Gebrauchsüberlassungsverträge. Pachtvertrag. Gebrauchsleihe OR OR Verpächter verspricht: Übergabe der Sache zur Nutzung
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- Jakob Müller
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1 Gebrauchsüberlassungsverträge Mietvertrag Pachtvertrag Gebrauchsleihe Darlehen OR OR OR OR Vermieter verspricht: Übergabe der Mietsache zum Gebrauch Mieter verspricht: Bezahlung des vereinbarten Mietzinses und Rückgabe der Mietsache nach Gebrauch Verpächter verspricht: Übergabe der Sache zur Nutzung Pächter verspricht: Bezahlung des vereinbarten Pachtzinses und Rückgabe der Sache nach Vertragsende Verleiher verspricht: Übergabe der Mietsache zum unentgeltlichen Gebrauch Entleiher verspricht: Rückgabe der Sache nach unentgeltlichem Gebrauch Darleiher verspricht: Übergabe der Sache zu Eigentum Borger verspricht: Rückgabe nach Vertragsende (gleich viel von der gleichen Art), oft auch Zahlung von Zins 1 Mietvertrag verspricht Überlassung der Mietsache zum Gebrauch und Erhaltung der Mietsache im gebrauchstauglichen Zustand Vermieter Mieter verspricht Zahlung des Mietzinses gibt Mietsache nach Ablauf der Mietdauer zurück 2 1
2 Entstehung eines Mietvertrages 1. Einigung über Hauptpunkte Mietgegenstand Mietzins (Abmachungen über Nebenpunkte freiwillig) 2. Handlungsfähigkeit Voll vertragsfähig sind urteilsfähige Mündige Urteilsunfähige oder Unmündige bedürfen für den Abschluss eines Mietvertrages die Zustimmung des gesetzl. Vertreters, ausser sie zahlen die Miete aus dem eigenen Einkommen. 3. Richtige Form 4. Zulässiger Inhalt Keine Formvorschriften für Mietverträge Kein widerrechtlicher, unsittlicher oder unmöglicher Inhalt Da das Gesetz den Mieter als schwächere Vertragspartei schützen will, enthält es für Wohn- und Geschäftsräume zahlreiche zwingende Bestimmungen zugunsten des Mieters. (= Einschränkung der Vertragsfreiheit) 3 Auflösung Gültiger Mietvertrag entstanden Auflösung nur durch Auflösungsvertrag Kündigung Anfechtung Übereinkunft (OR 115) Normaler Auflösungsgrund, da es sich beim Mietvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Irrtum (OR 23 ff.) Täuschung (OR 28) Furchterregung (OR 29) Übervorteilung (OR 21) 4 2
3 Die Pflichten der Vertragspartner im Mietvertrag Pflichten des Vermieters Pflichten des Mieters Zwei Hauptpflichten: Übergabe der Mietsache in gebrauchstauglichem Zustand (OR 256) Instandhaltung der Mietsache (OR 256) Zwei Hauptpflichten: Bezahlung des Mietzinses und, sofern vereinbart, der Nebenkosten (OR 257) Rückgabe der Mietsache und deren Reinigung nach Gebrauch (OR 267) Drei Nebenpflichten: Bekanntgabe des Mietzinses des Vormieters Einsicht in das Rückgabeprotokoll des Vormieters Tragung von Lasten und Abgaben Fünf Nebenpflichten: Sorgfaltspflicht im Umgang mit der Mietsache Rücksichtnahme auf Mitmieter Meldepflicht für mittlere und schwere Mängel Reinigung und Behebung von leichten Mängeln auf eigene Kosten Duldung von Reparaturen sowie der Besichtigung der Mietsache 5 Mängel im Mietrecht Schwerer Mangel = Die Benutzung der Mietsache ist ausgeschlossen oder so schwer beeinträchtigt, dass das Mietobjekt fast nicht benützbar ist. Mittlerer Mangel = Der Gebrauch ist vermindert. Der Mangel ist aber nicht derart gravierend, dass die Mietsache überhaupt nicht mehr benützbar ist. Leichter Mangel = Mängel, die durch Ausbessern oder Reinigen behoben werden können. 6 3
4 Mietrecht Bei Mietantritt darf der Mieter eine vollkommen mängelfreie Mietsache verlangen. Während der Mietdauer muss der Mieter leichte Mängel auf eigene Kosten beheben. (OR 259) 7 Bezahlung des Mietzinses Es ist Gewohnheit, dass der Mietzins im voraus zu entrichten ist. Ohne Abmachung oder Ortsgebrauch muss der Mietzins am Ende jeden Monats bezahlt werden (OR 257c). Nebenkosten sind Kosten, die mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängen. Sie müssen im Mietvertrag ausdrücklich vorgesehen sein, sonst sind sie im Mietzins enthalten. Bei unbefristeten Mietverträgen kann der Mietzins jeweils auf den nächsten Kündigungstermin hin erhöht werden. (OR 269d) Bei befristeten Mietverträgen kann der Vermieter den Mietzins während der ganzen Dauer nicht einseitig verändern, ausser es ist eine Index- oder Staffelmiete vereinbart. 8 4
5 Veränderungen an der Mietsache Der Mieter darf Erneuerungen oder Änderungen an der Mietsache nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vornehmen, sonst muss er den ursprünglichen Zustand wieder herstellen (OR 260a). Die normale Abnützung der Mietsache trägt der Vermieter. Zustand der Mietsache bei Übernahme Normale Abnützung durch Gebrauch Zustand der Mietsache bei Rückgabe 9 Untervermietung Eine Untervermietung ist nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig (OR 262). Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn: der Mieter die Bedingungen der Untermiete nicht bekannt gibt. die Untermiete missbräuchlich ist. dem Vermieter durch die Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. 10 5
6 Mieterkaution Eine Mieterkaution ist zu stellen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. (bei Wohnungsräumen maximal drei Monate) Die Bank darf die Mieterkaution nur herausgeben, wenn: der Mieter und der Vermieter zustimmen, oder der Vermieter hat ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder Zahlungsbefehl gegen den Mieter, oder das Mietverhältnis ist sei mehr als einem Jahr beendet und es ist kein Prozess oder keine Betreibung hängig. 11 Übung E 1 Entscheiden Sie aufgrund der nachfolgenden Sachverhalte, ob ein Mietvertrag vorliegt. 1. Kuno sagt zum Vermieter anlässlich der Wohnungsbesichtigung: Ich möchte diese Wohnung mieten. Der Vermieter antwortet: OK, ich werde Ihnen dann den Mietvertrag per Post zustellen 2. Kurt hat ein Motorrad, das er seit langem nicht mehr benützt. Aldo möchte es für einen Ferienausflug mieten. Die beiden schliessen einen Mietvertrag ab. Als Aldo das Motorrad am nächsten Tag abholen will, müssen die beiden feststellen, dass es offenbar vor einigen Wochen aus der Garage gestohlen worden ist. 12 6
7 Vorgehen des Mieters bei verspäteter Übergabe Mahngeschäft Verfallstaggeschäft Fälligkeit: jederzeit nach Vertragsschluss Fälligkeit: am vereinbarten Erfüllungstermin Verzug: durch Mahnung Verzug: automatisch durch Ablauf des Erfüllungstermins Nachfrist: angemessene Nachfrist zur Erfüllung Nachfrist: angemessene Nachfrist zur Erfüllung Keine Nachfrist beim Fixgeschäft Ausübung der Wahlrecht Wahlrecht 1 Wahlrecht 2 Wahlrecht 3 Festhalten am Vertrag, beharren auf Erfüllung und Schadenersatz für Verspätung Festhalten am Vertrag, Verzicht auf nachträgliche Erfüllung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz wegen Dahinfallens 13 Vorgehen des Mieters, wenn bei Übergabe der Mietsache Mängel vorliegen Schwere Mängel Mittlere und leichte Mängel Mieter kann wählen Der Mieter kann nur Annahme verweigern OR 258 I Vorgehen nach den Verzugsregeln von OR 102 ff. Mietsache annehmen und Behebung des Schadens verlangen OR 258 II/III Vorgehen nach den Regeln von OR i 14 7
8 Mangel der Mietsache, der durch den Vermieter behoben werden muss Während der Mietdauer: Mieter verlangt Beseitigung eines schweren oder mittleren Mangels Bei Mietantritt: Mieter nimmt Mietsache an, verlangt aber Beseitigung eines schweren, mittleren oder leichten Mangels 1. Schritt: Mangel melden, Beseitigung verlangen, Frist ansetzen und Reduktion des Mietzinses für die Zeit bis zur Beseitigung verlangen 2. Schritt: nach unbenütztem Ablauf der Reparaturfrist Mängelbeseitigung durchsetzen Bei mittleren Mängeln Möglichkeit der Selbsthilfe durch Beauftragung eine Handwerkers auf Kosten des Vermieters Mietzinsreduktion verlangen Bei Schaden Schadenersatz verlangen (bei Verschulden des Vermieters) Eventuell Mietzinshinterlegung als Druckmittel Fristlos kündigen (Wohn- und Geschäftsräume nur schwere Mängel; andere Mietsachen schwere und mittlere Mängel) Mietzinsreduktion verlangen Eventuell Schadenersatz (bei Verschulden des Vermieters 15 Mieter zahlt nicht, obwohl Mietzinsforderung fällig ist (OR 257d) 1. Schritt: Schriftliche Mahnung mit Zahlungsfrist und Kündigungsandrohung Zahlungsfrist schriftlich ansetzen Gesetzliche Mindestdauer der Nachfrist: 30 Tage bei Wohn- und Geschäftsräumen, sonst 10 Tage Androhung der Kündigung, falls Mieter nicht rechtzeitig zahlt 2. Schritt: Ausserordentliche Kündigung und Betreibung für den fälligen Mietzins Bei Wohn- und Geschäftsräumen Kündigungsfrist 30 Tage Andere Mietsachen: fristlose Kündigung zulässig 3. Schritt: Ausweisung / Zwangswegnahme Bei Wohn- und Geschäftsräumen: Ausweisung mit Hilfe der zuständigen Behörde Andere Mietsachen: Wegnahme mit Hilfe der zuständigen Behörde 16 8
9 Mieter verstösst gegen Sorgfalts- und Rücksichtsnahmepflicht (OR 257f Abs. 3) 1. Schritt: Schriftliche Aufforderung des Vermieters, die Verstösse zu unterlassen Nachfristansetzung oder Kündigungsandrohung nicht notwendig 2. Schritt: Ausserordentliche Kündigung des Mietverhältnisses Wohn- und Geschäftsräume: Kündigungsfrist 30 Tage Andere Mietsachen: fristlose Kündigung zulässig 3. Schritt: Ausweisung / Zwangswegnahme Bei Wohn- und Geschäftsräumen: Ausweisung mit Hilfe der zuständigen Behörde Andere Mietsachen: Wegnahme mit Hilfe der zuständigen Behörde 17 Übung E 2 Phillip wohnt in einer Altbauwohnung, die vor dreizehn Jahren das letzte Mal renoviert worden ist. Nun möchte er die Wände tapezieren, da ihm die Farbe nicht mehr gefällt (Die Wände sind nur gestrichen) 1. Phillip ist nicht sicher, ob er ohne Erlaubnis des Vermieters die Wände tapezieren darf. Was meinen Sie? Gesetzesartikel? 2. Ebenfalls möchte Phillip wissen, welches Risiko er einginge, wenn er dem Vermieter nichts sagt. 3. Phillip sagt seinem Vermieter nichts von der Renovation. Nach einigen Monaten wird ihm ordentlich gekündigt. Kann nun Phillip für die Wertvermehrung (das Streichen der Wände wäre nötig gewesen) einen Geldbetrag verlangen? 18 9
10 Übung E 3 Susi hat letzten Monat die Miete nicht bezahlt. 1. Wie heisst diese Art der Vertragsverletzung? 2. Der Vermieter akzeptiert keine Mietzinsrückstände seiner Mieter. Er handelt jeweils sofort, wenn jemand mehr als einen Monat mit der Mietzahlung im Rückstand ist. Ermitteln Sie aus OR 257d, wie der Vermieter nun genau vorgehen muss und welches das Endresultat wäre, wenn Susi nicht bezahlt. 19 Übung E 4 Remo hat viele Freunde und feiert in seiner Wohnung regelmässig laute Partys, die manchmal bis vier Uhr morgens dauern. Weil sich viele Mitmieter bereits mehrfach beklagt haben, sieht sich der Vermieter gezwungen zu handeln. Remo verletzt mit den Partys die Pflicht zur Rücksichtnahme (OR 257 f.). Was genau passiert nun, wenn der Vermieter handelt und was ist das Resultat? 20 10
11 Übung E 5 Der Kochherd in der Altbauwohnung von Ruth ist schon über dreissig Jahre alt. Bei zwei der vier Kochplatten ist der Heizdraht fast ausgeglüht, so dass auf diesen zwei Platten nicht mehr gekocht werden kann. Ruth hat das dem Vermieter schon mehrmals gemeldet. Doch bis jetzt ist nichts passiert. 1. Welche Pflichtverletzung des Vermieters kommt hier in Frage? 2. Liegt ein leichter, mittlerer oder schwerer Mangel vor? Begründung? 3. Ruth möchte nun endlich, dass der Herd repariert wird. Wie muss sie gestützt auf OR 259b vorgehen? 21 Ordentliche Kündigung Mietsache Kündigungsfrist Kündigungstermin Geschäftsräume (OR 266d) Wohnungen (OR 266c) Bewegliche Sachen (OR 266f) 6 Monate 3 Monate 3 Tage Ortüblicher Termin Ortsüblicher Termin Beliebiger Termin 22 11
12 Ordentliche Kündigung Mietsache Form der Kündigung Geschäftsräume (OR 266d) Wohnungen (OR 266c) Bewegliche Sachen (OR 266f) Schriftlich und mit speziellem Formular (amtlich genehmigt) Schriftlich und mit speziellem Formular (amtlich genehmigt) (Kündigung an beide Ehepartner, Zustimmung des anderen Ehepartners) 3 Tage 23 Kündigung Das Mietrecht kennt drei Arten von Kündigungen Ordentliche Kündigung Ausserterminliche Kündigung Ausserordentliche Kündigung Nur bei unbefristetem Mietverhältnis Einhaltung der Kündigungsfristen und -termine Bei befristeten und unbefristetem Mietverhältnis Zumutbarer Nachmieter muss gefunden werden Bei befristeten und unbefristetem Mietverhältnis Bei Pflichtverletzungen durch eine Partei 24 12
13 Mieterschutz Mieterschutz Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen OR 269 ff. Schutz vor missbräuchlichen Kündigungen OR 271 ff. Mieterstreckung OR 272 ff. 25 Missbräuchlicher Mietzins Ein Mietzins ist missbräuchlich, wenn der Vermieter aus seiner Liegenschaft einen übersetzten Ertrag erzielt, d.h. wenn die Mietzinseinnahmen seine Ausgaben und eine angemessene Verzinsung des Kapitals weit übersteigen (OR 269). Missbräuchliche Gründe bei Mietzinserhöhungen Orts- und Quartierüblichkeit: Der Mietzins muss quartierüblich sein. Mehrkomfort durch Umbauten: Nur erlaubt wenn für den Mieter ein Mehrwert entsteht Fremdkapitalkosten: Änderung der Hypothekarkosten können/müssen Mietzins anpassen lassen. Kostensteigerungen auf Unterhalts- und Betriebskosten: In der Regel abgerechnet über Nebenkosten Teuerungsausgleich: Messgrösse ist Landesindex der Konsumentenpreise 26 13
14 Mietzinserhöhung Es braucht vier Voraussetzungen für eine gültige Mietzinserhöhung (OR 269d): Schriftlichkeit (Vermieter muss zusätzlich das amtliche Formular benützen) Die Mietzinserhöhung muss mit einer Begründung versehen sein. Die Mietzinserhöhung darf nicht mit einer Kündigungsandrohung versehen sein (= Kündigungsverbot) Fristen (Wirkung auf nächstmöglichen Kündigungstermin, Erhöhung muss 10 Tage vor Kündigungsfrist eintreffen) 27 Anfechtung eine missbräuchlichen Mietzinses Ein Mietzins kann in drei Fällen als missbräuchlich angefochten werden: (OR 270, 270a, 270b): Überhöhter Anfangsmietzins (innert 30 Tagen nach Einzug) Ausbleibende Mietzinssenkung (innert 30 Tagen nach Ablehnung des Mietzinssenkungsbegehrens) Mietzinserhöhung während der Mietdauer (innert 30 Tagen nach Ankündigung der Mietzinserhöhung) 28 14
15 Kündigungsschutz Anfechten einer missbräuchlichen Kündigung: Falls die Kündigung gegen Treu und Glauben verstösst, d.h keine achtenswerte Gründe für die Kündigung besteht. => Beweislast liegt beim Mieter. Erstreckung des Mietverhältnisses: Kündigung stellt eine besondere Härte dar, was oft der Fall ist, wenn keine vergleichbare und finanziell tragbare Wohnung gefunden werden kann. Anfechtung von missbräuchlichen Mietzinsen: Mietzinserhöhung ist nicht gerechtfertigt oder eine Mietzinssenkung wird ungerechtfertigt verweigert. 29 Übung E 6 Gabi zieht nach vier Jahren aus einer Altbauwohnung aus. Die Wohnung weist folgende Mängel auf: eine zersprungene Fensterscheibe, eine defekte Herdplatte, einen defekten Dichtungsgummi beim Kühlschrank und einen tropfenden Wasserhahn. 1. Bei der Rückgabe der Wohnung und der Schlüssel am letzen Miettag hatte der Vermieter keine Zeit, die Wohnung anzuschauen. Zwei Wochen später schreibt der Vermieter Gabi einen Brief und verlangt die Reparatur der vorgenannten Schäden. Zu Recht? 2. Angenommen, die Mängel wurden in einem Rückgabeprotokoll festgehalten, für welche Mängel muss Gabi bezahlen? 3. Der Vermieter droht Gabi, dass er die Mängel von der Kaution abziehen wird, wenn Gabi nicht bezahlt. Zu Recht? 30 15
16 Übung E 7 Eliane ist Mieterin einer 3-Zimmer-Wohnung. Im Mietvertrag wurden als Kündigungstermine der 31.12, 31.03, und vereinbart. Ansonsten gilt für das Mietverhältnis das Obligationenrecht. 1. Auf welchen Termin kann der Vermieter den Mietzins frühestens erhöhen? (Berechnet ab heute) 2. Welche Formvorschriften hat der Vermieter zu beachten? 3. Welche Folge ergibt sich, wenn der Vermieter den letztmöglichen Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Mietzinserhöhung um ein paar Tage verpasst? 31 16
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