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- Lukas Meyer
- vor 5 Jahren
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1 Bund Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der 108 Kosten- und Abgabenbefreiung Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I Seite 546), dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Gesetzes vom (BGBl. I Seite 2794) (2) Die Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabefreiheit ist von der (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Grunderwerbsteuer. Baden-Württemberg Bayern vom 26. April 1954 ( GBl. S. 55) -zuletzt geändert. durch Art. 95 des Gesetzes v (GBl. S 469) (AGFlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1994 Fundstelle: GVBl 1994, S (zu 108 Abs.1, zweiter Halbsatz des Gesetzes) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, sind frei von Gebühren, Kosten, Steuern und Abgaben, die auf landesrechtlichen Art. 18 (Zu 108 Abs. 1 FlurbG) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung des Verfahrens dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren und Auslagen, Steuern und Abgaben, die auf landesrechtlichen
2 Brandenburg Gesetz über die ländliche Entwicklung und zur Ausführung des Flur- (1) Geschäfte und Verhandlungen, die dem Vollzug des Flurbereinigungs- 13 Kosten- und abgabefreie Geschäfte und Verhandlungen bereinigungsgesetzes und des gesetzes und des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes dienen, einschließlich Landwirtschaftsanpassungsgesetzes der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Steuern, Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Landentwicklungsgesetz- (2) Die Steuer-, Gebühren-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die obere Flurbereinigungsbehörde versichert, dass ein Geschäft oder eine Verhandlung BbgLEG) Vom 29. Juni 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 14], S.298) geändert dem Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes oder des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes dient. durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 28]) Berlin????????????? Bremen?????????????
3 Hamburg Sonstige gebührenfreie Amtshandlungen Verordnung über Freiheit von 1 Verwaltungsgebührenfrei sind auch Verwaltungsgebühren in bestimmten 1. (aufgehoben) Fällen (Gebührenfreiheitsverordnung 2. (aufgehoben) 3. Amtshandlungen - GebFreiVO) 4. Amtshandlungen Vom 6. Dezember Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung Fundstelle: HmbGVBl. 1994, S. 370 nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 547), zuletzt geändert am 23. August 1994 (nicht mehr gültig) (Bundesgesetzblatt I Seite 2187), dienen, 6. Amtshandlungen.. 1In den Fällen der Nummer 5 werden Auslagen nicht erhoben. Hessen Hessisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (HAGFlurbG) Vom 29. November 2010 (GVBl. I 2010, 426) 11 Steuer- und Kostenfreiheit (1) Geschäfte, Verhandlungen und die Berichtigung der öffentlichen Bücher, die der Durchführung der Flurbereinigung, der beschleunigten Zusammenlegung oder des freiwilligen Landtausches nach dem Flurbereinigungsgesetz dienen, sind frei von Steuern, Kosten (Gebühren und Auslagen) und sonstigen Abgaben, die auf landesrechtlichen (2) Die Steuer-, Kosten- und Abgabenfreiheit nach Abs. 1 wird von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anerkannt, wenn die Flurbereinigungsbehörde bestätigt, dass das Geschäft oder die Verhandlung der Durchführung der Flurbereinigung, der beschleunigten Zusammenlegung oder des freiwilligen Landtausches dient.
4 Mecklenburg- Vorpommern 260. in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1976 (BGB1.1 S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1991 (BGB1.1 S. 405) - Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (AGFlurbG) - Vom 17. Mai 1993 (GVOBl. S. 509/GS M.-V. Gl. Nr ) 3 Landesrechtliche Abgaben (l) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz oder eines Verfahrens nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung von! 3. Juli 1991 (BGB1. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGB1. I S. 1257) dienen, sind frei von auf Landesrecht beruhenden Steuern, Gebühren, Kosten und anderen Abgaben. (2) Die Befreiung nach Absatz l ist von allen Behörden ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde das Vorliegen ihrer Voraussetzungen versichert. (3) Die Befreiung nach Absatz l gilt nicht für Gebühren und Auslagen, welche die Flurbereinigungsbehörde für ihre Tätigkeit als Katasterbehörde in Rechnung stellt, und nicht in Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach den 87 bis 90 des Flurbereinigungsgesetzes, 1 soweit der Träger des Unternehmens die Kosten des Verfahrens trägt. Niedersachsen vom 14. Juli Bundesgesetzbl. I S und zur Anpassung von Vorschriften des Landeskulturrechts und des Rechts der Wasser- und Bodenverbände an die Vorschriften des Flurbereinigungsrechts (Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz) 7 dienen, einschl. der Berichtigung der öffentlichen Bücher sind frei von Kosten, Steuern und sonstigen Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen. (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) Die Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der
5 Nordrhein-Westfalen Gliederungsnummer Flurbereinigungsverfahren Gesetz über Kosten- und Abgabenfreiheit in Flurbereinigungs- und oder der beschleunigten Zusammenlegung nach den Vorschriften des Flur- Siedlungsverfahren sowie im Kleingartenwesen Vom 15. März 1955 bereinigungsgesetzes dienen, sind frei von Gebühren, Steuern, Abgaben und Kosten einschließlich barer Auslagen, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen. Dies gilt auch für die Berichtigung der öffentlicher Bücher. (Fn 1, 2) (2) Die Gebühren-, Steuern-, Abgaben- und Kostenfreiheit ist von der bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Flurbereinigung oder der beschleunigten Zusammenlegung dient. Die Bestätigung bindet die Finanzbehörden. Rheinland-Pfalz Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (AGFlurbG) vom (GVBl 1978, S. 271), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom (GVBl. S. 280) Saarland Gesetz Nr. 693 Saarländisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz Vom 17. Juli 1959 zuletzt geändert durch das Gesetz 21. November 2007 (Amtsbl S. 278) 6 Kosten- und abgabenfreie Geschäfte und Verhandlungen (1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Steuern, Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen (2) Die Steuer-, Gebühren, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der Durchführung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz dient. (3) (aufgehoben) 14 dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Steuern, Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhen. (2) Die Steuer-, Gebühren-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der versichert, dass ein Geschäft oder eine Verhandlung der
6 Sachsen Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFlurbG) SächsGVBl. Jg Bl.- Nr. 48 S Fsn-Nr.: (Zu 108 Abs. 1 FlurbG) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Auslagen, Steuern und Abgaben, die auf landesrechtlichen Satz 1 findet keine Anwendung auf die Durchführung von Katasterfortführungsvermessungen und Grenzfeststellungen durch die Vermessungsbehörden und die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach dem Sächsischen Vermessungsgesetz vom 20. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 159). Sachsen-Anhalt Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) Vom 13. Juni 1995 Fundstelle: GVBl. LSA 1995, S Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, sind frei von Gebühren, Kosten, Steuern und Abgaben, die auf landesrechtlichen Schleswig-Holstein B Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) Vom 8. Mai 1954 i.d.f.d.b. v dienen, sind frei von allen Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, soweit sie auf landesrechtlichen (2) Die Gebühren-. Steuer-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der
7 Thüringen Thüringer Ausführungsgesetz zum FlurbG (ThürAGFlurbG vom GVBl S. 304) Kosten- und abgabenfreie Geschäfte und Verhandlungen (1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) in der jeweils geltenden Fassung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Steuern, Gebühren, Kosten und anderen Abgaben, die auf landesrechtlichen Dies gilt nicht für Vermessungsarbeiten. (2) Die Steuer-, Gebühren-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz dient. 108 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom (BGBl. I S. 546) in der jeweils gültigen Fassung-;
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