BMWi - Förderprogramm Energetische Biomassenutzung. Hinweise für die Einreichung von Projektskizzen Stand:

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1 BMWi - Förderprogramm Energetische Biomassenutzung Hinweise für die Einreichung von Projektskizzen Stand:

2 Gesamtstrategie für die Energiewende Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms auf mindestens 80% bis zum Jahr 2050 steigern Anteil erneuerbarer Energien an der gesamten Wärmeversorgung auf 14% erhöhen unabhängiger von Öl- und Gasimporten werden Ausstoß der klimaschädlichen Treibhausgase um 80 bis 95 Prozent bis 2050 senken Energie effizienter einsetzen => Einzel-/Modellvorhaben in verschiedenen Förderprogrammen 2

3 Programmverlauf: Energetische Biomassenutzung Programm-Phase I: (abgeschlossen) FuE: Datenbasis, Konzepte, Machbarkeitsstudien, etc. Programm-Phase II: (laufend) Aktuelle Bekanntmachung (themat. Neuausrichtung) FuE: Pilot- und Demonstrationsvorhaben, Erprobung Optimierungsansätze Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (keine Investitionsvorhaben) 3

4 Programm: Energetische Biomassenutzung Relevante Dokumente und Downloads im Internet Bekanntmachungstext (mit Bewertungskriterien) Weitere Handreichungen mit administrativen und fachlichen Hinweisen zu Projektskizzen Programmportal (programmbegleitende Maßnahmen, laufende Vorhaben) 4

5 Skizzeneinreichung easy-online Es ist ausschließlich easy-online zur Online-Einreichung der Skizzen zu verwenden Registrierung unter 5

6 Skizzeneinreichung easy-online Bewerbungen sind nur in folgender Form möglich: Kombination von Online-Formular und schriftlicher Einsendung der vorher online eingereichten Projektskizze (easy-online Skizze und Vorhabenbeschreibung) Zusendungen per oder Fax werden nicht berücksichtigt Für jedes Forschungsvorhaben / Verbundvorhaben ist insgesamt nur eine Anmeldung zulässig - die Bewerbung erfolgt projekt-, nicht partnerbezogen und wird vom Projektleiter/-koordinator durchgeführt. 6

7 Skizzeneinreichung easy-online 1. Auswählen der Fördermaßnahme Energetische Biomassenutzung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 2. projektspezifischen Daten in vorgegebenen Formularfelder eintragen 3. Projektblatt unter dem Punkt Endfassung einreichen" verbindlich einreichen 4. Die zusätzliche Vorhabenbeschreibung kann erst jetzt hochgeladen werden Gliederung entsprechend der Bekanntmachung zum Förderprogramm - Punkt Konkrete Darstellung der Kriterien einer effizienten und nachhaltigen Bioenergiebereitstellung (gem. den Informationen zur thematischen Einordnung von Projektideen unter pdf-datei mit max. 10 Seiten erst nach Eingabe einer Dateibezeichnung unter Beschreibung ist das Speichern möglich! 7

8 Skizzeneinreichung easy-online 5. Easy-online Skizze ausdrucken und unterschreiben, nachdem die Angaben kontrolliert wurden 6. Die unterschriebene Skizze und die Vorhabenbeschreibung müssen bis zum folgende Adresse erreichen: Projektträger Jülich Geschäftsbereich Nachhaltigkeit (UMW) Fachbereich Transfer und Markteinführung (UMW4) z.h. Lena Panning Zimmerstrasse Berlin 8

9 Zuwendungsempfänger Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere KMU) Einrichtungen der Kommunen und Länder einschließlich kommunaler Unternehmen außeruniversitäre Forschungseinrichtungen Hochschulen und vergleichbare Einrichtungen Gebietskörperschaften sowie sonstige Einrichtungen (z.b. Verbände, Vereine und Stiftungen) mit Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland 9

10 Koordination, Projektmanagement Insbesondere bei Verbünden mit mehreren Konsortialpartnern: Koordinator / -in ist Hauptansprechpartner des Konsortiums für BMWi / PtJ konkrete Informationen und Darstellung / Grafik, Organigramm Koordinations- und Managementkonzept (u.a. Entscheidungsstrukturen, Rollen und Verantwortlichkeiten der Partner, Konfliktlösung, Schnittstellen, Ergebnisverwertung) 10

11 Ergebnisverwertung Bei Zuwendungen Zuwendungsempfänger sind i.d.r. Eigentümer der erarbeiteten Ergebnisse Rechte und Pflichten zur Nutzung / Verbreitung der Ergebnisse spezifischer Verwertungsplan für jeden Verbundpartner Regelungen im Konsortium und Kooperationsvertrag zur Verbreitung, Nutzung, Verwertung von Forschungsergebnissen, Erkenntnissen, Know-How 11

12 12

13 Kosten / Ausgaben (1) Anrechenbare Kosten / Ausgaben Sie müssen tatsächlich während der Vorhabenlaufzeit entstanden, wirtschaftlich für das Projekt erforderlich und nachweisbar sein! Siehe auch ANBest-P / NKBF 98 / BNBest-BMBF98 Beispiele: Auf Kostenbasis: Materialkosten, FE-Fremdleistungen, Personalkosten, Reisekosten, Abschreibungen auf vorhabenspezifische Anlagen, sonstige unmittelbare Vorhabenkosten (externe Gutachter, kalkulatorische Zinsen u.a.), Kosten für innerbetriebliche Leistungen, Verwaltungskosten usw. Auf Ausgabenbasis: Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Ausgaben für Gegenstände bzw. Investitionen, Mieten, Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Dienstreisen, Workshops usw. 13

14 Kosten / Ausgaben (2) Nicht anrechenbare Kosten / Ausgaben sind u.a.: die außerhalb der Vorhabenslaufzeit anfallen Siehe auch ANBest-P / NKBF 98 / BNBest-BMBF98 Weitere: Kalkulatorischer Gewinn, Steuern, Zinsen, Verluste, Schulden Kosten für Wirtschaftsprüfer Bildung von Reserven überteuerte, wirtschaftlich nicht vertretbare Ausgaben Vertriebs- und Werbekosten Grundausstattung (i.d.r. Betriebs- und Büroausstattung) 14

15 Unteraufträge Vergabe von Unteraufträgen im begründeten Einzelfall: Vergabe definierter Aufgaben / Leistungen als Unterauftrag an Dritte Unterauftrag: (1) FE-Fremdleistungen; (2) Beschaffungsaufträge / Dienstleistungen Unteraufträge sollten i.d.r. kein zentrales Element des Vorhabens sein d.h. Konsortium muss in der Lage sein, das Projekt durchzuführen i.d.r. begrenzter Umfang bis max. 50% der Gesamtselbstkosten Beachtung der Ausschreibungs- und Vergaberichtlinien seitens der öffentlicher Antragsteller / Verbundpartner! (VOL, Wertgrenzen für die freihändige Vergabe) Universitäten als Auftragnehmer (z.b. FE-Fremdleistungen) sind umsatzsteuerpflichtig! 15

16 Beihilfe Beihilfe liegt vor, wenn alle fünf Kriterien erfüllt sind Unternehmen Finanzierung aus staatlichen Mitteln Vorteil (wirtschaftliche Vergünstigung) Selektivität Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb Beihilfen (Zuwendungen an Unternehmen) nach dieser Bekanntmachung erfolgen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 651/ 2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV (sog. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, im weiteren kurz: AGVO 2014) 16

17 Beihilfe Finanzierung von Forschungseinrichtungen Private und öffentliche Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind gleichgestellt Finanzierung = Beihilfe, wenn die Forschungseinrichtung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, d. h. Waren und/oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbietet unabhängig von der Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder ihrem wirtschaftlichen Charakter (gewinnorientiert oder nicht) 17

18 Beihilfe Finanzierung von Forschungseinrichtungen Finanzierung nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit ist keine Beihilfe In der Regel sind nichtwirtschaftliche Tätigkeiten die wesentlichen Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen, d. h. die Ausbildung von mehr und besser qualifizierten Humanressourcen, die unabhängige FuE, auch im Verbund, zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses, die Verbreitung der Forschungsergebnisse 18

19 Beihilfe Finanzierung von Forschungseinrichtungen Finanzierung nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit ist keine Beihilfe Tätigkeiten des Wissenstransfers (z.b. Lizenzierung, Gründung von Spin-offs) wenn, diese durch die Forschungseinrichtung oder gemeinsam mit anderen Forschungseinrichtungen oder in deren Auftrag durchgeführt werden und alle Gewinne daraus wieder in die Haupttätigkeiten der Forschungseinrichtungen investiert werden 19

20 Beihilfe Finanzierung von Forschungseinrichtungen Wenn FE sowohl wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausführt, gelten allgemeine Beihilferegeln zur Vermeidung von Quersubventionierung: Trennung der Tätigkeiten und ihrer Finanzierung Korrekte Zuordnung der Kosten und Einnahmen zu den Tätigkeiten 20

21 Beihilfen Relevante zugelassene Beihilfen (Zuwendungen an Unternehmen) nach Art. 25 AGVO 2014 für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben: (siehe auch Bekanntmachung) Kategorie b) Industrielle Forschung, Kategorie c) Experimentelle Entwicklung Kategorie d) Durchführbarkeitsstudien Relevante zugelassene Beihilfen (Zuwendungen an Unternehmen) nach Art. 28 AGVO 2014 Innovationsbeihilfen für KMU: (siehe auch Bekanntmachung) Kategorie a) für die Erlangung, die Validierung und die Verteidigung von Patenten Kategorie b) für Abordnung hochqualifizierten Personals Kategorie c) für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen 21

22 Beihilfe Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Art. 25 AGVO 2014: Förderquote abhängig von der Einordnung des Vorhabens in die Forschungskategorie (Einzelfallentscheidung) Bonus für KMU und Verbundforschung je nach Forschungskategorie möglich Grundlagenforschung (hier nicht förderfähig): experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte praktische Anwendungsmöglichkeiten dienen; industrielle Forschung: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen; Experimentelle Entwicklung: der Erwerb, die Kombination, die Formung und die Verwendung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erarbeitung von Plänen und Vorkehrungen oder Konzepten für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen (unter Umständen auch die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten). 22

23 Beihilfe Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Art. 25 AGVO 2014: Forschungskategorien Die auf der Grundlage der förderbaren Kosten des Vorhabens errechnete Beihilfenintensität übersteigt nicht: 100 % bei der Grundlagenforschung (GF) Obergrenzen, keine 50 % bei der industriellen Forschung (IF) und Pauschalen 25 % bei der experimentellen Entwicklung (EE) 50 % bei Durchführbarkeitsstudien Hinweis zur EE: Bei einer anschl. kommerziellen Nutzung von Demonstrations- oder Pilotprojekten sind die daraus erzielten Einnahmen von den förderfähigen Kosten abzuziehen. Vorhaben können mehr als eine Kategorie betreffen ( Gewogenes Mittel ) Ist ein Vorhaben in unterschiedliche Teile untergliedert, müssen diese einzeln den Kategorien Grundlagenforschung bzw. industrielle Forschung bzw. experimentelle Entwicklung zugeordnet werden. 23

24 Beihilfehöchstintensitäten Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Art. 25 AGVO 2014: Kleine Unternehmen Mittlere Unternehmen Große Unternehmen Grundlagenforschung 100 % 100 % 100 % Industrielle Forschung 70 % 60 % 50 % Industrielle Forschung mit: Zusammenarbeit zwischen Unternehmen; bei Großunternehmen: grenzüberschreitend oder mit wenigstens einem KMU oder Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungs-Einrichtungen oder Verbreitung der Ergebnisse 80 % 75 % 65 % Experimentelle Entwicklung 45 % 35 % 25 % Experimentelle Entwicklung mit: Zusammenarbeit zwischen Unternehmen; bei Großunternehmen: grenzüberschreitend oder mit wenigstens einem KMU oder Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungs-Einrichtungen 60 % 50 % 40 % Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien Vor industrieller Forschung Vor experimenteller Entwicklung 75 % 50 % 75 % 50 % 65 % 40 % 24

25 Beihilfe Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Art. 25 AGVO 2014: Beihilfeintensitäten können auf maximal 80% erhöht werden: um 10 % für mittlere Unternehmen 1 (weniger als 250 Beschäftigte entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. ) um 20% für kleine Unternehmen 1 (weniger als 50 Beschäftigte und Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz unter 10 Mio. ) um weitere 15 % für Kooperationsforschung und bei weiter Verbreitung der Forschungsergebnisse 1 Bei der Berechnung der Beschäftigten und der finanziellen Schwellenwerte ist die KMU-Definition nach Anhang 1 der AGVO 2014 zu beachten! 25

26 Beihilfe Innovationsbeihilfen für KMU nach Art. 28 AGVO 2014: Beihilfen für die Erlangung, die Validierung und die Verteidigung von Patenten Beihilfen für Abordnung hochqualifizierten Personals Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen Beihilfeintensität: maximal 50% der beihilfefähigen Kosten für Innovationberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen bis zu 100%, wenn der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als pro Unternehmen beträgt 26

27 Beihilfe Innovationsbeihilfen für KMU nach Art. 28 AGVO 2014: Hierunter fallen die Unterstützung und Beratung bei beispielsweise Marktanalysen und Markteinführungsstrategien, Anbahnung von Kooperationen am Markt Produkt- und Technologiebewertung einschließlich Aspekte Normierung, Zulassung etc. weitere siehe Information zur thematischen Einordnung von Projektideen durch externe Berater/Auftragnehmer. Bei Vergabe eines entsprechenden Auftrages sind die vergaberechtlichen Auflagen gemäß Zuwendungsbescheid (u.a. VOL) einzuhalten und in Form eines Vergabevermerkes nachzuweisen. Dabei sind folgenden Kriterien für die Vergabe zu empfehlen: Gute fachliche Expertise (Innovationsberatung) Gute Branchenkenntnis Ortsnähe zum Zuwendungsempfänger Guter Zugang zu Behörden (Normierungs- und Zulassungsfragen, Genehmigungsaspekte etc.) 27

28 Ermittlung der zulässigen Förderquote immer eine projekt- und partnerspezifische Einzelfallentscheidung / individuelle Ermittlung getrennt für jeden Projektpartner, aber in Zusammenhang mit dem gesamten Verbundvorhaben Interessenlage des Zuwendungsgebers (Ziele des Förderprogramms) Technisch-wissenschaftliches Risiko Wirtschaftliches Risiko Wirtschaftliche Verwertungsnähe der angestrebten FuE-Ergebnisse Finanzkraft der Antragsteller Kommerzielle Verwertbarkeit der FuE-Ergebnisse Beteiligung von Dritten an der Finanzierung des Vorhabens Einordnung in definierte FuE-Stufen / Forschungskategorien gemäß Definition Gewährung von Boni (Beachtung der Beihilfehöchstintensitäten, Kappungsgrenzen) Beachtung der dem EU-Gemeinschaftsrahmen bzw. AGVO 2014 / Notifizierung zugrunde liegenden spezifischen Regelungen für staatliche Beihilfen

29 Förderquote Programm- und Projektspezifische Ermittlung der Förderquoten beteiligter Partner in Verbundvorhaben: 1. Hochschulen/Forschungseinrichtungen (wenn Antrag im nichtwirtschaftlichen Bereich): im Regelfall Förderung von bis zu 75 % der förderfähigen Ausgaben Einbringen von externen Drittmitteln oder Eigenmitteln Vermeiden von mittelbaren Beihilfen an Unternehmen über Unteraufträge von Unternehmen an staatlich finanzierte Forschungseinrichtungen (deshalb: kostendeckende Angebote mit Gewinnspanne) 29

30 Förderquote Programm- und Projektspezifische Ermittlung der Förderquoten beteiligter Partner in Verbundvorhaben: 2. Unternehmen (tätig im wirtschaftlichen Bereich): je nach Forschungskategorie je nach Unternehmensgröße je nach Anteil FuE-Tätigkeiten und Verwertungsabsichten im Verbundvorhaben je nach Einbringung von Eigenleistungen / -anteilen 30

31 AnsprechpartnerInnen Informationen Fachliche Fragen: Lena Panning Sven Matura (Tel. 030 / ; l.panning@fz-juelich.de) (Tel. 030 / ; s.matura@fz-juelich.de) Administrative Fragen: Juliane Kreitz Olaf Sieber (Tel. 030 / ; j.kreitz@fz-juelich.de) (Tel. 030 / ; o.sieber@fz-juelich.de) Adresse: Projektträger Jülich Geschäftsbereich Nachhaltigkeit (UMW) Fachbereich Transfer und Markteinführung (UMW4) Zimmerstrasse Berlin 31

14.06.2011. Mag. Sibylle Summer Abt. C1/8, Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sibylle.summer@bmwfj.gv.at, Tel.

14.06.2011. Mag. Sibylle Summer Abt. C1/8, Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sibylle.summer@bmwfj.gv.at, Tel. Koordination EU-Beihilfenrecht Mag. Sibylle Summer Abt. C1/8, Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sibylle.summer@bmwfj.gv.at, Tel.: 01 71100 5351 Staatliche Finanzierung von F & E & I

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