Barrierefreiheit im Wohnungsbau

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1 Barrierefreiheit im Wohnungsbau Was ergibt sich aus verschiedenen Bauordnungen? Folie 1

2 Geltungsbereich / Betroffener Personenbereich DIN Dass Barrierefreiheit mehr als nur schwellenloses Bauen heißt, ist bereits dem Vorwort der DIN zu entnehmen: Ziel dieser Norm ist die Barrierefreiheit baulicher Anlagen, damit sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind (nach 4 BGG Behindertengleichstellungsgesetz [1]). Die Norm stellt dar, unter welchen technischen Voraussetzungen bauliche Anlagen barrierefrei sind. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Bedürfnisse von Menschen mit Sehbehinderung, Blindheit, Hörbehinderung (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) oder motorischen Einschränkungen sowie von Personen, die Mobilitätshilfen und Rollstühle benutzen. Auch für andere Personengruppen wie z. B. groß- oder kleinwüchsige Personen, Personen mit kognitiven Einschränkungen, ältere Menschen, Kinder sowie Personen mit Kinderwagen oder Gepäck führen einige Anforderungen dieser Norm zu einer Nutzungserleichterung. Folie 2

3 Bayerische Bauordnung Art. 48 Barrierefreies Bauen (1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und mit nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 erforderlichen Aufzügen muss ein Drittel der Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. In den Wohnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder Kochnische sowie der Raum mit Anschlussmöglichkeit für eine Waschmaschine barrierefrei sein. Folie 3

4 Einführung der Normen Technische Regelung der Barrierefreiheit z. B. in der BayBO durch die baurechtliche Einführung der entsprechenden Normen: DIN Teil 1 (öffentlich zugängliche Gebäude) zum DIN Teil 2 (Wohnungen) zum Abweichungen zur Einführung des Normentextes in den Anlagen zur Liste der Technischen Baubestimmungen: Anlage 7.3/01 bzw. 7.3/02 Die Einführung der Normen bezieht sich auf (hier:) Wohnungen, soweit sie nach Art. 48 Abs. 1 BayBO barrierefrei sein müssen! Folie 4

5 Geltungsbereich der Barrierefreiheit nach BayBO: Für die Anforderung an die barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen gilt nun DIN Gem. Nr. 01 der Anlage 7.3/02 der Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) ist die Anwendung der DIN nicht auf Neubauten begrenzt, sondern grundsätzlich bei allen Wohngebäuden zu beachten, für die nach Gesetz barrierefreies Bauen vorgeschrieben ist. D. h. die Anforderungen des Art. 48 BayBO gelten grundsätzlich auch bei Nutzungsänderungen oder bei Änderungen und Umbauten, die ggf. sogar verfahrensfrei sein können. Achtung: gem. Art. 48 Abs. 4 können Teilbereiche der Barrierefreiheit z. B. durch wirtschaftliche Unzumutbarkeit entfallen Folie 5

6 Ausnahmen der Einführung zur DIN durch Anlage 7.3/02 der LTB (Treppen), gilt weiterhin der Art. 32 BayBO und die DIN mit Anlage 7.1/1 zur Liste der als Technische Baubestimmungen alle Anforderungen mit Kennzeichnung [R] (Uneingeschränkte Rollstuhlnutzung) Kapitel 4.4 (Warnen/Orientieren/Informieren/Leiten) 5.6 (Freisitz), d. h. Terrassen und Balkone Diese Anforderungen sind in Bayern NICHT eingeführt! Folie 6

7 Modifikationen der DIN durch Anlage 7.3/02 Für Wohnungen nach BayBO Art. 48 Abs. 1 genügt es, wenn mindestens ein Fenster in einer Wohnung (aber: Fenster eines Aufenthaltsraumes) Abschnitt Satz 2 entspricht (Norm (nicht gültig): ein Fenster je Raum). Zulässig sind auch Fenster, deren Brüstungen auf Grund der Anforderungen an die Kindersicherheit eine Höhe von 70 cm über OFF aufweisen (Norm (nicht gültig):fensterbrüstungen ab 60 cm über FFB durchsichtig). Abweichend von Abschnitt ist im Sanitärraum eine Badewanne anstelle eines Duschplatzes schon bei der Einrichtung zulässig, sofern der Raum so dimensioniert und bauseits vorbereitet ist, dass ein barrierefreier Duschplatz später mit verhältnismäßig geringem baulichem Aufwand hergestellt werden kann. Folie 7

8 Änderung der Bauordnung Berlin 2017 (Neu) 50 Barrierefreies Bauen (1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen (vorher 4) müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei nutzbar und über den üblichen Hauptzugang barrierefrei erreichbar sein. Diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei nutzbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. Eine Wohnung ist barrierefrei nutzbar, wenn insbesondere die Wohnung stufen- und schwellenlos erreichbar ist, die lichte Breite der Wohnungstür mindestens 0,90 Meter, die der übrigen Türen in der Wohnung mindestens 0,80 Meter betragen, die Bewegungsflächen in Wohn- und Schlafräumen sowie Küchen und Bädern mindestens 1,20 Meter x 1,20 Meter betragen und mindestens ein Bad einen bodengleichen Duschplatz hat. In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und mit nach 39 Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Aufzügen muss ein Drittel der Wohnungen barrierefrei nutzbar sein, wenn bis zum ein Bauvorhaben gemäß 62 angezeigt oder ein bauaufsichtliches Verfahren gemäß 63 oder 64 beantragt wird; wird ab dem ein Bauvorhaben gemäß 62 angezeigt oder ein bauaufsichtliches Verfahren gemäß 63 oder 64 beantragt, muss die Hälfte der Wohnungen barrierefrei nutzbar sein. 39 Absatz 4 bleibt unberührt. Folie 8

9 Änderung der Bauordnung Berlin 2017 (neu) 50 Barrierefreies Bauen (2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten, Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Folie 9

10 Änderung der Bauordnung Berlin 2017 (neu) 50 Barrierefreies Bauen (3) Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen durch einen Hauptzugang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 Prozent geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Bei der Herstellung von Toilettenräumen müssen diese in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein; sie sind zu kennzeichnen. 39 Abs. 4 gilt auch für Gebäude mit weniger als fünf oberirdischen Geschossen, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen. (4) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen nach Absatz 2 in ihrer Nutzung geändert werden, gelten die in Absatz 2 genannten Anforderungen entsprechend. Folie 10

11 Änderung der Bauordnung Berlin Barrierefreies Bauen (5) Von den Absätzen 1 bis 4 dürfen Abweichungen gemäß 67 Abs. 1 nur zugelassen werden, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Folie 11

12 Änderung der Bauordnung Berlin 2017 Liste der Technischen Baubestimmungen Nach meiner Kenntnis wurde die LTB bzw. deren Anhang noch nicht angepasst, so dass hier auch ein falscher Bezug (früher 51, jetzt 50) vorhanden ist. Derzeit durchläuft ein Erläuterungswerk den Berliner Senat, in dem die Umsetzung der Barrierefreiheit für den Wohnungsbau erläutert werden soll. Ein Punkt hieraus ist z. B., dass eine 2 cm Schwelle zu Freisitzen als barrierefrei angesehen wird. Folie 12

13 Bauordnung Rheinland-Pfalz 51 Barrierefreiheit (1) Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind so herzustellen und instand zu halten, dass von den ersten drei Wohnungen eine und von jeweils acht weiteren Wohnungen zusätzlich eine Wohnung barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar ist. Bei Gebäuden mit mehr als einer nach Satz 1 herzustellenden Wohnung genügt es, wenn von jeweils bis zu drei weiteren dieser Wohnungen die erste Wohnung barrierefrei nutzbar ist. Folie 13

14 Bauordnung Rheinland-Pfalz Liste der Technischen Baubestimmungen Anlage 7.3/2 zu DIN Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1. Die Einführung bezieht sich auf Wohnungen nach 51 Abs. 1 LBauO sowie auf wohnähnliche Nutzungen und Wohnungen im Sinne von 51 Abs. 2 LBauO (Einrichtungen insbesondere nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe - LWTG); Gegenstand der Einführung ist auch die stufenlose Erreichbarkeit nach 36 Abs. 4 LBauO. 2. Abschnitt gilt nur für notwendige Treppen im Sinne von 33 Abs. 1 LBauO. 3. Die mit Abschnitt 4.4 (Warnen/Orientieren/Informieren/Leiten) verbundenen Ziele sind, soweit erforderlich, zu berücksichtigen; die genannten Hinweise, Beispiele und Empfehlungen können somit im Einzelfall Anwendung finden. 4. Für Wohnungen nach Ziffer 1 genügt es, wenn ein Fenster je Aufenthaltsraum Abschnitt Satz 2 entspricht. 5. Für barrierefreie Wohnungen und wohnähnliche Nutzungen im Sinne von 51 Abs. 2 LBauO ist der ggf. erforderliche Bedarf an einer rollstuhlgerechten Ausführung (Kennzeichnung R ) bezogen auf den jeweiligen Benutzerkreis in Abstimmung mit der Beratungs- und Prüfbehörde des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Versorgung (BP-LWTG) festzulegen. 6. Für die stufenlose Erreichbarkeit nach 36 Abs. 4 LBauO genügt es, wenn Eingänge Abschnitt Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen vor Türen Abschnitt und Rampen Abschnitt entsprechen. Folie 14

15 Müssen Stellplätze in Wohngebäuden barrierefrei sein? Die DIN legt nur fest, wie barrierefreie Stellplätze auszubilden sind, aber nicht, ob und wie viele ggf. erforderlich sind geregelt in der Stellplatzverordnung (Garagenverordnung) Stellplätze (auch in der Tiefgarage) müssen derzeit nach BauO (außer in Hessen) nicht barrierefrei sein, dies gilt auch für die Zugänge Abweichungen hiervon können sich aus der Baubeschreibung, örtlichen Satzungen o. ä. ergeben. Z. B. in Hessen muss ein Teil der Stellplätze barrierefrei sein und damit auch die entsprechenden Zugänge (siehe oben) Folie 15

16 Müssen Freisitze laut Bauordnung barrierefrei sein? Freisitze nach DIN : Die DIN verweist in Kapitel 5.6 zu Freisitzen zur barrierefreien Begehbarkeit auf das Kapitel (Wohnungstüren). Demnach müssen Türen zu Freisitzen, wie Wohnungstüren, schwellenlos und ohne Anschlag sein. Folie 16

17 Müssen Freisitze laut Bauordnung barrierefrei sein? Freisitze Berlin 50 Barrierefreies Bauen (1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei nutzbar und über den üblichen Hauptzugang barrierefrei erreichbar sein. Diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei nutzbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. Eine Wohnung ist barrierefrei nutzbar, wenn insbesondere Anhang zur LTB (noch nicht angepasst): II. Die Einführung bezieht sich auch auf - Wohnungen, soweit sie nach 51 Abs. 1 BauO Bln barrierefrei sein müssen, und - Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach 39 Abs. 4 BauO Bln stufenlos erreichbar sein müssen. Folge: Der Zugang zum Freisitz muss schwellenlos/barrierefrei sein, da die Wohnung barrierefrei nutzbar sein muss und der Freisitz ein Bestandteil der Wohnung ist. Folie 17

18 Müssen Freisitze laut Bauordnung barrierefrei sein? Freisitze Hessen 43 Wohnungen (2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohnund Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Anhang zur LTB: Die Einführung bezieht sich auf - die barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen nach 43 Abs. 2 HBO, - die Zugänglichkeit mit dem Rollstuhl der Räume nach 43 Abs. 2 Satz 2 HBO, Folge / Interpretation der Baubehörde: Der Zugang zum Freisitz muss nicht schwellenlos/barrierefrei sein, da gem. HBO nicht gefordert, sprich in der Raumaufzählung nicht erwähnt! Folie 18

19 Müssen Freisitze laut Bauordnung barrierefrei sein? Freisitze z. B. Saarland Art. 50 Barrierefreies Bauen (1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische und, soweit vorhanden, der Freisitz barrierefrei sein. 39 Abs. 5 bleibt unberührt. Anhang zur LTB: Dia Einführung bezieht sich auf Wohnungen, soweit sie nach 50 Abs. 1 LBO barrierefrei sein müssen, und Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach 39 Abs. 4 Satz 3 LBO stufenlos erreichbar sein müssen. Folge / Interpretation der Baubehörde: Der Zugang zum Freisitz muss schwellenlos/barrierefrei sein, da in der Raumaufzählung der Bauordnung explizit aufgeführt. Folie 19

20 Müssen Freisitze laut Bauordnung barrierefrei sein? Freisitze Bayern Art. 48 Barrierefreies Bauen (1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; In den Wohnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder Kochnische sowie der Raum mit Anschlussmöglichkeit für eine Waschmaschine barrierefrei sein. Anhang zur LTB: Die Einführung bezieht sich auf Wohnungen, soweit sie nach Art. 48 Abs. 1 BayBO barrierefrei sein müssen. Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten: 02. Die Abschnitte und 4.4 und 5.6 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung R sind von der Einführung ausgenommen. Folge / Interpretation der Baubehörde: Der Zugang zum Freisitz muss nicht schwellenlos/barrierefrei sein, da weder gem. BayBO noch nach dem Anhang der LTB gefordert. Folie 20

21 Zusammenstellung der wichtigsten Punkte der Barrierefreiheit Wohnungsbau Anzahl der erforderlichen, barrierefreien Wohnungen Bewegungsflächen vor Türen Seitlicher Abstand 50 cm bei Türgriffoliven und Bedienelementen (Aufzug+ Schalter für Automatiktüren + Klingelanlage HET, Lichtschalter + Briefkastenanlage, Klingel an WET) in dieser Reihenfolge Lichte Türöffnung bei Hauseingangstüre, ggf. Flurtüren, Wohnungseingangstüre und Wohnungstüren (Öffnungsrichtung Sanitärraumtüre, wo laut LBO maßgebend) Schwellen (Hauseingangstüre, Wohnungseingangstür, Wohnungstür) Leibungstiefen bei Türen Folie 21

22 Baubegleitendes Qualitätscontrolling Welche Punkte muss TÜV SÜD berücksichtigen? Flurbreiten (Infrastruktur und Wohnungen) / Treppenräume Aufzugsgrößen Bewegungsflächen vor Aufzügen (inkl. 3 m) Raumgrößen in Wohnungen (120 x 120 cm), insbesondere Sanitärräume (je nach LBO) Bewegungsflächen / Durchgänge bei Betten (je nach LBO) Freisitzschwellen (z. B. Berlin, Brandenburg) Barrierefreie Stellplätze (z. B. Hessen) Folie 22

23 Fazit Der Umfang der Einhaltung der mindestens geschuldeten Barrierefreiheit definiert sich öffentlich-rechtlich aus der jeweils gültigen Bauordnung (ggf. zivilrechtlich mehr geschuldet). Hierbei ist der Wortlaut der jeweiligen Bauordnung mit den jeweils zugehörigen LTBs bzw. deren Anhängen zu beachten. Die Auslegung der Barrierefreiheit in den einzelnen Bundesländern ist unterschiedlich gewichtet und begründet sich teilweise auf die Begründung zur Änderung der Bauordnung. So kommt es dazu, dass in Hessen mit dem Rollstuhl zugänglich heißt, dass für betroffene Wohnungstüren die R-Anforderung anzuwenden ist, in Thüringen reichte eine barrierefreie Ausführung. Folie 23

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Folie 24

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