Das BVerfG ist für die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig.

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1 Lösung zu Fall 6: Tabaksteuer Die Verfassungsbeschwerde des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Das BVerfG ist für die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig. II. Beschwerdeführer A ist als natürliche, geschäftsfähige Person beschwerde- und prozessfähig. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. III. Beschwerdegegenstand Die Verfassungsbeschwerde des A müsste sich gegen einen tauglichen Beschwerdegegen- stand richten. In Betracht kommt dabei jeder Akt der öffentlichen Gewalt, also Exekutivakte, Legislativakte und Judikativakte. A wendet sich gegen das TabStÄndG. Das ist ein Gesetz und damit ein Akt der Legislative. Ein tauglicher Beschwerdegegenstand liegt damit vor. IV. Beschwerdebefugnis Es müsste die Möglichkeit bestehen, dass A selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist. 1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung Durch die Regelung wird es A erschwert, am Verkauf von Tabakwaren etwas zu verdienen. Es besteht also die Möglichkeit, dass er in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG verletzt ist. Des Weiteren muss er aufgrund des Gesetzes sein Geschäft aufgeben. Daher besteht auch die Möglichkeit, dass er in Art. 14 GG verletzt ist. 2. eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer a) eigene Beschwer A kann Tabakwaren nur mit einer entsprechenden Steuerbelastung verkaufen. Er ist damit selbst betroffen. b) gegenwärtige Beschwer A müsste auch schon oder noch betroffen sein. Das Gesetz ist in Kraft und er kann die Tabakwaren nur hoch besteuert verkaufen. Insoweit ist er gegenwärtig in seiner Berufsausübung beschwert. Jedoch ist er noch nicht gezwungen sein Geschäft aufzugeben. Daher könnte es im Hinblick auf das Grundrecht der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 I GG und der Berufswahl

2 nach Art. 12 I GG (Ob er Tabakwaren verkaufen will) an einer gegenwärtigen Beschwer fehlen. Aber Gegenwärtigkeit liegt bereits vor, wenn ein Gesetz die Normadressaten bereits gegenwärtig zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt, oder schon jetzt zu Dispositionen veranlasst, die sie nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen können. Da hier der A durch das TabStÄndG dazu gezwungen wird, sein Geschäft aufzugeben und dies eine nicht korrigierbare Entscheidung ist, ist hier auch diesbezüglich von der Gegenwärtigkeit der Beschwer auszugehen. c) unmittelbare Beschwer A müsste auch unmittelbar, also ohne weitere hoheitliche Zwischenakte von dem Gesetz betroffen sein. Das Gesetz erhöht die Tabaksteuer, weshalb A die Zigaretten zu einem höheren Preis verkaufen muss und weniger Umsatz macht. Es ist kein weiterer Zwischenakt erforderlich. A ist unmittelbar betroffen. V. Rechtswegerschöpfung/Subsidiarität A wendet sich gegen ein Gesetz. Hier existiert kein Rechtsweg. Daher liegt auch keine Subsidiarität vor. VI. Form und Frist Gemäß 23 I, 92, 93 I 1 BVerfGG muss die Verfassungsbeschwerde schriftlich und begründet erhoben werden. Nach 93 III BVerfGG muss eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten erhoben werden. Aufgrund mangelnder gegenteiliger Anhaltspunkte ist von der Einhaltung von Form und Frist auszugehen. VII. Ergebnis Die Verfassungsbeschwerde des A ist zulässig. B. Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn A durch das TabStÄndG in seinen Grundrechten verletzt wird. I. Prüfungsmaßstab Das BVerfG prüft nur die Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht. II. Verstoß gegen Art. 12 GG 1. Schutzbereich

3 a) Personeller Schutzbereich Art. 12 GG ist ein Deutschen-Grundrecht. Der personelle Schutzbereich ist nur für Deutsche eröffnet. A ist Deutscher, damit ist der Schutzbereich für ihn eröffnet. Exkurs: Auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 I GG können sich nur Deutsche berufen, nicht aber Ausländer. Das bedeutet aber nicht, dass Ausländern diesbezüglich ein Grundrechtsschutz versagt wird. Sie können sich stattdessen auf das allgemeinere Auffanggrundrecht des Art. 2 I GG, der allgemeinen Handlungsfreiheit, berufen. b) Sachlicher Schutzbereich Art. 12 I GG schützt als einheitliches Grundrecht die Wahl und Ausübung des Berufs. Beruf isv Art. 12 I GG ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und dem Erhalt einer Lebensgrundlage dient. Durch den Verkauf der Tabakwaren schafft sich A seine Lebensgrundlage. Diese Tätigkeit ist auch auf Dauer angelegt. Der sachliche Schutzbereich von Art. 12 I GG ist eröffnet. Anmerkung: Auf die Frage der Legalität kommt es hier nicht an, da das Verkaufen von Tabakwaren nicht verboten ist. 2. Eingriff Das TabStÄndG müsste auch in den Schutzbereich der Berufsfreiheit eingreifen. Eingriff ist nach dem modernen Eingriffsbegriff jede hoheitliche Maßnahme, die dem Einzelnen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht. In Bezug auf die Berufsfreiheit liegt aber dann ein Eingriff vor, wenn er subjektiv oder objektiv berufsregelnde Tendenz hat. Eine subjektive berufsregelnde Tendenz besteht, wenn die hoheitliche Maßnahme, hier das Gesetz, die Berufsregelung bezweckt. Das TabStÄndG bezweckt, dass weniger Tabakwaren gekauft werden sollen. Der Beruf des Tabakverkäufers soll damit nicht geregelt werden. Es liegt also keine subjektiv berufsregelnde Tendenz vor. Eine objektiv berufsregelnde Tendenz ist dann gegeben, wenn die Berufsregelung nicht bezweckt ist, sie sich aber entweder unmittelbar auf die berufliche Tätigkeit auswirkt, oder sich mittelbar auswirkt und von einigem Gewicht ist. A muss die Tabakwaren höher besteuert verkaufen, hinsichtlich der Berufsausübung liegt also Unmittelbarkeit vor. Es könnte aber an der Unmittelbarkeit hinsichtlich der zukünftigen Geschäftsaufgabe fehlen. Durch die Erhöhung der Tabaksteuer verkauft A weniger Zigaretten und kann so sein Geschäft

4 aufgrund des geringeren Verkaufs nicht halten. Damit wirkt die Besteuerung hier nicht unmittelbare, sondern erst durch den geringeren Verkauf und niedrigeren Umsatz. Es liegt also nur Mittelbarkeit vor. Es handelt sich hier dann um einen Eingriff, wenn er von einigem Gewicht ist. Da A gezwungen ist, seine berufliche Tätigkeit aufzugeben, ist das der Fall. Damit liegt eine objektiv berufsregelnde Tendenz und damit ein Eingriff in Art. 12 I GG vor. 3. Rechtfertigung Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 I GG könnte gerechtfertigt sein. a) Gesetzesvorbehalt Nach Art. 12 I 2 GG steht nur die Berufsausübung unter einem Gesetzesvorbehalt. Jedoch stellt Art. 12 I GG ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit dar und schützt die Berufsausübung und die Berufswahl, also das WIE und das OB. Damit steht das Grundrecht als Ganzes unter einem Gesetzesvorbehalt. Das einschränkende Gesetz, der 1 TabStÄndG, müsste verfassungsgemäß sein. b) Verfassungsmäßigkeit 1 TabStÄndG müsste formell und materiell verfassungsgemäß sein. aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit aaa) Gesetzgebungskompetenz Grundsätzlich haben, gem. Art. 70 I GG, die Länder die Gesetzgebungskompetenz. Der Bund hat nur die Gesetzgebungskompetenz, wenn sie ihm vom Grundgesetz zugewiesen ist. Eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 71 ff GG ist nicht ersichtlich. Allerdings hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für Steuern, wenn ihm das Aufkommen ganz oder zum Teil zusteht, gem. Art. 105 II GG. Bei der Tabaksteuer handelt es sich um eine Verbrauchssteuer, deren Aufkommen, gem. Art. 106 I Nr. 2 GG ganz dem Bund zusteht. Der Bund hat hier also die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz inne. 1 TabStÄndG ist damit kompetenzgerecht erlassen. bbb) Gesetzgebungsverfahren und Form Aus dem Sachverhalt sind keine Angaben ersichtlich, wonach das Gesetzgebungsverfahren und die Form nicht eingehalten worden sind. bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit Ein Gesetz ist u.a. dann materiell verfassungsgemäß, wenn es verhältnismäßig ist. Ein Gesetz

5 ist verhältnismäßig, wenn es einen legitimen Zweck verfolgt, geeignet, erforderlich und angemessen ist. aaa) legitimer Zweck Der Zweck, welcher mit dem Gesetz verfolgt wird, müsste auch legitim sein. Hier findet die sog. Drei-Stufen-Theorie Anwendung. Nach ihr werden die Eingriffe in die Berufsfreiheit in verschiedene Stufen eingeteilt. Je nachdem welcher Stufe die Regelung zugeordnet werden kann, existiert ein Zweck, der hierfür als legitim anzusehen ist. Auf der ersten, niedrigsten Stufe finden sich Berufsausübungsregelungen, wobei es sich um Bedingungen und Modalitäten der Ausübung des Berufs handelt. Als einen legitimen Zweck für diese Regelung sind vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls anzusehen. Die zweite Stufe bilden subjektiven Zulassungsschranken, welche an bestimmte persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen, Qualifikationen anknüpfen (Prüfungen etc.). Diese dienen dann einem legitimen Zweck, wenn auf diese Weise wichtige Gemeinschaftsgüter geschützt werden. Die dritte und eingriffsstärkste Stufe stellen objektive Zulassungsschranken dar. Das sind Regelungen die an objektive, dem Einfluss des Einzelnen entzogene Kriterien anknüpfen. Diese dienen dann einem legitimen Zweck, wenn sie überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern dienen. Anmerkung: So ausführlich ist das nicht in der Klausur darzustellen. Die Ausführungen dienen lediglich dem Verständnis. Fraglich ist nun, welcher Stufe die hier in Frage stehende Regelung zugeordnet werden kann. Die Besteuerung von Tabakwaren, die so zu einem bestimmten Preis verkauft werden müssen, stellt eine Regelung bzgl. des WIE, also eine Berufsausübungsregelung dar und ist damit ein Eingriff auf der ersten Stufe. Allerdings führt diese Berufsausübungsregelung dazu, dass A seinen Beruf, Tabakwaren zu verkaufen, nicht mehr ausüben kann. Die Berufsausübungs- regelung ist also so einschneidend, dass sie A sogar im OB der Berufsausübung betrifft, hier also eine Berufszulassungsregelung vorliegt. Fraglich ist nun, ob es sich um eine subjektive (2. Stufe) oder eine objektive (3. Stufe) Berufszulassungsregelung handelt. Die Erhöhung der Tabaksteuer ist nicht an die Eigenschaft einer Person geknüpft. Es liegt hier also keine subjektive, sondern eine objektive Berufszulassungsschranke vor. Eine objektive Zulassungsschranke stellt einen Eingriff auf dritter Stufe dar. Damit sind als legitimer Zweck nur überragend wichtige Gemeinschaftsgüter anzuerkennen. Solch ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut könnte die Volksgesundheit darstellen. Das Einatmen von Zigarettenrauch ist krebsfördernd. Hierdurch werden Raucher und Nichtraucher nachweisbar schweren Gesundheitsgefahren ausgesetzt, die zum Tod führen

6 können. Aufgrund der hohen Besteuerung von Tabakwaren werden weniger Tabakwaren verkauft und damit auch verbraucht. Damit sinkt auch zugleich die Gefahr diesen Rauch zu inhalieren. Damit dient das TabStÄndG der Volksgesundheit und damit einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut und einem legitimen Zweck. bbb) Geeignetheit Ein Gesetz ist geeignet, wenn es das Erreichen des legitimen Zwecks zumindest fördert. Durch die Erhöhung der Tabaksteuer werden Tabakwaren teurer. Dadurch wird ein Anreiz geschaffen, weniger oder keine Tabakwaren zu kaufen. Das fördert zumindest den Gesundheitsschutz. ccc) Erforderlichkeit 1 TabStÄndG müsste auch das mildeste, effektive Mittel sein, um diesen Zweck zu erreichen. Nach der Drei-Stufen-Theorie ist ein Eingriff auf einer bestimmten Stufe erst dann erforderlich, wenn er auf einer niedrigeren Stufe nicht gleich effektiv ist. 1 TabStÄndG stellt eine objektive Berufswahlregelung dar und ist damit ein Eingriff auf der 3. und höchsten Stufe. Damit diese erforderlich ist, dürfte eine Regelung auf einer niedrigeren Stufe, also hier auf der 2. oder 1. Stufe nicht gleich effektiv sein. Eine Regelung auf 1. Stufe wäre eine Berufsausübungsregelung. Das wäre eine niedrigere Tabaksteuer, die nicht dazu führt, dass A sein Geschäft aufgeben muss. Hierdurch würde aber nicht der gleiche Anreiz zum Nichtkaufen von Tabakwaren geschaffen. Es wäre also nicht gleich effektiv. Eine Regelung auf 2. Stufe wäre eine subjektive Berufszulassungsregelung. Eine solche könnte z. Bsp. sein, dass nur noch Nichtraucher Tabakwaren verkaufen dürfen. Hierdurch würde aber kein so hoher Effekt auf das Kaufverhalten ausgeübt, wie durch die Erhöhung der Tabaksteuer. Es wäre also nicht gleich effektiv. Es ist somit keine Regelung auf der 1. oder 2. Stufe ersichtlich, die gleich effektiv dem Zweck des Gesetzes dient, wie 1 TabStÄndG. Daher ist die objektive Berufszulassungsregel das mildeste, effektive Mittel und damit erforderlich. Das Gesetz müsste auch angemessen sein. Das ist dann der Fall, wenn die Schwere des Eingriffs mit dem bezweckten Schutz in Einklang steht. Mit der hohen Besteuerung von Tabakwaren soll dem Gemeinschaftsgut der Volksgesundheit gedient werden. Durch den Verbrauch von Tabakwaren werden Raucher und Nichtraucher nachweisbar schweren Gesundheitsgefahren ausgesetzt, die zum Tod führen können. Dagegen steht die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit. Jedoch ist hier die Gesundheit der Bevölkerung höher einzuschätzen, als die Beeinträchtigungen der Berufsausübung. Damit ist der Eingriff angemessen.

7 cc) Ergebnis 1 TabStÄndG ist sowohl formell, als auch materiell verfassungsgemäß. c) Ergebnis Der Eingriff in Art. 12 GG ist gerechtfertigt. 4. Ergebnis Es liegt kein Verstoß gegen Art. 12 GG vor. III. Verstoß gegen Art. 14 GG 1. Schutzbereich a) Personeller Schutzbereich Art. 14 GG ist ein sog. Jedermanns -Grundrecht. Der Schutzbereich ist also auch für A eröffnet. b) Sachlicher Schutzbereich Der sachliche Schutzbereich umfasst das Eigentum. Eigentum isv Art. 14 GG ist jedes vom Gesetzgeber gewährte vermögenswerte Recht. Hier erleidet der A durch die hohen Tabaksteuern Umsatzverluste. Art. 14 GG schützt allerdings das Erworbene, nicht den Erwerb. Anmerkung: Erwartungen und Chancen werden nicht von Art. 14 GG geschützt, es sei denn es besteht ein Anspruch darauf, dass sich die Erwartung erfüllt. Das ist z.b. der Fall bei Rentenanwartschaften, die mit Studium und Berufstätigkeit erworben werden. Bei einem Lotterielos ist das aber nicht der Fall, da man mit Kauf des Loses keinen Anspruch auf Gewinnausschüttung hat. Dieser Anspruch liegt erst dann vor, wenn das Los auch gezogen wird, resp. man die richtigen Zahlen getippt hat. Der sachliche Schutzbereich der Eigentumsfreiheit ist also nicht eröffnet, wenn ein Geschäft aufgrund einer staatlichen Regelung weniger Umsatz oder Gewinn macht. Allerdings ist der sachliche Schutzbereich von Art. 14 GG dann eröffnet, wenn das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb derart gefährdet ist, dass dessen Bestand in Gefahr ist. Ein Tabakgeschäft ist ein Gewerbebetrieb. Hier sind die Umsatzeinbußen so hoch, dass der Bestand eines Tabakgeschäfts gefährdet ist. Damit ist hier das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gefährdet und der sachliche Schutzbereich von Art. 14 GG eröffnet. 2. Eingriff

8 Im Rahmen des Art. 14 GG wird bei den Eingriffen zwischen Enteignungen und Inhalts- und Schrankenbestimmungen unterschieden. Eine Enteignung liegt vor, wenn eine konkrete Eigentumsposition vollständig oder teilweise entzogen wird. Anmerkung: eine Enteignung liegt vor, wenn der Inhaber des Eigentumsrechts wechselt. Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung liegt vor, wenn durch eine abstrakt-generelle Regelung die Eigentumsbefugnisse verkürzt werden. Das Tabakgeschäft wird dem A nicht konkret entzogen, folglich handelt es sich hier nicht um eine Enteignung. Allerdings wird hier durch eine abstrakt-generelle Regelung der Bestand des Tabakladens gefährdet. Damit liegt hier also eine Inhalts- und Schrankenbestimmung vor. 3. Rechtfertigung Der Eingriff in die Eigentumsfreiheit könnte gerechtfertigt sein. a) Gesetzesvorbehalt Die Inhalts- und Schrankenbestimmungen unterliegen, gem. 14 I 2 GG, einem Gesetzesvorbehalt. Damit kann der Eingriff durch 1 TabStÄndG gerechtfertigt sein. b) Verfassungsmäßigkeit 1 TabStÄndG müsste formell und materiell verfassungsgemäß sein. aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit Wie bereits geprüft (s.o.), ist das Gesetz formell verfassungsgemäß. bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit 1 TabStÄndG ist materiell verfassungsgemäß, wenn es u.a. verhältnismäßig ist. Ein Gesetz ist verhältnismäßig, wenn es einem legitimen Zweck dient, geeignet, erforderlich und angemessen ist. aaa) legitimer Zweck 1 TabStÄndG dient dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und damit einem legitimen Zweck. bbb) Geeignetheit Durch 1 TabStÄndG wird der Zweck gefördert. Es ist damit also geeignet.

9 ccc) Erforderlichkeit Es dürfte kein milderes, gleich effektives Mittel existieren, um den Gesundheitsschutz zu erreichen. Ein anderes Mittel wäre hier, den Verkauf von Tabakwaren absolut zu verbieten. Hierdurch würde den Tabakläden sofort die Existenzgrundlage entzogen. Das wäre kein milderes Mittel. Ein milderes Mittel wäre hier, die Tabaksteuer nicht so hoch zu setzen. Dadurch wäre aber auch der Anreiz Zigaretten nicht mehr zu kaufen, geringer. Es existiert als kein milderes, gleich geeignetes Mittel. 1 TabStÄndG ist damit erforderlich. ddd) Angemessenheit 1 TabStÄndG ist angemessen, wenn Eingriff und Zweck abgewogen sind. Durch das Gesetz muss der A sein Geschäft aufgeben. Er ist also in Art. 14 GG betroffen. Das Gesetz dient aber dem Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Rauchens. Werden weniger Tabakwaren verkauft und damit verbraucht, wird dadurch dieser Schutz realisiert. Da die Gefahren durch Tabakwaren einen großen Teil der Bevölkerung betreffen und die damit einhergehenden gesundheitlichen Gefahren schwerwiegend sind, so ist der Eingriff hier als angemessen zu sehen. cc) Ergebnis 1 TabStÄndG ist formell und materiell verfassungsgemäß. c) Ergebnis 1 TabStÄndG ist verfassungsgemäß. 4. Ergebnis Der Eingriff in die Eigentumsfreiheit ist gerechtfertigt. Es liegt kein Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit, gem. Art 14 GG vor. III. Verstoß gegen Art. 2 I GG Als Auffanggrundrecht tritt Art. 2 I GG hinter den speziellen Grundrechten der Berufsfreiheit nach Art. 12 I GG und der Eigentumsfreiheit Art. 14 GG zurück. Anmerkung: Sobald der Schutzbereich eines spezielleren Grundrechts eröffnet ist, tritt Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht zurück, gleich ob der Eingriff in das speziellere Grundrecht gerechtfertigt ist (wie hier) oder nicht.

10 C. Ergebnis Die Verfassungsbeschwerde des A ist zulässig, aber unbegründet und hat damit keine Aussicht auf Erfolg. Literaturhinweis: Zu Art. 12 GG (Berufsfreiheit): Hufen, Staatsrecht II, 35, Seiten ; BVerfGE 7, 377 (Apotheken-Urteil).

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