Münchner Förderformel
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- Ingeborg Pfeiffer
- vor 8 Jahren
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1 Münchner Förderformel Handout zur Berechnung des maßgeblichen Einkommens im Rahmen der einkommensbezogenen Staffelung für die freien Träger durch die städtische Gebührenstelle (Stand ) A) Verfahrensabläufe und Geschäftsprozesse 1. Informationsblatt und Antragsformular 2. Die Antragstellung 3. Der Feststellungsbescheid 4. Einwände gegen den Bescheid 5. Termine und Fristen 6. Zuständigkeiten B) Einkommensbezogene Staffelung der Elternbeiträge Informationen zur Berechnung des Einkommens 1. Grundsatz 2. Berechnung des maßgeblichen Einkommens 3. Ausnahmeregelungen 3a) aktuell niedrigere Einkünfte ( Vergleichsberechnung ) 3b) aktuelle Jahreseinkünfte bis c) aktueller Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 4. Checkliste zur Berechnung des Einkommens a) Wessen Einkommen ist maßgeblich? b) Wenn ein Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird c) Wenn ein Einkommensteuerbescheid nicht vorgelegt werden kann d) Wenn eine Vergleichsberechnung gewünscht wird e) Auflistung möglicher Einkommensnachweise f) Bezug von SGB II-, SGB XII oder Sozialgeld g) Aktuelle Einkünfte bis Einkommensberechnung MFF V Seite 1
2 C) Förderung kinderreicher Familien (Drittkindermäßigung) D) Anlagen 1. Infoblatt 2. Antragsformular Einkommensberechnung MFF V Seite 2
3 A) Verfahrensabläufe und Geschäftsprozesse 1. Informationsblatt und Antragsformular Die im stellt den Einrichtungen der Freien Träger für jedes neue Kindertageseinrichtungsjahr ( bis ) ein Informationsblatt (siehe Anlage 1) und ein Antragsformular (siehe Anlage 2) in elektronischer Form zur Verfügung. Die Unterlagen können dann an der Einrichtung ausgedruckt werden. Mit dem Informationsblatt werden die Sorgeberechtigen über die Möglichkeit der einkommensabhängigen Ermäßigung der Elternbeiträge, die erforderlichen Einkommensnachweise und die Zuständigkeit der Zentralen Gebührenstelle informiert. 2. Die Antragstellung Eine Reduzierung des Elternbeitrags ist möglich, wenn der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (nach 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) der Sorgeberechtigten den Betrag von nicht übersteigt. Falls die Sorgeberechtigten eine einkommensabhängige Ermäßigung ihres Elternbeitrags wünschen, wenden sie sich direkt an ihren Träger bzw. ihre Einrichtung. Die Antragstellung auf Einkommensberechnung kann nur durch den Träger bzw. die Einrichtung erfolgen. Der Antrag muss ausgefüllt und die im Antrag enthaltene Einwilligungserklärung von den Sorgeberechtigten unterschrieben sein. Mit ihrer Unterschrift ermächtigen die Sorgeberechtigten die, sie bzgl. evtl. noch benötigter Einkommensbelege zu kontaktieren, die übermittelten Daten zur Einkommensberechnung zu verwenden und einen entsprechenden Bescheid für den Träger (bzw. die Einrichtung) und die Sorgeberechtigten zu erstellen. Liegt keine von den Sorgeberechtigten unterschriebene Einwilligungserklärung vor, so kann eine Einkommensberechnung durch die nicht erfolgen und die Sorgeberechtigten müssen in der Folge die ihren Buchungszeiten entsprechenden regulären Elternentgelte gemäß der Münchner Förderformel bezahlen. Die Einrichtung bzw. der Träger übersendet den Antrag, der für jedes Kindertageseinrichtungsjahr neu zu stellen ist, an die. Die Belege sind durch die Sorgeberechtigten direkt an die zu übermitteln. Werden stattdessen von den Sorgeberechtigten Einkommensbelege mit Zustimmung des Trägers beim Träger bzw. bei der Einrichtung abgegeben, so werden diese vom Träger (ggf. zusammen mit dem Antrag auf Einkommensberechnung) an die weitergeleitet. Die Nachfrage bei unvollständigen Antragsunterlagen erfolgt durch die Einkommensberechnung MFF V Seite 3
4 direkt bei den Sorgeberechtigten. Die Sorgeberechtigten ihrerseits senden angeforderte Unterlagen direkt an die. Die Zuleitung von Einkommensbelegen an die soll flexibel gehandhabt werden: Sie erfolgt entweder auf dem Postweg, per Fax oder durch persönliche Übergabe. Werden von den Sorgeberechtigten trotz schriftlicher Aufforderung durch die keine oder nicht ausreichende Einkommensnachweise vorgelegt, so wird der Träger durch die darüber informiert. Bei Fragen zur Beleganforderung sowie bei Fragen zur Einkommensberechnung steht die Zentrale Gebührenstelle den Sorgeberechtigten als Ansprechpartner zur Verfügung. 3. Der Feststellungsbescheid Nach der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens erstellt die einen Feststellungsbescheid. Dieser Bescheid enthält neben dem ermittelten Einkommen auch eine nachvollziehbare Einkommensberechnung und ergeht an den Träger und (in Kopie) an die Sorgeberechtigten. Erst auf Grund dieser Einkommensfeststellung ermäßigt der Träger die jeweiligen Elternentgelte: Bis dahin kann der Träger das volle Elternentgelt geltend machen. In Sonderfällen (siehe B,3. Ausnahmeregelungen ) kann die Einkommensberechnung vorläufig erfolgen. Die weitere Festsetzung der Elternbeiträge auf Grundlage des von der Zentralen Gebührenstelle ermittelten maßgeblichen Einkommens sowie unter Berücksichtigung weiterer rechtlicher Vorgaben (wie z. B. die Drittkindermäßigung oder das kostenreduzierte letzte Einrichtungsjahr vor der Einschulung) ist Aufgabe der Freien Träger. 4. Einwände gegen den Bescheid Rückfragen und Einwendungen gegen die Einkommensfeststellung können direkt bei der Zentralen Gebührenstelle erfolgen. Die erläutert den Trägern und Sorgeberechtigten gerne die Einkommensberechnungen, nimmt ggf. eine nochmalige Überprüfung vor und ändert den Feststellungsbescheid ab, falls dies erforderlich ist. Rechtlich ist gegen einen Feststellungsbescheid ausschließlich die Klageerhebung (innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe) möglich. Das Einlegen eines Widerspruchs ist nicht zulässig. Die Korrektur eines Elternbeitrags durch den Träger ist erst dann möglich, wenn gegen die zugrundeliegende Einkommensberechnung im Feststellungsbescheid durch die Sorgeberechtigten Klage erhoben wurde und diese Klage erfolgreich war. Einkommensberechnung MFF V Seite 4
5 5. Termine und Fristen 30.Juni: Bis spätestens 30. Juni eines laufenden Einrichtungsjahres sollen die Einkommensberechnungen allen betroffenen Trägern bzw. Einrichtungen und Sorgeberechtigten bekannt gegeben werden. 31. August: Die informiert die Träger bzw. Einrichtungen schriftlich über etwaige Fälle mit vorläufiger Einkommensberechnung, die aufgrund fehlender maßgeblicher Einkommensbelege noch nicht abschließend bearbeitet werden konnten. 31. Oktober: Von einer vorläufigen Festsetzung betroffene Sorgeberechtigte werden etwa zwei Monate nach Ende des Kindertageseinrichtungsjahres mit Hinweis auf die jeweilige Ausschlussfrist schriftlich aufgefordert, fehlende maßgebliche Einkommensbelege nachzureichen. 28. Februar: Bis spätestens des auf das betreffende Kindertageseinrichtungsjahr folgenden Jahres ist der Antrag auf Einkommensberechnung sowie die Nachweise der Einkünfte vorzulegen (Ausschlussfrist). Ebenfalls bis spätestens des auf das betreffende Kindertageseinrichtungsjahr folgenden Jahres ist der Antrag auf Vergleichsberechnung zu stellen. Diese Frist gilt auch bei einem aktuellen Bezug von Sozialleistungen. Achtung: Beim Träger von den Sorgeberechtigten eingereichte Einkommensnachweise dürfen in den genannten Fällen vom Träger bis zum des auf das Kindertageseinrichtungsjahr folgenden Jahres vorgelegt werden (Vorlagefrist). 31. Januar: Im Fall einer Vergleichsberechnung und bei aktuellen Einkünften bis sind die Nachweise maßgeblicher aktueller Einkünfte vollständig bis spätestens des auf das Kindertageseinrichtungsjahr zweiten folgenden Jahres vorzulegen (Ausschlussfrist). Achtung: Beim Träger von den Sorgeberechtigten eingereichte maßgebliche aktuelle Einkommensnachweise dürfen in den genannten Fällen vom Träger bis zum des auf das Kindertageseinrichtungsjahr folgenden Jahres vorgelegt werden (Vorlagefrist) : ZG informiert Träger bzgl. nicht abschließend bearbeiteter Fälle : Ausschlussfrist für Antragstellung auf EK-Berechnung und Nachweis der Einkünfte ( : Vorlagefrist) 2015/ / /2018 Sep Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. März Aug. Sep. Jan. Feb : EK-Berechnungen sind durchgeführt : Belegnachforderung bei vorläufigen Festsetzungen : Nachweis der Einkünfte bei Vergleichsberechnungen und aktuellen Einkünften unter ( : Vorlagefrist) (Termine und Fristen in Bezug auf das Einrichtungsjahr 2015/2016) Einkommensberechnung MFF V Seite 5
6 6. Zuständigkeiten Freie Träger bzw. Einrichtungen: - Anpassung der Elternverträge (durch den Träger sind die in der Förderrichtlinie jeweils definierten Regelungen zu den Ausschlussfristen in den Verträgen gegenüber den Eltern festzulegen). - Antragstellung auf Einkommensberechnung - Einholung Einwilligungserklärung (Unterschrift der Sorgeberechtigten) - Ggf. Weiterleiten von Einkommensbelegen an die - Ermäßigung der Elternentgelte aufgrund des Feststellungsbescheids - Ermäßigung der Elternentgelte aufgrund (weiterer) einkommensunabhängiger Sachverhalte (z. B. Drittkindermäßigung oder staatlicher Zuschuss im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung) : - Erstellung und Aktualisierung Antragsformular und Infoblatt - Beratung der Sorgeberechtigten bzgl. Beleganforderung und Einkommensberechnung - Nachforderung fehlender Einkommensbelege - Einkommensberechnung - Erlass von Feststellungsbescheiden - Ansprechpartner bei Fragen zur Einkommensfeststellung - Information der Sorgeberechtigten bei fehlenden Belegen mit Hinweis auf Ausschlussfrist - Information der Freien Träger bzgl. unbearbeiteter Fälle - Beratung der Freien Träger - Schulung des Personals der Freien Träger Einkommensberechnung MFF V Seite 6
7 B) Einkommensbezogene Staffelung der Elternbeiträge 1. Grundsatz Wenn von den Sorgeberechtigten gewünscht wird, dass die Elternentgelte unter den Höchstsatz der Stunden bezogenen Staffelung hinaus ermäßigt werden, so müssen von den Sorgeberechtigten geeignete Nachweise vorgelegt werden. Für Zwecke der einkommensabhängigen Festsetzung der Elternentgelte sind Nachweise über die Einkünfte der Sorgeberechtigten und des Kindes, die gemeinsam in einer Haushaltsgemeinschaft leben, vorzulegen. Maßgeblich für die Einkommensberechnung sind grundsätzlich die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres, das vor dem Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres liegt, für das die Elternentgelte festzusetzen sind (für das Einrichtungsjahr 2015/2016 sind z. B. die Einkünfte des Kalenderjahres 2013 maßgeblich). 2. Berechnung des maßgeblichen Einkommens Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist der vollständige Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes (alle Seiten, Kopie ist ausreichend) vorzulegen. Maßgeblich für die Einkommensberechnung ist der Gesamtbetrag der Einkünfte im Steuerbescheid sowie ggf. vorliegende Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (der Betrag ist aus den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid ersichtlich). Bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist der Brutto-Jahresarbeitslohn gemäß elektronischer Lohnsteuerbescheinigung abzüglich des Arbeitnehmerpauschbetrags nach 9a EStG maßgeblich. Bei Personen mit Einkünften, die nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegen, werden auch die nicht zu einem Progressionsvorbehalt führenden Einkünfte und Leistungen herangezogen. Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III (z.b. Arbeitslosengeld) sowie ähnliche Leistungen, z.b. Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, etc., werden ebenfalls als Einkünfte angerechnet. Außerdem finden auch regelmäßig wiederkehrende Bezüge und Zuwendungen (z.b. Schenkungen, Renten, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Unterhaltszahlungen, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, Zuschussleistungen nach dem BAföG, Wohngeld etc.) Berücksichtigung als Einkünfte. Einkommensberechnung MFF V Seite 7
8 Kann als Nachweis der Einkünfte kein Einkommensteuerbescheid vorgelegt werden, ist in jedem Fall neben den vorgelegten Unterlagen (der gesamte maßgebliche Zeitraum muss abgedeckt werden) noch eine schriftliche eine schriftliche Mitteilung, dass in dem maßgeblichen Kalenderjahr keine zusätzlichen Einkünfte bezogen wurden, beizubringen. Das Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz und dem Bundeskindergeldgesetz und das (Landes-)Erziehungsgeld gelten nicht als Einkünfte. 3a) Ausnahmeregelung: aktuell niedrigere Einkünfte ( Vergleichsberechnung ) Sofern sich im laufenden Kindertageseinrichtungsjahr die Gesamteinkünfte der Sorgeberechtigten im Vergleich zu den Einkünften des Vorvorjahres um mindestens verringern, können für die Einkommensberechnung auf Antrag (durch den Träger) die aktuellen Einkünfte herangezogen werden. Maßgeblich sind dabei die Einkünfte, die im Zeitraum des betreffenden Kindertageseinrichtungsjahres ( bis ) voraussichtlich erzielt werden. Die Höhe dieser (voraussichtlichen) Einkünfte ist von den Sorgeberechtigten durch geeignete Belege glaubhaft zu machen. Ggf. kann eine Selbsteinschätzung vorgenommen werden. Bei einer Vergleichsberechnung sind immer auch die Einkünfte des Vorvorjahres beizubringen. Die prüft die Vollständigkeit der Unterlagen, fordert ggf. noch fehlende Nachweise bei den Sorgeberechtigten an und erstellt einen Bescheid, in dem das anrechenbare Einkommen vorläufig festgestellt wird. Eine endgültige Einkommensfeststellung kann erst vorgenommen werden, wenn die erforderlichen Einkommensnachweise vollständig vorgelegt wurden. Die Fristen ( Ausschlussfrist: bzw. Vorlagefrist des auf das Kindertageseinrichtungsjahr zweiten folgenden Jahres) sind zu beachten. Die Festsetzung des vorläufigen Elternbeitrags (wenn die Differenz von erfüllt ist) und auch des endgültigen Elternbeitrags (auf Grundlage des von der Zentralen Gebührenstelle ermittelten tatsächlichen Einkommens) verbleibt in der Zuständigkeit des Trägers bzw. der Einrichtung (falls diese die Festsetzung selbst vornimmt). Achtung: Liegt nach der Überprüfung die Mindestdifferenz von nicht mehr vor oder kann eine Feststellung des aktuellen Einkommens wegen fehlender Mitwirkung der Sorgeberechtigten nicht vorgenommen werden, so erfolgt eine endgültige Beitragsfestsetzung auf Grundlage der Einkünfte des Vorvorjahres. Einkommensberechnung MFF V Seite 8
9 3b) Ausnahmeregelung: aktuelle Jahreseinkünfte bis Sofern im laufenden Kindertageseinrichtungsjahr nur maßgebliche aktuelle Gesamteinkünfte bis jährlich bezogen werden, ist von den Sorgeberechtigten kein Elternentgelt zu entrichten. Voraussetzung ist allerdings wiederum eine Antragstellung durch den Träger bzw. die Einrichtung. Maßgeblich sind dabei die Einkünfte, die im Zeitraum des betreffenden Kindertageseinrichtungsjahres ( bis ) voraussichtlich erzielt werden. Die Höhe dieser (voraussichtlichen) Einkünfte ist von den Sorgeberechtigten durch geeignete Belege glaubhaft zu machen. Ggf. kann eine Selbsteinschätzung vorgenommen werden. Die prüft die Vollständigkeit der Unterlagen, fordert ggf. noch fehlende Nachweise bei den Sorgeberechtigten an und erstellt einen Bescheid, in dem das anrechenbare Einkommen vorläufig festgestellt wird. Eine endgültige Einkommensfeststellung kann erst vorgenommen werden, wenn die erforderlichen Einkommensnachweise vollständig vorgelegt wurden. Die Fristen ( Ausschlussfrist: bzw. Vorlagefrist des auf das Kindertageseinrichtungsjahr zweiten folgenden Jahres) sind zu beachten. Die Festsetzung des Elternbeitrags auf 0,00 (auf Grundlage des von der Zentralen Gebührenstelle ermittelten Einkommens) verbleibt in der Zuständigkeit des Trägers bzw. der Einrichtung (falls diese die Festsetzung selbst vornimmt). Achtung: Ermittelt die ein aktuelles Einkommen über , so erfolgt die Festsetzung des Elternbeitrags grundsätzlich auf der Grundlage der Einkünfte des Vorvorjahres. Unter Umständen muss auch eine Vergleichsberechnung (siehe Ausnahmeregelung 3a) vorgenommen werden. Einkommensberechnung MFF V Seite 9
10 3c) aktueller Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Sofern im laufenden Kindertageseinrichtungsjahr ( bis ) aktuell regelmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt nach 27 ff. SGB XII oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach 19 SGB II (Arbeitslosengeld II) oder Sozialgeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden, ist von den Sorgeberechtigten für den Zeitraum des tatsächlichen Bezugs der Sozialleistungen kein Elternentgelt zu entrichten. Voraussetzung ist allerdings wiederum eine Antragstellung durch den Träger bzw. die Einrichtung. Der Bezug der genannten Sozialleistungen ist zunächst durch geeignete Belege glaubhaft zu machen. Die prüft die Vollständigkeit der Unterlagen, fordert ggf. noch fehlende Nachweise bei den Sorgeberechtigen an und erstellt einen Bescheid, in dem das anrechenbare Einkommen vorläufig festgestellt wird. Eine endgültige Einkommensfeststellung kann erst vorgenommen werden, wenn die erforderlichen Einkommensnachweise vollständig vorgelegt wurden. Die Fristen ( Ausschlussfrist: bzw. Vorlagefrist des auf das Kindertageseinrichtungsjahr folgenden Jahres) sind zu beachten. Die Festsetzung des Elternbeitrags auf 0,00 (auf Grundlage des von der Zentralen Gebührenstelle ermittelten Einkommens) verbleibt in der Zuständigkeit des Trägers bzw. der Einrichtung (falls diese die Festsetzung selbst vornimmt). Einkommensberechnung MFF V Seite 10
11 4. Checkliste zur Berechnung des Einkommens Die Berechnung des maßgeblichen Einkommens erfolgt durch die. Die nachfolgende Checkliste soll die Freien Träger ausschließlich bei der Erteilung von Auskünften an die Sorgeberechtigten, insbesondere bei der Belegbeschaffung, unterstützen und die Transparenz des Verfahrens verbessern. a) Wessen Einkommen ist maßgeblich? - ein (alleinerziehend bzw. alleiniges Sorgerecht?) oder zwei Personensorgeberechtigte? b) Wenn ein Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird: - richtiges Jahr? - beide Personensorgeberechtigten aufgeführt? - alle Seiten? - Progressionsvorbehalt? (ist zu addieren) - bei Alleinerziehenden müssen zusätzlich Angaben zum Unterhalt gemacht werden - maßgeblich: Gesamtbetrag der Einkünfte c) Wenn ein Einkommensteuerbescheid nicht vorgelegt werden kann: - ist das komplette maßgebliche Jahr abgedeckt? - liegen Unterlagen für beide Personensorgeberechtigte vor? - ggf. Selbstauskunft (unterschrieben) - sind die Angaben der Sorgeberechtigten glaubhaft? - bei inländischem Erwerbseinkommen Abzug von Werbungskosten (1.000 je Arbeitnehmer) - Angaben zum Unterhalt - ggf. Anforderung einer Nichtveranlagungsbescheinigung - immer: schriftliche Erklärung über Bezug/Nichtbezug weiterer Einkünfte d) Wenn eine Vergleichsberechnung gewünscht wird: - liegen die maßgeblichen Einkünfte vor? (Vorvorjahr) - liegen die aktuellen Einkünfte vor? - aktuelle Berechnung: Bruttomonatseinkommen x 12,5 minus Werbungskostenpauschale (1.000 je Arbeitnehmer) - aktuelles Bezugsjahr ist immer das Einrichtungsjahr (September bis August) - liegt das errechnete Einkommen > (< siehe g))? - liegt die (Mindest-)Differenz von vor? (wenn nein, maßgeblich Vorvorjahr) Achtung: Festsetzung ist vorläufig, Überprüfung nach Belegvorlage. Fristen beachten! Einkommensberechnung MFF V Seite 11
12 e) Auflistung möglicher Einkommensnachweise (nicht abschließend) Zusätzlich zum Einkommensteuerbescheid sind, soweit zutreffend, folgende Nachweise vorzulegen: Wohngeldbescheide Bescheide über Arbeitslosengeld SGB-II oder SGB XII-Bescheide Unterhaltsgeld (Umschulung) Eingliederungshilfe Krankengeld Rentenbescheide Witwen- und Halbwaisenrente Erwerbsunfähigkeitsrente Altersrente Berufsunfähigkeitsrente Nachweise über Unterhaltsleistungen Ehegattenunterhalt Kindesunterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss vom Stadtjugendamt für das angemeldete Kind Nachweise über geringfügige Beschäftigung Bescheide über Elterngeld Achtung: Im Gegensatz zum Elterngeld werden Kindergeld und Landeserziehungsgeld nicht als Einkommen angerechnet. f) Bezug von SGB II-, SGB XII oder Sozialgeld 1) bei SGB- Bezug im Vorvorjahr: Es ist der Gesamtbetrag der Leistungen für das komplette Vorvorjahr zu ermitteln. Davon abgezogen werden die monatlichen Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts für weitere Kinder in der Familiengemeinschaft sowie für nicht sorgeberechtigte Lebenspartner. Zu addieren ist (Brutto-) Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen, o. ä. 2) bei aktuellem SGB - Bezug: Bei einem aktuellen Bezug der genannten Sozialleistungen legen die Sorgeberechtigten die entsprechenden aktuellen SGB-Bescheide vor. Die erstellt einen vorläufigen Feststellungsbescheid. In der Folge kann der Träger das Elternentgelt auf 0,00 ermäßigen. Eine endgültige Einkommensfeststellung kann erst vorgenommen werden, wenn die erforderlichen Einkommensnachweise vollständig vorgelegt wurden. Ausschlussfrist beachten. Einkommensberechnung MFF V Seite 12
13 g) Aktuelle Einkünfte bis : Berechnung: (Brutto)Monatseinkommen x 12,5, erforderlich letzte 3 Gehaltsnachweise ggf. beider Sorgeberechtigter abzüglich Werbungskosten - Pauschale (1.000 je Arbeitnehmer) sowie alle weiteren aktuell vorhandenen Einkünfte. Maßgeblich sind die Einkünfte des betreffenden Kindertageseinrichtungsjahres. Ggf. ist eine Selbsteinschätzung möglich. Die erstellt einen vorläufigen Feststellungsbescheid. In der Folge kann der Träger das Elternentgelt auf 0,00 ermäßigen. Eine endgültige Einkommensfeststellung kann erst vorgenommen werden, wenn die erforderlichen Einkommensnachweise vollständig vorgelegt wurden. Ausschlussfrist beachten. C) Förderung kinderreicher Familien (Drittkindermäßigung) Leben in einer Familiengemeinschaft drei oder mehr Kinder, auch Stief- oder Halbgeschwister, die Einrichtungen nach 7 Abs. 1 oder 7 Abs. 2 der derzeit gültigen städtischen Kindertageseinrichtungsgebührensatzung besuchen, so wird der Elternbeitrag für das jüngste der drei bzw. für alle weiteren Kinder erlassen. Der Nachweis der Sorgeberechtigten erfolgt mit dem hierfür vorgesehenen Antragsformular der Landeshauptstadt. Der Antrag ist jährlich erneut zu stellen. Welche Kinder sind betroffen? 1) Geschwisterkinder in nichtstädtischen Einrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Kooperationseinrichtungen (Häuser für Kinder), Horten, Tagesheimen oder einer vergleichbaren Eltern-Kind- Initiative). Voraussetzung: Die Einrichtung ist anerkannt (d.h. es liegt eine Betriebserlaubnis vor). 2) Geschwisterkinder in Grund- oder Förderschulklassen der Jahrgangsstufen 1-4, die eine von der LHM geförderte Mittagsbetreuung besuchen (nicht bei Privatschulen). Achtung: Besucht eines der Geschwisterkinder eine städtische Einrichtung (Kinderkrippen, Kindergärten, Kooperationseinrichtungen (Häuser für Kinder), Horte, Tagesheime), so erfolgt in der Einrichtung in der Münchner Förderformel keine Geschwisterermäßigung. Es ist nicht entscheidend, ob die Geschwisterermäßigung in der städtischen Einrichtung gewährt wird, alleine die Möglichkeit einer Geschwisterermäßigung dort ist ausreichend. Eine Geschwisterermäßigung ist ausserdem nicht möglich: - bei Kindern in Spiel- und Krabbelgruppen - bei Kindern in Tagespflege (Pflegemutter) Einkommensberechnung MFF V Seite 13
14 Kontaktdaten Ansprechpartner in der Zentralen Gebührenstelle Grundsatzfragen: Frau Kynast Tel Herr Rappold Tel zuständige Sachbearbeitung: Der/die für Ihre Einrichtung zuständige Sachbearbeiter/in wird sich rechtzeitig vor Beginn der Einkommensberechnung mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Zuständigkeiten innerhalb der Zentralen Gebührenstelle werden derzeit (März 2015) neu strukturiert. Ihre(n) zuständigen Sachbearbeiter erreichen Sie (als Einrichtung) über das Servicetelefon Kinderbetreuung unter der Telefonnummer Anfragen von Sorgeberechtigen richten sich bitte ausschließlich an die zentrale Rufnummer: oder per an: Die Telefonzeiten der Zentralen Gebührenstelle: Mo Uhr Di Uhr Do Uhr Fr Uhr Persönliche Vorsprachen der Sorgeberechtigten sind möglich über den Servicepoint der Zentralen Gebührenstelle im (). Parteiverkehrszeiten: Montag: Uhr Dienstag: Uhr Donnerstag: Uhr Anfragen zu allgemeinen Informationen bzgl. der Münchner Förderformel (z. B. zu Antragstellung, Fördervoraussetzungen, Bewilligungszeitraum, Abschlagszahlungen, Antrag auf Drittkindermäßigung, Formblättern etc.) richten Sie bitte per an: Einkommensberechnung MFF V Seite 14
Münchner Förderformel
Münchner Förderformel Handout zur Berechnung des maßgeblichen Einkommens im Rahmen der einkommensbezogenen Staffelung für die freien Träger durch die städtische Gebührenstelle (Stand 25.02.2016) A) Verfahrensabläufe
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