Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung

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1 3. Keine Einrede des Verkäufers 439 III BGB erfasst Fälle des 275 II, III BGB Unverhältnismäßigkeit der Kosten Verjährung, 214 ivm 438 BGB III. Rechtsfolgen, 439 BGB IV. Freie Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung Erfüllungsort: Wohnsitz des Schuldners, 269 BGB Verkäufer muss Aufwendungskosten tragen, 439 II BGB o o Nutzungsersatz Ein- und Ausbaukosten Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung Rücktritt oder Minderung, 437 II BGB Parallel Schadensersatz, 437 III BGB

2 Rücktritt im Kaufrecht, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 Satz 1 BGB I. Voraussetzungen 1. Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages 2. Vorliegen eines Sachmangels ( 434 BGB) bzw. eines Rechtsmangels ( 435 BGB) 3. Bei Gefahrübergang 4. Kein genereller Ausschluss der Gewährleistung 5. Fristsetzung zur Nacherfüllung und erfolgloser Ablauf dieser Frist, 323 I BGB Entbehrlichkeit der Frist in folgenden Fällen: a) 326 Abs. 5 BGB (Unmöglichkeit nach 275 BGB) b) 440 BGB Berechtigte Verweigerung, 439 III BGB Zweiter Fehlgeschlagener Versuch, 440 S. 2 Unzumutbarkeit c) 323 Abs. 2 BGB 6. Kein Ausschluss des Rücktritts a) 323 VI BGB b) 323 V 2 BGB 7. Rücktrittserklärung, 349 BGB II. Keine Einrede der Unwirksamkeit nach 438 IV 1 BGB i.v.m. 218 BGB

3 II. Rechtsfolgen des Rücktritts im Kaufrecht Rückgewährschuldverhältnis, 346 BGB Rückgewähr des Geleisteten, Zug-um-Zug Möglichkeit der Minderung des Kaufpreises und des Nutzungsersatzes, 346 bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nicht eingeschlossen J. Minderung nach 441 BGB I. Allgemeines Voraussetzungen in 437 Nr. 2, 441 I, II i.v.m. Rücktrittsvorschriften Rechtsfolgen in 441 III, IV II. Voraussetzungen Mangelhafte Sache Rücktrittsvoraussetzungen Verschulden nicht erforderlich 323 Abs. 2 S. 2 nicht anwendbar Erklärung der Minderung

4 III. Rechtsfolgen Berechnung: 441 III BGB Geminderter Kaufpreis = wirklicher Wert der Kaufsache x (geschuldeter Kaufpreis / Wert der Kaufsache bei Mangelfreiheit) Anspruch auf Rückforderung des zu viel Geleisteten, 441 IV BGB K. Schadensersatz im Kaufrecht, 437 Nr. 3 BGB Regeln des allgemeinen Leistungsstörungsrechts è vgl. folgende Schemata

5 Schadensersatz nach 437 Nr. 3 BGB i.v.m. der jeweiligen SE-Norm I. Voraussetzungen 1. Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages 2. Vorliegen eines Sachmangels ( 434 BGB) bzw. eines Rechtsmangels ( 435 BGB) 3. Bei Gefahrübergang 4. Kein genereller Ausschluss der Gewährleistung 5. Voraussetzungen der jeweiligen Schadensersatznorm a) 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB oder 311a Abs. 2 BGB (Schadensersatz statt der Leistung) b) 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB (Schadensersatz statt der Leistung) c) 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB (Verzögerungsschaden) d) 280 Abs. 1 BGB (Einfacher Schadensersatz) II. Rechtsfolge

6 Einfacher Schadensersatz im Kaufrecht Mangelfolgeschaden Anspruch auf SE neben der Leistung nach 437 Nr. 3; 280 Abs. 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Pflichtverletzung des Verkäufers a. Sachmangel b. Bei Gefahrübergang c. Kein Gewährleistungsausschluss 3. Vertretenmüssen, 280 Abs. 1 S. 2 BGB 4. Ersatzfähiger Schaden - Adäquat kausal - Nur Integritätsinteresse II. Anspruch untergegangen III. Anspruch durchsetzbar - Insb. Verjährungseinrede nach 214 BGB

7 Kleiner Schadensersatz im Kaufrecht Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, 3; 281 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages 2. Vorliegen eines Sachmangels ( 434 BGB) bzw. eines Rechtsmangels ( 435 BGB) 3. Bei Gefahrübergang 4. Kein genereller Ausschluss der Gewährleistung 5. Voraussetzungen der 280 I, III; 281 Abs. 1 BGB a. Schuldverhältnis, 280 Abs. 1 BGB b. Pflichtverletzung i.s.d. 280 Abs.1 BGB (streitig ob mangelhafte Erfüllung oder mangelhafte Nacherfüllung) c. Vertretenmüssen, 280 Abs. 1 S. 2 BGB d. Fristsetzung, 281 Abs. 1 S. 1 BGB - Fristsetzung zur Nacherfüllung und erfolgloser Ablauf dieser Frist ( 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) - Entbehrlichkeit gem. 440 BGB 6. Ersatzfähiger Schaden

8 Großer Schadensersatz im Kaufrecht Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, 3; 281 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages 2. Vorliegen eines Sachmangels ( 434 BGB) bzw. eines Rechtsmangels ( 435 BGB) 3. Bei Gefahrübergang 4. Kein genereller Ausschluss der Gewährleistung 5. Voraussetzungen der 280 I, III; 281 Abs. 1 BGB a) Schuldverhältnis b) Pflichtverletzung c) Vertretenmüssen d) Fristsetzung, 281 Abs. 1 S. 1 BGB - Fristsetzung zur Nacherfüllung und erfolgloser Ablauf dieser Frist ( 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) - Entbehrlichkeit gem. 440 BGB e) Erheblichkeitsschwelle! - kein Interesse ( 281 Abs. 1 S. 2 BGB) bzw. - erheblicher Mangel ( 281 Abs. 1 S. 3 BGB) 6. Ersatzfähiger Schaden

9 Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit im Kaufrecht Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 311a Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Unbehebbarer Sachmangel bzw. unbehebbarer Rechtsmangel 3. Kein genereller Ausschluss der Gewährleistung 4. Voraussetzungen des 311a Abs. 2 BGB a) Vorliegen eines wirksamen Vertrages -> 311a Abs. 1 BGB bestimmt, dass ein Vertrag trotz Unmöglichkeit der Primärleistungspflicht wirksam sein kann. b) Anfängliche Unmöglichkeit der Leistung gem. 275 Abs.1 BGB c) Vertretenmüssen, 311a Abs. 2 S. 2 BGB d) Nur bei Schadensersatz statt der ganzen Leistung: Zusätzliche Voraussetzungen des 281 Abs. 1 S. 2 (kein Interesse an Teilleistung) / S. 3 (erheblicher Mangel) 6. Ersatzfähiger Schaden

10 L. Die Selbstvornahme im Kaufrecht Käufer beseitigt Mangel selbst ohne angemessene Fristsetzung Ausschluss des Rücktritts- und Minderungsrechts und des Anspruchs auf SE statt der Leistung kein Anspruch auf Ersatz bzw. Anrechnung der Nacherfüllungsaufwendungen M. Der Verbrauchsgüterkauf, 474 ff BGB I. Anwendungsbereich Verbraucher kauft von einem Unternehmer bewegliche Sache Gilt auch für eine neben der geschuldeten Sache geschuldete Dienstleistung Einschränkung des 474 Abs. 2 S. 2 II. Besondere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf Keine Abdingbarkeit von Gewährleistungsrechten, 475 BGB Vermutungsregel 476, 6 Monate nach Gefahrübergang Besondere Anforderungen an Garantieerklärung, 477 BGB

11 III. Rückgriff des Unternehmers, 478, 479 BGB (Unternehmerregress) Konsequenzen einer mangelhaften Leistung erstrecken sind auf die gesamte Lieferkette Voraussetzung: Regress über 437 BGB Keine Frist zur Nacherfüllung Beweislastverteilung des 476 BGB gilt ebenfalls Kurze Verjährungsfrist, 479 BGB Aufwendungsersatzanspruch aus 438 Abs. 2 BGB N. Das Verhältnis von Beweislastumkehr, Gewährleistungsrechten, Garantien I. Gewöhnliche Verjährung und 438 BGB II. Kaufrecht: 2 Jahre, Regelverjährung: 3 Jahre Mit GÜ verkürzt sich die Verjährungsfrist Abänderungen der regelmäßigen Verjährung von Mängelansprüchen Neue Sachen: 2 Jahre, gebrauchte Sachen 1 Jahr Gewährleistung: falsch Grds. immer 2 Jahre, 475 Abs. 2 BGB erlaubt jedoch Verkürzung

12 II. Abänderungen der regelmäßigen Verjährung von Mängelansprüchen Neue Sachen: 2 Jahre, gebrauchte Sachen 1 Jahr Gewährleistung: falsch Grds. immer 2 Jahre, 475 Abs. 2 BGB erlaubt jedoch Verkürzung 6 Monatige Beweislastumkehr bleibt jedoch bestehen Beweisbarkeit nach mehr als 6 Monaten Abgrenzung zur Garantie: Beschaffenheitsvereinbarungen zusätzlich zur Gewährleistung III. Kollision von Garantie und Gewährleistung Streitig, ob bei Nacherfüllung Gewährleistung neu beginnt Garantie endet jedoch in jedem Fall nach der bestimmten Zeit Käufer kann wählen, ob aus Garantie oder aus Gewährleistung nacherfüllt werden soll

13 O. Garantien im Kaufrecht I. Allgemeines II. Kaum gesetzlich geregelt, am ehesten noch 443 BGB Umsetzung der VRRL Nicht nur Mangelfreiheit betreffende Anforderungen I.d.R. entbehrt Garantie den Nachweis für Mangel bei GÜ Auch abgeänderter Haftungsmaßstab denkbar Häufig Garantievertrag mit dem Hersteller Garantie und Verbrauchsgüterkauf 476 BGB findet auf Garantien keine Anwendung Besondere Anforderungen durch 477 BGB III. Zustandekommen des Garantievertrages Kauf- und Garantievertrag zwischen Käufer und Verkäufer Garantien Dritter: Verkäufer als Bote Öffentliche Äußerungen werden konkludent Vertragsinhalt

14 IV. Die Beschaffenheitsgarantie Bestimmte Beschaffenheit Zugleich Vereinbarung i.s.d. 434 Abs. 1 S. 1, wenn: - Garantie beim Kauf vereinbart wird und - Verkäufer der Garantiegeber ist Fehlen einer garantierten Beschaffeinheit ist stets Sachmangel Auslegung der Garantievereinbarung V. Die Haltbarkeitsgarantie Legaldefinition 443 Abs. 2 BGB I.d.R. Sollbeschaffenheit bei Gefahrübergang

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