Die zeitliche und sachliche Wirkung des Déchargebeschlusses
|
|
- Ralf Reuter
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Andreas Hinsen* Die zeitliche und sachliche Wirkung des Déchargebeschlusses Besprechung des Urteils 4A_155/2014 des schweizerischen Bundesgerichts vom 5. August Inhaltsübersicht I. Sachverhalt und Prozessverlauf II. Erwägungen und Entscheid 1. Beweisführung im Zusammenhang mit der Erteilung der Décharge 2. Verletzung der Begründungspflicht 3. Wirkungen der Décharge-Erteilung 3.1 Sachliche Wirkung der Décharge-Erteilung 3.2 Zeitliche Wirkung der Décharge-Erteilung 3.3 Entscheid III. Erläuterungen 1. Das Institut der Décharge 2. Die Tragweite der Décharge 2.1 In personeller Hinsicht 2.2 In sachlicher Hinsicht 2.3 In zeitlicher Hinsicht 3. Würdigung IV. Bedeutung für die Praxis Kernsätze 1. Ein vorbehaltloser Entlastungbeschluss erfasst grundsätzlich auch Tatsachen aus früheren Geschäftsjahren, von denen die Generalversammlung seit der letzten Décharge-Erteilung Kenntnis erlangt hat. 2. Der Generalversammlung bleibt es unbenommen, einen in zeitlicher und/oder materieller Hinsicht einschränkenden Vorbehalt bei der Décharge-Erteilung anzubringen, wenn sie von Verfehlungen aus früheren Geschäftsjahren Kenntnis erhält und diese von einem generellen Entlastungsbeschluss ausnehmen will. I. Sachverhalt und Prozessverlauf Die A. AG ist eine aus Fusionen hervorgegangene Unternehmung im Bereich der Softwareherstellung und EDV-Beratung. B. und C. waren Hauptaktionäre und Mitglieder des Verwaltungsrates der A. AG bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen. * RA lic. iur. Andreas Hinsen, LL.M., Lenz & Staehelin, Zürich. Der Autor dankt Manuel Bertschi für die Mitarbeit bei der Erstellung dieser Entscheidbesprechung. Am 24. November 2008 reichte die A. AG Klage beim Bezirksgericht Zürich gegen B. und C. ein und verlangte ihre Verurteilung zur solidarischen Zahlung von Schadenersatz aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit in der Höhe von Fr nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Juni Die A. AG warf B. und C. im Wesentlichen vor, sie hätten von 2000 bis Anfang 2004 als Verwaltungsratsmitglieder auf Geschäftskosten ungerechtfertigte, d.h. nicht geschäftsbezogene und nicht im Interesse der A. AG stehende Auslagen getätigt, veranlasst oder geduldet. Der Prozess wurde in Bezug auf C. am 9. Februar 2011 mittels Vergleichs erledigt. Somit verblieb einzig B. als Beklagter im Verfahren, der verschiedene Einreden und Einwendungen erhob. Hier soll vor allem die Décharge interessieren. Das Bezirksgericht stellte fest, dass die Klägerin spätestens im Mai 2004 umfassende Kenntnis von den vorgeworfenen allfälligen Verfehlungen hatte. Dennoch wurde B. an der Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung erteilt. B. argumentierte deshalb, dass diese Entlastung auch allfällige Verfehlungen in früheren Geschäftsjahren erfasse, sofern diese bekannt waren. Die A. AG bestritt eine Ausdehnung der zeitlichen Wirkungen der Déchargebeschlüsse auf die vorhergehenden drei Geschäftsjahre. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage der A. AG am 31. Januar 2013 ab, wogegen die Klägerin Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhob. Nachdem das Obergericht die Berufung abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts bestätigt hatte, erhob die Klägerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragte, die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht, eventualiter an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter verlangte die A. AG die Verurteilung von B. zu einer Zahlung von Fr nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Juni Der Beklagte beantragte die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mittels Urteil vom 5. August 2014 teilweise, nicht jedoch in Bezug auf die Décharge, gut und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
2 Hinsen Die zeitliche und sachliche Wirkung des Déchargebeschlusses 2 II. Erwägungen und Entscheid 3. Wirkungen der Décharge-Erteilung 1. Beweisführung im Zusammenhang mit der Erteilung der Décharge Das Bezirksgericht stellte fest, dass die A. AG spätestens im Mai 2004 umfassende Kenntnis von den der Klage zugrunde liegenden Tatsachen hatte. Umstritten war jedoch zunächst, ob die Décharge für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 tatsächlich erteilt worden war. Das Bezirksgericht ging mit einer doppelten Begründung davon aus, dass B. die Décharge für diese Jahre erteilt worden war. Einerseits habe die A. AG die Décharge-Erteilung im Rahmen der Replik nicht bestritten, womit die Bestreitung (die erst in der Stellungnahme zu den Dupliknoven erfolgte) verspätet erfolgt sei. 1 Andererseits ging das Bezirksgericht von mangelnder Mitwirkung bei der Beweiserhebung aus: Zunächst legte das Bezirksgericht B. den Hauptbeweis auf, dass ihm für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 Décharge erteilt wurde. Daraufhin verlangte dieser die Edition der Protokolle der besagten Generalversammlungen. 2 Die A. AG konnte die Protokolle jedoch nicht einreichen, da diese «nicht auffindbar» waren. Vom Bezirksgericht wurde dieses Prozessverhalten so ausgelegt, dass B. tatsächlich die Décharge für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 erteilt worden war Verletzung der Begründungspflicht Einleitend verwies das Bundesgericht auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, aus dem die Pflicht der Behörde zur Entscheidbegründung folge. 4 Das Bundesgericht stellte weiter fest, dass die Vorinstanz die Erwägungen des erstbehandelnden Gerichts hinsichtlich der zeitlichen Reichweite der Décharge-Erteilung wiedergegeben hatte, ohne eigene Begründungen zu formulieren. 5 Gemäss der Argumentation des Bundesgerichts sei mit der Wiedergabe der Ausführungen des erstbehandelnden Gerichts durch die Vorinstanz klar geworden, dass die Vorinstanz die Décharge-Erteilung für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 auch für die Verfehlungen aus den Jahren 2000 bis 2002 gelten liess. Somit nahm die Vorinstanz an, dass sämtliche dieser Klage zugrunde liegenden Verfehlungen von der Décharge-Erteilung erfasst seien. 6 Das Bundesgericht verneinte folglich eine Verletzung der Begründungspflicht. 3.1 Sachliche Wirkung der Décharge-Erteilung Das Bundesgericht führt zunächst aus, dass ein Entlastungsbeschluss allfällige Verantwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft gegenüber ihren Organen untergehen lasse. 7 Ein allgemein gefasster Entlastungsbeschluss beziehe sich in sachlicher Hinsicht auf den gesamten Geschäftsgang in der betroffenen Zeitperiode, wobei ein Déchargebeschluss auch bloss als spezielle Entlastung für einzelne bestimmte Geschäftsvorfälle ausgestaltet werden könne. 8 Möglich sei auch, als Gegenstück dazu, eine allgemeine Entlastung unter Vorbehalt bestimmter Geschäftsvorfälle. 9 Die materielle Tragweite des Entlastungsbeschlusses sei letztlich durch Auslegung des Beschlusses und des ihm zugrunde liegenden Antrages zu ermitteln Zeitliche Wirkung der Décharge-Erteilung In zeitlicher Hinsicht erwog das Bundesgericht, dass die Entlastungswirkung eines Déchargebeschlusses i.d.r. die Geschäftstätigkeit des abgelaufenen Geschäftsjahres, für das Rechnung gelegt und bezüglich dessen Décharge ersucht wurde, erfasse. 11 Es verwies dabei auf seine Praxis, wonach es auf den Zeitpunkt der Vornahme der pflichtwidrigen Handlung ankomme und nicht darauf, wann sich die allfälligen Pflichtverletzungen auswirken. 12 Vorliegend sei also von Bedeutung, ob sich der Entlastungsbeschluss auch auf Vorfälle aus früheren, dem betreffenden Geschäftsjahr vorgehenden Perioden auswirken kann. Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Entlastung, die für die gerade abgelaufene Periode erteilt wurde, eine entsprechende Rückwirkung entfalte. 13 Würden Tatsachen auftreten, die der Generalversammlung bei den früheren Décharge-Erteilungen nicht bekannt gewesen seien (oder nicht hätten bekannt sein können), die sie nun aber kenne, und entlaste sie in Kenntnis dieser Tatsachen von Neuem, so genehmige sie in diesem Umfang die früheren Entlastungen. 14 Diese Auffassung entspricht gemäss Bundesgericht der gesetzlichen Vorgabe von Art. 758 Abs. 1 OR, wonach der Déchargebeschluss solche Tatsachen erfasse, die der Generalversammlung bekannt gegeben wurden unter Verweis auf BGer 4C.107/2005 vom 29. Juni unter Verweis auf Reno Picenoni, Der Entlastungsbeschluss (Décharge) (Diss.), Aarau 1945, S
3 Hinsen Die zeitliche und sachliche Wirkung des Déchargebeschlusses GesKR Dagegen wendete die A. AG ein, bei einer solchen Rechtslage wäre die Generalversammlung gezwungen, einem Organ für alle künftigen Geschäftsjahre die Entlastung zu verweigern, wenn sie nicht riskieren will, die Handlungen des Organs aus früheren Perioden zu genehmigen. 16 Das Bundesgericht argumentierte jedoch, dass es der Generalversammlung unbenommen bleibe, einem in zeitlicher und/oder materieller Hinsicht einschränkenden Vorbehalt anzubringen, wenn sie von Verfehlungen aus früheren Geschäftsjahren Kenntnis erhält und diese von einem generellen Entlastungbeschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr ausnehmen will Entscheid Bezogen auf den vorliegenden Fall stützte das Bundesgericht die Feststellungen des erstbehandelnden Gerichts. Die A. AG bzw. ihre Alleinaktionärin habe spätestens im Mai 2004 umfassende Kenntnis von den der Klage zugrunde liegenden (behaupteten) Tatsachen gehabt. 18 Das erstbefasste Gericht habe davon ausgehen dürfen, dass die Décharge-Erteilung für das Geschäftsjahr 2004 zu einem Zeitpunkt nach Mai 2004 erfolgt sei. Spätestens dann aber hatte die Generalversammlung der A. AG umfassende Kenntnis von den Vorfällen, die Anlass zur vorliegenden Klage gaben. 19 Wenn die Generalversammlung B. unter diesen Umständen Décharge erteilte, ohne einen Vorbehalt in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht anzubringen, so erfasste der Entlastungbeschluss auch die bekannten Vorfälle aus den vorangehenden Jahren. 20 Das Bundesgericht kam deshalb zum Schluss, dass keine Verletzung von Art. 758 OR vorlag, und wies die entsprechende Rüge als unbegründet zurück. 21 III. Erläuterungen Der vorliegende Entscheid bot dem Bundesgericht die Gelegenheit, seine Praxis in Bezug auf die sachliche Wirkung der Décharge-Erteilung zu bestätigen und die verschiedenen Möglichkeiten der Generalversammlung aufzuzeigen, um den zeitlichen Geltungsbereich der Décharge einzugrenzen. 1. Das Institut der Décharge Das schweizerische Institut der Décharge ist nahezu einzigartig. Die deutsche, französische oder österreichische Rechtsordnung kennt einen derartigen Entlas tungsbeschluss beispielsweise nicht. 22 In der Schweiz jedoch ist die Décharge Programmpunkt beinahe jeder ordentlichen Generalversammlung und bezweckt den Verzicht der Gesellschaft auf Verantwortlichkeitsansprüche, selbst wenn allfällige Pflichtverletzungen bestehen. Dadurch können sich die Organe unbelastet auf ihr Tagesgeschäft konzentrieren und erfahren zugleich ein Werturteil der Aktionäre ihrer Arbeit und Integrität gegenüber, welches vertrauensstiftend wirken soll Die Tragweite der Décharge Interessant im vorliegenden Fall ist, dass der genaue Wortlaut des Déchargetraktandums bzw. beschlusses nicht bekannt war. 24 Das Bundesgericht ist deshalb, ohne dazu ausdrücklich Stellung zu nehmen, von einer allgemein gefassten Décharge, also ohne Einschränkung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht, ausgegangen. Auf dies wird noch zurückzukommen sein. 2.1 In personeller Hinsicht Unbestrittenermassen kommt der Generalversammlung gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 5 OR die Befugnis zu, den Mitgliedern des Verwaltungsrates Entlastung zu erteilen. Darüber hinaus kann auch der Geschäftsführung, der Revisionsstelle und sogar den materiellen oder faktischen Organen Décharge erteilt werden In sachlicher Hinsicht Art. 758 Abs. 1 OR hält fest, dass der Déchargebeschluss nur für «bekannt gegebene Tatsachen» wirkt. Erfasst sind aber auch Tatsachen, von denen die Aktionäre tatsächlich Kenntnis haben. 26 Es kommt dabei nicht auf die Informationsquelle an, 27 sodass auch private Kenntnisse zugerechnet werden können. 28 Schliesslich erstreckt sich die Wirkung einer Décharge auch auf Tatsachen, die der Generalversammlung im Grundsatz bekannt gegeben wurden. 29 Zu beachten ist, dass die relevanten Punkte zumindest in den Grundzügen korrekt offengelegt werden 22 Peter Isler/Bertrand Schott, Die Décharge eine überflüssige Institution des Gesellschaftsrechts?, in: Andreas Kellerhals (Hrsg.), Verantwortlichkeit im Unternehmensrecht V, Zürich 2011, 197 ff., S Isler/Schott (FN 22), S Da die entsprechenden Protokolle nicht auffindbar waren; vgl. oben II Isler/Schott (FN 22), S. 201; BSK OR II-Gericke/Waller, Art. 758 N BGer 4C.107/2005 vom 29. Juni 2005 E Manuel Arroyo, Für den zeitlichen Wirkungsbereich der Décharge ist der Zeitpunkt der schadensstiftenden Pflichtverletzung massgeblich und nicht jener des Schadenseintritts, ZBJV 11/2005, S Insbesondere bei kleineren Gesellschaften: Isler/Schott (FN 22), S. 202; differenzierend: Rolf Watter/Dieter Dubs, Der Déchargebeschluss, AJP 8/2001, S BSK OR II-Gericke/Waller, Art. 758 N 3; BGer 4C.107/2005 vom 29. Juni 2005 E
4 Hinsen Die zeitliche und sachliche Wirkung des Déchargebeschlusses 4 müssen. Eine Tatsache gilt als bekannt, wenn es dem Aktionär aufgrund der Schilderungen der Grundzüge ohne Weiteres möglich ist, durch Ausübung weiterer Rechte 30 Informationen zu erhalten. 31 Somit gelten grundsätzlich auch lediglich erkennbare Tatsachen als bekanntgegeben In zeitlicher Hinsicht In der Literatur wird die zeitliche Wirkung des Déchargebeschlusses nur summarisch diskutiert. 33 So gelte eine Entlastung nur für Pflichtverletzungen, die im entsprechenden Zeitraum vorgenommen wurden. Es komme dabei nicht auf den Auswirkungszeitpunkt an. 34 Häufig wird in der Literatur davon ausgegangen, dass sich der Entlastungsbeschluss auf den allgemeinen Geschäftsgang während einer bestimmten Zeitperiode beziehe. 35 Der vorliegende Entscheid führt die bisherige Praxis hinsichtlich der zeitlichen Wirkung eines Déchargebeschlusses weiter. Die erteilte Entlastung bezieht sich auf Pflichtverletzungen, die im entsprechenden Zeitraum vorgenommen wurden bzw. bei pflichtwidrigem Unterlassungen auf den Zeitpunkt, zu dem die Handlungen hätten vorgenommen werden sollen. 36 Nicht entscheidend ist nach Erachten des Bundesgerichts der Zeitpunkt, in dem sich die pflichtverletzenden Handlungen auswirken. 37 Im Rahmen einer ordentlichen Generalversammlung wird meist Décharge für das letzte Geschäftsjahr erteilt. 38 Das Bundesgericht argumentiert im vorliegenden Fall, dass ein allgemeiner und vorbehaltloser Déchargebeschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr grundsätzlich auch Vorfälle aus früheren Geschäftsjahren erfasst, von denen die Generalversammlung seit der letzten Erteilung des Entlastungsbeschlusses Kenntnis erlangt hat. 39 Ausdrücklich geht bisher lediglich eine ältere Literaturstelle auf diese «Rückwirkung» ein: Gemäss Picenoni kann eine Entlastung für die gerade abgelaufene Periode auch auf frühere Entlastungen zurückwirken. 40 Dies sei insbesondere der Fall, wenn Tatsachen zu Tage treten, welche 30 Hier insbesondere relevant das Auskunftsrecht nach Art. 697 OR. 31 Isler/Schott (FN 22), S. 202 f.; BSK OR II-Gericke/Waller, Art. 758 N Watter/Dubs (FN 28), S Vgl. beispielsweise Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2009, 18 N 451c; BSK OR II-Gericke/ Waller, Art. 758 N 3a. 34 BSK OR II-Gericke/Waller, Art. 758 N 3a. 35 Böckli (FN 33), 18 N 451c; Watter/Dubs (FN 28), S BGer 4A_155/2014 vom 5. August 2014 E. 6.3; BGer 4C.107/2005 vom 29. Juni 2005 E Kritisch: Catherine Chammartin/Hans Caspar von der Crone, Der Déchargebeschluss, Entscheid des Bundesgerichts 4C.107/2005 vom 29. Juni 2005, SZW 2005, S. 337 f. 38 BGer 4A_155/2014 vom 5. August 2014 E. 6.3; Isler/Schott (FN 22), S Picenoni (FN 13), S. 54. bei früheren Déchargeerteilungen nicht bekannt waren. In einem solchen Fall würde die Generalversammlung mit einer erneuten Entlastung in Kenntnis der in früheren Perioden begangenen Verfehlungen kundtun, dass sie sich nicht auf die Ungültigkeit der früheren Entlastungen berufen will. 41 Diese Auffassung ist m.e. allerdings zu undifferenziert: Wie vom Bundesgericht richtig erwähnt, kann die Generalversammlung, sofern sie keine pauschale Entlastung gewähren will, Einschränkungen oder Vorbehalte anbringen. 42 Zu diskutieren ist jedoch, ob ein Déchargebeschluss, der ausdrücklich auf das abgelaufene Geschäftsjahr Bezug nimmt, eine solche Einschränkung und zwar insbesondere in zeitlicher Hinsicht enthält. 43 Weiter wird in der Literatur häufig davon ausgegangen, dass ein allgemein gehaltener Déchargebeschluss nur eine bestimmte Zeitperiode, meist das abgelaufene Geschäftsjahr, betrifft. 44 Das Bundesgericht argumentiert jedoch überzeugend, dass ein vorbehaltloser Déchargebeschluss grundsätzlich auch Vorfälle aus früheren Geschäftsjahren erfasst, von denen die Generalversammlung seit der letzten Décharge-Erteilung Kenntnis erlangt hat. 45 Dies insbesondere mittels Verweis auf Art. 758 Abs. 1 OR, wonach der Déchargebeschluss diejenigen Tatsachen erfasst, die der Generalversammlung zum Zeitpunkt der Décharge-Erteilung bekannt waren. Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man die Décharge-Erteilung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäss dem Vertrauensprinzip beurteilt: Werden einer Generalversammlung neue Tatsachen bekannt, die potenziell zu Verantwortlichkeitsklagen führen können, und wird dennoch vorbehaltlose Décharge erteilt, so kann dies ohne Weiteres als Verzicht der Gesellschaft auf Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen verstanden werden. 3. Würdigung Es wäre interessant gewesen, wenn der genaue Wortlaut des Antrages bzw. des Beschlusses zur Décharge in die Diskussion des Bundesgerichts hätte einfliessen können. M.E. hätte das Urteil des Bundesgerichts im vorliegenden Fall durchaus anders lauten können, wenn im Antrag zum Déchargetraktandum ausdrücklich auf die jeweilige Geschäftsjahre Bezug genommen worden wäre (bspw.: Der Verwaltungsrat beantragt, den Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung zu erteilen). Je nach Formulierung des Traktandums hätte das Urteil gar an 41 Picenoni (FN 13), S S. unten Ziff. III Anstelle vieler: Chammartin/von der Crone (FN 37), S. 337; Böckli (FN 33), 18 N 451c. 45
5 Hinsen Die zeitliche und sachliche Wirkung des Déchargebeschlusses GesKR ders ausfallen müssen (bspw.: Der Verwaltungsrat beantragt, den Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung zu erteilen, unter Vorbehalt der Auslagen im Zusammenhang mit [ ]). 46 Im vorliegenden Fall wurde jedoch (stillschweigend) davon ausgegangen, dass eine generelle Entlastung erteilt wurde (bspw.: Der Verwaltungsrat beantragt, den Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung Entlastung zu erteilen). 47 Somit wurde B. eine vorbehaltlose, d.h. weder sachlich noch zeitlich eingeschränkte, Entlastung gewährt. Das Bundesgericht ist deshalb richtigerweise davon ausgegangen, dass die im vorliegenden Fall erteilte vorbehaltlose Décharge nicht nur allfällige Verfehlungen, welche in sachlicher Hinsicht bekannten waren, erfasst sondern auch in zeitlicher Hinsicht für in der Vergangenheit liegende Handlungen gilt. 5 IV. Bedeutung für die Praxis Es bleibt abzuwarten, ob dieser Entscheid zu einer generellen Änderung der Formulierung der Déchargetraktanden führen wird. Grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass aus Sicht der Aktionäre bei Kenntnis über allfällige Verfehlungen diese inskünftig zwingend ausdrücklich vorbehalten werden müssen. Dies kann einerseits sachlich oder zeitlich geschehen: Sachlich könnte die Décharge eingeschränkt werden, indem die betreffende Tätigkeit ausdrücklich ausgeschlossen wird. Zeitlich könnte die Décharge auf einen bestimmten Zeitraum eingeschränkt werden, welcher die betreffende Tätigkeit nicht umfasst. Die bisher in der Literatur vorherrschende Ansicht, dass sich ein vorbehaltloser Déchargebeschluss nur auf das abgelaufene Geschäftsjahr bezieht, dürfte nun nicht mehr zu halten sein. Für die Auslegung des Déchargebeschlusses (auch) hinsichtlich der Frage der zeitlichen Wirkung sind aber natürlich die konkreten Verhältnisse der Gewährung von Bedeutung, vor allem bei kleineren Gesellschaften. Sicherlich wird dieser Entscheid jedoch zu einer Sensibilisierung im Hinblick auf die Formulierung des Déchargetraktandums führen, da insbesondere in der Beratungstätigkeit nun auf die allgemeine (und zeitlich unbegrenzte) Wirkung eines vorbehaltlosen Déchargebeschlusses hingewiesen werden sollte. Ebenfalls wird eine Sensibilisierung bei den Stimmrechtsberatern stattfinden, die vor dem Hintergrund dieses Entscheides bei der Erteilung einer vorbehaltlosen Décharge kritischer werden dürften. 46 Mittels einer möglichst präzisen Umschreibung der umstrittenen Auslagen könnten die für den vorliegenden Fall relevanten Handlungen von der Décharge ausgenommen werden. 47 Vgl. oben III.2.
Das Replikrecht im Zivilprozess
Das Replikrecht im Zivilprozess PD Dr. iur. Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Reetz Sohm Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis: 1. Das Replikrecht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs 2.
MehrZur Verwirkung des Beschwerderechts Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem. VergabeNews Nr. Juli 2012
Juli 2012 6 VergabeNews Nr. Zur Verwirkung des Beschwerderechts Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem neuen Urteil seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach Rügen gegen Ausschreibungsbedingungen nicht
MehrU r t e i l v o m 1 1. A u g u s t I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g
B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l {T 0/2} 5A_500/2016 U r t e i l v o m 1 1. A u g u s t 2 0 1 6 I I. z i v i l r e
MehrVerfügung vom 25. Juli 2013 Beschwerdekammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2013.91 Verfügung vom
MehrVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN
B 2008/166 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN Entscheid vom 11. November 2008 In Sachen X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Y., Gesuchsgegner, betreffend Akteneinsicht - 2 - hat
MehrArt. 731b OR, Organisationsmangel. Zuständigkeit.
Art. 731b OR, Organisationsmangel. Zuständigkeit. Die Sache ist vermögensrechtlich und hat in aller Regel einen Streitwert von über Fr. 30'000.--. Zuständig ist daher neu das Handelsgericht. Das Handelsregisteramt
MehrZPO Fallstricke und Chancen. Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014
Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014 Knackpunkte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren Dr. iur. Christoph Hurni I. Vorbemerkung Knackpunkte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren? Konzentration
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2475-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages
MehrVerantwortlichen Aktuars aus der Sicht
2. Tagung der Schweizerischen Aktuarvereinigung zum Verantwortlicher Aktuar am 30. Oktober 2007 Die Tätigkeit T des Verantwortlichen Aktuars aus der Sicht des Abschlussprüfers Referent: Martin Frei, Präsident
MehrÜbungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P
Fall 3 Postfall Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P Prof. Thomas Gächter Seite 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte Tierschutzverein «ProTier» beantragt Versand von Massensendungen
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November
MehrPETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften
Christian Schmeling Die Entlastung von Mitgliedern geschäftsführender Organe im Recht der Kapitalgesellschaften Eine rechtsvergleichende Studie zum deutschen, schweizerischen und französischen Recht PETER
MehrUniversität Basel WWZ HS 14. V9. Berichterstattung über die Prüfung
Universität Basel WWZ HS 14 1 Dr. M. Jeger Wirtschaftsprüfung Inhalt 2 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Bericht an die Generalversammlung 3. Bericht an den Verwaltungsrat / AC 4. Management Letter 5. Zusammenfassung
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/0928-W/08 GZ. RV/1396-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, in W, vom 6. November 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes
MehrT a t b e s t a n d :
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 35/05 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
MehrRechtswissenschaftliches Institut Zivilverfahrensrecht (Master) Thema: Prozessuale Grundrechte
Zivilverfahrensrecht (Master) Thema: Prozessuale Grundrechte FS 2015 Prof. Dr. Tanja Domej Überblick Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Recht auf Verhandlung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor einem
MehrDie Rechtsmittel im Haftpflichtprozess nach dem Bundesgerichtsgesetz
Die Rechtsmittel im Haftpflichtprozess nach dem Bundesgerichtsgesetz Dr. Andreas Güngerich, Rechtsanwalt LL.M HAVE-Tagung vom 19. Juni 2007 19. Juni 2007 2 Inhaltsverzeichnis Einleitung Rechtsmittelsystem
MehrDie Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht
Die Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht unter besonderer Berücksichtigung der Schweizerischen ZPO von Vorbemerkungen Doppelter Disclaimer Unterlagen Was ist eigentlich Sachverhalt? Tatfragen / Rechtsfragen
MehrRechtliches Gehör betr Dauerdelikt
Rechtliches Gehör betr Dauerdelikt I. DIE PARTEIEN A. DER BESCHWERDEFÜHRER (BF) 1. Familienname: Kessler 2. Vorname: Erwin 3. Nationalität: Schweiz 4. Beruf: Redaktor 5. Geburtsdatum und -Ort: 29. Februar
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: RU110002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach
MehrI. Aktuelle Bedürfnisse. Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name, Vorname, Geburtsdatum:
Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEIRATSCHAFT (samt allfälliger Kombination mit einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT) (altart. 395 ZGB, allenfalls kombiniert mit altart. 392-394 ZGB) in eine
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
Mehrkarief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL
Die Verwendung von kostenfrei zur Verfügung gestellten Fotos kann auch für Webdesigner zur Falle werden Die Verwendung von kostenfrei über Onlineplattformen zur Verfügung gestellten Fotos ist sehr beliebt.
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,
MehrBeschluss vom 3. Mai 2016 Beschwerdekammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2015.127 Beschluss
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft
Mehr4. Fehlende Unterschrift 13
4. Fehlende Unterschrift 13 Art. 269d OR 4. Fehlende Unterschrift Eine fehlende Unterschrift auf dem Mietzinsänderungsformular kann nicht durch ein unterzeichnetes Begleitschreiben ersetzt werden. Die
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 189/02 BESCHLUSS vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein SGB X 64 Abs. 3 Satz 2 Die Träger der Sozialhilfe sind in streitigen Verfahren vor den
MehrVGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin
Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter
MehrHeilung von Gehörsverletzungen im Rechtsmittelverfahren:
Heilung von Gehörsverletzungen im Rechtsmittelverfahren: Ausnahme oder Regel? Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Zürich, 23. September 2014 Heilung
MehrAKTUELLE RECHTSFRAGEN FÜR DIE KMU REVISIONSSTELLE 2018 WEITERBILDUNG INTENSIV REVISIONSRECHT SCHWEIZ
AKTUELLE RECHTSFRAGEN FÜR DIE KMU REVISIONSSTELLE 2018 WEITERBILDUNG INTENSIV REVISIONSRECHT SCHWEIZ Inhaltsverzeichnis 4 Workshops (3x 90 Minuten, 1x 75 Minuten) Referenten Rico A. Camponovo - Federico
Mehr2 Ob 600/84. gefasst:
2 Ob 600/84 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik,
MehrÜbungen Öffentliches Recht Gruppen K-M und W-Z
Übungen Öffentliches Recht Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Simon & Garfunkel
MehrYPS0MED SELFCARE SOLUTIONS
SELFCARE SOLUTIONS Protokoll der 13. ordentlichen Generalversammlung Datum: Mittwoch, 29. Juni 2016 Ort: Zeit: Teilnehmer VR: Total Anwesende: Publikation: Protokoll: Unabhängiger Stimmrechtsvertreter:
MehrBegriff der Verantwortlichkeit der Organe Abgrenzung der Organverantwortlichkeit gegenüber der
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit Begriff der Verantwortlichkeit der Organe Abgrenzung der Organverantwortlichkeit gegenüber der Haftung der Gesellschaft für ihre Verbindlichkeiten (siehe Art. 620 OR)
MehrVerzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege
Handelsregisteramt Kanton Zürich Merkblatt Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege Kleinen und mittleren Unternehmen gewährt das Schweizerische Obligationenrecht seit 2008 die
MehrMit Beschluss des Erstgerichts vom wurde das Abschöpfungsverfahren über den Schuldner eingeleitet. Er erreichte in den sieben Jahren des
8 Ob 64/11m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBeschluss vom 3. März 2016 Beschwerdekammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2016.44 Nebenverfahren:
MehrEntscheid vom 16. November 2005 Beschwerdekammer
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2005.28 Entscheid vom 16. November 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.
MehrEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 8. Januar 2013 (410 12 307) Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Provisorische Rechtsöffnung / Telefax als Rechtsöffnungstitel Besetzung
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VO110073-O/U01 Mitwirkend: Der Obergerichts-Vizepräsident, lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 8/07 6 Ca 955/06 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beteiligte - Prozessbevollmächtigte: - zugleich Beschwerdeführer
Mehr5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen
Antrag des Regierungsrates vom 6. Mai 2015 5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen (vom............)
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 109.07 VG 6 K 215/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBericht der Versicherungsrevisionsstelle (nach VersAG) an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zur Jahresrechnung 2013
UNIQA Versicherung Aktiengesellschaft Vaduz Bericht der Versicherungsrevisionsstelle (nach VersAG) an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Versicherungsrevisionsstelle
Mehr8 ObA 78/14z. gefasst:
8 ObA 78/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die
MehrZweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften
An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
Geschäfts-Nr.: AS 24/07 Verkündet am 20.07.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.
Mehr4. Vorzeitige Rückgabe des Mietobjektes
14 4. Vorzeitige Rückgabe des Mietobjektes Art. 264 OR 4. Vorzeitige Rückgabe des Mietobjektes Artikel 264 OR räumt den Mietenden ein unentziehbares Recht zur frühzeitigen Rückgabe des Mietobjektes ein.
MehrORGANISATIONS-REGLEMENT DES VERWALTUNGSRATES. mit Anhang: - Verteilung der Aufgaben und Kompetenzen - Regelung des Berichtswesens
ORGANISATIONS-REGLEMENT DES VERWALTUNGSRATES mit Anhang: - Verteilung der Aufgaben und Kompetenzen - Regelung des Berichtswesens 1 Ausgabe vom INHALT 1. Grundlagen 2. Zweck 3. Organisations Struktur 3.1.
Mehr1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
Lösung Fall 1: Mietvertrag Urteil auf Räumung Ausübung der Option Ende des Optionsrechtes Vertragsende 07.01.83 31.01.83 31.12.84 31.12.85 I. Zulässigkeit: 1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1,
MehrMaterielle Organschaft Voraussetzungen sowie Folgen im Gesellschaftsrecht
St. Galler Gesellschaftsrechtstag Verantwortlichkeit im Gesellschaftsrecht Zürich, 8. Mai 2013 Materielle Organschaft Voraussetzungen sowie Folgen im Gesellschaftsrecht von Peter V. Kunz Prof. Dr. iur.,
MehrBeschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.1).
Sozialhilfe; Unterstützungswohnsitz eines Kindes unter Vormundschaft Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 lit. a ZUG; Art. 25 ZGB; Art. 5 IVSE; Art. 8 Abs. 3 SHEG; Art. 57a Abs. 1 Satz 2 JG; Art. 18 Abs. 2
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 4048 Urteil Nr. 70/2007 vom 26. April 2007 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Januar 1993 über ein
MehrMitwirkungsrechte Stimmrecht (Art OR) Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung der Generalversammlung
Die wichtigsten Aktionärsrechte (Überblick) Mitwirkungsrechte Stimmrecht (Art. 692-695 OR) Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung der Generalversammlung (unter anderem Art. 689-691, 699 f. OR) Schutzrechte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrSachverhalt. Örtliche und sachliche Zuständigkeit. Wealthbank AG. DD (Meilen) Auskunft (DSG 8)
Übung Zivilprozessrecht im FS 2015 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Dr. Urs Hoffmann-Nowotny Sachverhalt AA (Horgen) Auskunft (DSG 8) Auftrag (OR 394 ff.) Gerichtsstandsklausel "Sitz der Bank" in AGB
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 34/08 BESCHLUSS vom 2. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt,
MehrBEAUFTRAGTE FÜR ÖFFENTLICHKEIT UND DATENSCHUTZ. 19. Oktober 2017 / OEDB EMPFEHLUNG. Schlichtungsverfahren A., Gesuchsteller, gegen
BEAUFTRAGTE FÜR ÖFFENTLICHKEIT UND DATENSCHUTZ 19. Oktober 2017 / OEDB.17.136 EMPFEHLUNG Schlichtungsverfahren A., Gesuchsteller, gegen Anwaltskommission, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Gesuchsgegnerin,
MehrRechtsmittel ZVR III 2012 (Meier, Lehrbuch, 9. Kap.) Prof. Isaak Meier
Rechtsmittel ZVR III 2012 (Meier, Lehrbuch, 9. Kap.) Prof. Isaak Meier Rechtsmittel auf Kantonsebene Berufung (Art. 308 ff. ZPO) Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) Revision (Art. 328 ff. ZPO) Rechtsmittel auf
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht Frühjahrssemester 2014 (UniZH)
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht Frühjahrssemester 2014 (UniZH) Fall 5 (Aktienrecht) PD Dr. iur. Stefan Knobloch, Rechtsanwalt Sachverhalt Werkstoffbau AG (WAG) Mehrheitsaktionärsgruppe Minderheitsaktionärsgruppe
MehrBeschluss vom 23. Oktober 2006 betreffend den Tarif A (SUISA)
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 46.05 VGH 23 B 04.30733 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin des
MehrBeschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 28/17 4 Ca 5174/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 11.09.2017 Rechtsvorschriften: 704 ZPO, 615 BGB Orientierungshilfe: Enthält ein gerichtlicher Vergleich, der den Arbeitgeber
MehrDie Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).
Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie
MehrStaatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a
MehrUrteil vom 3. Dezember 2015 Strafrechtliche Abteilung
/ Bundesgericht Tribunal federal Tribunale federale Tribunal federal 6B_362/2015 Urteil vom 3. Dezember 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Verfahrensbeteiligte Bundesrichter Denys, President, Bundesrichter
MehrBeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 14. Juli 2014.
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_488/2014 Urteil vom 20. Februar 2015 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Bundesrichterin
MehrHartmann Müller Partner Rechtsanwälte/Attorneys at Law. Schweizerisches Aktienrecht EIN ÜBERBLICK FÜR DIE PRAXIS
Hartmann Müller Partner Rechtsanwälte/Attorneys at Law Schweizerisches Aktienrecht EIN ÜBERBLICK FÜR DIE PRAXIS Dr. Jürg E. Hartmann Dr. Christoph P.A. Martig SCHWEIZERISCHES AKTIENRECHT - EIN ÜBERBLICK
MehrHolcim Ltd. Nominee-Reglement
Holcim Ltd Nominee-Reglement 1. Rechtsgrundlage Gestützt auf Art. 5 Abs. 6 der Statuten der Holcim Ltd (die Gesellschaft) erlässt der Verwaltungsrat das folgende Nominee-Reglement (das Reglement). 2. Geltungsbereich
MehrAuszüge aus dem Aktiengesetz:
15 Verbundene Unternehmen Auszüge aus dem Aktiengesetz: Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit
Mehr7 Ob 38/12g. gefasst:
7 Ob 38/12g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda,
MehrDie Genugtuung nach OHG
Die Genugtuung nach OHG Personen-Schaden-Forum 2005 RA Peter Gomm Rechtsnatur Wortlaut: Kann-Formulierung Praxis: Rechtsanspruch (BGE 121 II 369) Öffentlich-rechtlicher Anspruch, der auf den Zweckbestimmungen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter
MehrB e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...
Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrLösungsschema "Europäisches Zivilverfahrensrecht" Bachelor HS 2009
Lösungsschema "Europäisches Zivilverfahrensrecht" Bachelor HS 009 Frage.a): Hat sich F. auf das Verfahren eingelassen? [] I. Anwendbarkeit des LugÜ Sachlicher Anwendungsbereich, inkl. kein Ausschluss (Art.
MehrDie Revision wird zurückgewiesen. Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens jeweils selbst zu tragen.
6 Ob 96/17m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere
MehrVerordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
. Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 7. November 978 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ), der Art. 3 Abs.
MehrAnhang zur Jahresrechnung
29 Vorjahresvergleich Die Eröffnungsbilanz wurde in formaler Hinsicht, in Gliederung und Nomenklatur analog den neuen Vorschriften dargestellt. Der zwingend vorgeschriebene Mindestinhalt ist den Besonderheiten
MehrEntscheid. der II. Kammer. vom 28. November 2013
Rekurskommission Entscheid der II. Kammer vom 28. November 2013 Mitwirkend: Präsident lic. iur. U. Broder (Vorsitz), Dr. W. Lüchinger, Ersatzmitglied lic. iur. B. Niedermann, juristische Sekretärin Dr.
Mehr1. Aargau 29 % 2. Glarus 2 % 3. Zürich 38 % 4. St. Gallen 7 % 5. Thurgau 12 % 6. Schaffhausen 8 % 7. Schwyz 1 % 8. Appenzell A. Rh. 2 % 9.
954.4 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A. Rh. und Zug betreffend Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke
MehrDNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 277/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 274/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M R - Prozessbevollmächtigte:
MehrBeschluss vom 14. September 2007 betreffend den Tarif A (SUISA)
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.
MehrIm Namen des Volkes BESCHLUSS
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 17/08 VerfGH 18/08 (ea) Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. der Frau R D, S, K, 2. des Herrn H Z, H, W, - Beschwerdeführer - wegen
MehrKassationsgericht des Kantons Zürich
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA040107/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Karl Spühler
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 173/15 - des Herrn V, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Schulz-Bourmer, LL.M., Burg Hof, Rathausstraße 61, 51570
Mehr2 Ob 190/13z. gefasst:
2 Ob 190/13z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Kalivoda, Dr. Veith, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/11 BESCHLUSS vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 304 Abs. 1 Satz 1 Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die
MehrKurz-Protokoll ordentliche Generalversammlung der mobilezone holding ag vom 9. April 2015, Uhr.
mobilezone holding ag, Postfach, 8105 Regensdorf Kurz-Protokoll ordentliche Generalversammlung der mobilezone holding ag vom 9. April 2015, 10.30 Uhr. Präsenz / Beschlussfähigkeit Von den 35 772 996 ausgegebenen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/0262-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
MehrOberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR)
Hauptaufgaben des Verwaltungsrates "Oberleitung" der Gesellschaft (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR) Geschäftsführung (Art. 716 Abs. 2 OR) Möglichkeit der Delegation der Geschäftsführung (Art. 716 Abs. 2 und
MehrD&O-Haftung bei Unternehmensverträgen Wer hat den Schaden?
Dr. Anja Mayer und Dr. Friedrich Isenbart D&O-Versicherung D&O-Haftung bei Unternehmensverträgen Wer hat den Schaden? 1. EINLEITUNG Bei Bestehen von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (im Folgenden:
Mehr