Leitfaden für die Gleichbehandlung im privaten Sektor

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1 Guide to Equal Treatment in the Private Sector Leitfaden für die Gleichbehandlung im privaten Sektor Empfehlungen für die Anbieterseite Mit Unterstützung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen der Europäischen Gemeinschaft

2 Projektbeschreibung Das Projekt GET in ( Guide to Equal Treatment in the Private Sector - Deutsch: Leitfaden für die Gleichbehandlung im Privaten Sektor ) beschäftigt sich mit Diskriminierungen im Kontext von privatwirtschaftlich öffentlich angebotenen Waren und Dienstleistungen : Einzelhandel Wohnungsmarkt öffentliche Verkehrsmittel Gastronomie Freizeitbereich Finanzdienstleistungssektor Das Ziel des Projektes besteht darin, Indikatoren für die Bestimmung von diskriminierenden Handlungen auf der Basis der EG-Richtlinien zur Gleichbehandlung 2000/43/EG und 2000/78/EG zu etablieren. Anschließend werden Leitsätze entworfen, um den Bedürfnissen von Personen Genüge zu tun, die von Ungleichbehandlung betroffen sind. Gleichzeitig strebt das Projekt an, die Selbstregulierung auf der Anbieterseite in Gang zu setzen, um rassistischer Diskriminierung entgegenzuwirken. Als Folge des Dialogs mit einschlägigen Verbänden und Gesellschaften besteht das Ziel darin, Empfehlungen für einen diskriminierungsfreien Umgang mit Kunden und für Verhaltensnormen gemäß den Anforderungen der EG-Richtlinien zu entwickeln. Bildnachweise: Gernot Krautberger, fux (2), Tom Davison, Gautier Willaume, Gencay Emin, Erick Jones, Elio Zoppi, Jason Smith, Garry Woo - Fotolia, Photocase, Pixelquelle, Hartmut Reiners.

3 EG-Gleichbehandlungspolitik und ihre Umsetzung Auf der Grundlage des Artikels 13 des EG-Vertrags hat der Europäische Rat im Jahr 2000 vier Richtlinien verabschiedet. Damit sollte der Gleichbehandlungsgrundsatz in der Europäischen Union verwirklicht und Diskriminierungen auf der Basis von ethnischer Abstammung, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Orientierung verhindert werden. Diese Richtlinien müssen von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt werden. Deutschland Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trat am 18. August 2006 in Kraft und dient der Umsetzung der vier EG-Gleichbehandlungsrichtlinien in deutsches Recht. Das Ziel des Gesetzes ist es, Ungleichbehandlungen auf Grund der oben genannten Gründe sowohl in der Arbeitswelt als auch in privaten Geschäftsbeziehungen zu verhindern oder zu beseitigen. Die nationale Behörde Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die dem Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend zugeordnet ist, wurde eingerichtet, um das AGG mit der folgenden Aufgabenstellung zur Anwendung zu bringen: 1. über Ansprüche und die Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen zu informieren 2. Beratung durch andere Stellen zu vermitteln 3. eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anzustreben Fitnessstudio Ein Mann ruft ein Fitnessstudio an und stellt sich mit seinem kurdischen Nachnamen vor. Er würde gerne die Bedingungen für einen Trainingsvertrag erfahren und wissen, wann er anfangen kann, dort zu trainieren. Der Mitarbeiter des Fitnessstudios am Telefon antwortet, dass im Augenblick keine Trainingskapazitäten für neue Mitglieder verfügbar sind. Eine Stunde später ruft ein deutscher Freund das Fitnessstudio noch einmal an, um herauszufinden, ob es für ihn möglich ist, einen Trainingsvertrag zu bekommen. Der Mitarbeiter lädt ihn ein, zum Fitnessstudio zu kommen und sofort mit seinen Übungen zu beginnen. 3

4 Niederlande Das Gleichbehandlungsgesetz (Algemene Wet Gelijke Behandeling - AWGB) trat im Jahr 1994 in Kraft. Diese Gesetzgebung verbietet Diskriminierung auf Grund von, unter anderem, Rasse und Nationalität, wenn Güter und Dienstleistungen angeboten werden. Indirekte Ungleichbehandlung ist ebenfalls verboten, wenn es keinen stichhaltigen und objektiven Grund dafür gibt. Die Gleichbehandlungskommission (CGB) ist die nationale Behörde, die für die Umsetzung dieses Gesetzes verantwortlich ist ( Bankkonto Ein Kreditinstitut lehnte den Wunsch eines Mannes mit dominikanischer Staatsbürgerschaft ab, ein Bankkonto zu eröffnen, weil er weder Englisch noch Holländisch sprach. Nachdem das Kreditinstitut jedoch darüber unterrichtet wurde, dass der Mann eine Eingabe bei der Gleichbehandlungskommission eingereicht hatte, schickte das Kreditinstitut ihm per Post eine Entschuldigung und bot ihm schließlich doch die Möglichkeit an, das Bankkonto zu eröffnen. Gleichzeitig veröffentlichte das Kreditinstitut im Internet seine Bedingungen für die Eröffnung von Bankkonten und erwähnte dabei nichts in Bezug auf sprachliche Voraussetzungen. Nach Auffassung der Gleichbehandlungskommission der Niederlande hatte die Sprachanforderung eine indirekte Ungleichbehandlung auf Grund der Herkunft zur Folge, die nicht objektiv gerechtfertigt werden konnte. Die Kommission hielt es für nicht erforderlich, dass der Mann Holländisch oder Englisch sprach, um ein Bankkonto zu eröffnen, da sein Partner dazu bereit war, als ein Mittelsmann zu fungieren. Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Beschwerde nicht mit der gebotenen Umsicht und Sorgfalt erledigt wurde (Gleichbehandlungskomission, Urteilsbegründung ). 4

5 Polen Die grundsätzlichen Antidiskriminierungsvorschriften sind in der Verfassung von 1997 verankert. Die detailliertesten Antidiskriminierungsbestimmungen gibt es im Beschäftigungsbereich, insbesondere im Arbeitsgesetzbuch und in den Straf- und Zivilgesetzbüchern. Artikel im polnischen Strafgesetzbuch sehen die Bestrafung von Verbrechen vor, die aus Hass oder Vorurteilen begangen wurden. Die Bestimmungen des polnischen Arbeitsgesetzbuchs und des Beschäftigungsgesetzes in ihrer jeweiligen geänderten Fassung sind kohärent mit den zwei einschlägigen Richtlinien der Europäischen Kommission (2000/43/EG und 2000/78/EG). Der gleichberechtigte Zugang zu professioneller Beratung und Ausbildung wird durch das Gesetz zur Förderung der Beschäftigung und der Arbeitsmarktinstitutionen vom 20. August 2004 geregelt. Hotel Ein Hotel lehnt es ab, Roma zu bedienen, mit der Behauptung, es gäbe keine freien Zimmer, während man gleichzeitig jederzeit telefonisch ein Zimmer reservieren kann. Weitere Nachforschungen ergaben, dass es sich dabei nicht um ein einzelnes Vorkommnis handelte, sondern um eine regelmäßige Geschäftspraxis in diesem Hotel. Der Hoteldirektor lehnte jeden Kommentar ab und behauptete, es handele sich um ein Missverständnis. Es wurden keine weiteren Maßnahmen ergriffen. In Übereinstimmung mit dieser Gleichbehandlungsgesetzgebung gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie Sie den Rechten und Bedürfnissen Ihres unterschiedlichen Kundenkreises gerecht werden können. 5

6 Gleichbehandlung als Wettbewerbsvorteil Den Bedürfnissen und Rechten einer vielfältigen Kundschaft zu genügen, ist nicht nur eine rechtliche Verpflichtung und eine Frage des gesunden Menschenverstands, sondern ist für Ihr Unternehmen auch gewinnbringend. Die Berücksichtigung von Gleichbehandlungsprinzipien in Ihrem Unternehmen führt zu: einer Image-Verbesserung für Ihr Unternehmen; einem verbesserten Marktzugang zu unterschiedlichen Zielgruppen durch die Änderung Ihrer Unternehmenskultur; einer Steigerung der Kundenzufriedenheit; einer Erhöhung der Flexibilität Ihres Unternehmens in Bezug auf Marktveränderungen; einer Steigerung der Motivation Ihrer vielfältigen Belegschaft; einer besseren Inanspruchnahme der personellen Ressourcen; einer Verbesserung Ihrer internationalen Kontakte; der Erwirtschaftung höherer Gewinne. Wohnungsmarkt Ein Flüchtling aus Tschetschenien wird nacheinander von einigen Vermietern abgewiesen, bei denen er eine Wohnung mieten will. Der offizielle Grund ist, dass die Wohnungen bereits vermietet worden seien. Es wird beobachtet, dass sie noch einige Zeit lang leer stehen. Erst nach vielen Versuchen findet der Mann eine Wohnung. 6

7 Freiwillige Selbstverpflichtungen Verhaltenskodizes Über die Gesetzgebung hinaus ist es wichtig, die Selbstregulierung mittels Verhaltensnormen zu fördern. Selbstregulierung betrifft Regelungen und Maßnahmen, zu deren Implementierung alle Firmenangehörigen verpflichtet sind, um die im Leitbild eines Unternehmens geforderten Werte, wie z. B. Gleichbehandlung umzusetzen. Damit wird gleichzeitig unerwünschtem Verhalten wie beispielsweise Diskriminierungen gegengesteuert. Es gibt keine festen Regeln für die Ausarbeitung eines Verhaltenskodex. Allgemeine Grundsätze, wie beispielsweise ein klarer Katalog von Maßstäben und ein gutes Beschwerdeverfahren, sind jedoch als Grundlage für einen wirkungsvollen Verhaltenskodex maßgeblich. Um diesen nachhaltig zu gestalten, ist es wichtig, in der Entwicklungsphase sowohl den Personalrat als auch Mitarbeiter und Kunden mit unterschiedlicher ethnischer Herkunft einzubinden. Inhalt Allgemeine Verpflichtung zur Gleichbehandlung Definitionen von Diskriminierung Definition von unerwünschtem Verhalten Registrierung von Diskriminierungsfällen Umgang mit Beschwerden Sanktionen Um die Umsetzung des Verhaltenskodex zu überwachen, ist die regelmäßige Bewertung und, sofern erforderlich, die Anpassung der Verhaltensregeln von großer Bedeutung. Nach seiner Entwicklung muss der Verhaltenskodex mit Hilfe von Trainingskursen in die Tat umgesetzt werden. Diese Kurse können neben dem Inhalt des Verhaltenskodex die folgenden Elemente umfassen: Vorurteilstraining, interkulturelles Training, gesetzliche Verpflichtungen, spezifische Fälle. 7

8 Taschenkontrollen Bei Kunden mit dunkler Hautfarbe werden in Supermärkten oder Warenhäusern die Einkaufstaschen überprüft, weil sie des Ladendiebstahls verdächtigt werden. Das Sicherheitspersonal hält sie aufgrund ihres fremdländischen Aussehens für fähig, kriminelle Handlungen zu begehen. Die gleiche Einstellung führt oft zu selektiven/ willkürlichen Fahrkartenkontrollen in Omnibussen und Zügen. Beschwerdemanagement für Kunden Beschwerdeverfahren können eingesetzt werden, um gerichtliche Schritte zu vermeiden. Falls es in Ihrem Unternehmen kein Verfahren zur Handhabung von Beschwerden wegen Diskriminierung gibt, muss das existierende allgemeine Beschwerdemanagement ergänzt oder ein neues Verfahren entwickelt werden. Die Voraussetzungen für wirkungsvolle Beschwerdeverfahren sind: Einfacher Zugang und Transparenz für Kunden; ein unabhängiges Gremium, das berechtigt ist, Beschwerden zu untersuchen, indem es die betroffenen Parteien direkt befragt, und das vollständigen Zugriff auf die Unterlagen hat. Ein wirkungsvolles Beschwerdeverfahren verlangt nach: eindeutigen Definitionen von Diskriminierung; klaren Regeln für die Entschädigung von Kunden; Kooperation auf dem Gebiet der Gleichbehandlung mit - Verbraucherverbänden, - Beratungsstellen, - Rechtsanwälten, - Personalräten. 8

9 Falls die Beschwerden über Diskriminierung strukturell bedingt sind, sollte das Beschwerdegremium eine Änderung der Kundenpolitik empfehlen. Falls es keine Möglichkeiten für die Entwicklung eines Beschwerdemanagements für Kunden gibt, könnten Sie die Einführung eines branchenbezogenen Beschwerdegremiums nach dem Vorbild im Versicherungs- und Bankenwesen in Betracht ziehen. Hypotheken Ein Mann mit marokkanischer Staatsangehörigkeit besitzt eine reguläre Aufenthaltsgenehmigung, um gemeinsam mit seiner Ehefrau zu leben. Seine Frau besitzt die spanische Staatsbürgerschaft. Zusammen mit einem Hypothekenberater haben der Mann und seine Frau miteinander bei einem Kreditinstitut einen Antrag auf einen Hypothekenkredit gestellt. Das Kreditinstitut hat den Hypothekenantrag hinsichtlich der Annahmerichtlinie geprüft und den Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller nur eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung besaß. Die Gleichbehandlungskommission kam zu dem Urteil, dass der Ausschluss von Personen, die im Besitz eines vorübergehenden Aufenthaltserlaubnisdokuments sind, ohne eine weitergehende Untersuchung bezüglich des Aufenthaltsanspruchs oder anderer relevanter Umstände eine unrechtmäßige Ungleichbehandlung auf Grund der Nationalität darstellt (Gleichbehandlungskommision, Urteilsbegründung ). 9

10 Für weitere Informationen zu Kundengleichbehandlungsstrategien: Europa EU-Kampagne gegen Diskriminierung: Commission for Racial Equality (UK): The economic case for racial equality Deutschland Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Tel.: Ombudsmänner Versicherungswesen Deutsche Banken: Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken: Bundesverband der Verbraucherzentralen: Informationen zum Diversity-Marketing von Ungleich Besser Diversity Consulting : Niederlande (landelijk telefoonnummer 0900-BelGelijk of en website waar discriminatie kan worden gemeld en hulp kan worden verkregen) (Landelijk Bureau ter bestrijding van Rassendiscriminatie) (Commissie Gelijke Behandeling) (website met informatie over alle vormen van discriminatie) (het Juridisch Loket) (Landelijk Netwerk Diversiteitsmanagement) 10

11 Vorbildliche Verhaltenskodizes (branchevereniging voor uitzendondernemingen) (bedrijfschap horeca en catering) (Nederlandse vereniging van banken) Polen Biuro Rzecznika Praw Obywatelskich (Ombudsman s Office) Al. Solidarno_ci 77, Warszawa tel.: (0-22) , 811, 832, fax: (0-22) Zespó_ ds. Monitorowania Rasizmu i Ksenofobii Departament Wyzna_ Religijnych oraz Mniejszo_ci Narodowych i Etnicznych Ministerstwo Spraw Wewn_trznych i Administracji (Ministry of Internal Affairs and Administration) ul. Batorego 5, Warszawa tel.: (0-22) , , fax: (0-22) zespol.rasizm.dw@mswia.gov.pl Urz_d Ochrony Konkurencji i Konsumentów (Office of Competition and Consumer Protection) Plac Powsta_ców Warszawy Warszawa tel.: (22) uokik@uokik.gov.pl Federacja Konsumentów (Consumers Federation) Pl. Powsta_ców Warszawy Warszawa tel. (22) fax.: (22) , sekretariat@federacja-konsumentow.org.pl 11

12 Deutscher Caritasverband e. V. Abteilung Soziales und Gesundheit Referat Migration und Integration Karlstraße Freiburg Isabell Zwania Anti-Rassismus Informations-Centrum ARIC-NRW e.v. Friedenstraße Duisburg Hartmut Reiners Diözesan Caritasverband für das Erzbistum Köln Georgstr Köln Heike Lammertz Heike.Lammertz@caritasnet.de Landelijke Bureau ter bestrijding van Rassendiscriminatie LBR Schaatsbaan 51 NL AR Rotterdam Leyla Hamidi Hamidi@lbr.nl Caritas Polska Skwer Kard.St.Wyszyńskiego 9 Pl Warszawa Mirek Bieniecki migracje@caritas.pl Caritasverband für die Stadt Köln Antidiskriminierungsbüro Stolzestr. 1 a Köln Kornelia Meder Kornelia.Meder@caritas-koeln.de Homepage: info@getin-online.net

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