, wenn der Dritte beweist, daß er bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen wurden, die Tatsache weder kannte noch kennen mußte. ( 15 Abs. 2, Satz 2 HGB) c. ) Positive Publizität 15 Abs. 3 HGB beweckt Schutz Dritter bei fehlerhaften Bekanntmachungen. ("Positive Publizität") Das bedeutet: Wurde eine Tatsache richtig eingetragen aber falsch bekannt gemacht, so ist das Vertrauen des Dritten auf die Richtigkeit der Eintragung geschützt. Der Dritte hat ein Wahlrecht: Er kann sich auf die Eintragung oder Bekanntmachung berufen. Beispiel: Bei einer Kommanditgesellschaft ist irrtümlich ein als Kommanditist eingetragener Gesellschafter als Komplementär bekanntgemacht worden. 12

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4 3. Muster aus dem Handelsregister HRA HRB 14

5 F. Die Firma 1. Begriff Nach 17 Abs. 1 HGB ist die Firma eines Kaufmanns der Name unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt. Die Firma ist also der Handelsname des Kaufmanns. Nur ein Kaufmann darf eine Firma führen. Von der Firma zu unterscheiden sind die sogenannten Etablissement-bezeichnungen, die auf das Unternehmen und nicht auf den Träger des Unternehmens hinweisen und auch von Kannkaufleuten benützt werden können. Beispiel:. "Gasthof zum Schwarzen Adler" oder "Apollo-Kino" oder "Blumenecke". Der Kaufmann ist nach 29 HGB verpflichtet, seine Firma beim Handelsregister anzumelden. Nach 17 Abs. 2 HGB kann ein Kaufmann unter seiner Firma (Handelsname) klagen und verklagt werden. 2. Grundsätze des Firmenrechts a. ) Firmenwahrheit Die Firma muß der Wahrheit entsprechen, d.h. sie darf die Öffentlichkeit über Art und Umfang des Unternehmens nicht irreführen. Wie sich der Kaufmann nennen darf, hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab und ergibt sich aus 18 ff HGB. b.) Firmenbeständigkeit Firmenbeständigkeit bedeutet, daß die Firma bestehen bleibt, obwohl sich der Name des Einzelkaufmanns geändert oder der Inhaber des Unternehmens gewechselt hat. (Durchbrechung des Grundsatzes der Firmenwahrheit) c. ) Firmeneinheit Zum Schutz des Rechtsverkehrs vor Täuschungen darf ein Kaufmann für ein und dasselbe Unternehmen nur eine Firma führen. d. ) Firmenunterscheidbarkeit 15

6 Nach 30 HGB sollen sich neu gegründete Firmen von anderen Firmen unterscheiden, sodaß eine Verwechslung mit einer bereits eingetragenen Firma vermieden wird. e. ) Firmenöffentlichkeit Die Firma muß der Öffentlichkeit kundgemacht werden. Dem dient die Eintragung in das Handelsregister. Vgl. hierzu 29, 31, HGB. Für die Firmen, die nach dem gegründet wurden, gilt folgende Regelung: 1. Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Einzelkaufleute können Personen-, Sach- oder Phantasienamen als aussagekräftige und werbewirksame Firmen wählen. Zum Schutz des Rechtsverkehrs ist in der Firma auf die Rechtsform und die Haftungsverhältnisse gem. 19 HGB hinzuweisen.: a) bei Einzelkaufleuten muß die Firma den Zusatz eingetragener Kaufmann, bzw. eingetragene Kauffrau oder eine entsprechende Abkürzung (e.k., e.kfm., e.kfr.) enthalten. b) bei einer Offenen Handelsgesellschaft muß die Firma diese Bezeichnung oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (OHG) enthalten. c) bei einer Kommanditgesellschaft muß die Firma diese Bezeichnung oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (KG) enthalten. d) wenn in einer Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet (z.b. GmbH & Co. KG) e) bei einer GmbH muß Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine allgemein verständliche Abkürzung gem. 4 GmbHG beigefügt werden f) bei einer AG muß Aktiengesellschaft oder eine allgemein verständliche Abkürzung gem. 4 AktG beigefügt werden g) bei einer Genossenschaft muß die Bezeichnung eingetragene Genossenschaft oder eg gem. 3 GenG beigefügt werden. 16

7 3. Schutz der Firma Die zu Recht geführte Firma wird vom Gesetz durch verschiedene Vorschriften geschützt: 37 Abs. 1 HGB sieht vor, daß das Registergericht bei einer unbefugten Firmenbenutztung ein Firmen-mißbrauchsverfahren einleiten kann. Nach 37 Abs. 2 HGB kann derjenige, der durch die unbefugte Firmenbenutzung in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt ist, einen privatrechtlichen Unter-lassungsanspruch geltend machen. Daneben wird die zu Recht geführte Firma geschützt nach 12 BGB i.v.m. 1004, 823 Abs. 1 BGB und nach 16 UWG, 24 WZG. 4. Rechtsfolgen bei Inhaberwechsel und Firmenfortführung Häufig ist der Erwerber eines gut geführten Unternehmens daran interessiert, das Unternehmen unter der bisherigen Firma fortzuführen. In diesem Fall kann das Handelsgeschäft mit der Firma mit dem Recht, die Firma fortzuführen, übertragen werden. Allerdings ist hierfür die ausdrückliche Einwilligung des bisherigen Geschäftsinhabers notwendig ( 22 HGB). Wird ein Handelsgeschäft erworben und unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortgeführt, so haftet der Erwerber für alle im Betrieb des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers gem. 25 Abs. 1 HGB, es sei denn, er hat die Haftung nach 25 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber des Handels-geschäftes für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nach 25 Abs. 3 HGB nur, wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise bekanntgemacht worden ist. 17

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9 G. Hilfspersonen des Kaufmanns 1. Unselbständige Hilfspersonen Unselbständige Hilfspersonen des Kaufmanns leisten weisungsgebundene, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses abhängige Arbeit. Sie sind Arbeitnehmer, sodaß für sie die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten. a.) Prokurist b.) Handlungsbevollmächtigter des c.) Ladenangestellter Vertragsrechts", C, IV. Vgl. hierzu Skript: "Grundzüge 19

10 2. Selbständige Hilfspersonen Die selbständigen Hilfspersonen des Kaufmanns sind dagegen selbst Kaufleute, die zu einem anderen Kaufmann in einer besonderen Beziehung stehen. Hierzu zählen die Handelsvertreter ( 84 ff HGB), die Handelsmakler, ( 93 ff HGB) sowie die Kommissionäre ( 383 ff HGB). a.) Handelsvertreter aa.) Begriff und Arten Der Handelsvertreter ist gem. 84 HGB ein Kaufmann, der als "selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen." Der Handelsvertreter tritt in kein Vertragsverhältnis zu den Kunden, sondern handelt als Vertreter des Unternehmers. Der Vertrag kommt also zwischen dem Unternehmen und dem Kunden zustande. Man unterscheidet zwischen: Einfirmenvertreter/Mehrfirmenvertreter (je nachdem ob der Handelsvertreter für ein Unternehmer ausschließlich oder für mehrere Unternehmen arbeitet). Bezirksvertreter ist ein Handelsvertreter, dem ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen ist. Vermittlungsvertreter/Abschlußvertreter (je nachdem, ob der Handelsvertreter mit der bloßen Vermittlung der Geschäfte oder auch mit deren Abschluß betraut ist). Generalvertreter Er steht in einer mehrstufigen Vertriebsorganisation zwischen dem Unternehmer und den Untervertretern. 20

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