SCHNUPP-BLATT-VERMIETUNGSGESELLSCHAFT. Einlagerungsvertrag. .. Tarif A ca. 15 qm Seecontainer, Laufzeit ab 2 Monaten, 100,00/Brutto per Monat
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1 Einlagerungsvertrag Einlagerer / Mieter: Name:.. Straße:. Wohnort:.. Bankverbindung Kontoinhaber:.... Kontonummer: BLZ:.. Telefon: .. Containernummer:. Mietbeginn: Tarifübersicht: Tarif A ca. 15 qm Seecontainer, Laufzeit ab 2 Monaten, 100,00/Brutto per Monat Tarif B ca. 15 qm Seecontainer, Laufzeit ab 12 Monaten, 80,00/Brutto per Monat Tarif C ca. 15 qm Seecontainer, Laufzeit ab 24 Monaten, 70,00/Brutto per Monat Die Mieten sind bei den Tarifen B und C jeweils für 3 Monate im Voraus fällig. Die Miete im Tarif A ist komplett oder bei Laufzeit über 3 Monaten entsprechend den Tarifen B oder C im Voraus fällig. Bei Laufzeiten über die 3 Monate hinaus, ist die Miete gem. der AGB`s monatlich im Voraus fällig. Datum, Unterschrift Einlagerer / Mieter Datum, Unterschrift Schnupp-Blatt GbR Seite 1 von 6
2 Unsere AGB`s 1. Vertragsgegenstand Mit Mietvertragsabschluss wird der Mieter berechtigt, den im Mietvertrag näher bezeichneten Lagerraum hierbei handelt es sich um einen Standard-Stahlcontainer, verschließbar, nicht wärme- und kälteisoliert zu Lagerungszwecken zur vertraglich vereinbarten Mietdauer zu nutzen. 2. Anschrift Bei Abschluss des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine zustellungsfähige Anschrift, auch für den Fall der Abwesenheit, zu benennen. Er hat darüber hinaus einen Zustellungsbevollmächtigten für sämtliche Fälle einer länger dauernden Abwesenheit (mehr als 14 Tage) namentlich mit vollständiger Anschrift dem Vermieter zu benennen. Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet, dem Vermieter jede Änderung seiner Postanschrift bzw. seines Wohnsitzes sowie seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. 3. Untervermietung Der Mieter ist zur Untervermietung grundsätzlich nicht berechtigt. Will der Mieter die Mietsache untervermieten, hat er stets die vorhergehende Zustimmung des Vermieters einzuholen. Ein Anspruch des Mieters auf Zustimmung zur Untervermietung besteht nicht. 4. Zahlungsbedingungen Die vertraglich vereinbarte Miete ist im Voraus zur Zahlung fällig. Sie ist insoweit für die umseitig vereinbarte Mindestvertragslaufzeit im Voraus geschuldet. Dies gilt für sämtliche Tarife. Abweichend ist für den Tarif A bei Vertragsschluss nur eine Monatsmiete im Voraus fällig. In diesem Tarif wird im Folgemonat lediglich die Miete bis zum Ende des Kalendermonats geschuldet. Ab dem dritten Mietmonat wird die volle Monatsmiete jeweils zu Beginn des Monats geschuldet. Die Zahlungen sind auf das im Mietvertrag angegebene Konto des Vermieters anzuweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang, das heißt auf die Gutschrift des Zahlbetrages auf dem Konto des Vermieters an. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist die Miete monatlich im Voraus jeweils zum Monatsersten, zahlbar bis spätestens zum dritten Bankwerktag eines Monates geschuldet. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter seine entsprechende Bankverbindung bekanntzugeben und ihm insoweit Einzugsermächtigung zu erteilen. Der Mieter sichert ausdrücklich die ausreichende Deckung im Zeitpunkt der Fälligkeit in seiner von ihm geschuldeten Leistung aus diesem Mietvertrag zu. Schlägt der Bankeinzug aus Gründen die vom Mieter zu vertreten sind fehl, ist der Mieter dem Vermieter zum Schadenersatz verpflichtet, das heißt, er hat dem Vermieter die ihm entstehenden Kosten wie Bankeinzugsgebühren sowie zusätzlich eine Bearbeitungspauschale in Höhe von Euro 5,00 für jeden Fall des fehlgeschlagenen Bankeinzuges zu leisten. Befindet sich der Mieter mit fälligen Zahlungen im Verzug, wird die jeweilige Schuld ab dem auf den Verzugszeitpunkt folgenden Kalendertag mit Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz p.a. verzinst. Seite 2 von 6
3 5. Kaution Die bei Tarif A vom Mieter zu leistende Sicherheit (Kaution) beträgt drei Monatsmieten. Sie ist bei Beginn des Mietverhältnisses zusammen mit Bezahlung der ersten Miete zur Zahlung fällig. Die Kaution wird nicht verzinst. Sie dient der Absicherung der Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter aus diesem Vertrag. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses, wenn sämtliche Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter erfüllt sind, binnen eines Zeitraumes von drei Wochen abzurechnen. 6. Mietanpassung Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist der Vermieter berechtigt, den Mietzins angemessen zu erhöhen. Als angemessener Mietzins gelten insbesondere die Mietzinshöhen, wie sie im Zeitpunkt der Anpassung vom Vermieter mit anderen Mietern für vergleichbare Überlassungen vereinbart werden. Die einseitige Mietanpassung ist dem Mieter schriftlich mitzuteilen. Der angepasste Mietzins wird erstmalig für den zweiten Monat, der auf den Zugang dieses Mitteilungsschreibens folgt, geschuldet. Das Mitteilungsschreiben gilt insoweit mit dem dritten Werktag nach Aufgabe zur Post als zugegangen. 7. Vertragsbeendigung Der Vertrag wird für die vereinbarte Zeit abgeschlossen und ist, soweit die Laufzeit nicht festgesetzt ist, mit einer unter Einhaltung der Frist von vier Wochen kündbar. Eine Kündigung hat immer schriftlich zu erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung bzw. für die Berechnung des Beendigungszeitpunktes ist der Eingang der Erklärung beim Erklärungsadressaten. Das Recht der Vertragsparteien, das Mietverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Auch für außerordentliche Kündigung sind die vorstehend aufgeführten Formvorschriften zu wahren. 8. Verzug des Mieters Bei Zahlungsverzug wird der Mieter vom Vermieter nur einmal schriftlich angemahnt. Hierfür entsteht eine Bearbeitungsgebühr im Rahmen eines pauschalierten Schadenersatzes in Höhe von Euro 5,00. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters, wie insbesondere die hier vereinbarten Verzugszinsen, Erstattung von Kosten der Beitreibung der Forderung, bleiben hiervon unberührt. Bei Verzug des Mieters mit einer Monatsmiete über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen hat der Vermieter das Recht, dem Mieter den Zugang zum Gelände und zum Container zu verweigern, ein vom Mieter angebrachtes Schloss auf dessen Kosten zu entfernen und ein eigenes Schloss anzubringen, unabhängig davon, ob das Mietverhältnis bereits beendet ist oder durch Erklärung beendet wurde. Die Ansprüche des Vermieters im Übrigen werden durch eine solche Vorgehensweise nicht berührt. Seite 3 von 6
4 9. Zutritt Der Mieter hat grundsätzlich täglich zwischen 6.00 Uhr Uhr Zutritt zum Gelände und seinem Container. Sollte ein Zugang zum Gelände aus Gründen die vom Vermieter nicht zu vertreten sind nicht möglich sein, haftet der Vermieter dem Mieter gegenüber für etwaige Schäden hieraus nicht. Auch hier sind insoweit Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter ausgeschlossen. Grundsätzlich ist der Vermieter berechtigt, jeder Person, die sich ihm gegenüber nicht legitimieren kann, den Zutritt zum Gelände zu verweigern. Will der Mieter eine von ihm bevollmächtigte Person auf das Gelände schicken, muss diese mit einer entsprechenden Vollmacht versehen sein und sich insoweit ausweisen können. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Zutritt zum Container zu gestatten und zu ermöglichen, insbesondere wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden bzw. anstehen oder erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen oder ähnliche Arbeiten notwendig werden. Von einem solchen Termin wird der Vermieter den Mieter mindestens sieben Tage im Voraus in Kenntnis setzen. Kommt der Mieter dieser Zugangsverschaffungsverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, den Container soweit erforderlich, ohne weitere Verständigung des Mieters zu öffnen und zu betreten. Bei Gefahr im Verzug ist der Vermieter oder eine von ihm autorisierte Person berechtigt, den Container zu öffnen und gegebenenfalls zu betreten. 10. Nutzung Der Mieter ist verpflichtet, seine eingelagerten Sachen ordnungsgemäß zu verwahren, das heißt insbesondere den Container abzuschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Mieter hat insoweit die Möglichkeit, beim Vermieter ein geeignetes Schloss käuflich zu erwerben. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen vom Mieter nicht verschlossenen Container zu verschließen. Der Vermieter hat insoweit keinerlei Aufsichtsverpflichtung gegenüber dem Mieter und wird von jeder Haftung freigestellt. Der Mieter bestätigt, dass die von ihm eingelagerten bzw. zur Einlagerung vorgesehene Sachen entweder sein Eigentum sind bzw. die Personen, deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsbefugnis über diese Sachen erteilt und ihm gestattet haben die Güter in dem Container zu lagern. Dem Mieter ist es nicht gestattet und er verpflichtet sich dementsprechend, die nachfolgend aufgeführten Güter nicht einzulagern Nahrungsmittel, verderbliche Waren, Lebewesen gleich welcher Art, brennbare oder entzündliche Stoffe, Flüssigkeiten, Gase, Farben, Sprengstoffe, Munition, Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe, Giftmüll, Asbest oder sonstige potentiell gefährliche Materialien, unrechtmäßig erworbene Gegenstände oder sonstige Materialien, die durch mögliche Emissionen Dritte beeinträchtigen können. Der Mieter verpflichtet sich auf dem Gelände und in dem/den Container/n alles zu unterlassen, das geeignet ist, andere Dritte zu stören oder zu beeinträchtigen, ferner keinerlei Tätigkeiten auszuüben, die Versicherungsbestimmungen entgegenlaufen bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedürfen, den Container als Büroraum, Wohnung oder Adresse zu verwenden. Dem Mieter ist es untersagt, Sachen außerhalb des von ihm angemieteten Containers auf dem Gelände des Vermieters abzustellen. Verstößt der Vermieter gegen dieses Verbot verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Verstoß in Höhe von Euro 5.000,00. Desweiteren ist der Vermieter bei einem solchen Verstoß berechtigt, außerhalb des vom Mieter angemieteten Containers abgestellte Sachen sofort ohne weitere Aufforderung auf Kosten des Mieters zu entsorgen. Seite 4 von 6
5 11. Anzeigepflichten, Umzug Der Mieter verpflichtet sich weiter etwaig auftretende Schäden am Container, gleich welche Ursache diese haben, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und Anweisungen des Vermieters oder seines Personals, die im Hinblick auf einen solchen Schaden erforderlich werden uneingeschränkt Folge zu leisten. Sollten dringende Gründe hierfür vorliegen hat der Vermieter das Recht, vom Mieter den Umzug in ein anderes vergleichbares und geeignetes Abteil binnen einer Frist von 14 Tagen auf Kosten des Mieters zu verlangen. Sollte der Mieter einer solchen Aufforderung nicht in einem angemessenen Zeitraum Folge leisten, ist der Vermieter berechtigt, den Container zu öffnen und die eingelagerten Sachen des Mieters in den Alternativcontainer auf Kosten des Mieters zu verbringen. Eine solche Vorgehensweise führt zu einer Änderung des Mietvertrages nur hinsichtlich des Containers. Im Übrigen bleibt der Mietvertrag als solches mit seinen Vereinbarungen bestehen. Einen Anspruch auf Mietzinsanpassung hat der Mieter nur für den Fall, dass er nachweisen kann, dass der ihm zugewiesene Container eine Abänderung des Mietzinses rechtfertigt. 12. Herausgabe, Pfandrecht, Verwertung Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter den Container auf eigene Kosten zu räumen und den Container unverschlossen an den Vermieter herauszugeben. Bei Rückgabe muss sich der Container in dem Zustand befinden, wie er vom Mieter übernommen wurde. Gerät der Mieter mit dieser Rückgabeverpflichtung in Verzug, schuldet er dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung. Diese entspricht der Höhe nach dem zuletzt geschuldeten Mietzins. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses ist hiermit ausdrücklich nicht vereinbart, sondern abbedungen. Der Vermieter hat an den eingelagerten Sachen des Mieters im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Vermieterpfandrecht. Dieses dient dem Vermieter zur Absicherung seiner Forderungen gegenüber dem Mieter. Kommt der Mieter mit seinen vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Vermieter in Verzug, vereinbaren die Parteien für diesen Fall hiermit die Übereignung der eingelagerten Sachen des Mieters an den Vermieter zum Zwecke der weiteren Absicherung des Vermieters (Sicherungseigentum). Die Verwertung der dem Vermieter zur Sicherheit übereigneten Sachen des Vermieters bzw. des Pfandgutes erfolgt grundsätzlich in Anwendung der gesetzlichen Regelungen. Abweichend hiervon gilt: Vor Verwertung des Sicherungsgutes bei beendetem Mietverhältnis fordert der Vermieter den Mieter einmalig schriftlich unter Fristsetzung von 10 Kalendertagen auf, zur Vermeidung einer solchen Verwertung die Forderungen des Vermieters, die dem Mieter in diesem Zusammenhang nochmals vollständig mitgeteilt werden müssen, die Ansprüche des Vermieters vollständig zu befriedigen. Erfolgt eine solche Erfüllung der Ansprüche des Vermieters nicht, ist dieser berechtigt, das Pfandgut zu verwerten. Der Vermieter darf das Pfandgut insbesondere in ein anderes Lager umräumen, freihändig veräußern, in sonstiger Weise verwerten, auf angemessene Weise entsorgen bzw. vernichten für den Fall, dass der zu erwartende Verwertungserlös die Entsorgungskosten nicht erreicht. Die Darlegungs- bzw. Beweislast liegt insoweit beim Mieter. Es obliegt dem Mieter, dem Vermieter im Rahmen der Androhung solcher Verwertungsmaßnahmen unverzüglich über den Wert der eingelagerten Gegenstände zu informieren und somit seiner Schadensminderungspflicht im Rahmen der Verwertung der eingelagerten Sachen nachzukommen. Im Rahmen der Verwertung verpflichtet sich der Vermieter nur in dem Rahmen zu verwerfen, wie ihm eigene Ansprüche gegen den Mieter zustehen und die Verwertung im Rahmen des freihändigen Verkaufes zur Abdeckung dieser Ansprüche erforderlich ist. Der Vermieter ist berechtigt, die Sachen darüber hinaus zu verwerten, wenn ihm die weitere Einlagerung unzumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit wird insbesondere für den Fall unterstellt, dass der Mieter mit erheblichen Seite 5 von 6
6 Zahlungen im Rückstand ist und der Vermieter nicht erwarten kann, die im Rahmen einer weiteren Einlagerung entstehenden Kosten vom Mieter erstattet zu bekommen. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Mieters gegenüber Ansprüchen des Vermieters wird ausdrücklich ausgeschlossen. 13. Versicherung Der Inhalt des vermieteten Containers ist nicht versichert. Dem Mieter steht frei, dass von ihm eingelagerte Gut selbstständig zu versichern. 14. Tod des Mieters Durch den Tod des Mieters wird dieses Vertragsverhältnis nicht beendet, vielmehr gehen die Rechte und Pflichten des Mieters auf dessen Gesamtrechtsnachfolger über. 15. Sonstige Bestimmungen Ist der Mieter eine juristische Person, übernimmt das für diese Person handelnde Organ gesamtschuldnerisch neben der juristischen Person die persönliche Haftung für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des Mieters. Auf dem gesamten Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters gibt es keine sonstigen Zusatzvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien in schriftlicher oder mündlicher Form. Mündliche Absprachen entfalten und haben keine Rechtswirkung. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen, oder in diesen AGB`s getroffenen Regelungen unwirksam sein, berührt dies die übrigen Vereinbarungen grundsätzlich nicht. Anstelle der unwirksamen Regelungen treten die gesetzlichen Regelungen. Soweit solche nicht vorhanden sind verpflichten sich die Parteien die unwirksamen Regelungen durch wirksame Bestimmungen, die dem wirtschaftlichen Sinne dieser Vereinbarung am ehesten entsprechen zu ersetzen. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für den Geschäftssitz des Vermieters zuständige Gericht. Stand Datum, Unterschrift Einlagerer / Mieter Datum, Unterschrift Schnupp-Blatt GbR Seite 6 von 6
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