AUSZUG AUS DEM DEUTSCHLAND

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt DG (SANCO)/ RS DE AUSZUG AUS DEM BERICHT DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES ÜBER DIE ALLGEMEINE ÜBERPRÜFUNG IN DEUTSCHLAND 2008/2009 Hinweis: Dies ist in deutscher Übersetzung ein Auszug aus dem Bericht über die oben genannte allgemeine Überprüfung. Verbindlich ist nur die Langfassung des Originalberichts (DG(SANCO)/ ).

2 Zusammenfassung Dieser Bericht beschreibt die Ergebnisse von Inspektionsbesuchen im Rahmen einer allgemeinen Überprüfung des Lebensmittel- und Veterinäramtes in Deutschland im Zeitraum 2008/2009. Es sollte verifiziert werden, ob die amtlichen Kontrollen insgesamt gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und den Vorgaben des nach Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erstellten mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) für Deutschland durchgeführt werden. Die allgemeine Überprüfung umfasste elf spezifische Überprüfungen, die zwischen März 2008 und März 2009 durchgeführt worden sind. Gegenstand der allgemeinen Überprüfung waren die Maßnahmen zur Einhaltung einer Reihe von Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; diese betreffen insbesondere die amtlichen Kontrollen, die Benennung der zuständigen Behörden und arbeitstechnische Kriterien, die Übertragung von Kontrollaufgaben, das Kontrollpersonal, Transparenz und Vertraulichkeit, Kontroll- und Verifizierungsverfahren, Durchsetzungsmaßnahmen und den mehrjährigen nationalen Kontrollplan (Artikel 3 bis 9, 42, 54 und 55 der Verordnung). Zur Durchführung der Verordnung musste Deutschland eines der wichtigsten Ziele dieses Rechtsaktes realisieren, nämlich ein harmonisiertes System konsistenter amtlicher Kontrollen auf nationaler Ebene, wobei zu berücksichtigen war, dass die Zuständigkeit für amtliche Kontrollen und damit verbundene Maßnahmen nach der deutschen Verfassung bei den Bundesländern liegt. Deutschland hat sich für einen Rechtsrahmen entschieden, der zur einheitlichen Anwendung der Verordnung beiträgt; gefördert wird dieses Ziel zudem durch eine Länderarbeitsgemeinschaft, in der alle Bundesländer zusammenarbeiten, um ein harmonisiertes Konzept für die in der Verordnung vorgesehenen Kontrollen zu entwickeln. Die Arbeitsgemeinschaft wird von Arbeitsgruppen unterstützt, die für bestimmte Fach- oder Kontrollbereiche zuständig sind. Ein Kernaspekt des rechtlichen Rahmens ist, dass alle Bundesländer ihre Kontrollaktivitäten einem umfassenden Qualitätsmanagementsystem (QMS) unterordnen, damit die Verordnung konsistent durchgeführt wird. Die allgemeine Überprüfung ergab, dass es mit diesem Konzept möglich ist, Kontrollkompetenzen an die Bundesländer zu übertragen und gleichzeitig für eine systematische Durchführung der Verordnung zu sorgen. Sie hat gezeigt, dass in Bezug auf eine Reihe von Bestimmungen der Verordnung in den untersuchten Bereichen (z. B. Benennung der zuständigen Behörden, risikobasierte Kontrollen, arbeitstechnische Kriterien für die Durchführung der Kontrollen, Zuständigkeiten und Schulung des Kontrollpersonals, rechtliche Befugnisse und Durchsetzung, Transparenz der Kontrollen und der Kontrollergebnisse) im Großen und Ganzen zufriedenstellende Ergebnisse erzielt worden sind, auch wenn in einzelnen Bundesländern in einem oder mehreren dieser Bereiche geringfügige, gelegentlich aber auch größere Mängel auftraten. Allerdings wurde auch deutlich, dass dieses Vorgehen zwar systematisch ist und auf nationaler Ebene zu einer Harmonisierung führt, dass es aber auch sehr zeitaufwändig ist. So waren in Bezug auf einige andere Bestimmungen der Verordnung relativ geringe und/oder langsame Fortschritte zu beobachten, was die Länder darauf zurückführten, dass sie zunächst die Ergebnisse der Arbeitsgruppen der Länderarbeitsgemeinschaft und/oder die Weiterentwicklung ihres QMS abwarten mussten. Das wurde vor allem bei der Entwicklung von dokumentierten Verfahren, der systematischen Berichterstattung über Kontrollen, der Verifizierung der Wirksamkeit der Kontrollen und der Entwicklung von Auditsystemen deutlich. In diesen Bereichen muss noch sehr viel getan werden. Zu betonen ist aber, dass in mehreren Bundesländern die Bestimmungen für einen oder mehrere der überprüften Bereiche ganz oder teilweise eingehalten wurden. Diese Differenzierung ist wichtig, denn sie zeigt, dass einzelne Bundesländer durchaus in der Lage sind, ein QMS zu entwickeln und damit die Bestimmungen der Verordnung angemessen umzusetzen. Ergänzend ist festzustellen, dass der deutsche MNKP aus einem Rahmenplan für die Bundesebene und Einzelkontrollplänen aller Bundesländer besteht. Auch damit wird der föderalen Kompetenzverteilung Rechnung getragen. Der Vorteil ist, dass nicht nur der unterschiedliche Verwaltungsaufbau der Bundesländer, sondern auch Unterschiede in der Struktur und Art ihrer jeweiligen Lebensmittel- und Agrarindustrie und die damit verbundenen Risiken und Kontrollprioritäten berücksichtigt werden können. Dieses Konzept ist eine praktische Lösung für die deutschen Verhältnisse, auch wenn die ersten Kontrollpläne nicht allen Anforderungen der

3 Verordnung genügten. Der vorliegende Bericht enthält eine Reihe von Empfehlungen, wie die deutschen Behörden ihre Kontrollen und Kontrollsysteme verbessern können, um die festgestellten Mängel zu beheben.

4 Empfehlungen Die deutschen Behörden werden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Berichts Angaben zu den geplanten oder bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Umsetzung der folgenden Empfehlungen zu machen: 1. Es sollte sichergestellt werden, dass risikobasierte Kontrollen in den Bereichen entwickelt werden, in denen es bisher noch keine gibt, und dass das bisherige Verhalten der Lebens- und Futtermittelunternehmer bei der Risikobewertung der Kontrollprogramme der Bundesländer gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr.882/2004 einheitlich berücksichtigt wird. 2. In allen Bereichen, in denen risikobasierte Kontrollen wegen knapper Ressourcen einschränkt sind (Pflanzengesundheit), sollte ihre ordnungsgemäße Durchführung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sichergestellt werden. 3. Es sollte sichergestellt werden, dass die Zuständigkeiten eindeutig zugewiesen werden und dass zwischen den für die Einfuhrkontrolle von Produkten tierischen Ursprungs und lebenden Tieren zuständigen Dienststellen und den Zollbehörden eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 stattfindet. 4. Vordringlich sollte das in einigen der untersuchten Bundesländer und/oder Bereiche festgestellte Problem des Personalmangels gelöst werden, damit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfüllt ist und die Kontrollbestimmungen des EU- Rechts eingehalten werden können. ( [1] ) 5. Die Entwicklung und Anwendung von Auditsystemen in den Bundesländern sollte unverzüglich vorangebracht werden, um durch angemessene Mechanismen unabhängige Prüfungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu gewährleisten; außerdem sollten Vor-Ort-Kontrollen in die Auditierung aufgenommen werden, um die Anwendung und die Eignung der Kontrollen in der Praxis festzustellen. 6. Die Entwicklung dokumentierter Verfahren gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in den Bundesländern sollte unverzüglich vorangebracht werden, und die in diesem Bericht festgestellten Mängel in bestehenden Verfahren sollten beseitigt werden. 7. Systeme zur Verifizierung der Wirksamkeit der Kontrollen in den Bundesländern gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 einschließlich Mechanismen zur Korrektur bei Kontrollen, bei deren Anwendung Mängel festgestellt worden sind, sollten unverzüglich entwickelt werden. 8. Es sollte sichergestellt werden, dass die Berichte über die durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 einheitlich sind. 9. Es sollte sichergestellt werden, dass Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 hinsichtlich der abschreckenden Wirkung der verhängten Sanktionen in Bereichen, in denen im Rahmen der allgemeinen Überprüfung Mängel festgestellt wurden, ordnungsgemäß angewandt wird. 10. Die Mängel, die im mehrjährigen nationalen Rahmenplan und den Einzel- Kontrollplänen der Länder festgestellt und in diesem Bericht erläutert worden sind, sollten beseitigt und in künftigen Versionen korrigiert werden, um die Einhaltung der

5 Bestimmungen des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu gewährleisten und den MNKP als Instrument für eine koordinierte Planung und die Überprüfung der Kontrollen zu verbessern. ([1]) In ihrer Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf erklärte die zuständige Behörde dass das Land Rheinland-Pfalz zwischenzeitlich mitgeteilt hatte dass zusätzlich 5 Stellen für Inspektoren im Bereich Pflanzengesundheit geschaffen wurden.

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