Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei geringem Einkommen
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- Christin Messner
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1 Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei geringem Einkommen Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 13/November 2017 Für Personen mit geringem Einkommen kommt es gemäß dem Arbeitsmarktpolitik- Finanzierungsgesetz (AMPFG) zu einer Verminderung bzw. zu einem Entfall des vom Versicherten zu tragenden Anteiles am Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV-Beitrag). Die Höhe des Versichertenanteiles zur Arbeitslosenversicherung (AV) für Dienstnehmer und Lehrlinge, deren Lehrverhältnis vor dem begonnen hat, beträgt im Jahr 2017 bei einer monatlichen Beitragsgrundlage: bis 1.342,00: 0 %, über 1.342,00 bis 1.464,00: 1 %, über 1.464,00 bis 1.648,00: 2 %. Bei einer monatlichen Beitragsgrundlage von über 1.648,00 ist der normale Versichertenanteil am AV-Beitrag von 3 % anzuwenden. Für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis ab dem begonnen hat, vermindert sich bei geringem Einkommen ebenfalls der vom Lehrling zu tragende Anteil am AV-Beitrag. Dieser beträgt im Jahr 2017 bei einer monatlichen Beitragsgrundlage: bis 1.342,00: 0 %, über 1.342,00 bis 1.464,00: 1 %. Bei einer monatlichen Beitragsgrundlage von über 1.464,00 beträgt der AV-Beitrag 1,20 %. Bei der Beurteilung, ob eine Verminderung oder ein Entfall des AV-Beitrages eintritt, ist aber nicht ausschließlich auf die Höhe der Beitragsgrundlage abzustellen. Es ist auch auf den Umstand, ob ein geringes Entgelt vorliegt, Bedacht zu nehmen. Dies allerdings nur insoweit, als keine Sonderregelungen betreffend die Bildung der Beitragsgrundlage (wie z. B. bei Altersteilzeit oder unbezahltem Urlaub) gesetzlich normiert sind. Eine Deckung der Beitragsgrundlage durch die Höchstbeitragsgrundlage kommt daher bei der Beurteilung, ob die Begünstigung des Versicherten in Bezug auf den AV-Beitrag eintritt, nicht zur Anwendung. Vielmehr ist das tatsächliche Entgelt ohne Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage von Bedeutung. Bei untermonatigem Beginn bzw. untermonatiger Beendigung eines Dienstverhältnisses kommt es zu keiner fiktiven Aufrechnung auf einen vollen Monat. Es ist immer vom tatsächlich gebührenden Entgelt auszugehen. 1
2 Sonderzahlungen Für die Beurteilung, ob bzw. in welcher Höhe der Versichertenanteil am AV-Beitrag entfällt, sind das laufende Entgelt sowie die Sonderzahlungen (wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) getrennt zu betrachten. Eine Aufsummierung dieser Bezüge hat zu unterbleiben. Dadurch kann es zu unterschiedlichen Rückverrechnungen des AV-Beitrages kommen. Beispiel: Laufendes Entgelt im November 1.500,00 = AV-Beitrag 2 % Sonderzahlung im November 1.000,00 = AV-Beitrag 0 % Mehrere Dienstverhältnisse Eine Zusammenrechnung mehrerer Dienstverhältnisse (auch beim selben Dienstgeber) hat nicht zu erfolgen. Jedes Dienstverhältnis ist hinsichtlich der Verringerung bzw. des Entfalles des AV-Beitrages einzeln zu behandeln. Beispiel 1: 1. Dienstverhältnis: Entgelt für einen einzigen Tag 2.000,00 = AV-Beitrag 3 % (keine Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage); die Sozialversicherungsbeiträge sind allerdings von 166,00 (tägliche Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2017) zu entrichten 2. Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber: Laufendes Entgelt 1.400,00 = AV- Beitrag 1 % (keine Zusammenrechnung) Beispiel 2: Fallweise Beschäftigungen am 9./12./16./18./20. November, täglicher Arbeitslohn von 750,00 Für die Verminderung des AV-Beitrages ist eine tageweise Betrachtung maßgebend. Daher 750,00 = AV-Beitrag 0 %. Die Sozialversicherungsbeiträge sind allerdings von der täglichen Höchstbeitragsgrundlage 166,00 (Wert 2017) zu entrichten. Wechsel von einem Lehrverhältnis in ein Dienstverhältnis Kommt es zu einem Wechsel von einem Lehrverhältnis in ein Dienstverhältnis, sind die Beitragsgrundlagen für das Lehrverhältnis und für das Dienstverhältnis jeweils getrennt zu betrachten. 2
3 Beispiel: Lehrverhältnis endet (nach 3-jähriger Lehrzeit und Lehrabschlussprüfung) am 6. November; ab 7. November Dienstverhältnis als Angestellter Lehrlingsentschädigung vom ,00 = AV-Beitrag 0 % Gehalt vom ,00 = AV-Beitrag 1 % Ersatzleistung für Urlaubsentgelt bzw. Kündigungsentschädigung Jene Teile einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt bzw. Kündigungsentschädigung, die sozialversicherungsrechtlich als laufendes Entgelt zu qualifizieren sind, sind entsprechend der Verlängerung der Pflichtversicherung dem jeweiligen Monat zuzuordnen. Die Beurteilung, ob es zu einer Verminderung oder einem Entfall des AV-Beitrages kommt, hat im Anschluss daran zeitraumbezogen zu erfolgen. Sämtliche anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden (aliquoten) Sonderzahlungen (auch jene Teile, die auf die Urlaubsersatzleistung bzw. Kündigungsentschädigung entfallen) sind dagegen immer in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie arbeitsrechtlich fällig werden. Die Beurteilung, ob ein niedriges Einkommen bezogen auf die Sonderzahlungen vorliegt, erfolgt somit grundsätzlich im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses. Unbezahlter Urlaub bis zu maximal einem Monat mit aufrechter Pflichtversicherung Eine Verminderung oder ein Entfall des AV-Beitrages kann lediglich den Dienstnehmeranteil zur AV, nicht jedoch den Dienstgeberanteil betreffen. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte im Fall eines unbezahlten Urlaubes die Beiträge (Versicherten- und Dienstgeberbeiträge) zur Gänze zu tragen hat. Erstreckt sich der unbezahlte Urlaub nicht über ein ganzes Monat (beispielsweise nur vom bis 30.11), ist für die Beurteilung im Hinblick auf die Einkommensgrenze das ins Verdienen gebrachte Entgelt und die fiktive Beitragsgrundlage für den unbezahlten Urlaub aufzusummieren. Altersteilzeitvereinbarung Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Dienstnehmer, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld gewährt wird, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der 3
4 Normalarbeitszeit ( 44 Abs. 1 Z 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Diese Beitragsgrundlage ist für die Beurteilung, ob es zu einer Verminderung oder einem Entfall des AV-Beitrages kommt, relevant. Der Versicherte selbst leistet den AV-Beitrag allerdings nur von seinem der herabgesetzten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt und dem Lohnausgleich. Die prozentuelle Höhe des AV- Beitrages hängt dagegen von der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit ab. Beispiel: Entgelt vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit 1.450,00 = AV-Beitrag 1 %; Arbeitsverdienst während der Altersteilzeit (herabgesetztes Entgelt + Lohnausgleich) 1.000,00; daher AV-Beitrag 1 % von 1.000,00 Selbstabrechnerbetriebe Vorgehensweise Die Rückverrechnung des AV-Beitrages ist mittels Beitragsnachweisung unter Anwendung der folgenden Verrechnungsgruppen durchzuführen: N25a: Verrechnungsgruppe bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis zu 1.342,00 (= - 3 %) N25b: Verrechnungsgruppe bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis zu 1.464,00 (= - 2 %) N25c: Verrechnungsgruppe bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis zu 1.648,00 (= - 1 %) Die Verrechnungsgruppen N25a, N25b und N25c gelten ebenso für Lehrlinge, deren Lehrverhältnisse vor dem begonnen wurden. Für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis ab dem begonnen hat, gelten folgende Verrechnungsgruppen: N25d: Verrechnungsgruppe bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis zu 1.342,00 (= - 1,20 %) N25e: Verrechnungsgruppe bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis zu 1.464,00 (= - 0,20 %) Ergibt sich auf Grund von Korrekturen ein höherer oder niedrigerer Entgeltanspruch, so ist die daraus resultierende Differenz mit der entsprechenden Verrechnungsgruppe bei der nächsten Beitragsabrechnung zu berücksichtigen. 4
5 Vorschreibebetriebe - Vorgehensweise Vorschreibebetriebe haben eine gesonderte "Meldung zum verminderten AV-Beitrag bei geringem Einkommen" zu erstatten. Zu melden sind der Beitragszeitraum und die Summen der verminderten Arbeitslosenversicherungsbeiträge, die auf die Verrechnungsgruppen entfallen. Verändern sich diese Summen, ist eine neuerliche Meldung vorzulegen. Kommt es für keinen der Versicherten mehr zu einer Verringerung bzw. einem Entfall des AV- Beitrages, ist dies unter Angabe der jeweiligen Verrechnungsgruppe mittels "Null-Meldung" bekannt zu geben. Die Meldungen sind jeweils bis zum Siebenten des Folgemonates zu übermitteln. Autorin: Mag. (FH) Karina Sandhofer/NÖGKK 5
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