Gewährleistung im Mietrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gewährleistung im Mietrecht"

Transkript

1 Seminar aus Zivilrecht, IPR und Rechtsvergleichung - für DiplomandInnen und DissertantInnen WS 2012/13 Gewährleistung im Mietrecht Verfasser: Thomas Deutinger Seminarleiter: Univ.-Prof. Mag. Dr. Helmut Ofner, LLM

2 Inhaltsverzeichnis 1. EINLEITUNG BESTANDVERTRÄGE IM ABGB DEFINITION ABGRENZUNG ZU ANDEREN ARTEN VON VERTRAGSVERHÄTNISSEN PFLICHTEN DES BESTANDGEBERS Übergabe des Bestandobjektes Instandhaltungspflicht des Bestandgebers Schutz und Sorgfaltspflichten Folgen der Nicht- bzw Schlechterfüllung PFLICHTEN DES BESTANDNEHMERS Vertragsgemäßer Gebrauch Veränderungen am Bestandobjekt Aufwandersatzansprüche des Bestandnehmers Rechte und Pflichten bei der Rückstellung der Bestandsache GEFAHRTRAGUNG BESTANDZINS UND BETRIEBSKOSTEN BEENDIGUNG DES BESTANDVERTRAGES Übersicht über die Beendigungsmöglichkeiten Außerordentliche Kündigung MIETVERTRÄGE IM MRG ALLGEMEINES ANWENDUNGSBEREICH Voller Anwendungsbereich (Voll-) Ausnahmen Partieller Anwendungsbereich Zeitlicher Anwendungsbereich Sachlicher Anwendungsbereich PFLICHTEN DES BESTANDGEBERS IM ANWENDUNGSBEREICH DES MRG RECHTE UND PFLICHTEN DES BESTANDNEHMERS Veränderungen am Bestandobjekt Aufwandsersatzanspruch MIETZINS BEENDIGUNG DES MIETVERTRAGES NACH DEM MRG Unverzichtbares und unbeschränkbares Kündigungsrecht Kündigung aus wichtigem Grund Untergang des Mietobjektes

3 4. BESONDERHEITEN DES GEWÄHRLEISTUNGSRECHTS BEI BESTANDVERTRÄGEN

4 Abkürzungsverzeichnis ABGB bbl bzw f ff FN gem GoA Hrsg idr isd izw JBl lit MRG MietSlg OGH Rz S s Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Baurechtliche Blätter beziehungsweise und der (die) folgende und die folgenden Fußnote gemäß Geschäftsführung ohne Auftrag Herausgeber in der Regel im Sinne der/des im Zweifel Juristische Blätter litera (Buchstabe) Mietrechtsgesetz Mietrechtliche Entscheidungen Oberster GErichtshof Randzahl Seite siehe sog sogenannte, -r, -s SZ ua Entscheidungen des österreichischen Obersten Gerichtshofes in Zivilsachen unter andere(n), unter anderem 4

5 uä va vgl wobl Z zb ZPO zt und ähnliche(s) vor allem Vergleiche Wohnrechtliche Blätter Ziffer, Zahl zum Beispiel Zivilprozessordnung zum Teil 5

6 1. Einleitung Wenn man heutzutage in Österreich vom Mietrecht spricht, assozieren die meisten damit das MRG. Da jedoch das ABGB im Bereich der Wohnraummiete subsidär zum MRG zur Anwendung kommt, habe ich mit der Darstellung der Bestandverträge (mit Schwerpunkt auf die Rechten und Pflichten bzw gewährleistungsrechtlichen Sondernormen) begonnen. Ich habe mich für die getrennte Behandlung des ABGB und des MRG entschieden, da mich die parallele Darstellung der Lehrbücher mehr verwirrte als zu einem Durchblick verhalf. Um einen Vergleich zwischen ABGB und MRG herstellen zu können, habe ich den Schwerpunkt auf die Miete im ABGB gelegt. 2. Bestandverträge im ABGB 2.1. Definition In 1090 ABGB werden Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, als Bestandverträge bezeichnet. Der Bestandvertrag ist als ein formfreier Konsensualvertrag zu qualifizieren. Bestimmbarkeit des Bestandobjektes und des Bestandzinses sind ausreichend. Ein Bestandvertrag, der ein Dauerschuldverhältnis ist, kann über unverbrauchbare eigene oder fremde, körperliche oder unkörperliche und über bewegliche oder unbewegliche Sachen abgeschlossen werden. 1 Das ABGB versteht unter Bestandverträge sowohl Miet- als auch Pachtverträge. 2 Zur Unterscheidung muss der Bestandzweck untersucht werden. Bei einem Gebrauch ohne Fruchtziehung handelt es sich um einen Mietvertrag, bei Gebrauch mit Fruchtziehung um einen Pachtvertrag. Liegen sowohl Elemente des Pacht- als auch des Mietvertrages vor, so wird 1 Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht Band III: Schuldrecht Besonderer Teil 4 (2010) 70 Rz 8/2. 2 Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 70 Rz 8/1. 6

7 mangels anderer Vereinbarung gem S 2 ABGB mittels der Absorptionstheorie auf das Überwiegen der Elemente abgestellt. 3 Die Differenzierung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht ist sehr praxisrelevant. Es gibt keine allgemein gültige Regeln. Vielmehr steht der Bestandzweck bei Vertragsabschluss im Mittelpunkt. Es ist generell von einer Unternehmenspacht auszugehen, wenn ein lebendes Unternehmen als organisierte Erwerbsfreiheit samt good will (z.b.: Kundenstock, Personal, Räumlichkeiten, ) Vertragsgegenstand ist. Im Einzelfall ist das Überwiegen bzw die Relevanz der Elemente ausschlaggebend. 4 Die Unterscheidung zwischen Miete und Pacht ist in Bezug auf einige unterschiedliche Rechtsfolgen relevant. Gem 1096 Abs 1 S 3 ABGB ist nur bei der Miete unbeweglicher Sachen der Verzicht auf die Zinsbefreieung wegen Unbrauchbarkeit der Bestandsache unzulässig. Außerdem ist das MRG nur auf Mietverträge anwendbar Abgrenzung zu anderen Arten von Vertragsverhätnissen Der Unterschied zwischen einem Prekarium, einer Leihe und einem Bestandvetrag liegt in der Unentgeltlichkeit und der Widerruflichkeit des Prekariums bzw der Leihe. Der Verwahrungsvertrag sieht im Gegensatz zum Bestandvertrag Obsorgepflichten des Verwahrers für den Vertragsgegenstand vor. Familienangehörige benützen Wohnungen idr nicht auf Grund einer Miete, sondern auf Grund eines familienrechtlichen Verhältnisses wie zum Beispiel Unterhalt. Miteigentümer vereinbaren untereinander izw keine Miete sondern eine Gebrauchsregelung. 6 3 Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 71Rz 8/3. 4 MietSlg Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 73 Rz 8/4. 6 Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 73 Rz 8/5. 7

8 2.3. Pflichten des Bestandgebers Übergabe des Bestandobjektes Der Bestandgeber ist gem 1096 Abs 1 ABGB verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben. Der brauchbare Zustand wird an der vertraglichen Vereinbarung gemessen. 7 Mangels einer vertraglichen Vereinbarung wird auf den gewöhnlichen Vertragszweck abgestellt. Im Zweifelsfall gilt eine mittlere Brauchbarkeit als geschuldet. 8 Bei Nichtübergabe des Bestandobjektes bzw bei Übergabe in einem nicht brauchbarem Zustand hat der Bestandnehmer gem 918 ABGB ein Wahlrecht zwischen dem Rücktritt vom Vertrag und der weiteren Ausübung des Anspruchs auf Übergabe bzw Herstellung der vereinbarten Brauchbarkeit. Die Übernahme der Bestandsache stellt den Beginn des Bestandverhältnisses dar. Danach stehen dem Bestandnehmer nur noch die Zinsminderung nach 1096 ABGB oder die Kündigung nach 1117 ABGB zu Instandhaltungspflicht des Bestandgebers Der Bestandgeber hat grundsätzlich das Bestandobjekt auf eigene Kosten in einem brauchbaren Zustand zu erhalten. 10 Die verschuldensunabhängige laufende Instandhaltungspflicht des Bestandgebers gem 1096 S 1 ABGB umfasst die mietvertragliche Nebenleistungspflicht, den Zugang zum eigentlichen Bestandobjekt in Stand zu halten. 11 Neben der Instandhaltung des eigentlichen Bestandobjektes, wird ihm diese Pflicht auch bezüglich der allgemeinen Teile des Hause (zb Lift), die der Mieter berechtigt ist mitzubenützen, auferlegt. 12 Die Instandhaltungspflicht findet jedenfalls ihre Grenze in der Möglichkeit und Wirtschaftlichkeit. 13 Die Pflicht zur Instandhaltung ist dispositiv. Der Mieter kann einzelne Pflichten abnehmen. 14 Solche Klauseln der Pflichtenübernahme finden jedoch in der jüngeren Judikatur in der 7 Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 80 Rz 8/19. 8 Ecolex 2006/ Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 80 Rz 8/ Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 81 Rz 8/ OGH , 5 Ob 2153/96w. 12 Pfiel, Durchsetzung einer Liftreparatur gegen den vermietenden Wohnungseigentümer, immolex 1997/ OGH , 3 Ob 37/ Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 81 Rz 8/20. 8

9 gröblichen Benachteiligung gem 879 Abs 3 ABGB ihre Grenze. Es bleibt jedoch offen, in wie weit 879 Abs 3 ABGB zur Anwendung kommt, da dieser eigentlich ja nur für Nebenleistungspflichten vorgesehen ist. Instandhaltungspflichten können jedoch sowohl als Hauptleistungs- als auch als Nebenleistungspflichten des Vermieters klassifiziert werden. 879 Abs 3 ABGB kommt im ABGB, im Voll und Teilanwendungsbereich des MRG, als auch in und außerhalb des KSchGs zur Anwenung. 15 Im Anwendungsbereich des KSchG kann die Instandhaltungspflicht wegen 9 Abs 1 KSchG nicht auf den Verbraucher übertragen werden. 16 Gem 1096 S 1 ABGB hat der Bestandnehmer die Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauche oder Genusse nicht zu stören. Der Vermieter hat also den bedungenen tatsächlichen und rechtlichen Zustand des Bestandobjektes während der gesamten Vertragsdauer aufrecht zu erhalten. 17 Er ist weiters verpflichtet Störungen von Mitmietern oder anderen außenstehenden Dritten zu vermeiden. 18 Die Mittel der Beseitigung der Störungen stehen grundsätzlich dem Vermieter zur Wahl. Der Mieter ist zur Duldung von zumutbaren Erhaltungsmaßnahmen des Vermieters verpflichtet, sofern sie keine wesentliche Beeinträchtigung mit sich bringen. 19 Der Mieter hat jedoch einen Anspruch auf die Behebung des Mangels durch befugte Gewerbsleute (nicht im Pfusch ). 20 Der Vermieter hat gegebenenfalls Kündigungen anderer Mieter trotz finanzieller Nachteile auszusprechen. 21 Zu den Instandhaltungspflichten zählt ebenfalls die Geltendmachung nachbarrechtlicher Ansprüche. Zu der Beurteilung der Immissionen ist 364 Abs 2 ABGB analog anzuwenden. Als Maßstab gilt das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenützers. Auf etwaige besondere Empfindlichkeiten ist nicht einzugehen. Der Mieter hat nachträgliche Änderungen des Bestandobjektes hinzunehmen, wenn diese den bedungenen Gebrauch des Objektes nicht wesentlich beeinträchtigen und das örtsübliche Maß nicht überschritten wird. 22 Als 15 Pletzer, Erhaltungspflichten im Mietrecht-zum aktuellen Stand der Diskussion, bbl (2010), 131 (131). 16 OGH , 1Ob 241/06g. 17 Pletzer, bbl (2010), Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 81 Rz 8/ MietSlg OGH , 7 Ob 13/12f. 21 Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 81 Rz 8/ OGH , 4 Ob 53/08k. 9

10 Beeinträchtigung wird zum Beispiel lautstarkes Klavierspielen in der Nacht gesehen. 23 Der Abbruch umliegender Gebäudeteile 24 oder die Vermietung eines konkurrienden Geschäftslokales im selben Haus 25 fällt laut Judikatur jedoch nicht in den Wirkungsbereich des Vermieters. Diese Pflichten treffen den Bestandgeber trotz eigener possesorischer oder petitorischer Ansprüche des Bestandnehmers. 26 In der jüngeren Judikatur wird dem Bestandnehmer ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch nach 364 a ABGB analog zugesprochen. Als Passivlegitimierter kommt der Störer oder der Grundeigentümer in Frage. 27 Dem Bestandnehmer stehen zusätzlich sowohl Schadenersatzansprüche als auch Bereicherungsansprüche als quasidingliches Recht zu. 28 Vom Mieter oder einer ihm zurechenbaren Person verursachte bzw. verschuldete Schäden fallen keinesfalls unter die Erhaltungspflichten des Vermieters Schutz und Sorgfaltspflichten Bei einem Bestandvertrag treffen den Bestandgeber gegenüber dem Bestandnehmer gewisse Schutz- und Sorgfaltspflichten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass der Bestandnehmer durch die Bestandsache selbst und deren Gebrauch keine Schäden davon trägt. Diese Schutz- und Sorgfaltspflichten werden auch auf jene Personenen erstreckt, die durch die Vertragserfüllung im erhöhtem Maße gefährdet sind und der Interessenssphäre eines Partners zuzuordnen sind. Die Schutzwirkung des Bestandvertrages im ABGB wird jedenfalls auf die Mitglieder der Hausgemeinschaft ausgedehnt, hauptsächlich Familienmitglieder, Untermieter und Hausangestellte. 30 Personen, die sich aus bloßem Zufall in dem Bestandobjekt befinden, wie zb Gäste, Lieferanten, Patienten, Kunden oder Handwerker, sind nicht von den Schutzwirkungen des Bestandvertrages umfasst. Jene Personen, auf die sich die Schutz- und Sorgfaltspflichten 23 OGH , 1 Ob 6/99k. 24 OGH , 5 Ob 1072/ OGH , 4 Ob 614/ Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 81 Rz 8/ OGH , 1 Ob 285/01w. 28 Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 81 Rz 8/ Pletzer, bbl (2010), OGH , 7 Ob 281/04f. 10

11 des Bestandgebers erstrecken, können im Schadensfall eigene Ersatzansprüche ex-contractu geltend machen Folgen der Nicht- bzw Schlechterfüllung Erfüllt der Bestandgeber seine Instandhaltungspflichten nicht, kann der Bestandnehmer entweder von diesem Erfüllung (zb Beschaffung behördlicher Bewilligungen) oder die Unterlassung von Störungen begehren. Bei Verschulden kann er gem 933 a ABGB auch auf Schadenersatz klagen. Das Vorliegen von Verschulden des Bestandgebers wird gem 1298 ABGB vermutet. Die Haftung für Gehilfen nach 1313 a ABGB ist anwendbar. 32 Allerdings darf die Schadenssumme bestehend aus der Zinsminderung und dem Gewinnentgang in Summe den Bestandnehmer nicht besser stellen, als er ohne Gebrauchsstörung stünde. 33 Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt jedoch der Mieter. Den Beweis, alles in seinem Verfügungsbereich stehende für die Behebung des Mangels getan zu haben, muss der Bestandgeber führen. 34 Bei völliger Unbrauchbarkeit der Sache steht dem Mieter außerdem gem 1096 Abs 1 S 2 ABGB ein verschuldenunabhängiges gesetzliches Zinsminderungsrecht zu. Die Sache darf zu dem bedungenen Gebrauch nicht taugen. Der Mieter kann sich ab der Übergabe der Bestandsache bis zur Behebung der Unbrauchbarkeit auf die spezielle Gewährleistungsnorm stützen. Er hat ein Recht auf eine aliquote Zinsbefreiung. 35 Die Zinsminderung gem 1096 Abs 1 S 2 ABGB gilt als eine Sondergewährleistungsnorm. Daher sind die Fristen des 933 ABGB für die Geltendmachung der Zinsminderung nach 1096 S 2 ABGB unbeachtlich. 36 Die Unbeachtlichkeit der Fristen des 933 ABGB beruht auf der Überlegung, dass die Erhaltung des vertraglich vereinbarten Zustandes des Bestandsobjektes eine laufende Verpflichtung des Bestandgebers darstellt. 37 Weiteres ist ein Verschulden des 31 Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 82 Rz 8/ Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 82 Rz 8/ Eike Lindinger, Parameter der Mietzinsminderung, immolex 2006, OGH , 1 Ob 517/ Lindinger, immolex 2006, OGH , 9 Ob 348/98m. 37 Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 80 Rz 8/19. 11

12 Bestandgebers für das Entstehen des Mangels keine Voraussetzung. Der Zinsminderungsanspruch tritt kraft Gesetz ein. 38 Aus der Vielfalt der bisherigen Entscheidungen über die Höhe der Zinsminderung haben sich allgemeine Leitsätze herauskristallisiert, die eine Einzelfallbeurteilung eines Sachverhalts erleichtern. Die Höhe der Zinsminderung hängt grundsätzlich von dem Grad und der Dauer der Unbrauchbarkeit und dem Vertragszweck ab. Im Zweifel gilt mittlere Brauchbarkeit als geschuldet. 39 Im Allgemeinen wird auf die objektiven Kriterien abgestellt, doch auch subjektive Maßstäbe können nicht außen vor gelassen werden. Für die Berechnung des Außmaßes der Mietzinsreduktion wird die relative Berechnungsmethode angewendet, bei der der Mietzins bei Mangelfreiheit der Sache dem angemessenen Mietzins der mangelhaften Bestandsache gegenüber gestellt wird. 40 Im folgenden wird eine Auswahl an Gerichtsentscheidungen in Mietsachen dargestellt: 41 Bei einer totalen Unbenützbarkeit von Bad und WC steht dem Mieter eine Mietzinsbefreiung in voller Höhe zu. 42 Im Fall von starken Temperaturschwankungen vom Duschwasser kann es zu einer Zinsminderung im Ausmaß von 10 % kommen. Der Anspruch ist jedoch von dem Stand der Technik und dem Zeitpunkt der Anmietung abhängig. 43 Ist für den Zulauf von Warmwasser eine Wartezeit von ca. 2 ½ Minuten notwendig, kann keine Mietzinsminderung verlangt werden, denn gerade in großen Wohnhausanlagen befindet sich die Heizanlage in großer Entfernung von der Warmwasseraufbereitungsanlage. 44 Für die Dauer einer unzureichender Warmwasserversorgung kann eine Minderung bis zu 50 % zugesprochen werden OGH , 9 Ob348/98m. 39 Ecolex 2006/ Lindinger, immolex 2006, Lindinger, immolex 2006, MietSlg MietSlg MietSlg MietSlg

13 Bei fehlender Beheizung wird eine Zinsminderung bis zu 100 % für die Dauer der kalten Wintermonaten zugesprochen, außer wenn das Fehlen der Beheizbarkeit durch einen Heizstrahler ausgeglichen werden kann. 46 Ist in den Wintermonaten nur eine Raumtemperatur von maximal 18 Grad Celsius erreichbar, so kann man bis zu 20 % des vollem Mietzinses einbehalten. 47 Muss der Mieter schon seit längerer Zeit den verwahrlosten allgemeinen Teil des Hauses passieren, so kann eine Zinsminderung im Ausmaß von bis zu 5 % zugesprochen werden. 48 Fehlt bei einer angemieteten Dachgeschoßräumlichkeit der Sonnenschutz oder eine Klimaanlage, so wird keine Mietzinsreduktion gewährt. Dies wird mit der Kenntnis bzw. Vorhersehbarkeit der Wärmeentwicklung begründet. 49 Die Obergrenze einer Mietzinsminderung wegen Lärmbelästigung liegt bei 25 %. 50 Normale Wohngeräusche aus der Nachbarswohnung zählen jedoch nicht zu einer Lärmbelästigung und führen auch nicht zu einer Mietzinsbefreiung. 51 Wird durch einen Schimmelpilz der Wohnwert der Wohnung wesentlich beeinträchtigt, besteht ab dem Zeitpunkt der Beeinträchtigung ein Anspruch auf volle Mietzinsbefreiung zu. 52 Bei Entscheidungsschwierigkeiten darf das Gericht gem 273 ZPO im Einzelfall eine nicht reversible Ermessensentscheidung treffen. Gravierende Fehler des Ermessens können vor den OGH gebracht werden. 53 Das Recht auf Zinsminderung entfällt bei einem vorträglichen oder nachträglichen Verzicht. Eine nachträgliche weitere Bezahlung des vollen Bestandzinses trotz Kenntnis des Mangels wird als konkludenter Verzicht gewertet. 54 Der Anspruch auf Zinsminderung tritt ex-lege ein und bleibt bis zu einer etwaigen Behinderungshandlung des Mieters bei der Mangelbehebung 46 MietSlg MietSlg MietSlg MietSlg MietSlg /5. 51 MietSlg MietSlg / MietSlg Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 82 Rz 8/22. 13

14 aufrecht. Der volle Mietzins lebt ab der Behinderung des Vermieters durch den Mieter zur Mangelbehebung wieder auf Pflichten des Bestandnehmers Vertragsgemäßer Gebrauch Gem 1098 ABGB ist der Mieter berechtigt, das Bestandobjekt dem Vertrage gemäß duch die bestimmte Zeit zu gebrauchen und zu benützen. Eine Hausordnung gilt nur, wenn sie ähnlich AGB- Vertragsinhalt wurde. 56 Der Mieter hat jeden vertragswidrigen Gebrauch zu unterlassen. Grundsätzlich darf er nicht einseitig vom Vertragszweck abgehen, ausgenommen sind geringfügige Änderungen die keine Benachteiligung des Vermieters mit sich bringen. Er trägt die Pflicht den Gebrauch schonend auszuüben und die restlichen Mieter dabei nicht zu beeinträchtigen. 57 Die Reichweite des Gebrauchsrechts richtet sich bei fehlender vertraglicher Vereinbarung zuerst nach dem Zweck des Bestandvertrages. Ist dieser nicht aufschlussreich, wird auf den Ortsgebrauch und die Verkehrssitte abgestellt. Das Gebrauchsrecht an der Bestandsache umfasst ein zweckbeschränktes Mitbenützungsrecht an den allgemeinen Teilen des Hauses. Die anderen Mitbewohner des Hauses dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Es kommt zu einer Interessensabwägung zwischen den Mitbewohnenern. 58 Verstößt der Mieter gegen seine Pflicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Bestandsache, so kann der Vermieter gem 1111 ABGB Unterlassung und bei Verschulden auch Schadenersatz begehren. Bei erheblich nachteiligem Gebrauch ist der Vermieter zur Vertragsauflösung durch Kündigung berechtigt ( 1118 ABGB) Veränderungen am Bestandobjekt Aus 1098 ABGB wird das Recht des Mieters auf die Vornahme von baulichen Veränderungen am Bestandobjekt abgeleitet. Diese bauliche Veränderungen dürfen aber nicht die Substanz des 55 Prader, wobl 2005/ JBl 2007, 181 (191). 57 Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 88 Rz 8/ MietSlg Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 88 Rz 8/29. 14

15 Hauses beeinträchtigen und müssen wieder leicht zu beseitigen sein. Außerdem dürfen diese unerheblichen Veränderungen nicht die Interessen des Vermieters und der Mitbewohner beeinträchtigen. Ein Beispiel für eine zulässige bauliche Veränderung ist die Errichtung eines WC 60 oder einer Dusche. 61 Aus 1098 ABGB geht das Recht des Vermieters hervor, den Bestandgegenstand im Interesse der Erhaltung des Hauses zu betreten. Es kommt zu einer Interessensabwägung zwischen Vermieter und Mieter. Der Vermieter hat dieses Recht jedoch schonend auszuüben, dh soweit keine Gefahr in Verzug ist, mit voriger Terminanmeldung zu dem Mieter zumutbaren Zeiten. 62 Bei Gefahr in Verzug hat der Mieter ein unangekündigtes Betreten des Vermieters in das Bestandobjekt zu dulden. Der Bestandgeber darf dieses Recht sogar ohne der Kenntnis des Bestandnehmers ausüben. 63 Außerdem muss der Bestandnehmer Eingriffe des Bestandgebers in sein Bestandrecht dulden, soweit sie der notwendigen Erhaltung des Hauses dienen und sein Bestandrecht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. 64 Als eine wesentliche Beeinträchtigung wird eine Verkleinerung des Bestandobjektes 65 oder eine Mitbenützung ausschließlich vermieteter Flächen 66 gesehen. Es muss eine Interessensabwägung vorgenommen werden, die zugunsten des Bestandgebers ausschlagen muss um solche Maßnahmen zu rechtfertigen. 67 Schlägt die Interessensabwägung nicht zugunsten des Vermieters aus, ist auch eine unwesentliche Maßnahme nicht gerechtfertigt. 68 Eine Klausel, die dem Vermieter eine Einschränkung des Bestandrechts einräumt, wäre gem 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend. 69 Um den Verlust des Anspruchs auf Zinsbefreiung oder der Schadenersatzansprüche vorzubeugen, trifft den Bestandnehmer gem 1097 ABGB eine Anzeigepflicht der erforderlichen Erhaltungsarbeiten. Die Anzeigepflicht entfällt, so bald der Bestandgeber auf 60 OGH , 8 Ob89/ OGH , 2 Ob427/ MietSlg MietSlg OGH , 7Ob78/06f. 65 MietSlg / MietSlg OGH , 7Ob78/06f. 68 Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 90 Rz 8/ OGH , 7Ob78/06f. 15

16 einem anderen Weg von seiner Instandhaltungspflicht Kenntnis erlangt hat. 70 Eine Klausel der schriftlichen Anzeige wäre gem 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend Aufwandersatzansprüche des Bestandnehmers Bei Vornahme (ohne vertraglicher Grundlage) eines dem Bestandgeber obliegenden ( 1036 ABGB) oder ihm nützlichen ( 1037 ABGB) Aufwand durch den Bestandnehmer, wird in 1097 S 2 ABGB ein Aufwandersatzanspruch nach den Bestimmungen der GoA geregelt. Es handelt sich um die sog angewandte GoA, weil sich der Verweis des 1097 ABGB nicht auf die Vorraussetzungen des 1035 ff ABGB sondern lediglich auf den Umfang des Aufwandersatzanspruches bezieht. Es besteht weder die Voraussetzung der Geschäftsführungsabsicht noch eine Anzeigepflicht. 72 In 1097 S2 ABGB werden zwei Fälle der sog angewandten Geschäftsführung ohne Auftrag normiert: Fall: Der Bestandnehmer tätigt einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand. ( 1036 ABGB) 2. Fall: Der Bestandnehmer tätigt einen dem Bestandgeber nützlichen Aufwand. ( 1037 ABGB) Im 1. Fall steht dem Bestandnehmer ein sofort fälliger Ersatzanspruch in der Höhe des notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes zu. Es ist jener Vermieter passivlegitimiert, der im Zeitpunkt der Vornahme des Aufwandes Vermieter ist. 74 Sie können auch gegen den Willen des Bestandgebers vorgenommen werden. 75 Im 2. Fall kommt dem Bestandnehmer nur insofern ein Anspruch auf Ersatz zu, als die Aufwendungen bei Beendigung des Bestandverhältnisses zum klaren und überwiegenden Vorteil des Bestandgebers anerkannt werden müssen. Der Ersatzanspruch richtet sich gegen denjenigen Vermieter, der im Zeitpunkt der Rückstellung des Bestandobjektes Vermieter ist. 76 Ab dem Ende des Bestandverhältnisses kann dieser Ersatzanspruch geltend gemacht werden. 70 MietSlg OGH , 7Ob78/06f. 72 Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 92 Rz 8/ Prader, wobl 2006/ Prader, wobl 2006/ Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 92 Rz 8/ Prader, wobl 2006/

17 Aufwendungen, die gegen das Verbot des Bestandgebers widersprechen, begründen jedoch keinen Aufwandersatzanspruch. 77 Gem 1097 ABGB muss der Bestandnehmer aber den Ersatz längstens binnen sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern, sonst ist die Klage erloschen. Es handelt sich also um eine Präklusivfrist. 78 Durch 1097 ABGB werden andere bereicherungsrechtliche Normen wie 1041ff ABGB verdrängt Rechte und Pflichten bei der Rückstellung der Bestandsache 1109 S 1 ABGB normiert die Rückstellung der Bestandsache nach der Beendigung des Bestandverhältnisses an den Bestandgeber. Das Bestandobjekt hat sich in jenem Zustand zu befinden, in dem sie der Bestandnehmer übernommen hat. 80 Der Vermieter hat die Abnützung der Bestandsache durch vertragsgemäßen Gebrauch zu dulden. Diese Abnützung wird nämlich bereits durch den Bestandzins abgeglichen. 81 Prinzipiell trifft den Mieter nicht die Pflicht des Ausmalens der Wohnung oder des Neuversiegelns der Parkettböden. Allerdings zählt 1109 ABGB zu dispositiven Recht und kann daher durch Parteinvereinbarung abbedungen werden. Daher können durch Klauseln diese Pflichten auferlegt werden. Die Zulässigkeit solcher Klauseln findet ihre Grenze aber in der gröblichen Benachteiligung gem 879 Abs 3 ABGB. 82 Gem 1109 S 2 ABGB ist der Bestandnehmer ist nicht befugt die Bestandsache (zb wegen der Rückstellung der Kaution) zurückzubehalten. Auch eine etwaige Kompensation steht ihm nicht zu. 83 Ein nicht vertragsgemäßer Gebrauch oder eine schuldhafte Beschädigung der Bestandsache werden jedoch nicht durch den Mietzins abgegolten. Für eine Abnützung dieser Art haftet der 77 Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 92 Rz 8/ Prader, wobl 2006/ Wobl 2006/ MietSlg Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 104 Rz 8/ OGH , 6Ob104/09a. 83 Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 104 Rz 8/59. 17

18 Bestandnehmer. Ebenso haftet er für ein Verschulden eines Unterbestandnehmers. 84 Gem 1111 ABGB hat der Bestandnehmer aber nicht für den Zufall (Schaden durch unbekannte Personen) einzustehen. Dafür haftet gem 1311 ABGB der Vermieter. 85 Das Verschulden jener Personen, die die Bestandsache mit der Einwilligung des Bestandnehmers gebrauchen (ua Familienangehörige, Gäste und Handwerker), wird diesem jedoch zugerechnet. 86 Gem 1111 S 2 ABGB muss der Bestandgeber den Ersatz aus dieser Haftung längstens binnen einem Jahre nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern; sonst ist das Recht erloschen. Es handelt sich also um eine Präklusivfrist. Außerdem muss er die Bestandsache auf etwaige Mängel untersuchen Gefahrtragung Die in den ABGB normierte Sphärentheorie regelt das Problem der Entrichtung des Bestandzinses trotz Unbenützbarkeit der Bestandsache. 88 Bei zufälliger Unbenützbarkeit der Bestandsache oder bei Sachuntergang durch einen außerordentlichen Zufall, veliert der Bestandgeber (teilweise) sein Recht auf die Entrichtung des Bestandzinses. Ein außerordentlicher Zufall liegt vor, wenn es sich um ein nicht beherrschbares Ereignis handelt, von dem eine größere Anzahl von Menschen betroffen ist. 89 In 1104 ABGB werden als Beispiele für außerordentliche Zufälle ua Krieg, Seuche und Wetterschläge genannt. Der Vermieter ist nicht zur Wiederherstellung verpflichtet. In solchen Fällen kann der Mieter nur Mietzinsbefreiung (bzw Mietzinsreduktion) oder Rücktritt begehren. 90 Die Höhe der Mietzinsreduktion ist eine Ermessensentscheidung gem 273 Abs 1 ZPO die sich nach dem Grad und der Dauer der Unbrauchbarkeit der Bestandsache richtet. 91 Stammt die Ursache für die Nichtbenützung (zb wird der Zutritt durch den Bestandgeber verweigert) der Bestandsache aus der Sphäre des Bestandgebers, verliert er ebenfalls (teilweise) 84 Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 105 Rz 8/ MietSlg Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 105 Rz 8/ Wobl 1996/ Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 106 Rz 8/ Wobl 2003/ OGH , 6Ob59/00w. 91 Wobl 2003/

19 sein Recht auf die Zahlung des Mietzines. Geht die Nichtbenützung jedoch auf einen Grund zurück, der der Sphäre des Bestandnehmers zuzurechnen ist (zb berufliche Versetzung), so besteht die Pflicht der Mietzinszahlung fort. 92 Gem 1107 S 3 ABGB muss sich der Bestandgeber jedoch den ersparten Aufwand anrechnen lassen. Außerdem sind die Vorteile, die er durch eine etwaige Vermietung erlangt, zu berücksichtigen Bestandzins und Betriebskosten Die Höhe des Mietzinses kann innerhalb der Grenzen der 934, 879 ABGB frei vereinbart werden. 93 Bei Mietverträgen treffen gem 1099 S 1 ABGB alle Lasten und Abgaben den Vermieter. 94 Um seinen Zinsansprüch zu sichern, räumt 1101 Abs 1 ABGB dem Vermietet einer unbeweglichen Sache ein gesetzliches Pfandrecht an den in das Bestandobjekt eingebrachten Einrichtungsgegenstände eingeräumt. Das Pfandrecht bezieht sich ebenfalls auf Fahrnisse der im gleichen Haushalt des Mieters lebenden Familienangehörigen, jedoch nicht auf unpfändbare Sachen. Außerdem dient dieses Sperr- oder Perklusionsrecht nicht der Sicherung von Schadenersatzansprüchen die aus der Beschädigung der Bestandsache resultieren Beendigung des Bestandvertrages Übersicht über die Beendigungsmöglichkeiten Grundsätzlich kann ein Bestandvetrag durch Zeitablauf, ordentliche oder außerordentliche Kündigung, Untergang der Bestandsache oder durch einvernehmliche Auflösung beendet werden. Ein Kündigungsverzicht bezieht sich izw nur auf das ordentliche Kündigungsrecht. Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt daher bestehen Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 106 Rz 8/ Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 100 Rz 8/ Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 103 Rz 8/ Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 103 Rz 8/ Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 106 Rz 8/63. 19

20 Ordentliche Kündigung Die ordentliche Kündigung dient der Beendigung von unbefristeten Bestandverträgen. Gem 1116 ABGB bedarf es keiner Zustimmung des anderen Vertragspartners. Wenn durch Parteienvereinbarung keine Fristen festgelegt wurden, sind die Fristen des 1116 ABGB bzw für unbewegliche Sachen 560 ZPO maßgeblich Außerordentliche Kündigung Die außerordentliche Kündigung entfaltet ihre Wirkung unabhängig von Kündigungsterminen und fristen. Sie kann erst nach der Übergabe des Bestandobjektes ausgesprochen werden. 98 Die Kündigung wird bei dem Vorliegen aller Voraussetzungen mit dem Zugang an den Vertragspartner wirksam. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen trifft diejenige Vertragspartei, die die vorzeitige Vertragsauflösung erklärt hat. Unbedeutende Mängel rechtfertigen keine außerordentliche Kündigung. Bedeutende Mängel, die leicht behebbar sind, rechtertigen nur dann eine Vertragsauflösung, wenn der vertragsauflösende Vertragspartner, unter Setzung einer Frist, erfolglos Verbesserung verlangt hat. Dem anderen Vertragsteil muss der Mangel durch die Rüge bekannt gemacht worden sein. 99 Bei der außerordentlichen Kündigung ist zwischen der Kündigung durch den Bestandnehmer ( 1117 ABGB) und den Bestandgeber ( 1118 ABGB) zu unterscheiden. Dem Bestandnehmer steht gem 1117 ABGB ein außerordentliches Kündigungsrecht in folgenden Fällen zu: Die Benützbarkeit des gemieteten Wohnraumes ist mit einer Gesundheitsgefährdung (zb Schimmelbefall) verbunden. 100 Die Wohnung für den Mieter wird unbrauchbar (zb Beeinträchtigung der Übungseinheiten eines Berufsmusikers bei vorherheriger Zusicherung der Ungestörtheit). 101 Die Bestandsache wird, unabhängig vom Verschulden des Vermieters, zum bedungenen Gebrauch untauglich. Diese Folge der Gewährleistungspflicht des Bestandgebers darf nicht durch ein Verschulden des Mieters entstanden sein. (zb Verletzung der vertraglich 97 Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 112 Rz 8/ Apathy, Riedler, Bürgerliches Recht 109 Rz 8/ MietSlg Kovanyi, Vorzeitige Vertragsauflösung wegen Schimmelbefalls, immolex 2001/ MietSlg

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem

Mehr

Die Geschichte des Mietrechts... 13 Die Grundlagen des Mietrechts... 14

Die Geschichte des Mietrechts... 13 Die Grundlagen des Mietrechts... 14 5 Inhaltsverzeichnis Vorwort........................................ 11 Einleitung....................................... 13 Die Geschichte des Mietrechts...................... 13 Die Grundlagen des Mietrechts.....................

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes

Mehr

Erster Schriftlicher Bericht

Erster Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas 63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung

Mehr

Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 27.04.201 Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG

Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. Seidewitz Nr. 14 06618 Molauer Land NUTZUNGSVERTRAG Zwischen dem Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. und (nachfolgend als Nutzer genannt)

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Mietvertrag für Untermieter

Mietvertrag für Untermieter Seite 1 von 6 Ihr Partner für Umzüge & Haushaltsauflösungen. Noch Fragen? Rufen Sie uns an! 0 3 0-499 88 55 0 UMZUG BERLIN, HAMBURG & BUNDESWEIT ENTSORGUNGEN BÜROUMZUG GESCHÄFTSUMZUG BETRIEBSUMZUG EINLAGERUNGEN

Mehr

Rahmenmietvertrag. zwischen perpedalo Velomarketing & Event... Inhaber: Johannes Wittig... Leuchterstr. 160... 51069 Köln... im Folgenden Vermieterin

Rahmenmietvertrag. zwischen perpedalo Velomarketing & Event... Inhaber: Johannes Wittig... Leuchterstr. 160... 51069 Köln... im Folgenden Vermieterin Rahmenmietvertrag zwischen perpedalo Velomarketing & Event Inhaber: Johannes Wittig Leuchterstr. 160 51069 Köln im Folgenden Vermieterin Name, Vorname: und Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Telefon: Email-Adresse:

Mehr

Verzug. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud

Verzug. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud Verzug Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud Begriffe Schuldnerverzug - 918 Abs 1 ABGB wenn der Schuldner den Vertrag nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort und auf die bedungene Weise erfüllt Gläubigerverzug

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach

Mehr

Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung

Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung Abs.: Eheleute/Herr/Frau... (Ort/Datum) Mietaufhebungsvertrag Zwischen Herrn.. (Vor- und Zuname) sowie Frau... (Vor- und Zuname) in... als Vermieter/in

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Bezirksstellenleiterkonferenz am 08. April 2015 10 Uhr im Hause

Bezirksstellenleiterkonferenz am 08. April 2015 10 Uhr im Hause Bezirksstellenleiterkonferenz am 08. April 2015 10 Uhr im Hause B A R R I E R E F R E I H E I T Beitrag von: Mag. Martin EGGER Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) Wegfall der Ausnahmebestimmung

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:

Mehr

Mietvertrag für Wohnraum

Mietvertrag für Wohnraum Mietvertrag für Wohnraum Zwischen im folgenden Vermieter genannt und Vor- und Nachname geb. am Beruf wohnhaft Straße, Hausnummer, PLZ, Ort wird folgender Mietvertrag geschlossen: im folgenden Mieter genannt

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen.

Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen. Art.Nr. 00029 KAUFVERTRAG zwischen Privatleuten Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen. Bitte verwenden

Mehr

(1) Vermietet werden im Haus... (Straße, Hausnummer) folgende Räume: a) Erdgeschoss: b) 1. Etage: usw. c) Keller: d) Dachboden:

(1) Vermietet werden im Haus... (Straße, Hausnummer) folgende Räume: a) Erdgeschoss: b) 1. Etage: usw. c) Keller: d) Dachboden: Muster eines Geschäftsraummietvertrages Zwischen... (Vermieter) und... (Mieter) wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen: 1 Mieträume (1) Vermietet werden im Haus... (Straße, Hausnummer) folgende

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Nationalrat beschließt Energieausweis Vorlage Gesetz 2012. FH Doz. Mag. Christoph Kothbauer c.kothbauer@onlinehausverwaltung.at

Nationalrat beschließt Energieausweis Vorlage Gesetz 2012. FH Doz. Mag. Christoph Kothbauer c.kothbauer@onlinehausverwaltung.at NationalratbeschließtEnergieausweisVorlageGesetz2012 FHDoz.Mag.ChristophKothbauer c.kothbauer@onlinehausverwaltung.at DerNationalrathatinseinergestrigen(29.März2012)SitzungdasEnergieausweisVorlage Gesetz2012(EAVG2012)beschlossen,dasam1.Dezember2012inKrafttretenwird.In

Mehr

Mietvertrag. im Folgenden Mieter genannt

Mietvertrag. im Folgenden Mieter genannt Mietvertrag Zwischen dem und Landkreis Teltow-Fläming vertreten durch die Landrätin Am Nuthefließ 2 14943 Luckenwalde im Folgenden Vermieter genannt wird nachstehender Mietvertrag geschlossen. 1 Mietgegenstand

Mehr

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen GRUNDSATZVEREINBARUNG abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien im folgenden stets kurz Gremium

Mehr

Bei den nachfolgenden Urteilen geht es um den Problemkreis der 1109 ABGB und 1111 ABGB.

Bei den nachfolgenden Urteilen geht es um den Problemkreis der 1109 ABGB und 1111 ABGB. Urteile zu Rückstellung der Wohnung und Kaution Bei den nachfolgenden Urteilen geht es um den Problemkreis der 1109 ABGB und 1111 ABGB. Oft wird bei Beendigung des Mietverhältnisses von Vermietern die

Mehr

Der Mieter zahlt nicht

Der Mieter zahlt nicht Der Mieter zahlt nicht - Der Weg zur Kündigung - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Kündigung - Kündigung allgemein - Außerordentlich fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug 3. Zusammenfassung

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

mercurius innovative impulse GmbH (als Betreiber der Internet-Seite www.liodo.com) Nernststraße 37 28357 Bremen Deutschland

mercurius innovative impulse GmbH (als Betreiber der Internet-Seite www.liodo.com) Nernststraße 37 28357 Bremen Deutschland P A C H T V E R T R A G Zwischen der mercurius innovative impulse GmbH (als Betreiber der Internet-Seite www.liodo.com) Nernststraße 37 28357 Bremen Deutschland im folgenden»verpächter«genannt und Firma:

Mehr

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited

Mehr

nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ)

nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) Vertrag zur Verteilung von Kursdaten nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) Version 6.0 Gültig ab 28.09.2015 zwischen Boerse Stuttgart GmbH Börsenstraße 4 70174 Stuttgart nachfolgend als Boerse Stuttgart

Mehr

Was tun bei Kündigung der Wohnung?

Was tun bei Kündigung der Wohnung? Michels & Klatt informiert: Was tun bei Kündigung der Wohnung? Ein kurzer Überblick über wichtige Rechte und Pflichten Mietverhältnisse über Wohnungen werden auf Zeit geschlossen. Und sowohl Mieter als

Mehr

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom

Mehr

Rechtliche Aspekte der Energieberatung

Rechtliche Aspekte der Energieberatung Rechtliche Aspekte der Energieberatung 1. Gibt es gesetzliche Regelungen? Gelten 77/78 HOAI? a. Für Leistungen der Energieberatung? Nein Energieberatung als Initialberatung ist gar nicht erfasst? b. Energieplanung

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

Handout zu Fall 5 der Privatrechtlichen Übungen vom HS 2012

Handout zu Fall 5 der Privatrechtlichen Übungen vom HS 2012 Handout zu Fall 5 der Privatrechtlichen Übungen vom HS 2012 Hinweise zur ausserordentlichen Kündigung eines Mietvertrages gemäss Art. 261 Abs. 2 lit. a OR 1. Einleitung Gemäss Art. 261 Abs. 2 lit. a OR

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

7 Schutz des Mieters durch die Sozialklausel

7 Schutz des Mieters durch die Sozialklausel 7 Schutz des Mieters durch die Sozialklausel Wenn dem Mieter eine Kündigung ins Haus flattert, ist er nicht schutzlos: Er kann unter bestimmten Umständen einer ordentlichen Kündigung mit Kündigungsfrist

Mehr

Mietvertrag für Arbeitsbühnen September 2007

Mietvertrag für Arbeitsbühnen September 2007 Mietvertrag für Arbeitsbühnen September 2007 Mietvertrag für Arbeitsbühnen / September 2007 / Seite 1 Mietvertrag für Arbeitsbühnen zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern,

Mehr

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten

Mehr

Multimediagestattung kabel anschluss/kabel internet/kabel phone

Multimediagestattung kabel anschluss/kabel internet/kabel phone Multimediagestattung kabel anschluss/kabel internet/kabel phone Ihr Kabelanschluss für Fernsehen, Internet und Telefon. serviceadresse hausanschrift Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG,

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 15.01.2010: Die Kündigung von. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 15.01.2010: Die Kündigung von. Prof. Dr. Thomas Rüfner Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 15.01.2010: Die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Übersicht:

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Professioneller Umgang mit Mietern und Handwerkern. Dr. iur. Marianne Schaub-Hristić

Professioneller Umgang mit Mietern und Handwerkern. Dr. iur. Marianne Schaub-Hristić Professioneller Umgang mit Mietern und Handwerkern Dr. iur. Marianne Schaub-Hristić Bestehendes MV Umbau ohne Mieter: Kündigung Ev. Schlichtungs- /Gerichtsverf. Rücksichtnahme Neues MV Mieterinfo Umbau

Mehr

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag

Mehr

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas 76 1. Allgemeines Unmöglichkeit: wenn der geschuldeten Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht Nachträgliche Unmöglichkeit: tritt erst zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit ein Unterscheide dazu:

Mehr

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Schuldverhältnis. Leistungszeit

Schuldverhältnis. Leistungszeit Schuldverhältnis Begriff Schuldner und Gläubiger Hauptleistung (Ware und Preis) Nebenleistung (zb Montage, Aufklärung) Ziel- und Dauerschuldverhältnis Schuld und Haftung SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) I Geltungsbereich 1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Ferienwohnungen zur Beherbergung, sowie alle für den Kunden

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Sohatex GmbH Alszeile 105/7 1170 Wien Austria info@sohatex.com www.sohatex.com ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gültig für Verträge B2B ab 01.06.2014 A.) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.) GELTUNG DER ALLGEMEINEN

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB 19. Pantaenius-Immobilientagung am 19. November 2015 in Hamburg Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 906 BGB [Zuführung unwägbarer Stoffe] (1) Der Eigentümer

Mehr

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG Käufer: Regio Capital AG, vertreten durch den Vorstand Herrn Andreas Hurtz, Luisenstraße 9, 40215 Düsseldorf Verkäufer: Händler

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr